Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 13. Januar 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal Abteilung IV D-926/2023 law/blp
U r t e i l v o m 7 . J u l i 2 0 2 3 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Patrick Blumer. Parteien A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch MLaw Anna Kuhn, (…), Beschwerdeführer,
gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 13. Januar 2023 / N (…).
D-926/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 13. Oktober 2021 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Am 22. Oktober 2021 erhob das SEM im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn zum Reiseweg. C. C.a Am 8. Dezember 2021 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asyl- gründen angehört. Dabei führte er zu seiner Person aus, er sei ethnischer Hazara und im Dorf C._______ in der Provinz D._______ geboren und auf- gewachsen. Er habe zwölf Schulklassen besucht und in der Folge sowohl in Afghanistan als auch im Iran gearbeitet. Er und drei weitere Personen seien als Geschäftspartner an einem Gewächshaus für Gemüse in E._______ beteiligt gewesen. C.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er sodann im Wesentli- chen geltend, er habe eines Tages seine Tante mütterlicherseits in F._______ besucht. Seine Cousinen mütterlicherseits seien mit traditionel- ler Handarbeit beschäftigt gewesen. Eine ihm unbekannte junge Frau sei anwesend gewesen. Er habe von einer Cousine die Telefonnummer dieser jungen Frau erhalten. Sie hätten sich SMS geschrieben und sich mit der Zeit ineinander verliebt. Sie hätten sich zweimal im Garten seiner Tante getroffen. Einige Monate nach dem zweiten Treffen habe seine Freundin ihm verraten, dass sie schwanger geworden sei. Er habe seinen Vater ge- beten, um die Hand seiner Freundin anzuhalten. Dieser sei sehr wütend gewesen und habe sein Anliegen abgelehnt. Als die Familie seiner Freun- din von der Beziehung und der Schwangerschaft erfahren habe, hätten die Dorfmullahs beschlossen, sie (seine Freundin) zu steinigen oder lebendig zu begraben. Aufgrund der ihr angetanen Folter habe sie das Kind verlo- ren. Aus Angst vor der Gewalt, die ihm und seiner Freundin angedroht wor- den sei, seien sie gemeinsam geflohen. Als er im Iran gewesen sei, habe er erfahren, dass zwei Personen nach ihm suchen würden. Schliesslich sei es ihm gelungen, bis nach Europa zu fliehen. Er und seine Freundin hätten sich auf dem Reiseweg (in Griechenland) aus den Augen verloren, hätten aber in der Schweiz wieder zusammengefunden.
D-926/2023 Seite 3 C.c Ergänzend machte der Beschwerdeführer geltend, er sei vom Ge- wächshaus, das in G._______ gelegen habe, zu seinem Zimmer in H._______ am späteren Abend unterwegs gewesen, als er von drei Perso- nen angegriffen worden sei. Dabei seien ihm sein Motorrad und sein Handy gestohlen worden. Ein anderes Mal sei er durch die Ackerfelder des Ge- wächshauses nach Hause gegangen als er von drei Personen angegriffen worden sei. Zwei seien auf Motorrädern gewesen und eine bewaffnete Per- son sei ihm im Weg gestanden. Als er diese Person gesehen habe, sei er zuerst langsamer und dann so schnell vorbeigefahren, dass die Person wegen ihm zu Boden gefallen sei. Er sei ebenfalls zu Boden gefallen, habe unter dem Motorrad gelegen und sich an mehreren Stellen verletzt. C.d Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie seiner Tazkera zu den Akten. D. Am 13. Dezember 2021 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Ver- fahren zugewiesen. E. Die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers teilte dem SEM am
15. Dezember 2021 die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. F. Die rubrizierte Rechtsvertretung teilte dem SEM am 11. Juli 2022 unter Bei- lage ihrer Vollmacht vom 6. Juli 2022 mit, dass sie fortan die Interessen des Beschwerdeführers im Asylverfahren vertrete. G. Mit Schreiben seiner Rechtsvertretung vom 30. September 2022 erkun- digte sich der Beschwerdeführer beim SEM nach dem Stand seines Ver- fahrens. H. Mit Eingabe vom 30. November 2022 wies die Rechtsvertreterin des Be- schwerdeführers das SEM darauf hin, dass die Verfahrensstandanfrage vom 30. September 2022 unbeantwortet geblieben sei und erkundigte sich erneut nach dem Verfahrensstand. I. Mit Verfügung vom 13. Januar 2023 – eröffnet am 17. Januar 2023 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch vom 13. Oktober 2021 ab. Gleichzeitig
D-926/2023 Seite 4 verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz, nahm ihn aber wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf. Es wurden ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. J. Mit Eingabe vom 16. Februar 2023 liess der Beschwerdeführer – handelnd durch seine Rechtsvertreterin – gegen diesen Entscheid beim Bundesver- waltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zwecks weiterer Abklärungen für eine Neu- beurteilung an das SEM zurückzuweisen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dem Beschwerdeführer sei die unent- geltliche Prozessführung zu bewilligen und ihm in der Person der Unter- zeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren. Mit der Beschwerde wurde eine Kopie der angefochtenen Verfügung, die Vollmacht im Original und eine Fürsorgebestätigung vom 2. Februar 2022 eingereicht. K. Am 17. Februar 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Be- schwerdeführer den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und
D-926/2023 Seite 5 formgerecht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 2.2 Die vorliegende Beschwerde erweist sich aufgrund nachfolgender Er- wägungen als offensichtlich begründet, weshalb das Bundesverwaltungs- gericht in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung (Art. 111a Abs. 2 AsylG) entscheidet. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Zur Begründung seiner Verfügung führt das SEM aus, der Beschwer- deführer mache geltend, ihre Familien seien gegen die Liebesbeziehung zwischen ihm und seiner Freundin I._______ gewesen. Da ihm und seiner Freundin mit dem Tod gedroht worden sei, habe er beschlossen, zusam- men zu fliehen. Er habe mit seiner Freundin an einem gewissen Ort zu einer gewissen Zeit abgemacht und sie seien in der Folge gemeinsam ge- flohen. Seine Aussagen seien nicht erlebnisgeprägt ausgefallen und wider- sprächen in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Lo- gik des Handelns. Es wäre zu erwarten, dass eine Person, die dermassen negative Erfahrungen gemacht haben will, und derartig drastische soziale Konsequenzen durchstehen musste, substantiierter und insbesondere er- lebnisgeprägt zu erzählen vermag. Er mache geltend, dass der Vater sei- ner Freundin, deren Onkel väterlicherseits und auch der Dorfsteher (recte: Dorfvorsteher) sie beide bedroht hätten. Seiner Freundin habe eine Steini- gung gedroht. Aufgrund der erlittenen Folter habe sie ihr Kind verloren. Der Verlust der eigenen Familie, die heimliche Liebschaft, das Verlassen des Landes in dem man sozialisiert sei, eine drohende Tötung, etc., all dies seien Vorbringen, die wesentlich substantiierter dargebracht werden könn- ten. Seine Aussagen würden demgegenüber kaum realitätsnah ausfallen. Insgesamt gehe das SEM deshalb davon aus, dass seine Vorbringen nicht den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten und er die Vorbringen (zumindest teilweise) nicht selber oder nicht in der Form, in welcher er diese geltend mache, erlebt habe. Es werde darauf verzichtet auf allfällige weitere Unglaubhaftigkeitsmerkmale hinzuweisen. Vollständigkeitshalber sei festzuhalten, dass die Vorbringen seiner Freun- din I._______ sich mit seinen Vorbringen deckten. Seiner Freundin sei es
D-926/2023 Seite 6 nicht gelungen ihre Vorbringen glaubhaft zu machen. Ihr Asylgesuch sei abgelehnt und sie in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden. Gegen diesen Entscheid des SEM sei keine Beschwerde erhoben worden. Da die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaf- tigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, müsse deren Asylrelevanz nicht geprüft werden. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flücht- lingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. 3.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der angefochtene Entscheid verletze die Begründungspflicht. Insgesamt umfasse die Begründung der angeblich mangelnden Glaubhaftigkeit der Vorbringen eine knappe halbe A4-Seite. Die Ausführungen des SEM liessen kaum Rückschlüsse auf die dahinterstehenden rechtlichen Überlegungen und damit keine sachge- rechte Auseinandersetzung mit der Begründung zu. Weiter habe das SEM das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers ver- letzt, indem ihm keine Einsicht in die Akten des Asylverfahrens seiner Freundin, I._______ (N […]), gewährt worden sei. Dies hätte spätestens mit dem Asylentscheid im Hinblick auf eine sachgerechte Anfechtung erfol- gen müssen. Die Vorinstanz beziehe sich im angefochtenen Entscheid da- mit auf Beweismittel, die nicht bei den Verfahrensakten lägen. Schliesslich habe das SEM den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt, weshalb eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vorliege. Nach- dem der Beschwerdeführer am Ende der Anhörung zusätzliche Sachver- haltselemente geschildert habe, die nicht im Zusammenhang mit seiner Beziehung zu I._______ gestanden hätten, sei die Anhörung aus Zeitgrün- den beendet worden. Die befragende Fachspezialistin des SEM sei am Ende der Anhörung offenbar keineswegs der Auffassung gewesen, dass alle wesentlichen Faktoren gesammelt worden seien. Vielmehr sei die wei- tere Abklärung in Form einer ergänzenden Anhörung im Anschluss «ver- gessen» oder aus anderen, nicht nachvollziehbaren Gründen darauf ver- zichtet worden. 4. 4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer
D-926/2023 Seite 7 Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunk- ten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrück- lich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 4.2 Die Begründungspflicht stellt sicher, dass es der von einem Entscheid betroffenen Person ermöglicht wird, diesen sachgerecht anfechten zu kön- nen, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild ma- chen können. Die Begründungsdichte als solche richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interes- sen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung ver- langt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.). 4.3 Zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts hat die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und darüber ordnungsge- mäss Beweis zu führen (vgl. dazu auch Art. 30 – 33 VwVG). Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungs- maxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2019, Rz. 7 zu Art. 12; BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 29 zu Art. 49). 4.4 Alle erheblichen Parteivorbringen sind sodann zu prüfen und zu würdi- gen (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 Abs. 1 VwVG), wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 35 VwVG; LORENZ KNEUBÜHLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 6 ff. zu Art. 35 sowie KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsver- fahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 629 ff.). 5. 5.1 Anlässlich der Anhörung wurde die Befragung des Beschwerdeführers zu den Gesuchsgründen durch das SEM wie folgt eingeleitet: «Nun beginnt der zweite Teil der Anhörung. Hierbei geht es um Ihre Asylgründe. Ich bitte Sie, ab jetzt möglichst detaillierte Angaben zu machen. Ich möchte, dass
D-926/2023 Seite 8 Sie ausführlich schildern, wie es dazu gekommen ist, dass Sie Ihr Her- kunftsland verlassen haben. Nennen Sie dabei alles, was Ihnen in Erinne- rung geblieben ist, auch wenn es Ihnen unwichtig erscheint. Machen Sie dabei bitte immer wieder Pausen, damit alles übersetzt und protokolliert werden kann». Wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt, schilderte der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe im Zusammenhang mit der Be- ziehung zu seiner Freundin I._______ daraufhin in freier Rede – unterbro- chen durch eine zehnminütige Lüftungspause – relativ ausführlich (im Pro- tokoll über insgesamt knapp drei A4-Seiten). Anschliessend wurde ihm dazu die Rückfrage gestellt, vor wem oder was er sich gefürchtet habe, sodass er dann ausgereist sei. Dies beantwortete der Beschwerdeführer wiederum sachgerecht, indem er ausführte, er und seine Freundin seien von ihrem Vater, dem Onkel väterlicherseits und auch vom Dorfvorsteher und den Dorfbewohnern bedroht worden, welche alle der Meinung seien, seine Freundin müsse gesteinigt werden, weil sie eine uneheliche Bezie- hung gehabt habe. Diese Leute seien sehr religiös und von ihren Ansichten überzeugt. Aus ihrer Sicht hätten er und seine Freundin etwas Verbotenes getan und sie hätten kein Verständnis für ihre Liebe. Er hätte auch alleine fliehen können, aber sein Gewissen habe ihm das nicht erlaubt; er habe seine Freundin nicht im Stich lassen wollen. Er habe Angst gehabt, dass sie sie finden und umbringen würden. Deshalb habe er sich dazu entschie- den, das Land zu verlassen, um sie beide in Sicherheit zu bringen (vgl. SEM-act. […]-15/14 F61). Weitere Rückfragen im Zusammenhang mit der Beziehung zu seiner Freundin I._______ wurden dem Beschwerdeführer nicht gestellt. Vielmehr wurde ihm von der Fachspezialistin des SEM be- schieden, man sei am Ende des heutigen Gesprächs angelangt, und ihm mitgeteilt, er werde zu einem weiteren Gespräch eingeladen. Schliesslich wurde er gefragt, ob er noch etwas sagen möchte (vgl. SEM-act. […]-15/14 F62), worauf der Beschwerdeführer zu Protokoll gab, er habe die Gescheh- nisse, die sie (er und seine Freundin) erlebt hätten, erzählt. Auf die Frage, ob man ihn richtig verstanden habe, dass er ausser den Problemen mit der Familie seiner Freundin und den Leuten im Dorf keine weiteren Probleme gehabt habe, die ihn zur Ausreise veranlasst hätten, erklärte der Beschwer- deführer, er habe abgesehen davon zwei andere Erlebnisse, die während dieser Zeit passiert seien, als er im Gewächshaus in E._______ gearbeitet habe und begann davon zu berichten, dass er zwei Mal am Abend auf dem Weg vom Gewächshaus nach Hause von jeweils drei Personen überfallen worden sei, wobei ihm das erste Mal sein Motorrad und sein Handy ge- stohlen worden seien, und er das zweite Mal, als er zu fliehen versucht habe, mit dem Motorrad gestürzt sei und sich dabei verletzt habe (vgl. zu den Einzelheiten SEM-act. […]-15/14 F63 und Bst. C.c). Die Rückfrage, ob
D-926/2023 Seite 9 er die Angreifer gekannt habe, verneinte er (vgl. SEM-act. […[-15/14 F64). Schliesslich unterbrach die Fachspezialistin des SEM und erklärte, das Ge- spräch müsse jetzt aus zeitlichen Gründen beendet werden. Er werde zu einem späteren Zeitpunkt zu einem weiteren Gespräch eingeladen, wo man ihn weiter zu seinen Asylgründen befragen werde. Für heute werde die Anhörung beendet (vgl. SEM-act. […]-15/14 F65). 5.2 Einige Tage später teilte das SEM den Beschwerdeführer dem erwei- terten Verfahren zu, mit der Begründung, aufgrund der Aktenlage könne sein Asylgesuch im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht entschieden werden (vgl. SEM-act. […]-18/2 und Bst. D). Die in der Anhörung in Aussicht ge- stellte weitere Befragung fand indessen nie statt; anderweitige Abklärun- gen des Sachverhalts ergeben sich aus den Akten ebenfalls nicht. 5.3 Vor diesem Hintergrund sind vorliegend die erwähnten, im erstinstanz- lichen Verfahren zu beachtenden formellen Erfordernisse (vgl. E. 4) nicht erfüllt. In der Verfügung des SEM wird zwar festgestellt, die Aussagen des Beschwerdeführers seien nicht erlebnisgeprägt und kaum realitätsnah aus- gefallen. Der Verlust der eigenen Familie, die heimliche Liebschaft, das Verlassen des Landes in dem man sozialisiert ist, eine drohende Tötung, etc., all dies seien Vorbringen, die wesentlich substantiierter und erlebnis- geprägter dargebracht werden könnten. Inwiefern dies im Einzelnen der Fall sein soll, wird jedoch nicht weiter dargelegt. Zu Recht wird in der Be- schwerde geltend gemacht, eine substantiierte Auseinandersetzung mit der Begründung des SEM sei unter diesen Umständen nicht möglich. Auch dem Bundesverwaltungsgericht erschliesst sich angesichts der in freier Rede relativ ausführlich geschilderten Probleme, die dem Beschwerdefüh- rer und seiner Freundin aufgrund ihrer Beziehung erwachsen sind, nicht, welche detaillierten Angaben das SEM in seinen Schilderungen konkret vermisst beziehungsweise von ihm zusätzlich erwartet hätte. Wie in der Beschwerde geltend gemacht wird, wäre das SEM jedoch gehalten gewe- sen, Rückfragen zu einzelnen Sachverhaltselementen zu stellen und nur, wenn der Beschwerdeführer auch auf Rückfragen zu Einzelheiten der gel- tend gemachten Vorkommnisse keine detaillierteren Angaben zu machen vermocht hätte, als in seiner freien Rede; wäre an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen mangels Substantiiertheit berechtigte Zweifel angebracht ge- wesen. Dies hat es jedoch während der Anhörung unterlassen, da diese aus zeitlichen Gründen abgebrochen wurde, und es hat – entgegen seiner Ankündigung – auch keine ergänzende Anhörung durchgeführt, wo es dazu Gelegenheit gehabt hätte. Gleiches gilt hinsichtlich der Feststellung des SEM, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden in wesentlichen
D-926/2023 Seite 10 Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns wider- sprechen. Welche wesentlichen Punkte gemeint sind, wird vom SEM mit keinem Wort weiter erläutert. Zu Recht wird in der Beschwerde geltend ge- macht, es sei in keiner Weise ersichtlich, welche der vorgebrachten Sach- verhaltselemente unplausibel sein sollen. Auch in dieser Beziehung genügt die angefochtene Verfügung den Anforderung an die Begründungspflicht offensichtlich nicht. 5.4 Das SEM hat ferner die vom Beschwerdeführer am Schluss der Anhö- rung erwähnten Vorbringen, wonach er zwei Mal am Abend auf dem Weg vom Gewächshaus nach Hause von jeweils drei Personen überfallen wor- den sei weder genauer abgeklärt noch in der Verfügung erwähnt, ge- schweige denn gewürdigt. Es ist damit diesbezüglich weder der ihm aus dem Untersuchungsgrundsatz erwachsenden Pflicht zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts noch seiner Pflicht, die Vorbringen der Partei zu prüfen und zu würdigen, nachgekommen. 5.5 Das SEM bezieht sich bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vor- bringen des Beschwerdeführers schliesslich «vollständigkeitshalber» auf die protokollierten Aussagen seiner Freundin I._______, die sich mit seinen Angaben deckten, und stellt fest, es sei ihr nicht gelungen, ihre Vorbringen glaubhaft zu machen. Ihr Asylgesuch sei abgelehnt und sie in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden. Gegen diesen Entscheid des SEM sei keine Beschwerde erhoben worden. Das SEM stützt sich mithin auf Proto- kolle mit Aussagen einer Drittperson sowie auf eine Verfügung im Verfah- ren einer Drittperson und damit auf Dokumente, die keinen Eingang in die Akten des Verfahrens des Beschwerdeführers gefunden haben und ihm nicht zur Stellungnahme unterbreitet worden sind. Wie in der Beschwerde zu Recht geltend gemacht wird, bleibt aufgrund der Erwägungen des SEM unklar, ob gemäss seiner Auffassung die Ablehnung des Asylgesuchs von I._______ zusätzlich gegen die Glaubhaftigkeit oder ob der Umstand, dass sich die Vorbringen des Beschwerdeführers und I._______ anscheinend deckten – wenngleich nicht in entscheidendem Ausmass – für die Glaub- haftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers sprächen. In diesem Zu- sammenhang ist – ohne auf die in der Beschwerde diesbezüglichen weite- ren Ausführungen vertieft einzugehen – in Erinnerung zu rufen, dass sämt- liche für das Verfahren relevanten Dokumente zu den Akten zu nehmen sind und deren Inhalt der asylsuchenden Person vorgängig bekannt zu ma- chen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen ist, wenn das SEM beabsichtigt, zu deren Ungunsten auf den Inhalt der betreffenden Ak- ten abzustellen.
D-926/2023 Seite 11 5.6 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als offensicht- lich begründet. 6. 6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge- richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge- stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh- ren ist (vgl. PHILIPPE WEISSENBERGER/ASTRID HIRZEL, in: Waldmann/Weis- senberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz,
2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16). Die in diesen Fällen fehlende Entschei- dungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomi- schen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1). 6.2 Vorliegend hat das SEM den Untersuchungsgrundsatz sowie die Be- gründungspflicht und die Pflicht zur Prüfung und Würdigung der Vorbringen des Beschwerdeführers verletzt. Unter diesen Umständen besteht kein Raum für ein reformatorisches Urteil durch das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerde ist deshalb antragsgemäss gutzuheissen, die angefoch- tene Verfügung aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Anhörung des Beschwerdeführers und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten auf- grund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädi- gung von insgesamt Fr. 900.– zuzusprechen.
D-926/2023 Seite 12 7.3 Das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin in der Person der Rechtsvertreterin erweist sich als gegenstandslos, da die öf- fentlich-rechtliche Entschädigung der Rechtsbeiständin bei einer zuge- sprochenen Prozessentschädigung lediglich subsidiär zum Tragen kommt. (Dispositiv nächste Seite)
D-926/2023 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an das SEM zur Neubeurteilung zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 900.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Patrick Blumer
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