opencaselaw.ch

D-918/2012

D-918/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2012-02-22 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-918/2012 Urteil vom 22. Februar 2012 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien A._______, geboren (...), Ägypten, vertreten durch Annelise Gerber, Rechtsberaterin, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. Februar 2012 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 8. Juli 2011 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er bei der Erstbefragung vom 20. Juli 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ sowie der in C._______ durchgeführten direkten Bundesanhörung vom 15. November 2011 geltend machte, er stamme aus D._______, wo er von 1988 bis zu seiner Ausreise aus Ägypten gelebt habe, dass er protestantischer Kopte sei sowie der religiösen Gemeinschaft des "E._______" angehöre und auf der Strasse missioniert habe, dass er zudem für eine zur UNO gehörenden Menschenrechtsorganisation gearbeitet habe, dass er D._______ zwischen Januar und April 2011 dreimal von Leuten der Muslimbruderschaft angegriffen worden sei, wobei man ihn einmal mit einem Taschenmesser am Arm verletzt habe, dass er schon vor den Angriffen ein paar Mal telefonisch bedroht worden sei, dass er die Angriffe bei der Staatssicherheit beziehungsweise auf deren Anweisung hin bei der örtlichen Polizei gemeldet habe, diese in der Folge aber nichts unternommen habe, dass er nach dem dritten Angriff auf Empfehlung seiner Mutter nach F._______ gegangen sei, um den Problemen aus dem Weg zu gehen, dass er jedoch keine andere Lösung gesehen habe, als Ägypten zu verlassen, obwohl er in F._______ am Hauptsitz der Menschenrechtsorganisation, für die er tätig gewesen sei, einen Job hätte übernehmen können, dass er deshalb am 3. Juni 2011 mit seinem eigenen Pass auf legalem Weg als Tourist in die Türkei geflogen sei, wo er auf Geheiss des Schleppers seinen Pass zerrissen habe, dass er nach vierundzwanzig Tagen per LKW unter Umgehung der Grenzkontrolle schliesslich in die Schweiz gelangt sei, dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer bei der Einreichung des Asylgesuchs im EVZ B._______ schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden ein Reise- oder Identitätspapier einzureichen, dass das BFM mit Entscheid vom 9. Februar 2012 - eröffnet am folgenden Tag - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 8. Juli 2011 nicht eintrat und die Wegweisung sowie den Vollzug verfügte, dass die Vorinstanz zur Begründung dieses Entscheides im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, weswegen zunächst zu prüfen sei, ob glaubhaft gemacht werden könne, dass dafür entschuldbare Gründe vorlägen, dass der Beschwerdeführer angeben habe, einen gültigen Reisepass besessen zu haben und mit diesem als Tourist in die Türkei geflogen zu sein, wo er ihn auf Aufforderung des Schleppers zerrissen habe, dass diese standartmässige Begründung für das Fehlen von Reisepapieren nicht glaubhaft sei, da für eine Person, die ihrem Heimatland den Rücken kehre und in ein anderes Land ausreisen wolle, ein gültiger Reisepass das wichtigste und zentralste Dokument darstelle, das man nicht leichtfertig zerstöre, dass sich bei Gesuchstellern, die so argumentierten, erfahrungsgemäss später oft herausstelle, dass sie die Reisepapiere in Wirklichkeit versteckt, einer Drittperson zur Aufbewahrung übergeben oder auch per Post nach Hause zurückgeschickt hätten, dass der Beschwerdeführer im Weiteren angegeben habe, seine Identitätskarte zu Hause zurückgelassen zu haben, dass er trotz Aufforderung im EVZ und trotz seiner Zusicherung anlässlich der Anhörung dem BFM bis heute keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht habe, obwohl er sich seine Identitätskarte ohne Weiteres hätte zusenden lassen können, dass deshalb keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichen würden, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers in verschiedener Hinsicht erhebliche Zweifel angebracht seien, dass er angegeben habe, er sei protestantischer Kopte, er habe als Kind in den katholischen Schulen von der Schweiz gehört, er glaube an Jesus, sei aber nicht Christ, und er gehöre der Gemeinde des "E._______" an, dass dies darauf hindeute, dass er bestenfalls als Aussenstehender vom Hörensagen über sehr fragmentarische Kenntnisse betreffend das Christentum verfüge, dass er sich auch zu den drei geschilderten Angriffen durch Muslimbrüder widersprüchlich geäussert habe, insbesondere zu den Daten und der Reihenfolge der drei Angriffe, dass gemäss Erstbefragung der erste Übergriff, bei dem er verletzt worden sei, im Januar 2011 stattgefunden habe, der zweite im März und der dritte am 24. April 2011, dass er anlässlich der Anhörung indessen dezidiert erklärt habe, der erste Angriff, bei dem er verletzt worden sei, sei Ende März 2011 erfolgt, der zweite am 26. April 2011; an das Datum des dritten Angriffs habe er sich nicht mehr zu erinnern vermocht, dass der Beschwerdeführer zwar auf psychische Probleme, verbunden mit grosser Müdigkeit und Erschöpfungszuständen hingewiesen habe, weshalb er verwirrt sei und sich bezüglich Daten nicht festlegen könne, dass weitere Widersprüche sich aber auch damit schlecht erklären liessen, dass er bei der Erstbefragung dargelegt habe, sein Kollege G._______ sei beim zweiten und dritten Angriff dabei gewesen, während dies nach seinen Aussagen anlässlich der Anhörung beim ersten und dritten Übergriff der Fall gewesen sei, dass er überdies in der Erstbefragung bei der Schilderung des dritten Angriffs festgehalten habe, dieses Mal habe es Zeugen gegeben, während er bei der Anhörung geltend gemacht habe, die erste Auseinandersetzung bei einem Hotel habe vor Zeugen, konkret vor den Augen der Touristenpolizei, stattgefunden, dass im Übrigen aber die Flüchtlingseigenschaft selbst dann nicht gegeben wäre, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich in D._______ als Christ oder als Mitglied einer Menschenrechtsorganisation in der geschilderten Weise verfolgt worden wäre, weil ihm eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative offen gestanden sei, zumal er sich gemäss eigenen Aussagen der Verfolgung durch den Umzug nach F._______ habe entziehen können und er in F._______ bei der Menschenrechtsorganisation eine Anstellung und sogar einen besseren Lohn erhalten hätte, er jedoch psychisch am Boden gewesen sei, weswegen er sich zur Ausreise entschlossen habe, dass der Beschwerdeführer deshalb die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - gegen diesen Entscheid mit Telefax-Eingabe datiert vom 17. Februar 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei in materieller Hinsicht beantragte, es sei auf das Asylgesuch vom 8. Juli 2011 einzutreten, es die Unzulässigkeit sowie die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme anzuordnen; gegebenenfalls sei das Dossier zur Neubeurteilung dem BFM zurückzugeben, dass er zudem in formeller Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragen liess, dass der Beschwerdeführer am 19. Februar 2012 (Poststempel) das Original seiner vorab per Telefax eingereichten Beschwerde nachreichen liess, dass die vorinstanzlichen Akten am 20. Februar 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme nicht vorliegt, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass gemäss Art. 108 Abs. 5 AsylG per Telefax übermittelte Rechtsschriften dann als rechtsgültig eingereicht gelten, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG verbessert werden, dass die vorliegende Rechtsschrift vom 19. Februar 2012 (Poststempel) rechtsgültig eingereicht wurde, da die Beschwerdeeingabe per Telefax am 17. Februar 2012 und damit im Sinne vorerwähnter Norm beim Bundesverwaltungsgericht rechtzeitig einging sowie die fehlende Originalunterschrift unaufgefordert mittels Nachreichen des unterzeichneten Originals vom 19. Februar 2012 nachgereicht wurde, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 und Art. 35a Abs. 2 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. a.a.O. insb. E. 5.6.5), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüfte, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer innert der gesetzlichen Frist von 48 Stunden nach Einreichung seines Asylgesuchs beziehungsweise der schriftlichen Aufforderung vom 8. Juli 2011, rechtsgenügliche Identitäts- respektive Reisepapiere einzureichen, keine solchen Papiere im Original eingereicht hat, womit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - überzeugend dargelegt hat, warum für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, weshalb zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass nach Prüfung der Akten durch das Gericht - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - festzustellen ist, dass die Asylgründe des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten undifferenziert, unsubstanziiert, widersprüchlich und somit unglaubhaft vorgetragen worden sind, wobei diesbezüglich vorab auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist, dass insbesondere in Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung auf Aufforderung hin nicht in der Lage war, die angeblich erlittenen Angriffe durch Leute der Muslimbruderschaft konkret und substanziiert zu schildern (Akten BFM A 11/15 S. 4 ff.), davon auszugehen ist, es handle sich bei der Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er zwischen Januar und April 2011 in D._______ dreimal auf der Strasse von Leuten der Muslimbruderschaft angegriffen worden sei, um ein Sachverhaltskonstrukt, weshalb auch nicht geglaubt werden kann, er habe bei einer Rückkehr nach Ägypten asylrelevante Nachteile zu befürchten, dass die Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen, zumal der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Substanzielles entgegenhält, und im Wesentlichen lediglich am Wahrheitsgehalt der im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen festhält beziehungsweise es bei der blossen Wiedergabe des bereits festgestellten Sachverhalts bewenden lässt, was aber an der offensichtlich fehlenden Glaubhaftigkeit der behaupteten Verfolgungsvorbringen nichts zu ändern vermag, dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG und das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG (vgl. BVGE 2009/50 E. 5-8) offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen getroffen, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm in Ägypten droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die allgemeine Lage in Ägypten nicht auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr schliessen lässt, dass es sich beim Beschwerdeführer zudem um einen jungen Mann handelt, der in seiner Heimat über ein Beziehungsnetz verfügt, das ihn bei einer Rückkehr nötigenfalls unterstützen kann, dass er überdies über eine gute Ausbildung sowie jahrelange Berufserfahrung verfügt, weshalb anzunehmen ist, er könne sich in seiner Heimat auch in wirtschaftlicher Hinsicht wieder integrieren, dass hinsichtlich der vom Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung geltend gemachten psychischen Probleme festzuhalten ist, dass diesbezüglich bis heute kein Arztbericht einging, weshalb diese gesundheitlichen Probleme nicht belegt sind und deshalb davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer unter keinen nennenswerten gesundheitlichen Problemen leidet, dass demnach weder die allgemeine Lage in Ägypten noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers sprechen, weshalb der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG schon wegen der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: