Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin stellte am 9. Januar 2008 in der Schweiz ein Asylgesuch. B. Am (Datum) brachte sie ein Kind zur Welt. C. An der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe vom 23. Januar 2008 äusserte sie den Wunsch, dem Kanton B._______, wo drei Brüder und eine Schwester wohnten, zugewiesen zu werden. D. Mit Zuweisungsentscheid vom 11. Februar 2008 wies das BFM die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 27 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und Art. 21 und 22 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) in der Erwägung, dass aus den Abklärungen im Empfangs- oder Transitzentrum und nach erfolgter Rechtsbelehrung keine spezifischen schützenswerten Interesse der Beschwerdeführerin ersichtlich seien, die für eine Zuweisung in eine bestimmten Kanton sprächen, dem Kanton C._______ zu. E. Mit Eingabe vom 19. Februar 2008 erhob die Beschwerdeführerin mittels ihrer Rechtsvertreterin gegen die Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, sie sei dem Kanton B._______ zuzuweisen. F. Mit Zwischenverfügung vom 26. Februar 2008 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zu leisten. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht einbezahlt. G. Am 6. März 2008 fand die Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM statt. H. Mit Eingabe vom 7. März 2008 (Eingangsstempel BFM: 25. März 2008; Umschlag nicht bei den Akten) an das BFM ersuchte die Beschwerdeführerin um Herausgabe der von ihr eingereichten Visitenkarten. Das Gesuch blieb unbeantwortet. I. Am 1. April 2008 reichte die Vorinstanz aufforderungsgemäss ihre Vernehmlassung ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde. J. Mit Eingabe vom 29. April 2008 reichte die Beschwerdeführerin ihre Replik ein.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Beim Entscheid um die Zuteilung an einen Kanton (Art. 27 Abs. 3 AsylG) handelt es sich um eine selbständig beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Zwischenverfügung (Art. 107 Abs. 1 AsylG), dessen asylrechtliche Abteilungen zuständig sind (vgl. Art. 23 Abs. 4 i.V.m. Ziff. 4 Abs. 1 und Ziff. 3 des Anhangs des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1).
E. 1.3 Der Zuweisungsentscheid nach Art. 27 Abs. 3 AsylG kann nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 27 Abs. 3 Satz 3 AsylG). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin den Zuweisungsentscheid mit der Begründung angefochten, ihr Bruder lebe im Kanton B._______, weshalb sie in diesen Kanton umgeteilt werden wolle. Daher ist die eingereichte Beschwerde zulässig.
E. 1.4 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 In der Beschwerdeschrift wird geltend gemacht, die Anhörung der Beschwerdeführerin habe frauenspezifische Asylgründe ergeben. Die Beschwerdeführerin werde von der eigenen Familie ernsthaften Nachteilen ausgesetzt und sie habe aus begründeter Furcht ihre Heimat verlassen müssen. Keines ihrer Geschwister in der Heimat sei ihr beigestanden, weshalb sie zu ihrem Bruder in die Schweiz geflüchtet sei. Sie leide unter Depressionen und habe ständig Angst. Aus medizinischen und sprachlichen Gründen sei es sehr wichtig, in der Nähe ihres Bruders zu leben. Deshalb habe sie schon an der Empfangsstelle die Behörden gebeten, sie dem Kanton B._______, wo ihr Bruder lebe, zuzuweisen. Es sei ihr bewusst, dass es sich vorliegend nicht um den Grundsatz der Einheit der Familie handle. Aus persönlichen Gründen sei es für sie aber fast lebenswichtig, in der Nähe ihres Bruders zu sein.
E. 2.2 In seiner Vernehmlassung hält das BFM fest, es sei ihm anlässlich der Kantonszuteilung bekannt gewesen, dass der Bruder der Beschwerdeführerin im Kanton B._______ wohne. Bei der Kantonszuteilung würden jedoch nur Familienangehörige im Sinne von Art. 1 Bst. e AsylV 1 berücksichtigt. Darunter fielen Ehegatten, minderjährige Kinder und eingetragene Partnerinnen und Partner. Der Bruder gehöre demnach nicht zur engeren Familie. Der Zuweisungsentscheid könne nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie. Im vorliegenden Fall bestehe dieser Grund jedoch nicht.
E. 2.3 Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Replik fest, dass die Behörden trotz dem Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nach freiem Ermessen über die Kantonszuteilung entschieden. Die Rechtswirkung des Art. 1 Bst. e AsylV 1 und des Gesetzesartikels (wohl Art. 27 AsylG) bestehe nicht nur darin, dass der Kerngehalt des Familienzusammenlebens gesichert sei, sondern auch darin, dass sich die Familienmitglieder gegenseitig beistünden und in jeder Hinsicht unterstützten. Die Beschwerdeführerin lebe in ständiger Angst und könne in der Nacht nicht durchschlafen. Sie pflege keine Kontakte im Durchgangsheim. Insbesondere fürchte sie sich vor Männern, von denen sie annehme, dass sie Serben seien. Sie rufe ihren Bruder täglich an, auch mehrmals, damit er für sie etwas abkläre oder übersetze (für Behörden, Kinder- und Frauenarzt) und sie beruhige. Aufgrund dieser besonderen Umstände sei ihr der Kantonswechsel zu ermöglichen.
E. 3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist das BFM die Asylsuchenden den Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Asylsuchenden sowie der Kantone Rechnung. Gemäss Art. 22 Abs. 1 AsylV 1 berücksichtigt das BFM dabei bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige und die Staatsangehörigkeit Asylsuchender sowie besonders betreuungsintensive Fälle. Die Verteilung erfolgt nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 AsylV 1. Nach Art. 22 Abs. 2 Asyl 1 wird ein Kantonswechsel vom BFM nur bei Zustimmung beider Kantone, bei Anspruch auf Einheit der Familie oder bei schwerwiegender Gefährdung der asylsuchenden Person oder anderer Personen verfügt. Der von Art. 27 Abs. 3 AsylG erfasste Begriff der Familieneinheit orientiert sich dabei am grundsätzlich im Asylrecht geltenden Familienbegriff, wonach gemäss Art. 1 Bst. e AsylV 1 in erster Linie Ehegatten und deren minderjährige Kinder, mithin also die Kernfamilie, als Familie zu verstehen sind, wobei eingetragene Partnerinnen und Partner sowie die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Personen den Ehegatten gleichgestellt sind. Über die Kernfamilie hinausgehend umfasst der Familienbegriff gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 38 AsylV 1 auch andere nahe Angehörige, wenn sie eine Behinderung haben oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer Person, die in der Schweiz lebt, angewiesen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 24). Nach der Rechtsprechung der ARK ist darunter - im Rahmen des Familienasyls - eine Person zu verstehen, welche der Unterstützung bedarf, die durch ein in der Schweiz lebendes (asylberechtigtes) Familienmitglied und nicht durch die Schweizer Behörden oder durch Dritte zu erbringen ist. Dazu wird ein besonderes Engagement des in der Schweiz lebenden Angehörigen verlangt, indem dieser seine verwandte Person nicht bloss finanziell oder moralisch unterstützt, sondern sich persönlich um sie kümmert (vgl. EMARK 2000 Nr. 21 E. 6c S. 200 f.; EMARK 2001 Nr. 24 E. 3 S. 191 f.). Im zur Publikation vorgesehenen Urteil D-1020/2007 vom 10. November 2008 kam das Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis zum Schluss, dass die Berufung auf den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG entweder die Anwesenheit eines Angehörigen der Kernfamilie der asylsuchenden Person oder - so dies nicht der Fall ist - ein Abhängigkeitsverhältnis gemäss Rechtsprechung zu Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) beziehungsweise Art. 51 Abs. 2 AsylG voraussetzt (a.a.O., insbesondere E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).
E. 3.2 Der vorliegend angefochtene Zuweisungsentscheid des BFM erscheint mit Blick auf Art. 22 Abs. 1 AsylV 1 schwer verständlich, insbesondere in Anbetracht des an der Kurzbefragung geäusserten Wunsches der Beschwerdeführerin, sie sei dem Kanton B._______ zuzuweisen, wo drei Brüder und ihre Schwester wohnten. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgericht wäre es unter menschlichen Gesichtspunkten angebracht gewesen, die alleinstehende Beschwerdeführerin mit ihrem ein paar Tage nach ihrer Einreise in die Schweiz geborenen, zum Zeitpunkt des Entscheides einen Monat alten Kind in der Nähe ihres Bruders, der angeblich als einziger der Familie noch zu ihr stünde, unterzubringen. Im Rahmen des Ermessens des Bundesamtes wäre eine Zuteilung in den Kanton B._______ - wie es auch die Beschwerdeführerin festhält - sehr wohl möglich gewesen.
E. 3.3 Indes lässt sich aus dem vorliegend massgeblichen Art. 27 Abs. 3 AsylG kein Rechtsanspruch auf Zuteilung zu einem bestimmten Kanton ableiten. Der entsprechende Entscheid ist - wie bereits erwähnt - nur beschränkt auf den Aspekt der Familieneinheit anfechtbar. Die Beschwerdeführerin und ihr Bruder bilden keine von Art. 1 Bst. e AsylV 1 erfasste Kernfamilie. Die Beschwerdeführerin kann sich auch nicht auf den weiteren Familienbegriff im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 38 AsylV 1 berufen: Ein entsprechend verlangtes Abhängigkeitsverhältnis kann vorliegend nicht bejaht werden. Die Beschwerdeführerin macht insbesondere geltend, es sei für sie aus medizinischen und sprachlichen Gründen "fast lebenswichtig", in der Nähe ihres Bruders zu sein. So rufe sie ihn täglich an, auch mehrmals, damit er für sie bestimmte Sachen abkläre oder übersetze; ausserdem könne er sie so auch beruhigen. Diese Gründe - so verständlich sie auch sind - vermögen jedoch nicht dazu zu führen, dass die Beschwerdeführerin zwingendermassen und notwendigerweise auf die physische Anwesenheit ihres Bruders angewiesen ist und dauernd in Abhängigkeit und in Gemeinschaft mit ihm leben muss (vgl. EMARK 2000 Nr. 21 E. 6c.cc S. 201). Die medizinische Versorgung der Beschwerdeführerin und ihres Kindes ist in ihrem Aufenthaltskanton ebenso gewährleistet, wie sie es im Kanton ihres Bruders wäre. Im Umgang mit dem Frauen- und Kinderarzt und wohl auch mit den Behörden dürfte die Beschwerdeführerin auf ihre guten Englischkenntnisse zurückgreifen können. Sofern notwendig, scheint ihr Bruder für notwendige Auskünfte telefonisch erreichbar und verfügbar zu sein. Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerdeführerin nicht "aus einem anderen Grund" im Sinne von Art. 38 AsylV 1 auf die Hilfe eines anderen nahen Angehörigen (in casu ihres Bruders) angewiesen.
E. 3.4 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Kantonszuweisung der Beschwerdeführerin den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG nicht verletzt, sich die angefochtenen Verfügung als rechtmässig erweist und die Beschwerde demnach abzuweisen ist.
E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 VwVG). Sie sind vorliegend mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben) das BFM, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie; unter Hinweis auf Bst. H und E. 3.2) (Kanton) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Christa Luterbacher Andreas Felder Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1055/2008/ame {T 0/2} Urteil vom 6. Januar 2009 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiber Andreas Felder. Parteien A._______, Serbien, vertreten durch Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Kantonszuweisung; Verfügung des BFM vom 11. Februar 2008 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin stellte am 9. Januar 2008 in der Schweiz ein Asylgesuch. B. Am (Datum) brachte sie ein Kind zur Welt. C. An der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe vom 23. Januar 2008 äusserte sie den Wunsch, dem Kanton B._______, wo drei Brüder und eine Schwester wohnten, zugewiesen zu werden. D. Mit Zuweisungsentscheid vom 11. Februar 2008 wies das BFM die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 27 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und Art. 21 und 22 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) in der Erwägung, dass aus den Abklärungen im Empfangs- oder Transitzentrum und nach erfolgter Rechtsbelehrung keine spezifischen schützenswerten Interesse der Beschwerdeführerin ersichtlich seien, die für eine Zuweisung in eine bestimmten Kanton sprächen, dem Kanton C._______ zu. E. Mit Eingabe vom 19. Februar 2008 erhob die Beschwerdeführerin mittels ihrer Rechtsvertreterin gegen die Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, sie sei dem Kanton B._______ zuzuweisen. F. Mit Zwischenverfügung vom 26. Februar 2008 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zu leisten. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht einbezahlt. G. Am 6. März 2008 fand die Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM statt. H. Mit Eingabe vom 7. März 2008 (Eingangsstempel BFM: 25. März 2008; Umschlag nicht bei den Akten) an das BFM ersuchte die Beschwerdeführerin um Herausgabe der von ihr eingereichten Visitenkarten. Das Gesuch blieb unbeantwortet. I. Am 1. April 2008 reichte die Vorinstanz aufforderungsgemäss ihre Vernehmlassung ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde. J. Mit Eingabe vom 29. April 2008 reichte die Beschwerdeführerin ihre Replik ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Beim Entscheid um die Zuteilung an einen Kanton (Art. 27 Abs. 3 AsylG) handelt es sich um eine selbständig beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Zwischenverfügung (Art. 107 Abs. 1 AsylG), dessen asylrechtliche Abteilungen zuständig sind (vgl. Art. 23 Abs. 4 i.V.m. Ziff. 4 Abs. 1 und Ziff. 3 des Anhangs des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1). 1.3 Der Zuweisungsentscheid nach Art. 27 Abs. 3 AsylG kann nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 27 Abs. 3 Satz 3 AsylG). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin den Zuweisungsentscheid mit der Begründung angefochten, ihr Bruder lebe im Kanton B._______, weshalb sie in diesen Kanton umgeteilt werden wolle. Daher ist die eingereichte Beschwerde zulässig. 1.4 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 In der Beschwerdeschrift wird geltend gemacht, die Anhörung der Beschwerdeführerin habe frauenspezifische Asylgründe ergeben. Die Beschwerdeführerin werde von der eigenen Familie ernsthaften Nachteilen ausgesetzt und sie habe aus begründeter Furcht ihre Heimat verlassen müssen. Keines ihrer Geschwister in der Heimat sei ihr beigestanden, weshalb sie zu ihrem Bruder in die Schweiz geflüchtet sei. Sie leide unter Depressionen und habe ständig Angst. Aus medizinischen und sprachlichen Gründen sei es sehr wichtig, in der Nähe ihres Bruders zu leben. Deshalb habe sie schon an der Empfangsstelle die Behörden gebeten, sie dem Kanton B._______, wo ihr Bruder lebe, zuzuweisen. Es sei ihr bewusst, dass es sich vorliegend nicht um den Grundsatz der Einheit der Familie handle. Aus persönlichen Gründen sei es für sie aber fast lebenswichtig, in der Nähe ihres Bruders zu sein. 2.2 In seiner Vernehmlassung hält das BFM fest, es sei ihm anlässlich der Kantonszuteilung bekannt gewesen, dass der Bruder der Beschwerdeführerin im Kanton B._______ wohne. Bei der Kantonszuteilung würden jedoch nur Familienangehörige im Sinne von Art. 1 Bst. e AsylV 1 berücksichtigt. Darunter fielen Ehegatten, minderjährige Kinder und eingetragene Partnerinnen und Partner. Der Bruder gehöre demnach nicht zur engeren Familie. Der Zuweisungsentscheid könne nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie. Im vorliegenden Fall bestehe dieser Grund jedoch nicht. 2.3 Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Replik fest, dass die Behörden trotz dem Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nach freiem Ermessen über die Kantonszuteilung entschieden. Die Rechtswirkung des Art. 1 Bst. e AsylV 1 und des Gesetzesartikels (wohl Art. 27 AsylG) bestehe nicht nur darin, dass der Kerngehalt des Familienzusammenlebens gesichert sei, sondern auch darin, dass sich die Familienmitglieder gegenseitig beistünden und in jeder Hinsicht unterstützten. Die Beschwerdeführerin lebe in ständiger Angst und könne in der Nacht nicht durchschlafen. Sie pflege keine Kontakte im Durchgangsheim. Insbesondere fürchte sie sich vor Männern, von denen sie annehme, dass sie Serben seien. Sie rufe ihren Bruder täglich an, auch mehrmals, damit er für sie etwas abkläre oder übersetze (für Behörden, Kinder- und Frauenarzt) und sie beruhige. Aufgrund dieser besonderen Umstände sei ihr der Kantonswechsel zu ermöglichen. 3. 3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist das BFM die Asylsuchenden den Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Asylsuchenden sowie der Kantone Rechnung. Gemäss Art. 22 Abs. 1 AsylV 1 berücksichtigt das BFM dabei bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige und die Staatsangehörigkeit Asylsuchender sowie besonders betreuungsintensive Fälle. Die Verteilung erfolgt nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 AsylV 1. Nach Art. 22 Abs. 2 Asyl 1 wird ein Kantonswechsel vom BFM nur bei Zustimmung beider Kantone, bei Anspruch auf Einheit der Familie oder bei schwerwiegender Gefährdung der asylsuchenden Person oder anderer Personen verfügt. Der von Art. 27 Abs. 3 AsylG erfasste Begriff der Familieneinheit orientiert sich dabei am grundsätzlich im Asylrecht geltenden Familienbegriff, wonach gemäss Art. 1 Bst. e AsylV 1 in erster Linie Ehegatten und deren minderjährige Kinder, mithin also die Kernfamilie, als Familie zu verstehen sind, wobei eingetragene Partnerinnen und Partner sowie die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Personen den Ehegatten gleichgestellt sind. Über die Kernfamilie hinausgehend umfasst der Familienbegriff gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 38 AsylV 1 auch andere nahe Angehörige, wenn sie eine Behinderung haben oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer Person, die in der Schweiz lebt, angewiesen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 24). Nach der Rechtsprechung der ARK ist darunter - im Rahmen des Familienasyls - eine Person zu verstehen, welche der Unterstützung bedarf, die durch ein in der Schweiz lebendes (asylberechtigtes) Familienmitglied und nicht durch die Schweizer Behörden oder durch Dritte zu erbringen ist. Dazu wird ein besonderes Engagement des in der Schweiz lebenden Angehörigen verlangt, indem dieser seine verwandte Person nicht bloss finanziell oder moralisch unterstützt, sondern sich persönlich um sie kümmert (vgl. EMARK 2000 Nr. 21 E. 6c S. 200 f.; EMARK 2001 Nr. 24 E. 3 S. 191 f.). Im zur Publikation vorgesehenen Urteil D-1020/2007 vom 10. November 2008 kam das Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis zum Schluss, dass die Berufung auf den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG entweder die Anwesenheit eines Angehörigen der Kernfamilie der asylsuchenden Person oder - so dies nicht der Fall ist - ein Abhängigkeitsverhältnis gemäss Rechtsprechung zu Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) beziehungsweise Art. 51 Abs. 2 AsylG voraussetzt (a.a.O., insbesondere E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). 3.2 Der vorliegend angefochtene Zuweisungsentscheid des BFM erscheint mit Blick auf Art. 22 Abs. 1 AsylV 1 schwer verständlich, insbesondere in Anbetracht des an der Kurzbefragung geäusserten Wunsches der Beschwerdeführerin, sie sei dem Kanton B._______ zuzuweisen, wo drei Brüder und ihre Schwester wohnten. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgericht wäre es unter menschlichen Gesichtspunkten angebracht gewesen, die alleinstehende Beschwerdeführerin mit ihrem ein paar Tage nach ihrer Einreise in die Schweiz geborenen, zum Zeitpunkt des Entscheides einen Monat alten Kind in der Nähe ihres Bruders, der angeblich als einziger der Familie noch zu ihr stünde, unterzubringen. Im Rahmen des Ermessens des Bundesamtes wäre eine Zuteilung in den Kanton B._______ - wie es auch die Beschwerdeführerin festhält - sehr wohl möglich gewesen. 3.3 Indes lässt sich aus dem vorliegend massgeblichen Art. 27 Abs. 3 AsylG kein Rechtsanspruch auf Zuteilung zu einem bestimmten Kanton ableiten. Der entsprechende Entscheid ist - wie bereits erwähnt - nur beschränkt auf den Aspekt der Familieneinheit anfechtbar. Die Beschwerdeführerin und ihr Bruder bilden keine von Art. 1 Bst. e AsylV 1 erfasste Kernfamilie. Die Beschwerdeführerin kann sich auch nicht auf den weiteren Familienbegriff im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 38 AsylV 1 berufen: Ein entsprechend verlangtes Abhängigkeitsverhältnis kann vorliegend nicht bejaht werden. Die Beschwerdeführerin macht insbesondere geltend, es sei für sie aus medizinischen und sprachlichen Gründen "fast lebenswichtig", in der Nähe ihres Bruders zu sein. So rufe sie ihn täglich an, auch mehrmals, damit er für sie bestimmte Sachen abkläre oder übersetze; ausserdem könne er sie so auch beruhigen. Diese Gründe - so verständlich sie auch sind - vermögen jedoch nicht dazu zu führen, dass die Beschwerdeführerin zwingendermassen und notwendigerweise auf die physische Anwesenheit ihres Bruders angewiesen ist und dauernd in Abhängigkeit und in Gemeinschaft mit ihm leben muss (vgl. EMARK 2000 Nr. 21 E. 6c.cc S. 201). Die medizinische Versorgung der Beschwerdeführerin und ihres Kindes ist in ihrem Aufenthaltskanton ebenso gewährleistet, wie sie es im Kanton ihres Bruders wäre. Im Umgang mit dem Frauen- und Kinderarzt und wohl auch mit den Behörden dürfte die Beschwerdeführerin auf ihre guten Englischkenntnisse zurückgreifen können. Sofern notwendig, scheint ihr Bruder für notwendige Auskünfte telefonisch erreichbar und verfügbar zu sein. Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerdeführerin nicht "aus einem anderen Grund" im Sinne von Art. 38 AsylV 1 auf die Hilfe eines anderen nahen Angehörigen (in casu ihres Bruders) angewiesen. 3.4 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Kantonszuweisung der Beschwerdeführerin den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG nicht verletzt, sich die angefochtenen Verfügung als rechtmässig erweist und die Beschwerde demnach abzuweisen ist.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 VwVG). Sie sind vorliegend mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. (Dispositiv auf der nächsten Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben) das BFM, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie; unter Hinweis auf Bst. H und E. 3.2) (Kanton) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Christa Luterbacher Andreas Felder Versand: