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E-1018/2018

E-1018/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-07-03 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in Qamishli, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im März 2013. Er hielt sich fortan im Irak auf, von wo aus er am 21. Mai 2015 die Beschwerdeführerin heiratete, wobei er sich in Qamishli von seinem Anwalt vertreten liess. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat am 8. September 2015 und reiste ebenfalls in den Irak. Am 24. September 2015 reisten die Beschwerdeführenden zusammen in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. B. Am 1. Dezember 2015 wurden die Beschwerdeführenden zu ihrer Person, dem Reiseweg sowie summarisch zu ihren Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 29. Juni 2017 eingehend zu den geltend gemachten Fluchtgründen angehört. B.a Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei in einem Dorf bei Qamishli geboren und aufgewachsen. Er habe die Mittelschule in Qamishli abgeschlossen und danach in Aleppo arabische Literatur studiert. Aufgrund politischer Meinungsverschiedenheiten mit zwei Professoren beziehungsweise weil in seinem Zimmer auf dem Universitätscampus ein Buch gefunden worden sei, welches sich inhaltlich mit den Kurden befasse, sei er im Jahr 2005 vom Campus suspendiert worden. Sein Studium habe er gleichwohl bis 2009 in Aleppo und danach in al-Hasaka fortgesetzt. Weil er im Jahr 2007 in Qamishli an einem Protest teilgenommen habe, sei er drei Tage lang inhaftiert gewesen. Während der Haft sei er verhört und geschlagen worden. Sodann sei er ebenfalls im Jahr 2007 angehalten und befragt worden, weil er Mitglied einer kurdischen Partei gewesen sei. Nach Ausbruch des Krieges im Jahr 2011 habe er sein Studium abgebrochen und sei mit seiner Familie nach Qamishli gezogen. Dort habe er bis zu seiner Ausreise als Lehrer gearbeitet. Weil in Syrien Krieg geherrscht habe und weil er zum Eintritt in den syrischen Militärdienst aufgeboten worden sei, sei er im März 2013 aus Syrien ausgereist. B.b Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, sie sei in Qamishli aufgewachsen, wo sie auch die Grund- und Mittelschule besucht habe. Danach habe sie ihr Studium in Bildung aufgenommen und dieses im Jahr 2010 abgeschlossen. Ab 2011 habe sie als Lehrerin gearbeitet. Sie sei im September 2015 in den Irak gereist, weil in Syrien Krieg geherrscht habe, weil sie aufgrund der zunehmenden Präsenz des sogenannten Islamischen Staates (IS) aus Sicherheitsgründen ständig ihren Arbeitsort habe wechseln müssen und weil ihr Ehemann wegen des drohenden Einzuges in den syrischen Militärdienst nicht habe nach Syrien zurückkehren können. B.c Als Nachweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden ihre syrischen Reisepässe und Identitätskarten (je im Original), ihr Familienbüchlein (im Original), eine beglaubigte Kopie ihres Ehescheines sowie ein Dossier über ihre in der Schweiz geleistete Freiwilligenarbeit zu den Akten. Der Beschwerdeführer legte zusätzlich sein Militärdienstbüchlein (im Original), zwei militärische Aufgebote (im Original), einen Universitätsausweis und ein Maturitätszeugnis und die Beschwerdeführerin eine Kopie ihres Universitätsabschlusses ins Recht. C. Am (...) kam das gemeinsame Kind der Beschwerdeführenden in der Schweiz zur Welt. D. Mit Verfügung vom 18. Januar 2018, eröffnet am 19. Januar 2018, verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden (Dispositivziffer 1) und lehnte ihre Asylgesuche ab (Dispositivziffer 2). Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz an (Dispositivziffer 3). Wegen Unzumutbarkeit schob es indes den Vollzug der Wegweisung auf und ordnete die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz an (Dispositivziffer 4). E. Mit Eingabe vom 19. Februar 2018 (Datum Poststempel) liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter gegen den vorinstanzlichen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, es seien die Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben und es sei ihnen Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung des bevollmächtigten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Im Rahmen der Beschwerdebegründung beantragten sie zudem, es seien in Deutschland Erkundigungen betreffend den Flüchtlingsstatus einzelner Familienmitglieder des Beschwerdeführers einzuholen (Beschwerde, Ziff. 13, S. 7). F. Mit Zwischenverfügung vom 5. März 2018 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ebenfalls hiess sie das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung gut und ordnete den Beschwerdeführenden in der Person von Rechtsanwalt Thomas Wüthrich einen amtlichen Rechtsbeistand bei. Das SEM wurde gleichzeitig zur Vernehmlassung eingeladen. G. Mit Vernehmlassung vom 8. März 2018 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde und verwies im Übrigen auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung. H. Mit Verfügung vom 13. März 2018 wurde den Beschwerdeführenden ein Doppel der Vernehmlassung des SEM zugestellt. Gleichzeitig wurde ihnen Gelegenheit gegeben, innert Frist eine Replik einzureichen. I. Mit Replik vom 30. Mai 2018 nahmen die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung des SEM Stellung. Gleichzeitig reichten sie Kopien der Aufenthaltstitel und der Asylentscheide von Familienmitgliedern, welche sich in Deutschland aufhalten, zu den Akten.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Nachdem das SEM die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz verfügt hat, weil es den Wegweisungsvollzug nach Syrien als unzumutbar erachtete, beschränkt sich der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens auf die Fragen der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Nach Lehre und Rechtsprechung ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Weiter ist massgeblich, dass die geltend gemachte Gefährdungslage noch aktuell ist. Das heisst, dass die erlittene Verfolgung sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein muss.

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das SEM kam bezüglich der im Rahmen der Kriegssituation in Syrien geltend gemachten Nachteile sowie des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin mehrfach ihren Arbeitsort wechseln musste, zum Schluss, dass diese den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen würden. Es führte hierzu aus, die Beschwerdeführenden hätten diese Nachteile nicht aufgrund persönlicher Verfolgung, sondern im Rahmen des Bürgerkrieges in Syrien erlitten. Weiter verneinte das SEM einen genügend engen Kausalzusammenhang zwischen den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Problemen in den Jahren 2005 und 2007 und seiner Flucht im März 2013 aus Syrien. Es merkte diesbezüglich zudem an, dass sich der Beschwerdeführer in wesentliche Widersprüche verstrickt habe. Mangels Asylrelevanz verzichtete das SEM jedoch darauf, näher auf die unglaubhaften Elemente in den Ausführungen des Beschwerdeführers einzugehen. Die Aussagen des Beschwerdeführers betreffend die Einberufung in den syrischen Militärdienst befand das SEM als den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend. Es führte hierzu aus, der Beschwerdeführer habe sich hinsichtlich der angeblichen Aufforderungen zum Eintritt in den Militärdienst in wesentliche Widersprüche verstrickt. Weiter seien Fälschungsmerkmale im Militärdienstbüchlein, welches er zu den Akten gereicht habe, festzustellen. Dies lasse, so das SEM, die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel zu seinen Asylgründen und damit auch seine Asylbegründung in einem ungünstigen Licht erscheinen. Es verzichtete deshalb darauf, die geäusserte Furcht, im Falle einer Rückkehr nach Syrien in den Militärdienst eingezogen zu werden, auf ihre Asylrelevanz hin zu prüfen. Schliesslich merkte das SEM an, dass die weiteren vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel in keinem Zusammenhang mit seiner Asylbegründung stehen würden und deshalb keiner näheren Betrachtung bedürften.

E. 5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe halten die Beschwerdeführenden an ihren Vorbringen fest. Sie führen im Wesentlichen aus, dass sie, entgegen den Feststellungen der Vorinstanz, in Syrien persönliche Verfolgung erlitten hätten und ihnen im Falle einer Rückkehr dorthin erneut eine Verfolgung drohe. Sodann stellen sie sich auf den Standpunkt, dass die Erwägungen der Vorinstanz, wonach die Aussagen des Beschwerdeführers betreffend den Erhalt der militärischen Aufforderungen widersprüchlich seien, nicht stimmen würden. Im Falle einer Rückkehr in ein vom syrischen Regime kontrolliertes Gebiet drohe ihm, dem Beschwerdeführer, eine erneute Einberufung in den Militärdienst. Ausserdem würde er strafrechtlich belangt werden, weil er den bisherigen Aufgeboten keine Folge geleistet habe und weil er sich für ein autonomes Kurdistan eingesetzt habe. Weiter habe er, der Beschwerdeführer, dargelegt, dass er Probleme an der Universität in Qamishli gehabt habe. Auch wenn diese zeitlich etwas länger zurückliegen würden, sei er im Jahr 2013 deswegen verfolgt worden. Er sei unter anderem auch wegen dieser Probleme aus Syrien ausgereist. Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, dass auch Familienangehörige (eine Schwester, drei Brüder und ein Neffe), welche sich nun in Deutschland befinden würden, in Syrien persönlich verfolgt worden seien. Ihre in Deutschland erfolgte Anerkennung als Flüchtlinge zeige, dass auch er persönlich verfolgt worden sei.

E. 5.3 Das SEM hält in seiner Vernehmlassung an seinem bisherigen Standpunkt fest. Bezüglich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verfolgung einzelner Familienangehöriger merkt es an, dass der Beschwerdeführer in den Befragungen keine Reflexverfolgung geltend gemacht habe, ihm dies im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten jedoch oblegen habe. Es führt sodann aus, dass in der Rechtsmitteleingabe nicht dargelegt werde, aus welchen Gründen die Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Deutschland Schutz gesucht hätten und in welchem Zusammenhang dies mit ihm stehe.

E. 5.4 Replizierend wird dagegen eingewendet, zwei Brüder des Beschwerdeführers hätten in Syrien ebenfalls ein militärisches Aufgebot erhalten. Beide seien verfolgt worden, weil sie dem Aufgebot keine Folge geleistet hätten. Einer von ihnen sei sogar vom Geheimdienst verhaftet worden und nach der Haftentlassung unter Beobachtung des Militärs gestanden. Ein anderer Bruder lebe weiterhin in Syrien und sei dort als Journalist für die Kurden tätig. Seine Schwester sei sodann im nationalen Kurdenrat tätig gewesen. Ein Neffe von ihm sei schliesslich dreimal verhaftet worden. Daneben weisen die Beschwerdeführenden in ihrer Eingabe darauf hin, dass es während der Anhörung des Beschwerdeführers bei der Übersetzung zu "vielen Ungenauigkeiten" gekommen sei, was jedoch erst nachträglich bemerkt worden sei.

E. 6 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM zur zutreffenden Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden teils den Anforderungen von Art. 3 AsylG und teils denjenigen von Art. 7 AsylG nicht genügen.

E. 6.1 Zunächst hat das SEM zutreffend festgestellt, dass die im Rahmen des Bürgerkrieges in Syrien erlittenen Nachteile, namentlich die allgemeine schlechte Sicherheitslage sowie der Umstand, dass die Beschwerdeführerin gezwungen war, mehrmals ihren Arbeitsort zu wechseln, den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht genügen, weil es an der erforderlichen Gezieltheit fehlt. Der Bürgerkriegssituation wurde im Rahmen des Wegweisungsvollzugs respektive der in diesem Zusammenhang angeordneten vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden Rechnung getragen.

E. 6.2 Mit dem SEM ist weiter festzustellen, dass der Ausschluss des Beschwerdeführers vom Universitätscampus im Jahr 2005 den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht genügt. Der Beschwerdeführer machte denn auch lediglich geltend, dass ein Ausschluss vom Campus, nicht aber vom Studium erfolgt sei, welches er in Aleppo bis zum Jahr 2009 und danach während anderthalb Jahren in al-Hasaka weitergeführt habe (A20/19, F32 f., F36, F46 f.). Ein zeitlicher und kausaler Zusammenhang zur Ausreise lässt sich nicht feststellen und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht.

E. 6.3 Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachte dreitätige Inhaftierung im Jahr 2007 anbelangt, vermag diese den Anforderungen von Art. 3 AsylG ebenfalls nicht zu genügen, weil auch zwischen diesem Ereignis und der Ausreise aus Syrien im Jahr 2013 der erforderliche zeitliche und sachliche Zusammenhang fehlt. Dass die Inhaftierung nicht relevant für den Ausreiseentschluss war, hat der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung selbst bestätigt, führte er doch aus, dass es keinen bestimmten Anlass für die Ausreise gegeben habe, er jedoch befürchtet habe, dass er in den Militärdienst müsse, wenn er in Syrien bleibe (A20/19, F106). Zudem merkte er an, dass die Inhaftierung fälschlicherweise erfolgt sei. Man habe ihm gegenüber bei der Freilassung eingestanden, dass nichts gegen ihn vorliege, die ihn betreffenden Unterlagen zerrissen und er habe seitens der Behörden keine Behelligungen mehr erlitten (A20/19, F52 ff.).

E. 6.4 Lediglich ergänzend ist zudem festzuhalten, dass der - wenn auch nur pauschale - Verweis der Vorinstanz auf bestehende Widersprüche im Vorbringen des Beschwerdeführers zur Inhaftierung sowie zu seinen Problemen während des Studiums zutreffend erfolgte. So gab der Beschwerdeführer beispielsweise an, er sei vom Universitätscampus ausgeschlossen worden, weil er eine (nicht näher ausgeführte) Meinungsverschiedenheit mit zwei Professoren gehabt habe (A20/19, F27). An anderer Stelle will er ausgeschlossen worden sein, weil in seinem Zimmer ein "kurdisches" Buch gefunden worden sein soll (A20/19, F38 ff.). Soweit der Beschwerdeführer nun vorbringt, es hätten in den Befragungen Verständigungsprobleme zwischen ihm und der dolmetschenden Person bestanden, weshalb es zu "Ungenauigkeiten" gekommen sei (Beschwerdeakten, act. 14, S. 3), ist er damit nicht zu hören. So machte er während den Befragungen keine Verständigungsprobleme geltend. Im Gegenteil erklärte er in der BzP auf Nachfrage, dass er die Dolmetscherin gut verstehe (A6/13, S. 2). In der Anhörung erklärte er gar, er verstehe den anwesenden Dolmetscher sehr gut (A20/19, S. 1). Auch war er im Rahmen der Rückübersetzung in der Lage, Korrekturen anzubringen (A20/19, F85, F109, F121; A20/19, S. 18). Nach erfolgter Rückübersetzung bestätigte er den Inhalt der Protokolle schliesslich unterschriftlich als richtig und vollständig (A6/13, S. 10; A20/19, S. 18).

E. 6.5 Der Beschwerdeführer machte in der Anhörung sodann geltend, Mitglied der Yekiti Partei (Partiya Yekîtî ya Demokrat a Kurd li Sûriyê; Kurdische Demokratische Einheitspartei in Syrien) gewesen zu sein und im Jahr 2007 deshalb in Aleppo während eines Tages festgenommen worden zu sein (A20/19, F56 ff.). Auch dieser Umstand ist bei unterstellter Glaubhaftigkeit weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht kausal für die Ausreise und damit nicht asylrelevant. Der Beschwerdeführer blieb denn auch vage hinsichtlich seines Engagements für die Partei, führte anlässlich der Anhörung jedoch selbst aus, es sei ungefähr sieben Jahre her, dass er nicht mehr "mit der Partei" gearbeitet habe (A20/19, F59 ff.).

E. 6.6 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt sodann zum Schluss, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Syrien nicht in den Militärdienst einberufen wurde, erweisen sich seine diesbezüglichen Aussagen doch als unglaubhaft.

E. 6.6.1 Aus dem eingereichten Militärdienstbüchlein (A8, Beweismittel Nr. 6) ergibt sich zunächst, dass der Beschwerdeführer seinen Dienst mehrfach aufgrund seiner schulischen und universitären Ausbildung verschoben hat. Zur Untermauerung der geltend gemachten Einberufung reichte er sodann zwei vom Aushebungsbüro al-Yarubiya (Provinz al-Hasaka) gestempelte Aufgebote, datiert vom 1. März 2009 und vom 1. April 2011, zu den Akten. Weil solche Dokumente im syrischen Kontext käuflich erwerbbar und leicht fälschbar sind (vgl. dazu etwa das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5017/2016 vom 9. Februar 2018, E. 5.1), ist die Beurteilung der Echtheit solcher Dokumente schwierig.

E. 6.6.2 Im vorliegenden Fall muss den eingereichten Dokumenten jedoch die Beweistauglichkeit abgesprochen werden, weil sich die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Umständen der Einberufung in den Militärdienst in wesentlichen Punkten widersprechen und sie auch in sich nicht schlüssig sind. So bleibt aufgrund seiner vagen und widersprüchlichen Aussagen zunächst unklar, wie oft und wann er in den Militärdienst einberufen worden sein soll. Während er in der BzP noch behauptete, er habe vor seiner Ausreise aus Syrien zwei Aufgebote sowie ein Aufgebot nach seiner Ausreise erhalten (A6/13, S. 7 f.), konnte oder wollte er sich in der Anhörung nicht mehr erinnern, ob er auch nach seiner Ausreise aufgeboten worden war (A20/19, F99 f.). Betreffend den Zeitpunkt des Erhaltes dieser Aufgebote erklärte er in der BzP sodann, er habe die erste Aufforderung im Jahr 2011 und die zweite im Jahr 2012 erhalten (A6/13, S. 7 f.). Damit konfrontiert, dass die von ihm eingereichten Aufgebote im Jahr 2009 (erstes Aufgebot) beziehungsweise im Jahr 2011 (zweites Aufgebot) ausgestellt worden seien, erklärte er, dass er die Daten nicht kenne, weil dies schon länger her sei (A20/19, F89). Diese Erklärung überzeugt nicht, zumal bei derart einschneidenden Erlebnissen ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass die Betroffenen in der Lage sind, korrekte zeitliche Angaben zu machen. Dies gilt vorliegend umso mehr, als es sich beim Beschwerdeführer um jemanden handelt, welcher über eine solide Schulbildung verfügt und von ihm entsprechend eine zeitlich richtige Einordnung derart wichtiger Ereignisse verlangt werden darf. Vor diesem Hintergrund muss die Behauptung auf Beschwerdeebene, wonach der Beschwerdeführer Erinnerungsprobleme habe und sich nicht an Daten erinnern könne als Schutzbehauptung gewertet werden, zumal derartige Probleme im vorin-stanzlichen Verfahren nicht vorgebracht wurden. Dasselbe gilt für die Behauptung, wonach in der (syrischen) Kultur Zeitangaben eher von unterrangiger Bedeutung seien (Beschwerde, Ziff. 11, S. 7). Die weiteren Angaben des Beschwerdeführers zum angeblichen Aufgebot in den Militärdienst sind sodann in sich nicht schlüssig. Einerseits will er den Militärdienst aufgrund seines Studiums verschoben (A20/19, F83) oder sich durch Geldzahlungen davon freigekauft haben (A20/19, F79, F102). Andererseits brachte er vor, dass er wegen des ausstehenden Dienstes immer wieder Probleme gehabt habe, welche er aber in den Anhörungen nicht substantiieren konnte (A20/19, F79).

E. 6.6.3 Nach dem Gesagten kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Syrien bereits in den Militärdienst einberufen wurde respektive im Zeitpunkt der Ausreise eine allfällige Wehrdienstverweigerung seitens der syrischen Behörden geahndet worden wäre.

E. 6.6.4 Doch selbst wenn ihm ein Einzug gedroht hätte, wäre dieser praxisgemäss nicht als asylrechtlich relevante Verfolgung zu qualifizieren. Eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermag für sich alleine die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist (vgl. BVGE 2015/3 E. 5.9). Im syrischen Kontext wird dies dann angenommen, wenn ein Refraktär oder Reservist, welcher der kurdischen Ethnie angehört, einer oppositionell aktiven Familie entstammt und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen hat (a.a.O. E. 6.7.3). Im vorliegenden Fall liegt keine vergleichbare Konstellation vor. Zwar gehört der Beschwerdeführer der kurdischen Ethnie an. Wie oben dargelegt, kann ihm jedoch nicht geglaubt werden, dass er in den syrischen Militärdienst einberufen wurde, womit er auch nicht als Dienstverweigerer gilt. Auch verfügt er trotz der angeblichen Mitgliedschaft bei der Yekiti-Partei und der Teilnahme an einem Protest sowie an Demonstrationen gegen das syrische Regime (A6/13, S. 8; A20/19, F42, F61) selbst über kein bedeutendes politisches Profil, führte er diesbezüglich doch selbst aus, es habe sich bei seinem politischen Engagement lediglich um "Kleinigkeiten" gehandelt (A6/13, S. 8). Es ist sodann auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einer oppositionell aktiven Familie entstammt und wegen dieser ein höheres Gefährdungspotential zu bejahen ist, oder gar eine Reflexverfolgung droht. Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren nie geltend gemacht, aus einer oppositionellen Familie zu stammen. Ein Teil seiner Familie lebt eigenen Angaben gemäss noch im Heimatstaat und zwar offenbar unbehelligt. Aus den eingereichten Asylentscheiden aus Deutschland ergibt sich sodann nichts im Hinblick auf die Gründe der Asylgewährung. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich auch auf Beschwerdeebene nichts Konkretes vorgebracht. Die Einholung weiterer Erkundigungen betreffend den Flüchtlingsstatus der Familienangehörigen des Beschwerdeführers erübrigt sich vor diesem Hintergrund.

E. 6.7 Der Vollständigkeit halber, sei noch auf Folgendes hingewiesen: Die vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachte illegale Ausreise aus Syrien (A20/19, F112 f.) erscheint aufgrund der Aktenlage und der insgesamt unglaubhaften Asylvorbringen als nicht erstellt. Überdies vermögen die illegale Ausreise ebenso wie die Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie für sich allein keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr zu begründen.

E. 6.8 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden keine erlittene oder drohende asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht haben. Die Ausführungen in der Beschwerde sowie die in den Akten liegenden Beweismittel führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Die Vorinstanz hat somit zu Recht das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgewiesen.

E. 7 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es Asylgesuche ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.

E. 8 Da die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zum Wegweisungsvollzug.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. März 2018 wurde ihnen jedoch die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Aufgrund der Akten ist heute auch nicht von einer Veränderung der finanziellen Verhältnisse auszugehen, weshalb von der Erhebung der Verfahrenskosten abzusehen ist.

E. 10.2 Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 5. März 2018 wurde das Gesuch um eine amtliche Verbeiständung gutgeheissen und den Beschwerdeführenden Rechtsanwalt Thomas Wüthrich als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Ihm ist zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der amtlich bestellte Rechtsbeistand hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da der Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In Anwendung der genannten Bestimmung und der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden ein amtliches Honorar in der Höhe von insgesamt Fr. 970. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 970. entrichtet.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Arta Rapaj
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1018/2018 4 Urteil vom 3. Juli 2018 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Arta Rapaj. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), sowie deren Kind C._______, geboren am (...), alle aus Syrien, alle vertreten durch Thomas Wüthrich, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 18. Januar 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in Qamishli, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im März 2013. Er hielt sich fortan im Irak auf, von wo aus er am 21. Mai 2015 die Beschwerdeführerin heiratete, wobei er sich in Qamishli von seinem Anwalt vertreten liess. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat am 8. September 2015 und reiste ebenfalls in den Irak. Am 24. September 2015 reisten die Beschwerdeführenden zusammen in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. B. Am 1. Dezember 2015 wurden die Beschwerdeführenden zu ihrer Person, dem Reiseweg sowie summarisch zu ihren Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 29. Juni 2017 eingehend zu den geltend gemachten Fluchtgründen angehört. B.a Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei in einem Dorf bei Qamishli geboren und aufgewachsen. Er habe die Mittelschule in Qamishli abgeschlossen und danach in Aleppo arabische Literatur studiert. Aufgrund politischer Meinungsverschiedenheiten mit zwei Professoren beziehungsweise weil in seinem Zimmer auf dem Universitätscampus ein Buch gefunden worden sei, welches sich inhaltlich mit den Kurden befasse, sei er im Jahr 2005 vom Campus suspendiert worden. Sein Studium habe er gleichwohl bis 2009 in Aleppo und danach in al-Hasaka fortgesetzt. Weil er im Jahr 2007 in Qamishli an einem Protest teilgenommen habe, sei er drei Tage lang inhaftiert gewesen. Während der Haft sei er verhört und geschlagen worden. Sodann sei er ebenfalls im Jahr 2007 angehalten und befragt worden, weil er Mitglied einer kurdischen Partei gewesen sei. Nach Ausbruch des Krieges im Jahr 2011 habe er sein Studium abgebrochen und sei mit seiner Familie nach Qamishli gezogen. Dort habe er bis zu seiner Ausreise als Lehrer gearbeitet. Weil in Syrien Krieg geherrscht habe und weil er zum Eintritt in den syrischen Militärdienst aufgeboten worden sei, sei er im März 2013 aus Syrien ausgereist. B.b Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, sie sei in Qamishli aufgewachsen, wo sie auch die Grund- und Mittelschule besucht habe. Danach habe sie ihr Studium in Bildung aufgenommen und dieses im Jahr 2010 abgeschlossen. Ab 2011 habe sie als Lehrerin gearbeitet. Sie sei im September 2015 in den Irak gereist, weil in Syrien Krieg geherrscht habe, weil sie aufgrund der zunehmenden Präsenz des sogenannten Islamischen Staates (IS) aus Sicherheitsgründen ständig ihren Arbeitsort habe wechseln müssen und weil ihr Ehemann wegen des drohenden Einzuges in den syrischen Militärdienst nicht habe nach Syrien zurückkehren können. B.c Als Nachweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden ihre syrischen Reisepässe und Identitätskarten (je im Original), ihr Familienbüchlein (im Original), eine beglaubigte Kopie ihres Ehescheines sowie ein Dossier über ihre in der Schweiz geleistete Freiwilligenarbeit zu den Akten. Der Beschwerdeführer legte zusätzlich sein Militärdienstbüchlein (im Original), zwei militärische Aufgebote (im Original), einen Universitätsausweis und ein Maturitätszeugnis und die Beschwerdeführerin eine Kopie ihres Universitätsabschlusses ins Recht. C. Am (...) kam das gemeinsame Kind der Beschwerdeführenden in der Schweiz zur Welt. D. Mit Verfügung vom 18. Januar 2018, eröffnet am 19. Januar 2018, verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden (Dispositivziffer 1) und lehnte ihre Asylgesuche ab (Dispositivziffer 2). Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz an (Dispositivziffer 3). Wegen Unzumutbarkeit schob es indes den Vollzug der Wegweisung auf und ordnete die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz an (Dispositivziffer 4). E. Mit Eingabe vom 19. Februar 2018 (Datum Poststempel) liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter gegen den vorinstanzlichen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, es seien die Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben und es sei ihnen Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung des bevollmächtigten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Im Rahmen der Beschwerdebegründung beantragten sie zudem, es seien in Deutschland Erkundigungen betreffend den Flüchtlingsstatus einzelner Familienmitglieder des Beschwerdeführers einzuholen (Beschwerde, Ziff. 13, S. 7). F. Mit Zwischenverfügung vom 5. März 2018 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ebenfalls hiess sie das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung gut und ordnete den Beschwerdeführenden in der Person von Rechtsanwalt Thomas Wüthrich einen amtlichen Rechtsbeistand bei. Das SEM wurde gleichzeitig zur Vernehmlassung eingeladen. G. Mit Vernehmlassung vom 8. März 2018 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde und verwies im Übrigen auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung. H. Mit Verfügung vom 13. März 2018 wurde den Beschwerdeführenden ein Doppel der Vernehmlassung des SEM zugestellt. Gleichzeitig wurde ihnen Gelegenheit gegeben, innert Frist eine Replik einzureichen. I. Mit Replik vom 30. Mai 2018 nahmen die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung des SEM Stellung. Gleichzeitig reichten sie Kopien der Aufenthaltstitel und der Asylentscheide von Familienmitgliedern, welche sich in Deutschland aufhalten, zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Nachdem das SEM die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz verfügt hat, weil es den Wegweisungsvollzug nach Syrien als unzumutbar erachtete, beschränkt sich der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens auf die Fragen der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Nach Lehre und Rechtsprechung ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Weiter ist massgeblich, dass die geltend gemachte Gefährdungslage noch aktuell ist. Das heisst, dass die erlittene Verfolgung sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein muss. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM kam bezüglich der im Rahmen der Kriegssituation in Syrien geltend gemachten Nachteile sowie des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin mehrfach ihren Arbeitsort wechseln musste, zum Schluss, dass diese den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen würden. Es führte hierzu aus, die Beschwerdeführenden hätten diese Nachteile nicht aufgrund persönlicher Verfolgung, sondern im Rahmen des Bürgerkrieges in Syrien erlitten. Weiter verneinte das SEM einen genügend engen Kausalzusammenhang zwischen den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Problemen in den Jahren 2005 und 2007 und seiner Flucht im März 2013 aus Syrien. Es merkte diesbezüglich zudem an, dass sich der Beschwerdeführer in wesentliche Widersprüche verstrickt habe. Mangels Asylrelevanz verzichtete das SEM jedoch darauf, näher auf die unglaubhaften Elemente in den Ausführungen des Beschwerdeführers einzugehen. Die Aussagen des Beschwerdeführers betreffend die Einberufung in den syrischen Militärdienst befand das SEM als den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend. Es führte hierzu aus, der Beschwerdeführer habe sich hinsichtlich der angeblichen Aufforderungen zum Eintritt in den Militärdienst in wesentliche Widersprüche verstrickt. Weiter seien Fälschungsmerkmale im Militärdienstbüchlein, welches er zu den Akten gereicht habe, festzustellen. Dies lasse, so das SEM, die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel zu seinen Asylgründen und damit auch seine Asylbegründung in einem ungünstigen Licht erscheinen. Es verzichtete deshalb darauf, die geäusserte Furcht, im Falle einer Rückkehr nach Syrien in den Militärdienst eingezogen zu werden, auf ihre Asylrelevanz hin zu prüfen. Schliesslich merkte das SEM an, dass die weiteren vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel in keinem Zusammenhang mit seiner Asylbegründung stehen würden und deshalb keiner näheren Betrachtung bedürften. 5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe halten die Beschwerdeführenden an ihren Vorbringen fest. Sie führen im Wesentlichen aus, dass sie, entgegen den Feststellungen der Vorinstanz, in Syrien persönliche Verfolgung erlitten hätten und ihnen im Falle einer Rückkehr dorthin erneut eine Verfolgung drohe. Sodann stellen sie sich auf den Standpunkt, dass die Erwägungen der Vorinstanz, wonach die Aussagen des Beschwerdeführers betreffend den Erhalt der militärischen Aufforderungen widersprüchlich seien, nicht stimmen würden. Im Falle einer Rückkehr in ein vom syrischen Regime kontrolliertes Gebiet drohe ihm, dem Beschwerdeführer, eine erneute Einberufung in den Militärdienst. Ausserdem würde er strafrechtlich belangt werden, weil er den bisherigen Aufgeboten keine Folge geleistet habe und weil er sich für ein autonomes Kurdistan eingesetzt habe. Weiter habe er, der Beschwerdeführer, dargelegt, dass er Probleme an der Universität in Qamishli gehabt habe. Auch wenn diese zeitlich etwas länger zurückliegen würden, sei er im Jahr 2013 deswegen verfolgt worden. Er sei unter anderem auch wegen dieser Probleme aus Syrien ausgereist. Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, dass auch Familienangehörige (eine Schwester, drei Brüder und ein Neffe), welche sich nun in Deutschland befinden würden, in Syrien persönlich verfolgt worden seien. Ihre in Deutschland erfolgte Anerkennung als Flüchtlinge zeige, dass auch er persönlich verfolgt worden sei. 5.3 Das SEM hält in seiner Vernehmlassung an seinem bisherigen Standpunkt fest. Bezüglich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verfolgung einzelner Familienangehöriger merkt es an, dass der Beschwerdeführer in den Befragungen keine Reflexverfolgung geltend gemacht habe, ihm dies im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten jedoch oblegen habe. Es führt sodann aus, dass in der Rechtsmitteleingabe nicht dargelegt werde, aus welchen Gründen die Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Deutschland Schutz gesucht hätten und in welchem Zusammenhang dies mit ihm stehe. 5.4 Replizierend wird dagegen eingewendet, zwei Brüder des Beschwerdeführers hätten in Syrien ebenfalls ein militärisches Aufgebot erhalten. Beide seien verfolgt worden, weil sie dem Aufgebot keine Folge geleistet hätten. Einer von ihnen sei sogar vom Geheimdienst verhaftet worden und nach der Haftentlassung unter Beobachtung des Militärs gestanden. Ein anderer Bruder lebe weiterhin in Syrien und sei dort als Journalist für die Kurden tätig. Seine Schwester sei sodann im nationalen Kurdenrat tätig gewesen. Ein Neffe von ihm sei schliesslich dreimal verhaftet worden. Daneben weisen die Beschwerdeführenden in ihrer Eingabe darauf hin, dass es während der Anhörung des Beschwerdeführers bei der Übersetzung zu "vielen Ungenauigkeiten" gekommen sei, was jedoch erst nachträglich bemerkt worden sei. 6. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM zur zutreffenden Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden teils den Anforderungen von Art. 3 AsylG und teils denjenigen von Art. 7 AsylG nicht genügen. 6.1 Zunächst hat das SEM zutreffend festgestellt, dass die im Rahmen des Bürgerkrieges in Syrien erlittenen Nachteile, namentlich die allgemeine schlechte Sicherheitslage sowie der Umstand, dass die Beschwerdeführerin gezwungen war, mehrmals ihren Arbeitsort zu wechseln, den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht genügen, weil es an der erforderlichen Gezieltheit fehlt. Der Bürgerkriegssituation wurde im Rahmen des Wegweisungsvollzugs respektive der in diesem Zusammenhang angeordneten vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden Rechnung getragen. 6.2 Mit dem SEM ist weiter festzustellen, dass der Ausschluss des Beschwerdeführers vom Universitätscampus im Jahr 2005 den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht genügt. Der Beschwerdeführer machte denn auch lediglich geltend, dass ein Ausschluss vom Campus, nicht aber vom Studium erfolgt sei, welches er in Aleppo bis zum Jahr 2009 und danach während anderthalb Jahren in al-Hasaka weitergeführt habe (A20/19, F32 f., F36, F46 f.). Ein zeitlicher und kausaler Zusammenhang zur Ausreise lässt sich nicht feststellen und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. 6.3 Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachte dreitätige Inhaftierung im Jahr 2007 anbelangt, vermag diese den Anforderungen von Art. 3 AsylG ebenfalls nicht zu genügen, weil auch zwischen diesem Ereignis und der Ausreise aus Syrien im Jahr 2013 der erforderliche zeitliche und sachliche Zusammenhang fehlt. Dass die Inhaftierung nicht relevant für den Ausreiseentschluss war, hat der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung selbst bestätigt, führte er doch aus, dass es keinen bestimmten Anlass für die Ausreise gegeben habe, er jedoch befürchtet habe, dass er in den Militärdienst müsse, wenn er in Syrien bleibe (A20/19, F106). Zudem merkte er an, dass die Inhaftierung fälschlicherweise erfolgt sei. Man habe ihm gegenüber bei der Freilassung eingestanden, dass nichts gegen ihn vorliege, die ihn betreffenden Unterlagen zerrissen und er habe seitens der Behörden keine Behelligungen mehr erlitten (A20/19, F52 ff.). 6.4 Lediglich ergänzend ist zudem festzuhalten, dass der - wenn auch nur pauschale - Verweis der Vorinstanz auf bestehende Widersprüche im Vorbringen des Beschwerdeführers zur Inhaftierung sowie zu seinen Problemen während des Studiums zutreffend erfolgte. So gab der Beschwerdeführer beispielsweise an, er sei vom Universitätscampus ausgeschlossen worden, weil er eine (nicht näher ausgeführte) Meinungsverschiedenheit mit zwei Professoren gehabt habe (A20/19, F27). An anderer Stelle will er ausgeschlossen worden sein, weil in seinem Zimmer ein "kurdisches" Buch gefunden worden sein soll (A20/19, F38 ff.). Soweit der Beschwerdeführer nun vorbringt, es hätten in den Befragungen Verständigungsprobleme zwischen ihm und der dolmetschenden Person bestanden, weshalb es zu "Ungenauigkeiten" gekommen sei (Beschwerdeakten, act. 14, S. 3), ist er damit nicht zu hören. So machte er während den Befragungen keine Verständigungsprobleme geltend. Im Gegenteil erklärte er in der BzP auf Nachfrage, dass er die Dolmetscherin gut verstehe (A6/13, S. 2). In der Anhörung erklärte er gar, er verstehe den anwesenden Dolmetscher sehr gut (A20/19, S. 1). Auch war er im Rahmen der Rückübersetzung in der Lage, Korrekturen anzubringen (A20/19, F85, F109, F121; A20/19, S. 18). Nach erfolgter Rückübersetzung bestätigte er den Inhalt der Protokolle schliesslich unterschriftlich als richtig und vollständig (A6/13, S. 10; A20/19, S. 18). 6.5 Der Beschwerdeführer machte in der Anhörung sodann geltend, Mitglied der Yekiti Partei (Partiya Yekîtî ya Demokrat a Kurd li Sûriyê; Kurdische Demokratische Einheitspartei in Syrien) gewesen zu sein und im Jahr 2007 deshalb in Aleppo während eines Tages festgenommen worden zu sein (A20/19, F56 ff.). Auch dieser Umstand ist bei unterstellter Glaubhaftigkeit weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht kausal für die Ausreise und damit nicht asylrelevant. Der Beschwerdeführer blieb denn auch vage hinsichtlich seines Engagements für die Partei, führte anlässlich der Anhörung jedoch selbst aus, es sei ungefähr sieben Jahre her, dass er nicht mehr "mit der Partei" gearbeitet habe (A20/19, F59 ff.). 6.6 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt sodann zum Schluss, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Syrien nicht in den Militärdienst einberufen wurde, erweisen sich seine diesbezüglichen Aussagen doch als unglaubhaft. 6.6.1 Aus dem eingereichten Militärdienstbüchlein (A8, Beweismittel Nr. 6) ergibt sich zunächst, dass der Beschwerdeführer seinen Dienst mehrfach aufgrund seiner schulischen und universitären Ausbildung verschoben hat. Zur Untermauerung der geltend gemachten Einberufung reichte er sodann zwei vom Aushebungsbüro al-Yarubiya (Provinz al-Hasaka) gestempelte Aufgebote, datiert vom 1. März 2009 und vom 1. April 2011, zu den Akten. Weil solche Dokumente im syrischen Kontext käuflich erwerbbar und leicht fälschbar sind (vgl. dazu etwa das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5017/2016 vom 9. Februar 2018, E. 5.1), ist die Beurteilung der Echtheit solcher Dokumente schwierig. 6.6.2 Im vorliegenden Fall muss den eingereichten Dokumenten jedoch die Beweistauglichkeit abgesprochen werden, weil sich die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Umständen der Einberufung in den Militärdienst in wesentlichen Punkten widersprechen und sie auch in sich nicht schlüssig sind. So bleibt aufgrund seiner vagen und widersprüchlichen Aussagen zunächst unklar, wie oft und wann er in den Militärdienst einberufen worden sein soll. Während er in der BzP noch behauptete, er habe vor seiner Ausreise aus Syrien zwei Aufgebote sowie ein Aufgebot nach seiner Ausreise erhalten (A6/13, S. 7 f.), konnte oder wollte er sich in der Anhörung nicht mehr erinnern, ob er auch nach seiner Ausreise aufgeboten worden war (A20/19, F99 f.). Betreffend den Zeitpunkt des Erhaltes dieser Aufgebote erklärte er in der BzP sodann, er habe die erste Aufforderung im Jahr 2011 und die zweite im Jahr 2012 erhalten (A6/13, S. 7 f.). Damit konfrontiert, dass die von ihm eingereichten Aufgebote im Jahr 2009 (erstes Aufgebot) beziehungsweise im Jahr 2011 (zweites Aufgebot) ausgestellt worden seien, erklärte er, dass er die Daten nicht kenne, weil dies schon länger her sei (A20/19, F89). Diese Erklärung überzeugt nicht, zumal bei derart einschneidenden Erlebnissen ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass die Betroffenen in der Lage sind, korrekte zeitliche Angaben zu machen. Dies gilt vorliegend umso mehr, als es sich beim Beschwerdeführer um jemanden handelt, welcher über eine solide Schulbildung verfügt und von ihm entsprechend eine zeitlich richtige Einordnung derart wichtiger Ereignisse verlangt werden darf. Vor diesem Hintergrund muss die Behauptung auf Beschwerdeebene, wonach der Beschwerdeführer Erinnerungsprobleme habe und sich nicht an Daten erinnern könne als Schutzbehauptung gewertet werden, zumal derartige Probleme im vorin-stanzlichen Verfahren nicht vorgebracht wurden. Dasselbe gilt für die Behauptung, wonach in der (syrischen) Kultur Zeitangaben eher von unterrangiger Bedeutung seien (Beschwerde, Ziff. 11, S. 7). Die weiteren Angaben des Beschwerdeführers zum angeblichen Aufgebot in den Militärdienst sind sodann in sich nicht schlüssig. Einerseits will er den Militärdienst aufgrund seines Studiums verschoben (A20/19, F83) oder sich durch Geldzahlungen davon freigekauft haben (A20/19, F79, F102). Andererseits brachte er vor, dass er wegen des ausstehenden Dienstes immer wieder Probleme gehabt habe, welche er aber in den Anhörungen nicht substantiieren konnte (A20/19, F79). 6.6.3 Nach dem Gesagten kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Syrien bereits in den Militärdienst einberufen wurde respektive im Zeitpunkt der Ausreise eine allfällige Wehrdienstverweigerung seitens der syrischen Behörden geahndet worden wäre. 6.6.4 Doch selbst wenn ihm ein Einzug gedroht hätte, wäre dieser praxisgemäss nicht als asylrechtlich relevante Verfolgung zu qualifizieren. Eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermag für sich alleine die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist (vgl. BVGE 2015/3 E. 5.9). Im syrischen Kontext wird dies dann angenommen, wenn ein Refraktär oder Reservist, welcher der kurdischen Ethnie angehört, einer oppositionell aktiven Familie entstammt und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen hat (a.a.O. E. 6.7.3). Im vorliegenden Fall liegt keine vergleichbare Konstellation vor. Zwar gehört der Beschwerdeführer der kurdischen Ethnie an. Wie oben dargelegt, kann ihm jedoch nicht geglaubt werden, dass er in den syrischen Militärdienst einberufen wurde, womit er auch nicht als Dienstverweigerer gilt. Auch verfügt er trotz der angeblichen Mitgliedschaft bei der Yekiti-Partei und der Teilnahme an einem Protest sowie an Demonstrationen gegen das syrische Regime (A6/13, S. 8; A20/19, F42, F61) selbst über kein bedeutendes politisches Profil, führte er diesbezüglich doch selbst aus, es habe sich bei seinem politischen Engagement lediglich um "Kleinigkeiten" gehandelt (A6/13, S. 8). Es ist sodann auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einer oppositionell aktiven Familie entstammt und wegen dieser ein höheres Gefährdungspotential zu bejahen ist, oder gar eine Reflexverfolgung droht. Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren nie geltend gemacht, aus einer oppositionellen Familie zu stammen. Ein Teil seiner Familie lebt eigenen Angaben gemäss noch im Heimatstaat und zwar offenbar unbehelligt. Aus den eingereichten Asylentscheiden aus Deutschland ergibt sich sodann nichts im Hinblick auf die Gründe der Asylgewährung. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich auch auf Beschwerdeebene nichts Konkretes vorgebracht. Die Einholung weiterer Erkundigungen betreffend den Flüchtlingsstatus der Familienangehörigen des Beschwerdeführers erübrigt sich vor diesem Hintergrund. 6.7 Der Vollständigkeit halber, sei noch auf Folgendes hingewiesen: Die vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachte illegale Ausreise aus Syrien (A20/19, F112 f.) erscheint aufgrund der Aktenlage und der insgesamt unglaubhaften Asylvorbringen als nicht erstellt. Überdies vermögen die illegale Ausreise ebenso wie die Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie für sich allein keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr zu begründen. 6.8 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden keine erlittene oder drohende asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht haben. Die Ausführungen in der Beschwerde sowie die in den Akten liegenden Beweismittel führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Die Vorinstanz hat somit zu Recht das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgewiesen. 7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es Asylgesuche ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.

8. Da die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zum Wegweisungsvollzug. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. März 2018 wurde ihnen jedoch die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Aufgrund der Akten ist heute auch nicht von einer Veränderung der finanziellen Verhältnisse auszugehen, weshalb von der Erhebung der Verfahrenskosten abzusehen ist. 10.2 Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 5. März 2018 wurde das Gesuch um eine amtliche Verbeiständung gutgeheissen und den Beschwerdeführenden Rechtsanwalt Thomas Wüthrich als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Ihm ist zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der amtlich bestellte Rechtsbeistand hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da der Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In Anwendung der genannten Bestimmung und der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden ein amtliches Honorar in der Höhe von insgesamt Fr. 970. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 970. entrichtet.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Arta Rapaj