Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. Januar 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung V E-1032/2023
U r t e i l v o m 1 4 . M ä r z 2 0 2 3 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Eva Hostettler. Parteien A._______, geboren am (…), Beschwerdeführer 1 B._______, geboren am (…), Beschwerdeführer 2 und deren Kinder, C._______, geboren am (…), Beschwerdeführerin 3 D._______, geboren am (…), Beschwerdeführer 4 alle Türkei, alle vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, Verein Rechtsbüro, (…), gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 26. Januar 2023 / N (…).
E-1032/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 17. Dezember 2022 gemeinsam mit einem volljährigen Sohn (E._______ N […]) und einer volljährigen Toch- ter (F._______ N […]) in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Anhörungen vom 10. Januar respektive 11. Januar 2023 machten sie im Wesentlichen Folgendes geltend: A.a Sie seien türkische Staatsangehörige, kurdischer Ethnie und stamm- ten aus G._______, Provinz Mardin. Nach den Vorfällen in G._______ im Jahr 2016, bei welchen ihr Wohnhaus zerstört worden sei, hätten sie einige Monate in H._______ gelebt. Danach seien sie mit dem volljährigen Sohn und der volljährigen Tochter nach G._______ zurückgekehrt. Bis zur Aus- reise hätten sie alle gemeinsam in einer Wohnung gelebt, welche ihnen vom türkischen Staat zur Verfügung gestellt worden sei. Sie hätten dafür jedoch Schulden aufnehmen müssen. Zuletzt habe der Beschwerdeführer 1 (Vater und Ehemann) mit dem volljährigen Sohn ein (…) geführt. Die Be- schwerdeführerin 2 (Mutter und Ehefrau) verfüge kaum über Schulbildung und sei als Hausfrau tätig gewesen. Der Beschwerdeführer 1 machte im Wesentlichen geltend, er sei als Mit- glied der HDP (Halkların Demokratik Partisi) bis zur (…) im Jahr 2019 in der Parteiführung vor Ort tätig gewesen. Er sei für Menschenrechte zustän- dig gewesen und habe Waren an Bedürftige verteilt. Bis die Gemeinde un- ter (…) gestellt worden sei, sei er bedroht worden; danach habe er seine Tätigkeiten für die HDP eingestellt. Die Familie sei für politische Aktivitäten bekannt. Ein Onkel sei im Jahr 1980 im Gefängnis gewesen. Für das im Jahr 2016 durch die türkische Armee zerstörte Haus hätten sie keine Ent- schädigung erhalten, was vermutungsweise mit seiner Parteizugehörigkeit zusammenhänge. Die gegen die Versicherung eingereichte Klage sei vom erstinstanzlichen Gericht abgewiesen worden. Das Berufungsverfahren sei nach wie vor hängig. Seit ungefähr einem Jahr werde der volljährige Sohn bedroht. Eines Tages sei der Sohn von Polizisten in Zivil gerufen worden. Der Sohn habe gedacht, dass es sich um einen Auftrag im Bereich (…) handle. Stattdessen sei er aufgefordert worden, als Informant nach Syrien zu gehen. Ausserdem sei der Sohn auch telefonisch bedroht worden. Aus Angst sei er deshalb abends nicht mehr aus dem Haus gegangen. Einmal sei zudem auf das Schulhaus des jüngsten Sohns geschossen worden. Nachdem sie sich zur Ausreise als Familie entschlossen hätten, hätten sie
E-1032/2023 Seite 3 zuerst das Geschäft aufgelöst und die Türkei schliesslich am 7. Dezember 2022 gemeinsam mit den beiden volljährigen Kindern illegal verlassen. Die Beschwerdeführerin 2 brachte im Wesentlichen vor, bereits vor zehn Jahren hätten die türkischen Behörden den ältesten Sohn eingeschüchtert, weshalb dieser den Heimatstaat Richtung H._______ verlassen habe. Ihr Mann sei bei der HDP gewesen. Sie wisse nicht genau, welche Probleme er in diesem Zusammenhang gehabt habe. Er sei jedoch im Jahr 2019 be- schattet und befragt worden. Vor etwa einem Jahr hätten die Behörden auch ihren anderen volljährigen Sohn belästigt. Einen Monat vor der Aus- reise habe sie erfahren, dass die Behörden ihn als Informanten nach Syrien hätten schicken wollen. Aufgrund dessen hätten sie sich zur Ausreise ent- schieden. Zudem hätten die beiden volljährigen Kinder trotz der Ausbildung und der Diplome keine Arbeit gefunden. Die Beschwerdeführerin 3 gab anlässlich ihrer Anhörung zu Protokoll, sie habe lediglich gewusst, dass ihr älterer Bruder ein Problem habe; Genau- eres habe man ihr jedoch nicht gesagt. Seit dem letzten Jahr habe sie in der Schule seitens der Lehrpersonen einen verbalen Druck verspürt, weil ihr Vater bei der HDP gewesen sei. Der Beschwerdeführer 4 wurde aufgrund seines Alters nicht angehört. A.b Nebst Kopien der türkischen Identitätskarten und weiteren Identitäts- dokumenten reichte die Beschwerdeführenden einen Mitgliederausweis der HDP des Beschwerdeführers 1, eine Fotografie des zerstörten Wohn- hauses sowie das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts G._______ vom (…) 2020 betreffend die versicherungsrechtliche Streitigkeit zu den Akten. B. Am 24. Januar 2023 wurde der zugewiesenen Rechtsvertretung der Be- schwerdeführenden der Entwurf des Asylentscheids zur Stellungnahme zugestellt. C. Die Rechtsvertretung nahm am 25. Januar 2023 Stellung zum vorgelegten Entwurf und stellte zunächst fest, dass aus Effizienzgründen eine gemein- same Stellungnahme für alle Familienangehörigen eingereicht werde. Die Familie stamme aus einem konfliktbelasteten Gebiet und sei in den Fokus der türkischen Behörden geraten. Der Vater sei aktives Mitglied der HDP gewesen und deshalb bereits belangt worden. Die Familie habe sich nach der Zerstörung des Hauses gegen den türkischen Staat gewehrt, womit
E-1032/2023 Seite 4 eine Fichierung einhergehe. Aufgrund des Ansehens der Familie in der lo- kalen kurdischen Bevölkerung sei der volljährige Sohn in den Fokus des Geheimdienstes geraten. Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen sei anzumerken, dass der volljährige Sohn insgesamt fünf Mal durch den Geheimdienst bedroht worden sei. Es seien dem Sohn ab der zweiten Be- drohung kompromittierende Fotos vorgelegt worden. Dass der Geheim- dienst zunächst keine Details zum Aufgabengebiet genannt habe, dürfte beim Anwerben eines Spitzels den üblichen Gepflogenheiten entsprechen. Der Beschwerdeführer 1 habe sich bei seiner Anhörung betreffend genaue Tätigkeiten zu einer Aussage hinreissen lassen; die durch ihn formulierten Tätigkeiten in Syrien seien lediglich Vermutungen. Die Vorbringen seien insgesamt kongruent und würden erlebnisbasierte Details aufweisen. Dem Umstand, dass es sich um eine wenig gebildete Arbeiterfamilie handle, sei bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit Rechnung zu tragen. D. Mit Verfügung vom 26. Januar 2023 – gleichentags eröffnet – stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Gleichentags legte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. F. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 22. Februar 2023 handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungs- gericht Beschwerde. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung unter Anerkennung der Flüchtlingsei- genschaft; eventualiter sei die Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen, sub-eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zurück- zuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses zu verzichten, der bevollmächtigte Rechtsvertreter sei als amtlicher Rechtsvertreter beizuordnen. Schliesslich ersuchten die Beschwerdefüh- renden um koordinierte Behandlung ihrer Beschwerde mit jenen der Fami- lienangehörigen. Der Beschwerdeschrift waren im Wesentlichen folgende Beweismittel bei- gelegt: zwei Fotografien der Beschwerdeführenden 1 und 2, beide an einer
E-1032/2023 Seite 5 Demonstration zeigend, mehrere Fotografien des zerstörten Hauses, Fo- tografien des älteren Sohnes bei einer Teilnahme an Newroz-Feierlichkei- ten, zwei Fotografien der Beerdigung eines Sohns eines Onkels aus dem Jahr 2017, Kopie des (…) […] Aufenthaltsausweises des älteren Sohns, Kopie eines ärztlichen Rezepts sowie ein Aufgebot zu einem Lungenfunk- tionstest, beide vom 10. Februar 2023 datierend und die Beschwerdefüh- rerin 2 betreffend. G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 24. Februar 2023 den Ein- gang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 COVID-19-Verordnung Asyl [SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E-1032/2023 Seite 6 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Das vorliegende Verfahren wird mit den Verfahren der übrigen Familienan- gehörigen E-1029/2023 und E-1031/2023 koordiniert behandelt und die diesbezüglichen vorinstanzlichen Akten von Amtes wegen beigezogen. Der in der Beschwerdeschrift gestellte Antrag wird gutgeheissen. 5. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz- lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu- gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi- schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün- dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6. 6.1 Zur Begründung des Asylentscheids führte die Vorinstanz im Wesentli- chen aus, im Zusammenhang mit den angeblichen Problemen des älteren Sohnes fehle es den Schilderungen an Substanz. Nach zunächst detaillier- ten Schilderungen des Beschwerdeführers 1 seien die Antworten auf an- schliessende Vertiefungsfragen pauschal ausgefallen. Er habe auswei- chend geantwortet und auf Allgemeinschauplätze verwiesen. Auch der Be- schwerdeführerin 2 sei es offensichtlich schwergefallen, die vorgebrachte
E-1032/2023 Seite 7 Gefährdungslage erlebnisgeprägt zu schildern. Obwohl sie mehrmals an- gehalten worden sei, die Situation genauer zu beschreiben und ihr auch erklärt worden sei, welche Art und Qualität von Schilderungen verlangt wür- den, seien die Ausführungen oberflächlich geblieben. Da ihre Erzählungen zu Kernelementen derart unsubstanziiert ausgefallen seien, erübrige es sich, auf weitere Ungereimtheiten näher einzugehen. Soweit die Be- schwerdeführerin 2 vorbringe, der älteste Sohn der Familie sei bereits vor zehn Jahren von türkischen Behörden eingeschüchtert worden, weshalb er ins Ausland gegangen sei, sei erstaunlich, dass der Beschwerdeführer 1 diese Schwierigkeiten mit keinem Wort erwähnt habe. Unbesehen des feh- lenden Detailreichtums der Ausführungen fehle es diesem Vorbringen oh- nehin am Kausalzusammenhang zur Ausreise respektive an Aktualität. Ins- gesamt hielten diese Vorbringen den Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht stand, so dass deren flüchtlingsrechtliche Relevanz nicht geprüft werden müsse. An der geltend gemachten Parteimitgliedschaft des Beschwerdeführers 1 und der politischen Gesinnung der Familie bestünden grundsätzlich keine Zweifel. Es sei jedoch allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei bedauerlicherweise Schikanen und Benachteili- gungen mitunter ausgesetzt seien. Dabei handle es sich nicht um ernst- hafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes; allgemeine Schwierigkeiten al- leine würden nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führten. Diese Einschätzung behalte auch in Anbetracht der sich seit dem Putsch- versuch im Juli 2016 allgemein verschlechternden Menschenrechtslage ihre Gültigkeit. Die geltend gemachten Schwierigkeiten bei der Stellensu- che, die Behelligungen in Form von unregelmässigen Befragungen wegen der HDP Mitgliedschaft sowie Diskriminierungen in der Schule durch Lehr- personen gingen in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen würden. Es sei bedauerlich, dass das vorherige Wohnhaus der Fa- milie zerstört worden und die Schule des jüngsten Sohns (Anm. Beschwer- deführer 3) beschossen worden sei. Aus den Ausführungen gehe jedoch nicht hervor, dass es sich um gezielt gegen die Beschwerdeführenden ge- richtete Vorfälle gehandelt habe. Soweit die Beschwerdeführenden die nicht geleistete Entschädigung in Bezug auf das zerstörte Haus auf ihre Herkunft und politische Gesinnung zurückzuführen seien, sei festzustellen, dass das diesbezügliche Gerichtsverfahren nach wie vor hängig sei. Dem- entsprechend sei unklar, ob ihnen tatsächlich keine Entschädigung ausbe- zahlt respektive – gesetzten Falles – was die Begründung hierfür sein
E-1032/2023 Seite 8 werde. Es gebe keine Anhaltspunkte für gezielt gegen die Beschwerdefüh- renden gerichtete Verfolgungsmassnahmen respektive fehle es den Vor- bringen an einem entsprechenden Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 AsylG. Den seitens der Rechtsvertretung in der Stellungnahme gemachten Aus- führungen könne nicht gefolgt werden. Die Präzisierungen betreffend die Anzahl der Bedrohungen des Sohnes (Anm. E._______ N […]) seien als nachgeschoben zu qualifizieren, sei doch nicht ersichtlich, warum der Sohn diese Anmerkungen nicht bereits anlässlich der Rückübersetzung hätte machen können. Seine Vorbringen seien insbesondere aufgrund der un- substanziierten Angaben als unglaubhaft erachtet worden. Dass der Be- schwerdeführer 1 sich zu einer Aussage habe hinreissen lassen, sei als nachgeschobene Schutzbehauptung zu qualifizieren, zumal dafür kein An- lass bestanden habe. Der Verweis, wonach die Vorbringen kongruent dar- gelegt und die Aussagen viele Details aufwiesen würden, sei bezeichnen- derweise nicht mit entsprechenden Protokollstellen untermauert worden. Es sei daher nicht nachvollziehbar, auf welche Ausführungen sich dieser Verweis beziehe. Dem im Übrigen keineswegs als gering zu erachtenden Bildungsniveau der Familie sei bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit hin- reichend Rechnung getragen worden. Soweit nunmehr geltend gemacht werde, die Familie habe sich nach der Zerstörung des Wohnhauses gegen den türkischen Staat gerichtlich gewehrt, sei auf die eingereichten Beweis- mittel sowie die Aussagen in der Anhörung zu verweisen, wonach die Klage gegen die Versicherungsfirma erfolgt sei. Abgesehen davon sei dieses Ver- fahren eigenen Angaben zufolge nach wie vor hängig. Insgesamt seien in der Stellungnahme keine Gründe vorgetragen worden, welche eine Ände- rung des Standpunkts rechtfertigen könnten. Die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, weshalb ihre Asylgesuche abzulehnen seien. Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung stellte das SEM fest, dass dieser als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten sei. 6.2 In der Beschwerde wird den vorinstanzlichen Erwägungen im Wesent- lichen entgegengehalten, dass die Beschwerdeführenden aus einer der kurdischen Bewegung nahestehenden Familie stammen würden. Ein On- kel sei nach dem Militärputsch im Jahr 1980 in einem Gefängnis inhaftiert worden, welches für die Folter von politischen Gefangenen berüchtigt ge- wesen sei. Im Heimatdorf hätten heftigste bewaffnete Auseinandersetzun- gen zwischen der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) und der türkischen Armee stattgefunden. Von diesem Bürgerkrieg seien sie traumatisiert. Viele ihrer Verwandten hätten sich der PKK angeschlossen, wobei auch ein
E-1032/2023 Seite 9 Sohn des Onkels im Jahr 2017 im Kampf gegen den IS (Islamischer Staat) getötet worden sei; andere Verwandte seien wegen des Nachnamens un- ter grossen staatlichen Druck gesetzt worden und hätten die Türkei des- halb verlassen müssen. Den Beschwerdeführenden sei es aufgrund ihres Nachnamens unmöglich gewesen, eine Stelle in öffentlichen Einrichtungen zu finden und sie seien bei Polizeikontrollen wie Terroristen behandelt wor- den. Trotzdem hätten sie den Kampf für die Rechte des kurdischen Volkes weiter unterstützt. Der Beschwerdeführer 1 sei Mitglied der HDP und Mit- glied des Führungsstabs der Partei im Heimatdorf gewesen. Nach den ge- scheiterten Friedensverhandlungen zwischen der PKK und der Türkei sei der Konflikt erneut eskaliert, wobei es insbesondere im Heimatdorf zu schweren Kämpfen gekommen sei. Die türkische Armee habe gezielt Häu- ser von Oppositionellen und Sympathisanten der kurdischen Bewegung bombardiert – so auch das Haus der Familie. Danach habe die Familie bei der Versicherung eine Entschädigung beantragt. Diese sei von dieser ver- weigert worden, weshalb zurzeit das besagte gerichtliche Verfahren hängig sei. Die Beschwerdeführenden seien sich des zu erwartenden Drucks und der Bedrohung bewusst gewesen, sollte der Sohn (Anm. E._______ N […]) der Aufforderung für die Zusammenarbeit mit dem Geheimdienst nicht nach- kommen. Sie hätten an den Anhörungen sehr wohl alle wichtigen Ereig- nisse hinreichend ausführlich und glaubhaft geschildert, die Einzelheiten hätten sie jedoch nicht anzugeben vermocht. Die Vorinstanz verkenne bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit die Traumatisierung der Beschwerde- führenden, gleiche ihr Leben doch einem Horrorfilm, bei dem der Staat un- verhältnismässige Gewalt gegen Zivilisten und die Familie eingesetzt habe. Die Anwerbungsversuche des Geheimdienstes in Bezug auf den Sohn stellten die eigentliche Sollbruchstelle dar. Die subjektiv empfundene Angst sei daher – im Lichte der Familiengeschichte – objektiv nachvollzieh- bar. Aus den vorliegenden Anhörungsprotokollen gehe zudem hervor, dass die Beschwerdeführenden offenbar Mühe gehabt hätten, sich auszudrücken. Es sei ihnen schwergefallen, die im Anschluss an die Bombardierung des Hauses empfundene Not zum Ausdruck zu bringen. Die Vorinstanz habe es unterlassen, diese Aspekte mit Vertiefungsfragen weiter abzuklären. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen sei das Haus gezielt zerstört worden, um die Familie einzuschüchtern. Es seien auffällig wenige Fragen zu den damals im Heimatdorf stattfindenden Kämpfen gestellt worden. Die-
E-1032/2023 Seite 10 sem Vorbringen komme jedoch sehr wohl asylrechtliche Relevanz zu, zu- mal dies auch den Beginn der Verfolgungsperiode darstelle. Dementspre- chend habe die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz verletzt und den Sachverhalt unrichtig respektive unvollständig festgestellt. Im Übrigen habe die Familie weder eine angemessene Entschädigung noch ein Er- satzhaus erhalten. Die Familie besitze für die neue Wohnung keine Eigen- tumsurkunde und müsse dem türkischen Staat Miete bezahlen. Schliess- lich sei auch zu berücksichtigen, dass sich die allgemeine Menschen- rechtslage in der Türkei im Laufe der letzten Jahre zunehmend verschlech- tert habe und der türkische Staat rigoros gegen vermeintlich Oppositionelle vorgehe. 7. 7.1 Die Beschwerdeführenden beanstanden in ihrer Rechtsmitteleingabe, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig res- pektive unrichtig festgestellt und damit den Untersuchungsgrundsatz ver- letzt. 7.2 In den vorliegenden Akten finden sich keine Anhaltspunkte für eine un- genügende Sachverhaltsfeststellung. Insbesondere wurde den Beschwer- deführenden während der Anhörung einlässlich Gelegenheit gegeben, ihre Asylgründe, auch hinsichtlich des zerstörten Hauses, vorzutragen und zum Entwurf des angedachten Entscheids Stellung zu nehmen (vgl. SEM- act. A27/9 F37 f.; A29/13 F39, F42 f., F97; A30/12 F48 f., F90; A36/3). Überdies sind den vorliegenden Anhörungsprotokollen keine Hinweise zu entnehmen, wonach es den Beschwerdeführenden anlässlich der Anhö- rung nicht möglich gewesen wäre, ihre Vorbringen dezidiert darzulegen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführenden die vom SEM vorgenom- mene Beurteilung der fehlenden Asylrelevanz respektive Glaubhaftigkeit nicht teilen, stellt keine formelle Frage dar, sondern beschlägt die Frage der materiellen Richtigkeit der angefochtenen Verfügung. Der rechtserheb- liche Sachverhalt ist vorliegend hinreichend erstellt, weshalb das SEM auch nicht gehalten war, weitere Abklärungen zu tätigen. Dementspre- chend erweist sich diese formelle Rüge als unbegründet. Eine Rückwei- sung des Verfahrens kommt demzufolge nicht in Betracht. Der Antrag (vgl. Beschwerde S. 14 f.) ist abzuweisen. 8.
E-1032/2023 Seite 11 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub- haftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Ent- scheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 8.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung die geltend gemachten Asylvorbringen der Beschwerdeführenden mit ausführlicher und zutreffen- der Begründung als nicht glaubhaft respektive nicht asylrelevant erachtet. Diesbezüglich kann in Ergänzung der nachfolgenden Erwägungen auf die Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung, Ziffer II), denen die Beschwerdeführenden in ih- rem Rechtsmittel nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermögen. 8.3 Soweit in der Beschwerdeschrift vorgebracht wird, die Beschwerdefüh- renden seien traumatisiert und hätten sich deshalb nicht ausführlicher zu ihren Asylgründen äussern können, ist Folgendes festzuhalten: Untersu- chungen zeigen, dass traumatische Erlebnisse – unabhängig vom Vorlie- gen einer Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) – in der Regel gut und langfristig erinnert werden können. Anders als bei neutralen werden jedoch bei traumatischen Ereignissen aufgrund der Fokussierung der Auf- merksamkeit auf relevante Details benachbarte oder mit dem Kern des Er- eignisses nicht in Beziehung stehende Details – zumindest in zeitlicher Nähe zum Ereignis – schlechter erinnert als bei neutralen Ereignissen (vgl. RENATE VOLBERT, Aussagen über Traumata, in: Ludewig/Baumer/Ta- vor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürich 2017, S. 399 ff.). Es ist somit auch im Falle einer Traumatisierung davon auszu- gehen, dass die Grundzüge einer Fluchtgeschichte in den wesentlichen Teilen mehrheitlich übereinstimmend und substantiiert dargestellt werden können. 8.4 Entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Ansicht sind die Schil- derungen der Beschwerdeführenden zu den angeblichen Problemen nicht ausreichend substantiiert dargelegt worden. Insbesondere die auf gestellte Vertiefungsfragen gemachten Aussagen sind vage, widersprüchlich und ausweichend (vgl. SEM-act. A27/9 F37 f., A29/13 F42 f., F70 ff.; A30/12 F48 f.; F50 f.). Es fehlt den Antworten insgesamt am zu erwartenden und erforderlichen Detailreichtum. Der Sohn E._______, N (…) war im Rahmen seines eigenen Asylverfahrens ebenfalls nicht in der Lage, die Anwerbe- versuche durch den Geheimdienst und die mit seiner Weigerung im Zu- sammenhang stehenden Bedrohungen genügend substanziiert und in sich
E-1032/2023 Seite 12 stimmig zu schildern (diesbezüglich wird auf das mit gleichem Datum er- hebende Urteil E-1029/2023 E. 8.4 verwiesen). Ausführungen zur Frage der Reflexverfolgung können daher unterbleiben. 8.5 Auf Beschwerdeebene wird weiter vorgebracht, sie stammten aus einer der kurdischen Bewegung nahestehenden Familie. Der Inhaftierung eines Onkels im Jahr 1980 sowie dem Tod dessen Sohns im Jahr 2017 im Kampf gegen den IS kommt vorliegend per se keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu. Es handelt sich um entfernte Verwandte und die Vorfälle liegen Jahre respektive Jahrzehnte zurück. Die Beschwerdeführenden haben anlässlich der Anhörung auf keine mit diesen Vorfällen in Zusammenhang stehenden Schwierigkeiten aufmerksam gemacht. Was die vorgebrachten Behelligun- gen und Diskriminierungen (sie seien bei Polizeikontrollen grob respektive als Terroristen behandelt worden) betrifft, sind diese Behelligungen nicht weiter substanziiert. Sie sind aber auch mangels hinreichender erheblicher Intensität nicht von Relevanz im Sinne von Art. 3 AsylG. Soweit sie im Rah- men der Stellungnahme und auf Beschwerdeebene vorbringen, der Name der Familie sei fichiert, finden sich dazu in den Anhörungsprotokollen oder den eingereichten Beweismitteln keine Anhaltspunkte. Entsprechendes wird auch nicht näher ausgeführt. 8.6 Schliesslich wird in der Beschwerdeschrift geltend gemacht, die Zer- störung des Hauses sei entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen ein gezielt gegen die Familie des Beschwerdeführers gerichteter Angriff gewe- sen, welcher asylrechtlich relevant sei. Dieser Auffassung ist nicht zu fol- gen. Einerseits findet die auf Beschwerdeebene geschilderte Gezieltheit der Zerstörung des Hauses in den vorliegenden Akten keine Stütze. Ande- rerseits ist darauf hinzuweisen, dass der Konflikt in G._______ im Frühling 2016 eskalierte und die Familie des Beschwerdeführers nach der Zerstö- rung des Hauses eine neue Wohnung erhalten hat. Demnach sind insbe- sondere sowohl der zeitliche als auch der sachliche Kausalzusammenhang zur Ausreise Ende 2022 durchbrochen. Schliesslich ist diesem Vorbringen auch die im Sinne von Art. 3 AsylG erforderliche Intensität abzusprechen. Dass die Familie der Beschwerdeführerin zurzeit mit der Versicherungsge- sellschaft in einem rechtlichen Streit liegt, was mit dem eingereichten Ge- richtsdokument untermauert wird, vermag an der fehlenden Asylrelevanz dieses Vorbringens nichts zu ändern. Es handelt sich dabei um eine zivil- rechtliche Streitigkeit. Die Vorinstanz hat im Übrigen auch der aktuellen Menschenrechtslage in der Türkei gebührend Rechnung getragen, wes- halb die diesbezüglich in der Beschwerde enthaltenen Ausführungen nichts an den vorinstanzlichen Erwägungen ändern.
E-1032/2023 Seite 13 8.7 Die zu den Akten gereichten Beweismittel sind – soweit sie überhaupt tauglich sind – nicht geeignet, um zu einer anderen Einschätzung zu ge- langen. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der Verfügung des SEM verwiesen wer- den (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II). Die mit der Beschwerdeschrift eingereichten Beweismittel belegen unbestrittene Sachverhaltselemente, namentlich die Teilnahme des Sohnes E._______ an Newroz-Feierlichkei- ten, welche in den Jahren 2012-2014 stattgefunden haben soll, die Zerstö- rung des Hauses, die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers 1 bei der HDP, die Beerdigung des Sohns eines Onkels, den Aufenthaltstitel des älteren Bruders in H._______, das Urteil betreffend zivilrechtliche Streitigkeit. Sie sind daher nicht geeignet, bestrittene Sachverhaltselemente im Sinne der obenstehenden Ausführungen zu belegen. Die Fotografie der Beschwer- deführenden 1 und 2 an einer Demonstration, welche nicht näher beschrie- ben werden und angesichts des Hintergrunds mutmasslich ebenfalls eine Teilnahme an den Newroz-Feierlichkeiten dokumentieren, vermögen das Gefährdungsprofil der Beschwerdeführenden vorliegend nicht zu schärfen. Insgesamt ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ihre Vorbrin- gen glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG darzulegen respektive hat die Vor- instanz diesen zu Recht die asylrechtliche Relevanz abgesprochen. 8.8 Die Beschwerdeführenden erfüllen die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das SEM hat ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E-1032/2023 Seite 14 10.2 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 10.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht- mässig. 10.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde- führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be- handlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Ge- richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter- ausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kam- mer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechts-
E-1032/2023 Seite 15 situation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit- punkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.3 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.3.2 Das SEM führte zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführenden stammen aus der Provinz Mardin, weshalb der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar sei. Der Beschwerdeführer 1 habe seit vielen Jahren ein eigenes Geschäft im (…)bereich betrieben, welches eigenen Angaben zufolge gut gelaufen sei. Die Kinder hätten alle einen Gymnasialabschluss erlangen können, ohne dabei auf Stipendien angewiesen zu sein. Sie würden über eine eigene, vom Staat zur Verfügung gestellte Wohnung und zahlreiche weitere Ver- wandte verfügen. Bei einer Rückkehr sei sowohl das soziale Beziehungs- netz als auch die Wohnsituation als gesichert zu erachten. In medizinischer Hinsicht sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin 2 an Allergien und Asthma und die Beschwerdeführerin 3 und 4 an Augenproblemen litten res- pektive eine Brille sowie eine Zahnspange benötigten. Eigenen Angaben zufolge seien sie diesbezüglich bereits im Heimatstaat in Behandlung ge- wesen, weshalb der Zugang zur medizinischen Versorgung in der Türkei auch weiterhin als gesichert erachtet werden könne. Nötigenfalls könne der in H._______ wohnhafte Sohn respektive Bruder sie bei der Wiedereinglie- derung in finanzieller Hinsicht unterstützen. Schliesslich stehe es ihnen frei, sich allenfalls andernorts in der Türkei niederzulassen, verfügten sie doch über weitere Familienangehörige in Istanbul und Izmir. Der Wegweisungs- vollzug sei deshalb auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten. 10.3.3 In der Beschwerdeschrift wird im Wesentlichen geltend gemacht, vom verheerenden Erdbeben in der Türkei sei die gesamte Bevölkerung betroffen. Die ohnehin bereits schwierige Wirtschaftslage werde sich über Jahre nicht von dieser jüngsten Krise erholen. Die Beschwerdeführenden erwarte Hunger und Elend. Die nicht unmittelbar durch das Erdbeben be-
E-1032/2023 Seite 16 troffenen Provinzen seien mittelbar durch den Zustrom von intern Vertrie- benen belastet, was das tägliche Leben in allen Städten der Türkei beein- trächtige. Auch gebe es bereits Anhaltspunkte, dass Hilfsgelder in korrupter Weise versickerten oder diskriminierend verteilt würden. 10.3.4 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Einschätzung der Vorinstanz an. Aus den Akten und den Angaben der Beschwerdeführenden ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, sie geraten im Falle der Rückkehr in die Türkei aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedro- hende Situation. Die verheerenden Auswirkungen des schweren Erdbe- bens von anfangs Februar 2023, dessen Epizentrum in der Provinz Kahr- amanmaras lag, werden vom Gericht nicht in Abrede gestellt. Die Be- schwerdeführenden stammen jedoch aus G._______, in der Provinz Mar- din, welche vom Erdbeben nicht unmittelbar betroffen gewesen ist. Die Si- tuation in G._______ hat sich nach den Ausschreitungen im Jahr 2016 zwi- schen Anhängern der PKK und dem türkischen Militär wieder beruhigt. Seit Ende 2016 sind in G._______ 7 zivile Opfer zu beklagen (vgl. Turkey’s PKK Conflict: A Visual Explainer | Crisis Group, abgerufen am 13. März 2023). In Anbetracht der obenstehenden Ausführungen vermögen die Beschwer- deführenden vorliegend nicht konkret darzutun, inwiefern sie deshalb im Falle einer Rückkehr nunmehr aus individuellen Gründen in eine existenz- bedrohende Situation geraten sollte. Die diesbezüglich in der Beschwerde gemachten Ausführungen beziehen sich auf die allgemeine Situation nach dem Beben und erschöpfen sich in pauschalisierenden Behauptungen. Die gesundheitlichen Beschwerden sind nicht als schwerwiegend zu bezeich- nen und wurden bereits im Heimatstaat behandelt. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 10.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu- ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi- gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
E-1032/2023 Seite 17 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung ist ungeachtet der Frage der prozessualen Be- dürftigkeit abzuweisen. Die Begehren waren – wie sich aus den vorstehen- den Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb die Vor- aussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. 12.2 Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 102m Abs. 1 und 4 AsylG ist mangels Erfüllen der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen. 12.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer- deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 12.4 Der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit diesem Entscheid gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1032/2023 Seite 18 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Verbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Eva Hostettler
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