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D-9216/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-10-31 · Deutsch CH

Erlöschen des Asyls | Erlöschen des Asyls; Verfügung des SEM vom 31. Oktober 2025

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal

Abteilung IV D-9216/2025

U r t e i l v o m 3 . D e z e m b e r 2 0 2 5 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Linda Marti. Parteien A_______, geboren am (…), Eritrea, Beschwerdeführer,

gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Erlöschen des Asyls; Verfügung des SEM vom 31. Oktober 2025.

D-9216/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer wurde am 6. Oktober 2010 von der Schweiz als Flüchtling anerkannt und ihm wurde Asyl gewährt. B. Das Obergericht des Kantons (…) verurteilte den Beschwerdeführer mit Entscheid vom (…) wegen verschiedener Delikte namentlich zu einer un- bedingten Freiheitsstrafe von zehn Jahren. Gleichzeitig verwies es ihn ge- stützt auf Art. 66a StGB (SR 311.0) für 15 Jahre des Landes und ordnete die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) an. Das Urteil des Obergerichts des Kantons (…) vom (…) ist mangels Anfech- tung am (…) in Rechtskraft erwachsen. C. Das SEM stellte mit Verfügung vom 31. Oktober 2025 – eröffnet am 4. No- vember 2025 – gestützt auf Art. 64 Abs. 1 Bst. e AsylG (SR 142.31) fest, dass das dem Beschwerdeführer in der Schweiz gewährte Asyl erloschen sei. Zur Begründung verwies es auf den in Rechtskraft erwachsenen Lan- desverweis. D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 28. November 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und bean- tragte sinngemäss deren Aufhebung und das Absehen von einer Erlö- schung seines Asyls. Er machte geltend, er habe in Eritrea in der Armee als (…) gedient, wo er sich (…) widersetzt habe, weshalb er in Eritrea ins Gefängnis gekommen sei und ihn das Todesurteil erwartet hätte. Aus diesem Grund sei er aus dem Gefängnis in die Schweiz geflohen und habe hier ein Asylgesuch ge- stellt. Des Weiteren habe er sich in der Schweiz von (…) an diversen De- monstrationen gegen den Diktator in Eritrea beteiligt. Die Beweise dazu seien in Videos auf YouTube festgehalten. Aus diesen Gründen könne er nicht nach Eritrea zurückkehren. Wenn er seinen Asylstatus in der Schweiz verliere, habe er kein Land mehr, wo er leben könne, weshalb er darum bitte, seinen Asylstatus nicht zu löschen. Die Beweise für die vorgebrach- ten Tatsachen befänden sich in den Akten zu seinem Asylgesuch, er könne diese nicht einreichen, da er in der Justizvollzugsanstalt (…) in Haft sei.

D-9216/2025 Seite 3 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht und der Be- schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Einreichung der Be- schwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 so- wie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Es ist folglich darauf einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e i.V.m. Art. 72 AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Gemäss Art. 64 Abs. 1 Bst. e AsylG erlischt das Asyl unter anderem dann, wenn eine Landesverweisung nach Art. 66a StGB rechtskräftig geworden ist. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Obergerichts (…) vom (…) in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 Bst. h StGB für die Dauer von 15 Jahren des Landes verwiesen. Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen, womit die gesetzlichen Voraussetzungen für das Erlöschen des Asyls im Sinne

D-9216/2025 Seite 4 von Art. 64 Abs. 1 Bst. e AsylG erfüllt sind. Daran vermögen die Ausführun- gen des Beschwerdeführers zu seinem biografischen Hintergrund sowie seine Befürchtungen im Hinblick auf eine Rückkehr nach Eritrea nichts zu ändern; sie fallen nicht in den Rahmen des Streitgegenstandes. Beim Er- löschen des Asyls handelt es sich um die gesetzliche Folge eines rechts- kräftig gewordenen strafrechtlichen Landesverweises. Es war Sache des Strafgerichts, die persönlichen Umstände zu berücksichtigen und allenfalls aufgrund eines Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB von einer Lan- desverweisung abzusehen. Liegt hingegen eine rechtskräftig angeordnete Landesverweisung vor, tritt die Rechtsfolge von Art. 64 Abs. 1 Bst. e AsylG ein und den Asylbehörden kommt in diesem Zusammenhang kein Ermes- senspielraum zu. Wie vorliegend aus den Akten hervorgeht – und vom Be- schwerdeführer auch nicht bestritten wird – wurde die vom Obergericht (…) angeordnete Landesverweisung rechtskräftig. Vor diesem Hintergrund hat das SEM zu Recht festgestellt, dass das dem Beschwerdeführer gewährte Asyl erloschen ist. Was die vom Beschwerdeführer geäusserten Befürch- tungen hinsichtlich einer Rückkehr in seinen Heimatstaat Eritrea betrifft, wird es an den Vollzugsbehörden sein, im massgeblichen Zeitpunkt allfäl- lige Non Refoulement-Gründe zu berücksichtigen (vgl. Urteile des BVGer E-4118/2025 vom 8. Juli 2025 E. 5.3; D-3224/2024 vom 30. Mai 2024 E. 4.2.). 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und die Beschwerde abzuweisen ist. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1`000.– fest- zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-9216/2025 Seite 5 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1`000.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Jeannine Scherrer-Bänziger Linda Marti

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