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D-9567/2025

D-9567/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2026-01-07 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 18. Dezember 2022 in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 3. April 2023 verneinte das SEM die Flüchtlings- eigenschaft, lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte dessen Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvoll- zug an. Auf eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht wegen Nichtleistung des einverlangten Kosten- vorschusses mit Urteil D-2428/2023 vom 6. Juni 2023 nicht ein. B. B.a Mit als «Wiedererwägungsgesuch» betitelter Eingabe vom 5. Dezem- ber 2023 beziehungsweise vom 15. Dezember 2023 gelangte der Be- schwerdeführer selbst beziehungsweise vertreten durch seine mit Voll- macht vom 15. Dezember 2023 mandatierte Rechtsvertreterin MLaw Co- rinne Reber an das SEM. Er beantragte, die Verfügung des SEM vom

3. April 2023 sei wiedererwägungsweise aufzuheben, ihm sei die Flücht- lingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Verfügung vom 3. April 2023 wiedererwägungsweise aufzuheben und er sei vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung beziehungsweise um unver- zügliche Anweisung des Migrationsamtes des (…) den Vollzug bis zum Ent- scheid über das Wiedererwägungsgesuch auszusetzen; die kantonalen Behörden seien anzuweisen, ihm eine Unterkunft zuzuweisen, der unter- zeichnenden Rechtsvertreterin seien die vollständigen Asyl- und Vollzugs- akten umgehend zur Einsicht zuzustellen unter Ansetzung einer angemes- senen Frist zur Ergänzung des vorliegenden Gesuchs; zudem ersuchte er um Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten sowie eines Kos- tenvorschusses. B.b Zur Begründung seines Gesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er habe von seinem türkischen Rechtsanwalt am 25. November 2023 di- verse Justizakten erhalten, welche belegen würden, dass gegen ihn in der Türkei politisch motivierte Gerichtsverfahren und Strafuntersuchungen we- gen Propaganda für eine Terrororganisation und Beleidigung des Präsiden- ten eingeleitet worden seien, aufgrund seiner politischen Aktivitäten im Zu- sammenhang mit seiner Zugehörigkeit zur HDP und seiner kurdischen Eth- nie. Damit sei hinreichend erwiesen, dass er in der Türkei von den Behör- den gesucht werde und im Falle einer Rückkehr mit an Sicherheit grenzen-

D-9567/2025 Seite 3 der Wahrscheinlichkeit umgehend verhaftet, inhaftiert und unmenschlich bestraft würde. B.c Der Beschwerdeführer reichte zur Stützung seiner Vorbringen im Ver- lauf des vorinstanzlichen Verfahrens eine Vielzahl von Beweismitteln zu den Akten (siehe Auflistung SEM-Verfügung vom 7. November 2025 Ziff. II). B.d Das SEM unterzog folgende Beweismittel betreffend den Vorwurf der Propaganda für eine Terrororganisation einer internen Dokumentenana- lyse: - Anklageschrift der Staatsanwaltschaft (…), datiert auf den (…) - Beschluss in sonstiger Sache des Friedensstrafgerichts (…), datiert auf den (…) - Vorführbefehl des Friedensstrafgerichts (…), datiert auf den (…) - Haftbefehl des Friedensstrafgerichts (…), datiert auf den (…) - Schreiben des Friedensstrafgerichts (…) an das Vorführbüro, datiert auf den (…) - Vier Verhandlungsprotokolle des Gerichts (…), datiert auf (…), (…), (…) und (…) - Schreiben des Gerichts (…) an die Polizeidirektion (…), datiert auf den (…) B.e Der Analysebericht vom 27. August 2025 schloss mit der Feststellung, dass der Abgleich der eingereichten Dokumente mit Vergleichsmaterial so- wie mit Informationen der Länderanalyse des SEM ergeben habe, dass die analysierten Dokumente ein oder mehrere objektive Fälschungsmerkmale aufweisen würden. B.f Am 19. September 2025 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, es habe gewisse Dokumente amtsintern überprüfen lassen. Der Analysebe- richt könne infolge wesentlicher öffentlicher Interessen an der Geheimhal- tung der darin enthaltenden weitergehenden Angaben nicht offengelegt werden, jedoch werde dessen wesentlicher Inhalt zur Kenntnis gebracht. Das SEM bot dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich dazu sowie zur voraussichtlichen Schlussfolgerung, dass die analysierten Dokumente als gefälscht zu erachten seien, innert einer bis zum 6. Oktober 2025 ange- setzten Frist zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen. Es drohte an, bei ungenutzter Frist oder nicht stichhaltiger Begründung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden. B.g Mit Eingabe vom 6. Oktober 2025 – eingehend beim SEM tags da- rauf – ersuchte der Beschwerdeführer darum, die angeblich bestehenden Geheimhaltungsinteressen zu benennen und zu konkretisieren, ihm sei Einsicht in den Analysebericht (oder Teile desselben) samt dessen

D-9567/2025 Seite 4 Grundlagen (Methodik, Vergleichsmaterialien und Länderanalyse) zu ge- währen, ihm sei die Einschätzung zu dem der Eingabe beigefügten Screenshot seines UYAP-Profils und zu den weiteren von ihm eingereich- ten Beweismitteln offenzulegen sowie eine angemessene Frist zur Stel- lungnahme und damit zur Wahrung seines Anspruchs auf rechtliches Ge- hör anzusetzen. Sollten diese Gesuche abgelehnt werden, sei die Frist zur Stellungnahme aufgrund einer Ferienabwesenheit seiner Rechtsvertreterin bis zum 27. Oktober 2025 zu erstrecken, damit er mit seiner Rechtsvertre- terin ein Instruktionsgespräch führen und in der Folge Stellung nehmen könne. B.h Mit Verfügung vom 7. November 2025 – eröffnet am 11. Novem- ber 2025 – wies das SEM das als qualifizierte Wiedererwägung entgegen- genommene Gesuch vom 5. Dezember 2023 ab, erklärte die Verfügung des SEM vom 3. April 2023 für rechtskräftig und vollstreckbar, wies das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab, erhob eine Gebühr von Fr. 600.— und erklärte, dass einer allfälligen Beschwerde gegen diese Ver- fügung keine aufschiebende Wirkung zukomme. B.i Mit Eingabe vom 10. Dezember 2025 erhob der Beschwerdeführer da- gegen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die Verfügung vom 7. November 2025 sei aufzuheben und die ursprüngliche Verfügung vom 3. April 2023 sei wiedererwägungsweise aufzuheben sowie die Sache zwecks vollständiger Sachverhaltsabklärung und Gewährung des rechtlichen Gehörs und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen; eventualiter sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren; subeventualiter sei er infolge Unzumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrens- rechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu gewähren und das Migrationsamt des (…) unverzüglich anzu- weisen, den Wegweisungsvollzug während des Beschwerdeverfahrens auszusetzen. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltliche Pro- zessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Bestellung der rubrizierten Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechts- beiständin. Der Beschwerde lagen eine Vollmacht vom 15. Dezember 2023, eine Ko- pie der angefochtenen Verfügung vom 7. November 2025, eine Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. Oktober 2025 an das SEM, ein türkisches Verhandlungsprotokoll vom 27. Mai 2025, eine Vollmacht eines türkischen Anwalts vom 28. November 2025 sowie ein Schreiben der

D-9567/2025 Seite 5 Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) und der Demokratischen Jurist*in- nen Schweiz (DJS) an das SEM vom 14. Oktober 2025 bei. C. Die Instruktionsrichterin setzte am 11. Dezember 2025 den Vollzug der Wegweisung superprovisorisch per sofort und einstweilen aus.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie- dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re- gel und auch hier – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu- ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend

D-9567/2025 Seite 6 aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe sei- nen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Obwohl er in der Eingabe vom

E. 6 Oktober 2025 klar formulierte Anträge sowie ein Fristerstreckungsge- such gestellt habe, habe die Vorinstanz es unterlassen, darauf zu reagie- ren, und stattdessen direkt die Verfügung vom 7. November 2025 erlassen. Damit habe sie ihm die Möglichkeit genommen, zu den Fälschungsvorwür- fen nach Einsicht in die Analyseergebnisse und Erläuterung der Fäl- schungsmerkmale oder aber Konkretisierung der Geheimhaltungsinteres- sen sowie zur Stellungnahme der Vorinstanz zu den im Schreiben vom

19. September 2023 nicht kommentierten Beweismitteln Stellung zu neh- men. Er habe darauf vertrauen dürfen, dass seine Anträge von der Vor- instanz gehört und ihm - vor Erlass einer Verfügung - die Möglichkeit zur Wahrung des rechtlichen Gehörs gewährt werde. Es gehe daher nicht an, dass die Vorinstanz ihm in ihrer Verfügung vom 7. November 2025 den Vorwurf mache, er hätte rund sieben Wochen Zeit für eine inhaltliche Re- aktion gehabt und die erbetene Fristerstreckung ungenutzt verstreichen lassen.

E. 6.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander- seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, vor Erlass der Ver- fügung angehört zu werden (Art. 30 Abs. 1 VwVG). Ferner hat die Behörde die Pflicht, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien zu würdigen, bevor sie verfügt (Art. 32 Abs. 1 VwVG), Einsicht in die Akten zu gewähren (Art. 26 ff. VwVG), und ihre Verfügung zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwir- kungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).

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E. 6.2 Die Akteneinsicht (Art. 26 VwVG) ist Teilgehalt des rechtlichen Gehörs. Betroffene können sich in einem Verfahren nur wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen (bzw. Beweismittel bezeichnen), wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt. Das Recht auf Akteneinsicht kann ein- geschränkt werden, namentlich wenn ein öffentliches oder privates Ge- heimhaltungsinteresse überwiegt (Art. 27 Abs. 1 Bst. a und b VwVG). Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kennt- nis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Ge- genbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG; vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 und 2013/23 E. 6.4.1 f., je m.w.H.).

E. 6.3 Gemäss Art. 22 Abs. 1 VwVG kann eine behördlich angesetzte Frist aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn die Partei vor Ablauf der Frist darum nachsucht. Zwar besteht kein Anspruch auf Erstreckung der Frist, die Behörde hat aber im Einzelfall zu prüfen, ob die Gewährung nach pflichtgemässem Ermessen angezeigt ist. Sie entscheidet unter Be- rücksichtigung der Natur der Streitsache, der betroffenen Interessen und der Verfahrensumstände (vgl. WIEDERKEHR/MEYER/BÖHMER, VwVG Kom- mentar, 2022, N 17 zu Art. 22 VwVG). Der Entscheid über ein Fristerstre- ckungsgesuch hat in Form einer anfechtbaren Zwischenverfügung zu er- folgen. Wird das Gesuch abgelehnt, ist die Zwischenverfügung angemes- sen zu begründen (URS PETER CAVELTI, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG Kommentar, 2. Aufl. 2019, N 25 zu Art. 22 VwVG). Entscheidet die Behörde, ohne auf ein fristgemäss eingereichtes Fristerstreckungsgesuch zu reagieren, stellt dies eine schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs dar (vgl. Urteil des BVGer E-6110/2017 vom 16. November 2017 E. 4.4; Urteil des BVGer A-5844/2022 vom 30. Januar 2025 E. 3.4.2; WIEDER- KEHR/MEYER/BÖHME [Hrsg.], a.a.O., N 18 zu Art. 22 VwVG).

E. 7 Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 6. Oktober 2025 angesetzt, sich zum offen gelegten Inhalt des Analyseberichts und zur Schlussfolgerung des SEM, dass die erwähnten Dokumente als ge- fälscht zu erachten seien, zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeich- nen. Der Beschwerdeführer stellte vor Ablauf dieser Frist mehrere Anträge und ersuchte darum, ihm nach deren Behandlung eine angemessene Frist zur Stellungnahme anzusetzen, beziehungsweise für den Fall, dass seine Anträge abgewiesen werden sollten, die Frist zur Stellungnahme zu

D-9567/2025 Seite 8 erstrecken, was er mit der Ferienabwesenheit seiner Rechtsvertreterin be- gründete. Die Vorinstanz wäre nach Treu und Glauben gehalten gewesen, die Anträge des Beschwerdeführers zu behandeln und in einer verfahrens- leitenden Zwischenverfügung darüber zu entscheiden. Stattdessen ent- schied sie über das Asylgesuch und stellte dem Beschwerdeführer den Asylentscheid zu, ohne seine Anträge behandelt zu haben beziehungs- weise auf sein Fristerstreckungsgesuch zu reagieren. Damit verunmög- lichte das SEM dem Beschwerdeführer, zum Analyseergebnis in der Sache Stellung zu nehmen, wodurch sein Recht gemäss Art. 28 VwVG, sich zu einem entscheidrelevanten Aktenstück zu äussern und Gegenbeweise zu bezeichnen, nicht gewahrt wurde. Dies stellt eine Verletzung des Aktenein- sichtsrechts (Art. 26 ff. VwVG) und damit des rechtlichen Gehörs dar. Die Nichtbehandlung der Anträge durch die Vorinstanz führte sodann im Er- gebnis dazu, dass das Recht des Beschwerdeführers, sich vor Erlass der Verfügung zu äussern, seinen Standpunkt darzulegen, mit Beweisanträgen gehört zu werden und schliesslich zum Beweisergebnis Stellung zu neh- men, folglich seine aus dem rechtlichen Gehör fliessenden Äusserungs- und Mitwirkungsrechte schwerwiegend verletzt wurden.

E. 7.1 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör durch die unterlassene Behand- lung seiner Anträge sowie des Fristerstreckungsgesuchs ohne jegliche Be- gründung, mithin das Akteneinsichtsrecht sowie das Äusserungs- und Mit- wirkungsrecht, schwer verletzt hat (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 6 Ziff. 1 EMRK i.V.m. Art. 26, 28, 30, 32 und 33 VwVG).

E. 8 Aufgrund der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt eine Verletzung gemäss Lehre und Praxis in der Regel zur Aufhebung des betroffenen Entscheides, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Be- schwerde in der Sache selbst. Ausnahmsweise kann eine Gehörsverlet- zung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, wenn die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und die Rechtsmittelinstanz über die gleiche Kog- nition wie die Vorinstanz verfügt (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FE- LIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 1174 f.). Die Nichtbehandlung der Anträge sowie des Fristerstreckungsgesuchs stellen eine schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Von einer Hei- lung der Gehörsverletzung ist im vorliegenden Fall abzusehen, zumal bei einer Heilung durch das Gericht und einem daraufhin allenfalls ergehenden abweisenden Entscheid eine Instanz verloren geht. Die angefochtene

D-9567/2025 Seite 9 Verfügung der Vorinstanz vom 7. November 2025 ist somit aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG).

E. 9 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die vor- instanzliche Verfügung im Sinne des gestellten Kassationsantrags aufzu- heben und die Sache zur Behebung des festgestellten Mangels sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Diese ist im Rahmen des wiederaufzunehmenden Verfahrens gehalten, die mit Eingabe vom

6. Oktober 2025 gestellten Anträge zu behandeln und dem Beschwerde- führer in der Folge das Recht zur Stellungnahme einzuräumen. Hiermit werden die übrigen Beschwerdeanträge gegenstandslos und es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde einzugehen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 10.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die Höhe der Entschädigung gestützt auf die Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Be- tracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–14 VGKE) ist dem Be- schwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von ins- gesamt Fr. 800.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurich- ten.

E. 10.3 Mit dem vorliegenden Urteil sind die Anträge um Verzicht auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gegen- standslos geworden.

E. 11 Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ebenfalls als gegenstandslos geworden abzu- schreiben.

D-9567/2025 Seite 10

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte- nen Verfügung beantragt wird.
  2. Die Verfügung des SEM vom 7. November 2025 wird aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.
  3. Der Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird als gegen- standslos abgeschrieben.
  4. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um amtliche Rechtsverbeiständung werden als gegenstandslos abgeschrieben.
  5. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  6. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 800.-- auszurichten.
  7. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Linda Marti Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-9567/2025 Urteil vom 7. Januar 2026 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Linda Marti. Parteien A_______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Corinne Reber, Freiplatzaktion Zürich, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 7. November 2025 / (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 18. Dezember 2022 in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 3. April 2023 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte dessen Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Auf eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht wegen Nichtleistung des einverlangten Kostenvorschusses mit Urteil D-2428/2023 vom 6. Juni 2023 nicht ein. B. B.a Mit als «Wiedererwägungsgesuch» betitelter Eingabe vom 5. Dezember 2023 beziehungsweise vom 15. Dezember 2023 gelangte der Beschwerdeführer selbst beziehungsweise vertreten durch seine mit Vollmacht vom 15. Dezember 2023 mandatierte Rechtsvertreterin MLaw Corinne Reber an das SEM. Er beantragte, die Verfügung des SEM vom 3. April 2023 sei wiedererwägungsweise aufzuheben, ihm sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Verfügung vom 3. April 2023 wiedererwägungsweise aufzuheben und er sei vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung beziehungsweise um unverzügliche Anweisung des Migrationsamtes des (...) den Vollzug bis zum Entscheid über das Wiedererwägungsgesuch auszusetzen; die kantonalen Behörden seien anzuweisen, ihm eine Unterkunft zuzuweisen, der unterzeichnenden Rechtsvertreterin seien die vollständigen Asyl- und Vollzugsakten umgehend zur Einsicht zuzustellen unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Ergänzung des vorliegenden Gesuchs; zudem ersuchte er um Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten sowie eines Kostenvorschusses. B.b Zur Begründung seines Gesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er habe von seinem türkischen Rechtsanwalt am 25. November 2023 diverse Justizakten erhalten, welche belegen würden, dass gegen ihn in der Türkei politisch motivierte Gerichtsverfahren und Strafuntersuchungen wegen Propaganda für eine Terrororganisation und Beleidigung des Präsidenten eingeleitet worden seien, aufgrund seiner politischen Aktivitäten im Zusammenhang mit seiner Zugehörigkeit zur HDP und seiner kurdischen Ethnie. Damit sei hinreichend erwiesen, dass er in der Türkei von den Behörden gesucht werde und im Falle einer Rückkehr mit an Sicherheit grenzen-der Wahrscheinlichkeit umgehend verhaftet, inhaftiert und unmenschlich bestraft würde. B.c Der Beschwerdeführer reichte zur Stützung seiner Vorbringen im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens eine Vielzahl von Beweismitteln zu den Akten (siehe Auflistung SEM-Verfügung vom 7. November 2025 Ziff. II). B.d Das SEM unterzog folgende Beweismittel betreffend den Vorwurf der Propaganda für eine Terrororganisation einer internen Dokumentenanalyse:

- Anklageschrift der Staatsanwaltschaft (...), datiert auf den (...)

- Beschluss in sonstiger Sache des Friedensstrafgerichts (...), datiert auf den (...)

- Vorführbefehl des Friedensstrafgerichts (...), datiert auf den (...)

- Haftbefehl des Friedensstrafgerichts (...), datiert auf den (...)

- Schreiben des Friedensstrafgerichts (...) an das Vorführbüro, datiert auf den (...)

- Vier Verhandlungsprotokolle des Gerichts (...), datiert auf (...), (...), (...) und (...)

- Schreiben des Gerichts (...) an die Polizeidirektion (...), datiert auf den (...) B.e Der Analysebericht vom 27. August 2025 schloss mit der Feststellung, dass der Abgleich der eingereichten Dokumente mit Vergleichsmaterial sowie mit Informationen der Länderanalyse des SEM ergeben habe, dass die analysierten Dokumente ein oder mehrere objektive Fälschungsmerkmale aufweisen würden. B.f Am 19. September 2025 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, es habe gewisse Dokumente amtsintern überprüfen lassen. Der Analysebericht könne infolge wesentlicher öffentlicher Interessen an der Geheimhaltung der darin enthaltenden weitergehenden Angaben nicht offengelegt werden, jedoch werde dessen wesentlicher Inhalt zur Kenntnis gebracht. Das SEM bot dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich dazu sowie zur voraussichtlichen Schlussfolgerung, dass die analysierten Dokumente als gefälscht zu erachten seien, innert einer bis zum 6. Oktober 2025 angesetzten Frist zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen. Es drohte an, bei ungenutzter Frist oder nicht stichhaltiger Begründung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden. B.g Mit Eingabe vom 6. Oktober 2025 - eingehend beim SEM tags darauf - ersuchte der Beschwerdeführer darum, die angeblich bestehenden Geheimhaltungsinteressen zu benennen und zu konkretisieren, ihm sei Einsicht in den Analysebericht (oder Teile desselben) samt dessen Grundlagen (Methodik, Vergleichsmaterialien und Länderanalyse) zu gewähren, ihm sei die Einschätzung zu dem der Eingabe beigefügten Screenshot seines UYAP-Profils und zu den weiteren von ihm eingereichten Beweismitteln offenzulegen sowie eine angemessene Frist zur Stellungnahme und damit zur Wahrung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör anzusetzen. Sollten diese Gesuche abgelehnt werden, sei die Frist zur Stellungnahme aufgrund einer Ferienabwesenheit seiner Rechtsvertreterin bis zum 27. Oktober 2025 zu erstrecken, damit er mit seiner Rechtsvertreterin ein Instruktionsgespräch führen und in der Folge Stellung nehmen könne. B.h Mit Verfügung vom 7. November 2025 - eröffnet am 11. November 2025 - wies das SEM das als qualifizierte Wiedererwägung entgegengenommene Gesuch vom 5. Dezember 2023 ab, erklärte die Verfügung des SEM vom 3. April 2023 für rechtskräftig und vollstreckbar, wies das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und erklärte, dass einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme. B.i Mit Eingabe vom 10. Dezember 2025 erhob der Beschwerdeführer dagegen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die Verfügung vom 7. November 2025 sei aufzuheben und die ursprüngliche Verfügung vom 3. April 2023 sei wiedererwägungsweise aufzuheben sowie die Sache zwecks vollständiger Sachverhaltsabklärung und Gewährung des rechtlichen Gehörs und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren; subeventualiter sei er infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu gewähren und das Migrationsamt des (...) unverzüglich anzuweisen, den Wegweisungsvollzug während des Beschwerdeverfahrens auszusetzen. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltliche Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Bestellung der rubrizierten Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Der Beschwerde lagen eine Vollmacht vom 15. Dezember 2023, eine Kopie der angefochtenen Verfügung vom 7. November 2025, eine Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. Oktober 2025 an das SEM, ein türkisches Verhandlungsprotokoll vom 27. Mai 2025, eine Vollmacht eines türkischen Anwalts vom 28. November 2025 sowie ein Schreiben der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) und der Demokratischen Jurist*innen Schweiz (DJS) an das SEM vom 14. Oktober 2025 bei. C. Die Instruktionsrichterin setzte am 11. Dezember 2025 den Vollzug der Wegweisung superprovisorisch per sofort und einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch hier - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Obwohl er in der Eingabe vom 6. Oktober 2025 klar formulierte Anträge sowie ein Fristerstreckungsgesuch gestellt habe, habe die Vorinstanz es unterlassen, darauf zu reagieren, und stattdessen direkt die Verfügung vom 7. November 2025 erlassen. Damit habe sie ihm die Möglichkeit genommen, zu den Fälschungsvorwürfen nach Einsicht in die Analyseergebnisse und Erläuterung der Fälschungsmerkmale oder aber Konkretisierung der Geheimhaltungsinteressen sowie zur Stellungnahme der Vorinstanz zu den im Schreiben vom 19. September 2023 nicht kommentierten Beweismitteln Stellung zu nehmen. Er habe darauf vertrauen dürfen, dass seine Anträge von der Vor-instanz gehört und ihm - vor Erlass einer Verfügung - die Möglichkeit zur Wahrung des rechtlichen Gehörs gewährt werde. Es gehe daher nicht an, dass die Vorinstanz ihm in ihrer Verfügung vom 7. November 2025 den Vorwurf mache, er hätte rund sieben Wochen Zeit für eine inhaltliche Reaktion gehabt und die erbetene Fristerstreckung ungenutzt verstreichen lassen. 6. 6.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, vor Erlass der Verfügung angehört zu werden (Art. 30 Abs. 1 VwVG). Ferner hat die Behörde die Pflicht, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien zu würdigen, bevor sie verfügt (Art. 32 Abs. 1 VwVG), Einsicht in die Akten zu gewähren (Art. 26 ff. VwVG), und ihre Verfügung zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). 6.2 Die Akteneinsicht (Art. 26 VwVG) ist Teilgehalt des rechtlichen Gehörs. Betroffene können sich in einem Verfahren nur wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen (bzw. Beweismittel bezeichnen), wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt. Das Recht auf Akteneinsicht kann eingeschränkt werden, namentlich wenn ein öffentliches oder privates Geheimhaltungsinteresse überwiegt (Art. 27 Abs. 1 Bst. a und b VwVG). Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG; vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 und 2013/23 E. 6.4.1 f., je m.w.H.). 6.3 Gemäss Art. 22 Abs. 1 VwVG kann eine behördlich angesetzte Frist aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn die Partei vor Ablauf der Frist darum nachsucht. Zwar besteht kein Anspruch auf Erstreckung der Frist, die Behörde hat aber im Einzelfall zu prüfen, ob die Gewährung nach pflichtgemässem Ermessen angezeigt ist. Sie entscheidet unter Berücksichtigung der Natur der Streitsache, der betroffenen Interessen und der Verfahrensumstände (vgl. Wiederkehr/Meyer/Böhmer, VwVG Kommentar, 2022, N 17 zu Art. 22 VwVG). Der Entscheid über ein Fristerstreckungsgesuch hat in Form einer anfechtbaren Zwischenverfügung zu erfolgen. Wird das Gesuch abgelehnt, ist die Zwischenverfügung angemessen zu begründen (Urs Peter Cavelti, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG Kommentar, 2. Aufl. 2019, N 25 zu Art. 22 VwVG). Entscheidet die Behörde, ohne auf ein fristgemäss eingereichtes Fristerstreckungsgesuch zu reagieren, stellt dies eine schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs dar (vgl. Urteil des BVGer E-6110/2017 vom 16. November 2017 E. 4.4; Urteil des BVGer A-5844/2022 vom 30. Januar 2025 E. 3.4.2; Wiederkehr/Meyer/Böhme [Hrsg.], a.a.O., N 18 zu Art. 22 VwVG). 7. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 6. Oktober 2025 angesetzt, sich zum offen gelegten Inhalt des Analyseberichts und zur Schlussfolgerung des SEM, dass die erwähnten Dokumente als gefälscht zu erachten seien, zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeich-nen. Der Beschwerdeführer stellte vor Ablauf dieser Frist mehrere Anträge und ersuchte darum, ihm nach deren Behandlung eine angemessene Frist zur Stellungnahme anzusetzen, beziehungsweise für den Fall, dass seine Anträge abgewiesen werden sollten, die Frist zur Stellungnahme zu erstrecken, was er mit der Ferienabwesenheit seiner Rechtsvertreterin begründete. Die Vorinstanz wäre nach Treu und Glauben gehalten gewesen, die Anträge des Beschwerdeführers zu behandeln und in einer verfahrensleitenden Zwischenverfügung darüber zu entscheiden. Stattdessen entschied sie über das Asylgesuch und stellte dem Beschwerdeführer den Asylentscheid zu, ohne seine Anträge behandelt zu haben beziehungsweise auf sein Fristerstreckungsgesuch zu reagieren. Damit verunmöglichte das SEM dem Beschwerdeführer, zum Analyseergebnis in der Sache Stellung zu nehmen, wodurch sein Recht gemäss Art. 28 VwVG, sich zu einem entscheidrelevanten Aktenstück zu äussern und Gegenbeweise zu bezeichnen, nicht gewahrt wurde. Dies stellt eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts (Art. 26 ff. VwVG) und damit des rechtlichen Gehörs dar. Die Nichtbehandlung der Anträge durch die Vorinstanz führte sodann im Ergebnis dazu, dass das Recht des Beschwerdeführers, sich vor Erlass der Verfügung zu äussern, seinen Standpunkt darzulegen, mit Beweisanträgen gehört zu werden und schliesslich zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen, folglich seine aus dem rechtlichen Gehör fliessenden Äusserungs- und Mitwirkungsrechte schwerwiegend verletzt wurden. 7.1 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör durch die unterlassene Behandlung seiner Anträge sowie des Fristerstreckungsgesuchs ohne jegliche Begründung, mithin das Akteneinsichtsrecht sowie das Äusserungs- und Mitwirkungsrecht, schwer verletzt hat (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 6 Ziff. 1 EMRK i.V.m. Art. 26, 28, 30, 32 und 33 VwVG). 8. Aufgrund der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt eine Verletzung gemäss Lehre und Praxis in der Regel zur Aufhebung des betroffenen Entscheides, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst. Ausnahmsweise kann eine Gehörsverletzung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, wenn die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und die Rechtsmittelinstanz über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz verfügt (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 1174 f.). Die Nichtbehandlung der Anträge sowie des Fristerstreckungsgesuchs stellen eine schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Von einer Heilung der Gehörsverletzung ist im vorliegenden Fall abzusehen, zumal bei einer Heilung durch das Gericht und einem daraufhin allenfalls ergehenden abweisenden Entscheid eine Instanz verloren geht. Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 7. November 2025 ist somit aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG). 9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die vor-instanzliche Verfügung im Sinne des gestellten Kassationsantrags aufzuheben und die Sache zur Behebung des festgestellten Mangels sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Diese ist im Rahmen des wiederaufzunehmenden Verfahrens gehalten, die mit Eingabe vom 6. Oktober 2025 gestellten Anträge zu behandeln und dem Beschwerdeführer in der Folge das Recht zur Stellungnahme einzuräumen. Hiermit werden die übrigen Beschwerdeanträge gegenstandslos und es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde einzugehen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 10.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die Höhe der Entschädigung gestützt auf die Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-14 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 800.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten. 10.3 Mit dem vorliegenden Urteil sind die Anträge um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gegenstandslos geworden. 11. Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ebenfalls als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.

2. Die Verfügung des SEM vom 7. November 2025 wird aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.

3. Der Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben.

4. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um amtliche Rechtsverbeiständung werden als gegenstandslos abgeschrieben.

5. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

6. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 800.-- auszurichten.

7. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Linda Marti Versand: