Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1064/2024 Urteil vom 11. November 2024 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter Sebastian Kempe, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Hannah Hischier, Rechtsschutz für Asylsuchende (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 5. Februar 2024 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die minderjährige Beschwerdeführerin am 20. August 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass sie am 24. August 2023 der in dem Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ tätigen Rechtsvertretungsorganisation Vollmacht erteilte, dass sie anlässlich der Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (UMA) vom 14. September 2023 geltend machte, ihre Eltern und Geschwister würden in Deutschland leben, dass ihr im Rahmen der Erstbefragung das rechtliche Gehör zu ihrem Gesundheitszustand sowie zur mutmasslichen Zuständigkeit Deutschlands gewährt wurde und sie hierbei ausführte, sie wolle nicht nach Deutschland zurückkehren, da ihr Vater sie habe vergewaltigen wollen, dass das SEM am 15. September 2023 - gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführerin - die deutschen Behörden um ihre Übernahme ersuchte, die das Ersuchen am 25. September 2023 ablehnten, dass das SEM am 5. Oktober 2023 die deutschen Behörden um erneute Überprüfung der Übernahme ersuchte (Remonstrationsverfahren), die am 25. Oktober 2023 informierten, die Prüfung des Sachverhalts sei noch nicht abgeschlossen und das Ersuchen am 5. Dezember 2023 schliesslich ablehnten, dass das SEM am 27. Dezember 2023 den deutschen Behörden die Ergebnisse der aktuellen Abklärungen mitteilte und um erneute Prüfung der Übernahme ersuchte, dass die deutschen Behörden am 28. Dezember 2023 das Ersuchen als Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin (take back) gestützt auf Art. 17 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) guthiessen, dass das SEM mit Verfügung vom 5. Februar 2024 (eröffnet am 12. Februar 2024) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat, ihre Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland anordnete, eine Ausreisefrist ansetzte, den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, die editionspflichtigen Akten aushändigte und feststellte, der Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass das SEM seine Verfügung unter anderem damit begründete, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Kantons B._______ und das Jugendamt C._______ hätten sich intensiv mit dem vorliegenden Fall auseinandergesetzt, nach Ansicht beider Behörden sei eine Rückkehr nach Deutschland im Interesse der minderjährigen Beschwerdeführerin, überdies hätten die deutschen Behörden das Ersuchen des SEM gestützt auf Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO gutgeheissen, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. Februar 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte, dass sie beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, dass sie in prozessualer Hinsicht beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und das SEM sowie die Vollzugsbehörden seien im Rahmen vorsorglicher Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht weiter beantragt, es sie die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vorbringt, die Zustimmung Deutschlands im Rahmen des Remonstrationsverfahrens sei innerhalb der zwingenden Fristen nicht erfolgt, zudem spreche der Kindswille eindeutig für die Schweiz beziehungsweise liege ihre schriftliche Zustimmung gemäss Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht vor, dass der Instruktionsrichter mit superprovisorischer Massnahme vom 23. Februar 2024 den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 1. März 2024 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilte, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung guthiess, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete und das SEM zur Vernehmlassung einlud, dass das SEM in seiner Vernehmlassung vom 21. März 2024 ausführte, sofern es sich um UMA handle, sei gemäss Art. 8 Dublin-III-VO der Mitgliedstaat zuständig, in dem sich ein Familienangehöriger oder eines der Geschwister des UMA rechtmässig aufhalte, sofern es dem Wohl des Minderjährigen diene; das Einverständnis des betroffenen UMA stelle keine Bedingung für die Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Dublin-III-VO dar, das SEM habe die deutschen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 8 Dublin-III-VO ersucht, die das Ersuchen sodann auch gestützt auf Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO explizit gutgeheissen hätten, dass die Beschwerdeführerin nach gewährter Fristerstreckung unter Beilage einer Stellungnahme vom 5. April 2024 des Amtes für Erwachsenen- und Kinderschutz B._______ sowie eines Arztberichts vom 4. April 2024 des Spitals D._______ betreffend Schwangerschaft mit Eingabe vom 2. April 2024 replizierte und ausführte, aufgrund der Nichteinhaltung der zwingenden Remonstrationsfristen sowie des Fehlens ihrer schriftlichen Zustimmung sei von der Zuständigkeit der Schweiz auszugehen, zudem seien die Einschätzungen ihrer Beiständin nicht aktenkundig und sie sei in der achten Woche schwanger, wobei im afghanischen Kontext zu berücksichtigen sei, dass ihre Beziehung zu ihrem Vater bereits konfliktbelastet gewesen sei und sie schwerwiegende Gewaltvorwürfe gegen diesen erhoben habe, bereits bevor eine aussereheliche Schwangerschaft im Raum gestanden habe; im Übrigen könne ihre Überstellung auch Art. 8 EMRK verletzen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (vgl. dazu Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass sich die Kognition des Gerichts beziehungsweise die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass die Beschwerdeführerin zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), ihre Eingabe den formellen Anforderungen an eine Beschwerde genügt (Art. 52 Abs. 1 VwVG) und sie ihre Beschwerde fristgerecht eingereicht hat (Art. 108 Abs. 3 AsylG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1, 2012/4 E. 2.2), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass das SEM zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates die Zuständigkeitskriterien nach der Dublin-III-VO prüft, dass, wenn diese Prüfung zur Feststellung führt, ein anderer Mitgliedstaat sei für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig, das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat - oder bei fingierter Zustimmung -, auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht eintritt (vgl. BVGE 2015/41 E. 3.1), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (take charge) die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und es von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen ist (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (take back) demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.), dass im Falle einer unbegleiteten minderjährigen Person gemäss Art. 8 Abs. 1 Dublin-III-VO der Mitgliedstaat zuständiger Staat ist, in dem sich ein Familienangehöriger oder eines der Geschwister rechtmässig aufhält, sofern es dem Wohl der minderjährigen Person dient, dass der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen kann, den Antragsteller aufzunehmen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Art. 8-11 und 16 Dublin-III-VO nicht zuständig ist, dies aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen; die betroffenen Personen müssen dem jedoch schriftlich zustimmen (Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass das SEM die deutschen Behörden zwar wiederholt gestützt auf Art. 8 Dublin-III-VO um Übernahme der Beschwerdeführerin ersuchte (vgl. SEM-eAkten 14/12, 17/2, 19/2), jedoch die deutschen Behörden das erste Ersuchen am 25. September 2023 mit der Begründung ablehnten, die Beschwerdeführerin habe in Deutschland gemeinsam mit ihrer Familie ein Asylverfahren durchlaufen und - aufgrund der angegebenen Misshandlungen durch ihren Vater in Deutschland - entschlossen, sich aus ihrem Familienverbund zu lösen, wobei sie sich freiwillig von ihrer Familie getrennt habe, um andernorts einen Asylantrag zu stellen, weshalb eine Überstellung zurück nach Deutschland dem Wohl der Minderjährigen nicht entspräche (vgl. SEM-eAkten 16/2), dass die deutschen Behörden am 25. Oktober 2023 ferner feststellten, sie würden das Verfahren unter der Massgabe von Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO prüfen; im Übrigen stehe es dem SEM weiterhin offen, ein neues Verfahren gestützt auf Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO einzuleiten (vgl. SEM-eAkten 20/2), dass die deutschen Behörden die Ersuchen am 5. Dezember 2023 zunächst abermals ablehnten, bevor sie schliesslich einzig gestützt auf Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO zustimmten (vgl. SEM-eAkten 21/1, 29/2), dass vorab festzustellen ist, dass eine Überstellung nach Deutschland im Lichte der Ausführungen der deutschen (Asyl-)Behörden sowie der Vorbringen der Beschwerdeführerin - ungeachtet der Ausführungen der Kindesschutzbehörden - dem Wohl der Minderjährigen im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht dienen dürfte, dass diese Frage in casu jedoch offengelassen werden kann, da die deutschen Behörden ihre Zustimmung ausschliesslich auf Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO stützten und ausführten, die Beschwerdeführerin habe in Deutschland bereits ein Asylverfahren durchlaufen (vgl. SEM-eAkten 16/2), womit es sich - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - um ein Wiederaufnahmeverfahren handelt, dass folglich Art. 17 Dublin-III-VO und nicht Art. 8 Dublin-III-VO einschlägig ist und zu prüfen bleibt, ob eine rechtsgültige Zustimmung der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO vorliegt, dass gemäss Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO die schriftliche Zustimmung der betroffenen Personen vorzuliegen hat (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, K16 zu Art. 17 sowie Urteil des BVGer F-4722/2023 vom 7. September 2023 E. 5.1 und E. 5.6), dass dies auch aus dem in der Vernehmlassung zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7343/2018 vom 29. April 2019 klar hervorgeht und in diesem Fall entsprechende schriftliche Zustimmungen vorlagen (vgl. a.a.O. insb. E. 7.2.2, Vernehmlassung SEM S. 2), dass in casu weder eine schriftliche Zustimmung der Beschwerdeführerin beziehungsweise ihrer Beiständin (Art. 314 ff. ZGB) noch entsprechende Ausführungen der Rechtsvertreterin vorliegen (vgl. zur Zustimmung der Rechtsvertretung Urteil des BVGer F-4722/2023 vom 7. September 2023 E. 5.6) und die Vorinstanz im Rahmen der Vernehmlassung auch keine entsprechenden Dokumente ins Recht legte, dass der Beschwerdeführerin beizupflichten und festzustellen ist, dass keine Zustimmung im Sinne von Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO vorliegt, dass folglich in Ermangelung einer entsprechenden Zustimmung der Beschwerdeführerin die Zuständigkeit für die Durchführung ihres Asylverfahrens auf die Schweiz übergegangen ist, dass daher die vorliegende Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 5. Februar 2024 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen ist, das Asyl- und Wegweisungsverfahren in der Schweiz durchzuführen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und die mit Zwischenverfügung vom 1. März 2024 gewährte unentgeltliche Prozessführung damit gegenstandslos geworden ist, dass der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung auszurichten ist, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung vom 5. Februar 2024 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, das Asyl- und Wegweisungsverfahren in der Schweiz durchzuführen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand: