Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 18. August 2011 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung des Bundesamtes für Migration (BFM; heute SEM) vom 8. Mai 2014 wurde das Asylgesuch abgelehnt, der Beschwerdeführer aus der Schweiz weggewiesen und der Vollzug der Wegweisung angeordnet. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Ein am 23. Mai 2016 eingereichtes (erstes) Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers schrieb das SEM mit Beschluss nach Art. 111b Abs. 4 AsylG formlos ab. C. Mit Eingabe vom 10. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein zweites Wiedererwägungsgesuch ein und ersuchte um Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Gleichzeitig reichte er ein Urteil des Bezirksgerichts B._______ vom 29. November 2017 als Beweismittel ein. Er führte zur Begründung an, im Urteil des Bezirksgerichts B._______ sei festgestellt worden, dass aufgrund der Haltung der iranischen Behörden iranische Staatsangehörige derzeit nicht ausgeschafft werden könnten. Eine zwangsweise Rückschaffung sei nicht durchführbar und somit unmöglich. D. Das SEM wies mit Verfügung vom 18. Januar 2018 - eröffnet am 23. Januar 2018 - das Wiedererwägungsgesuch vom 10. Januar 2018 ab und stellte die Vollstreckbarkeit des negativen Asylentscheids vom 8. Mai 2014 fest. Gleichzeitig erhob es eine Gebühr und hielt fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Eingabe vom 19. Februar 2018 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragte die Gewährung der vorläufigen Aufnahme, eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz zwecks weiterer Abklärungen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als unentgeltlicher amtlicher Rechtsbeistand zu gewähren und im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der Aufenthalt zu gestatten.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Mit dem vorliegenden Direktentscheid in der Hauptsache wird das prozessuale Begehren betreffend Herstellung der aufschiebenden Wirkung hinfällig.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Nachdem das SEM den Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung seines Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat und darauf eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vor-instanz in zutreffender Weise das Bestehen des geltend gemachten Wiedererwägungsgrundes verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung vom 8. Mai 2014 festgehalten hat, wobei praxisgemäss der sich präsentierende Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massgebend ist. Vorliegend bildet - entsprechend der Begründung und der Einreichung eines diesbezüglichen Beweismittels im Wiedererwägungsgesuch (Urteil des Bezirksgerichts B._______ vom 29. November 2017) - nur die Frage der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs Gegenstand der vorliegenden Prüfung. Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf das Befragungsprotokoll des Empfangs- und Verfahrenszentrums (EVZ) vom 29. August 2011 sinngemäss geltend macht, der Vollzug der Wegweisung sei, da er in seinem Heimatland verfolgt werde, unzulässig und unzumutbar, ist wie schon die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung festgestellt hat (E. 6.1 hienach), nicht näher darauf einzugehen, zumal damit keine Änderung des ursprünglich vorgetragenen Sachverhalts dargetan wird. Anzumerken ist zudem, dass die Vorinstanz in ihrer ursprünglichen Verfügung den Vollzug der Wegweisung in den Iran als zulässig und zumutbar erachtet hat.
E. 6.1 Die Vorinstanz wies das Wiedererwägungsgesuch mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer habe in keiner Weise dargelegt, inwiefern der Vollzug der Wegweisung zum heutigen Zeitpunkt unzulässig oder unzumutbar sei, weshalb hierauf nicht weiter einzugehen sei. Hinsichtlich der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs werde eine solche praxisgemäss nur dann angenommen, wenn diese durch äussere Umstände bedingt sei. Würden die Gründe hingegen innerhalb der Einflussmöglichkeiten der zur Mitwirkung verpflichteten weggewiesenen Person oder der für den Vollzug zuständigen kantonalen Behörde liegen, sei nicht von einer Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. Gemäss Art. 17 Abs. 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL) vom 11. August 1999 (SR 142.281) werde keine vorläufige Aufnahme verfügt, wenn die Person durch ihr eigenes Verhalten den Vollzug der Wegweisung verunmögliche. Dies sei vorliegend offensichtlich der Fall, da sich der Beschwerdeführer weigere, trotz negativem Asylentscheid in sein Heimatland zurückzukehren. Dass ein solches Verhalten nicht mit der Gewährung einer vorläufigen Aufnahme "belohnt" werde, liege auf der Hand. An dieser Einschätzung würden die Erwägungen des Bezirksgerichts B._______ nichts ändern. Damit würden keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 8. Mai 2014 beseitigen könnten.
E. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dazu eingewendet, das Bezirksgericht des Kantons B._______ habe im Rahmen eines Verfahrens betreffend Eingrenzung festgestellt, dass eine zwangsweise Rückführung in den Iran nicht in Frage komme und keine Zwangsmassnahmen angeordnet werden dürften. Die Rückführung sei nicht möglich, da nur bei einer freiwilligen Rückkehr ein Laisser-Passer ausgestellt werde, weshalb Art. 83 Abs. 2 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG, SR 142.20) erfüllt und die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei. Die Vorinstanz habe zu Unrecht festgestellt, dass nicht dargelegt worden sei, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht möglich sei. Die Vorinstanz sei zur Abklärung des Sachverhalts verpflichtet.
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) - das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
E. 7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die ausländische Person weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat reisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 7 Bst. c AuG wird eine vorläufige Aufnahme insbesondere dann nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. Auch kommt die Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs dann nicht in Frage, wenn nicht seitens der betroffenen Person und seitens der zuständigen kantonalen wie der Bundesbehörde alle Anstrengungen hinsichtlich einer freiwilligen Ausreise respektive einer zwangsweisen Rückführung unternommen worden sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 15 E. 3.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7575/2016 vom 28. Juli 2017 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen). Gemäss Praxis der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), die vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird, ist vorauszusetzen, dass sowohl eine freiwillige Ausreise als auch ein zwangsweiser Vollzug sich bereits während mehr als eines Jahres nicht hat bewerkstelligen lassen und auch auf längere absehbare Zeit weiterhin nicht möglich sein wird, um die Unmöglichkeit des Vollzugs anzunehmen; dies wird in aller Regel nicht bereits im ordentlichen Verfahren, sondern erst in einem ausserordentlichen Wiedererwägungsverfahren festzustellen sein. Die Unmöglichkeit des Vollzugs ist dann festzustellen, wenn sich sowohl eine freiwillige Ausreise als auch ein zwangsweiser Vollzug klarerweise und aller Wahrscheinlichkeit nach für die Dauer von mindestens einem Jahr als undurchführbar erweisen (vgl. E-7575/2016 E. 6.2). Massgeblich für die Beurteilung des rechtserheblichen Sachverhalts bezüglich des Vollzugs der Wegweisung ist die Situation im Zeitpunkt des Urteils.
E. 8 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz eine seit der Verfügung vom 8. Mai 2014 eingetretene wiedererwägungsrelevante Veränderung der Sachlage bezüglich der Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung zutreffend verneint hat. Sie hat dabei den Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sie weitere Abklärungen hätte treffen müssen. Damit war dem Beschwerdeführer eine sachgerechte Anfechtung des Entscheides ohne weiteres möglich. Es kann zur Vermeidung von Wiederholungen grundsätzlich auf die Erwägungen des SEM gemäss angefochtener Verfügung verwiesen werden. Insbesondere ist festzustellen, dass den Akten nicht entnommen werden kann, der Beschwerdeführer, der unbestrittenermassen über die iranische Staatsangehörigkeit verfügt, hätte seit Ablehnung seines Asylgesuchs Anstrengungen hinsichtlich einer freiwilligen Ausreise unternommen. Er weigerte er sich bis anhin, Reisepapiere zu beschaffen, um freiwillig in den Iran zurückzukehren. Damit hat er durch sein eigenes Verhalten den Vollzug der Wegweisung (bisher) verunmöglicht. Er vermag auch aus dem Urteil des Bezirksgerichts B._______ vom 29. November 2017, in dem festgestellt wurde, dass eine zwangsweise Rückschaffung in nächster Zeit nicht durchführbar sei und der Beschwerdeführer auch nicht freiwillig in seinen Heimatstaat zurückkehren wolle, nichts abzuleiten, was zur Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung führen würde. Vielmehr kann dem Urteil ebenso entnommen werden, dass er eine freiwillige Rückkehr offenbar weiterhin ausschliesst.
E. 9 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage darzutun. Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen.
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'500.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1010/2018 Urteil vom 28. Februar 2018 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 18. Januar 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 18. August 2011 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung des Bundesamtes für Migration (BFM; heute SEM) vom 8. Mai 2014 wurde das Asylgesuch abgelehnt, der Beschwerdeführer aus der Schweiz weggewiesen und der Vollzug der Wegweisung angeordnet. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Ein am 23. Mai 2016 eingereichtes (erstes) Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers schrieb das SEM mit Beschluss nach Art. 111b Abs. 4 AsylG formlos ab. C. Mit Eingabe vom 10. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein zweites Wiedererwägungsgesuch ein und ersuchte um Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Gleichzeitig reichte er ein Urteil des Bezirksgerichts B._______ vom 29. November 2017 als Beweismittel ein. Er führte zur Begründung an, im Urteil des Bezirksgerichts B._______ sei festgestellt worden, dass aufgrund der Haltung der iranischen Behörden iranische Staatsangehörige derzeit nicht ausgeschafft werden könnten. Eine zwangsweise Rückschaffung sei nicht durchführbar und somit unmöglich. D. Das SEM wies mit Verfügung vom 18. Januar 2018 - eröffnet am 23. Januar 2018 - das Wiedererwägungsgesuch vom 10. Januar 2018 ab und stellte die Vollstreckbarkeit des negativen Asylentscheids vom 8. Mai 2014 fest. Gleichzeitig erhob es eine Gebühr und hielt fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Eingabe vom 19. Februar 2018 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragte die Gewährung der vorläufigen Aufnahme, eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz zwecks weiterer Abklärungen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als unentgeltlicher amtlicher Rechtsbeistand zu gewähren und im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der Aufenthalt zu gestatten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit dem vorliegenden Direktentscheid in der Hauptsache wird das prozessuale Begehren betreffend Herstellung der aufschiebenden Wirkung hinfällig.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Nachdem das SEM den Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung seines Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat und darauf eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vor-instanz in zutreffender Weise das Bestehen des geltend gemachten Wiedererwägungsgrundes verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung vom 8. Mai 2014 festgehalten hat, wobei praxisgemäss der sich präsentierende Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massgebend ist. Vorliegend bildet - entsprechend der Begründung und der Einreichung eines diesbezüglichen Beweismittels im Wiedererwägungsgesuch (Urteil des Bezirksgerichts B._______ vom 29. November 2017) - nur die Frage der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs Gegenstand der vorliegenden Prüfung. Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf das Befragungsprotokoll des Empfangs- und Verfahrenszentrums (EVZ) vom 29. August 2011 sinngemäss geltend macht, der Vollzug der Wegweisung sei, da er in seinem Heimatland verfolgt werde, unzulässig und unzumutbar, ist wie schon die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung festgestellt hat (E. 6.1 hienach), nicht näher darauf einzugehen, zumal damit keine Änderung des ursprünglich vorgetragenen Sachverhalts dargetan wird. Anzumerken ist zudem, dass die Vorinstanz in ihrer ursprünglichen Verfügung den Vollzug der Wegweisung in den Iran als zulässig und zumutbar erachtet hat. 6. 6.1 Die Vorinstanz wies das Wiedererwägungsgesuch mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer habe in keiner Weise dargelegt, inwiefern der Vollzug der Wegweisung zum heutigen Zeitpunkt unzulässig oder unzumutbar sei, weshalb hierauf nicht weiter einzugehen sei. Hinsichtlich der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs werde eine solche praxisgemäss nur dann angenommen, wenn diese durch äussere Umstände bedingt sei. Würden die Gründe hingegen innerhalb der Einflussmöglichkeiten der zur Mitwirkung verpflichteten weggewiesenen Person oder der für den Vollzug zuständigen kantonalen Behörde liegen, sei nicht von einer Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. Gemäss Art. 17 Abs. 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL) vom 11. August 1999 (SR 142.281) werde keine vorläufige Aufnahme verfügt, wenn die Person durch ihr eigenes Verhalten den Vollzug der Wegweisung verunmögliche. Dies sei vorliegend offensichtlich der Fall, da sich der Beschwerdeführer weigere, trotz negativem Asylentscheid in sein Heimatland zurückzukehren. Dass ein solches Verhalten nicht mit der Gewährung einer vorläufigen Aufnahme "belohnt" werde, liege auf der Hand. An dieser Einschätzung würden die Erwägungen des Bezirksgerichts B._______ nichts ändern. Damit würden keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 8. Mai 2014 beseitigen könnten. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dazu eingewendet, das Bezirksgericht des Kantons B._______ habe im Rahmen eines Verfahrens betreffend Eingrenzung festgestellt, dass eine zwangsweise Rückführung in den Iran nicht in Frage komme und keine Zwangsmassnahmen angeordnet werden dürften. Die Rückführung sei nicht möglich, da nur bei einer freiwilligen Rückkehr ein Laisser-Passer ausgestellt werde, weshalb Art. 83 Abs. 2 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG, SR 142.20) erfüllt und die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei. Die Vorinstanz habe zu Unrecht festgestellt, dass nicht dargelegt worden sei, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht möglich sei. Die Vorinstanz sei zur Abklärung des Sachverhalts verpflichtet. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) - das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die ausländische Person weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat reisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 7 Bst. c AuG wird eine vorläufige Aufnahme insbesondere dann nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. Auch kommt die Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs dann nicht in Frage, wenn nicht seitens der betroffenen Person und seitens der zuständigen kantonalen wie der Bundesbehörde alle Anstrengungen hinsichtlich einer freiwilligen Ausreise respektive einer zwangsweisen Rückführung unternommen worden sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 15 E. 3.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7575/2016 vom 28. Juli 2017 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen). Gemäss Praxis der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), die vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird, ist vorauszusetzen, dass sowohl eine freiwillige Ausreise als auch ein zwangsweiser Vollzug sich bereits während mehr als eines Jahres nicht hat bewerkstelligen lassen und auch auf längere absehbare Zeit weiterhin nicht möglich sein wird, um die Unmöglichkeit des Vollzugs anzunehmen; dies wird in aller Regel nicht bereits im ordentlichen Verfahren, sondern erst in einem ausserordentlichen Wiedererwägungsverfahren festzustellen sein. Die Unmöglichkeit des Vollzugs ist dann festzustellen, wenn sich sowohl eine freiwillige Ausreise als auch ein zwangsweiser Vollzug klarerweise und aller Wahrscheinlichkeit nach für die Dauer von mindestens einem Jahr als undurchführbar erweisen (vgl. E-7575/2016 E. 6.2). Massgeblich für die Beurteilung des rechtserheblichen Sachverhalts bezüglich des Vollzugs der Wegweisung ist die Situation im Zeitpunkt des Urteils.
8. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz eine seit der Verfügung vom 8. Mai 2014 eingetretene wiedererwägungsrelevante Veränderung der Sachlage bezüglich der Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung zutreffend verneint hat. Sie hat dabei den Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sie weitere Abklärungen hätte treffen müssen. Damit war dem Beschwerdeführer eine sachgerechte Anfechtung des Entscheides ohne weiteres möglich. Es kann zur Vermeidung von Wiederholungen grundsätzlich auf die Erwägungen des SEM gemäss angefochtener Verfügung verwiesen werden. Insbesondere ist festzustellen, dass den Akten nicht entnommen werden kann, der Beschwerdeführer, der unbestrittenermassen über die iranische Staatsangehörigkeit verfügt, hätte seit Ablehnung seines Asylgesuchs Anstrengungen hinsichtlich einer freiwilligen Ausreise unternommen. Er weigerte er sich bis anhin, Reisepapiere zu beschaffen, um freiwillig in den Iran zurückzukehren. Damit hat er durch sein eigenes Verhalten den Vollzug der Wegweisung (bisher) verunmöglicht. Er vermag auch aus dem Urteil des Bezirksgerichts B._______ vom 29. November 2017, in dem festgestellt wurde, dass eine zwangsweise Rückschaffung in nächster Zeit nicht durchführbar sei und der Beschwerdeführer auch nicht freiwillig in seinen Heimatstaat zurückkehren wolle, nichts abzuleiten, was zur Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung führen würde. Vielmehr kann dem Urteil ebenso entnommen werden, dass er eine freiwillige Rückkehr offenbar weiterhin ausschliesst.
9. Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage darzutun. Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen.
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'500.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener