opencaselaw.ch

D-913/2014

D-913/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2016-05-23 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - syrischer Staatsbürger kurdischer Ethnie - verliess eigenen Angaben gemäss am 16. Juli 2010 den Heimatstaat zusammen mit seinem Bruder (B._______; N [...]; D[...]) und gelangte am 21. August 2010 in die Schweiz, wo er am 24. August 2010 um Asyl nachsuchte. Am 8. September 2010 wurde er summarisch zu seiner Person, dem Reiseweg und seinen Asylgründen (BzP) befragt; am 11. Oktober 2010 wurde er einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei etwa fünf Monate vor seiner Ausreise aus dem Heimatstaat Sympathisant der syrisch-kurdischen Partei PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Demokratische Einheitspartei) geworden, vorher sei dies nicht möglich gewesen, weil er noch minderjährig gewesen sei. Er habe in der familieneigenen Druckerei gearbeitet, welche von seinem Bruder B._______ und dem Cousin C._______ geführt worden sei. Am 25. Mai 2010 habe er zusammen mit seinem Bruder B._______ an einer Sitzung der PYD teilgenommen. Anlässlich dieser sei sein Bruder B._______ darum gebeten worden, ein Flugblatt für die Partei zu vervielfältigen. In diesem sei es unter anderem um die geplante Enteignung von Ländereien der kurdischen Bevölkerung gegangen. Aufgrund der grossen Auftragslage in der Druckerei seien sie jedoch beide nicht dazugekommen, die Kopien sofort zu machen. Sein Bruder B._______ habe ihn am darauffolgenden Tag mit dem Vervielfältigen beauftragt, da dieser anderweitig zu tun gehabt habe. Er habe daraufhin etwa 50 Kopien gemacht, den Auftrag aber nicht beenden können, da er zu viel zu tun gehabt habe. Auch am Vormittag des 27. Mai 2010 hätten sie keine Zeit gefunden, den Auftrag abzuschliessen. Am Mittag desselben Tages hätten die Sicherheitsbehörden die Druckerei durchsucht und die besagten Parteipapiere beschlagnahmt. Er und sein Bruder B._______ seien zu dieser Zeit nicht in der Druckerei sondern bei der Schwester in D._______ zum Mittagessen gewesen. Jedoch habe sich der Cousin C._______ in der Druckerei aufgehalten und sei in der Folge verhaftet worden. Die Sicherheitskräfte hätten anschliessend sein Elternhaus durchsucht. Im Zuge der Durchsuchung sei im Zimmer seines Bruders B._______ eine Harddisk konfisziert worden, auf der Fotos und Informationen zu kurdischen Veranstaltungen gespeichert gewesen seien. Da er und der Bruder B._______ nicht zu Hause gewesen seien, habe man an ihrer Stelle den Vater verhaftet. Über diese Ereignisse seien sie durch einen Onkel informiert worden, als sie sich noch bei der Schwester aufgehalten hätten. Auf Anraten dieses Onkels hätten sie sich umgehend nach E._______ zu einem Freund der Familie begeben und sich dort bis zur Ausreise versteckt gehalten. Der Cousin C._______ sei bis zum 25. August 2010 in Haft gewesen; sein Vater sei während 15 Tagen inhaftiert gewesen und auch gefoltert worden. Die Behörden hätten noch bis zu der im Juli erfolgten Ausreise mehrfach zu Hause nach ihm und seinem Bruder B._______ gesucht. Im Juni 2010 sei sodann eines der Felder der Familie in Brand gesteckt worden. Im Rahmen weiterer Eingaben im vorinstanzlichen Verfahren datierend vom 13. Januar 2011, 12. Juli 2011, 28. Februar 2012, 14. August 2012, 4. Oktober 2012 und 25. Juni 2013 führte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches ergänzend aus, sein Cousin F._______, bei welchem es sich auch um den Mann seiner Schwester handle, habe für die PYD gearbeitet und sei am 3. November 2010 verhaftet worden. Sodann seien sein Vater und sein Bruder G._______ am 26. Juni 2011 verhaftet und der Bruder an seiner Stelle in den Militärdienst rekrutiert worden. Er befinde sich seit Anfang September 2012 im Militäreinsatz in H._______. Der Vater werde in Syrien aufgrund seiner Flucht und der seines Bruders von den Behörden unter Druck gesetzt. Er arbeite in einer öffentlich rechtlichen Anstalt und erhalte seit zwei Monaten keinen Lohn mehr. Die syrischen Behörden würden ihn, den Beschwerdeführer, überdies suchen, weil er seiner Militärdienstpflicht nicht nachgekommen sei. Zudem sei der Cousin I._______ bei dem Versuch, aus dem Militärdienst zu desertieren, getötet worden. Ein weiterer seiner Brüder, J._______, sei ebenfalls geflüchtet und lebe inzwischen als Flüchtling im Irak. Er selbst sei in der Schweiz zwischenzeitlich exilpolitisch tätig und Mitglied der PYD Schweiz. Zum Beweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Identitätskarte, eine Kopie seines Führerausweises, einen Zivilregisterauszug, den Geburtsschein sowie eine Kopie des Auszuges aus dem Familienregister ein. Zur Untermauerung seines Vorbringens reichte der Beschwerdeführer auszugsweise Kopien aus seinem Militärbüchlein, die Kopie einer Zuteilung zum Reservedienst seinen Bruder B._______ betreffend, die Kopie des UNHCR Flüchtlingsausweises für K._______ seinen Bruder J._______ betreffend, die Kopie eines Dokuments der Polizeistelle L._______, bei welchem es sich um einen ihn betreffenden "Haftbefehl" vom 9. Juli 2011 handeln soll, ein Foto, welches anlässlich einer Newroz-Feier der PYD in Syrien im 2009 entstanden sein soll, Internetberichte aus dem Jahre 2010 über die Inhaftierung seines Schwagers, sowie einen Internetbericht über die Tötung seines Cousins I._______ vom Februar 2012 ein. Soweit seine exilpolitische Tätigkeit in der Schweiz betreffend wurden sodann Fotoaufnahmen und Internetberichte eingereicht, welche den Beschwerdeführer bei der Teilnahme an verschiedenen Demonstrationen in der Schweiz zeigen sollen. Eingereicht wurde sodann auch ein Beitrittsformular der PYD-Partei Schweiz. B. Am 8. Dezember 2010 ersuchte die Vorinstanz die Schweizerische Vertretung in Damaskus um Abklärungen zur Person des Beschwerdeführers. Am 5. Januar 2011 übermittelte diese das Ergebnis ihrer Abklärungen, wonach der Beschwerdeführer Bürger Syriens sei, einen syrischen Pass haben könne, nicht von den syrischen Behörden gesucht werde und betreffend seine Person bei den Migrationsbehörden keine Bewegung registriert worden sei. C. Am 17. Juli 2013 wurde dem Beschwerdeführer das Abklärungsergebnis der Schweizerischen Botschaft zur Kenntnis gebracht und ihm Frist zur Stellungnahme gesetzt. D. Am 31. Juli 2013 nahm der Beschwerdeführer zum Abklärungsergebnis Stellung. E. Mit Verfügung vom 21. Januar 2014 - eröffnet am 22. Januar 2014 - wies die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung an. Mit gleichem Entscheid wurde der Vollzug der Wegweisung aufgrund der in Syrien herrschenden Lage als unzumutbar erachtet und der Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufgenommen. F. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - mit Eingabe vom 21. Februar 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Beantragt wurde die Aufhebung der Dispositivziffern 1 - 3 der angefochtenen Verfügung sowie die Asylgewährung. In formeller Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG (SR 172.021) i.V.m. Art. 110a AsylG (SR 142.31) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Ansetzung einer Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel. G. Am 28. Februar 2014 wurde der Eingang der Beschwerde bestätigt. H. Mit Verfügung vom 6. März 2014 stellte die zuständige Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne, verschob den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung auf einen späteren Zeitpunkt, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte dem Beschwerdeführer Frist zum Nachweis seiner Mittellosigkeit und zur Einreichung der in Aussicht gestellten Beweismittel. I. Mit Eingabe vom 7. April 2014 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten, namentlich eine Mitgliedschaftsbestätigung der PYD Syrien sowie ein Schreiben der Lokaldirektion der Provinz al-Hasaka betreffend die Schliessung der familieneigenen Druckerei. J. Am 9. April 2014 wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. K. Mit Vernehmlassung vom 6. Mai 2014 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. L. Mit Eingabe vom 10. Juni 2014 nahm der Beschwerdeführer zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung. M. Mit Eingabe vom 19. Juni 2014 reichte der Beschwerdeführer die bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Kopie eines ihn betreffenden Dokuments der Polizeistelle L._______ vom 9. Juni 2011 zu den Akten und führte aus, dieses Dokument stelle einen Haftbefehl dar, aus welchem Hervorgehe, dass er von den syrischen Behörden gesucht werde, weil er dem Militärdienst ferngeblieben sei. Zudem wurde auf das bereits eingereichte Militärbüchlein hingewiesen. N. Mit Eingabe vom 2. April 2015 wurde auf einen Entscheid des BVGer zur Frage der Wehrdienstverweigerung und die dem Beschwerdeführer im Heimatstaat drohende Haftstrafe verwiesen. O. Am 3. August 2015 wurde ein Schreiben in Kopie eingereicht, bei welchem es sich um ein "Erinnerungsschreiben" der syrischen Behörden zum "Aufgebot" in den Militärdienst handeln soll. Die Einreichung des Originals wurde in Aussicht gestellt. P. Mit Eingabe vom 27. August 2015 wurde das in Aussicht gestellte Original des besagten "Erinnerungsschreibens" sowie zwei Länderberichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), namentlich ein Bericht vom 30. Juli 2014 betreffend die Rekrutierung durch die syrische Armee und ein solcher vom 28. März 2015 betreffend die Mobilisierung der syrischen Armee eingereicht. Ersucht wurde allenfalls um Rückweisung an die Vorinstanz zum neuen Entscheid, dies vor dem Hintergrund des neuen "Aufgebots", welches zum Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verfügung noch nicht habe berücksichtigt werden können. Q. Mit Eingabe vom 30. September 2015 wurde ein Dokument zu den Akten gereicht, bei welchem es sich um das syrische Militärdienstbuch des Beschwerdeführers im Original handeln soll.

Erwägungen (51 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung nach Syrien in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Entsprechend der Beschwerdeanträge beschränkt sich die Prüfung auf die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung sowie die durch die Vorinstanz angeordnete Wegweisung.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.3 Glaubhaft ist das Vorbringen grundsätzlich dann, wenn es genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel ist; es darf sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen der asylsuchenden Person. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f.; BVGE 2012/5 E. 2.2 S. 43 f.; BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).

E. 4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass sich die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine fluchtbegründenden Umstände als unglaubhaft erweisen würden. So habe der Beschwerdeführer nur kurze, stereotype Ausführungen bezüglich seiner Beweggründe für sein Parteiengagement machen können. Auch erstaune seine Unkenntnis darüber, wie man Mitglied der Partei werden könne. Es könne zudem davon ausgegangen werden, dass eine Person, welche an Sitzungen der PYD teilnehme, sich bereits in deren Vertrauenskreis befinde, mit weiterführenden Parteiaktivitäten betraut würde, als lediglich mit dem einmaligen Kopieren von Flugblättern oder der Diskussion mit Jugendlichen über die Partei. Was den vorgebrachten Auftrag zur Vervielfältigung des Parteidokuments anbelange, sei angesichts der Brisanz des Dokumentes nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer die gefertigten Kopien nicht versteckt habe. Widersprüchlich seien auch die vom Beschwerdeführer geschilderten Umstände, unter denen er von der behördlichen Durchsuchung und der Suche nach ihm und seinem Bruder B._______ erfahren haben wolle. Zudem seien die im Verfahren angekündigten Dokumente aus der Druckerei bezeichnenderweise nie eingereicht worden. Festzustellen sei auch, dass der Beschwerdeführer gemäss der Schweizerischen Vertretung in Damaskus in Syrien von keiner Behörde gesucht werde. Soweit der Beschwerdeführer die Verlässlichkeit dieses Berichts sowie der Auskunftsperson bemängle, würde dies am Abklärungsergebnis und den Zweifeln an dessen Wahrheitsgehalt nichts ändern. Auch dass dem Beschwerdeführer nach seiner Ausreise verschiedene behördliche Dokumente ausgestellt worden seien, spreche gegen eine Suche nach ihm. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Aussagen in Bezug auf die fluchtbegründenden Umstände sei der angeblichen Reflexverfolgung von Familienmitgliedern im Heimatstaat von vornherein die Grundlage entzogen. Es könne auch ausgeschlossen werden, dass dieses angeblich erneute Interesse der Behörden mit einem Aufgebot zum Militärdienst im Zusammenhang stehe, habe er diese Furcht doch erst später geltend gemacht. Der Beschwerdeführer habe seine Furcht vor dem Militärdienst sodann weder an der Befragung noch anlässlich seiner Anhörung vorgebracht, sondern erstmals in der Eingabe vom 28. Februar 2012. Entsprechend sei davon auszugehen, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise nicht zum Militärdienst aufgeboten gewesen sei. Auch sei ein Aufgebot nach der erfolgten Ausreise wenig wahrscheinlich; bezeichnenderweise habe der Beschwerdeführer bisher keinen schriftlichen Marschbefehl eingereicht. Der eingereichte Polizeirapport vom 9. Juni 2011, aus welchem sich ergebe, dass die Eltern des Beschwerdeführers gegenüber der Polizei angegeben hätten, dass sich ihr Sohn zu Studienzwecken im Ausland aufhalte, weise Ungereimtheiten auf. Insbesondere handle es sich um ein internes Polizeidokument, weshalb fraglich sei, wie der Beschwerdeführer in dessen Besitz gekommen sei. Weiter sei nicht nachvollziehbar, wieso der Beschwerdeführer bereits acht Monate bevor er in der Schweiz den Militärdienst geltend gemacht habe, von den Behörden gesucht worden sein soll. Nicht nachvollziehbar sei auch, wieso sein Vater erst am 26. Juni 2011 verhaftet worden sei. Das aus dem Polizeirapport ersichtliche Vorgehen der Behörden sei zudem erfahrungswidrig und entspreche nicht dem amtlichen Dienstweg bei der Suche nach Dienstpflichtigen. Die Kopie nur der ersten Seiten des Militärbüchleins, in welchem nur die Personalien verzeichnet seien, verfüge bezüglich eines Dienstaufgebotes über keinerlei Informationswert. Vielmehr stütze die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die nachfolgenden Seiten, aus denen nähere Informationen ersichtlich seien, nicht einreiche, die Zweifel an der Dienstpflicht. Zudem seien solche Beweismittel im Heimatstaat des Beschwerdeführers leicht beschaffbar. Sodann stelle die Verhaftung eines Cousins im Heimatsaat und die Tötung eines anderen Cousins bei einem Desertionsversuch, sowie die Flucht eines Bruders (nach) K. (Land)_____ keine gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung dar. Es bestünden überdies keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieser Ereignisse im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat eine begründete Furcht vor Verfolgung haben müsse. Bezüglich der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers sei gestützt auf die eingereichten Beweismittel festzustellen, dass dieser sich durch die Teilnahme an regimekritischen Kundgebungen und deren bildlichen Dokumentation nicht wesentlich von der grossen Masse unterscheide. Auch das eingereichte Anmeldeformular für die PYD Schweiz, welches noch nicht einmal seine Mitgliedschaft bestätige, sage nichts über das Ausmass seiner exilpolitischen Betätigungen aus. So sei er zwar anlässlich der Demonstrationen optisch als Regimegegner in Erscheinung getreten, habe aber keine hervorstechende Rolle eingenommen.

E. 4.2 Dem hielt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen entgegen, normalerweise seien Dokumente der Partei, welche sie in der familieneigenen Druckerei vervielfältigt hätten, nach dem Druck sofort abgeholt und verteilt worden. Im besagten Fall sei dies aber nicht wie üblich geschehen. Es habe in der Druckerei weder einen Keller noch einen Estrich gegeben, wo man die Dokumente hätte verstecken können. So habe er die Dokumente in der Not mit einem Buch abdecken müssen. Er habe jeden Tag damit gerechnet, dass die Dokumente abgeholt würden, was aber nicht geschehen sei. Die Botschaftsabklärung sei - wie in der Eingabe vom 31. Juli 2013 bereits ausgeführt - aus dem Recht zu weisen. Bei den von ihm auf Verlangen der Vorinstanz eingereichten Zivilstandsdokumenten handle es sich nicht um politisch brisante Dokumente, weshalb er diese durch Entrichtung einer Gebühr ohne Probleme im Heimatstaat habe einholen können. Über eine behördliche Suche seien lediglich die Grenzwachen, Strafverfolgungsbehörden und die Polizei informiert. Aus der Einholung dieser Dokumente könnten daher keine Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens gemacht werden. Zur fortwährenden behördlichen Suche nach ihm auch nach der erfolgten Ausreise und der Reflexverfolgung seiner Angehörigen sei festzuhalten, dass es bekannt sei, dass man in seinem Heimatstaat Regimegegner systematisch verfolge und foltere. Ebenso sei bekannt, dass die Flucht ins Ausland eine Reflexverfolgung begründe. Er halte überdies daran fest, zum Militärdienst aufgeboten worden zu sein. Die behördliche Schliessung der Druckerei werde sodann durch die eingereichte Bestätigung der Lokaldirektion des Umweltministeriums der Provinz al-Hasaka vom 23. März 2014 bestätigt.

E. 4.3 Die Vorinstanz hielt den Ausführungen in der Vernehmlassung vom 6. Mai 2015 im Wesentlichen entgegen, der Beschwerdeführer habe bis anhin explizit angegeben, er sei kein Mitglied sondern nur Sympathisant der PYD gewesen und habe im Rahmen der Anhörung nicht anzugeben vermocht, wie man Mitglied der Partei werden könne. Die vom Rechtsvertreter nunmehr geltend gemachte angeblich bereits im Heimatstaat bestandene Parteimitgliedschaft sei mithin nachgeschoben und unglaubhaft, und dem eingereichten Bestätigungsschreiben der PYD komme ein geringer Beweiswert zu. Auch das Vorbringen in der Rechtsmittelschrift, wonach der Beschwerdeführer regelmässig Flugblätter vervielfältigt habe, stehe in Widerspruch zu den Aussagen des Beschwerdeführers, der im Rahmen der Anhörung vorgetragen habe, nur einmal Flugblätter vervielfältigt zu haben. Sofern nunmehr auf Beschwerdeeben geltend gemacht werde, der Beschwerdeführer sei zum Reservedienst aufgeboten worden, sei dies widersprüchlich, da er im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht habe, für den Grunddienst aufgeboten worden zu sein. Es sei jedoch zwischen Militärdienst und Reservedienst klar zu unterscheiden. Schliesslich vermöge auch das eingereichte Dokument bezüglich der Druckerei den asylrechtlich relevanten Sachverhalt nicht glaubhaft zu machen.

E. 4.4 In seiner Replik führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe seine Mitgliedschaft bei der PYD mit dem Bestätigungsschreiben klar nachgewiesen. Die PYD Syrien rufe die PYD Schweiz jeweils vor der Bestätigung an und versichere sich, dass sich die Person weiterhin für die Partei engagiere. Zum Zeitpunkt der Anhörung sei er achtzehn Jahre alt gewesen und habe den Unterschied zwischen Sympathisant und Mitglied nicht gekannt. Das Wort Sympathisant habe er vor dem Erlass der vorinstanzlichen Verfügung gar nicht gekannt. Vermutlich habe ihn der Dolmetscher, der Sorani und nicht Kurmanci gesprochen habe, falsch verstanden. Dass er die Mitgliedschaft erst jetzt nachweise, könne ihm nicht vorgeworfen werden, habe ihn doch die Vorinstanz auch nicht schon im Rahmen der Anhörung mit den Unglaubhaftigkeitselementen konfrontiert. Erst als er in der angefochtenen Verfügung von diesen erfahren habe, habe er sich um Beweismittel bemüht. Er sei zum Zeitpunkt seiner Flucht aus Syrien erst achtzehn Jahre alt gewesen, weshalb er nicht so oft Flugblätter gedruckt und verteilt habe, wie sein Bruder. Schliesslich müsse in Syrien jeder Volljährige ins Militär einrücken, ausser bei schweren Erkrankungen. Entgegen den irrtümlichen Angaben in der Beschwerdeschrift handle es sich um ein normales Militäraufgebot. Das Aufgebot zur Reserveeinheit betreffe seinen Bruder, bei dem ebenfalls eine Beschwerde am Bundesverwaltungsgericht hängig sei. Es habe hier seitens der Rechtsvertretung eine Verwechslung stattgefunden. Er habe Syrien illegal verlassen. Die Behörden, die davon ausgegangen seien, dass er noch im Land sei, hätten ihn aufgeboten. Weil er diesem Aufgebot keine Folge geleistet habe, drohe ihm nun eine unverhältnismässig hohe Strafe.

E. 5 Vorliegend ist die vorinstanzliche Verfügung zunächst insoweit zu bestätigen, als das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den fluchtbegründenden Umständen im Heimatstaat als unglaubhaft zu erachten ist.

E. 5.1 Schon hinsichtlich des vom Beschwerdeführer geltend gemachten politischen Engagements für die PYD im Heimatstaat ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass das Vorbringen Ungereimtheiten ausweist. So sind die Angaben des Beschwerdeführers über seine persönliche Motivation, die PYD zu unterstützen sowie zu seinem konkreten Engagement für die Partei nicht substanziiert und vermögen nicht den Eindruck zu vermitteln, dass es sich beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausreise um eine politisch engagierte Person gehandelt hat (vgl. vorinstanzliche Akten act. A 1 S. 7; A 22 S. 115 ff.). Zutreffend weist die Vorinstanz auch auf die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers hin, soweit sie die Frage betreffen, ob er im Heimatstaat Mitglied der PYD gewesen sei oder lediglich Sympathisant. So führte er anlässlich der Anhörung explizit aus, er sei im Heimatstaat etwa fünf Monate vor seiner Ausreise Sympathisant der Partei geworden (vgl. act. A 1 S. 7, A 22 S. 9, F. 84, F 87), demgegenüber machte er auf Beschwerdeebene geltend, er sei bereits im Heimatstaat Parteimitglied gewesen und reichte in diesem Zusammenhang ein Bestätigungsschreiben der PYD Syrien vom 4. April 2014 ein, in welchem seine Mitgliedschaft ab dem 15. März 2010 bestätigt wird (vgl. Beschwerdedossier act. 5, Beilage 1). Diesen relevanten Widerspruch, auf den die Vorinstanz in der Vernehmlassung zutreffend verwiesen hat (Beschwerdedossier act. 8), vermochte der Beschwerdeführer im folgenden Schriftenwechsel nicht plausibel aufzulösen, sondern hielt dem lediglich entgegen, dass er angesichts seines noch jungen Alters den Unterschied zwischen einer Mitgliedschaft und blosser Sympathie nicht kenne. Dieses Vorbringen ist vor dem Hintergrund seiner expliziten Ausführungen im Rahmen der vorinstanzlichen Anhörung (vgl. vorinstanzliche Akten act. A 22 F. 95) jedoch nicht glaubhaft und als Schutzbehauptung zu bewerten. Auch ein Übersetzungsfehler seitens des Dolmetschers, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht (vgl. Beschwerdedossier act. A 12 S. 2), kann vorliegend ausgeschlossen werden, denn es ergeben sich aus den Befragungsprotokollen keine Verständigungsschwierigkeiten mit diesem. Der Beschwerdeführer bestätigte denn auch zu Beginn der Befragung und der einlässlichen Anhörung jeweils, dass er den Dolmetscher gut verstehe (vgl. vorinstanzliche Akten act. A 1 S. 2 und A 22 F 1) und machte im weiteren Verlauf keine gegenteiligen Anmerkungen. Die Befragungsprotokolle bestätigte er sodann nach einer entsprechenden Rückübersetzung unterschriftlich als richtig und vollständig (vgl. vorinstanzliche Akten act. A 1 S. 10; A 22 S. 16). Als tatsachenwidrig erweist sich in diesem Zusammenhang die Behauptung auf Beschwerdeebene, dass die Vorinstanz einen Sorani-sprechenden Dolmetscher aufgeboten habe und keinen Kurdisch-Kumanci Sprechenden (vgl. vorinstanzliche Akten act. A 1 S. 10; A 22 S. 16). Aufgrund dieser Erwägungen kommt dem erst auf Beschwerdeebene eingereichten Bestätigungsschreiben der Partei zur Mitgliedschaft des Beschwerdeführers seit März 2010 kaum Beweiswert zu, zumal die Bestätigung offenbar kurz nach der abweisenden vorinstanzlichen Verfügung ausgestellt wurde. Der Argumentation des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene, wonach er die Beschaffung dieses Beweismittels erst für nötig befunden habe, nachdem er mit der vorinstanzlichen Verfügung konfrontiert gewesen sei, kann nicht gefolgt werden, wurde der Beschwerdeführer doch wiederholt auf seine Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht und ist sein Engagement für die Partei ein zentrales Element seiner Asylbegründung.

E. 5.2 Gewichtige Zweifel bestehen sodann hinsichtlich der geltend gemachten Ereignisse im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer bzw. seinem Bruder in Auftrag genommenen Vervielfältigung von Parteiunterlagen. So machte der Beschwerdeführer in der Anhörung zunächst geltend, er habe nur dieses besagte Mal am 26. Mai 2010 Unterlagen für die Partei vervielfältigt nachdem sein Bruder ihm den Auftrag hierzu erteilt habe, da dieser aus Zeitgründen selbst nicht zum Vervielfältigen gekommen sei (vgl. vorinstanzliche Akten A 22 F. 65, F 115 ff.). Auf Beschwerdeebene wurde demgegenüber ausgeführt, der Beschwerdeführer habe als Mitglied der Partei regelmässig für diese Flugblätter vervielfältigt (vgl. Beschwerdedossier act. 1 S. 7). Nachdem die Vorinstanz im Rahmen der Vernehmlassung zutreffend auf diesen Widerspruch hingewiesen hat (vgl. Beschwerdedossier act. 8), relativierte der Beschwerdeführer im Rahmen der Replik sein Vorbringen erneut und führte aus, er habe aufgrund seines Alters noch nicht so viele "Flugblätter gedruckt und verteilt wie sein Bruder B._______" (vgl. Beschwerdedossier act. 12 S. 2). Zutreffend verweist die Vorinstanz sodann darauf, dass die vom Beschwerdeführer beschriebenen Umstände, wie er mit dem in Rede stehenden Auftrag umgegangen sein will, ebenfalls nicht glaubhaft erscheinen. So vermochte er bereits nicht nachvollziehbar zu erklären, warum er den Auftrag am 26. Mai 2010 nicht zu Ende geführt hat, obwohl er nach eigenen Angaben mit diesem bereits begonnen und 50 Kopien gefertigt haben will. Sein Vorbringen, er sei aufgrund der grossen Auftragslage und wegen der laufenden Schulprüfungen nicht dazugekommen, ist angesichts der Brisanz des Auftrags und der Möglichkeit, in der familieneigenen Druckerei auch ausserhalb der Geschäftszeiten, Dokumente zu vervielfältigen nicht schlüssig. Als wesentlich zu erachten ist sodann die Unkenntnis des Beschwerdeführers in Bezug auf die Anzahl der von ihm zu fertigenden Kopien. Es widerspricht der Logik des Handelns, dass der Beschwerdeführer von seinem Bruder mit dem Kopieren beauftragt worden sein soll, ohne deren gewünschte Anzahl zu wissen. Seine rechtfertigenden Ausführungen, dies sei geheim gehalten worden (vgl. vorinstanzliche Akten act. A 22 F. 75), kann daher nur als Schutzbehauptung gewertet werden. Unlogisch erscheint sodann die Aussage des Beschwerdeführers, dass er die Unterlagen ohne grössere Sicherheitsvorkehrungen in ein Regal der Druckerei gelegt haben wolle (vgl. vorinstanzliche Akten act. A 22 F. 65). Sein Vorbringen auf Beschwerdeebene, dass die Druckerei weder über einen Estrich noch über einen Keller verfügt habe (vgl. Beschwerdedossier act. 1 S. 7), ändert daran nichts, denn es ist anzunehmen, dass in einer Druckerei, an welche eine Buchhandlung bzw. Papeterie angeschlossen sind, Möglichkeiten bestehen, die Unterlagen zu verstecken. Es sei in diesem Zusammenhang daran erinnert, dass der Beschwerdeführer selbst geltend gemacht hat, aufgrund des Auffindens dieser in seiner Wahrnehmung brisanten Unterlagen eine mehrjährige Haftstrafe befürchten zu müssen. Er hat diesen Unterlagen mithin ein grosses Gefahrenpotential zugemessen. Soweit er auf Beschwerdeebene vorbringt, er habe jederzeit mit der Abholung der Flugblätter gerechnet (vgl. Beschwerdedossier act. 1 S. 7), sind diese Ausführungen insofern nicht kongruent, als sie den Aussagen des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren entgegenstehen, wonach der Auftrag zum Zeitpunkt der Beschlagnahmung der Unterlagen gerade noch nicht ausgeführt worden war (vgl. vorinstanzliche Akten act. A 22 F 65). Festzustellen ist sodann, dass der Beschwerdeführer im laufenden Verfahren keine entsprechenden Unterlagen eingereicht hat, die er bzw. sein Bruder B._______ von der Partei zum Vervielfältigen erhalten hatte, obwohl anzunehmen ist, dass entsprechende Exemplare in der Parteizentrale vorhanden sind und der Beschwerdeführer mit der Partei in seinem Heimatstaat Kontakt zur Bestätigung seiner Mitgliedschaft aufgenommen hat.

E. 5.3 Auch die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Umständen der behördlichen Durchsuchung und der anschliessenden Suche nach ihm und seinem Bruder sind in wesentlichen Aspekten widersprüchlich.

E. 5.3.1 So gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung zunächst an, sein Vater habe anscheinend erfolglos versucht, seinen Bruder B._______ über die Suche zu informieren, und nachdem er ihn nicht habe erreichen können, Kontakt zu einem Onkel väterlicherseits aufgenommen, damit dieser sie informiere (vgl. vorinstanzliche Akten A 22 F 65). Auf Nachfrage, wann der Vater versucht habe, den Bruder zu erreichen, korrigierte der Beschwerdeführer seine Aussage und führte aus, sein Vater habe wahrscheinlich nicht versucht, den Bruder zu erreichen, da er an diesem Tag von den Behörden mitgenommen worden sei (vgl. vorinstanzliche Akten act. A 22 F 71). Auf Vorhalt hin vermochte der Beschwerdeführer diesen Widerspruch nicht plausibel zu lösen, sondern führte nochmals widersprüchlich aus, es sei seine Schwester gewesen, die versucht habe, den Bruder zu erreichen (vgl. vorinstanzliche Akten act. A 22 F 72). Auch in der Beschwerde wird bezeichnenderweise nicht auf diesen Widerspruch eingegangen, sondern lediglich die zweite Version der Abläufe noch einmal wiederholt (vgl. Beschwerdedossier act. 1 S. 7 f.).

E. 5.3.2 Der Beschwerdeführer bejahte im Rahmen der Anhörung sodann die Frage, ob seine Schwester, bei welcher er und sein Bruder B._______ sich zum Zeitpunkt der behördlichen Durchsuchung aufgehalten haben wollen, über einen Telefonanschluss verfüge und konkretisierte, dass diese auch ein Handy besitze (vgl. vorinstanzliche Akten act. A 22 F. 100). Auf den anschliessenden Einwand des Sachbearbeiters, dass es näher gelegen hätte, diese Schwester via Telefon zu informieren, als den Onkel, welcher wiederum die Nachricht in der Folge persönlich überbracht habe, korrigierte der Beschwerdeführer seine Aussage und führte aus, seine Schwester habe kein Telefon, nicht einmal ein Handy (vorinstanzliche Akten act. A 22 F 101, F 102). Auch dieser Widerspruch wurde vom Beschwerdeführer weder im vorinstanzlichen noch im Beschwerdeverfahren aufgelöst.

E. 5.3.3 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, die Familie sowie sein einflussreicher Onkel väterlicherseits habe vergeblich versucht, zu verhindern, dass er und der Bruder aufgrund dieses Vorfalls hätten ausreisen müssen (vgl. vorinstanzliche Akten act. A 22 F 66.). Der Beschwerdeführer konnte jedoch auch auf Nachfrage hin keine konkreten Ausführungen darüber machen, in welcher Form die entsprechenden Versuche vorgenommen wurden und woran diese letztlich scheiterten (vgl. vorinstanzliche Akten act. A 22 F 103 ff.).

E. 5.3.4 Nur rudimentär nehmen sich insgesamt auch die Aussagen des Beschwerdeführers zu dem an seiner Stelle angeblich verhafteten Cousin C._______ aus. Dieser war nach Angaben des Beschwerdeführers Mitinhaber der Druckerei und nicht in die politische Tätigkeit involviert. Obwohl besagter Cousin den Beschwerdeführer und seinen Bruder sofort den Behörden verraten haben soll, war er angeblich für mehrere Monate bis zum 25. August 2010 inhaftiert, was nicht plausibel erscheint. Der Beschwerdeführer machte sodann weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene hinsichtlich des Schicksals seines Cousins nähere Angaben. Vielmehr reichte er im Beschwerdeverfahren lediglich eine Bestätigung der Lokaldirektion des Umweltministeriums der Provinz al-Hasaka ein, wonach die familieneigene Druckerei zum 6. Mai 2011 geschlossen worden sei. Zutreffend hielt die Vorinstanz in diesem Zusammenhang fest, dass die Schliessung ausweislich der eingereichten Übersetzung auf eigenen Wunsch der Inhaber erfolgte und keine Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass die Schliessung im Zusammenhang mit der angeblichen Beschlagnahmung von Parteiunterlagen steht.

E. 5.4 Nachdem sich die von Beschwerdeführer geltend gemachten fluchtbegründenden Umstände als unglaubhaft erweisen, kann auch nicht von einer fortwährenden Suche nach dem Beschwerdeführer aus diesem Grund ausgegangen werden. Zutreffend hält die Vorinstanz sodann fest, dass aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Aussagen in Bezug auf die fluchtbegründenden Umstände der angeblichen Verfolgung von Familienmitgliedern im Heimatstaat, namentlich der geltend gemachten Inhaftierung seines Vaters und seines Cousins von vornherein die Grundlage entzogen ist.

E. 5.5 Die Vorinstanz hat sodann im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zutreffend ausgeführt, dass die geltend gemachte zwischenzeitlich erfolgte Verhaftung des Cousins I._______ sowie die Tötung eines anderen Cousins bei dem Versuch, vom Militärdienst zu desertieren, keine gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung darstellen. Gleiches hat für das Vorbringen des Beschwerdeführers zu gelten, wonach einer seiner Brüder (nach) K. (Land)_____ geflohen sei. Insbesondere ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein konkreter Anhaltspunkt für eine dem Beschwerdeführer im Heimatstaat drohenden Reflexverfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG.

E. 5.6 Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine erlittene asylrechtlich relevante Verfolgung im Heimatstaat glaubhaft zu machen.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer machte im Verfahren im Weiteren geltend, er sei militärdienstpflichtig und habe sich dieser Militärdienstpflicht entzogen, weshalb ihm im Heimatstaat eine unverhältnismässige Bestrafung drohe. Er weist sodann generell auf die erhebliche Veränderung der politischen und menschenrechtlichen Lage im Heimatstaat seit seiner im Juli 2010 erfolgten Ausreise hin.

E. 6.2 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert in erster Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person bestehende Verfolgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf die Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zugunsten oder zulasten der asylsuchenden Person verändert hat (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.1).

E. 6.3 Festzustellen ist zunächst, dass sich allein gestützt auf die seit März 2011 andauernden kriegerischen Ereignisse im Heimatstaat des Beschwerdeführers nicht auf dessen konkrete und flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung schliessen lässt. Der herrschenden Situation im Heimatstaat wurde jedoch durch die Vorinstanz im Rahmen der Prüfung bestehender Wegweisungsvollzugshindernisse Rechnung getragen, indem der Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurde.

E. 7.1 Die Ausführungen des Beschwerdeführers, er sei seiner im Heimatstaat bestehenden Militärdienstpflicht nicht nachgekommen und aufgrund dessen als Flüchtling anzuerkennen, sind jedoch unter dem Aspekt des Vorliegens von Nachfluchtgründen zu prüfen. Angesichts der nachfolgenden Erwägungen kann an dieser Stelle offenbleiben, ob es sich um subjektive oder objektive Nachfluchtgründe handeln würde.

E. 7.1.1 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).

E. 7.1.2 Hinsichtlich der intertemporalen Anwendung von Art. 3 Abs. 3 AsylG gilt, dass auf die Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung abzustellen ist (vgl. BVGE 2013/20 E. 3.2.7). Daraus ergibt sich, dass das SEM in seinen seit dem 29. September 2012 ergangenen Verfügungen das neue Recht anzuwenden hat. Im vorliegenden Fall wurde das vom Beschwerdeführer am 24. August 2010 eingereichte Asylgesuch durch das SEM mit Verfügung vom 21. Januar 2014 entschieden, weshalb Art. 3 Abs. 3 AsylG im vorliegenden Fall zur Anwendung gelangt.

E. 7.1.3 Eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermag im Sinne von Art. 3 Abs. 3 AsylG für sich nicht allein, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in diesem Gesetzesartikel genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt.

E. 7.2 Vorweg ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatstaat im Juli 2010 nach eigenen Angaben noch keinen Militärdienst geleistet hatte und zu einem solchen auch noch nicht aufgeboten wurde. Auch ausweislich des erst am 30. September 2015 eingereichten Militärdienstbüchleins hatte er seinen ordentlichen Militärdienst vor seiner im Juli 2010 erfolgten Ausreise noch nicht absolviert. Aus den Einträgen im Militärdienstbüchlein ergibt sich, dass ihm dieses am 31. März 2010 ausgestellt wurde; am 6. April 2010 wurde er ärztlich untersucht. Der Beschwerdeführer hatte entsprechend des von ihm angegebenen Geburtsdatums auch erst am 18. März 2010 sein Diensttauglichkeitsalter erreicht. Festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer sein Militärbüchlein erst in einem sehr späten Stadium des Verfahrens und ohne nähere Begründung dieses Umstands eingereicht hat. Ob es authentisch ist, kann aber letztlich aus den nachfolgenden Gründen offen bleiben.

E. 7.3 Der Beschwerdeführer machte im vorinstanzlichen Verfahren erstmals in der Eingabe vom 28. Februar 2012 ohne dezidiertere Angaben geltend, im Heimatstaat Militärdienst leisten zu müssen (vgl. Beschwerdedossier act. 32).

E. 7.3.1 Mit Eingabe vom 14. August 2012 führte er schliesslich aus, aufgrund des ausstehenden Militärdienstes von den syrischen Behörden gesucht zu werden und reichte in diesem Zusammenhang die Kopie eines Schriftstücks ein, welches am 9. Juli 2011 von der Polizeidienststelle L._______ ausgestellt worden sein soll (vgl. Beschwerdedossier act. 35, Beweismittelcouvert: Beweismittel 9). Aus dem eingereichten Schriftstück soll sich ergeben, dass nach dem Beschwerdeführer an besagtem Datum vergeblich durch die Polizei gesucht worden sei, dies wegen des ausstehenden Militärdienstes. Die Authentizität dieses Schriftstücks ist jedoch stark zu bezweifeln. Zum einen weist die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass es nicht plausibel ist, wie der Beschwerdeführer in den Besitz dieses Papiers kommen konnte, handelt es sich dabei doch um ein internes behördliches Dokument, welches nicht zur Weitergabe an Aussenstehende vorgesehen ist. Hinzukommt, dass dieses Schriftstück lediglich in sehr schlechter Kopie eingereicht wurde und dessen Stempelabdruck unlesbar ist. Sodann ist auch unplausibel, warum der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren erst mehr als ein Jahr später diese erfolgte behördliche Suche bei den Schweizer Asylbehörden geltend machte, handelt es sich doch um einen wesentlichen Aspekt seiner Asylbegründung. Die Suche des Beschwerdeführers stützt sich sodann offenbar auf den Umstand, dass er zu diesem Zeitpunkt seiner bestehenden Militärdienstpflicht nicht nachgekommen ist. Bezeichnenderweise wurde ein entsprechendes Aufgebot, welches auch in Abwesenheit des Aufgebotenen anderen Familienmitgliedern ausgehändigt worden wäre, aber nicht eingereicht.

E. 7.3.2 Erst auf Beschwerdeebene wurde sodann mit Eingabe vom 3. August 2015 ein Dokument zu den Akten gereicht, welches vom 5. Februar 2015 datiert und von der Aushebungssektion M._______ ausgestellt worden sein soll. In diesem wird der Beschwerdeführer aufgefordert, ab dem 25. Februar 2015 seiner Wehrdienstpflicht nachzukommen. Aber auch betreffend dieses Dokument ist die Beweistauglichkeit stark in Zweifel zu ziehen. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Distrikt al-Malikiya. Dieser Distrikt gehört seit Ende des Jahres 2012 nicht mehr zum kontrollierten Gebiet der syrischen Behörden. Es ist daher mehr als fraglich, ob in al-Malikiya zu diesem Zeitpunkt seitens der Sicherheitskräfte des syrischen Regimes überhaupt noch derartige Rekrutierungsmassnahmen für die staatliche Armee durchgeführt wurden (vgl. dazu BVGE 2015/3 E. 6.7.5.3 sowie das länderspezifische Referenzurteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.9.3). Der Beschwerdeführer führt denn auch in keiner Weise dezidiert aus, wie er beziehungsweise seine Familie überhaupt in den Besitz dieses Dokuments gelangt ist (vgl. Beschwerdedossier act. 16 S. 1). Zweifel an der Authentizität des in Rede stehenden Beweismittels ergeben sich aber auch dahingehend, als das Dokument zwar originale handschriftliche Eintragungen aufweist, es aber offensichtlich auf der Basis eines kopierten Formulars angefertigt wurde.

E. 7.3.3 Eine weiterführende Auseinandersetzung zur Beweistauglichkeit der eingereichten Dokumente kann aus den nachfolgenden Gründen unterbleiben. So stammt der Beschwerdeführer wie bereits ausgeführt aus dem Distrikt al-Malikiya in der Provinz al-Hasaka, welche seit Ende 2012 unter der Kontrolle der kurdischen Kräfte steht. Auch wenn die Syrische Arabische Armee (SAA) nach Erkenntnissen des Gerichts angesichts schwindender Truppenstärke ihre Bemühungen zum Einzug von Militärdienstpflichtigen und Reservisten im Verlauf des Bürgerkriegs im Land tatsächlich verstärkt hat, gilt dies weniger für die Gebiete im Norden Syriens, welche durch die kurdischen Volksverteidigungseinheiten YPG kontrolliert werden. Gemäss der Herkunftsländeranalyse Lifos der Schwedischen Migrationsbehörde scheint es, als würde sich die syrische Regierung seit der de facto Kontrolle von Teilen der Provinz al-Hasaka durch die YPG weniger ernsthaft darum bemühen, die Wehrpflicht in diesen Gebieten durchzusetzen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4576/2014 vom 17. September 2015 E. 5.5 mit weiteren Hinweisen zur Quellenlage). Es ist daher aktuell nicht absehbar, ob der Beschwerdeführer überhaupt je praktisch für einen Einsatz in der Syrisch Arabischen Armee mobilisiert würde.

E. 7.3.4 Aber auch wenn man im vorliegenden Fall von der Nichtbefolgung eines Aufgebots der syrischen Armee zum Militärdienst durch den Beschwerdeführer ausgehen würde, könnte nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer aus diesem Grund im Falle einer Rückkehr eine politisch motivierte Bestrafung und Behandlung zu gewärtigen hätte, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommen würde. Es ist nämlich - gestützt auf die vorangegangenen Ausführungen - nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise den syrischen Behörden als Regimegegner bekannt war. Aufgrund des bisher Gesagten erübrigt sich auch die Rückweisung an die Vorinstanz zur erneuten Prüfung, weshalb auch dieser Antrag abzuweisen ist.

E. 8.1 Soweit der Beschwerdeführer sodann geltend macht, er habe sich in der Schweiz exilpolitisch engagiert, hat die Vorinstanz dieses Vorbringen zutreffend unter dem Aspekt des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe geprüft und die Flüchtlingseigenschaft verneint.

E. 8.2 Asylsuchende, die subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von exilpolitischen Aktivitäten geltend machen, haben begründete Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von ihren Aktivitäten im Ausland erfahren hat und sie deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgen würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1; BVGE 2009/28 E. 7.1 mit weiteren Hinweisen). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss.

E. 8.3 Das BVGer hat sich im Koordinationsentscheid D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 (publiziert als Referenzurteil) eingehend mit der Frage der Anforderungen an den Grad des Exponierens im Zusammenhang mit exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger auseinandergesetzt. Es gelangte zu dem Schluss, dass es vor dem Hintergrund der aktuell in Syrien herrschenden Situation als unwahrscheinlich zu erachten ist, dass die syrischen Geheimdienste noch über die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Vielmehr wird davon ausgegangen, dass sich die syrischen Geheimdienste angesichts des Überlebenskampfs des Regimes primär auf die Situation im Heimatland konzentrieren und der Schwerpunkt ihrer Aktivitäten im Ausland bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. a.a.O. E. 6.3.5 S. 18). Die Annahme, dass eine Person die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen hat, die auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist dann anzunehmen, wenn die betroffene Person aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen.

E. 8.4 Der Beschwerdeführer hat eigenen Angaben gemäss am (...) 2010, (...) 2011, (...) 2011 und (...) 2011 an Demonstrationen in der Schweiz teilgenommen (vgl. vorinstanzliche Akten act. A 27/1; A 30/2). Zu den einzelnen Veranstaltungen führt er aus, anlässlich der Demonstration vom (...) 2011 sei in N._______ der (...) gedacht worden. Die Demonstration vom (...) 2011 in O._______ habe sodann dem (...) gegolten (vgl. vorinstanzliche Akten act. A 30/2). Am (...) 2011 habe in O._______ eine Protestaktion mit anschliessendem Protestmarsch stattgefunden. Zur Demonstration vom (...) 2010 wurden keine näheren Angaben getätigt (vgl. vorinstanzliche Akten act. A27/1). Der Beschwerdeführer hat im Zusammenhang mit den erwähnten Demonstrationen Fotoaufnahmen und Internetberichte eingereicht. Eingereicht wurde sodann auch eine CD mit Videoaufnahmen, welche anlässlich der Demonstration vom (...) 2011 in O._______ aufgenommen worden sein soll.

E. 8.5 Aus dem eingereichten Bild- und Filmmaterial lässt sich nicht schliessen, dass der Beschwerdeführer einer Kategorie von Personen zuzurechnen ist, die wegen ihrer exilpolitischen Tätigkeiten oder der Funktionen innerhalb der exilpolitischen Organisation, als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten. Insbesondere hat er sich - soweit sich dem eingereichten Bild- und Filmmaterial und seinen diesbezüglichen Ausführungen zu entnehmen ist - anlässlich dieser Veranstaltungen in keiner Weise exponiert, auch nicht als Redner; dies im Gegensatz zu anderen Demonstrationsteilnehmern. Mit der geltend gemachten Teilnahme an den genannten vier Demonstrationen im Jahr 2010 und 2011 übersteigt sein exilpolitisches Engagement - so es sich dabei überhaupt um ein solches handelt - die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischen Protests syrischer Staatsangehöriger mithin klarerweise nicht. Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer auch anderweitig weder belegt noch glaubhaft gemacht, dass er innerhalb der PYD oder einer anderen exilpolitisch tätigen Organisationen oder Partei eine exponierte Kaderstelle inne hat oder regelmässig an exilpolitischen Veranstaltungen oder Kundgebungen teilnimmt. Deshalb ist es nicht wahrscheinlich, dass er seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person geweckt hat (vgl. D-3839/2013 E. 6.4.2).

E. 8.6 Sodann ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - keine Verfolgung im Heimatstaat glaubhaft machen konnte. Auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte familiäre Situation führt vorliegend zu keiner anderen Einschätzung. Insbesondere kann aus dem politischen Engagement zweier Brüder, welche sich bereits seit dem Jahr 2002 und 2006 in der Schweiz aufhalten, nicht auf eine potentiell als regimefeindlich eingestufte Familie geschlossen werden, zumal der Beschwerdeführer im Verfahren keine näheren Angaben über das politische Engagement der beiden Brüder machen konnte (vgl. vorinstanzliche Akten act. 22 F 53). Zwar brachte er vor, sein Vater sei im Jahre 2004 für etwa zwei Tage inhaftiert worden, nachdem einer der in der Schweiz lebenden Brüder die (...Bundesbehörde) gestürmt hatte (vgl. vorinstanzliche Akten act. A 22 F. 55). Weitere Probleme machte der Beschwerdeführer jedoch nicht geltend. Vielmehr führte er anlässlich der BZP aus, dass gegen ihn keine Strafuntersuchungen eingeleitet worden seien, er keine Festnahmen oder sonstige Schwierigkeiten mit Behörden habe (vgl. vorinstanzliche Akten act. A 1 S. 7). Es ergeben sich mithin keine konkreten Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer oder andere Familienmitglieder bis zur erfolgten Ausreise als Regimegegner aufgefallen oder behandelt worden sind. Auch aus dem weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit Ereignissen nach seiner Ausreise, welche zwei seiner Cousins und die Flucht einer seiner Brüder in den K._______ betreffen, kann nicht auf die Sensibilisierung der syrischen Behörden in Bezug auf den Beschwerdeführer und eine allfällige Regimegegnerschaft geschlossen werden.

E. 8.7 Aufgrund der Aktenlage ist daher gesamthaft der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer nicht der Kategorie von Personen zuzurechnen ist, die wegen ihrer exilpolitischen Tätigkeiten oder der Funktionen, die sie in exilpolitischen Organisationen innehaben, als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass er innerhalb der exilpolitischen Szene eine bedeutsame Rolle einnimmt, aufgrund derer er als engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen sein könnte. Deshalb ist es nicht wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person bestehen könnte.

E. 8.8 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt daher, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe wegen exilpolitischer Tätigkeit berufen kann.

E. 9 Somit ergibt sich, dass insgesamt keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 10.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 10.3 Da der Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung vom 21. Januar 2014 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges. Es bleibt anzumerken, dass sich aus den angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der jüngsten Entwicklungen der Situation in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage im Falle des Beschwerdeführers ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welche durch die Vorinstanz gestützt auf Art. 83 Abs. 4 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) im Rahmen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung berücksichtigt wurde.

E. 11 Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass der - einzig in den Punkten 1 - 3 des Dispositivs angefochtene - Asylentscheid Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 12.1 Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).

E. 12.2 Der Beschwerdeführer hat mit Beschwerde vom 21. Februar 2014 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a AsylG ersucht. Mit Verfügung vom 6. März 2014 wurde festgestellt, dass seine Mittellosigkeit - welche unter anderem Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist - nicht belegt sei und er wurde zum Nachweis seiner Mittellosigkeit innert angesetzter Frist aufgefordert. Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen, weshalb seine Bedürftigkeit nicht belegt ist und das entsprechende Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung im Sinne von Art. 110a AsylG werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auf-erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-913/2014/was Urteil vom 23. Mai 2016 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Constance Leisinger. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch Ozan Polatli, Advokatur Gysin + Roth, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 21. Januar 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - syrischer Staatsbürger kurdischer Ethnie - verliess eigenen Angaben gemäss am 16. Juli 2010 den Heimatstaat zusammen mit seinem Bruder (B._______; N [...]; D[...]) und gelangte am 21. August 2010 in die Schweiz, wo er am 24. August 2010 um Asyl nachsuchte. Am 8. September 2010 wurde er summarisch zu seiner Person, dem Reiseweg und seinen Asylgründen (BzP) befragt; am 11. Oktober 2010 wurde er einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei etwa fünf Monate vor seiner Ausreise aus dem Heimatstaat Sympathisant der syrisch-kurdischen Partei PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Demokratische Einheitspartei) geworden, vorher sei dies nicht möglich gewesen, weil er noch minderjährig gewesen sei. Er habe in der familieneigenen Druckerei gearbeitet, welche von seinem Bruder B._______ und dem Cousin C._______ geführt worden sei. Am 25. Mai 2010 habe er zusammen mit seinem Bruder B._______ an einer Sitzung der PYD teilgenommen. Anlässlich dieser sei sein Bruder B._______ darum gebeten worden, ein Flugblatt für die Partei zu vervielfältigen. In diesem sei es unter anderem um die geplante Enteignung von Ländereien der kurdischen Bevölkerung gegangen. Aufgrund der grossen Auftragslage in der Druckerei seien sie jedoch beide nicht dazugekommen, die Kopien sofort zu machen. Sein Bruder B._______ habe ihn am darauffolgenden Tag mit dem Vervielfältigen beauftragt, da dieser anderweitig zu tun gehabt habe. Er habe daraufhin etwa 50 Kopien gemacht, den Auftrag aber nicht beenden können, da er zu viel zu tun gehabt habe. Auch am Vormittag des 27. Mai 2010 hätten sie keine Zeit gefunden, den Auftrag abzuschliessen. Am Mittag desselben Tages hätten die Sicherheitsbehörden die Druckerei durchsucht und die besagten Parteipapiere beschlagnahmt. Er und sein Bruder B._______ seien zu dieser Zeit nicht in der Druckerei sondern bei der Schwester in D._______ zum Mittagessen gewesen. Jedoch habe sich der Cousin C._______ in der Druckerei aufgehalten und sei in der Folge verhaftet worden. Die Sicherheitskräfte hätten anschliessend sein Elternhaus durchsucht. Im Zuge der Durchsuchung sei im Zimmer seines Bruders B._______ eine Harddisk konfisziert worden, auf der Fotos und Informationen zu kurdischen Veranstaltungen gespeichert gewesen seien. Da er und der Bruder B._______ nicht zu Hause gewesen seien, habe man an ihrer Stelle den Vater verhaftet. Über diese Ereignisse seien sie durch einen Onkel informiert worden, als sie sich noch bei der Schwester aufgehalten hätten. Auf Anraten dieses Onkels hätten sie sich umgehend nach E._______ zu einem Freund der Familie begeben und sich dort bis zur Ausreise versteckt gehalten. Der Cousin C._______ sei bis zum 25. August 2010 in Haft gewesen; sein Vater sei während 15 Tagen inhaftiert gewesen und auch gefoltert worden. Die Behörden hätten noch bis zu der im Juli erfolgten Ausreise mehrfach zu Hause nach ihm und seinem Bruder B._______ gesucht. Im Juni 2010 sei sodann eines der Felder der Familie in Brand gesteckt worden. Im Rahmen weiterer Eingaben im vorinstanzlichen Verfahren datierend vom 13. Januar 2011, 12. Juli 2011, 28. Februar 2012, 14. August 2012, 4. Oktober 2012 und 25. Juni 2013 führte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches ergänzend aus, sein Cousin F._______, bei welchem es sich auch um den Mann seiner Schwester handle, habe für die PYD gearbeitet und sei am 3. November 2010 verhaftet worden. Sodann seien sein Vater und sein Bruder G._______ am 26. Juni 2011 verhaftet und der Bruder an seiner Stelle in den Militärdienst rekrutiert worden. Er befinde sich seit Anfang September 2012 im Militäreinsatz in H._______. Der Vater werde in Syrien aufgrund seiner Flucht und der seines Bruders von den Behörden unter Druck gesetzt. Er arbeite in einer öffentlich rechtlichen Anstalt und erhalte seit zwei Monaten keinen Lohn mehr. Die syrischen Behörden würden ihn, den Beschwerdeführer, überdies suchen, weil er seiner Militärdienstpflicht nicht nachgekommen sei. Zudem sei der Cousin I._______ bei dem Versuch, aus dem Militärdienst zu desertieren, getötet worden. Ein weiterer seiner Brüder, J._______, sei ebenfalls geflüchtet und lebe inzwischen als Flüchtling im Irak. Er selbst sei in der Schweiz zwischenzeitlich exilpolitisch tätig und Mitglied der PYD Schweiz. Zum Beweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Identitätskarte, eine Kopie seines Führerausweises, einen Zivilregisterauszug, den Geburtsschein sowie eine Kopie des Auszuges aus dem Familienregister ein. Zur Untermauerung seines Vorbringens reichte der Beschwerdeführer auszugsweise Kopien aus seinem Militärbüchlein, die Kopie einer Zuteilung zum Reservedienst seinen Bruder B._______ betreffend, die Kopie des UNHCR Flüchtlingsausweises für K._______ seinen Bruder J._______ betreffend, die Kopie eines Dokuments der Polizeistelle L._______, bei welchem es sich um einen ihn betreffenden "Haftbefehl" vom 9. Juli 2011 handeln soll, ein Foto, welches anlässlich einer Newroz-Feier der PYD in Syrien im 2009 entstanden sein soll, Internetberichte aus dem Jahre 2010 über die Inhaftierung seines Schwagers, sowie einen Internetbericht über die Tötung seines Cousins I._______ vom Februar 2012 ein. Soweit seine exilpolitische Tätigkeit in der Schweiz betreffend wurden sodann Fotoaufnahmen und Internetberichte eingereicht, welche den Beschwerdeführer bei der Teilnahme an verschiedenen Demonstrationen in der Schweiz zeigen sollen. Eingereicht wurde sodann auch ein Beitrittsformular der PYD-Partei Schweiz. B. Am 8. Dezember 2010 ersuchte die Vorinstanz die Schweizerische Vertretung in Damaskus um Abklärungen zur Person des Beschwerdeführers. Am 5. Januar 2011 übermittelte diese das Ergebnis ihrer Abklärungen, wonach der Beschwerdeführer Bürger Syriens sei, einen syrischen Pass haben könne, nicht von den syrischen Behörden gesucht werde und betreffend seine Person bei den Migrationsbehörden keine Bewegung registriert worden sei. C. Am 17. Juli 2013 wurde dem Beschwerdeführer das Abklärungsergebnis der Schweizerischen Botschaft zur Kenntnis gebracht und ihm Frist zur Stellungnahme gesetzt. D. Am 31. Juli 2013 nahm der Beschwerdeführer zum Abklärungsergebnis Stellung. E. Mit Verfügung vom 21. Januar 2014 - eröffnet am 22. Januar 2014 - wies die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung an. Mit gleichem Entscheid wurde der Vollzug der Wegweisung aufgrund der in Syrien herrschenden Lage als unzumutbar erachtet und der Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufgenommen. F. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - mit Eingabe vom 21. Februar 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Beantragt wurde die Aufhebung der Dispositivziffern 1 - 3 der angefochtenen Verfügung sowie die Asylgewährung. In formeller Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG (SR 172.021) i.V.m. Art. 110a AsylG (SR 142.31) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Ansetzung einer Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel. G. Am 28. Februar 2014 wurde der Eingang der Beschwerde bestätigt. H. Mit Verfügung vom 6. März 2014 stellte die zuständige Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne, verschob den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung auf einen späteren Zeitpunkt, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte dem Beschwerdeführer Frist zum Nachweis seiner Mittellosigkeit und zur Einreichung der in Aussicht gestellten Beweismittel. I. Mit Eingabe vom 7. April 2014 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten, namentlich eine Mitgliedschaftsbestätigung der PYD Syrien sowie ein Schreiben der Lokaldirektion der Provinz al-Hasaka betreffend die Schliessung der familieneigenen Druckerei. J. Am 9. April 2014 wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. K. Mit Vernehmlassung vom 6. Mai 2014 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. L. Mit Eingabe vom 10. Juni 2014 nahm der Beschwerdeführer zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung. M. Mit Eingabe vom 19. Juni 2014 reichte der Beschwerdeführer die bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Kopie eines ihn betreffenden Dokuments der Polizeistelle L._______ vom 9. Juni 2011 zu den Akten und führte aus, dieses Dokument stelle einen Haftbefehl dar, aus welchem Hervorgehe, dass er von den syrischen Behörden gesucht werde, weil er dem Militärdienst ferngeblieben sei. Zudem wurde auf das bereits eingereichte Militärbüchlein hingewiesen. N. Mit Eingabe vom 2. April 2015 wurde auf einen Entscheid des BVGer zur Frage der Wehrdienstverweigerung und die dem Beschwerdeführer im Heimatstaat drohende Haftstrafe verwiesen. O. Am 3. August 2015 wurde ein Schreiben in Kopie eingereicht, bei welchem es sich um ein "Erinnerungsschreiben" der syrischen Behörden zum "Aufgebot" in den Militärdienst handeln soll. Die Einreichung des Originals wurde in Aussicht gestellt. P. Mit Eingabe vom 27. August 2015 wurde das in Aussicht gestellte Original des besagten "Erinnerungsschreibens" sowie zwei Länderberichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), namentlich ein Bericht vom 30. Juli 2014 betreffend die Rekrutierung durch die syrische Armee und ein solcher vom 28. März 2015 betreffend die Mobilisierung der syrischen Armee eingereicht. Ersucht wurde allenfalls um Rückweisung an die Vorinstanz zum neuen Entscheid, dies vor dem Hintergrund des neuen "Aufgebots", welches zum Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verfügung noch nicht habe berücksichtigt werden können. Q. Mit Eingabe vom 30. September 2015 wurde ein Dokument zu den Akten gereicht, bei welchem es sich um das syrische Militärdienstbuch des Beschwerdeführers im Original handeln soll. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung nach Syrien in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Entsprechend der Beschwerdeanträge beschränkt sich die Prüfung auf die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung sowie die durch die Vorinstanz angeordnete Wegweisung.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Glaubhaft ist das Vorbringen grundsätzlich dann, wenn es genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel ist; es darf sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen der asylsuchenden Person. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f.; BVGE 2012/5 E. 2.2 S. 43 f.; BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.). 4. 4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass sich die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine fluchtbegründenden Umstände als unglaubhaft erweisen würden. So habe der Beschwerdeführer nur kurze, stereotype Ausführungen bezüglich seiner Beweggründe für sein Parteiengagement machen können. Auch erstaune seine Unkenntnis darüber, wie man Mitglied der Partei werden könne. Es könne zudem davon ausgegangen werden, dass eine Person, welche an Sitzungen der PYD teilnehme, sich bereits in deren Vertrauenskreis befinde, mit weiterführenden Parteiaktivitäten betraut würde, als lediglich mit dem einmaligen Kopieren von Flugblättern oder der Diskussion mit Jugendlichen über die Partei. Was den vorgebrachten Auftrag zur Vervielfältigung des Parteidokuments anbelange, sei angesichts der Brisanz des Dokumentes nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer die gefertigten Kopien nicht versteckt habe. Widersprüchlich seien auch die vom Beschwerdeführer geschilderten Umstände, unter denen er von der behördlichen Durchsuchung und der Suche nach ihm und seinem Bruder B._______ erfahren haben wolle. Zudem seien die im Verfahren angekündigten Dokumente aus der Druckerei bezeichnenderweise nie eingereicht worden. Festzustellen sei auch, dass der Beschwerdeführer gemäss der Schweizerischen Vertretung in Damaskus in Syrien von keiner Behörde gesucht werde. Soweit der Beschwerdeführer die Verlässlichkeit dieses Berichts sowie der Auskunftsperson bemängle, würde dies am Abklärungsergebnis und den Zweifeln an dessen Wahrheitsgehalt nichts ändern. Auch dass dem Beschwerdeführer nach seiner Ausreise verschiedene behördliche Dokumente ausgestellt worden seien, spreche gegen eine Suche nach ihm. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Aussagen in Bezug auf die fluchtbegründenden Umstände sei der angeblichen Reflexverfolgung von Familienmitgliedern im Heimatstaat von vornherein die Grundlage entzogen. Es könne auch ausgeschlossen werden, dass dieses angeblich erneute Interesse der Behörden mit einem Aufgebot zum Militärdienst im Zusammenhang stehe, habe er diese Furcht doch erst später geltend gemacht. Der Beschwerdeführer habe seine Furcht vor dem Militärdienst sodann weder an der Befragung noch anlässlich seiner Anhörung vorgebracht, sondern erstmals in der Eingabe vom 28. Februar 2012. Entsprechend sei davon auszugehen, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise nicht zum Militärdienst aufgeboten gewesen sei. Auch sei ein Aufgebot nach der erfolgten Ausreise wenig wahrscheinlich; bezeichnenderweise habe der Beschwerdeführer bisher keinen schriftlichen Marschbefehl eingereicht. Der eingereichte Polizeirapport vom 9. Juni 2011, aus welchem sich ergebe, dass die Eltern des Beschwerdeführers gegenüber der Polizei angegeben hätten, dass sich ihr Sohn zu Studienzwecken im Ausland aufhalte, weise Ungereimtheiten auf. Insbesondere handle es sich um ein internes Polizeidokument, weshalb fraglich sei, wie der Beschwerdeführer in dessen Besitz gekommen sei. Weiter sei nicht nachvollziehbar, wieso der Beschwerdeführer bereits acht Monate bevor er in der Schweiz den Militärdienst geltend gemacht habe, von den Behörden gesucht worden sein soll. Nicht nachvollziehbar sei auch, wieso sein Vater erst am 26. Juni 2011 verhaftet worden sei. Das aus dem Polizeirapport ersichtliche Vorgehen der Behörden sei zudem erfahrungswidrig und entspreche nicht dem amtlichen Dienstweg bei der Suche nach Dienstpflichtigen. Die Kopie nur der ersten Seiten des Militärbüchleins, in welchem nur die Personalien verzeichnet seien, verfüge bezüglich eines Dienstaufgebotes über keinerlei Informationswert. Vielmehr stütze die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die nachfolgenden Seiten, aus denen nähere Informationen ersichtlich seien, nicht einreiche, die Zweifel an der Dienstpflicht. Zudem seien solche Beweismittel im Heimatstaat des Beschwerdeführers leicht beschaffbar. Sodann stelle die Verhaftung eines Cousins im Heimatsaat und die Tötung eines anderen Cousins bei einem Desertionsversuch, sowie die Flucht eines Bruders (nach) K. (Land)_____ keine gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung dar. Es bestünden überdies keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieser Ereignisse im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat eine begründete Furcht vor Verfolgung haben müsse. Bezüglich der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers sei gestützt auf die eingereichten Beweismittel festzustellen, dass dieser sich durch die Teilnahme an regimekritischen Kundgebungen und deren bildlichen Dokumentation nicht wesentlich von der grossen Masse unterscheide. Auch das eingereichte Anmeldeformular für die PYD Schweiz, welches noch nicht einmal seine Mitgliedschaft bestätige, sage nichts über das Ausmass seiner exilpolitischen Betätigungen aus. So sei er zwar anlässlich der Demonstrationen optisch als Regimegegner in Erscheinung getreten, habe aber keine hervorstechende Rolle eingenommen. 4.2 Dem hielt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen entgegen, normalerweise seien Dokumente der Partei, welche sie in der familieneigenen Druckerei vervielfältigt hätten, nach dem Druck sofort abgeholt und verteilt worden. Im besagten Fall sei dies aber nicht wie üblich geschehen. Es habe in der Druckerei weder einen Keller noch einen Estrich gegeben, wo man die Dokumente hätte verstecken können. So habe er die Dokumente in der Not mit einem Buch abdecken müssen. Er habe jeden Tag damit gerechnet, dass die Dokumente abgeholt würden, was aber nicht geschehen sei. Die Botschaftsabklärung sei - wie in der Eingabe vom 31. Juli 2013 bereits ausgeführt - aus dem Recht zu weisen. Bei den von ihm auf Verlangen der Vorinstanz eingereichten Zivilstandsdokumenten handle es sich nicht um politisch brisante Dokumente, weshalb er diese durch Entrichtung einer Gebühr ohne Probleme im Heimatstaat habe einholen können. Über eine behördliche Suche seien lediglich die Grenzwachen, Strafverfolgungsbehörden und die Polizei informiert. Aus der Einholung dieser Dokumente könnten daher keine Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens gemacht werden. Zur fortwährenden behördlichen Suche nach ihm auch nach der erfolgten Ausreise und der Reflexverfolgung seiner Angehörigen sei festzuhalten, dass es bekannt sei, dass man in seinem Heimatstaat Regimegegner systematisch verfolge und foltere. Ebenso sei bekannt, dass die Flucht ins Ausland eine Reflexverfolgung begründe. Er halte überdies daran fest, zum Militärdienst aufgeboten worden zu sein. Die behördliche Schliessung der Druckerei werde sodann durch die eingereichte Bestätigung der Lokaldirektion des Umweltministeriums der Provinz al-Hasaka vom 23. März 2014 bestätigt. 4.3 Die Vorinstanz hielt den Ausführungen in der Vernehmlassung vom 6. Mai 2015 im Wesentlichen entgegen, der Beschwerdeführer habe bis anhin explizit angegeben, er sei kein Mitglied sondern nur Sympathisant der PYD gewesen und habe im Rahmen der Anhörung nicht anzugeben vermocht, wie man Mitglied der Partei werden könne. Die vom Rechtsvertreter nunmehr geltend gemachte angeblich bereits im Heimatstaat bestandene Parteimitgliedschaft sei mithin nachgeschoben und unglaubhaft, und dem eingereichten Bestätigungsschreiben der PYD komme ein geringer Beweiswert zu. Auch das Vorbringen in der Rechtsmittelschrift, wonach der Beschwerdeführer regelmässig Flugblätter vervielfältigt habe, stehe in Widerspruch zu den Aussagen des Beschwerdeführers, der im Rahmen der Anhörung vorgetragen habe, nur einmal Flugblätter vervielfältigt zu haben. Sofern nunmehr auf Beschwerdeeben geltend gemacht werde, der Beschwerdeführer sei zum Reservedienst aufgeboten worden, sei dies widersprüchlich, da er im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht habe, für den Grunddienst aufgeboten worden zu sein. Es sei jedoch zwischen Militärdienst und Reservedienst klar zu unterscheiden. Schliesslich vermöge auch das eingereichte Dokument bezüglich der Druckerei den asylrechtlich relevanten Sachverhalt nicht glaubhaft zu machen. 4.4 In seiner Replik führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe seine Mitgliedschaft bei der PYD mit dem Bestätigungsschreiben klar nachgewiesen. Die PYD Syrien rufe die PYD Schweiz jeweils vor der Bestätigung an und versichere sich, dass sich die Person weiterhin für die Partei engagiere. Zum Zeitpunkt der Anhörung sei er achtzehn Jahre alt gewesen und habe den Unterschied zwischen Sympathisant und Mitglied nicht gekannt. Das Wort Sympathisant habe er vor dem Erlass der vorinstanzlichen Verfügung gar nicht gekannt. Vermutlich habe ihn der Dolmetscher, der Sorani und nicht Kurmanci gesprochen habe, falsch verstanden. Dass er die Mitgliedschaft erst jetzt nachweise, könne ihm nicht vorgeworfen werden, habe ihn doch die Vorinstanz auch nicht schon im Rahmen der Anhörung mit den Unglaubhaftigkeitselementen konfrontiert. Erst als er in der angefochtenen Verfügung von diesen erfahren habe, habe er sich um Beweismittel bemüht. Er sei zum Zeitpunkt seiner Flucht aus Syrien erst achtzehn Jahre alt gewesen, weshalb er nicht so oft Flugblätter gedruckt und verteilt habe, wie sein Bruder. Schliesslich müsse in Syrien jeder Volljährige ins Militär einrücken, ausser bei schweren Erkrankungen. Entgegen den irrtümlichen Angaben in der Beschwerdeschrift handle es sich um ein normales Militäraufgebot. Das Aufgebot zur Reserveeinheit betreffe seinen Bruder, bei dem ebenfalls eine Beschwerde am Bundesverwaltungsgericht hängig sei. Es habe hier seitens der Rechtsvertretung eine Verwechslung stattgefunden. Er habe Syrien illegal verlassen. Die Behörden, die davon ausgegangen seien, dass er noch im Land sei, hätten ihn aufgeboten. Weil er diesem Aufgebot keine Folge geleistet habe, drohe ihm nun eine unverhältnismässig hohe Strafe. 5. Vorliegend ist die vorinstanzliche Verfügung zunächst insoweit zu bestätigen, als das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den fluchtbegründenden Umständen im Heimatstaat als unglaubhaft zu erachten ist. 5.1 Schon hinsichtlich des vom Beschwerdeführer geltend gemachten politischen Engagements für die PYD im Heimatstaat ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass das Vorbringen Ungereimtheiten ausweist. So sind die Angaben des Beschwerdeführers über seine persönliche Motivation, die PYD zu unterstützen sowie zu seinem konkreten Engagement für die Partei nicht substanziiert und vermögen nicht den Eindruck zu vermitteln, dass es sich beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausreise um eine politisch engagierte Person gehandelt hat (vgl. vorinstanzliche Akten act. A 1 S. 7; A 22 S. 115 ff.). Zutreffend weist die Vorinstanz auch auf die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers hin, soweit sie die Frage betreffen, ob er im Heimatstaat Mitglied der PYD gewesen sei oder lediglich Sympathisant. So führte er anlässlich der Anhörung explizit aus, er sei im Heimatstaat etwa fünf Monate vor seiner Ausreise Sympathisant der Partei geworden (vgl. act. A 1 S. 7, A 22 S. 9, F. 84, F 87), demgegenüber machte er auf Beschwerdeebene geltend, er sei bereits im Heimatstaat Parteimitglied gewesen und reichte in diesem Zusammenhang ein Bestätigungsschreiben der PYD Syrien vom 4. April 2014 ein, in welchem seine Mitgliedschaft ab dem 15. März 2010 bestätigt wird (vgl. Beschwerdedossier act. 5, Beilage 1). Diesen relevanten Widerspruch, auf den die Vorinstanz in der Vernehmlassung zutreffend verwiesen hat (Beschwerdedossier act. 8), vermochte der Beschwerdeführer im folgenden Schriftenwechsel nicht plausibel aufzulösen, sondern hielt dem lediglich entgegen, dass er angesichts seines noch jungen Alters den Unterschied zwischen einer Mitgliedschaft und blosser Sympathie nicht kenne. Dieses Vorbringen ist vor dem Hintergrund seiner expliziten Ausführungen im Rahmen der vorinstanzlichen Anhörung (vgl. vorinstanzliche Akten act. A 22 F. 95) jedoch nicht glaubhaft und als Schutzbehauptung zu bewerten. Auch ein Übersetzungsfehler seitens des Dolmetschers, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht (vgl. Beschwerdedossier act. A 12 S. 2), kann vorliegend ausgeschlossen werden, denn es ergeben sich aus den Befragungsprotokollen keine Verständigungsschwierigkeiten mit diesem. Der Beschwerdeführer bestätigte denn auch zu Beginn der Befragung und der einlässlichen Anhörung jeweils, dass er den Dolmetscher gut verstehe (vgl. vorinstanzliche Akten act. A 1 S. 2 und A 22 F 1) und machte im weiteren Verlauf keine gegenteiligen Anmerkungen. Die Befragungsprotokolle bestätigte er sodann nach einer entsprechenden Rückübersetzung unterschriftlich als richtig und vollständig (vgl. vorinstanzliche Akten act. A 1 S. 10; A 22 S. 16). Als tatsachenwidrig erweist sich in diesem Zusammenhang die Behauptung auf Beschwerdeebene, dass die Vorinstanz einen Sorani-sprechenden Dolmetscher aufgeboten habe und keinen Kurdisch-Kumanci Sprechenden (vgl. vorinstanzliche Akten act. A 1 S. 10; A 22 S. 16). Aufgrund dieser Erwägungen kommt dem erst auf Beschwerdeebene eingereichten Bestätigungsschreiben der Partei zur Mitgliedschaft des Beschwerdeführers seit März 2010 kaum Beweiswert zu, zumal die Bestätigung offenbar kurz nach der abweisenden vorinstanzlichen Verfügung ausgestellt wurde. Der Argumentation des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene, wonach er die Beschaffung dieses Beweismittels erst für nötig befunden habe, nachdem er mit der vorinstanzlichen Verfügung konfrontiert gewesen sei, kann nicht gefolgt werden, wurde der Beschwerdeführer doch wiederholt auf seine Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht und ist sein Engagement für die Partei ein zentrales Element seiner Asylbegründung. 5.2 Gewichtige Zweifel bestehen sodann hinsichtlich der geltend gemachten Ereignisse im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer bzw. seinem Bruder in Auftrag genommenen Vervielfältigung von Parteiunterlagen. So machte der Beschwerdeführer in der Anhörung zunächst geltend, er habe nur dieses besagte Mal am 26. Mai 2010 Unterlagen für die Partei vervielfältigt nachdem sein Bruder ihm den Auftrag hierzu erteilt habe, da dieser aus Zeitgründen selbst nicht zum Vervielfältigen gekommen sei (vgl. vorinstanzliche Akten A 22 F. 65, F 115 ff.). Auf Beschwerdeebene wurde demgegenüber ausgeführt, der Beschwerdeführer habe als Mitglied der Partei regelmässig für diese Flugblätter vervielfältigt (vgl. Beschwerdedossier act. 1 S. 7). Nachdem die Vorinstanz im Rahmen der Vernehmlassung zutreffend auf diesen Widerspruch hingewiesen hat (vgl. Beschwerdedossier act. 8), relativierte der Beschwerdeführer im Rahmen der Replik sein Vorbringen erneut und führte aus, er habe aufgrund seines Alters noch nicht so viele "Flugblätter gedruckt und verteilt wie sein Bruder B._______" (vgl. Beschwerdedossier act. 12 S. 2). Zutreffend verweist die Vorinstanz sodann darauf, dass die vom Beschwerdeführer beschriebenen Umstände, wie er mit dem in Rede stehenden Auftrag umgegangen sein will, ebenfalls nicht glaubhaft erscheinen. So vermochte er bereits nicht nachvollziehbar zu erklären, warum er den Auftrag am 26. Mai 2010 nicht zu Ende geführt hat, obwohl er nach eigenen Angaben mit diesem bereits begonnen und 50 Kopien gefertigt haben will. Sein Vorbringen, er sei aufgrund der grossen Auftragslage und wegen der laufenden Schulprüfungen nicht dazugekommen, ist angesichts der Brisanz des Auftrags und der Möglichkeit, in der familieneigenen Druckerei auch ausserhalb der Geschäftszeiten, Dokumente zu vervielfältigen nicht schlüssig. Als wesentlich zu erachten ist sodann die Unkenntnis des Beschwerdeführers in Bezug auf die Anzahl der von ihm zu fertigenden Kopien. Es widerspricht der Logik des Handelns, dass der Beschwerdeführer von seinem Bruder mit dem Kopieren beauftragt worden sein soll, ohne deren gewünschte Anzahl zu wissen. Seine rechtfertigenden Ausführungen, dies sei geheim gehalten worden (vgl. vorinstanzliche Akten act. A 22 F. 75), kann daher nur als Schutzbehauptung gewertet werden. Unlogisch erscheint sodann die Aussage des Beschwerdeführers, dass er die Unterlagen ohne grössere Sicherheitsvorkehrungen in ein Regal der Druckerei gelegt haben wolle (vgl. vorinstanzliche Akten act. A 22 F. 65). Sein Vorbringen auf Beschwerdeebene, dass die Druckerei weder über einen Estrich noch über einen Keller verfügt habe (vgl. Beschwerdedossier act. 1 S. 7), ändert daran nichts, denn es ist anzunehmen, dass in einer Druckerei, an welche eine Buchhandlung bzw. Papeterie angeschlossen sind, Möglichkeiten bestehen, die Unterlagen zu verstecken. Es sei in diesem Zusammenhang daran erinnert, dass der Beschwerdeführer selbst geltend gemacht hat, aufgrund des Auffindens dieser in seiner Wahrnehmung brisanten Unterlagen eine mehrjährige Haftstrafe befürchten zu müssen. Er hat diesen Unterlagen mithin ein grosses Gefahrenpotential zugemessen. Soweit er auf Beschwerdeebene vorbringt, er habe jederzeit mit der Abholung der Flugblätter gerechnet (vgl. Beschwerdedossier act. 1 S. 7), sind diese Ausführungen insofern nicht kongruent, als sie den Aussagen des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren entgegenstehen, wonach der Auftrag zum Zeitpunkt der Beschlagnahmung der Unterlagen gerade noch nicht ausgeführt worden war (vgl. vorinstanzliche Akten act. A 22 F 65). Festzustellen ist sodann, dass der Beschwerdeführer im laufenden Verfahren keine entsprechenden Unterlagen eingereicht hat, die er bzw. sein Bruder B._______ von der Partei zum Vervielfältigen erhalten hatte, obwohl anzunehmen ist, dass entsprechende Exemplare in der Parteizentrale vorhanden sind und der Beschwerdeführer mit der Partei in seinem Heimatstaat Kontakt zur Bestätigung seiner Mitgliedschaft aufgenommen hat. 5.3 Auch die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Umständen der behördlichen Durchsuchung und der anschliessenden Suche nach ihm und seinem Bruder sind in wesentlichen Aspekten widersprüchlich. 5.3.1 So gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung zunächst an, sein Vater habe anscheinend erfolglos versucht, seinen Bruder B._______ über die Suche zu informieren, und nachdem er ihn nicht habe erreichen können, Kontakt zu einem Onkel väterlicherseits aufgenommen, damit dieser sie informiere (vgl. vorinstanzliche Akten A 22 F 65). Auf Nachfrage, wann der Vater versucht habe, den Bruder zu erreichen, korrigierte der Beschwerdeführer seine Aussage und führte aus, sein Vater habe wahrscheinlich nicht versucht, den Bruder zu erreichen, da er an diesem Tag von den Behörden mitgenommen worden sei (vgl. vorinstanzliche Akten act. A 22 F 71). Auf Vorhalt hin vermochte der Beschwerdeführer diesen Widerspruch nicht plausibel zu lösen, sondern führte nochmals widersprüchlich aus, es sei seine Schwester gewesen, die versucht habe, den Bruder zu erreichen (vgl. vorinstanzliche Akten act. A 22 F 72). Auch in der Beschwerde wird bezeichnenderweise nicht auf diesen Widerspruch eingegangen, sondern lediglich die zweite Version der Abläufe noch einmal wiederholt (vgl. Beschwerdedossier act. 1 S. 7 f.). 5.3.2 Der Beschwerdeführer bejahte im Rahmen der Anhörung sodann die Frage, ob seine Schwester, bei welcher er und sein Bruder B._______ sich zum Zeitpunkt der behördlichen Durchsuchung aufgehalten haben wollen, über einen Telefonanschluss verfüge und konkretisierte, dass diese auch ein Handy besitze (vgl. vorinstanzliche Akten act. A 22 F. 100). Auf den anschliessenden Einwand des Sachbearbeiters, dass es näher gelegen hätte, diese Schwester via Telefon zu informieren, als den Onkel, welcher wiederum die Nachricht in der Folge persönlich überbracht habe, korrigierte der Beschwerdeführer seine Aussage und führte aus, seine Schwester habe kein Telefon, nicht einmal ein Handy (vorinstanzliche Akten act. A 22 F 101, F 102). Auch dieser Widerspruch wurde vom Beschwerdeführer weder im vorinstanzlichen noch im Beschwerdeverfahren aufgelöst. 5.3.3 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, die Familie sowie sein einflussreicher Onkel väterlicherseits habe vergeblich versucht, zu verhindern, dass er und der Bruder aufgrund dieses Vorfalls hätten ausreisen müssen (vgl. vorinstanzliche Akten act. A 22 F 66.). Der Beschwerdeführer konnte jedoch auch auf Nachfrage hin keine konkreten Ausführungen darüber machen, in welcher Form die entsprechenden Versuche vorgenommen wurden und woran diese letztlich scheiterten (vgl. vorinstanzliche Akten act. A 22 F 103 ff.). 5.3.4 Nur rudimentär nehmen sich insgesamt auch die Aussagen des Beschwerdeführers zu dem an seiner Stelle angeblich verhafteten Cousin C._______ aus. Dieser war nach Angaben des Beschwerdeführers Mitinhaber der Druckerei und nicht in die politische Tätigkeit involviert. Obwohl besagter Cousin den Beschwerdeführer und seinen Bruder sofort den Behörden verraten haben soll, war er angeblich für mehrere Monate bis zum 25. August 2010 inhaftiert, was nicht plausibel erscheint. Der Beschwerdeführer machte sodann weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene hinsichtlich des Schicksals seines Cousins nähere Angaben. Vielmehr reichte er im Beschwerdeverfahren lediglich eine Bestätigung der Lokaldirektion des Umweltministeriums der Provinz al-Hasaka ein, wonach die familieneigene Druckerei zum 6. Mai 2011 geschlossen worden sei. Zutreffend hielt die Vorinstanz in diesem Zusammenhang fest, dass die Schliessung ausweislich der eingereichten Übersetzung auf eigenen Wunsch der Inhaber erfolgte und keine Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass die Schliessung im Zusammenhang mit der angeblichen Beschlagnahmung von Parteiunterlagen steht. 5.4 Nachdem sich die von Beschwerdeführer geltend gemachten fluchtbegründenden Umstände als unglaubhaft erweisen, kann auch nicht von einer fortwährenden Suche nach dem Beschwerdeführer aus diesem Grund ausgegangen werden. Zutreffend hält die Vorinstanz sodann fest, dass aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Aussagen in Bezug auf die fluchtbegründenden Umstände der angeblichen Verfolgung von Familienmitgliedern im Heimatstaat, namentlich der geltend gemachten Inhaftierung seines Vaters und seines Cousins von vornherein die Grundlage entzogen ist. 5.5 Die Vorinstanz hat sodann im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zutreffend ausgeführt, dass die geltend gemachte zwischenzeitlich erfolgte Verhaftung des Cousins I._______ sowie die Tötung eines anderen Cousins bei dem Versuch, vom Militärdienst zu desertieren, keine gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung darstellen. Gleiches hat für das Vorbringen des Beschwerdeführers zu gelten, wonach einer seiner Brüder (nach) K. (Land)_____ geflohen sei. Insbesondere ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein konkreter Anhaltspunkt für eine dem Beschwerdeführer im Heimatstaat drohenden Reflexverfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG. 5.6 Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine erlittene asylrechtlich relevante Verfolgung im Heimatstaat glaubhaft zu machen. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer machte im Verfahren im Weiteren geltend, er sei militärdienstpflichtig und habe sich dieser Militärdienstpflicht entzogen, weshalb ihm im Heimatstaat eine unverhältnismässige Bestrafung drohe. Er weist sodann generell auf die erhebliche Veränderung der politischen und menschenrechtlichen Lage im Heimatstaat seit seiner im Juli 2010 erfolgten Ausreise hin. 6.2 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert in erster Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person bestehende Verfolgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf die Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zugunsten oder zulasten der asylsuchenden Person verändert hat (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.1). 6.3 Festzustellen ist zunächst, dass sich allein gestützt auf die seit März 2011 andauernden kriegerischen Ereignisse im Heimatstaat des Beschwerdeführers nicht auf dessen konkrete und flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung schliessen lässt. Der herrschenden Situation im Heimatstaat wurde jedoch durch die Vorinstanz im Rahmen der Prüfung bestehender Wegweisungsvollzugshindernisse Rechnung getragen, indem der Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurde. 7. 7.1 Die Ausführungen des Beschwerdeführers, er sei seiner im Heimatstaat bestehenden Militärdienstpflicht nicht nachgekommen und aufgrund dessen als Flüchtling anzuerkennen, sind jedoch unter dem Aspekt des Vorliegens von Nachfluchtgründen zu prüfen. Angesichts der nachfolgenden Erwägungen kann an dieser Stelle offenbleiben, ob es sich um subjektive oder objektive Nachfluchtgründe handeln würde. 7.1.1 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). 7.1.2 Hinsichtlich der intertemporalen Anwendung von Art. 3 Abs. 3 AsylG gilt, dass auf die Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung abzustellen ist (vgl. BVGE 2013/20 E. 3.2.7). Daraus ergibt sich, dass das SEM in seinen seit dem 29. September 2012 ergangenen Verfügungen das neue Recht anzuwenden hat. Im vorliegenden Fall wurde das vom Beschwerdeführer am 24. August 2010 eingereichte Asylgesuch durch das SEM mit Verfügung vom 21. Januar 2014 entschieden, weshalb Art. 3 Abs. 3 AsylG im vorliegenden Fall zur Anwendung gelangt. 7.1.3 Eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermag im Sinne von Art. 3 Abs. 3 AsylG für sich nicht allein, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in diesem Gesetzesartikel genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. 7.2 Vorweg ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatstaat im Juli 2010 nach eigenen Angaben noch keinen Militärdienst geleistet hatte und zu einem solchen auch noch nicht aufgeboten wurde. Auch ausweislich des erst am 30. September 2015 eingereichten Militärdienstbüchleins hatte er seinen ordentlichen Militärdienst vor seiner im Juli 2010 erfolgten Ausreise noch nicht absolviert. Aus den Einträgen im Militärdienstbüchlein ergibt sich, dass ihm dieses am 31. März 2010 ausgestellt wurde; am 6. April 2010 wurde er ärztlich untersucht. Der Beschwerdeführer hatte entsprechend des von ihm angegebenen Geburtsdatums auch erst am 18. März 2010 sein Diensttauglichkeitsalter erreicht. Festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer sein Militärbüchlein erst in einem sehr späten Stadium des Verfahrens und ohne nähere Begründung dieses Umstands eingereicht hat. Ob es authentisch ist, kann aber letztlich aus den nachfolgenden Gründen offen bleiben. 7.3 Der Beschwerdeführer machte im vorinstanzlichen Verfahren erstmals in der Eingabe vom 28. Februar 2012 ohne dezidiertere Angaben geltend, im Heimatstaat Militärdienst leisten zu müssen (vgl. Beschwerdedossier act. 32). 7.3.1 Mit Eingabe vom 14. August 2012 führte er schliesslich aus, aufgrund des ausstehenden Militärdienstes von den syrischen Behörden gesucht zu werden und reichte in diesem Zusammenhang die Kopie eines Schriftstücks ein, welches am 9. Juli 2011 von der Polizeidienststelle L._______ ausgestellt worden sein soll (vgl. Beschwerdedossier act. 35, Beweismittelcouvert: Beweismittel 9). Aus dem eingereichten Schriftstück soll sich ergeben, dass nach dem Beschwerdeführer an besagtem Datum vergeblich durch die Polizei gesucht worden sei, dies wegen des ausstehenden Militärdienstes. Die Authentizität dieses Schriftstücks ist jedoch stark zu bezweifeln. Zum einen weist die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass es nicht plausibel ist, wie der Beschwerdeführer in den Besitz dieses Papiers kommen konnte, handelt es sich dabei doch um ein internes behördliches Dokument, welches nicht zur Weitergabe an Aussenstehende vorgesehen ist. Hinzukommt, dass dieses Schriftstück lediglich in sehr schlechter Kopie eingereicht wurde und dessen Stempelabdruck unlesbar ist. Sodann ist auch unplausibel, warum der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren erst mehr als ein Jahr später diese erfolgte behördliche Suche bei den Schweizer Asylbehörden geltend machte, handelt es sich doch um einen wesentlichen Aspekt seiner Asylbegründung. Die Suche des Beschwerdeführers stützt sich sodann offenbar auf den Umstand, dass er zu diesem Zeitpunkt seiner bestehenden Militärdienstpflicht nicht nachgekommen ist. Bezeichnenderweise wurde ein entsprechendes Aufgebot, welches auch in Abwesenheit des Aufgebotenen anderen Familienmitgliedern ausgehändigt worden wäre, aber nicht eingereicht. 7.3.2 Erst auf Beschwerdeebene wurde sodann mit Eingabe vom 3. August 2015 ein Dokument zu den Akten gereicht, welches vom 5. Februar 2015 datiert und von der Aushebungssektion M._______ ausgestellt worden sein soll. In diesem wird der Beschwerdeführer aufgefordert, ab dem 25. Februar 2015 seiner Wehrdienstpflicht nachzukommen. Aber auch betreffend dieses Dokument ist die Beweistauglichkeit stark in Zweifel zu ziehen. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Distrikt al-Malikiya. Dieser Distrikt gehört seit Ende des Jahres 2012 nicht mehr zum kontrollierten Gebiet der syrischen Behörden. Es ist daher mehr als fraglich, ob in al-Malikiya zu diesem Zeitpunkt seitens der Sicherheitskräfte des syrischen Regimes überhaupt noch derartige Rekrutierungsmassnahmen für die staatliche Armee durchgeführt wurden (vgl. dazu BVGE 2015/3 E. 6.7.5.3 sowie das länderspezifische Referenzurteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.9.3). Der Beschwerdeführer führt denn auch in keiner Weise dezidiert aus, wie er beziehungsweise seine Familie überhaupt in den Besitz dieses Dokuments gelangt ist (vgl. Beschwerdedossier act. 16 S. 1). Zweifel an der Authentizität des in Rede stehenden Beweismittels ergeben sich aber auch dahingehend, als das Dokument zwar originale handschriftliche Eintragungen aufweist, es aber offensichtlich auf der Basis eines kopierten Formulars angefertigt wurde. 7.3.3 Eine weiterführende Auseinandersetzung zur Beweistauglichkeit der eingereichten Dokumente kann aus den nachfolgenden Gründen unterbleiben. So stammt der Beschwerdeführer wie bereits ausgeführt aus dem Distrikt al-Malikiya in der Provinz al-Hasaka, welche seit Ende 2012 unter der Kontrolle der kurdischen Kräfte steht. Auch wenn die Syrische Arabische Armee (SAA) nach Erkenntnissen des Gerichts angesichts schwindender Truppenstärke ihre Bemühungen zum Einzug von Militärdienstpflichtigen und Reservisten im Verlauf des Bürgerkriegs im Land tatsächlich verstärkt hat, gilt dies weniger für die Gebiete im Norden Syriens, welche durch die kurdischen Volksverteidigungseinheiten YPG kontrolliert werden. Gemäss der Herkunftsländeranalyse Lifos der Schwedischen Migrationsbehörde scheint es, als würde sich die syrische Regierung seit der de facto Kontrolle von Teilen der Provinz al-Hasaka durch die YPG weniger ernsthaft darum bemühen, die Wehrpflicht in diesen Gebieten durchzusetzen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4576/2014 vom 17. September 2015 E. 5.5 mit weiteren Hinweisen zur Quellenlage). Es ist daher aktuell nicht absehbar, ob der Beschwerdeführer überhaupt je praktisch für einen Einsatz in der Syrisch Arabischen Armee mobilisiert würde. 7.3.4 Aber auch wenn man im vorliegenden Fall von der Nichtbefolgung eines Aufgebots der syrischen Armee zum Militärdienst durch den Beschwerdeführer ausgehen würde, könnte nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer aus diesem Grund im Falle einer Rückkehr eine politisch motivierte Bestrafung und Behandlung zu gewärtigen hätte, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommen würde. Es ist nämlich - gestützt auf die vorangegangenen Ausführungen - nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise den syrischen Behörden als Regimegegner bekannt war. Aufgrund des bisher Gesagten erübrigt sich auch die Rückweisung an die Vorinstanz zur erneuten Prüfung, weshalb auch dieser Antrag abzuweisen ist. 8. 8.1 Soweit der Beschwerdeführer sodann geltend macht, er habe sich in der Schweiz exilpolitisch engagiert, hat die Vorinstanz dieses Vorbringen zutreffend unter dem Aspekt des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe geprüft und die Flüchtlingseigenschaft verneint. 8.2 Asylsuchende, die subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von exilpolitischen Aktivitäten geltend machen, haben begründete Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von ihren Aktivitäten im Ausland erfahren hat und sie deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgen würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1; BVGE 2009/28 E. 7.1 mit weiteren Hinweisen). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss. 8.3 Das BVGer hat sich im Koordinationsentscheid D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 (publiziert als Referenzurteil) eingehend mit der Frage der Anforderungen an den Grad des Exponierens im Zusammenhang mit exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger auseinandergesetzt. Es gelangte zu dem Schluss, dass es vor dem Hintergrund der aktuell in Syrien herrschenden Situation als unwahrscheinlich zu erachten ist, dass die syrischen Geheimdienste noch über die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Vielmehr wird davon ausgegangen, dass sich die syrischen Geheimdienste angesichts des Überlebenskampfs des Regimes primär auf die Situation im Heimatland konzentrieren und der Schwerpunkt ihrer Aktivitäten im Ausland bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. a.a.O. E. 6.3.5 S. 18). Die Annahme, dass eine Person die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen hat, die auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist dann anzunehmen, wenn die betroffene Person aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen. 8.4 Der Beschwerdeführer hat eigenen Angaben gemäss am (...) 2010, (...) 2011, (...) 2011 und (...) 2011 an Demonstrationen in der Schweiz teilgenommen (vgl. vorinstanzliche Akten act. A 27/1; A 30/2). Zu den einzelnen Veranstaltungen führt er aus, anlässlich der Demonstration vom (...) 2011 sei in N._______ der (...) gedacht worden. Die Demonstration vom (...) 2011 in O._______ habe sodann dem (...) gegolten (vgl. vorinstanzliche Akten act. A 30/2). Am (...) 2011 habe in O._______ eine Protestaktion mit anschliessendem Protestmarsch stattgefunden. Zur Demonstration vom (...) 2010 wurden keine näheren Angaben getätigt (vgl. vorinstanzliche Akten act. A27/1). Der Beschwerdeführer hat im Zusammenhang mit den erwähnten Demonstrationen Fotoaufnahmen und Internetberichte eingereicht. Eingereicht wurde sodann auch eine CD mit Videoaufnahmen, welche anlässlich der Demonstration vom (...) 2011 in O._______ aufgenommen worden sein soll. 8.5 Aus dem eingereichten Bild- und Filmmaterial lässt sich nicht schliessen, dass der Beschwerdeführer einer Kategorie von Personen zuzurechnen ist, die wegen ihrer exilpolitischen Tätigkeiten oder der Funktionen innerhalb der exilpolitischen Organisation, als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten. Insbesondere hat er sich - soweit sich dem eingereichten Bild- und Filmmaterial und seinen diesbezüglichen Ausführungen zu entnehmen ist - anlässlich dieser Veranstaltungen in keiner Weise exponiert, auch nicht als Redner; dies im Gegensatz zu anderen Demonstrationsteilnehmern. Mit der geltend gemachten Teilnahme an den genannten vier Demonstrationen im Jahr 2010 und 2011 übersteigt sein exilpolitisches Engagement - so es sich dabei überhaupt um ein solches handelt - die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischen Protests syrischer Staatsangehöriger mithin klarerweise nicht. Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer auch anderweitig weder belegt noch glaubhaft gemacht, dass er innerhalb der PYD oder einer anderen exilpolitisch tätigen Organisationen oder Partei eine exponierte Kaderstelle inne hat oder regelmässig an exilpolitischen Veranstaltungen oder Kundgebungen teilnimmt. Deshalb ist es nicht wahrscheinlich, dass er seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person geweckt hat (vgl. D-3839/2013 E. 6.4.2). 8.6 Sodann ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - keine Verfolgung im Heimatstaat glaubhaft machen konnte. Auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte familiäre Situation führt vorliegend zu keiner anderen Einschätzung. Insbesondere kann aus dem politischen Engagement zweier Brüder, welche sich bereits seit dem Jahr 2002 und 2006 in der Schweiz aufhalten, nicht auf eine potentiell als regimefeindlich eingestufte Familie geschlossen werden, zumal der Beschwerdeführer im Verfahren keine näheren Angaben über das politische Engagement der beiden Brüder machen konnte (vgl. vorinstanzliche Akten act. 22 F 53). Zwar brachte er vor, sein Vater sei im Jahre 2004 für etwa zwei Tage inhaftiert worden, nachdem einer der in der Schweiz lebenden Brüder die (...Bundesbehörde) gestürmt hatte (vgl. vorinstanzliche Akten act. A 22 F. 55). Weitere Probleme machte der Beschwerdeführer jedoch nicht geltend. Vielmehr führte er anlässlich der BZP aus, dass gegen ihn keine Strafuntersuchungen eingeleitet worden seien, er keine Festnahmen oder sonstige Schwierigkeiten mit Behörden habe (vgl. vorinstanzliche Akten act. A 1 S. 7). Es ergeben sich mithin keine konkreten Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer oder andere Familienmitglieder bis zur erfolgten Ausreise als Regimegegner aufgefallen oder behandelt worden sind. Auch aus dem weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit Ereignissen nach seiner Ausreise, welche zwei seiner Cousins und die Flucht einer seiner Brüder in den K._______ betreffen, kann nicht auf die Sensibilisierung der syrischen Behörden in Bezug auf den Beschwerdeführer und eine allfällige Regimegegnerschaft geschlossen werden. 8.7 Aufgrund der Aktenlage ist daher gesamthaft der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer nicht der Kategorie von Personen zuzurechnen ist, die wegen ihrer exilpolitischen Tätigkeiten oder der Funktionen, die sie in exilpolitischen Organisationen innehaben, als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass er innerhalb der exilpolitischen Szene eine bedeutsame Rolle einnimmt, aufgrund derer er als engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen sein könnte. Deshalb ist es nicht wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person bestehen könnte. 8.8 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt daher, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe wegen exilpolitischer Tätigkeit berufen kann.

9. Somit ergibt sich, dass insgesamt keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 10. 10.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10.3 Da der Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung vom 21. Januar 2014 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges. Es bleibt anzumerken, dass sich aus den angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der jüngsten Entwicklungen der Situation in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage im Falle des Beschwerdeführers ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welche durch die Vorinstanz gestützt auf Art. 83 Abs. 4 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) im Rahmen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung berücksichtigt wurde.

11. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass der - einzig in den Punkten 1 - 3 des Dispositivs angefochtene - Asylentscheid Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). 12.2 Der Beschwerdeführer hat mit Beschwerde vom 21. Februar 2014 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a AsylG ersucht. Mit Verfügung vom 6. März 2014 wurde festgestellt, dass seine Mittellosigkeit - welche unter anderem Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist - nicht belegt sei und er wurde zum Nachweis seiner Mittellosigkeit innert angesetzter Frist aufgefordert. Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen, weshalb seine Bedürftigkeit nicht belegt ist und das entsprechende Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung im Sinne von Art. 110a AsylG werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auf-erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger Versand: