Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung) | Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 27. November 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal Abteilung IV D-9297/2025
U r t e i l v o m 8 . D e z e m b e r 2 0 2 5 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Mathias Lanz; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am (…), China (Volksrepublik), zurzeit im Transitbereich des Flughafens (…), (…), Beschwerdeführerin,
gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 27. November 2025.
D-9297/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin – eine Staatsangehörige von China aus B._______ – ersuchte am 22. November 2022 ein erstes Mal um die Ge- währung von Asyl in der Schweiz. A.b Am 25. August 2023 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG (SR 142.31) auf das Gesuch vom 22. November 2022 nicht ein, da die Beschwerdeführerin ihre Heimat nicht aufgrund einer Verfolgungssitu- ation, sondern im Wesentlichen wegen ihrer psychischen Erkrankung und deren Auswirkungen auf ihr Leben verlassen habe. A.c Nachdem dieser Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwachsen war, kehrte die Beschwerdeführerin am (…) 2024 auf dem Luftweg nach B._______ zurück; dies auf freiwilliger Basis, unter Verwendung ihres Rei- sepasses und mit finanzieller Rückkehrhilfe. B. B.a Am 12. November 2025 erreichte die Beschwerdeführerin von B._______ kommend den Flughafen (…), wo sie bei der Einreisekontrolle erneut um die Gewährung von Asyl in der Schweiz ersuchte. Dabei legte sie ihren schon anlässlich ihrer ersten Reise in die Schweiz verwendeten Reisepass vor. Nachdem das SEM von der Grenzpolizei umgehend über das Gesuch in Kenntnis gesetzt worden war, wies es die Beschwerdefüh- rerin mit Verfügung vom 14. November 2025 für den Aufenthalt während des Verfahrens beziehungsweise für längstens 60 Tage dem Transitbe- reich des Flughafens zu. Die Zuweisung erfolgte nach vorgängiger Gewäh- rung des rechtlichen Gehörs über die zugewiesene Rechtsvertretung. B.b Die Beschwerdeführerin wurde vom SEM am 21. November 2025 zu den Gründen für ihr erneutes Gesuch angehört. Dabei berichtete sie vorab davon, dass sie nach ihrer Rückkehr nach B._______ am (…) 2024 nach C._______, D._______ und E._______ gereist sei, sie aber in keinem die- ser Länder einen Asylantrag habe stellen können. Zwischenzeitlich sei sie ausserdem in F._______ gewesen, wo sie hätte bleiben können, falls sie eine Arbeit gefunden hätte. Da sie dort aber schlechte Erfahrungen ge- macht habe, habe sie nicht dortbleiben wollen. Nachdem sie zuletzt aus E._______ zurückgekehrt sei, sei sie für zweieinhalb Wochen obdachlos gewesen, bis sie aufgrund völliger Erschöpfung von der Polizei in ein Spital gebracht und von dort in eine Klinik verlegt worden sei. Dort sei sie fünfein- halb Monate eingesperrt geblieben, bis sie in eine offenere Rehabilitations-
D-9297/2025 Seite 3 struktur verlegt worden sei. Eine raschere Verlegung sei damals nicht mög- lich gewesen, da es zunächst keinen Platz gegeben habe. In dieser Struk- tur sei es dann zwar deutlich besser gewesen, die Regeln seien aber auch dort streng und man sei nicht frei. So müssten die Patientinnen den Mitar- beitenden gehorchen und jeweils schon um 10 Uhr abends im Zentrum sein. Zwar bestehe die Möglichkeit auf eine staatliche Wohnung, auf eine solche müsste sie jedoch 10 Jahre warten und während dieser Zeit in der Rehabilitationsstruktur bleiben. Sie befürchte auch eine Einweisung in die Psychiatrie. Dafür genüge es bereits, wenn man mit jemandem in Streit gerate oder seine Medikamente nicht mehr nehme. Im Falle der Rückkehr würde man sie wohl erneut ins Spital einweisen, zumal sich die Sozialar- beiterin ihrer bisherigen Unterkunft schon per WhatsApp nach ihrem Ver- bleib erkundigt habe. Daneben berichtete die Beschwerdeführerin auf Nachfrage des SEM insbesondere über die Gründe für die Streitigkeiten mit ihrem ehemaligen Verlobten und ihren Familienangehörigen, wofür auf die Akten verwiesen werden kann. Auf Nachfrage hin gab sie weiter an, in B._______ habe sie die Diagnose Schizophrenie erhalten. C. Das SEM brachte der Beschwerdeführerin am 25. November 2025 den Entscheidentwurf zur Kenntnis, zu welchem sie noch am gleichen Tag über ihre damalige Rechtsvertretung Stellung nahm. Dabei machte sie zur Hauptsache geltend, der (erneute) Erlass eines Nichteintretensentschei- des in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG sei nicht rechtmässig, da sie in den psychiatrischen Einrichtungen unmenschlich behandelt worden sei, weshalb von einem unerträglichen psychischen Druck auszugehen sei. Sie habe in der Heimat wiederholt und teilweise über Monate freiheitsein- schränkende Massnahmen erlebt, mithin Einschränkungen in ihrer Bewe- gungsfreiheit, ihrer Privatsphäre und Zwangsbehandlungen. Für sie sei deshalb in der Heimat ein menschenwürdiges Leben nicht mehr möglich. Vielmehr sei klar, dass sie mit der erlebten Behandlung ernsthafte Nach- teile im Sinne von Art. 3 AsylG erlitten habe und ihr solche bei einer Rück- kehr in Zukunft drohten, weshalb sie als Flüchtling anzuerkennen sei. D. Unter Berücksichtigung der eingereichten Stellungnahme nahm das SEM vom zunächst ins Auge gefassten Erlass eines Nichteintretensentscheides Abstand. Stattdessen stellte es mit Verfügung vom 27. November 2025 (er- öffnet am gleichen Tag) im Rahmen des beschleunigten Verfahrens fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr
D-9297/2025 Seite 4 Asylgesuch ab und ordnete ihre Wegweisung aus dem Transitbereich so- wie den Vollzug der Wegweisung an. E. Am Tag nach der Entscheideröffnung erklärte die zugewiesene Rechtsver- tretung ihr Mandat für beendet. F. Die Beschwerdeführerin hat gegen den vorgenannten Asyl- und Wegwei- sungsentscheid mit englischsprachiger Eingabe an das Bundesverwal- tungsgericht vom 2. Dezember 2025 in eigenem Namen Beschwerde er- hoben. Sie beantragt in ihrer Eingabe zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbar- keit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihr eine vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung einer amt- lichen Rechtsbeiständin oder eines amtlichen Rechtsbeistandes. Sie mo- nierte ausserdem, die Beschwerdefrist sei zu kurz. G. Die vorinstanzlichen Akten liegen dem Gericht seit dem 3. Dezember 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be- handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entschei- det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vor- liegend – endgültig (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländer- rechts nach Art. 49 VwVG.
D-9297/2025 Seite 5 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerdeschrift nicht in einer Amts- sprache verfasst. Da jedoch die von ihr in englischer Sprache eingebrach- ten Anträge und ihre englischsprachige Beschwerdebegründung ohne wei- teres verständlich sind, kann auf eine Rückweisung der Eingabe zwecks Übersetzung verzichtet werden. Damit genügt die im Übrigen fristgerechte Eingabe der legitimierten Beschwerdeführerin den formellen Anforderun- gen an eine Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 2.2 Vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen bleibt der Ord- nung halber festzuhalten, dass trotz der ersichtlichen psychischen Erkran- kungslage der Beschwerdeführerin – wie vom SEM zu Recht erkannt – kein Anlass zur Annahme besteht, sie wäre in ihrer Prozessfähigkeit einge- schränkt. 3. Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet erweist, ist über diese im Verfahren einzelrichterlicher Zustän- digkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richte- rin, mit summarischer Begründung und praxisgemäss ohne Durchführung eines Schriftenwechsels zu entscheiden (vgl. Art. 111 Bst. e sowie Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Das implizite Gesuch um Gewährung einer Nachfrist zur Beschwerde- ergänzung gemäss Art. 53 VwVG ist abzuweisen, zumal die Voraussetzun- gen dazu vorliegend nicht gegeben sind. 4.2 Die Beschwerdeführerin hat auf Beschwerdeebene, wie schon im erst- instanzlichen Verfahren und dem Vorverfahren, mehrere fremdsprachige Beweismittel eingereicht. Da sie deren Inhalt aber hinreichend nachvoll- ziehbar dargetan hat und auch nichts dafürspricht, dass sich aus diesen etwas wesentlich Neues ergeben könnte, kann im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung (Art. 33 Abs. 1 VwVG) auf das Einholen von Übersetzun- gen verzichtet werden. 5. Nachdem der entscheidrelevante Sachverhalt bereits als hinreichend er- stellt erscheint und auch unter keinem Gesichtspunkt eine Gehörsrechts-
D-9297/2025 Seite 6 verletzung erkennbar ist, hat das Bundesverwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Art. 1 AsylG). 7. 7.1 Das SEM gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht asylrelevant, da ihre Schil- derungen nicht darauf schliessen liessen, dass sie die von ihr geltend ge- machten Beschränkungen aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Grund habe erdulden müssen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass diese einzig eine Folge ihrer psychischen Erkrankungslage gewesen seien. Eine Ver- folgungssituation nach Art. 3 Abs. 1 AsylG sei damit nicht ersichtlich ge- macht. Ergänzend hält es fest, dass – anders als in der Stellungnahme geltend gemacht – auch kein Anlass zur Annahme einer Situation unerträg- lichen psychischen Drucks bestehe, die relevant sein könnte. 7.2 In ihrer Beschwerdeeingabe bekräftigt die Beschwerdeführerin noch- mals umfassend ihre Gesuchsvorbringen, wobei sie zu einer Reihe von Punkten, auch bezüglich ihres ersten Asylverfahrens und ihren zwischen- zeitlichen Reisen, präzisierende und ergänzende sowie erläuternde Aus- führungen macht. Sie bringt dabei im Wesentlichen vor, sie sei gegen ihren Willen und unter unmenschlichen Bedingungen jahrelang in psychischen Einrichtungen eingesperrt gewesen und zur Einnahme von Medikamenten gezwungen worden. Menschen mit psychischer Beeinträchtigung würden in ihrer Heimat diskriminiert. Demgegenüber habe sie anlässlich ihres ers- ten Asylverfahrens während ihres Klinikaufenthalts in G._______ schon rasch nach draussen gehen dürfen, man habe ihre Medikamente ange- passt und ihr insbesondere auch Medikamente ohne Nebenwirkungen ge-
D-9297/2025 Seite 7 geben. Nach nur einem Monat in G._______ habe sie selbständig leben können. Wenn sie nun wieder nach B._______ geschickt werde, dann drohe ihr erneut eine Einweisung in eine Klinik, da ihr zwar von der Reha- bilitationseinrichtung ihre Reise in die Schweiz bewilligt worden, sie jetzt aber schon länger als vereinbart nicht zurückgekehrt sei. 8. 8.1 Nach Prüfung der Akten stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geeignet sind, die angefoch- tene Verfügung im Resultat zu entkräften. Zwar hat sie durchaus nachvoll- ziehbar dargelegt, dass sie im Verlauf der letzten Jahre immer wieder massgeblichen Einschränkungen unterworfen wurde, indem sie sich auf behördliche respektive ärztliche Anweisung hin in Behandlung begeben musste, darunter auch in langandauernde Behandlungen in der geschlos- senen Psychiatrie. Es ist jedoch – wie vom SEM zu Recht erkannt – nichts ersichtlich, was darauf schliessen liesse, dass dies von behördlicher res- pektive ärztlicher Seite angeordnet wurde, um sie aus einem asylrelevan- ten Grund respektive einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv nach Art. 3 Abs. 1 AsylG – wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig- keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihren politischen An- schauungen – zu treffen. Vielmehr ist aufgrund ihrer Schilderungen zu schliessen, dass ihr diese durchaus schwerwiegenden Beschränkungen ihrer persönlichen Freiheit einzig deshalb auferlegt wurden, weil nach Auf- fassung der zuständigen Fachpersonen aufgrund ihrer Erkrankung ein konkreter Bedarf an diesen Behandlungen oder an der Platzierung in ei- nem betreuten Umfeld wie der Rehabilitationsstruktur bestand. Auch in der Schweiz wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen ihres ersten Asylge- suches eine bipolare affektive Störung und manische Episode mit psycho- tischen Symptomen attestiert, was zu einem Klinikaufenthalt führte. Den Akten lässt sich auch in keiner Weise entnehmen, dass psychisch beein- trächtigte Personen in Hongkong diskriminiert würden. Da damit keine asyl- relevante Verfolgungssituation ersichtlich ist, bedarf es auch keiner Aus- führungen zur angeblich asylrelevanten Intensität der vorgebrachten Ein- griffe in ihre persönliche Freiheit. Darauf ist aber nachfolgend noch einzu- gehen (vgl. E. 10). 8.2 Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
D-9297/2025 Seite 8 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, allfällige Vollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs- tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AIG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrück- schiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Die Frage der Zulässigkeit des Weg- weisungsvollzuges beurteilt sich somit nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK). Vorliegend ergeben sich allerdings we- der aufgrund der Aktenlage noch der Beschwerdevorbringen ernsthafte Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückführung in die Heimat im Sinne einer konkreten Gefahr ("real risk") Folter oder un- menschliche Behandlung drohen würde.
D-9297/2025 Seite 9 Zwar macht die Beschwerdeführerin nach ihren Ausführungen in ihrer Stel- lungnahme auch im Rahmen ihrer Beschwerde geltend, dass es für sie unerträglich sei, sich immer konform und weisungsgemäss verhalten zu müssen, weil sie sonst fürchten müsse, wieder in die geschlossene Psy- chiatrie eingewiesen zu werden. Aufgrund ihrer Angaben und Ausführun- gen ist jedoch zu schliessen, dass ihr in B._______ seit Jahren ein umfas- sendes medizinisches Behandlungs- und soziales Betreuungsangebot zur Verfügung gestellt wird. Alleine der Umstand, dass sie die in der Schweiz erlebte Behandlung und Betreuung als viel besser respektive viel stärker auf ihre individuellen Bedürfnisse angepasst erlebt hat, ändert daran nichts. Zu ihren Rügen am heimatlichen Behandlungs- und Betreuungsre- gime bleibt im Übrigen darauf hinzuweisen, dass auch die Schweiz das Institut der fürsorgerischen Unterbringung (FU) gemäss Art. 426 ff. ZGB kennt. Danach könnten auch in der Schweiz Personen, die an einer psy- chischen Störung leiden, gegen ihren Willen in einer geeigneten Einrich- tung untergebracht werden, wenn nach Auffassung der zuständigen Fach- personen die notwendige Behandlung nicht anders erfolgen respektive si- chergestellt werden kann. Dass im Falle der Beschwerdeführerin jedenfalls auch in der Schweiz ein Bedarf an stationärer Behandlung bestand, geht aus den Akten hervor. Schliesslich ist aufgrund ihrer Angaben und Ausfüh- rungen auch zu schliessen, dass in B._______ die zuständigen Fachper- sonen durchaus darum bemüht waren, sie nach und nach in immer offene- ren Strukturen unterzubringen. Nach ihrem Zusammenbruch von Ende 2024 konnte sie denn auch ihren Angaben gemäss nur deshalb nicht schon eher aus der psychiatrischen Klinik in die halboffene Struktur der Rehabili- tation wechseln, weil damals aufgrund der allgemeinen Auslastung der Re- habilitationsstruktur ein Engpass bestand. Auch sind ihren Schilderungen keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass die Behandlung in den jeweili- gen Unterbringungsorten derart gewesen wäre, dass der Verdacht einer unmenschlichen Behandlung aufkommen könnte. Der Vollzug der Wegweisung ist nach dem Gesagten sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
D-9297/2025 Seite 10 Nachdem in B._______ stabile Verhältnisse herrschen und dort die Versor- gung der Beschwerdeführerin stets sichergestellt war, ist der Vollzug als zumutbar zu erkennen. Hierzu bleibt anzumerken, dass die Beschwerde- führerin ihren Angaben gemäss auch nach ihrer Rückkehr im Sommer 2024 wieder Sozialhilfe erhielt und daneben auch in gewissem Umfang ar- beiten konnte. Da sie schliesslich ihre Reise in die Schweiz erst kürzlich und ihren Angaben gemäss mit Bewilligung ihrer derzeitigen Rehabilitati- onseinrichtung angetreten ist, welche auch den Kontakt zu ihr hält, dürfte sie wohl auch wieder dorthin zurückkehren können, wenn sie sich darum bemüht. 10.4 Die Beschwerdeführerin verfügt schliesslich mit ihrem Pass über ein gültiges Reisepapier, weshalb der Vollzug der Wegweisung ohne weiteres auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.5 Diesen Erwägungen gemäss ist der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt da- her ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 11. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen. 12. Mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) und amtlichen Verbeiständung (nach Art. 102m Abs. 1 AsylG) sind abzuweisen, da sich nach den vorstehenden Erwägungen die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat. Die Kosten des Verfahrens, welche praxisge- mäss auf Fr. 1’000.– festzusetzen sind, sind demnach der Beschwerdefüh- rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-9297/2025 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Verbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer