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D-912/2020

D-912/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-02-25 · Deutsch CH

Familienzusammenführung (Asyl)

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Bisig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-912/2020 Urteil vom 25. Februar 2020 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Sandra Bisig. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, Gesuchsteller, Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2223/2019 vom 4. Juni 2019. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Gesuchsteller, welchem mit Verfügung des SEM vom 14. September 2016 in der Schweiz Asyl gewährt wurde, mit Eingabe vom 15. Januar 2019 um Familienzusammenführung mit seiner zurzeit in Äthiopien lebenden Ehefrau B.______ ersuchte, dass das SEM mit Entscheid vom 5. April 2019 deren Einreise in die Schweiz nicht bewilligte und das Gesuch um Familienzusammenführung ablehnte, dass die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde des Gesuchstellers vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2223/2019 vom 4. Juni 2019 abgewiesen wurde, dass der Gesuchsteller mit einer als "Antrag auf Familienzusammenführung zugunsten meiner Ehefrau" bezeichneten Eingabe vom 11. Februar 2020 erneut an das SEM gelangte, dass sich das SEM mit Schreiben vom 14. Februar 2020 für diese Eingabe nicht zuständig erklärte und sie - samt den bestehenden Verfahrensakten - gestützt auf Art. 8 Abs. 1 VwVG zur weiteren Behandlung (vermutungsweise als Revisionsgesuch) an das Bundesverwaltungsgericht überwies, dass eine Kopie des Überweisungsschreibens an den Gesuchsteller ging, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass es ausserdem zuständig ist für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1), dass das Bundesverwaltungsgericht über Revisionsgesuche in einer Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen entscheidet, sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters fällt (Art. 21 Abs. 1 und Art. 23 VGG), dass gemäss Art. 45 VGG für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss gelten und nach Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet, dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision zieht (Art. 45 VGG), dass Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können, nicht als Revisionsgründe gelten (sinngemäss Art. 46 VGG), dass im Revisionsgesuch insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun ist, dass der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 11. Februar 2020 im Wesentlichen geltend macht, sein Familienzusammenführungsgesuch sei zuvor abgelehnt worden, weil er keine Fotografien des gemeinsamen Lebens mit seiner Ehefrau habe einreichen können, dass seine Eltern kürzlich zwei Fotografien seiner Hochzeit gefunden hätten, wobei diese beiden Fotografien seiner Eingabe vom 11. Februar 2020 beilagen, dass der Gesuchsteller damit sinngemäss den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (neue Tatsachen und Beweismittel) anruft und die Rechtzeitigkeit aufzeigt, dass die neuen Tatsachen oder Beweismittel erheblich, das heisst dazu geeignet sein müssen, die tatbeständliche Grundlage des Entscheids zu ändern und bei zutreffender Würdigung zu einem anderen, für die gesuchstellende Person günstigeren Ergebnis zu führen, dass neu entdeckte Tatsachen oder Beweismittel dann erheblich sind, wenn sie die Beweisgrundlage des früheren Urteils so erschüttern können, dass aufgrund des veränderten Sachverhalts für die betreffende Partei ein wesentlich günstigerer Entscheid wahrscheinlich ist (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.51, m.H.a. BGE 122 IV 67 E. 2a; 120 IV 248 E. 2b), dass im Urteil D-2223/2019 vom 4. Juni 2019 zwar festgehalten wurde, dass die geltend gemachte Heirat im Juli 2012, von welcher namentlich keine Fotografien eingereicht worden seien, nicht zweifelsfrei feststehe, dass die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens indessen nicht abschliessend beurteilt wurde und die Beschwerde des Gesuchstellers - und damit implizit auch sein Gesuch um Familienzusammenführung - vor allem mit der Begründung abgewiesen wurde, der Gesuchsteller und seine Ehefrau hätten nach zwei Monaten des Zusammenlebens freiwillig getrennt gelebt und seien sich, obwohl dazu in der Lage, bis zum Untertauchen des Gesuchstellers im November 2012 überhaupt nicht mehr begegnet, weshalb nicht von einer vorbestandenen respektive einer im Zeitpunkt der Flucht bestandenen Familiengemeinschaft auszugehen sei (vgl. ebenda E. 4.3), dass es sich bei der vom Gesuchsteller gewünschten Familienzusammenführung vielmehr um den Neubeginn einer abgebrochenen Beziehung handle (vgl. a.a.O.), dass die eingereichten Fotografien der (angeblichen) Hochzeit des Gesuchstellers und seiner Ehefrau angesichts dieser Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil D-2223/2019 vom 4. Juni 2019 nicht geeignet sind, eine revisionsweise Aufhebung dieses Urteils herbeizuführen, dass die beiden Fotografien nämlich nicht zu belegen vermögen, dass die Beziehung des Gesuchstellers zu seiner Ehefrau nicht abgebrochen beziehungsweise unterbrochen war, dass das sinngemässe Revisionsgesuch vom 11. Februar 2020 daher abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Bisig Versand: