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D-931/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-01-09 · Deutsch CH

Familienzusammenführung (Asyl) | Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des SEM vom 9. Januar 2025

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal Abteilung IV D-931/2025 law/gnb

U r t e i l v o m 1 5 . M a i 2 0 2 5 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Mathias Lanz, Richter Manuel Borla, Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch. Parteien A._______, geboren am (…), Syrien, (…), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von B._______, geboren am (…), und C._______, geboren am (…); beide Syrien; Verfügung des SEM vom 9. Januar 2025 / N (…).

D-931/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, suchte am 7. Juli 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 6. November 2024 anerkannte ihn das SEM gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG (SR 142.31) als Flüchtling und gewährte ihm in der Schweiz Asyl. Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen seines Asylverfahrens vor, er habe unmittelbar nach Beginn seines Militärdienstes in Syrien wegen einer Verletzung einen Behandlungsurlaub erhalten. Nach dessen Ablauf habe er sich versteckt und sei am (…) 2013 mit Hilfe eines Schleppers in die Türkei ausgereist, wo er sich bis 2023 aufgehalten habe. Im Jahre 2020 beziehungsweise 2022 habe er in der Türkei seine heutige Ehefrau gehei- ratet und sei Vater einer im Jahre (…) geborenen Tochter. Ende Septem- ber 2023 sei er auf dem Weg zur Arbeit von der Polizei angehalten worden. Da er über keine Arbeitsbewilligung verfügt habe, sei er gezwungen wor- den, sich mit einer Rückkehr nach Syrien einverstanden zu erklären. Weil er gesehen habe, wie Menschen, die sich geweigert hätten, geschlagen worden seien, habe er entschieden, keinen Widerstand zu leisten und mit Fingerabdrücken ein Papier zu bestätigen. Dann sei er zusammen mit an- deren Personen nach Nordsyrien gebracht worden. Obwohl es ihm für fünf Jahre verboten worden sei, in die Türkei zurückzukehren, habe er Syrien nach zwei Wochen verlassen und sei via Izmir nach Griechenland gereist. B. Mit Eingabe an das SEM vom 2. Dezember 2024 stellte der Beschwerde- führer ein Gesuch um Einreisebewilligung zwecks Familienzusammenfüh- rung zu Gunsten seiner Ehefrau B._______, geboren am (…), und seiner Tochter C._______, geboren am (…). C. Das SEM bewilligte mit Verfügung vom 9. Januar 2025 – eröffnet am

13. Januar 2025 – die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte das Gesuch um Familiennachzug ab. D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 12. Februar 2025 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean- tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Gesuch um Familiennachzug sei gutzuheissen. In prozessualer Hinsicht beantragte er,

D-931/2025 Seite 3 es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und von der Erhe- bung eines Kostenvorschusses abzusehen. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung (inkl. Kopie des Zu- stellcouverts und Sendungsverfolgung der Post), eine Fürsorgebestäti- gung vom 11. Februar 2025 sowie ein Akteneinsichtsgesuch an das SEM vom 29. Januar 2025 bei. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 13. Februar 2025 den Eingang der Beschwerde. F. Der Instruktionsrichter hiess mit Verfügung vom 18. Februar 2025 das Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Be- schwerdeführers gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses. Gleichzeitig gab er dem SEM Gelegenheit, eine Vernehmlas- sung zur Beschwerde einzureichen. G. Mit Eingabe vom 26. Februar 2025 (Eingang beim Gericht) teilte der Be- schwerdeführer seine neue Adresse mit. H. Das SEM liess sich am 3. März 2025 zur Beschwerde vernehmen. I. Der Instruktionsrichter lud den Beschwerdeführer mit Verfügung vom

4. März 2025 ein, eine Replik einzureichen. Gleichzeitig wurde dem Be- schwerdeführer die Instruktionsverfügung vom 18. Februar 2025 (vgl. Bst. F) an die neue Adresse zugestellt. J. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 19. März 2025. K. Mit Zwischenverfügung vom 27. März 2025 wies der Instruktionsrichter das SEM an, dem Beschwerdeführer Einsicht in dessen editionspflichtigen Asylakten zu gewähren. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gege- ben, innert 15 Tagen ab Gewährung der Akteneinsicht durch das SEM eine Stellungnahme einzureichen.

D-931/2025 Seite 4 L. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 3. April 2025 Einsicht in die Verfahrensakten. M. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers erging mit Eingabe vom

15. April 2025.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, indem das SEM nicht auf sein Akteneinsichtsgesuch vom 29. Januar 2025 reagiert habe (vgl. Be- schwerde S. 4 und Replik S. 1). 3.2 Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer auf Anweisung des Instruk- tionsrichters am 3. April 2025 Einsicht in die Asylakten. In der Folge reichte

D-931/2025 Seite 5 der Beschwerdeführer am 15. April 2025 eine Stellungnahme ein (vgl. Sachverhalt Bst. K, L und M). Die aus der verspätet gewährten Aktenein- sicht entstandene Verletzung des rechtlichen Gehörs wurde demnach im Rahmen des Beschwerdeverfahrens behoben und ist als geheilt zu be- trachten, zumal vorliegend eine Rechtsfrage betroffen ist, die das Bundes- verwaltungsgericht mit der gleichen Kognition wie die Vorinstanz überprü- fen kann (vgl. BVGE 2014/22 E. 5.3). Inwiefern die erfolgte Heilung auf Be- schwerdeebene vorliegend relevant für den Kostenentscheid ist, ist im Kos- tenpunkt zu beurteilen (vgl. nachfolgend E. 8.2). 4. 4.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, ein Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft von sich noch im Ausland befindlichen Familienangehörigen bestehe nur, wenn die Familie bereits im Heimatland Bestand gehabt habe und die Fa- milienmitglieder durch die Flucht getrennt worden seien. Den Zeitpunkt der Flucht stelle dabei die asylrechtlich relevante Ausreise aus dem Heimat- land dar und nicht eine spätere Weiterreise von einem Drittland aus. Die Familiengemeinschaft des Beschwerdeführers habe nicht bereits im Hei- matland Syrien Bestand gehabt und der Beschwerdeführer sei nicht durch seine Flucht aus Syrien von seiner Ehefrau und Tochter getrennt worden. Vielmehr habe er seine Ehefrau im Jahre 2020 respektive 2022 – und somit mehrere Jahre nach seiner Flucht aus Syrien – geheiratet. Es fehle dem- nach an dem für eine Familienzusammenführung aus dem Ausland zwin- genden Erfordernis einer bereits vor der Flucht aus dem Verfolgerstaat be- standenen Familiengemeinschaft. 4.2 Der Beschwerdeführer hält dem in seiner Beschwerde entgegen, er sei am (…) 2023 von den türkischen Behörden aufgegriffen und nach Syrien deportiert worden, wo er sich während ca. 15 Tagen versteckt habe. Weil er weder in Syrien habe bleiben noch in die Türkei habe zurückkehren kön- nen, sei er in die Schweiz geflohen. Seine Frau und Tochter hätten es bis- lang geschafft, in der Türkei zu verbleiben. Die Türkei habe jedoch mittler- weile allen syrischen Personen die Aufenthaltsbewilligungen entzogen, so auch seiner Frau und seinem Kind. Sie seien somit akut davon bedroht, nach Syrien zurückgeschafft zu werden. Auch die finanzielle Hilfe für syri- sche Personen sei gestoppt worden. Er habe zwei Male aus Syrien fliehen müssen, nämlich in den Jahren 2013 und 2023. Bei der zweiten Flucht habe die Familie zweifelsfrei bestanden. Damit sei das Kriterium «Tren- nung durch die Flucht» erfüllt. Zwar habe die Deportation der türkischen Behörden seine zweite Flucht aus Syrien angestossen, aber erst die Flucht

D-931/2025 Seite 6 nach Europa bedeute die endgültige Trennung und Schutzfindung. Die Flucht gelte erst dann als beendet, wenn tatsächlich Schutz erfolgt sei. Die Trennung von seiner Familie sei unfreiwillig erfolgt. Dass sie nie gemein- sam gleichzeitig in Syrien hätten leben können, sei den Umständen ge- schuldet. Wären seine Frau und Tochter zusammen mit ihm aus der Türkei deportiert worden, wäre die Sachlage klar und das Kriterium der vorbestan- denen Familiengemeinschaft offensichtlich erfüllt. Es grenze an Willkür, dass aufgrund dieser ausserhalb seines Willens- und Machtbereichs lie- genden Zufälligkeiten das Familiennachzugsgesuch nun abgewiesen wor- den sei. Es liege kein Fall vor, welcher der Gesetzgeber mit seiner Rege- lung habe ausschliessen wollen, wie etwa die Neu- oder Wiederaufnahme einer freiwillig aufgegebenen Beziehung. Die Familie sei durch die Depor- tation und die Flucht unfreiwillig getrennt worden und es sei ihnen nicht möglich, in irgendeinem anderen Drittstaat zu leben. Dies sei bereits durch seine Asylgewährung erstellt. 4.3 In seiner Vernehmlassung hält das SEM an seinen Erwägungen fest und ergänzt, es könnten weder den Anhörungsprotokollen noch den Vor- bringen in der Beschwerde Hinweise entnommen werden, wonach zwi- schen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau im Heimatstaat Syrien eine Familiengemeinschaft bestanden habe, dies weder zum Zeitpunkt der asylrechtlich relevanten Flucht aus Syrien im Jahre 2013 noch zum Zeit- punkt der Ausreise aus Syrien im Jahre 2023. Daraus ergebe sich, dass im vorliegenden Fall zu keinem Zeitpunkt eine Familiengemeinschaft im Hei- matstaat bestanden habe, weshalb eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung einer Einreisebewilligung gestützt auf Art. 51 Abs. 4 AsylG nicht erfüllt sei. Vielmehr richte sich der Familiennachzug der sich noch im Aus- land aufhaltenden Familienmitgliedern in solchen Konstellationen nach Art. 44 AIG (SR 142.20). 4.4 In seiner Replik bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass seine Fa- milie und er nie gemeinsam in Syrien gelebt hätten. Jedoch habe die Fa- miliengemeinschaft bei seiner Flucht aus Syrien Ende 2023 bestanden. Auch sei erstellt, dass sie gemeinsam mehrere Jahre in der Türkei gelebt hätten. Er habe nicht in die Türkei zurückkehren können, weil ihm dort er- neut eine Abschiebung gedroht habe. Es sei dem willkürlichen Vorgehen der türkischen Behörden geschuldet, dass im September 2023 nur er, und nicht auch seine Familie, von den Behörden aufgegriffen und nach Syrien deportiert worden sei. Andernfalls wäre sein Gesuch um Familienzusam- menführung ohne weiteres gutgeheissen worden. Das SEM bezeichne die Ereignisse im Jahre 2013 als «fluchtauslösend», ohne dies zu begründen.

D-931/2025 Seite 7 Vielmehr seien die Ereignisse in Syrien bis und mit seiner zweiten Flucht im Jahre 2023 «fluchtauslösend». Wäre seine Verfolgung im Jahre 2023 nicht mehr asylrelevant gewesen, etwa weil sich die Situation in Syrien stark verändert hätte, so hätte diese mangels Aktualität keine asylrelevante Flucht auslösen können. Dass die Familie im Heimatstaat bestanden ha- ben müsse, sei kein Kriterium des Gesetzgebers. 4.5 Der Beschwerdeführer ergänzte in seiner Stellungnahme vom 15. April 2025, er habe anlässlich beider Anhörungen detailliert über die Umstände seiner Deportation nach Syrien berichtet. Das SEM habe seine Vorbringen als glaubhaft und asylrelevant beurteilt und die Verfolgung auch zum Zeit- punkt der zweiten Flucht aus Syrien respektive im Entscheidzeitpunkt als intensiv und aktuell erachtet, weshalb er als Flüchtling anerkannt worden sei. Die Deportation und zweite Flucht hätten ihn zwangsweise von seiner Familie getrennt. Damit sei dieser Sachverhalt relevant für sein Familien- zusammenführungsgesuch. Der Gesetzgeber habe bei der Regelung von Art. 51 Abs. 4 AsylG seine Familienkonstellation nicht zum Ziel gehabt. Die Rechtsprechung spreche denn auch als Voraussetzung der asylrechtlichen Familienzusammenführung nur von der zeitlichen und nicht von der örtli- chen Dimension. Dass der Ort der Familiengemeinschaft vom Ort der (letz- ten) Flucht abweiche, sei irrelevant. 5. 5.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen (Familienasyl). Wur- den die anspruchsberechtigten Personen durch die Flucht getrennt und be- finden sie sich im Ausland, ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). 5.2 Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt gemäss konstanter Rechtsprechung eine zum Zeitpunkt der Flucht vorbe- standene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.1 m.w.H.). Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist einzig die Wiedervereinigung von im Zeitpunkt der Flucht aus dem Heimatstaat vorbestandenen Familiengemeinschaften und nicht die Aufnahme neuer respektive vor der Flucht aus dem Heimatstaat noch nicht gelebter familiärer Beziehungen (vgl. BVGE 2018 VI/6 E. 5, 2017 VI/4 E. 3.1 und E. 4.4.2, 2012/32 E. 5.1). Die Trennung der Familiengemein- schaft muss kausal mit jenen Umständen zusammenhängen, welche zur

D-931/2025 Seite 8 Flucht aus dem Heimatland Anlass gegeben haben, sie muss aber nicht zwingend im Heimatland erfolgt sein. Je nach Fluchtumständen kann Art. 51 Abs. 4 AsylG auch bei einer Trennung der Familie in einem Dritt- staat zur Anwendung kommen (vgl. hierzu ausführlich BVGE 2020 VI/1 E. 8.3 und 8.4). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer gab an, er sei im Jahre 2013 aus Syrien in die Türkei geflohen. Dort habe er im Jahre 2020 (religiös) beziehungsweise im Jahre 2022 (offiziell) B._______ geheiratet. Diese sei im Jahre 2015 aus Syrien in die Türkei eingereist. Im Jahre (…) sei die gemeinsame Tochter C._______ zur Welt gekommen. Am (…) 2023 sei er von den türkischen Behörden aufgegriffen und, weil er nicht über eine türkische Arbeitsbewilli- gung verfügt habe, nach Syrien deportiert worden. Er habe sich dort wäh- rend circa zwei Wochen bei einer Tante versteckt und sei dann über Izmir (Türkei) nach Griechenland gereist (vgl. Sachverhalt Bst. A und B). 6.2 Das SEM stellt sich auf den Standpunkt, Zweck von Art. 51 Abs. 4 AsylG sei einzig die Wiedervereinigung von im Heimatstaat vorbestande- nen Familiengemeinschaften. Diesbezüglich weist der Beschwerdeführer zu Recht darauf hin, dass die Trennung der Familie in einem Drittstaat eine mögliche Konstellation des Anwendungsbereichs von Art. 51 Abs. 4 AsylG darstellt (vgl. BVGE 2020 VI/1 E. 8.3.4). Zwar setzt auch eine Trennung in einem Drittstaat regelmässig eine im Heimatstaat vorbestandene Familien- gemeinschaft voraus. Jedoch drängen sich in besonderen Konstellationen auch Ausnahmen von dieser Regel auf (vgl. etwa Urteil des BVGer E-2230/2023 vom 22. November 2023 E. 5.2). Vorliegend ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer, als er im Jahre 2023 nach seiner Deportation zum zweiten Mal aus Syrien ausreiste, verheiratet war und ein Kind hatte. Wäre diese zweite Ausreise aus Syrien, wie der Beschwerde- führer geltend macht, als «Flucht aus dem Heimatstaat» zu qualifizieren, würde eine Ablehnung des Gesuchs mit der Begründung, es habe zu kei- nem Zeitpunkt im Heimatstaat Syrien eine Familiengemeinschaft bestan- den, zu kurz greifen. Mit Blick auf die nachfolgende Erwägung 6.3 kann diese Frage jedoch offenbleiben. 6.3 Nebst dem Erfordernis einer vorbestandenen Familiengemeinschaft setzt Art. 51 Abs. 4 AsylG die Trennung der Familie durch die Flucht vor- aus. Vorliegend wurde die Familie nicht durch die zweite Ausreise des Be- schwerdeführers aus Syrien getrennt, sondern durch dessen Deportation von der Türkei nach Syrien. Selbst wenn die zweite Ausreise aus Syrien im

D-931/2025 Seite 9 Jahre 2023 als «Flucht» im asylrechtlichen Sinne zu qualifizieren wäre, wäre sie erst nach der die Trennung verursachenden Deportation erfolgt und demnach im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen einer asyl- rechtlichen Familienzusammenführung nicht relevant. Aus dem Umstand, dass die Sachlage möglicherweise anders zu beurteilen wäre, wenn der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinem Kind nach Syrien deportiert worden wäre, lässt sich nicht auf Willkür oder Unverhält- nismässigkeit der Schweizer Asylbehörden schliessen. 6.4 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die asyl- rechtliche Familienzusammenführung gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nicht erfüllt sind, und das SEM im Ergebnis zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Gesuch um Familiennachzug abgelehnt hat. Es erübrigt sich daher, auf die weiteren Ausführungen in den Rechts- schriften näher einzugehen, da sie an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern vermögen. Dem Beschwerdeführer bleibt es jedoch unbenommen, bei den dafür zuständigen kantonalen Migrationsbehörden ein Gesuch um Familiennachzug gestützt auf Art. 44 AIG einzureichen. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Instruktionsverfügung vom 18. Februar 2025 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut- geheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 8.2 Praxisgemäss ist sodann eine reduzierte Parteientschädigung zuzu- sprechen, wenn – wie vorliegend – eine Verfahrensverletzung (Aktenein- sicht, vgl. vorstehend E. 3) auf Beschwerdeebene geheilt wird. Da der Be- schwerdeführer rechtlich nicht vertreten ist und er keine notwendigen Aus- lagen im Sinne von Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) geltend macht, fällt die Ausrichtung einer Parteientschädi- gung nicht in Betracht.

D-931/2025 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch

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