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D-920/2025

D-920/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-03-12 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 17. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) Region Bern zuge- wiesen. Am 24. Oktober 2022 fand die Personalienaufnahme und am

15. Dezember 2022 die Anhörung zu den Asylgründen statt. Am 23. De- zember 2022 wurde das Verfahren dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Am 14. Februar 2023 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die für das erweiterte Verfahren zugelassene Rechtsberatungsstelle und am 16. Mai 2023 fand die ergänzende Anhörung statt. Der Beschwerdeführer machte geltend, sein Vater (ehem. Lehrer an einer Primarschule) sei ein ethnischer Fuliru und seine Mutter sei eine ethnische Banyamulenge, weshalb sie und später auch er (der Beschwerdeführer) Probleme und Drohungen erhalten hätten. Es sei in seiner Heimatregion zu ethnischen Spannungen insbesondere gegen die Banyamulenge ge- kommen. Mit der Zeit hätten die Drohungen zugenommen und es sei zu Hausbesuchen gekommen. Am 27. März 2022 sei er vom Direktor der Pri- marschule aufgefordert worden, seinen gesundheitlich angeschlagenen Vater bei der Schule abzuholen. Auf dem Nachhauseweg seien sie von ihm Unbekannten angegriffen und sein Vater mit einer Pistole tödlich verletzt worden. In den Folgetagen sei ein Marsch für seinen Vater durchgeführt worden, auf dessen Teilnehmer geschossen worden und er hiernach von Militärs zuhause gesucht worden sei. B. Mit Verfügung vom 10. Januar 2025 (eröffnet am 13. Januar 2025) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), ver- fügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3), ordnete auf- grund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Auf- nahme an (Dispositivziffern 4 und 5) und beauftragte den zuständigen Kan- ton mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme (Dispositivziffer 6). C. Mit Eingabe vom 12. Februar 2025 (Poststempel) reichte der Beschwerde- führer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragt, es sei die Verfügung des SEM in den Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs aufzuhe- ben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und das SEM anzuweisen, Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sach- verhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an das SEM

D-920/2025 Seite 3 zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozess- führung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver- zichten und die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen. D. Mit Schreiben vom 13. Februar 2025 bestätigte das Bundesverwaltungs- gericht den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu be- gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe es unterlassen, seine glaubhaften Vorbringen auf deren Asylrelevanz zu überprüfen, womit sie das rechtliche Gehör verletzt habe. Überdies moniert er die Verletzung der Begründungspflicht. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen können.

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E. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander- seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass ei- nes solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise bei- zubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträ- gen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entwe- der mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).

E. 3.3 Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vor- bringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfin- dung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht an- fechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Partei- standpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

E. 3.4 Was der Beschwerdeführer unter dem Titel der Verletzung des rechtli- chen Gehörs rügt, vermag nicht zu überzeugen. Alleine der Umstand, dass das SEM nach Würdigung der Parteivorbringen zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gelangt, stellt keine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör dar, sondern beschlägt die materielle Beurteilung. Nach der gesetzlichen Konzeption sind Gesuchsteller verpflichtet, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma- chen (vgl. Art. 7 Abs. 1 AsylG). Gelingt es nicht, auch nur die herabgesetz- ten Beweisanforderungen der Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigen- schaft zu erfüllen, ist die Vorinstanz nicht gehalten, die Vorbringen zusätz- lich auf ihre Asylrelevanz zu prüfen. Auch ist die angefochtene Verfügung ausreichend begründet, muss sich die Vorinstanz doch nicht mit jedem ein- zelnen Vorbringen auseinandersetzen. Dass eine sachgerechte Anfech- tung möglich war, zeigt die Beschwerde selbst. Der Begründungspflicht ist mithin ebenfalls Genüge getan. Die vorinstanzliche Verfügung ist in formel- ler Hinsicht nicht zu beanstanden.

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E. 3.5 Die formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl.

E. 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson- dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massge- blich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Be- schwerdevorbringen sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz ab- weichenden Betrachtungsweise zu gelangen, da der Beschwerdeführer le- diglich an der Glaubhaftigkeit der gemachten Aussagen festhält, indem er entweder das bereits bei den Befragungen Dargelegte wiederholt oder die von der Vorinstanz aufgeführten Ungereimtheiten nicht nachvollziehbar zu entkräften vermag (vgl. insb. Beschwerde S. 8 ff.); eine posttraumatische Belastungsstörung wurde beim Beschwerdeführer keine diagnostiziert (vgl. Beschwerde S. 10). Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, insbesondere vertiefte Ausführungen zum ethnischen Konflikt mit den Banyamulenge zu machen. Es gelingt ihm jedoch nicht, Fragen zu seiner geltend gemachten individuellen Bedrohungslage konkret darzulegen. Vielmehr erschöpfen sich seine diesbezüglichen Ausführungen in Erklärungen zu den ethni- schen Spannungen und zur ethnischen Zugehörigkeit seiner Mutter, was erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Fluchtvorbringen zulässt, will er

D-920/2025 Seite 6 doch oft von verschiedenen Akteuren Drohungen ausgesetzt und wieder- holt zuhause aufgesucht worden sein, weshalb er diese Situationen bei Wahrunterstellung differenzierter sowie erlebnisbasierter schildern können müsste. Sodann gelingt es ihm nicht überzeugend darzulegen, was die an- geblich gegen ihn gerichteten Akteure (Polizei, Militär, Geheimdienst, Re- bellen) tatsächlich von ihm verlangt und wie sich deren Absichten differen- ziert haben sollen. In Anbetracht des einfachen Vorwurfs gegen den Be- schwerdeführer (ethnische Herkunft seiner Mutter) erscheint der Einsatz all dieser Akteure zudem massiv überspitzt dargelegt und auch aus diesem Grund unglaubhaft. Was sodann den Angriff auf ihn und seinen Vater an- belangt, erhellt nicht, weshalb die Angreifer lediglich seinen Vater erschos- sen haben sollen, wenn der Beschwerdeführer das Ziel gewesen sein soll. Zudem fallen die Schilderungen des Vorgangs in den beiden Anhörungen diametral voneinander abweichend aus, weshalb ihnen bereits aus diesem Grund nicht gefolgt werden kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13, wonach klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen diametral abweichen Widersprüche sind, die im Rah- men der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind; vgl. SEM-Akten 13/12 F19 f. vs. 26/18 F93). Was schliesslich den Marsch für seinen verstorbenen Vater anbelangt, vermag der Beschwerdeführer nicht überzeugend zu er- klären, weshalb er sich einerseits vor dem Geheimdienst habe verstecken wollen und andererseits einen entsprechenden Marsch zum Gebäude des Geheimdienstes organisiert (beziehungsweise nicht organisiert) haben will (vgl. SEM-Akten 26/18 F 106 f.). Die in der Beschwerde zitierten Aussagen vermögen an der zutreffenden Schlussfolgerung der Vorinstanz nichts zu ändern, bleibt doch das Kernvorbringen unglaubhaft. Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, einen glaubhaften beziehungsweise flüchtlingsrechtlich be- deutsamen Sachverhalt darzulegen. Die Feststellung der Vorinstanz, die- ser erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu bestä- tigen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 6 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent- haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

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E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8.1 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. Der Beschwerdeführer beantragt zudem die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung so- wie die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands. Aus den vorstehen- den Erwägungen ergibt sich, dass die Begehren als zum vornherein aus- sichtslos zu erachten sind. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben, weshalb das entspre- chende Gesuch – und folglich auch das Gesuch um Beiordnung eines amt- lichen Rechtsbeistands – abzuweisen ist.

E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lukas Müller Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-920/2025 Urteil vom 12. März 2025 Besetzung Einzelrichter Lukas Müller, mit Zustimmung von Richterin Deborah D'Aveni; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Kongo (Kinshasa), vertreten durch MLaw Cordelia Forde, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 10. Januar 2025 / (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 17. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) Region Bern zugewiesen. Am 24. Oktober 2022 fand die Personalienaufnahme und am 15. Dezember 2022 die Anhörung zu den Asylgründen statt. Am 23. Dezember 2022 wurde das Verfahren dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Am 14. Februar 2023 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die für das erweiterte Verfahren zugelassene Rechtsberatungsstelle und am 16. Mai 2023 fand die ergänzende Anhörung statt. Der Beschwerdeführer machte geltend, sein Vater (ehem. Lehrer an einer Primarschule) sei ein ethnischer Fuliru und seine Mutter sei eine ethnische Banyamulenge, weshalb sie und später auch er (der Beschwerdeführer) Probleme und Drohungen erhalten hätten. Es sei in seiner Heimatregion zu ethnischen Spannungen insbesondere gegen die Banyamulenge gekommen. Mit der Zeit hätten die Drohungen zugenommen und es sei zu Hausbesuchen gekommen. Am 27. März 2022 sei er vom Direktor der Primarschule aufgefordert worden, seinen gesundheitlich angeschlagenen Vater bei der Schule abzuholen. Auf dem Nachhauseweg seien sie von ihm Unbekannten angegriffen und sein Vater mit einer Pistole tödlich verletzt worden. In den Folgetagen sei ein Marsch für seinen Vater durchgeführt worden, auf dessen Teilnehmer geschossen worden und er hiernach von Militärs zuhause gesucht worden sei. B. Mit Verfügung vom 10. Januar 2025 (eröffnet am 13. Januar 2025) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3), ordnete aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an (Dispositivziffern 4 und 5) und beauftragte den zuständigen Kanton mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme (Dispositivziffer 6). C. Mit Eingabe vom 12. Februar 2025 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragt, es sei die Verfügung des SEM in den Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und das SEM anzuweisen, Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen. D. Mit Schreiben vom 13. Februar 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe es unterlassen, seine glaubhaften Vorbringen auf deren Asylrelevanz zu überprüfen, womit sie das rechtliche Gehör verletzt habe. Überdies moniert er die Verletzung der Begründungspflicht. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen können. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). 3.3 Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 3.4 Was der Beschwerdeführer unter dem Titel der Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, vermag nicht zu überzeugen. Alleine der Umstand, dass das SEM nach Würdigung der Parteivorbringen zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gelangt, stellt keine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör dar, sondern beschlägt die materielle Beurteilung. Nach der gesetzlichen Konzeption sind Gesuchsteller verpflichtet, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (vgl. Art. 7 Abs. 1 AsylG). Gelingt es nicht, auch nur die herabgesetzten Beweisanforderungen der Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft zu erfüllen, ist die Vorinstanz nicht gehalten, die Vorbringen zusätzlich auf ihre Asylrelevanz zu prüfen. Auch ist die angefochtene Verfügung ausreichend begründet, muss sich die Vorinstanz doch nicht mit jedem einzelnen Vorbringen auseinandersetzen. Dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, zeigt die Beschwerde selbst. Der Begründungspflicht ist mithin ebenfalls Genüge getan. Die vorinstanzliche Verfügung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. 3.5 Die formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu gelangen, da der Beschwerdeführer lediglich an der Glaubhaftigkeit der gemachten Aussagen festhält, indem er entweder das bereits bei den Befragungen Dargelegte wiederholt oder die von der Vorinstanz aufgeführten Ungereimtheiten nicht nachvollziehbar zu entkräften vermag (vgl. insb. Beschwerde S. 8 ff.); eine posttraumatische Belastungsstörung wurde beim Beschwerdeführer keine diagnostiziert (vgl. Beschwerde S. 10). Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, insbesondere vertiefte Ausführungen zum ethnischen Konflikt mit den Banyamulenge zu machen. Es gelingt ihm jedoch nicht, Fragen zu seiner geltend gemachten individuellen Bedrohungslage konkret darzulegen. Vielmehr erschöpfen sich seine diesbezüglichen Ausführungen in Erklärungen zu den ethnischen Spannungen und zur ethnischen Zugehörigkeit seiner Mutter, was erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Fluchtvorbringen zulässt, will er doch oft von verschiedenen Akteuren Drohungen ausgesetzt und wiederholt zuhause aufgesucht worden sein, weshalb er diese Situationen bei Wahrunterstellung differenzierter sowie erlebnisbasierter schildern können müsste. Sodann gelingt es ihm nicht überzeugend darzulegen, was die angeblich gegen ihn gerichteten Akteure (Polizei, Militär, Geheimdienst, Rebellen) tatsächlich von ihm verlangt und wie sich deren Absichten differenziert haben sollen. In Anbetracht des einfachen Vorwurfs gegen den Beschwerdeführer (ethnische Herkunft seiner Mutter) erscheint der Einsatz all dieser Akteure zudem massiv überspitzt dargelegt und auch aus diesem Grund unglaubhaft. Was sodann den Angriff auf ihn und seinen Vater anbelangt, erhellt nicht, weshalb die Angreifer lediglich seinen Vater erschossen haben sollen, wenn der Beschwerdeführer das Ziel gewesen sein soll. Zudem fallen die Schilderungen des Vorgangs in den beiden Anhörungen diametral voneinander abweichend aus, weshalb ihnen bereits aus diesem Grund nicht gefolgt werden kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13, wonach klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen diametral abweichen Widersprüche sind, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind; vgl. SEM-Akten 13/12 F19 f. vs. 26/18 F93). Was schliesslich den Marsch für seinen verstorbenen Vater anbelangt, vermag der Beschwerdeführer nicht überzeugend zu erklären, weshalb er sich einerseits vor dem Geheimdienst habe verstecken wollen und andererseits einen entsprechenden Marsch zum Gebäude des Geheimdienstes organisiert (beziehungsweise nicht organisiert) haben will (vgl. SEM-Akten 26/18 F 106 f.). Die in der Beschwerde zitierten Aussagen vermögen an der zutreffenden Schlussfolgerung der Vorinstanz nichts zu ändern, bleibt doch das Kernvorbringen unglaubhaft. Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, einen glaubhaften beziehungsweise flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt darzulegen. Die Feststellung der Vorinstanz, dieser erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. Der Beschwerdeführer beantragt zudem die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Begehren als zum vornherein aussichtslos zu erachten sind. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben, weshalb das entsprechende Gesuch - und folglich auch das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands - abzuweisen ist. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lukas Müller Michal Koebel Versand: