Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 11. Dezember 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung IV D-9703/2025
U r t e i l v o m 3 0 . J a n u a r 2 0 2 6 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Regina Derrer; Gerichtsschreiberin Linda Marti. Parteien A_______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Ella F. Schnidrig, EFS Legal & Finance, (…) Beschwerdeführer,
gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch); Verfügung des SEM vom 11. Dezember 2025.
D-9703/2025 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das SEM mit Verfügung vom 26. März 2025 die Flüchtlingseigen- schaft des Beschwerdeführers verneinte, dessen Asylgesuch vom 9. No- vember 2022 ablehnte und die Wegweisung sowie deren Vollzug anord- nete, dass das Bundesverwaltungsgericht eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-2989/2025 vom 7. November 2025 abwies, dass der Beschwerdeführer mit als «Wiedererwägungsgesuch gemäss Art. 111a Abs. 1 AsylG» bezeichneter Eingabe vom 24. November 2025 erneut an das SEM gelangte und im Wesentlichen geltend machte, es seien nach dem Urteil D-2989/2025 neue entscheidende Beweismittel ent- standen, welche gegen ihn in der Türkei geführte Strafverfahren betreffen und seine Gefährdungssituation gravierend verändern würden, dass nämlich aufgrund seiner Social-Media Posts und kurdisch-politischer Aktivitäten in der Türkei mehrere Strafverfahren gegen ihn anhängig seien mit dem Vorwurf der Propaganda und Unterstützung einer terroristischen Organisation (PKK), wobei mehrere Haftbefehle gegen ihn ausgestellt wor- den seien, was von seinem türkischen Rechtsanwalt schriftlich bestätigt werde, dass zudem sein Arbeitgeber ihm bestätige, dass er für dessen Betrieb (…) von bedeutendem wirtschaftlichen Interesse sei, was bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mitzuberücksichtigen sei, dass er zur Stützung seiner Vorbringen mehrere Beweismittel zu den Akten reichte (namentlich Auszüge von Beiträgen auf sozialen Medien vom 2., 4. und 5. November [ohne Jahresangabe], einen Überweisungsbericht der Staatsanwaltschaft (…) vom (…), ein Schreiben der Staatsanwaltschaft (…) vom (…), ein Schreiben der Staatsanwaltschaft (…) [Vorführbüro] vom (…), ein Schreiben der Staatsanwaltschaft (…) vom (…), ein Schreiben des türkischen Rechtsanwalts vom 22. November 2025 sowie ein Referenz- schreiben der (…) GmbH vom 14. November 2025), dass das SEM die Eingabe vom 24. November 2025 als qualifiziertes Wie- dererwägungsgesuch entgegennahm und darauf mit Verfügung vom
11. Dezember 2025, zugestellt am 12. Dezember 2025, einerseits mangels funktioneller Zuständigkeit und andrerseits mangels Begründetheit nicht eintrat, die Verfügung vom 26. März 2025 als rechtskräftig und
D-9703/2025 Seite 3 vollstreckbar erklärte, eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.– erhob sowie einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Dezember 2025 (Datum Poststempel) dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht er- hob und sinngemäss beantragte, die Verfügung des SEM vom 11. Dezem- ber 2025 sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, ihm Asyl zu ge- währen, eventualiter sei er infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Un- möglichkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht sinngemäss beantragte, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, dass er mit der Beschwerde die angefochtene Verfügung und das Wieder- erwägungsgesuch vom 24. November 2025 samt den beiden bereits vorin- stanzlich eingereichten Schreiben der Staatsanwaltschaft (…) vom (…) und des türkischen Rechtsanwalts vom 22. November 2025 samt Überset- zung zu den Akten reichte, dass der Beschwerdeführer mit (separater) Eingabe vom 15. Dezember 2025 (erneut) darum ersuchte, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, dass die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung mit Vollzugs- stopp vom 16. Dezember 2025 einstweilen aussetzte, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2025 die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Be- schwerde und Aussetzung des Vollzugs für die Dauer des Beschwerdever- fahrens abwies, den am 16. Dezember 2025 angeordnete Vollzugsstopp aufhob, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abwies und den Beschwerdeführer aufforderte bis zum 5. Januar 2026 ei- nen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2’000.– zu leisten, dass der Beschwerdeführer dem Gericht mit Eingabe vom 29. Dezember 2025 zur Kenntnis brachte, er habe gleichentags ein neues Wiedererwä- gungsgesuch gemäss Art. 111b AsylG beim SEM eingereicht, wobei er aus- drücklich darauf hinwies, es würden damit keine Anträge an das Bundes- verwaltungsgericht gestellt, die Kenntnisgabe erfolge ausschliesslich zur Aktenklarheit und Transparenz,
D-9703/2025 Seite 4 dass der Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2’000.– am 30. Dezember 2025 zu Gunsten der Gerichtskasse einging,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, das Bundesverwaltungs- gericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist und es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch hier – endgültig ent- scheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter nachfolgender Ausnahme – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, die Beurteilungs- kompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre- tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materi- ellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2014/39 E. 3 m.w.H.), dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens damit einzig die Frage ist, ob das SEM zu Recht nicht auf das «Wiedererwägungsge- such» des Beschwerdeführers eingetreten ist,
D-9703/2025 Seite 5 dass demgegenüber die Fragen betreffend Gewährung von Asyl und allfäl- lige Vollzugshindernisse vorliegend nicht Verfahrensgegenstand bilden, weshalb auf die entsprechenden Rechtsbegehren nicht einzutreten ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet wurde, dass das SEM zur Begründung seines Nichteintretensentscheids aus- führte, die Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer in der Türkei auf- grund seiner Beiträge in den sozialen Medien politisch verfolgt sei, wofür er sich auf die Auszüge von Beiträgen auf sozialen Medien vom 2., 4. und
5. November [ohne Jahresangabe], einen Überweisungsbericht der Staats- anwaltschaft (…) vom (…), ein Schreiben der Staatsanwaltschaft (…) vom (…), ein Schreiben der Staatsanwaltschaft (…) [Vorführbüro] vom (…) stütze, würden vorbestehende Tatsachen beziehungsweise Beweismittel darstellen, welche im Rahmen eines allfälligen Revisionsgesuchs durch das Bundesverwaltungsgericht zu behandeln wären, weshalb mangels funktioneller Zuständigkeit auf die Eingabe nicht eingetreten werde (Art. 9 Abs. 2 VwVG), dass sodann in Bezug auf die eingereichten Schreiben der Staatsanwalt- schaft (…) vom (…) und des türkischen Rechtsanwalts vom (…) auf das Gesuch vom 24. November 2025 nicht eingetreten werde, da damit inhalt- lich nichts Neues vorgebracht werde, gehe aus dem Schreiben der Staats- anwaltschaft vom (…) doch einzig hervor, dass diese das Vorführbüro um Prüfung und Information bitte, ob der ausgestellte Vorführbefehl vollstreck- bar geworden sei und im Asylentscheid vom 26. März 2025 bereits festge- halten worden sei, dass das Strafverfahren keine flüchtlingsrechtliche Re- levanz aufweise und kein Hinweis auf eine in absehbarer Zukunft drohende Untersuchungshaft vorhanden sei, zudem fasse auch das Schreiben des Rechtsanwaltes einzig die bereits bekannte Situation zusammen, dass der Beschwerdeführer dem in der Beschwerde entgegnete, es seien nach rechtskräftigem Asylentscheid neue staatsanwaltliche Dokumente
D-9703/2025 Seite 6 aus der Türkei eingereicht worden, die ein laufendes Ermittlungs-/Vorführ- verfahren mit Terrorbezug (PKK-Nähe/ Terrorpropaganda) belegen wür- den, die Vorinstanz qualifiziere die neuen Beweismittel als nicht neu, was rechtlich falsch sei, da qualitative Neuheit vorliege, wenn sich die Gefähr- dungsintensität erhöhe, auch die erstmalige staatliche Zuschreibung eines Terrorverdachts stelle eine neue rechtliche Qualität dar – unabhängig da- von, ob politische Aktivitäten zuvor bekannt gewesen seien, dass das Wiedererwägungsgesuch in seiner praktisch relevantesten Form die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträg- lich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage bezweckt (sog. einfaches Wiedererwägungsgesuch; vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.), dass im Rahmen eines sogenannten qualifizierten Wiedererwägungsge- suchs ebenfalls nach Art. 111b AsylG Beweismittel zu prüfen sind, die erst nach dem Beschwerdeentscheid entstanden sind, aber vorbestandene Tat- sachen belegen sollen (vgl. BVGE 2013/22 E. 13.1), dass gemäss Art. 111b AsylG die Eingabe von Wiedererwägungsgesuchen innert 30 Tagen ab Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet zu erfolgen hat, dass für die Beurteilung von Wiedererwägungsgesuchen nach Art. 111b ff. AsylG das SEM funktionell zuständig ist, dass demgegenüber vor Bundesverwaltungsgericht die Revision eines Ur- teils gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG verlangt werden kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder ent- scheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren trotz ge- höriger Aufmerksamkeit nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tat- sachen und Beweismittel, die erst nach dem Beschwerdeentscheid ent- standen sind, dass mit anderen Worten revisionsrechtlich zu beurteilende, neue erhebli- che Beweismittel nur solche sind, die vor dem materiellen Beschwerdeur- teil entstanden sind und vorbestehende, bekannte und zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesene Tatsachen betreffen (vgl. BVGE 2013/22), dass der überwiegende Teil der mit der Eingabe vom 24. November 2025 eingereichten Beweismittel – so die Auszüge von Beiträgen auf sozialen Medien vom 2., 4. und 5. November [ohne Jahresangabe], der
D-9703/2025 Seite 7 Überweisungsbericht der Staatsanwaltschaft (…) vom (…), das Schreiben der Staatsanwaltschaft (…) vom (…) und das Schreiben der Staatsanwalt- schaft (…) [Vorführbüro] vom (…) – zeitlich vor dem Urteil des BVGer D- 2989/2025 vom 7. November 2025 datieren, mithin revisionsweise direkt vor dem Bundesverwaltungsgericht hätten eingebracht werden müssen, dass sich demzufolge für diesen Teil der Eingabe vom 24. November 2025 das SEM zutreffend gestützt auf Art. 9 Abs. 2 VwVG als funktionell unzu- ständig erachtet hat, was mangels entsprechender Beschwerdevorbringen offenbar auch nicht (mehr) bestritten wird, dass die übrigen mit Eingabe vom 24. November 2025 eingereichten Be- weismittel – so das Schreiben der Staatsanwaltschaft (…) vom (…) und das Schreiben des türkischen Rechtsanwalts vom 22. November 2025 – nach dem Urteil des BVGer D-2989/2025 vom 7. November 2025 datiert sind, aber vorbestandene, bereits im Asylverfahren geltend gemachte Tat- sachen (Bedrohungslage durch das eingeleitete Ermittlungsverfahren we- gen Propaganda für eine Terrororganisation) belegen sollen, dass das SEM diese Beweismittel folglich zutreffend im Sinne eines quali- fizierten Wiedererwägungsgesuches nach Art. 111b AsylG entgegenge- nommen und sich dafür als zuständig erachtet hat, dass das SEM diesbezüglich ebenfalls zutreffend festgehalten hat, damit werde gegenüber dem ordentlichen Asylverfahren inhaltlich nichts Neues vorgebracht, dass nämlich bereits das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-2989/2025 vom 7. November 2025 in E. 6.2 f. im Zusammenhang mit den Ermittlungsverfahren wegen des möglichen Straftatbestands der Pro- paganda für eine Terrororganisation erwogen hat, das Strafverfahren be- finde sich erst in der Ermittlungsphase und es bleibe offen, ob es überhaupt zu einer Anklage und einer anschliessenden Verurteilung kommen werde, wobei auch im Falle einer Verurteilung das Risiko äusserst gering sei, dass der Beschwerdeführer als Ersttäter ohne erkennbares geschärftes politi- sches Profil eine Strafe zu erwarten hätte, dass vor diesem Hintergrund das SEM zutreffend zur Einschätzung gelangt ist, dem Schreiben der Staatsanwaltschaft (…) vom (…) und dem Schrei- ben des türkischen Rechtsanwalts vom 22. November 2025 könnten kei- nerlei neue beziehungsweise zusätzliche Dimensionen für die (bereits im ordentlichen Asylverfahren vorgebrachte) angebliche Bedrohungslage
D-9703/2025 Seite 8 durch das eingeleitete Ermittlungsverfahren entnommen werden, womit es an der hinreichenden Begründetheit im Sinne von Art. 111b Abs. 1 AsylG des Wiedererwägungsgesuchs fehle, dass der Beschwerdeführer eine ausreichende Begründung auch auf Be- schwerdeebene nicht nachholt, zumal er lediglich darlegt, sein Wiederer- wägungsgesuch beziehe sich ausschliesslich auf neue und relevante Ent- wicklungen, dass das SEM demnach in Anwendung von Art. 9 Abs. 2 VwVG sowie Art. 111b Abs. 1 AsylG zu Recht mangels funktioneller Zuständigkeit und mangels Begründetheit auf das Gesuch des Beschwerdeführers vom
24. November 2025 nicht eingetreten ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 2’000.– fest- zusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und der einbezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)
D-9703/2025 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2’000.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah- renskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Jeannine Scherrer-Bänziger Linda Marti
Versand: