Verweigerung vorübergehender Schutz | Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 9. Dezember 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung V E-103/2025
U r t e i l v o m 1 0 . F e b r u a r 2 0 2 5 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Eva Hostettler. Parteien A._______, geboren am (…), Ukraine, vertreten durch MLaw Bülent Zengin, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (…), Beschwerdeführerin,
gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 9. Dezember 2024 / N (…).
E-103/2025 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin – gemeinsam mit ihrer volljährigen Tochter und ihren zwei Enkelkindern (N […]) – am 6. Dezember 2024 in der Schweiz um Gewährung vorübergehenden Schutzes ersuchte, dass sie mit ihrem Gesuch unter anderem ihren ukrainischen Reisepass zu den Akten reichte, dass sie anlässlich der schriftlichen Kurzbefragung sowie der mündlichen Befragung am 9. Dezember 2024 zu Protokoll gab, seit etwa fünf Jahren habe sie sich regelmässig und jeweils für mehrere Monate zu Arbeitszwe- cken in Polen aufgehalten, dass sie über ein polnisches Arbeitsvisum, gültig vom […] bis am […], ver- füge und zuvor, während ihrer Aufenthalte in Polen auch eine PESEL-Num- mer (Powszechny Elektroniczny System Ewidencji Ludności [Universelles elektronisches Bevölkerungsregistrierungssystem]) gehabt habe, welche jedoch bei der Ausreise erloschen sei, dass sie mit ihrem Einkommen ihre mittlerweile verstorbene Mutter, die volljährige Tochter und die beiden Enkelkinder finanziell unterstützt habe, dass sie den Heimatstaat am 4. Dezember 2024 gemeinsam mit ihrer Tochter und den beiden Enkelkindern verlassen habe und am 6. Dezember 2024 in die Schweiz eingereist sei, dass sie im Hinblick auf eine allfällige Ablehnung ihres Gesuchs ausführte, sie wolle mit ihrer Tochter und den Enkelkindern zusammenleben, sie un- terstützen und arbeiten, so wie sie es in der Ukraine getan habe, dass das SEM mit Verfügung vom 9. Dezember 2024 das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung vorübergehenden Schutzes ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, sie dem Kanton B._______ zuwies und den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Beschwerdefüh- rerin sei zwar ukrainische Staatsangehörige und vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen, womit sie grundsätzlich in den von der bundesrätlichen Allgemeinverfügung erfassten Personenkreis falle,
E-103/2025 Seite 3 dass sie jedoch in Polen über ein nationales Visum D verfüge, welches vom (…) bis am (…) gültig sei, dass eine Person, welche in einem Drittstaat über einen gültigen Aufent- haltstitel verfüge, im betreffenden Staat bereits wirksam geschützt sei, die Beschwerdeführerin deshalb in Polen über eine Schutzalternative verfüge und nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei, dass das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes daher abzuweisen sei, dass es ihr aufgrund ihres Visums und der Reisefreiheit für ukrainische Staatsangehörige möglich sei, nach Polen zurückzukehren, und der Rat der Europäischen Union Mitte Juni 2024 entschieden habe, den vorüber- gehenden Schutz in den EU-Mitgliedstaaten für alle Personen aus der Uk- raine bis am 4. März 2026 zu verlängern, weshalb es ihr auch möglich sei, sich – nach einem allfälligen Ablauf ihres Aufenthaltstitels – um einen Schutzstatus in Polen zu bemühen, dass der Vollzug der Wegweisung gemäss den vorliegenden Akten zuläs- sig und möglich sei, dass zwar nachvollziehbar sei, dass sie mit ihrer Tochter und den Enkel- kindern leben und diese weiterhin unterstützen wolle, die Tochter jedoch eine gesunde und volljährige Frau sei, welche für die Bestreitung ihres Le- bensunterhalts und jenen der Kinder selbst verantwortlich sei und kein Ab- hängigkeitsverhältnis zur Beschwerdeführerin bestehe, dass sie sich in der Vergangenheit bereits mehrfach in Polen aufgehalten und dort gearbeitet habe, weshalb es ihr zuzumuten sei, auf dem polni- schen Arbeitsmarkt wieder Fuss zu fassen, sich eine wirtschaftliche Exis- tenz aufzubauen und bei Bedarf weiterhin die Tochter und Enkelkinder zu unterstützen, dass soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, welche die ortsansässige Bevölkerung im Allgemeinen betreffen, keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darstellten, dass es ihr somit vorliegend nicht gelinge, die Vermutung zu widerlegen, dass der Vollzug der Wegweisung nach Polen zumutbar sei,
E-103/2025 Seite 4 dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. Januar 2025 gegen die- sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Dispositivziffern 2 - 5 seien aufzuheben, die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Beschwerdeführerin vor- läufig aufzunehmen, eventualiter sei die Sache zur erneuten Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass die Vorinstanz anzuweisen sei, die Beschwerdeführerin dem Kanton zuzuweisen, dem die Tochter und die Enkelkinder zuzuweisen und das Ge- such der Beschwerdeführerin mit jenem der Tochter koordiniert zu behan- deln, dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, aus den beige- legten Kopien der Inlandspässe der Beschwerdeführerin und der Tochter gehe hervor, dass sie seit 2013 an derselben Adresse gewohnt hätten, sich die Tochter um die beiden Kinder und die mittlerweile verstorbene Mutter der Beschwerdeführerin gekümmert, und die Beschwerdeführerin diese fi- nanziell unterstützt habe, dass der anspruchsberechtigte Personenkreis gemäss Allgemeinverfü- gung des Bundesrates auch enge Verwandte umfasse, die im Zeitpunkt der Flucht unterstützt worden seien, ohne dass ein besonderes Abhängig- keitsverhältnis vorausgesetzt werde, dass die Beschwerdeführerin und die Tochter in einem gemeinsamen Haushalt lebten, sie sich bei der Betreuung der Mutter der Beschwerdefüh- rerin und der beiden Enkelkinder sowie in finanzieller Hinsicht unterstützt hätten, womit eine tatsächlich gelebte und enge Beziehung zu bejahen sei und ein schützenswertes Abhängigkeitsverhältnis bestehe, zumal eine Trennung insbesondere für die beiden Enkelkindern eine erhebliche psy- chische Belastung darstellen würde, dass der Beschwerdeführerin daher vorübergehender Schutz zu gewähren sei, dass das Verfahren eventualiter an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, da das SEM nicht näher abgeklärt habe, ob die Beschwerdeführerin nicht doch zum Personenkreis der Begünstigten im Sinne von Bst. a der
E-103/2025 Seite 5 Allgemeinverfügung gehöre, und nicht nachvollziehbar sei, warum das Ge- such der Beschwerdeführerin nicht mit jenem der Tochter und den beiden Enkelkindern koordiniert worden sei, zumal der angefochtenen Verfügung nicht zu entnehmen sei, dass die Akten der Tochter im vorliegenden Ver- fahren konsultiert worden wären, womit das SEM den Sachverhalt nicht vollständig und richtig abgeklärt sowie die Begründungspflicht verletzt habe, dass bei der Prüfung der Wegweisung der Grundsatz der Einheit der Fa- milie gemäss Art. 8 EMRK zu beachten sei, und auch über die Kernfamilie hinausgehende verwandtschaftliche Beziehungen in den Schutzbereich fielen, sofern eine echte und tatsächlich gelebte Beziehung bestehe und ein besonders Abhängigkeitsverhältnis zu bejahen sei, dass der Beschwerdeschrift im Wesentlichen eine Fürsorgebestätigung so- wie Kopien der Inlandspässe der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter beigelegt waren, dass das Bundesverwaltungsgericht am 8. Januar 2025 den Eingang der Beschwerde bestätigte,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31] und Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu- treten ist (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.] und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
E-103/2025 Seite 6 dass in der vorliegenden Beschwerdeschrift unter dem Titel Rechtsbegeh- ren lediglich die Aufhebung der Dispositivziffern 2 - 5 begehrt wird, sich die Ausführungen in der Beschwerde jedoch auch auf die Ablehnung des Ge- suchs um vorübergehenden Schutz beziehen, weshalb Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auch die Dispositivziffer 1 der ange- fochtenen Verfügung ist, dass das Beschwerdeverfahren – soweit es die Dispositivziffer 4 (Kantons- zuweisung) der angefochtenen Verfügung betrifft – neu unter der Verfah- rensnummer F-115/2025 geführt wird und die Kantonszuweisung nicht Ge- genstand des vorliegenden Verfahrens bildet, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass in der Beschwerde im Sinne eines Eventualantrags die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vo- rinstanz zur Neubeurteilung beantragt wird und diese formelle Rüge vorab zu beurteilen ist, da sie allenfalls geeignet ist, eine Kassation der angefoch- tenen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2), dass der Untersuchungsgrundsatz zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- respektive Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) gehört und die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Ver- fahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat, dass die Sachverhaltsfeststellung unvollständig ist, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, un-
E-103/2025 Seite 7 richtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zu- grunde gelegt wird, etwa, weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird, so dass diese nicht zum Gegenstand eines Beweis- verfahrens gemacht wird, oder weil Beweise falsch gewürdigt worden sind (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.2 m.w.H.), dass der in Art. 32 VwVG konkretisierte Teilgehalt des rechtlichen Gehörs die Behörde sodann verpflichtet, den Entscheid rechtsgenüglich zu be- gründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG), und der Entscheid so abgefasst sein muss, dass sich die betroffene Person über dessen Tragweite ein Bild machen und diesen gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, und wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden müssen, von denen sich die Be- hörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1; BVGE 2007/21 E. 10.2 m.w.H.), dass sich in den vorliegenden Akten keine Anhaltspunkte für eine ungenü- gende oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung finden, und die Beschwer- deführerin anlässlich der mündlichen Befragung hinreichend Gelegenheit hatte, sich zu ihrem Gesuch um vorübergehenden Schutz, der Beziehung zu ihrer Tochter sowie der beabsichtigten Ablehnung des Gesuchs zu äus- sern (vgl. SEM-act. 3/4 F10 f.), dass das SEM die angefochtene Verfügung hinreichend begründete, und es, in Anbetracht der vorliegenden Akten und im Sinne der nachfolgenden Ausführungen, auch nicht gehalten gewesen war, die Akten der Tochter zu konsultieren oder die Verfahren zu koordinieren, dass sich der rechtserhebliche Sachverhalt als richtig und vollständig er- stellt erweist und die Rügen einer Verletzung des Untersuchungsgrundsat- zes und der Begründungspflicht unbegründet sind, dass der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die vom SEM vorgenom- mene Beurteilung nicht teilt, keine formelle Frage darstellt, sondern die Frage der materiellen Richtigkeit der angefochtenen Verfügung beschlägt, und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin je- denfalls nicht vorliegt, dass der Antrag auf Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Rück- weisung des Verfahrens zur weiteren Sachverhaltsabklärung daher abzu- weisen ist,
E-103/2025 Seite 8 dass der Bundesrat am 11. März 2022 gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen hat (BBl 2022 586), dass gemäss Ziff. I dieser Allgemeinverfügung vorübergehender Schutz in der Schweiz gewährt wird
a) schutzsuchenden ukrainischen Staatsbürgerinnen und -bürgern und ihren Familienangehörigen, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren,
b) schutzsuchenden Personen anderer Nationalität und Staatenlosen sowie deren Familienangehörigen, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten und,
c) Schutzsuchenden anderer Nationalität und Staatenlosen sowie ihren Familienangehörigen, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Auf- enthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können, dass sich das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Akten der Argumentation in der angefochtenen Verfügung anschliesst, welcher die Beschwerdeführerin in ihrem Rechtsmittel nichts Entscheidendes entge- genzuhalten vermag, dass die Beschwerdeführerin zwar ukrainische Staatsangehörige ist und – gemäss eigenen Angaben – vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, womit die Anwendung von Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfü- gung grundsätzlich in Betracht fällt, dass indessen bei Gesuchen um vorübergehenden Schutz dem Grundsatz der Subsidiarität asylrechtlichen Schutzes Rechnung zu tragen ist und dar- aus folgt, dass eine Person ukrainischer Staatbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen und entsprechend auch nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsyIG zu bezeichnen ist, wenn eine valable Schutzal- ternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann (vgl. BVGE 2022 VI/I E. 6.3),
E-103/2025 Seite 9 dass vorliegend feststeht, dass die Beschwerdeführerin über ein bis am (…) gültiges polnisches Visum D (vgl. SEM-act. 1/25), und somit über einen gültigen Aufenthaltstitel und eine valable Schutzalternative verfügt, wes- halb sie nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist, dass den vorliegenden Akten keine Hinweise zu entnehmen sind, dass sich die Ausreise der Beschwerdeführerin aus Polen auf die Gültigkeit des Vi- sums ausgewirkt hätte, dass ukrainische Staatsangehörige grundsätzlich in allen EU-Staaten bis zum 4. März 2026 vorübergehenden Schutz gemäss der «EU-Massenzu- strom-Richtlinie» (Richtlinie 2001/55/EG) erhalten und es der Beschwerde- führerin freisteht, nach Ablauf ihres Visums in Polen ein entsprechendes Gesuch im Sinne der Richtlinie einzureichen, dass sie überdies eigenen Angaben zufolge in Polen bereits eine PESEL- Nummer erhalten hatte (vgl. SEM-act. 3/4 F12), und sie nach ihrer Rück- kehr nach Polen erneut eine solche beantragen könnte (vgl. European Council on Refugees and Exiles [ECRE], Temporary Protection Poland, 2023 Update, Juni 2024,, S. 27, zuletzt ab- gerufen am 8. Januar 2025), dass der volljährigen Tochter und ihren Kindern ([…]) am 31. Dezember 2024 subsidiärer Schutz in der Schweiz gewährt wurde, dass die Beschwerdeführerin daraus nichts für sich ableiten kann, da als Familienangehörige im Sinne von Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung Part- nerinnen und Partner sowie minderjährige Kinder von ukrainischen Staats- angehörigen, ebenso andere Verwandte, gelten, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden, dass dies vorliegend aber nicht der Fall ist, da die Beschwerdeführerin ei- genen Angaben gemäss nicht unterstützungsbedürftig ist und im Gegenteil in der Schweiz verbleiben möchte, um ihre Tochter und deren Kinder zu unterstützen, dass das SEM das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schut- zes zu Recht abgelehnt hat (vgl. Dispositivziffer 1 der angefochtenen Ver- fügung),
E-103/2025 Seite 10 dass die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend insbesondere kein Kanton eine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegwei- sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass die Beschwerdeführerin auch nichts aus Art. 8 EMRK ableiten kann, da auch diesbezüglich der Schutzbereich nur die Kernfamilie oder allenfalls relevante Abhängigkeitsverhältnisse schützt, für welche vorliegend aber keine Anhaltspunkte bestehen, ein solches Abhängigkeitsverhältnis auch im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste- hen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt hat und den Akten demnach keine Hinweise auf eine Verletzung des flücht- lingsrechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) zu entnehmen sind, dass auch keine Anhaltspunkte für eine im Herkunftsstaat drohende men- schenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, womit der Vollzug sich als zulässig erweist,
E-103/2025 Seite 11 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon- kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass nach Art. 83 Abs. 5 AIG die Vermutung besteht, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel als zumutbar er- achtet wird (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]), dass es der betroffenen Person obliegt, diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen, wobei sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen hat, dass sie im betreffenden Staat aufgrund von individuellen Umständen so- zialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existentielle Not- lage geraten würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021 und E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4), dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeeingabe nichts vorbringt, welches den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen würde und gestützt auf die vorliegenden Akten nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Polen in eine exis- tentielle Notlage geraten würde, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Her- kunftsstaat daher zumutbar und schliesslich möglich ist, da keine Vollzugs- hindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es ihr obliegt, bei der Be- schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art 72 i.V.m. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts- erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, wes- halb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung un- besehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin abzuweisen ist, da die Beschwerde – gemäss den vorstehenden Erwägungen – als
E-103/2025 Seite 12 aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Grund- lage zu deren Gewährung fehlt, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses mit diesem Entscheid gegenstandslos wird.
(Dispositiv nächste Seite)
E-103/2025 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Eva Hostettler
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