Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin (A._______, nachfolgend: Beschwerdeführerin) suchte am 16. November 2014 in der Schweiz ein erstes Mal um Asyl nach. Am (...) brachte sie ihr Kind B._______ (nachfolgend: Kind) zur Welt. Mit Verfügung vom 30. August 2016 lehnte die Vorinstanz ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5895/2016 vom 30. Oktober 2017 vollumfänglich ab. B. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 30. November 2017 (Eingangsdatum Vorinstanz) reichten die Beschwerdeführenden ein Mehrfachgesuch bei der Vorinstanz ein und beantragten, auf das Gesuch sei einzutreten und die Beschwerdeführenden seien als Flüchtlinge anzuerkennen. Eventualiter seien sie wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Zur Begründung des Mehrfachgesuchs führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, ihr Bruder C._______ habe in Eritrea Militärdienst geleistet. Er sei von den eritreischen Behörden der Spionage und Kooperation mit eritreischen Oppositionellen im Ausland verdächtigt worden. Die Behörden hätten sich dabei auf Kontakte mit mehreren Mitgliedern von bewaffneten Gruppen in Äthiopien gestützt, welche den Sturz des bestehenden Regimes verfolgten, sowie auf den Umstand, dass seine drei desertierten, mittlerweile im Ausland lebenden und von den eritreischen Behörden gesuchten Brüder D._______, E._______ und F._______ mit ihm in permanentem Kontakt stünden. Trotz Aufforderung der Behörden habe er sich geweigert, Informationen über seine Brüder preiszugeben. Er sei Anfang November 2017 verhaftet worden, habe aber entkommen und nach Äthiopien flüchten können, wo er sich einer bewaffneten Oppositionsbewegung angeschlossen habe. Infolgedessen seien die Eltern sowie die übrigen Geschwister in Eritrea verfolgt und beschuldigt worden, mit den Ansichten des Sohnes und Bruders C._______ zu sympathisieren. Nach mehreren Drohungen seien die Eltern und der Bruder G._______ zusammen mit ihrem ersten Kind illegal nach Äthiopien ausgereist. Die in Eritrea verbliebenen Familienangehörigen befänden sich im Gewahrsam der eritreischen Behörden. Aufgrund dieser neuen Ereignisse fürchtet die Beschwerdeführerin für sich und ihr Kind ebenfalls eine asylrelevante Reflexverfolgung bei einer Rückkehr nach Eritrea, zumal an ihr ein besonderes Verfolgungsinteresse bestehe, halte sie sich doch im selben Land auf wie ihre drei desertierten Brüder. C. Mit Verfügung vom 12. Januar 2018 - eröffnet am 17. Januar 2018 - lehnte die Vorinstanz das Mehrfachgesuch der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung sowie ihren Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 14. Februar 2018 (Poststempel) erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter beantragten sie, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten zu können. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. E. Am 19. Februar 2018 wurde der Eingang der Beschwerde bestätigt.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, die geltend gemachte Reflexverfolgung sei nicht glaubhaft gemacht. Nachdem ihr Wegweisungsentscheid mit Urteil vom 30. Oktober 2017 rechtskräftig geworden sei, sollten sich just ab Anfang November 2017 die erwähnten Ereignisse in Eritrea zugetragen haben. Angesichts der zeitlichen Umstände bestünden erhebliche Zweifel an den neuen Vorbringen. Diese stünden auch im Widerspruch zu den Angaben der Beschwerdeführerin in der Bundesanhörung (BA) im ersten Asylverfahren. Dort habe sie ausgesagt, ihr Bruder C._______ sei psychisch krank und daher vom Militärdienst befreit gewesen, während sie nun behauptet habe, er habe sich aktiv als Oppositioneller engagiert und sei aus dem Militärdienst desertiert. Vor diesem Hintergrund sei auch unglaubhaft, die Familienangehörigen in Eritrea würden nun reflexverfolgt. Weiter sei unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführerin und ihrem Kind plötzlich wegen ihrer in der Schweiz wohnhaften Brüder Nachteile entstehen sollten, sei doch nichts dergleichen im vorherigen Verfahren geltend gemacht worden. Auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente brauche danach ebenso wenig eingegangen werden wie auf die Frage der Asylrelevanz.
E. 5.2 In der Beschwerdeeingabe wurden im Wesentlichen die Vorbringen im Mehrfachgesuch wiederholt. Weiter führte die Beschwerdeführerin aus, ihr Bruder C._______ habe seit ihren Angaben in der BA im ersten Asylverfahren, die immerhin eineinhalb Jahre vor Stellung des Mehrfachgesuchs getätigt worden seien, seine psychische Gesundheit wiederherstellen und den Militärdienst wieder aufnehmen können, den er zuvor schon geleistet habe (im Zeitpunkt ihrer Ausreise und ihrer Befragung zur Person [BzP]). Die Vorinstanz habe die diesbezüglichen Angaben in der BzP nicht berücksichtigt, gleichwohl sie die Vorbringen im neuen Gesuch stützen würden. Soweit die Vorbringen den Ausführungen in der BA widersprächen, habe die Vorinstanz ihr nicht das rechtliche Gehör gewährt. Gleiches gelte in Bezug auf mögliche Widersprüche in ihren Aussagen und denen ihrer Brüder zur Reflexverfolgung. So habe die Vorinstanz ihren Entscheid hierzu nicht hinreichend begründet.
E. 6.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Recht der Beschwerdeführenden auf Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht verletzt hat. Mehrfachgesuche sind gemäss Art. 111c Abs. 1 S. 1 AsylG schriftlich zu begründen. Die Begründung muss dabei so abgefasst sein, dass die Behörde in der Lage ist, über das Gesuch ohne Anhörung zu entscheiden (vgl. BVGE 2014/39 E. 5.4 f.). Mithin sind die gesuchstellenden Personen auch gehalten, von sich aus allfällige Widersprüche zu vorherigen Angaben aufzuzeigen. Sich daraus ergebende, aber nicht aufgeklärte Zweifel müssen sie sich zu ihren Lasten entgegenhalten lassen. Die Beschwerdeführenden haben in ihrem Mehrfachgesuch nicht dargelegt, dass der Bruder der Beschwerdeführerin entgegen den Angaben in der BA wieder psychisch gesund geworden und den Militärdienst wieder aufgenommen haben soll. Ebenso haben sie nicht ausgeführt, dass sich diese Angaben mit jenen in der BzP decken würden und wie sich die unterschiedlichen Angaben zeitlich einordnen lassen. Insoweit durfte die Vorinstanz bei ihrer Prüfung der Glaubhaftigkeit der neuen Vorbringen auf die Angaben in der BA abstellen und war nicht gehalten, die Beschwerdeführenden zu den Widersprüchen anzuhören. Abgesehen davon erwähnte die Beschwerdeführerin selber in der BA auf Nachfragen zu Widersprüchen gegenüber den Angaben in der BzP, jene in der BA seien richtig (vgl. A17 F149, 150 und 154). Insoweit kann der Vorinstanz nicht vorgehalten werden, dass sie sich nun auf die Aussagen in der BA bezog.
E. 6.2 Soweit die Beschwerdeführenden weiter rügten, die Vorinstanz sei ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen, als sie Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdeführerin und denen ihrer Brüder zur Reflexverfolgung feststellte, kann ihnen ebenso nicht gefolgt werden. Im angefochtenen Entscheid findet sich keine solche Feststellung der Vorinstanz. Sie hielt den Beschwerdeführenden vielmehr entgegen, dass ihnen nicht geglaubt werden können, sie erlitten nun Nachteile wegen der in der Schweiz wohnhaften Brüder, da sie im ersten Asylverfahren nichts dergleichen geltend gemacht hatten.
E. 7 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, die geltend gemachte Reflexverfolgung glaubhaft zu machen.
E. 7.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die Gesuchstellenden sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f.; BVGE 2010/57 E. 2.3; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1; EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa; EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a).
E. 7.2 Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, lässt die zeitliche Nähe von rechtskräftigem negativem Entscheid im ersten Asylverfahren und den behaupteten Ereignissen in Eritrea bereits erhebliche Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführenden aufkommen. Aber auch darüber hinaus erfüllen sie nicht die Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgung gemäss Art. 7 AsylG.
E. 7.3 So widersprechen die Angaben zur Hauptsache, wonach der Bruder C._______ im Militär gedient, sich aktiv als Oppositioneller engagiert, deswegen ins Visier der eritreischen Behörden geraten und schliesslich vom Militärdienst desertiert sein soll, diametral den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der BA im ersten Verfahren. Dort gab sie an, ihr Bruder sei psychisch krank und vom Militärdienst befreit. Dass der Bruder zwischen erstem Verfahren und der erneuten Gesuchstellung wieder gesundet und in den Militärdienst zurückgekehrt sein soll, wurde erst in der Beschwerde vorgebracht und ist - als Reaktion auf die Erwägungen der Vorinstanz in ihrem ablehnenden Entscheid - als Schutzbehauptung und damit unglaubhaft zu bewerten. Auch verfängt der Einwand nicht, die Vorinstanz habe sich zu Unrecht nur auf die Aussagen in der BA bezogen, bemerkte die Beschwerdeführerin dort auf Nachfragen zu Widersprüchen gegenüber den Angaben in der BzP doch selber, jene in der BA seien zutreffend (vgl. ebenso E. 6.1). Vielmehr wirft sie damit weitere Zweifel auf, auf welche vorangehenden Ausführungen überhaupt abgestellt werden kann. So konnte die Beschwerdeführerin schon im ersten Verfahren Widersprüche zwischen den Aussagen in der BA und jenen in der BzP nicht überzeugend auflösen. Die Vorbringen zum oppositionellen Engagement und der Desertion des Bruders C._______ sind aber auch nicht hinreichend substantiiert worden. Die Angaben zu den Personen und Gruppen, mit denen sich der Bruder eingelassen haben soll, ebenso wie zu den konkreten Vorwürfen seitens der staatlichen Behörden blieben vage und oberflächlich. Weiter fehlen genaue Datumsangaben und weitere Realitätskennzeichen, die darauf schliessen lassen würden, dass die Ereignisse sich tatsächlich so zugetragen haben. Hinzukommt, dass angekündigte Beweismittel, welche die Vorbringen stützen könnten, letztlich nicht eingereicht wurden.
E. 7.4 Sodann konnte nicht glaubhaft dargelegt werden, der Bruder C._______ solle einer Reflexverfolgung in Eritrea wegen Desertion der anderen drei Brüder ausgesetzt gewesen sein und die Beschwerdeführenden hätten nun ebenfalls darunter zu leiden. Zum einen bestehen nach den vorstehenden Erwägungen Zweifel auch an den angeblichen Problemen des Bruders C._______ wegen seiner Brüder im Ausland, werden diese doch ebenfalls nur pauschal vorgebracht und lassen die Ausführungen im Mehrfachgesuch sowie in der Beschwerdeschrift detaillierte Angaben zu den Umständen vermissen. Zum anderen ist nicht klar, warum aus der Desertion der drei Brüder dem Bruder C._______ und den Beschwerdeführenden nicht bereits früher - im ersten Asylverfahren - Nachteile entstanden sein sollen, waren die Brüder doch schon vorher oder während des Verfahrens aus Eritrea ausgereist. Insoweit kann den Beschwerdeführenden - wie die Vorinstanz auch hier zutreffend festhält - nicht geglaubt werden, sie erlitten nun Nachteile wegen der in der Schweiz wohnhaften Brüder, wenn sie im ersten Asylverfahren nichts dergleichen geltend gemacht hatten.
E. 7.5 Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen ist ebenso wenig anzunehmen, dass die Familie der Beschwerdeführerin in Eritrea verfolgt wurde, ein Teil nach Äthiopien flüchtete und andere Familienangehörige sich nun im Gewahrsam der Behörden befinden. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden zur behaupteten Reflexverfolgung der Familienmitglieder bleiben zudem auch hier sehr vage und oberflächlich. Weder wird konkret ausgeführt, in welcher Art und Weise die Behörden ihnen zugesetzt haben sollen, noch unter welchen Umständen und wann sie genau geflüchtet seien. Das Gleiche gilt für die sehr allgemeine Behauptung, die verbliebenen Familienmitglieder seien von den eritreischen Behörden in Gewahrsam genommen worden. Nicht nur fehlt es hier an konkreten Angaben, um welche Personen es sich genau handelt. Augenfällig ist auch, dass mit "sont aux arrêts" eine offene Formulierung zur Anwendung gelangt, aus der mangels weiterer Ausführungen nicht klar hervorgeht, ob die betroffenen Personen nur kurz festgehalten wurden oder sich seither in Haft befinden, ob sie zwischenzeitlich strafrechtlichen oder sonstigen Massnahmen ausgesetzt wurden. Darüber hinaus erscheint im eritreischen Kontext nicht plausibel und wenig überzeugend, dass - selbst für den Fall der Glaubhaftmachung der sonstigen Vorbringen - die gesamte verbliebene Familie festgenommen worden sein soll. Nicht zuletzt mangelt es auch hier an Beweismitteln, welche die vagen und unplausiblen Behauptungen gleichwohl stützen könnten. Auch insoweit kann den Beschwerdeführenden nicht geglaubt werden.
E. 7.6 Nach allem ist davon auszugehen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden zum Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe unglaubhaft sind. Mithin konnte auch die Prüfung ihrer Asylrelevanz unterbleiben.
E. 8 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und ihr Mehrfachgesuch abgelehnt hat.
E. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E. 10.2 Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.3 Wie bereits im ersten Asylverfahren mit Urteil D-5895/2016 vom 30. Oktober 2017 rechtskräftig festgestellt wurde, erweist sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Eritrea sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig (vgl. E. 8.1 - 8.3). Die Vorbringen im neuen Verfahren rechtfertigen keine andere Einschätzung, konnten die Beschwerdeführenden diese doch nicht glaubhaft machen und ergeben sich auch sonst keine weiteren Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden für den Fall einer Ausschaffung nach Eritrea dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist danach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 10.4 Sodann hat das Bundesverwaltungsgericht im ersten Asylverfahren den Wegweisungsvollzugs für zumutbar erachtet (vgl. a.a.O. E. 8.4 - 8.8.). Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, sind auch im zweiten Verfahren die Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 4 AuG nicht erfüllt. Nachdem die Beschwerdeführenden den Wegfall ihres Beziehungsnetzes in Eritrea nicht glaubhaft darlegen konnten, ist insbesondere davon auszugehen, dass weiterhin unterstützungsfähige Verwandte in Eritrea leben, welche ihnen bei der Reintegration behilflich sein könnten. Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 10.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden weiterhin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12 Der Antrag, das Verfahren in der Schweiz abwarten zu können, wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos. Im Übrigen sei auf Art. 42 AsylG verwiesen.
E. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der mit Beschwerde gestellte Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist unabhängig von der Frage der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden abzuweisen, weil die Begehren als aussichtslos zu bezeichnen sind. Damit fehlt es an einer der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen. Demzufolge sind die Verfahrenskosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen.
E. 13.2 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ist mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-927/2018lan Urteil vom 23. Februar 2018 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik. Parteien A._______, geboren am (...), und ihr Kind B._______, geboren am (...), Eritrea, beide vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza, BUCOFRAS Consultation juridique pour étrangers, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Januar 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin (A._______, nachfolgend: Beschwerdeführerin) suchte am 16. November 2014 in der Schweiz ein erstes Mal um Asyl nach. Am (...) brachte sie ihr Kind B._______ (nachfolgend: Kind) zur Welt. Mit Verfügung vom 30. August 2016 lehnte die Vorinstanz ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5895/2016 vom 30. Oktober 2017 vollumfänglich ab. B. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 30. November 2017 (Eingangsdatum Vorinstanz) reichten die Beschwerdeführenden ein Mehrfachgesuch bei der Vorinstanz ein und beantragten, auf das Gesuch sei einzutreten und die Beschwerdeführenden seien als Flüchtlinge anzuerkennen. Eventualiter seien sie wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Zur Begründung des Mehrfachgesuchs führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, ihr Bruder C._______ habe in Eritrea Militärdienst geleistet. Er sei von den eritreischen Behörden der Spionage und Kooperation mit eritreischen Oppositionellen im Ausland verdächtigt worden. Die Behörden hätten sich dabei auf Kontakte mit mehreren Mitgliedern von bewaffneten Gruppen in Äthiopien gestützt, welche den Sturz des bestehenden Regimes verfolgten, sowie auf den Umstand, dass seine drei desertierten, mittlerweile im Ausland lebenden und von den eritreischen Behörden gesuchten Brüder D._______, E._______ und F._______ mit ihm in permanentem Kontakt stünden. Trotz Aufforderung der Behörden habe er sich geweigert, Informationen über seine Brüder preiszugeben. Er sei Anfang November 2017 verhaftet worden, habe aber entkommen und nach Äthiopien flüchten können, wo er sich einer bewaffneten Oppositionsbewegung angeschlossen habe. Infolgedessen seien die Eltern sowie die übrigen Geschwister in Eritrea verfolgt und beschuldigt worden, mit den Ansichten des Sohnes und Bruders C._______ zu sympathisieren. Nach mehreren Drohungen seien die Eltern und der Bruder G._______ zusammen mit ihrem ersten Kind illegal nach Äthiopien ausgereist. Die in Eritrea verbliebenen Familienangehörigen befänden sich im Gewahrsam der eritreischen Behörden. Aufgrund dieser neuen Ereignisse fürchtet die Beschwerdeführerin für sich und ihr Kind ebenfalls eine asylrelevante Reflexverfolgung bei einer Rückkehr nach Eritrea, zumal an ihr ein besonderes Verfolgungsinteresse bestehe, halte sie sich doch im selben Land auf wie ihre drei desertierten Brüder. C. Mit Verfügung vom 12. Januar 2018 - eröffnet am 17. Januar 2018 - lehnte die Vorinstanz das Mehrfachgesuch der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung sowie ihren Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 14. Februar 2018 (Poststempel) erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter beantragten sie, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten zu können. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. E. Am 19. Februar 2018 wurde der Eingang der Beschwerde bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, die geltend gemachte Reflexverfolgung sei nicht glaubhaft gemacht. Nachdem ihr Wegweisungsentscheid mit Urteil vom 30. Oktober 2017 rechtskräftig geworden sei, sollten sich just ab Anfang November 2017 die erwähnten Ereignisse in Eritrea zugetragen haben. Angesichts der zeitlichen Umstände bestünden erhebliche Zweifel an den neuen Vorbringen. Diese stünden auch im Widerspruch zu den Angaben der Beschwerdeführerin in der Bundesanhörung (BA) im ersten Asylverfahren. Dort habe sie ausgesagt, ihr Bruder C._______ sei psychisch krank und daher vom Militärdienst befreit gewesen, während sie nun behauptet habe, er habe sich aktiv als Oppositioneller engagiert und sei aus dem Militärdienst desertiert. Vor diesem Hintergrund sei auch unglaubhaft, die Familienangehörigen in Eritrea würden nun reflexverfolgt. Weiter sei unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführerin und ihrem Kind plötzlich wegen ihrer in der Schweiz wohnhaften Brüder Nachteile entstehen sollten, sei doch nichts dergleichen im vorherigen Verfahren geltend gemacht worden. Auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente brauche danach ebenso wenig eingegangen werden wie auf die Frage der Asylrelevanz. 5.2 In der Beschwerdeeingabe wurden im Wesentlichen die Vorbringen im Mehrfachgesuch wiederholt. Weiter führte die Beschwerdeführerin aus, ihr Bruder C._______ habe seit ihren Angaben in der BA im ersten Asylverfahren, die immerhin eineinhalb Jahre vor Stellung des Mehrfachgesuchs getätigt worden seien, seine psychische Gesundheit wiederherstellen und den Militärdienst wieder aufnehmen können, den er zuvor schon geleistet habe (im Zeitpunkt ihrer Ausreise und ihrer Befragung zur Person [BzP]). Die Vorinstanz habe die diesbezüglichen Angaben in der BzP nicht berücksichtigt, gleichwohl sie die Vorbringen im neuen Gesuch stützen würden. Soweit die Vorbringen den Ausführungen in der BA widersprächen, habe die Vorinstanz ihr nicht das rechtliche Gehör gewährt. Gleiches gelte in Bezug auf mögliche Widersprüche in ihren Aussagen und denen ihrer Brüder zur Reflexverfolgung. So habe die Vorinstanz ihren Entscheid hierzu nicht hinreichend begründet. 6. 6.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Recht der Beschwerdeführenden auf Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht verletzt hat. Mehrfachgesuche sind gemäss Art. 111c Abs. 1 S. 1 AsylG schriftlich zu begründen. Die Begründung muss dabei so abgefasst sein, dass die Behörde in der Lage ist, über das Gesuch ohne Anhörung zu entscheiden (vgl. BVGE 2014/39 E. 5.4 f.). Mithin sind die gesuchstellenden Personen auch gehalten, von sich aus allfällige Widersprüche zu vorherigen Angaben aufzuzeigen. Sich daraus ergebende, aber nicht aufgeklärte Zweifel müssen sie sich zu ihren Lasten entgegenhalten lassen. Die Beschwerdeführenden haben in ihrem Mehrfachgesuch nicht dargelegt, dass der Bruder der Beschwerdeführerin entgegen den Angaben in der BA wieder psychisch gesund geworden und den Militärdienst wieder aufgenommen haben soll. Ebenso haben sie nicht ausgeführt, dass sich diese Angaben mit jenen in der BzP decken würden und wie sich die unterschiedlichen Angaben zeitlich einordnen lassen. Insoweit durfte die Vorinstanz bei ihrer Prüfung der Glaubhaftigkeit der neuen Vorbringen auf die Angaben in der BA abstellen und war nicht gehalten, die Beschwerdeführenden zu den Widersprüchen anzuhören. Abgesehen davon erwähnte die Beschwerdeführerin selber in der BA auf Nachfragen zu Widersprüchen gegenüber den Angaben in der BzP, jene in der BA seien richtig (vgl. A17 F149, 150 und 154). Insoweit kann der Vorinstanz nicht vorgehalten werden, dass sie sich nun auf die Aussagen in der BA bezog. 6.2 Soweit die Beschwerdeführenden weiter rügten, die Vorinstanz sei ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen, als sie Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdeführerin und denen ihrer Brüder zur Reflexverfolgung feststellte, kann ihnen ebenso nicht gefolgt werden. Im angefochtenen Entscheid findet sich keine solche Feststellung der Vorinstanz. Sie hielt den Beschwerdeführenden vielmehr entgegen, dass ihnen nicht geglaubt werden können, sie erlitten nun Nachteile wegen der in der Schweiz wohnhaften Brüder, da sie im ersten Asylverfahren nichts dergleichen geltend gemacht hatten.
7. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, die geltend gemachte Reflexverfolgung glaubhaft zu machen. 7.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die Gesuchstellenden sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f.; BVGE 2010/57 E. 2.3; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1; EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa; EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a). 7.2 Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, lässt die zeitliche Nähe von rechtskräftigem negativem Entscheid im ersten Asylverfahren und den behaupteten Ereignissen in Eritrea bereits erhebliche Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführenden aufkommen. Aber auch darüber hinaus erfüllen sie nicht die Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgung gemäss Art. 7 AsylG. 7.3 So widersprechen die Angaben zur Hauptsache, wonach der Bruder C._______ im Militär gedient, sich aktiv als Oppositioneller engagiert, deswegen ins Visier der eritreischen Behörden geraten und schliesslich vom Militärdienst desertiert sein soll, diametral den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der BA im ersten Verfahren. Dort gab sie an, ihr Bruder sei psychisch krank und vom Militärdienst befreit. Dass der Bruder zwischen erstem Verfahren und der erneuten Gesuchstellung wieder gesundet und in den Militärdienst zurückgekehrt sein soll, wurde erst in der Beschwerde vorgebracht und ist - als Reaktion auf die Erwägungen der Vorinstanz in ihrem ablehnenden Entscheid - als Schutzbehauptung und damit unglaubhaft zu bewerten. Auch verfängt der Einwand nicht, die Vorinstanz habe sich zu Unrecht nur auf die Aussagen in der BA bezogen, bemerkte die Beschwerdeführerin dort auf Nachfragen zu Widersprüchen gegenüber den Angaben in der BzP doch selber, jene in der BA seien zutreffend (vgl. ebenso E. 6.1). Vielmehr wirft sie damit weitere Zweifel auf, auf welche vorangehenden Ausführungen überhaupt abgestellt werden kann. So konnte die Beschwerdeführerin schon im ersten Verfahren Widersprüche zwischen den Aussagen in der BA und jenen in der BzP nicht überzeugend auflösen. Die Vorbringen zum oppositionellen Engagement und der Desertion des Bruders C._______ sind aber auch nicht hinreichend substantiiert worden. Die Angaben zu den Personen und Gruppen, mit denen sich der Bruder eingelassen haben soll, ebenso wie zu den konkreten Vorwürfen seitens der staatlichen Behörden blieben vage und oberflächlich. Weiter fehlen genaue Datumsangaben und weitere Realitätskennzeichen, die darauf schliessen lassen würden, dass die Ereignisse sich tatsächlich so zugetragen haben. Hinzukommt, dass angekündigte Beweismittel, welche die Vorbringen stützen könnten, letztlich nicht eingereicht wurden. 7.4 Sodann konnte nicht glaubhaft dargelegt werden, der Bruder C._______ solle einer Reflexverfolgung in Eritrea wegen Desertion der anderen drei Brüder ausgesetzt gewesen sein und die Beschwerdeführenden hätten nun ebenfalls darunter zu leiden. Zum einen bestehen nach den vorstehenden Erwägungen Zweifel auch an den angeblichen Problemen des Bruders C._______ wegen seiner Brüder im Ausland, werden diese doch ebenfalls nur pauschal vorgebracht und lassen die Ausführungen im Mehrfachgesuch sowie in der Beschwerdeschrift detaillierte Angaben zu den Umständen vermissen. Zum anderen ist nicht klar, warum aus der Desertion der drei Brüder dem Bruder C._______ und den Beschwerdeführenden nicht bereits früher - im ersten Asylverfahren - Nachteile entstanden sein sollen, waren die Brüder doch schon vorher oder während des Verfahrens aus Eritrea ausgereist. Insoweit kann den Beschwerdeführenden - wie die Vorinstanz auch hier zutreffend festhält - nicht geglaubt werden, sie erlitten nun Nachteile wegen der in der Schweiz wohnhaften Brüder, wenn sie im ersten Asylverfahren nichts dergleichen geltend gemacht hatten. 7.5 Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen ist ebenso wenig anzunehmen, dass die Familie der Beschwerdeführerin in Eritrea verfolgt wurde, ein Teil nach Äthiopien flüchtete und andere Familienangehörige sich nun im Gewahrsam der Behörden befinden. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden zur behaupteten Reflexverfolgung der Familienmitglieder bleiben zudem auch hier sehr vage und oberflächlich. Weder wird konkret ausgeführt, in welcher Art und Weise die Behörden ihnen zugesetzt haben sollen, noch unter welchen Umständen und wann sie genau geflüchtet seien. Das Gleiche gilt für die sehr allgemeine Behauptung, die verbliebenen Familienmitglieder seien von den eritreischen Behörden in Gewahrsam genommen worden. Nicht nur fehlt es hier an konkreten Angaben, um welche Personen es sich genau handelt. Augenfällig ist auch, dass mit "sont aux arrêts" eine offene Formulierung zur Anwendung gelangt, aus der mangels weiterer Ausführungen nicht klar hervorgeht, ob die betroffenen Personen nur kurz festgehalten wurden oder sich seither in Haft befinden, ob sie zwischenzeitlich strafrechtlichen oder sonstigen Massnahmen ausgesetzt wurden. Darüber hinaus erscheint im eritreischen Kontext nicht plausibel und wenig überzeugend, dass - selbst für den Fall der Glaubhaftmachung der sonstigen Vorbringen - die gesamte verbliebene Familie festgenommen worden sein soll. Nicht zuletzt mangelt es auch hier an Beweismitteln, welche die vagen und unplausiblen Behauptungen gleichwohl stützen könnten. Auch insoweit kann den Beschwerdeführenden nicht geglaubt werden. 7.6 Nach allem ist davon auszugehen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden zum Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe unglaubhaft sind. Mithin konnte auch die Prüfung ihrer Asylrelevanz unterbleiben.
8. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und ihr Mehrfachgesuch abgelehnt hat. 9. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 10.2 Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.3 Wie bereits im ersten Asylverfahren mit Urteil D-5895/2016 vom 30. Oktober 2017 rechtskräftig festgestellt wurde, erweist sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Eritrea sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig (vgl. E. 8.1 - 8.3). Die Vorbringen im neuen Verfahren rechtfertigen keine andere Einschätzung, konnten die Beschwerdeführenden diese doch nicht glaubhaft machen und ergeben sich auch sonst keine weiteren Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden für den Fall einer Ausschaffung nach Eritrea dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist danach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.4 Sodann hat das Bundesverwaltungsgericht im ersten Asylverfahren den Wegweisungsvollzugs für zumutbar erachtet (vgl. a.a.O. E. 8.4 - 8.8.). Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, sind auch im zweiten Verfahren die Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 4 AuG nicht erfüllt. Nachdem die Beschwerdeführenden den Wegfall ihres Beziehungsnetzes in Eritrea nicht glaubhaft darlegen konnten, ist insbesondere davon auszugehen, dass weiterhin unterstützungsfähige Verwandte in Eritrea leben, welche ihnen bei der Reintegration behilflich sein könnten. Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 10.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden weiterhin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12. Der Antrag, das Verfahren in der Schweiz abwarten zu können, wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos. Im Übrigen sei auf Art. 42 AsylG verwiesen. 13. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der mit Beschwerde gestellte Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist unabhängig von der Frage der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden abzuweisen, weil die Begehren als aussichtslos zu bezeichnen sind. Damit fehlt es an einer der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen. Demzufolge sind die Verfahrenskosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen. 13.2 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ist mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik Versand: