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D-910/2023

D-910/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2025-06-05 · Deutsch CH

Erteilung der vorläufigen Aufnahme

Sachverhalt

A. A.a A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) und B._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) suchten für sich und ihre Tochter C._______ am 16. Juni 2014 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Das SEM stellte mit Verfügung vom 1. November 2016 fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Gleichzeitig wurde die Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführenden von «ohne Nationalität» auf «Staat unbekannt» angepasst. Das SEM erwog, aufgrund der widersprüchlichen und unlogischen Angaben der Beschwerdeführenden müsse die eritreische Herkunft und die Staatenlosigkeit in Frage gestellt werden. Die Angaben zu ihren Biografien seien inkonsistent und unlogisch. In der Gesamtheit ergebe sich ein Bild an Ungereimtheiten, welches nahelege, dass sie ihre wahre Herkunft, Lebensgeschichte und Nationalität zu verschleiern versuchen und dem SEM ihre Papiere absichtlich vorenthalten würden. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführenden über sudanesische Aufenthaltstitel oder gar über die sudanesische Staatsbürgerschaft verfügen würden. Auch die geltend gemachten Fluchtgründe könnten nicht geglaubt werden. Sodann bejahte das SEM vor dem Hintergrund der Verletzung der Mitwirkungspflicht die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Am 24. November 2017 wurden die Beschwerdeführenden einer Delegation der sudanesischen Botschaft zugeführt. Beide wurden nicht als sudanesische Staatsangehörige anerkannt (vgl. Vollzugsakten SEM [...]-8/1 und 12/3). Eine Identifizierungsanfrage des SEM an die eritreische Botschaft vom 15. März 2018 blieb unbeantwortet (vgl. Vollzugsakten SEM [...]-18/3 und 19/3 sowie E-Mail des SEM an das kantonale Migrationsamt vom 10. Juni 2020). C. Anlässlich der Ausreisegespräche des Migrationsamts des Kantons F._______ vom 21. Dezember 2016 (vgl. Vollzugsakten SEM [...]-1/5), 21. September 2017 (vgl. Aktennotiz des kantonalen Migrationsamts vom 21. September 2017 und 31. Oktober 2019 (vgl. Vollzugsakten SEM [...]-27/3) erklärten die Beschwerdeführenden, sie seien nicht gewillt, die Schweiz freiwillig zu verlassen. D. D.a Mit Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft G._______ vom (...) 2020 wurden die Beschwerdeführenden wegen des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 Bst. b AIG [SR 142.20] je mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 30.- und einer Busse von Fr. 300.- bestraft (vgl. Vollzugsakten SEM [...]-30/4 und 31/4). D.b Der Strafbefehl den Beschwerdeführer betreffend erwuchs in Rechtskraft. Die Beschwerdeführerin erhob hingegen am 1. April 2020 fristgerecht Einsprache (vgl. Vollzugsakten SEM [...]-34/15). D.c In der Folge gelangte das Migrationsamt des Kantons F._______ mit Schreiben vom 8. Juni 2020 an die rubrizierte Rechtsvertreterin und hielt fest, die Beschwerdeführenden hätten sich in vergangenen Ausreisegesprächen stets strikt geweigert, bei der Papierbeschaffung mitzuarbeiten. Gemäss Rückmeldung des SEM könne jedoch der ldentifikationsprozess bei den eritreischen Behörden mit Bekanntgabe der vollständigen Namen der Grossväter väterlicherseits der Beschwerdeführenden deutlich beschleunigt werden. Das Migrationsamt forderte die Beschwerdeführenden auf, ein entsprechendes Formular vollständig auszufüllen, ansonsten davon ausgegangen werde, dass die Familie nach wie vor nicht wirklich kooperationswillig sei (vgl. Vollzugsakten SEM [...]-40/20 S. 1 f.). D.d Die rubrizierte Rechtsvertreterin unterrichtete das Migrationsamt des Kantons F._______ mit Schreiben vom 30. Juni 2020 und unter Beilage des ausgefüllten Formulars über die Bemühungen der Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit der Reisepapierbeschaffung. Sie hätten am 14. Januar 2020 sowohl die sudanesische als auch die eritreische Botschaft in Genf aufgesucht. In der Folge habe sie (die Rechtsvertreterin) nach diversen Kontaktbemühungen von der eritreischen Botschaft die mündliche Auskunft erhalten, dass ohne «Tasera» (Identitätskarte; Anmerkung des Gerichts) keine neuen Identitätspapiere ausgestellt werden könnten. Auch hätten die Beschwerdeführenden das Antragsformular zur Ausstellung eines sudanesischen Passes ausgefüllt. Die sudanesische Botschaft habe daraufhin um die Vorlage früherer eigener Identitätsdokumente beziehungsweise um solche von Verwandten ersucht, was den Beschwerdeführenden nicht möglich sei (vgl. Vollzugsakten SEM [...]-40/20 S. 3 ff.). D.e Das (...)gericht H._______ sprach die Beschwerdeführerin mit Urteil vom (...) 2020 frei vom Vorwurf des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 AIG (vgl. Vollzugsakten SEM [...]-41/9). E. E.a Am 6. August 2020 führte eine externe Fachperson der Fachstelle LINGUA im Auftrag des SEM mit dem Beschwerdeführer ein telefonisches Interview durch und erstellte daraufhin eine sprach- und landeskundliche Herkunftsanalyse (nachfolgend: LINGUA-Analyse) vom 2. Oktober 2020. In dieser kam die sachverständige Person zum Ergebnis, der Beschwerdeführer sei definitiv nicht im Sudan sozialisiert worden. E.b Gleichentags führte die sachverständige Person auch mit der Beschwerdeführerin ein telefonisches Interview durch. In ihrer daraufhin erstellten LINGUA-Analyse vom 2. Oktober 2020 kam sie zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin sehr wahrscheinlich ab dem Alter von (...) Jahren im Sudan sozialisiert worden sei. F. In der Folge wurde die Beschwerdeführerin am 3. Dezember 2020 erneut durch Vertreter der sudanesischen Botschaft befragt. Der Konsul und sein Mitarbeiter kamen zum Schluss, dass es sich bei ihr, obschon sie einen grossen Teil ihres Lebens im Sudan verbracht habe, nicht um eine Sudanesin handle und sie sie nicht anerkennen könnten (vgl. Vollzugsakten SEM [...]-50/1 und 51/2). G. G.a Die Beschwerdeführenden ersuchten das Migrationsamt des Kantons F._______ mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 5. August 2022, beim SEM zufolge Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme zu beantragen (vgl. SEM-act. [...]-1/20 S. 3 ff.). G.b Zur Begründung wurde ausgeführt, die Beschwerdeführenden seien aufgrund ihres familiären Hintergrunds in Verbindung mit ihrer komplexen Biographie (aufgewachsen im Sudan als Kinder von Geflüchteten) de facto staatenlos. Sämtliche Bemühungen der Beschwerdeführenden und der Schweizer Behörden, Reisepapiere zu beschaffen oder die Nationalität abzuklären, seien erfolglos geblieben. Weder der Sudan noch Eritrea seien gewillt, den Beschwerdeführenden und ihren Kindern Reisedokumente auszustellen beziehungsweise sie als Staatsangehörige anzuerkennen. Sie hätten das ihnen nach Treu und Glauben Mögliche und Zumutbare unternommen, um von den sudanesischen beziehungsweise den eritreischen Behörden als Staatsbürger anerkannt zu werden. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht könne ihnen daher nicht vorgehalten werden. In zeitlicher Hinsicht hätten sich sowohl eine freiwillige Ausreise als auch ein zwangsweiser Vollzug bereits während mehr als einem Jahr nicht bewerkstelligen lassen und es sei absehbar, dass dies auf längere Zeit weiterhin nicht möglich sein werde. Der Vollzug der Wegweisung sei somit unmöglich und die Beschwerdeführenden seien vorläufig aufzunehmen. H. Das Migrationsamt des Kantons F._______ forderte die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 12. Oktober 2022 auf, weitere Unterlagen und Informationen beizubringen (vgl. SEM-act. [...]-1/20 S. 17 f.). I. Die Rechtsvertreterin nahm mit Eingabe an das Migrationsamt des Kantons F._______ vom 1. November 2022 Stellung (vgl. SEM-act. [...]-1/20 S. 10 f.). J. Die Wohngemeinde I._______ teilte den kantonalen Behörden mit Schreiben vom 12. Dezember 2022 mit, dass sie eine vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden und ihrer Kinder begrüssen würde (vgl. SEM-act. [...]-1/20 S. 19 f.). K. Das Migrationsamt des Kantons F._______ ersuchte das SEM am 13. Dezember 2022, der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden wegen Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs gestützt auf Art. 83 Abs. 2 i.V.m. Art. 83 Abs. 6 AIG zuzustimmen (vgl. SEM-act. [...]-1/20 S. 1 f.). L. Das SEM lehnte den Antrag auf vorläufige Aufnahme vom 13. Dezember 2022 mit Verfügung vom 12. Januar 2023 - eröffnet am 16. Januar 2023 - ab. M. Die Beschwerdeführenden liessen mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 15. Februar 2023 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung und vollständiger Sachverhaltsabklärung an das SEM zurückzuweisen, eventualiter sei das SEM anzuweisen, dem Antrag des Migrationsamts des Kantons F._______ stattzugeben und ihnen die vorläufige Aufnahme zu erteilen, subeventualiter sei das SEM anzuweisen, dem Antrag des Migrationsamts des Kantons F._______ teilweise stattzugeben und den drei beschwerdeführenden Kindern die vorläufige Aufnahme zu erteilen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und das Migrationsamt des Kantons F._______ sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen anzuweisen, den Vollzug während der Behandlung des Beschwerdeverfahrens auszusetzen. Im Weiteren sei den Beschwerdeführenden die Bezahlung der Verfahrenskosten sowie eines Kostenvorschusses zu erlassen und die Unterzeichnende sei ihnen als amtliche Rechtsvertreterin beizuordnen. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung (inkl. Kopie des Zustellcouverts und die Sendungsverfolgung der Post) sowie zwei Vollmachten bei. N. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 22. Februar 2023 den Eingang der Beschwerde. O. Der Instruktionsrichter trat mit Zwischenverfügung vom 7. März 2023 auf die Anträge, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und ein Vollzugsstopp anzuordnen, nicht ein. Im Weiteren hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wies er ab. Gleichzeitig gab er dem SEM Gelegenheit, eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen. P. Das SEM liess sich innert erstreckter Frist am 23. März 2023 zur Beschwerde vernehmen. Q. Der Instruktionsrichter lud die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 29. März 2023 ein, eine Replik einzureichen. R. Die Beschwerdeführenden liessen mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 13. April 2023 replizieren. S. Eine Verfahrensstandsanfrage des Migrationsamts des Kantons F._______ vom 2. Mai 2024 beantwortete der Instruktionsrichter mit Schreiben vom 7. Mai 2024. T. Mit Schreiben vom 15. April 2025 beantwortete der Instruktionsrichter eine Verfahrensstandsanfrage der Rechtsvertreterin vom 9. April 2025.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Ausländerrechts die vorläufige Aufnahme betreffend endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerdeführenden können die Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht selbst beantragen (Art. 83 Abs. 6 AIG). Sie sind jedoch durch die angefochtene Verfügung, mit welcher das SEM den Antrag des Wohnsitzkantons auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme abgewiesen hat, unmittelbar betroffen und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.).

E. 3 Die Akten des Migrationsamtes des Kantons F._______ und die Vollzugsakten des SEM wurden von Amtes wegen beigezogen.

E. 4.1 Das Migrationsamt des Kantons F._______ ersuchte das SEM mit Schreiben vom 13. Dezember 2022 gestützt auf Art. 83 Abs. 2 i.V.m. Art. 83 Abs. 6 AIG um Prüfung der Anordnung der vorläufigen Aufnahme.

E. 4.2 Diesen Antrag weist das SEM in der angefochtenen Verfügung mit der Begründung ab, das Verhalten der Beschwerdeführenden spreche bei gesamthafter Betrachtung gegen die Annahme beziehungsweise Behauptung, sie könnten ihrer Ausreisepflicht aus objektiven Gründen nicht nachkommen. Es verwies dazu auf seine Erwägungen in seiner Verfügung vom 1. November 2016, in welcher es aufgrund des Parteiverhaltens der Beschwerdeführenden zur Annahme gelangt sei, diese seien bestrebt, die Behörden über die Umstände ihrer Ausreise wie auch über ihre wahre Identität und insbesondere Staatsangehörigkeit zu täuschen. Die Prüfung der wahren Lebensumstände, der Bildung und damit der Fähigkeit, für und mit ihren Kindern eine tragfähige soziale und wirtschaftliche Grundlage zu begründen, sei dem SEM aufgrund der ungenügenden Erfüllung der Mitwirkungspflicht durch die Beschwerdeführenden verunmöglicht. Bis zu jenem Zeitpunkt sei das Verhalten der Beschwerdeführenden augenscheinlich darauf ausgerichtet gewesen, ihre Herkunft und Identität gegenüber den Schweizer Asylbehörden nicht offenzulegen. Auch habe keine Bereitschaft bestanden, entsprechende behördliche Abklärungen ernsthaft zu unterstützen. Anlässlich der Ausreisegespräche vom 21. September 2017 und 31. Oktober 2019 hätten sie sich dahingehend geäussert, dass sie aufgrund von zu erwartenden Problemen mit der Familie der Beschwerdeführerin im Sudan nicht gewillt seien, die Schweiz freiwillig zu verlassen. Am 31. Oktober 2019 hätten sie angegeben, für sie komme einzig eine Ausreise in ein anderes europäisches Land, zum Beispiel in ihr·ursprüngliches Zielland Deutschland, in Frage. Bezüglich der Ausstellung von Reisepapieren hätten sie keine Schritte unternommen. Sie seien deshalb auf die ihnen obliegende Pflicht zur Beschaffung von Reisepapieren sowie auf die Möglichkeit der Ergreifung von Zwangsmassnahmen bei Verletzung der Mitwirkungspflicht hingewiesen worden. Im Gesprächsprotokoll werde festgestellt, dass die Beschwerdeführenden bezüglich der nicht eingeleiteten Papierbeschaffung wiederholt «Ausreden» vorbringen würden und insgesamt nicht ausreisewillig seien. Mit Schreiben vom 8. Juni 2020 an die Rechtsvertretung habe das Migrationsamts des Kantons F._______ festgehalten, dass sich die Genannten bisher stets geweigert hätten, bei der Papierbeschaffung mitzuwirken. Das Migrationsamt habe deshalb unter Beilage des für die Papierbeschaffung erforderlichen Formulars erneut zur Kooperation aufgerufen. Es sei deshalb festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden bis zu den mit Schreiben der Rechtsvertretung vom 30. Juni 2020 vorgebrachten Bemühungen zur Papierbeschaffung zu Beginn des Jahres 2020 keine Anstrengungen unternommen hätten, um ihre im Asylverfahren ungeklärt gebliebene Herkunft und Identität offenzulegen beziehungsweise um ihre Ausreise aus der Schweiz vorzubereiten. Sodann seien die Beschwerdeführenden zwecks Klärung der Herkunft am 24. November 2017 und am 3. Dezember 2020 einer Delegation des Sudan vorgeführt worden. Eine Vorführung bei einer Delegation Eritreas sei im Jahre 2018 gescheitert, nachdem eine Anfrage des SEM vom 15. März 2018 seitens der eritreischen Botschaft unbeantwortet geblieben sei. Zusätzlich sei vom SEM eine linguistische Begutachtung vorgenommen worden. Auch im Rahmen der vorgenannten Abklärungen hätten die Beschwerdeführenden die ihnen obliegende Mitwirkungspflicht nur bedingt erfüllt. Sie hätten sich zwar den jeweiligen Länderdelegationen vorführen lassen beziehungsweise seien der Vorladung zur linguistischen Begutachtung gefolgt. Dabei hätten sie sich jedoch nicht ernsthaft bemüht gezeigt, die ihnen im Vorfeld der Begutachtungen gestellten Fragen sachlich und zielführend auf den entsprechenden Formularen zu beantworten. Der erstellten LINGUA-Analyse sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit Sicherheit nicht aus dem Sudan stamme. In Bezug auf eigene Bemühungen der Beschwerdeführenden, heimatliche Identitätspapiere zu beschaffen oder zumindest anderweitige heimatliche Urkunden durch Dritte besorgen zu lassen, seien ausser den durch die Rechtsvertretung geltend gemachten und angeblich erfolglos gebliebenen Bemühungen keine weiteren Anstrengungen ausgewiesen. Aus den Akten ergäben sich schliesslich auch keine dokumentierten Hinweise für die Annahme, die Beschwerdeführenden hätten ernsthaft versucht, sich mit Verwandten oder Bekannten oder mit den diplomatischen Vertretungen der mutmasslichen Herkunfts- beziehungsweise Heimatländer in Verbindung zu setzen, um so an sachdienliche Unterlagen zu kommen, welche eine pflichtgemässe Ausreise hätten begünstigen können. Dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Mutter keinen Kontakt mehr habe und die ihr bekannte Telefonnummer der Mutter nicht mehr bedient werde, müsse als Schutzbehauptung gewertet werden, da allenfalls erfolglos gebliebene Versuche der Kontaktaufnahme nicht nachgewiesen seien. Auch seien ihr der Name ihrer Mutter, ihrer Halbgeschwister und ihres Stiefvaters bekannt, sodass eine Wiederaufnahme des Kontaktes zumutbar und auch möglich erscheine. Aufgrund des angeblich langjährigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Sudan sollte es ihm problemlos möglich sein, amtliche Ausweise, Dokumente, Schriften, Schreiben, Zeugnisse oder Belege zu beschaffen. Der geltend gemachte Analphabetismus sei bereits im Asylentscheid widerlegt worden und es sei festgehalten worden, dass kaum vorstellbar sei, dass er während 24 Jahren im Sudan nie aufgefordert worden sei, sich auszuweisen. Gestützt auf die bestehende Aktenlage sei daher festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführenden in den vergangenen acht Jahren nicht oder nur in sehr geringem Ausmass aus eigenem Antrieb und aktiv um die Offenlegung ihrer Identität und Herkunft beziehungsweise um die Ausstellung von Reisepapieren bemüht hätten. Sie hätten im Rahmen von behördlichen Massnahmen zur Identitätsabklärung zwar ihre Teilnahmepflicht, insgesamt jedoch nicht ihre Mitwirkungspflicht erfüllt. Daran vermöchten auch die in den Eingaben vom 5. August 2022 und 1. November 2022 aufgeführten Bemühungen zur Beschaffung eines Reisepapieres beziehungsweise zur Anerkennung als Staatsangehörige bei den Vertretungen des Sudans und Eritreas nichts zu ändern. Diese Einschätzung erscheine insbesondere angesichts des vorausgegangenen langjährigen und widerrechtlichen Aufenthalts der Beschwerdeführenden in der Schweiz, während dem sie keine Anstrengungen zur Offenlegung ihrer Identität unternommen hätten, als gerechtfertigt. Vor diesem Hintergrund könne aufgrund der Aktenlage nicht davon ausgegangen werden, sie hätten sämtliche ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten für die Erfüllung der ihnen obliegenden Ausreisepflicht ausgeschöpft. Sie würden deshalb eine massgebliche Mitverantwortung an der inzwischen weitgehend blockierten Vollzugssituation tragen. Das SEM gehe nach ständiger Praxis davon aus, dass die Rückkehr nach Eritrea und in den Sudan auf freiwilliger Basis jederzeit möglich sei. Die weiterhin bestehende Anwesenheit der Beschwerdeführenden in der Schweiz sei nicht auf eine objektive Unmöglichkeit der Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat, sondern vielmehr auf die fehlende Bereitschaft, ihre wahre Identität offenzulegen und sich die für die Ausreise erforderlichen Reisepapiere zu beschaffen, zurückzuführen.

E. 4.3 In der Beschwerde wird eingewendet, das SEM gehe einerseits weiterhin von der Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise nach Eritrea und in den Sudan aus. Im Widerspruch dazu räume es ein, dass die Vollzugssituation weitgehend blockiert sei. Ein Alternativverhalten könne das SEM den Beschwerdeführenden nicht aufzeigen. Die Fragen in den Fragebogen, welche die Beschwerdeführenden hätten beantworten müssen, seien geschlossen gewesen und es sei unklar, was sie darüber hinaus zu Protokoll hätten geben sollen. So hätten sie etwa lediglich den jeweiligen Namen des Grossvaters und dessen Identitätskartennummer angeben sollen. Sie seien bereits zweifach einer sudanesischen Delegation zugeführt worden. Diese habe zweifelsfrei festgehalten, dass die Beschwerdeführenden aus ihrer Sicht nicht aus dem Sudan stammen würden. Die Delegation habe auch nicht festgehalten, dass ein allfällig unkooperatives Verhalten der Beschwerdeführenden die Feststellung der Nationalität erschwert oder verunmöglicht hätte. Der Umstand, dass die sudanesische Delegation eine Nationalität nicht habe feststellen können, sei somit objektiv begründet und nicht auf das Verhalten der Beschwerdeführenden zurückzuführen. Gleiches gelte für die Tatsache, dass die Vorinstanz weiterhin (seit Jahren) nicht in der Lage zu sein scheine, Rückmeldungen von der eritreischen Botschaft zu erhalten. Der Umstand, dass die eritreische Botschaft eine Nationalität nicht feststellen wolle oder könne, sei objektiv begründet und nicht auf das Verhalten der Beschwerdeführenden zurückzuführen. Spätestens seit drei Jahren bemühe sich die Familie intensiv, ihre Identität offenzulegen und die entsprechenden Reisedokumente zu erhalten. Auch falls anfangs wenig Kooperationswille bestanden haben sollte, sei festzuhalten, dass auch nach mehrjährigen Bemühungen durch die Beschwerdeführenden kein Fortschritt habe erzielt werden können. Die sudanesische Botschaft habe bereits zweifach dargelegt, dass sie die Beschwerdeführenden nicht als Staatsangehörige anerkennen werde, und die eritreische Botschaft lasse sich nicht vernehmen. Das SEM habe seit 2018 offensichtlich keinen Versuch mehr unternommen, eine Vorführung (bei der eritreischen Botschaft; Anmerkung des Gerichts) in die Wege zu leiten. Es sei illusorisch, wenn das SEM von den Beschwerdeführenden verlange, Bestätigungen irgendwelcher Art von der eritreischen Botschaft zu erhalten, wenn es selbst - als staatliche Behörde - keine Rückmeldungen auf ihre Anfragen erhalte. Die Beschwerdeführenden seien bereits mehrfach, auch über ihre Rechtsvertretung, bei den Botschaften vorstellig geworden, wobei ihnen jeweils mitgeteilt worden sei, dass ohne Identitätsdokumente der Eltern keine Passausstellung möglich sei. Auch aus diesem Blickwinkel sei die Unmöglichkeit der Papierbeschaffung spätestens zum jetzigen Zeitpunkt objektiv begründet und nicht durch die Beschwerdeführenden verschuldet. Darüber hinaus handle es sich bei der Behauptung, dass die Mutter der Beschwerdeführerin nicht mehr kontaktiert werden könne, nicht um eine Schutzbehauptung. Die der Vorinstanz bekannte Telefonnummer werde nicht mehr bedient. Zudem hätten offensichtlich auch über die Befragung der Mutter durch die Schweizer Botschaft in Khartum keine weiteren Erkenntnisse hinsichtlich der Nationalität der Beschwerdeführenden erlangt werden können. Schliesslich sei festzuhalten, dass das SEM das Kindeswohl der drei Kinder der Familie nicht berücksichtige. Ihnen könne an der Situation definitiv kein Vorwurf gemacht werden. Weder hätten sie ein allfälliges Verhalten der Eltern mitzuverantworten noch die Möglichkeit, sich eigenständig um eine Passbeschaffung oder Identifizierung zu bemühen. Auch sie seien darauf angewiesen, Identitätsnachweise ihrer Eltern vorzuweisen, um bei der sudanesischen oder eritreischen Vertretung eine Chance auf Identitätsfeststellung zu erhalten. Die Unmöglichkeit der Wegweisung sei aus ihrer Perspektive zweifelsfrei unverschuldet und damit objektiv unmöglich. Die älteste Tochter befinde sich zudem bereits in Kürze vor dem Einstieg in die Berufswelt. Da die Vorinstanz die Interessen der Kinder und das Kindeswohl nicht berücksichtigt habe, sei eine Rückweisung der Sache angezeigt.

E. 4.4 In seiner Vernehmlassung hält das SEM fest, die Beschwerdeführenden hätten sich während ihres bisherigen Aufenthalts in der Schweiz nicht oder nur in sehr geringem Ausmass aktiv um die Offenlegung ihrer Identität und Herkunft beziehungsweise um die Ausstellung von Reisepapieren bemüht. Bis zu den mit Schreiben der Rechtsvertretung vom 30. Juni 2020 vorgebrachten Bemühungen zur Papierbeschaffung zu Beginn des Jahres 2020 seien keine aus eigenem Antrieb erfolgten Anstrengungen ersichtlich. Den Beschwerdeführenden sei insoweit zuzustimmen, als sie ihrer Teilnahmepflicht nachgekommen seien und sich jeweils der Delegation des Sudan hätten vorführen lassen beziehungsweise an der Anhörung durch einen Linguistik-Experten des SEM teilgenommen hätten. Jedoch seien keine weiteren Bemühungen oder Versuche, sachdienliche Hinweise bezüglich ihrer Herkunft und/oder Identität zu beschaffen, dokumentiert. Sie seien nie bestrebt gewesen, die bereits mit dem Asylentscheid vom 1. November 2016 festgehaltenen Lücken in ihrer Biografie, die Umstände ihrer Ausreise wie auch ihre wahre Identität aufzudecken. Auch seien im Rahmen des Beschwerdeverfahrens beziehungsweise seit Erlass der angefochtenen Verfügung keine derartigen Bemühungen seitens der Beschwerdeführenden geltend gemacht, geschweige denn nachgewiesen worden. Es könne weiterhin nicht davon ausgegangen werden, dass sie sämtliche ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten für die Erfüllung der ihnen obliegenden Ausreisepflicht ausgeschöpft hätten. Sie seien somit ihrer Mitwirkungspflicht nicht vollständig nachgekommen und die Gründe der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs würden in ihrem Einflussbereich begründet liegen. Sie würden mithin eine massgebliche Mitverantwortung an der inzwischen weitgehend blockierten Vollzugssituation tragen. Mit der Ablehnung der vom kantonalen Migrationsamt beantragten vorläufigen Aufnahme würden die Beschwerdeführenden und ihre Kinder weiterhin ausreisepflichtig bleiben. Dem angerufenen Kindeswohl sei ausreichend Rechnung getragen, wenn die Beschwerdeführenden in Erfüllung ihrer Mitwirkungspflicht die erforderlichen Identitätsdokumente beschaffen und zusammen mit ihren Kindern in ihr Heimat- beziehungsweise Herkunftsland zurückkehren würden. Allein aus dem Umstand, dass die Eltern der Kinder bisher keine rückkehrtauglichen Dokumente beschafft und ihre Identität nicht offengelegt hätten, lasse sich kein Anspruch auf die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ableiten. Das Kindeswohl werde durch die angefochtene Verfügung somit nicht verletzt.

E. 4.5 In der Replik wird die Auffassung vertreten, aus den Verfahrensakten gehe eindeutig hervor, dass die Beschwerdeführenden sämtlichen Vorladungen zur Herkunftsabklärung und zur Erstellung des LINGUA-Analyse nachgekommen seien und, soweit es ihnen möglich gewesen sei, mitgewirkt hätten. Auch falls anfangs wenig Kooperationswille bestanden haben sollte, sei festzuhalten, dass nun auch nach mehr als drei Jahren Bemühungen kein Fortschritt habe erzielt werden können. Die sudanesische Delegation, welcher die Beschwerdeführenden zwei Mal vorgeführt worden seien, habe zweifelsfrei festgehalten, dass sie aus ihrer Sicht nicht aus dem Sudan stammen würden. Die Delegation habe nicht festgehalten, dass ein allfällig unkooperatives Verhalten der Beschwerdeführenden die Feststellung der Nationalität erschwert oder verunmöglicht hätte. Der Umstand, dass die sudanesische Delegation eine Nationalität nicht habe feststellen können, sei objektiv begründet und nicht auf das Verhalten der Beschwerdeführenden zurückzuführen. Gleiches gelte für die Tatsache, dass die Vorinstanz weiterhin seit Jahren nicht in der Lage zu sein scheine, Rückmeldungen von der eritreischen Botschaft zu erhalten - weder für die Vorführung noch für eine LINGUA-Analyse. Der Umstand, dass die eritreische Botschaft eine Nationalität nicht feststellen wolle oder könne, sei objektiv begründet und nicht auf das Verhalten der Beschwerdeführenden zurückzuführen. Es sei realitätsfern, wenn das SEM von ihnen verlange, Bestätigungen irgendwelcher Art von der eritreischen Botschaft zu erhalten, wenn es selbst - als staatliche Behörde - keine Rückmeldungen auf ihre Anfragen erhalte.

E. 5.1 Das SEM verfügt die vorläufige Aufnahme eines Ausländers oder einer Ausländerin, wenn der Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist (Art. 83 Abs. 1 AIG). Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die ausländische Person weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in ihren Heimatstaat, ihren Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für die ausländische Person eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 4 AIG).

E. 5.2 Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden (Art. 83 Abs. 6 AIG).

E. 5.3 Die Wegweisungsvollzugshindernisse (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit; vgl. Art. 83 Abs. 2-4 AIG) sind alternativer Natur: Ist eines von ihnen erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu erachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).

E. 5.4 Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung aufgrund der nachfolgend aufgezeigten Verhältnisse zum heutigen Zeitpunkt als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG erweist, erübrigen sich Ausführungen zu der vom kantonalen Migrationsamt und den Beschwerdeführenden geltend gemachten Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

E. 6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 6.2 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von vorrangiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung des Art. 83 Abs. 4 AIG im Licht von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Danach sind unter dem Aspekt des Kindeswohls sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf einen Vollzug der Wegweisung wesentlich erscheinen (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2 und 2009/51 E. 5.6; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 13 E. 5e/aa, 1998 Nr. 31 E. 8c/ff/ccc S. 260, 2005 Nr. 6 E. 6.2 S. 57 f.). Somit ist der Persönlichkeit des Kindes und seinen Lebensumständen umfassend Rechnung zu tragen. Dabei können bei dieser gesamtheitlichen Beurteilung namentlich folgende Kriterien von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt. Im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung ist alsdann zu berücksichtigten, dass das Kindeswohl nicht erst dann gefährdet ist, wenn das Kind in eine existenzielle Notlage gerät (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6 m.w.H).

E. 6.3 Das älteste Kind C._______ gelangte im Juni 2014 - mithin vor bald elf Jahren - im Alter von (...) Jahren in die Schweiz. Inzwischen ist sie (...) Jahre alt. Sie hat somit den grössten Teil ihrer Kindheit, den Beginn der Adoleszenz und die gesamte Schulzeit in der Schweiz verbracht. An die Zeit im Herkunftsstaat dürfte sie keine Erinnerungen haben. Gemäss dem Schreiben der Gemeinde I._______ vom 12. Dezember 2022 sei sie dank ihrer starken schulischen Leistungen in die Sekundarschule A eingestuft worden. Sie spreche nebst ihrer Muttersprache Arabisch ein akzentfreies Schweizerdeutsch und benötige keine sonderpädagogischen Unterstützungen. In der Freizeit treffe sie sich mit Schulkameraden und nehme an ausserschulischen Aktivitäten in der Schule und den umliegenden Gemeinden teil (vgl. SEM-act. [...]-1/20 S. 19 f.). Dem Schreiben der Rechtsvertretung vom 9. April 2025 ist zu entnehmen, dass sie nun auf der Suche nach einer Lehrstelle ist (vgl. Sachverhalt Bst. T). Zwar liegen keine weitergehenden Informationen über die Entwicklung von C._______ seit Ende 2022 vor. Jedoch darf aufgrund der vorstehenden Ausführungen angenommen werden, dass sie sich vollkommen an die schweizerische Lebensweise assimiliert hat und dadurch in erheblichem Masse durch das hiesige kulturelle und soziale Umfeld geprägt worden ist, wohingegen sie ihren Heimat- oder Herkunftsstaat bereits als Kleinkind verlassen hat. Sie steht heute in der Adoleszenz und befindet sich im Berufswahlprozess. Zudem hat sie das Verhalten ihrer Eltern nicht mitzuverantworten (vgl. dazu nachfolgend E. 6.5). Insgesamt ist davon auszugehen, dass sich eine Rückkehr ins Heimat- oder Herkunftsland im heutigen Zeitpunkt für C._______ als äusserst schwierig erweisen dürfte und demnach aus humanitärer Sicht als unverhältnismässig und unzumutbar zu erachten ist.

E. 6.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung für C._______ als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren. Vor diesem Hintergrund sind auch ihre Eltern, auf deren Unterstützung C._______ angewiesen ist, und ihre beiden jüngeren Geschwister D._______ und E._______ (vgl. Art. 44 AsylG; vgl. bereits EMARK 1995 Nr. 24 E. 10 f.) durch die Schweiz vorläufig aufzunehmen, nachdem den Akten keine Hinweise auf Ausschlussgründe gemäss Art. 83 Abs. 7 AIG zu entnehmen sind.

E. 6.5 Unter diesen Umständen erübrigt sich grundsätzlich eine weitere Prüfung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter anderen Gesichtspunkten. Gleichwohl ist an dieser Stelle festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht übereinstimmend mit dem SEM der Ansicht ist, dass die Beschwerdeführenden ihrer Mitwirkungspflicht nur unzureichend nachgekommen sind. Dazu kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung verwiesen werden (vgl. vorstehend E. 4.2 und 4.4). Die LINGUA-Analyse hat klar ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht im Sudan sozialisiert worden sein kann (vgl. Sachverhalt Bst. E.a). Bis heute hat er den Ort seiner tatsächlichen Sozialisierung nicht offengelegt, obwohl er dazu zweifellos in der Lage wäre. Bei der Beschwerdeführerin hat die LINGUA-Analyse zwar ergeben, dass sie wahrscheinlich ab dem Alter von (...) Jahren im Sudan aufgewachsen ist. Gleichwohl bestehen mit Verweis auf die vom SEM in seiner Verfügung vom 1. November 2016 angeführten Ungereimtheiten auch bei ihr erhebliche Zweifel an der von ihr geltend gemachten Biographie (vgl. Sachverhalt Bst. A.b). Es ist sodann davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden in der Lage wären, über Bekannte oder Verwandte Dokumente zu beschaffen, denen Hinweise auf ihre tatsächliche Staatsangehörigkeit oder Herkunft zu entnehmen wären. Insgesamt ist somit ungeachtet der Einwände in der Beschwerde und Replik (vgl. E. 4.3 und 4.5) festzustellen, dass die blockierte Ausreisesituation weitgehend auf die Beschwerdeführenden zurückzuführen ist.

E. 7 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Die Verfügung des SEM vom 12. Januar 2023 ist aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Beschwerdeführenden und ihre Kinder in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 8.2 Ganz oder teilweise obsiegenden Beschwerdeführenden ist zu Lasten der Vorinstanz für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die blockierte Ausreisesituation und damit auch die Notwendigkeit der Durchführung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind mit Verweis auf die Erwägung 6.5 weitgehend auf das Verhalten der Beschwerdeführenden zurückzuführen. Aus diesem Grund ist ihnen eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen. Diese wird in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 400.- (inkl. Auslagen und allfälligem Mehrwertsteuerzuschlag) festgelegt.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des SEM vom 12. Januar 2023 wird aufgehoben.
  2. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden und ihre Kinder in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 400.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-910/2023 law/gnb Urteil vom 5. Juni 2025 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und ihre Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), Staat unbekannt, alle vertreten durch MLaw Vanessa Koenig, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Erteilung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des SEM vom 12. Januar 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) und B._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) suchten für sich und ihre Tochter C._______ am 16. Juni 2014 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Das SEM stellte mit Verfügung vom 1. November 2016 fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Gleichzeitig wurde die Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführenden von «ohne Nationalität» auf «Staat unbekannt» angepasst. Das SEM erwog, aufgrund der widersprüchlichen und unlogischen Angaben der Beschwerdeführenden müsse die eritreische Herkunft und die Staatenlosigkeit in Frage gestellt werden. Die Angaben zu ihren Biografien seien inkonsistent und unlogisch. In der Gesamtheit ergebe sich ein Bild an Ungereimtheiten, welches nahelege, dass sie ihre wahre Herkunft, Lebensgeschichte und Nationalität zu verschleiern versuchen und dem SEM ihre Papiere absichtlich vorenthalten würden. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführenden über sudanesische Aufenthaltstitel oder gar über die sudanesische Staatsbürgerschaft verfügen würden. Auch die geltend gemachten Fluchtgründe könnten nicht geglaubt werden. Sodann bejahte das SEM vor dem Hintergrund der Verletzung der Mitwirkungspflicht die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Am 24. November 2017 wurden die Beschwerdeführenden einer Delegation der sudanesischen Botschaft zugeführt. Beide wurden nicht als sudanesische Staatsangehörige anerkannt (vgl. Vollzugsakten SEM [...]-8/1 und 12/3). Eine Identifizierungsanfrage des SEM an die eritreische Botschaft vom 15. März 2018 blieb unbeantwortet (vgl. Vollzugsakten SEM [...]-18/3 und 19/3 sowie E-Mail des SEM an das kantonale Migrationsamt vom 10. Juni 2020). C. Anlässlich der Ausreisegespräche des Migrationsamts des Kantons F._______ vom 21. Dezember 2016 (vgl. Vollzugsakten SEM [...]-1/5), 21. September 2017 (vgl. Aktennotiz des kantonalen Migrationsamts vom 21. September 2017 und 31. Oktober 2019 (vgl. Vollzugsakten SEM [...]-27/3) erklärten die Beschwerdeführenden, sie seien nicht gewillt, die Schweiz freiwillig zu verlassen. D. D.a Mit Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft G._______ vom (...) 2020 wurden die Beschwerdeführenden wegen des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 Bst. b AIG [SR 142.20] je mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 30.- und einer Busse von Fr. 300.- bestraft (vgl. Vollzugsakten SEM [...]-30/4 und 31/4). D.b Der Strafbefehl den Beschwerdeführer betreffend erwuchs in Rechtskraft. Die Beschwerdeführerin erhob hingegen am 1. April 2020 fristgerecht Einsprache (vgl. Vollzugsakten SEM [...]-34/15). D.c In der Folge gelangte das Migrationsamt des Kantons F._______ mit Schreiben vom 8. Juni 2020 an die rubrizierte Rechtsvertreterin und hielt fest, die Beschwerdeführenden hätten sich in vergangenen Ausreisegesprächen stets strikt geweigert, bei der Papierbeschaffung mitzuarbeiten. Gemäss Rückmeldung des SEM könne jedoch der ldentifikationsprozess bei den eritreischen Behörden mit Bekanntgabe der vollständigen Namen der Grossväter väterlicherseits der Beschwerdeführenden deutlich beschleunigt werden. Das Migrationsamt forderte die Beschwerdeführenden auf, ein entsprechendes Formular vollständig auszufüllen, ansonsten davon ausgegangen werde, dass die Familie nach wie vor nicht wirklich kooperationswillig sei (vgl. Vollzugsakten SEM [...]-40/20 S. 1 f.). D.d Die rubrizierte Rechtsvertreterin unterrichtete das Migrationsamt des Kantons F._______ mit Schreiben vom 30. Juni 2020 und unter Beilage des ausgefüllten Formulars über die Bemühungen der Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit der Reisepapierbeschaffung. Sie hätten am 14. Januar 2020 sowohl die sudanesische als auch die eritreische Botschaft in Genf aufgesucht. In der Folge habe sie (die Rechtsvertreterin) nach diversen Kontaktbemühungen von der eritreischen Botschaft die mündliche Auskunft erhalten, dass ohne «Tasera» (Identitätskarte; Anmerkung des Gerichts) keine neuen Identitätspapiere ausgestellt werden könnten. Auch hätten die Beschwerdeführenden das Antragsformular zur Ausstellung eines sudanesischen Passes ausgefüllt. Die sudanesische Botschaft habe daraufhin um die Vorlage früherer eigener Identitätsdokumente beziehungsweise um solche von Verwandten ersucht, was den Beschwerdeführenden nicht möglich sei (vgl. Vollzugsakten SEM [...]-40/20 S. 3 ff.). D.e Das (...)gericht H._______ sprach die Beschwerdeführerin mit Urteil vom (...) 2020 frei vom Vorwurf des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 AIG (vgl. Vollzugsakten SEM [...]-41/9). E. E.a Am 6. August 2020 führte eine externe Fachperson der Fachstelle LINGUA im Auftrag des SEM mit dem Beschwerdeführer ein telefonisches Interview durch und erstellte daraufhin eine sprach- und landeskundliche Herkunftsanalyse (nachfolgend: LINGUA-Analyse) vom 2. Oktober 2020. In dieser kam die sachverständige Person zum Ergebnis, der Beschwerdeführer sei definitiv nicht im Sudan sozialisiert worden. E.b Gleichentags führte die sachverständige Person auch mit der Beschwerdeführerin ein telefonisches Interview durch. In ihrer daraufhin erstellten LINGUA-Analyse vom 2. Oktober 2020 kam sie zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin sehr wahrscheinlich ab dem Alter von (...) Jahren im Sudan sozialisiert worden sei. F. In der Folge wurde die Beschwerdeführerin am 3. Dezember 2020 erneut durch Vertreter der sudanesischen Botschaft befragt. Der Konsul und sein Mitarbeiter kamen zum Schluss, dass es sich bei ihr, obschon sie einen grossen Teil ihres Lebens im Sudan verbracht habe, nicht um eine Sudanesin handle und sie sie nicht anerkennen könnten (vgl. Vollzugsakten SEM [...]-50/1 und 51/2). G. G.a Die Beschwerdeführenden ersuchten das Migrationsamt des Kantons F._______ mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 5. August 2022, beim SEM zufolge Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme zu beantragen (vgl. SEM-act. [...]-1/20 S. 3 ff.). G.b Zur Begründung wurde ausgeführt, die Beschwerdeführenden seien aufgrund ihres familiären Hintergrunds in Verbindung mit ihrer komplexen Biographie (aufgewachsen im Sudan als Kinder von Geflüchteten) de facto staatenlos. Sämtliche Bemühungen der Beschwerdeführenden und der Schweizer Behörden, Reisepapiere zu beschaffen oder die Nationalität abzuklären, seien erfolglos geblieben. Weder der Sudan noch Eritrea seien gewillt, den Beschwerdeführenden und ihren Kindern Reisedokumente auszustellen beziehungsweise sie als Staatsangehörige anzuerkennen. Sie hätten das ihnen nach Treu und Glauben Mögliche und Zumutbare unternommen, um von den sudanesischen beziehungsweise den eritreischen Behörden als Staatsbürger anerkannt zu werden. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht könne ihnen daher nicht vorgehalten werden. In zeitlicher Hinsicht hätten sich sowohl eine freiwillige Ausreise als auch ein zwangsweiser Vollzug bereits während mehr als einem Jahr nicht bewerkstelligen lassen und es sei absehbar, dass dies auf längere Zeit weiterhin nicht möglich sein werde. Der Vollzug der Wegweisung sei somit unmöglich und die Beschwerdeführenden seien vorläufig aufzunehmen. H. Das Migrationsamt des Kantons F._______ forderte die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 12. Oktober 2022 auf, weitere Unterlagen und Informationen beizubringen (vgl. SEM-act. [...]-1/20 S. 17 f.). I. Die Rechtsvertreterin nahm mit Eingabe an das Migrationsamt des Kantons F._______ vom 1. November 2022 Stellung (vgl. SEM-act. [...]-1/20 S. 10 f.). J. Die Wohngemeinde I._______ teilte den kantonalen Behörden mit Schreiben vom 12. Dezember 2022 mit, dass sie eine vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden und ihrer Kinder begrüssen würde (vgl. SEM-act. [...]-1/20 S. 19 f.). K. Das Migrationsamt des Kantons F._______ ersuchte das SEM am 13. Dezember 2022, der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden wegen Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs gestützt auf Art. 83 Abs. 2 i.V.m. Art. 83 Abs. 6 AIG zuzustimmen (vgl. SEM-act. [...]-1/20 S. 1 f.). L. Das SEM lehnte den Antrag auf vorläufige Aufnahme vom 13. Dezember 2022 mit Verfügung vom 12. Januar 2023 - eröffnet am 16. Januar 2023 - ab. M. Die Beschwerdeführenden liessen mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 15. Februar 2023 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung und vollständiger Sachverhaltsabklärung an das SEM zurückzuweisen, eventualiter sei das SEM anzuweisen, dem Antrag des Migrationsamts des Kantons F._______ stattzugeben und ihnen die vorläufige Aufnahme zu erteilen, subeventualiter sei das SEM anzuweisen, dem Antrag des Migrationsamts des Kantons F._______ teilweise stattzugeben und den drei beschwerdeführenden Kindern die vorläufige Aufnahme zu erteilen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und das Migrationsamt des Kantons F._______ sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen anzuweisen, den Vollzug während der Behandlung des Beschwerdeverfahrens auszusetzen. Im Weiteren sei den Beschwerdeführenden die Bezahlung der Verfahrenskosten sowie eines Kostenvorschusses zu erlassen und die Unterzeichnende sei ihnen als amtliche Rechtsvertreterin beizuordnen. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung (inkl. Kopie des Zustellcouverts und die Sendungsverfolgung der Post) sowie zwei Vollmachten bei. N. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 22. Februar 2023 den Eingang der Beschwerde. O. Der Instruktionsrichter trat mit Zwischenverfügung vom 7. März 2023 auf die Anträge, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und ein Vollzugsstopp anzuordnen, nicht ein. Im Weiteren hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wies er ab. Gleichzeitig gab er dem SEM Gelegenheit, eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen. P. Das SEM liess sich innert erstreckter Frist am 23. März 2023 zur Beschwerde vernehmen. Q. Der Instruktionsrichter lud die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 29. März 2023 ein, eine Replik einzureichen. R. Die Beschwerdeführenden liessen mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 13. April 2023 replizieren. S. Eine Verfahrensstandsanfrage des Migrationsamts des Kantons F._______ vom 2. Mai 2024 beantwortete der Instruktionsrichter mit Schreiben vom 7. Mai 2024. T. Mit Schreiben vom 15. April 2025 beantwortete der Instruktionsrichter eine Verfahrensstandsanfrage der Rechtsvertreterin vom 9. April 2025. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Ausländerrechts die vorläufige Aufnahme betreffend endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG). 1.2 Die Beschwerdeführenden können die Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht selbst beantragen (Art. 83 Abs. 6 AIG). Sie sind jedoch durch die angefochtene Verfügung, mit welcher das SEM den Antrag des Wohnsitzkantons auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme abgewiesen hat, unmittelbar betroffen und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.).

3. Die Akten des Migrationsamtes des Kantons F._______ und die Vollzugsakten des SEM wurden von Amtes wegen beigezogen. 4. 4.1 Das Migrationsamt des Kantons F._______ ersuchte das SEM mit Schreiben vom 13. Dezember 2022 gestützt auf Art. 83 Abs. 2 i.V.m. Art. 83 Abs. 6 AIG um Prüfung der Anordnung der vorläufigen Aufnahme. 4.2 Diesen Antrag weist das SEM in der angefochtenen Verfügung mit der Begründung ab, das Verhalten der Beschwerdeführenden spreche bei gesamthafter Betrachtung gegen die Annahme beziehungsweise Behauptung, sie könnten ihrer Ausreisepflicht aus objektiven Gründen nicht nachkommen. Es verwies dazu auf seine Erwägungen in seiner Verfügung vom 1. November 2016, in welcher es aufgrund des Parteiverhaltens der Beschwerdeführenden zur Annahme gelangt sei, diese seien bestrebt, die Behörden über die Umstände ihrer Ausreise wie auch über ihre wahre Identität und insbesondere Staatsangehörigkeit zu täuschen. Die Prüfung der wahren Lebensumstände, der Bildung und damit der Fähigkeit, für und mit ihren Kindern eine tragfähige soziale und wirtschaftliche Grundlage zu begründen, sei dem SEM aufgrund der ungenügenden Erfüllung der Mitwirkungspflicht durch die Beschwerdeführenden verunmöglicht. Bis zu jenem Zeitpunkt sei das Verhalten der Beschwerdeführenden augenscheinlich darauf ausgerichtet gewesen, ihre Herkunft und Identität gegenüber den Schweizer Asylbehörden nicht offenzulegen. Auch habe keine Bereitschaft bestanden, entsprechende behördliche Abklärungen ernsthaft zu unterstützen. Anlässlich der Ausreisegespräche vom 21. September 2017 und 31. Oktober 2019 hätten sie sich dahingehend geäussert, dass sie aufgrund von zu erwartenden Problemen mit der Familie der Beschwerdeführerin im Sudan nicht gewillt seien, die Schweiz freiwillig zu verlassen. Am 31. Oktober 2019 hätten sie angegeben, für sie komme einzig eine Ausreise in ein anderes europäisches Land, zum Beispiel in ihr·ursprüngliches Zielland Deutschland, in Frage. Bezüglich der Ausstellung von Reisepapieren hätten sie keine Schritte unternommen. Sie seien deshalb auf die ihnen obliegende Pflicht zur Beschaffung von Reisepapieren sowie auf die Möglichkeit der Ergreifung von Zwangsmassnahmen bei Verletzung der Mitwirkungspflicht hingewiesen worden. Im Gesprächsprotokoll werde festgestellt, dass die Beschwerdeführenden bezüglich der nicht eingeleiteten Papierbeschaffung wiederholt «Ausreden» vorbringen würden und insgesamt nicht ausreisewillig seien. Mit Schreiben vom 8. Juni 2020 an die Rechtsvertretung habe das Migrationsamts des Kantons F._______ festgehalten, dass sich die Genannten bisher stets geweigert hätten, bei der Papierbeschaffung mitzuwirken. Das Migrationsamt habe deshalb unter Beilage des für die Papierbeschaffung erforderlichen Formulars erneut zur Kooperation aufgerufen. Es sei deshalb festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden bis zu den mit Schreiben der Rechtsvertretung vom 30. Juni 2020 vorgebrachten Bemühungen zur Papierbeschaffung zu Beginn des Jahres 2020 keine Anstrengungen unternommen hätten, um ihre im Asylverfahren ungeklärt gebliebene Herkunft und Identität offenzulegen beziehungsweise um ihre Ausreise aus der Schweiz vorzubereiten. Sodann seien die Beschwerdeführenden zwecks Klärung der Herkunft am 24. November 2017 und am 3. Dezember 2020 einer Delegation des Sudan vorgeführt worden. Eine Vorführung bei einer Delegation Eritreas sei im Jahre 2018 gescheitert, nachdem eine Anfrage des SEM vom 15. März 2018 seitens der eritreischen Botschaft unbeantwortet geblieben sei. Zusätzlich sei vom SEM eine linguistische Begutachtung vorgenommen worden. Auch im Rahmen der vorgenannten Abklärungen hätten die Beschwerdeführenden die ihnen obliegende Mitwirkungspflicht nur bedingt erfüllt. Sie hätten sich zwar den jeweiligen Länderdelegationen vorführen lassen beziehungsweise seien der Vorladung zur linguistischen Begutachtung gefolgt. Dabei hätten sie sich jedoch nicht ernsthaft bemüht gezeigt, die ihnen im Vorfeld der Begutachtungen gestellten Fragen sachlich und zielführend auf den entsprechenden Formularen zu beantworten. Der erstellten LINGUA-Analyse sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit Sicherheit nicht aus dem Sudan stamme. In Bezug auf eigene Bemühungen der Beschwerdeführenden, heimatliche Identitätspapiere zu beschaffen oder zumindest anderweitige heimatliche Urkunden durch Dritte besorgen zu lassen, seien ausser den durch die Rechtsvertretung geltend gemachten und angeblich erfolglos gebliebenen Bemühungen keine weiteren Anstrengungen ausgewiesen. Aus den Akten ergäben sich schliesslich auch keine dokumentierten Hinweise für die Annahme, die Beschwerdeführenden hätten ernsthaft versucht, sich mit Verwandten oder Bekannten oder mit den diplomatischen Vertretungen der mutmasslichen Herkunfts- beziehungsweise Heimatländer in Verbindung zu setzen, um so an sachdienliche Unterlagen zu kommen, welche eine pflichtgemässe Ausreise hätten begünstigen können. Dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Mutter keinen Kontakt mehr habe und die ihr bekannte Telefonnummer der Mutter nicht mehr bedient werde, müsse als Schutzbehauptung gewertet werden, da allenfalls erfolglos gebliebene Versuche der Kontaktaufnahme nicht nachgewiesen seien. Auch seien ihr der Name ihrer Mutter, ihrer Halbgeschwister und ihres Stiefvaters bekannt, sodass eine Wiederaufnahme des Kontaktes zumutbar und auch möglich erscheine. Aufgrund des angeblich langjährigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Sudan sollte es ihm problemlos möglich sein, amtliche Ausweise, Dokumente, Schriften, Schreiben, Zeugnisse oder Belege zu beschaffen. Der geltend gemachte Analphabetismus sei bereits im Asylentscheid widerlegt worden und es sei festgehalten worden, dass kaum vorstellbar sei, dass er während 24 Jahren im Sudan nie aufgefordert worden sei, sich auszuweisen. Gestützt auf die bestehende Aktenlage sei daher festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführenden in den vergangenen acht Jahren nicht oder nur in sehr geringem Ausmass aus eigenem Antrieb und aktiv um die Offenlegung ihrer Identität und Herkunft beziehungsweise um die Ausstellung von Reisepapieren bemüht hätten. Sie hätten im Rahmen von behördlichen Massnahmen zur Identitätsabklärung zwar ihre Teilnahmepflicht, insgesamt jedoch nicht ihre Mitwirkungspflicht erfüllt. Daran vermöchten auch die in den Eingaben vom 5. August 2022 und 1. November 2022 aufgeführten Bemühungen zur Beschaffung eines Reisepapieres beziehungsweise zur Anerkennung als Staatsangehörige bei den Vertretungen des Sudans und Eritreas nichts zu ändern. Diese Einschätzung erscheine insbesondere angesichts des vorausgegangenen langjährigen und widerrechtlichen Aufenthalts der Beschwerdeführenden in der Schweiz, während dem sie keine Anstrengungen zur Offenlegung ihrer Identität unternommen hätten, als gerechtfertigt. Vor diesem Hintergrund könne aufgrund der Aktenlage nicht davon ausgegangen werden, sie hätten sämtliche ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten für die Erfüllung der ihnen obliegenden Ausreisepflicht ausgeschöpft. Sie würden deshalb eine massgebliche Mitverantwortung an der inzwischen weitgehend blockierten Vollzugssituation tragen. Das SEM gehe nach ständiger Praxis davon aus, dass die Rückkehr nach Eritrea und in den Sudan auf freiwilliger Basis jederzeit möglich sei. Die weiterhin bestehende Anwesenheit der Beschwerdeführenden in der Schweiz sei nicht auf eine objektive Unmöglichkeit der Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat, sondern vielmehr auf die fehlende Bereitschaft, ihre wahre Identität offenzulegen und sich die für die Ausreise erforderlichen Reisepapiere zu beschaffen, zurückzuführen. 4.3 In der Beschwerde wird eingewendet, das SEM gehe einerseits weiterhin von der Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise nach Eritrea und in den Sudan aus. Im Widerspruch dazu räume es ein, dass die Vollzugssituation weitgehend blockiert sei. Ein Alternativverhalten könne das SEM den Beschwerdeführenden nicht aufzeigen. Die Fragen in den Fragebogen, welche die Beschwerdeführenden hätten beantworten müssen, seien geschlossen gewesen und es sei unklar, was sie darüber hinaus zu Protokoll hätten geben sollen. So hätten sie etwa lediglich den jeweiligen Namen des Grossvaters und dessen Identitätskartennummer angeben sollen. Sie seien bereits zweifach einer sudanesischen Delegation zugeführt worden. Diese habe zweifelsfrei festgehalten, dass die Beschwerdeführenden aus ihrer Sicht nicht aus dem Sudan stammen würden. Die Delegation habe auch nicht festgehalten, dass ein allfällig unkooperatives Verhalten der Beschwerdeführenden die Feststellung der Nationalität erschwert oder verunmöglicht hätte. Der Umstand, dass die sudanesische Delegation eine Nationalität nicht habe feststellen können, sei somit objektiv begründet und nicht auf das Verhalten der Beschwerdeführenden zurückzuführen. Gleiches gelte für die Tatsache, dass die Vorinstanz weiterhin (seit Jahren) nicht in der Lage zu sein scheine, Rückmeldungen von der eritreischen Botschaft zu erhalten. Der Umstand, dass die eritreische Botschaft eine Nationalität nicht feststellen wolle oder könne, sei objektiv begründet und nicht auf das Verhalten der Beschwerdeführenden zurückzuführen. Spätestens seit drei Jahren bemühe sich die Familie intensiv, ihre Identität offenzulegen und die entsprechenden Reisedokumente zu erhalten. Auch falls anfangs wenig Kooperationswille bestanden haben sollte, sei festzuhalten, dass auch nach mehrjährigen Bemühungen durch die Beschwerdeführenden kein Fortschritt habe erzielt werden können. Die sudanesische Botschaft habe bereits zweifach dargelegt, dass sie die Beschwerdeführenden nicht als Staatsangehörige anerkennen werde, und die eritreische Botschaft lasse sich nicht vernehmen. Das SEM habe seit 2018 offensichtlich keinen Versuch mehr unternommen, eine Vorführung (bei der eritreischen Botschaft; Anmerkung des Gerichts) in die Wege zu leiten. Es sei illusorisch, wenn das SEM von den Beschwerdeführenden verlange, Bestätigungen irgendwelcher Art von der eritreischen Botschaft zu erhalten, wenn es selbst - als staatliche Behörde - keine Rückmeldungen auf ihre Anfragen erhalte. Die Beschwerdeführenden seien bereits mehrfach, auch über ihre Rechtsvertretung, bei den Botschaften vorstellig geworden, wobei ihnen jeweils mitgeteilt worden sei, dass ohne Identitätsdokumente der Eltern keine Passausstellung möglich sei. Auch aus diesem Blickwinkel sei die Unmöglichkeit der Papierbeschaffung spätestens zum jetzigen Zeitpunkt objektiv begründet und nicht durch die Beschwerdeführenden verschuldet. Darüber hinaus handle es sich bei der Behauptung, dass die Mutter der Beschwerdeführerin nicht mehr kontaktiert werden könne, nicht um eine Schutzbehauptung. Die der Vorinstanz bekannte Telefonnummer werde nicht mehr bedient. Zudem hätten offensichtlich auch über die Befragung der Mutter durch die Schweizer Botschaft in Khartum keine weiteren Erkenntnisse hinsichtlich der Nationalität der Beschwerdeführenden erlangt werden können. Schliesslich sei festzuhalten, dass das SEM das Kindeswohl der drei Kinder der Familie nicht berücksichtige. Ihnen könne an der Situation definitiv kein Vorwurf gemacht werden. Weder hätten sie ein allfälliges Verhalten der Eltern mitzuverantworten noch die Möglichkeit, sich eigenständig um eine Passbeschaffung oder Identifizierung zu bemühen. Auch sie seien darauf angewiesen, Identitätsnachweise ihrer Eltern vorzuweisen, um bei der sudanesischen oder eritreischen Vertretung eine Chance auf Identitätsfeststellung zu erhalten. Die Unmöglichkeit der Wegweisung sei aus ihrer Perspektive zweifelsfrei unverschuldet und damit objektiv unmöglich. Die älteste Tochter befinde sich zudem bereits in Kürze vor dem Einstieg in die Berufswelt. Da die Vorinstanz die Interessen der Kinder und das Kindeswohl nicht berücksichtigt habe, sei eine Rückweisung der Sache angezeigt. 4.4 In seiner Vernehmlassung hält das SEM fest, die Beschwerdeführenden hätten sich während ihres bisherigen Aufenthalts in der Schweiz nicht oder nur in sehr geringem Ausmass aktiv um die Offenlegung ihrer Identität und Herkunft beziehungsweise um die Ausstellung von Reisepapieren bemüht. Bis zu den mit Schreiben der Rechtsvertretung vom 30. Juni 2020 vorgebrachten Bemühungen zur Papierbeschaffung zu Beginn des Jahres 2020 seien keine aus eigenem Antrieb erfolgten Anstrengungen ersichtlich. Den Beschwerdeführenden sei insoweit zuzustimmen, als sie ihrer Teilnahmepflicht nachgekommen seien und sich jeweils der Delegation des Sudan hätten vorführen lassen beziehungsweise an der Anhörung durch einen Linguistik-Experten des SEM teilgenommen hätten. Jedoch seien keine weiteren Bemühungen oder Versuche, sachdienliche Hinweise bezüglich ihrer Herkunft und/oder Identität zu beschaffen, dokumentiert. Sie seien nie bestrebt gewesen, die bereits mit dem Asylentscheid vom 1. November 2016 festgehaltenen Lücken in ihrer Biografie, die Umstände ihrer Ausreise wie auch ihre wahre Identität aufzudecken. Auch seien im Rahmen des Beschwerdeverfahrens beziehungsweise seit Erlass der angefochtenen Verfügung keine derartigen Bemühungen seitens der Beschwerdeführenden geltend gemacht, geschweige denn nachgewiesen worden. Es könne weiterhin nicht davon ausgegangen werden, dass sie sämtliche ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten für die Erfüllung der ihnen obliegenden Ausreisepflicht ausgeschöpft hätten. Sie seien somit ihrer Mitwirkungspflicht nicht vollständig nachgekommen und die Gründe der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs würden in ihrem Einflussbereich begründet liegen. Sie würden mithin eine massgebliche Mitverantwortung an der inzwischen weitgehend blockierten Vollzugssituation tragen. Mit der Ablehnung der vom kantonalen Migrationsamt beantragten vorläufigen Aufnahme würden die Beschwerdeführenden und ihre Kinder weiterhin ausreisepflichtig bleiben. Dem angerufenen Kindeswohl sei ausreichend Rechnung getragen, wenn die Beschwerdeführenden in Erfüllung ihrer Mitwirkungspflicht die erforderlichen Identitätsdokumente beschaffen und zusammen mit ihren Kindern in ihr Heimat- beziehungsweise Herkunftsland zurückkehren würden. Allein aus dem Umstand, dass die Eltern der Kinder bisher keine rückkehrtauglichen Dokumente beschafft und ihre Identität nicht offengelegt hätten, lasse sich kein Anspruch auf die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ableiten. Das Kindeswohl werde durch die angefochtene Verfügung somit nicht verletzt. 4.5 In der Replik wird die Auffassung vertreten, aus den Verfahrensakten gehe eindeutig hervor, dass die Beschwerdeführenden sämtlichen Vorladungen zur Herkunftsabklärung und zur Erstellung des LINGUA-Analyse nachgekommen seien und, soweit es ihnen möglich gewesen sei, mitgewirkt hätten. Auch falls anfangs wenig Kooperationswille bestanden haben sollte, sei festzuhalten, dass nun auch nach mehr als drei Jahren Bemühungen kein Fortschritt habe erzielt werden können. Die sudanesische Delegation, welcher die Beschwerdeführenden zwei Mal vorgeführt worden seien, habe zweifelsfrei festgehalten, dass sie aus ihrer Sicht nicht aus dem Sudan stammen würden. Die Delegation habe nicht festgehalten, dass ein allfällig unkooperatives Verhalten der Beschwerdeführenden die Feststellung der Nationalität erschwert oder verunmöglicht hätte. Der Umstand, dass die sudanesische Delegation eine Nationalität nicht habe feststellen können, sei objektiv begründet und nicht auf das Verhalten der Beschwerdeführenden zurückzuführen. Gleiches gelte für die Tatsache, dass die Vorinstanz weiterhin seit Jahren nicht in der Lage zu sein scheine, Rückmeldungen von der eritreischen Botschaft zu erhalten - weder für die Vorführung noch für eine LINGUA-Analyse. Der Umstand, dass die eritreische Botschaft eine Nationalität nicht feststellen wolle oder könne, sei objektiv begründet und nicht auf das Verhalten der Beschwerdeführenden zurückzuführen. Es sei realitätsfern, wenn das SEM von ihnen verlange, Bestätigungen irgendwelcher Art von der eritreischen Botschaft zu erhalten, wenn es selbst - als staatliche Behörde - keine Rückmeldungen auf ihre Anfragen erhalte. 5. 5.1 Das SEM verfügt die vorläufige Aufnahme eines Ausländers oder einer Ausländerin, wenn der Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist (Art. 83 Abs. 1 AIG). Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die ausländische Person weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in ihren Heimatstaat, ihren Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für die ausländische Person eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 4 AIG). 5.2 Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden (Art. 83 Abs. 6 AIG). 5.3 Die Wegweisungsvollzugshindernisse (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit; vgl. Art. 83 Abs. 2-4 AIG) sind alternativer Natur: Ist eines von ihnen erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu erachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). 5.4 Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung aufgrund der nachfolgend aufgezeigten Verhältnisse zum heutigen Zeitpunkt als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG erweist, erübrigen sich Ausführungen zu der vom kantonalen Migrationsamt und den Beschwerdeführenden geltend gemachten Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs. 6. 6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.2 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von vorrangiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung des Art. 83 Abs. 4 AIG im Licht von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Danach sind unter dem Aspekt des Kindeswohls sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf einen Vollzug der Wegweisung wesentlich erscheinen (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2 und 2009/51 E. 5.6; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 13 E. 5e/aa, 1998 Nr. 31 E. 8c/ff/ccc S. 260, 2005 Nr. 6 E. 6.2 S. 57 f.). Somit ist der Persönlichkeit des Kindes und seinen Lebensumständen umfassend Rechnung zu tragen. Dabei können bei dieser gesamtheitlichen Beurteilung namentlich folgende Kriterien von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt. Im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung ist alsdann zu berücksichtigten, dass das Kindeswohl nicht erst dann gefährdet ist, wenn das Kind in eine existenzielle Notlage gerät (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6 m.w.H). 6.3 Das älteste Kind C._______ gelangte im Juni 2014 - mithin vor bald elf Jahren - im Alter von (...) Jahren in die Schweiz. Inzwischen ist sie (...) Jahre alt. Sie hat somit den grössten Teil ihrer Kindheit, den Beginn der Adoleszenz und die gesamte Schulzeit in der Schweiz verbracht. An die Zeit im Herkunftsstaat dürfte sie keine Erinnerungen haben. Gemäss dem Schreiben der Gemeinde I._______ vom 12. Dezember 2022 sei sie dank ihrer starken schulischen Leistungen in die Sekundarschule A eingestuft worden. Sie spreche nebst ihrer Muttersprache Arabisch ein akzentfreies Schweizerdeutsch und benötige keine sonderpädagogischen Unterstützungen. In der Freizeit treffe sie sich mit Schulkameraden und nehme an ausserschulischen Aktivitäten in der Schule und den umliegenden Gemeinden teil (vgl. SEM-act. [...]-1/20 S. 19 f.). Dem Schreiben der Rechtsvertretung vom 9. April 2025 ist zu entnehmen, dass sie nun auf der Suche nach einer Lehrstelle ist (vgl. Sachverhalt Bst. T). Zwar liegen keine weitergehenden Informationen über die Entwicklung von C._______ seit Ende 2022 vor. Jedoch darf aufgrund der vorstehenden Ausführungen angenommen werden, dass sie sich vollkommen an die schweizerische Lebensweise assimiliert hat und dadurch in erheblichem Masse durch das hiesige kulturelle und soziale Umfeld geprägt worden ist, wohingegen sie ihren Heimat- oder Herkunftsstaat bereits als Kleinkind verlassen hat. Sie steht heute in der Adoleszenz und befindet sich im Berufswahlprozess. Zudem hat sie das Verhalten ihrer Eltern nicht mitzuverantworten (vgl. dazu nachfolgend E. 6.5). Insgesamt ist davon auszugehen, dass sich eine Rückkehr ins Heimat- oder Herkunftsland im heutigen Zeitpunkt für C._______ als äusserst schwierig erweisen dürfte und demnach aus humanitärer Sicht als unverhältnismässig und unzumutbar zu erachten ist. 6.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung für C._______ als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren. Vor diesem Hintergrund sind auch ihre Eltern, auf deren Unterstützung C._______ angewiesen ist, und ihre beiden jüngeren Geschwister D._______ und E._______ (vgl. Art. 44 AsylG; vgl. bereits EMARK 1995 Nr. 24 E. 10 f.) durch die Schweiz vorläufig aufzunehmen, nachdem den Akten keine Hinweise auf Ausschlussgründe gemäss Art. 83 Abs. 7 AIG zu entnehmen sind. 6.5 Unter diesen Umständen erübrigt sich grundsätzlich eine weitere Prüfung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter anderen Gesichtspunkten. Gleichwohl ist an dieser Stelle festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht übereinstimmend mit dem SEM der Ansicht ist, dass die Beschwerdeführenden ihrer Mitwirkungspflicht nur unzureichend nachgekommen sind. Dazu kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung verwiesen werden (vgl. vorstehend E. 4.2 und 4.4). Die LINGUA-Analyse hat klar ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht im Sudan sozialisiert worden sein kann (vgl. Sachverhalt Bst. E.a). Bis heute hat er den Ort seiner tatsächlichen Sozialisierung nicht offengelegt, obwohl er dazu zweifellos in der Lage wäre. Bei der Beschwerdeführerin hat die LINGUA-Analyse zwar ergeben, dass sie wahrscheinlich ab dem Alter von (...) Jahren im Sudan aufgewachsen ist. Gleichwohl bestehen mit Verweis auf die vom SEM in seiner Verfügung vom 1. November 2016 angeführten Ungereimtheiten auch bei ihr erhebliche Zweifel an der von ihr geltend gemachten Biographie (vgl. Sachverhalt Bst. A.b). Es ist sodann davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden in der Lage wären, über Bekannte oder Verwandte Dokumente zu beschaffen, denen Hinweise auf ihre tatsächliche Staatsangehörigkeit oder Herkunft zu entnehmen wären. Insgesamt ist somit ungeachtet der Einwände in der Beschwerde und Replik (vgl. E. 4.3 und 4.5) festzustellen, dass die blockierte Ausreisesituation weitgehend auf die Beschwerdeführenden zurückzuführen ist.

7. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Die Verfügung des SEM vom 12. Januar 2023 ist aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Beschwerdeführenden und ihre Kinder in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Ganz oder teilweise obsiegenden Beschwerdeführenden ist zu Lasten der Vorinstanz für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die blockierte Ausreisesituation und damit auch die Notwendigkeit der Durchführung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind mit Verweis auf die Erwägung 6.5 weitgehend auf das Verhalten der Beschwerdeführenden zurückzuführen. Aus diesem Grund ist ihnen eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen. Diese wird in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 400.- (inkl. Auslagen und allfälligem Mehrwertsteuerzuschlag) festgelegt. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des SEM vom 12. Januar 2023 wird aufgehoben.

2. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden und ihre Kinder in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 400.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand: