Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 27. Juli 2009 mit einem falschen Pass via den Flughafen Colombo und gelangte am 29. Juli 2009 von Italien her auf dem Landweg illegal in die Schweiz, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. Am 6. August 2009 erhob das BFM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen seine Personalien und befragte ihn zu seinem Reiseweg sowie zu seinen Ausreisegründen. Am 12. August 2009 hörte ihn das Bundesamt einlässlich zu seinen Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer dabei geltend, er stamme aus B._______, C._______-Distrikt, wo er bis im Jahr 1998 gelebt habe. Anschliessend sei er mit seiner Familie nach D._______ im Distrikt E._______ gezogen, wo er die Schule besucht habe. Am 7. September 1999 hätten mutmasslich Angehörige der sri-lankischen Armee seinen Bruder F._______ entführt, erschossen und dessen Leiche in den Wald geworfen. Im Jahr 2001 sei sein Bruder G._______ verschwunden und seither unbekannten Aufenthalts. In den Jahren 2003 und 2006 sei er im E._______-Distrikt einmal in einem Armeecamp und zweimal in einem Büro des CID ("Criminal Investigation Department") wegen dieses verschwundenen Bruders verhört und bedroht worden, weil die sri-lankische Armee vermutet habe, dass letzterer sich den LTTE ("Liberation Tigers of Tamil Eelam") angeschlossen habe. Diese drei Befragungen hätten zwischen einer halben Stunde und zwei Stunden gedauert. Wegen dieser Probleme sei er im Jahr 2006 ins Vanni-Gebiet nach H._______ (Distrikt C._______) gezogen, wo er als Zeichner in einem Fotogeschäft gearbeitet habe. In dieser Zeit habe er einige Male unentgeltlich für die LTTE Porträts des Führers der LTTE - Velupillai Prabhakaran - auf Plakate gezeichnet. Wegen der Invasionen der sri-lankischen Armee sei er am 10. Juli 2008 von dort weggezogen und habe sich in der Folge jeweils nur für kurze Zeit an verschiedenen Orten im Vanni-Gebiet aufgehalten. Am 15. Mai 2009 sei er nach I._______ gelangt, wo die Flüchtlinge des Krieges von der Armee für den Transport in die Flüchtlingscamps aufgeteilt worden seien. Dabei sei er von Armeeangehörigen befragt und aufgrund seines Jahrgangs verdächtigt worden, von den LTTE zu einer kriegerischen Grundausbildung gezwungen worden zu sein. Anschliessend sei er am 21. Mai 2009 zusammen mit weiteren Jugendlichen im Flüchtlingslager J._______ bei K._______ interniert worden, wogegen seine Eltern sowie drei seiner Geschwister ins L._______ Camp verbracht worden seien. Während seines rund zweimonatigen Aufenthalts im Flüchtlingslager J._______ sei er insgesamt fünfmal von Angehörigen der sri-lankischen Armee beziehungsweise des CID befragt worden, wobei ihm die Mitgliedschaft bei den LTTE vorgeworfen worden sei. Bei der fünften Einvernahme, die als einzige ausserhalb des Lagers stattgefunden habe, sei ihm ein Foto gezeigt worden, auf dem er mit einer Kamera in der Hand an der Beerdigung eines LTTE-Mitglieds zu sehen gewesen sei. Tatsächlich sei er einmal am (...) an einer von den LTTE organisierten Beerdigung eines führenden LTTE-Mitglieds - M._______ - gewesen. Er habe während dieser - fünften - Einvernahme im Juli 2009 erklärt, dass er der Bewegung gelegentlich beim Fotografieren oder Filmen geholfen habe. Mehr habe er mit der Bewegung nicht zu tun gehabt. Daraufhin hätten ihn die Befrager in einen Raum gebracht und ihn an seinem Penis gefoltert. Anschliessend habe er aus Angst vor weitergehenden Misshandlungen ein Geständnis unterschrieben, worin er sich entgegen den Fakten als Mitglied der LTTE bezeichnet habe. Etwa eine Woche nach dieser Befragung habe ihn sein N._______ gegen Bezahlung eines Lösegelds freikaufen können. Am (...) sei er schliesslich von einem CID-Beamten aus dem Flüchtlingslager geschmuggelt und mit dem Motorrad nach K._______ gebracht worden. Von dort aus sei er im Zug zu seinem in Colombo wohnhaften N._______ gefahren. Bis zu seiner Ausreise habe er sich bei diesem N._______ versteckt. Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens seine sri-lankische Identitätskarte sowie eine vom 27. Dezember 2002 datierende englische Übersetzung seines Geburtsregisterauszugs im Original zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 18. Januar 2013 - eröffnet am 22. Januar 2013 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz. Zur Begründung führte das BFM namentlich aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Im Weiteren bejahte das BFM in seiner Verfügung die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. C. Mit Eingabe vom 21. Februar 2013 liess der Beschwerdeführer mittels seiner Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei der Entscheid der Vorinstanz vom 18. Januar 2013 vollumfänglich aufzuheben und ihm hierzulande Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm als Folge davon die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er beantragen, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und insbesondere auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Die Rechtsvertreterin fügte ihrer Rechtsmittelschrift Kopien eines Urteils des O._______ P._______ vom 26. Juli 2010, worin der Bruder G._______ des Beschwerdeführers als Flüchtling anerkannt wurde, sowie zweier Zeichnungen des Beschwerdeführers bei. Bei letzteren handelt es sich einerseits um ein Portrait des ehemaligen LTTE-Führers Velupillai Prabhakaran sowie einen Lageplan zu militärischen Zwecken. Da der Beschwerdeführer keine Arbeitsproben aus seiner aktiven Zeit mehr besitze, habe er die entsprechenden Zeichnungen illustrativ zuhanden des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gezeichnet. Im weiteren wurde eine Mittellosigkeitsbestätigung des Sozialdienstes des Kantons Q._______ vom 18. Februar 2013 zu den Akten gereicht. D. Am 26. Februar 2013 ging dem Bundesverwaltungsgericht eine vom 22. Februar 2013 datierende Honorarnote der Rechtsvertreterin zu. E. Mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2013 hielt der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Darüber hinaus verwies er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud er die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 14. März 2013 ein. F. Mit Verfügung vom 8. März 2013 zog das BFM seine Verfügung vom 18. Januar 2013 im Rahmen des Schriftenwechsels teilweise in Wiedererwägung, hob deren Dispositivziffern 4 und 5 (Wegweisungsvollzug) auf und ordnete wegen Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. Zur Begründung führte die Vorinstanz namentlich aus, in Würdigung aller Umstände, insbesondere da der Beschwerdeführer (entgegen den bisherigen Annahmen der Vorinstanz) aus dem Vanni-Gebiet stamme, und ihm keine zumutbare Wohnsitzalternative zur Verfügung stehe, werde von einem Wegweisungsvollzug abgesehen, weil ein solcher im heutigen Zeitpunkt nicht zumutbar sei. G. Mit Verfügung vom 15. März 2011 teilte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit, dass das BFM seine Verfügung vom 18. Januar 2013 - soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend - aufgehoben habe, womit die Beschwerde im Wegweisungsvollzugspunkt gegenstandslos geworden sei. Gleichzeitig fragte er an, ob bei dieser Sachlage an der Beschwerde hinsichtlich Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung festgehalten oder diese allenfalls zurückgezogen werde. Im Falle eines Beschwerderückzugs bis zum 2. April 2013 stellte der Instruktionsrichter die Abschreibung des Verfahrens ohne Auferlegung von Kosten sowie die Ausrichtung einer hälftigen Parteientschädigung in Aussicht. Ferner wies er darauf hin, bei ungenutzter Frist werde davon ausgegangen, dass vollumfänglich an der Beschwerde - soweit nicht gegenstandslos geworden - festgehalten werde. H. Die Rechtsvertreterin reichte innert der angesetzten Frist keine Rückzugserklärung ein.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das BFM im Wesentlichen aus, gemäss schweizerischer Asylpraxis sei für die Asylgewährung die Gefährdung einer asylsuchenden Person im Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend. Vergangene Verfolgung und die damit verbundenen physischen und psychischen Beeinträchtigungen seien somit nur dann beachtlich, als sie noch andauern oder konkrete Hinweise auf eine zukünftige Verfolgung bestehen würden. Die Asylgewährung diene nämlich nicht dem Ausgleich vergangenen Unrechts, sondern solle demjenigen gewährt werden, der aktuell des Schutzes des Zufluchtslandes bedürfe. Ferner seien Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. Der Beschwerdeführer habe angegeben, bei einer Rückkehr in sein Heimatland Angst vor Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden zu haben. So sei er nach seiner Ausreise zu Hause von unbekannten Personen gesucht worden. In der Zwischenzeit habe sich die Situation in Sri Lanka grundlegend geändert. Der Krieg sei im Mai 2009 mit der Niederlage der LTTE zu Ende gegangen. Damit befinde sich das gesamte Land erstmals seit 1983 wieder unter Regierungskontrolle. Die im Krieg vorgekommenen massiven Übergriffe durch die LTTE, die Sicherheitskräfte und weitere Dritte seien stark zurückgegangen. Auch wenn nach wie vor zum Teil recht scharfe Kontrollen durchgeführt würden, bestehe für die Sicherheitskräfte Sri Lankas kein Anlass mehr, flächendeckend nach LTTE-Mitgliedern oder LTTE-Sympathisanten zu suchen, da diese Organisation zerschlagen und eine Vielzahl von Kadern getötet, inhaftiert oder ausser Landes geflüchtet sei. Im Lichte dieser Einschätzung müsse sich der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt nicht vor einer asylrelevanten Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden fürchten. Dem sei hinzuzufügen, dass der Beschwerdeführer nicht über ein Profil verfüge, das ihn zum heutigen Zeitpunkt gegenüber den sri-lankischen Behörden noch verdächtig machen könnte. Der Beschwerdeführer sei eigenen Angaben zufolge zu keinem Zeitpunkt Mitglied der LTTE gewesen. Seine Aktivitäten für die Bewegung lägen zudem einige Jahre zurück und hätten sich auf das Zeichnen des LTTE-Führers und das Halten der Kamera beim Filmen oder Fotografieren beschränkt. An obiger Einschätzung vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass der ältere verschwundene Bruder der Mitgliedschaft bei den LTTE verdächtigt werde und der Beschwerdeführer seinetwegen mehrere Male von den Behörden befragt worden sei. Aus Sri Lanka seien keine Fälle bekannt, wo Familienangehörige von LTTE-Mitgliedern an deren Stelle von den sri-lankischen Behörden zur Verantwortung gezogen würden. Wie dargelegt, würden die Vorbringen des Beschwerdeführers keine Asylrelevanz entfalten und hielten somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, weshalb dessen Asylgesuch abzulehnen sei.
E. 4.2 In der Beschwerde brachte die Rechtsvertreterin im Wesentlichen vor, die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ihres Mandanten durch die Vorinstanz erweise sich als höchst oberflächlich. Sie begnüge sich mit der allgemeingültigen Feststellung, dass für die Sicherheitskräfte Sri Lankas nach Kriegsende kein Anlass mehr bestünde, flächendeckend nach LTTE-Mitgliedern oder LTTE-Sympathisanten zu suchen, weshalb der Beschwerdeführer sich nicht vor einer asylrelevanten Verfolgung fürchten müsse. Diese Einschätzung verkenne indessen auf grobe Weise die gegenwärtige Sicherheitslage im Land und die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Gemäss dieser Rechtsprechung unterlägen allgemein Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt würden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu haben, einer erhöhten Verfolgungsgefahr (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.1 S. 493 f.). Dabei reiche für die Annahme eines Gefährdungsprofils schon aus, dass ein Verdacht bestehe, Handlungen zugunsten der LTTE vorgenommen zu haben (vgl. Urteil E-8649/2007 des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. November 2011). Nicht relevant sei jedoch, wie die Vorinstanz in ihrem Entscheid implizit voraussetze, dass die betroffene Person tatsächlich jemals ein aktives Mitglied der LTTE gewesen sei. Ein genereller Ausschluss einer Verfolgungsgefahr aufgrund eines geringen politischen Profils sei nicht zulässig. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) vertrete die Auffassung, dass auch Tamilen mit niedrigem Profil verdächtig seien, worunter zum Beispiel Personen mit zivilen Funktionen bei den LTTE, wie Buchhalter, Köche oder Fahrer, fallen würden. Der Beschwerdeführer sei Tamile und habe zivile Funktionen für die LTTE übernommen. Zudem sei sein getöteter Bruder F._______ LTTE-Mitglied gewesen. Demnach verfüge der Beschwerdeführer sowohl nach Einschätzung der SFH als auch nach derjenigen des Bundesverwaltungsgerichts über ein Gefährdungsprofil. Gemäss der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung müssten auch Personen, die Opfer oder Zeuge der während oder nach dem Konflikt begangenen Menschenrechtsverletzungen geworden seien, mit Verfolgungshandlungen seitens der sri-lankischen Sicherheitskräfte rechnen (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.3 S. 494). Auch dies treffe auf ihren Mandanten zu, sei dieser doch selber von Angehörigen des CID am Penis gefoltert worden und während der Flucht durch das Vanni-Gebiet Zeuge zahlreicher Tötungen geworden, was sein Gefährdungsprofil verstärke. Bereits die bisherigen Ausführungen machten klar, dass der Beschwerdeführer einer Verfolgungsgefahr unterliege, ohne dass noch gewichtigere Argumente genannt werden müssten. Das Ausmass der Beziehungen des Beschwerdeführers zu den LTTE sei jedoch weit grösser gewesen, als er es vor den Schweizer Behörden zugegeben habe: So habe er nicht nur Portraits des LTTE-Führers, sondern auch Lagepläne, auf denen Stützpunkte der Sicherheitsbehörden zu sehen gewesen seien, für die LTTE erstellt. Letzteren Umstand habe er den heimatlichen Behörden trotz Folter verschwiegen. Auch den Schweizer Asylbehörden habe er hierüber bis anhin nichts erzählt, da er Angst gehabt habe, diesfalls als Terrorist zu gelten. Inzwischen sei den heimatlichen Behörden auch bekannt geworden, dass der Beschwerdeführer im März 2008 von Prabhakaran persönlich eine hohe künstlerische Auszeichnung der LTTE überreicht worden sei, hätten doch Angehörige des CID im Jahr 2011 seine nach R._______, S._______ im C._______-Distrikt zurückgekehrte Familie mit einer entsprechenden Fotografie konfrontiert und sich dabei nach ihrem Mandanten erkundigt (vgl. Beschwerde S. 5 ff. Ziffn. 10, 16 und 24). Dieses Foto dürfte im Verbund mit demjenigen, das ihn an einer LTTE-Beerdigung mit einer Kamera zeige, den Eindruck verstärken, dass ihr Mandant propagandistisch für die LTTE tätig gewesen sei. Ein weiterer wichtiger Punkt bestehe darin, dass ein Bruder des Beschwerdeführers, F._______, als LTTE-Märtyrer gestorben sei. Ein anderer Bruder, G._______, sei heute anerkannter Flüchtling in O._______ und werde heute wahrscheinlich der Mitgliedschaft bei den LTTE verdächtigt, weshalb ein zusätzliches Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden an ihrem Mandanten bestehe. Am gewichtigsten aber sei der Umstand, dass die heimatlichen Behörden über ein vom Beschwerdeführer unterzeichnetes Geständnis verfügten, worin er sich selbst als Mitglied der LTTE bezeichnet habe. Überdies habe er das Flüchtlingslager illegal - nämlich durch Flucht - verlassen.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer begründete seine Ausreise aus Sri Lanka hauptsächlich damit, er sei am 21. Mai 2009 ins Flüchtlingslager J._______ bei K._______ überstellt worden. Dort sei er insgesamt fünf Male von Angehörigen der sri-lankischen Armee beziehungsweise des CID befragt worden, wobei man ihn bezichtigt habe, Mitglied der LTTE zu sein. Einmal hätten ihm die Befrager ein Foto präsentiert, auf der er, eine Kamera in Händen haltend, an der Beerdigung einer Führungspersönlichkeit der LTTE abgebildet gewesen sei. Vergeblich habe er seine Befrager davon zu überzeugen versucht, dass er lediglich als Angestellter eines Fotostudios an dieser Beerdigung teilgenommen habe, ohne eine weitergehende Bindung zu den LTTE zu haben. Darüber hinaus habe er wahrheitsgemäss berichtet, für die LTTE gelegentlich und gratis Portraits des LTTE-Führers Velupillai Prabhakaran auf Plakate gemalt zu haben. Schliesslich hätten ihn die Armeeangehörigen durch Anwendung von Folter gezwungen, ein Geständnis zu unterzeichnen, worin er sich entgegen den Tatsachen als Mitglied der LTTE bezeichnet habe. Nur dank der Zahlung eines Lösegelds durch seinen N._______ sei es ihm schliesslich am (...) gelungen, aus dem Flüchtlingslager zu entkommen.
E. 5.2 Es trifft zu, dass unmittelbar nach der militärischen Niederlage der LTTE Mitte Mai 2009 zahlreiche Flüchtlinge aus dem Vanni-Gebiet von Armeeangehörigen befragt und verschiedenen Flüchtlingscamps zugewiesen worden sind. Ein Ziel dieser Aktion bestand zweifelsohne darin, flüchtige Kämpfer und verbliebene Führungspersonen der LTTE sowie engagierte Helfer dieser Organisation aufzuspüren. Da die Region Vanni gleichzeitig das letzte Rückzugsgebiet der LTTE darstellte, mutet die Aussage des Beschwerdeführers, er sei aufgrund seiner Herkunft und seines Alters verdächtigt worden, die LTTE unterstützt zu haben, durchaus realistisch an. Es kann somit tatsächlich nicht ausgeschlossen werden, dass er insgesamt etwa zwei Monate lang im Flüchtlingslager J._______ interniert war und dabei einlässlich zu allfälligen Kontakten zu den LTTE befragt worden ist. Ungeachtet dessen mutet es angesichts der wiederholten Aussage des Beschwerdeführers, seine Hilfeleistungen für die LTTE hätten sich darin erschöpft, aufgrund seiner zeichnerischen Begabung Portraits des LTTE-Führers Veluppillai Prabhakaran für die Organisation zu erstellen (vgl. act. A1/15 S. 9 Mitte, Ziff. 15 und act. A7/14 S. 9 F41), wenig plausibel an, dass ihn die Befrager bereits deswegen als engagierten Unterstützer der LTTE wahrgenommen hätten, wusste doch auch die Armee zweifellos um das Dilemma der im ehemaligen Herrschaftsgebiet der LTTE lebenden Zivilisten, sich mit dieser Organisation gutstellen und dabei auch kleinere Hilfestellungen für sie leisten zu müssen. Ebenso wenig dürfte allein die angebliche Existenz einer Foto, auf welcher der Beschwerdeführer im Besitze einer Kamera an der Beerdigung einer Führungspersönlichkeit der LTTE erkennbar sein soll, geeignet sein, in ihm einen Anhänger dieser Organisation zu erblicken, zumal der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragungen durch die Schweizer Asylbehörden glaubhaft ausgeführt hat, seine Befrager eindringlich darauf hingewiesen zu haben, dass er lediglich in seiner Funktion als Angestellter eines Fotostudios an besagter Beerdigung anwesend war (vgl. act. A7/14 S. 5 oben). So besehen bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die sri-lankische Armee ein nachhaltiges Interesse an der Person des Beschwerdeführers hatte, weshalb die Annahme naheliegt, dieser sei nach zwei Monaten regulär und nicht - wie von ihm behauptet - gegen Bezahlung eines Lösegeldes aus dem Flüchtlingslager entlassen worden.
E. 5.3 Der Beschwerdeführer behauptet zusätzlich, seine im Februar 2011 nach S._______ im C._______-Distrikt zurückgekehrte Familie sei zwischenzeitlich bereits wieder von den Sicherheitsbehörden nach ihm befragt worden. Dabei hätten die Sicherheitsleute zusätzlich daran Anstoss genommen, dass der LTTE-Führer Prabakharan ihm persönlich im März 2008 eine hohe künstlerische Auszeichnung der LTTE für sein zeichnerisches Werk überreicht habe, was sie durch das Vorweisen einer diesbezüglichen Fotografie dokumentiert hätten (vgl. Beschwerde S. 5 Ziff. 10 i.V.m. S. 7 Ziff. 16). Diesbezüglich bleibt festzustellen, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragungen durch die Schweizer Asylbehörden nie geltend gemacht hat, Veluppilai Prabakharan habe ihm eine entsprechende Auszeichnung überreicht, weshalb dieses Vorbringen als nachgeschoben und daher als unglaubhaft zu erachten ist. Folglich kann es auch nicht den Tatsachen entsprechen, dass sich die sri-lankischen Sicherheitsbehörden im Jahre 2011 unter Vorweisung einer entsprechenden Foto bei seinen in Sri Lanka verbliebenen Familienangehörigen nach seiner Person erkundigt haben.
E. 5.4 Dieselbe Feststellung gilt auch hinsichtlich des weiteren Vorbringens des Beschwerdeführers, er habe den Schweizer Behörden bis anhin aus Angst, deswegen möglicherweise als Terrorist betrachtet zu werden, die Tatsache verschwiegen, für die LTTE nicht nur Portraits ihres ehemaligen Führers, sondern zusätzlich Lagepläne von strategisch wichtigen Stützpunkten der sri-lankischen Sicherheitskräfte gezeichnet zu haben (vgl. Beschwerde S. 5 Ziff. 11), ist es doch mit der gesetzlichen Wahrheits- und Mitwirkungspflicht eines Asylsuchenden schlechterdings unvereinbar, derartige Vorbringen einfach nach eigenem Gutdünken und Kalkül erst zu einem beliebigen späteren Zeitpunkt geltend zu machen. Gleichzeitig weckt der Eindruck, der Beschwerdeführer strebe danach, sein Risikoprofil nachträglich zu schärfen, auch gewisse Zweifel an dessen generellen Glaubwürdigkeit.
E. 5.5 Darüber hinaus ist an dieser Stelle auf die markant veränderte Lage im Heimatland des Beschwerdeführers seit seiner Ausreise einzugehen (vgl. BVGE 2011/24 S. 476 ff.): Am 19. Mai 2009 verkündete die Regierung Sri Lankas offiziell den Sieg der Regierungstruppen über die LTTE, und Präsident Rajapakse erklärte den seit 26 Jahren dauernden Krieg für beendet. Das Führungskader der LTTE ist der Medienberichterstattung zufolge komplett ausgelöscht worden. Hinweise auf aktive LTTE-Kader im Norden Sri Lankas gibt es laut SFH keine. Die höchstrangigen LTTE-Kader waren entweder gefangen genommen oder getötet worden (so auch der LTTE-Chef Velupillai Prabhakaran), oder sie konnten das Land verlassen. Trotz dieser Veränderungen gibt es Personenkreise, die seit Beendigung des militärischen Konfliktes immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu haben, ebenso Anhänger des Ex-Generals Sarath Fonseka, Journalisten und andere in der Medienbranche tätige Personen, international und lokal tätige Vertreter von NGOs, die sich für die Menschenrechte einsetzen oder Verstösse kritisieren, Opfer und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen sowie Personen, die solche Übergriffe bei den Behörden anzeigen, abgewiesene Asylbewerber mit Verdacht zu Kontakten zum LTTE-Kader oder Personen, die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen (siehe die ausführliche Darstellung der Personengruppen in BVGE 2011/24 E. 8 S. 493 ff.).
E. 5.6 Aus den Akten gehen nach den vorstehenden Ausführungen keine glaubhaften Anhaltspunkte dafür hervor, dass der Beschwerdeführer seitens der sri-lankischen Behörden - trotz unter Folter unterschriebenem Geständnis - heute als oppositionell aktiv wahrgenommen würde oder sonst einer dieser Risikogruppen zugehörig erklärt werden müsste. Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft darzulegen vermocht, bedeutend für die LTTE tätig gewesen zu sein. Dass er seines zwischenzeitlich in O._______ als Flüchtling anerkannten Bruders G._______ wegen gefährdet sein könnte, ist ebenfalls nicht ersichtlich, zumal er auch nie geltend machte, seine in Sri Lanka verbliebene Familie sei in diesem Zusammenhang behördlich drangsaliert worden. Im Übrigen dürfte allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer einmal am Penis gefoltert worden sei und während seines früheren Aufenthalts im Vanni-Gebiet durch den Krieg viele Menschen habe sterben sehen, nicht genügen, um ihn bereits deswegen der Risikogruppe von Personen, die Opfer oder Zeuge der während oder nach dem Konflikt begangenen Menschenrechtsverletzungen geworden sind, zuzuordnen (vgl. Beschwerde S. 10 Ziff. 23 i.V.m. S. 5 f. Ziff. 12 und 14). Somit erweist sich auch eine heutige Gefährdung als nicht wahrscheinlich.
E. 5.7 Zusammenfassend ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise von den sri-lankischen Sicherheitskräften landesweit gesucht wurde oder in naher Zukunft eine Verfolgung zu befürchten hätte. Alleine der Umstand, dass er seit vier Jahren landesabwesend gewesen ist und in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hat, vermag seine Flüchtlingseigenschaft ebenfalls nicht zu begründen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt somit, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Es erübrigt sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Das Bundesamt hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) wird die Wegweisung nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt bis zum jetzigen Zeitpunkt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde daher zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Gemäss ständiger Rechtsprechung sind die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung alternativer Natur. Sobald eine davon erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748; EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.).
E. 7.2 Nachdem das BFM im Rahmen des Schriftenwechsels mit Verfügung vom 8. März 2013 die angefochtene Verfügung vom 18. Januar 2013 teilweise - nämlich den Wegweisungsvollzug betreffend - in Wiedererwägung gezogen und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet hat, ist das vorliegende Verfahren gegenstandslos geworden, soweit in der Beschwerde im Eventualbegehren beantragt wird, es sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Die Beschwerde ist mithin insoweit zufolge Wegfalls des Streitgegenstandes als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer bezüglich der Frage der Anerkennung als Flüchtling und der Gewährung von Asyl nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellt und unangemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
E. 9.1 Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren unterlegen, soweit er im Hauptbegehren beantragt, die Verfügung des BFM vom 18. Januar 2013 sei vollumfänglich aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren, weshalb er grundsätzlich in reduziertem Umfang kostenpflichtig wird (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da sich die Beschwerde vom 21. Februar 2013 indessen, soweit sie nicht durch die teilweise Gutheissung der Beschwerde gegenstandslos geworden ist, als im Asylpunkt nicht aussichtslos erweist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Somit sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
E. 9.2 Sodann sind bei einem gegenstandslos gewordenen Verfahren die Kosten jener Partei aufzuerlegen, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im vorliegenden Fall hat das BFM die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens durch die wiedererwägungsweise Anordnung der vorläufigen Aufnahme im Rahmen des Schriftenwechsels bewirkt. Dem BFM sind jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 64 Abs. 2 VwVG).
E. 10 Dem Beschwerdeführer ist - soweit die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens durch das BFM bewirkt wurde - für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE). Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat eine Kostennote im Gesamtbetrag von Fr. 925.- eingereicht, welche aus gerichtlicher Sicht als angemessen erscheint. Die praxisgemäss um die Hälfte zu reduzierende Parteientschädigung (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) ist deshalb auf Fr. 463.- festzusetzen und das BFM anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 463.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Philipp Reimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-910/2013 Urteil vom 22. Juli 2013 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Barbara Frei-Koller, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Januar 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 27. Juli 2009 mit einem falschen Pass via den Flughafen Colombo und gelangte am 29. Juli 2009 von Italien her auf dem Landweg illegal in die Schweiz, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. Am 6. August 2009 erhob das BFM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen seine Personalien und befragte ihn zu seinem Reiseweg sowie zu seinen Ausreisegründen. Am 12. August 2009 hörte ihn das Bundesamt einlässlich zu seinen Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer dabei geltend, er stamme aus B._______, C._______-Distrikt, wo er bis im Jahr 1998 gelebt habe. Anschliessend sei er mit seiner Familie nach D._______ im Distrikt E._______ gezogen, wo er die Schule besucht habe. Am 7. September 1999 hätten mutmasslich Angehörige der sri-lankischen Armee seinen Bruder F._______ entführt, erschossen und dessen Leiche in den Wald geworfen. Im Jahr 2001 sei sein Bruder G._______ verschwunden und seither unbekannten Aufenthalts. In den Jahren 2003 und 2006 sei er im E._______-Distrikt einmal in einem Armeecamp und zweimal in einem Büro des CID ("Criminal Investigation Department") wegen dieses verschwundenen Bruders verhört und bedroht worden, weil die sri-lankische Armee vermutet habe, dass letzterer sich den LTTE ("Liberation Tigers of Tamil Eelam") angeschlossen habe. Diese drei Befragungen hätten zwischen einer halben Stunde und zwei Stunden gedauert. Wegen dieser Probleme sei er im Jahr 2006 ins Vanni-Gebiet nach H._______ (Distrikt C._______) gezogen, wo er als Zeichner in einem Fotogeschäft gearbeitet habe. In dieser Zeit habe er einige Male unentgeltlich für die LTTE Porträts des Führers der LTTE - Velupillai Prabhakaran - auf Plakate gezeichnet. Wegen der Invasionen der sri-lankischen Armee sei er am 10. Juli 2008 von dort weggezogen und habe sich in der Folge jeweils nur für kurze Zeit an verschiedenen Orten im Vanni-Gebiet aufgehalten. Am 15. Mai 2009 sei er nach I._______ gelangt, wo die Flüchtlinge des Krieges von der Armee für den Transport in die Flüchtlingscamps aufgeteilt worden seien. Dabei sei er von Armeeangehörigen befragt und aufgrund seines Jahrgangs verdächtigt worden, von den LTTE zu einer kriegerischen Grundausbildung gezwungen worden zu sein. Anschliessend sei er am 21. Mai 2009 zusammen mit weiteren Jugendlichen im Flüchtlingslager J._______ bei K._______ interniert worden, wogegen seine Eltern sowie drei seiner Geschwister ins L._______ Camp verbracht worden seien. Während seines rund zweimonatigen Aufenthalts im Flüchtlingslager J._______ sei er insgesamt fünfmal von Angehörigen der sri-lankischen Armee beziehungsweise des CID befragt worden, wobei ihm die Mitgliedschaft bei den LTTE vorgeworfen worden sei. Bei der fünften Einvernahme, die als einzige ausserhalb des Lagers stattgefunden habe, sei ihm ein Foto gezeigt worden, auf dem er mit einer Kamera in der Hand an der Beerdigung eines LTTE-Mitglieds zu sehen gewesen sei. Tatsächlich sei er einmal am (...) an einer von den LTTE organisierten Beerdigung eines führenden LTTE-Mitglieds - M._______ - gewesen. Er habe während dieser - fünften - Einvernahme im Juli 2009 erklärt, dass er der Bewegung gelegentlich beim Fotografieren oder Filmen geholfen habe. Mehr habe er mit der Bewegung nicht zu tun gehabt. Daraufhin hätten ihn die Befrager in einen Raum gebracht und ihn an seinem Penis gefoltert. Anschliessend habe er aus Angst vor weitergehenden Misshandlungen ein Geständnis unterschrieben, worin er sich entgegen den Fakten als Mitglied der LTTE bezeichnet habe. Etwa eine Woche nach dieser Befragung habe ihn sein N._______ gegen Bezahlung eines Lösegelds freikaufen können. Am (...) sei er schliesslich von einem CID-Beamten aus dem Flüchtlingslager geschmuggelt und mit dem Motorrad nach K._______ gebracht worden. Von dort aus sei er im Zug zu seinem in Colombo wohnhaften N._______ gefahren. Bis zu seiner Ausreise habe er sich bei diesem N._______ versteckt. Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens seine sri-lankische Identitätskarte sowie eine vom 27. Dezember 2002 datierende englische Übersetzung seines Geburtsregisterauszugs im Original zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 18. Januar 2013 - eröffnet am 22. Januar 2013 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz. Zur Begründung führte das BFM namentlich aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Im Weiteren bejahte das BFM in seiner Verfügung die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. C. Mit Eingabe vom 21. Februar 2013 liess der Beschwerdeführer mittels seiner Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei der Entscheid der Vorinstanz vom 18. Januar 2013 vollumfänglich aufzuheben und ihm hierzulande Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm als Folge davon die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er beantragen, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und insbesondere auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Die Rechtsvertreterin fügte ihrer Rechtsmittelschrift Kopien eines Urteils des O._______ P._______ vom 26. Juli 2010, worin der Bruder G._______ des Beschwerdeführers als Flüchtling anerkannt wurde, sowie zweier Zeichnungen des Beschwerdeführers bei. Bei letzteren handelt es sich einerseits um ein Portrait des ehemaligen LTTE-Führers Velupillai Prabhakaran sowie einen Lageplan zu militärischen Zwecken. Da der Beschwerdeführer keine Arbeitsproben aus seiner aktiven Zeit mehr besitze, habe er die entsprechenden Zeichnungen illustrativ zuhanden des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gezeichnet. Im weiteren wurde eine Mittellosigkeitsbestätigung des Sozialdienstes des Kantons Q._______ vom 18. Februar 2013 zu den Akten gereicht. D. Am 26. Februar 2013 ging dem Bundesverwaltungsgericht eine vom 22. Februar 2013 datierende Honorarnote der Rechtsvertreterin zu. E. Mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2013 hielt der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Darüber hinaus verwies er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud er die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 14. März 2013 ein. F. Mit Verfügung vom 8. März 2013 zog das BFM seine Verfügung vom 18. Januar 2013 im Rahmen des Schriftenwechsels teilweise in Wiedererwägung, hob deren Dispositivziffern 4 und 5 (Wegweisungsvollzug) auf und ordnete wegen Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. Zur Begründung führte die Vorinstanz namentlich aus, in Würdigung aller Umstände, insbesondere da der Beschwerdeführer (entgegen den bisherigen Annahmen der Vorinstanz) aus dem Vanni-Gebiet stamme, und ihm keine zumutbare Wohnsitzalternative zur Verfügung stehe, werde von einem Wegweisungsvollzug abgesehen, weil ein solcher im heutigen Zeitpunkt nicht zumutbar sei. G. Mit Verfügung vom 15. März 2011 teilte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit, dass das BFM seine Verfügung vom 18. Januar 2013 - soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend - aufgehoben habe, womit die Beschwerde im Wegweisungsvollzugspunkt gegenstandslos geworden sei. Gleichzeitig fragte er an, ob bei dieser Sachlage an der Beschwerde hinsichtlich Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung festgehalten oder diese allenfalls zurückgezogen werde. Im Falle eines Beschwerderückzugs bis zum 2. April 2013 stellte der Instruktionsrichter die Abschreibung des Verfahrens ohne Auferlegung von Kosten sowie die Ausrichtung einer hälftigen Parteientschädigung in Aussicht. Ferner wies er darauf hin, bei ungenutzter Frist werde davon ausgegangen, dass vollumfänglich an der Beschwerde - soweit nicht gegenstandslos geworden - festgehalten werde. H. Die Rechtsvertreterin reichte innert der angesetzten Frist keine Rückzugserklärung ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das BFM im Wesentlichen aus, gemäss schweizerischer Asylpraxis sei für die Asylgewährung die Gefährdung einer asylsuchenden Person im Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend. Vergangene Verfolgung und die damit verbundenen physischen und psychischen Beeinträchtigungen seien somit nur dann beachtlich, als sie noch andauern oder konkrete Hinweise auf eine zukünftige Verfolgung bestehen würden. Die Asylgewährung diene nämlich nicht dem Ausgleich vergangenen Unrechts, sondern solle demjenigen gewährt werden, der aktuell des Schutzes des Zufluchtslandes bedürfe. Ferner seien Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. Der Beschwerdeführer habe angegeben, bei einer Rückkehr in sein Heimatland Angst vor Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden zu haben. So sei er nach seiner Ausreise zu Hause von unbekannten Personen gesucht worden. In der Zwischenzeit habe sich die Situation in Sri Lanka grundlegend geändert. Der Krieg sei im Mai 2009 mit der Niederlage der LTTE zu Ende gegangen. Damit befinde sich das gesamte Land erstmals seit 1983 wieder unter Regierungskontrolle. Die im Krieg vorgekommenen massiven Übergriffe durch die LTTE, die Sicherheitskräfte und weitere Dritte seien stark zurückgegangen. Auch wenn nach wie vor zum Teil recht scharfe Kontrollen durchgeführt würden, bestehe für die Sicherheitskräfte Sri Lankas kein Anlass mehr, flächendeckend nach LTTE-Mitgliedern oder LTTE-Sympathisanten zu suchen, da diese Organisation zerschlagen und eine Vielzahl von Kadern getötet, inhaftiert oder ausser Landes geflüchtet sei. Im Lichte dieser Einschätzung müsse sich der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt nicht vor einer asylrelevanten Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden fürchten. Dem sei hinzuzufügen, dass der Beschwerdeführer nicht über ein Profil verfüge, das ihn zum heutigen Zeitpunkt gegenüber den sri-lankischen Behörden noch verdächtig machen könnte. Der Beschwerdeführer sei eigenen Angaben zufolge zu keinem Zeitpunkt Mitglied der LTTE gewesen. Seine Aktivitäten für die Bewegung lägen zudem einige Jahre zurück und hätten sich auf das Zeichnen des LTTE-Führers und das Halten der Kamera beim Filmen oder Fotografieren beschränkt. An obiger Einschätzung vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass der ältere verschwundene Bruder der Mitgliedschaft bei den LTTE verdächtigt werde und der Beschwerdeführer seinetwegen mehrere Male von den Behörden befragt worden sei. Aus Sri Lanka seien keine Fälle bekannt, wo Familienangehörige von LTTE-Mitgliedern an deren Stelle von den sri-lankischen Behörden zur Verantwortung gezogen würden. Wie dargelegt, würden die Vorbringen des Beschwerdeführers keine Asylrelevanz entfalten und hielten somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, weshalb dessen Asylgesuch abzulehnen sei. 4.2 In der Beschwerde brachte die Rechtsvertreterin im Wesentlichen vor, die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ihres Mandanten durch die Vorinstanz erweise sich als höchst oberflächlich. Sie begnüge sich mit der allgemeingültigen Feststellung, dass für die Sicherheitskräfte Sri Lankas nach Kriegsende kein Anlass mehr bestünde, flächendeckend nach LTTE-Mitgliedern oder LTTE-Sympathisanten zu suchen, weshalb der Beschwerdeführer sich nicht vor einer asylrelevanten Verfolgung fürchten müsse. Diese Einschätzung verkenne indessen auf grobe Weise die gegenwärtige Sicherheitslage im Land und die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Gemäss dieser Rechtsprechung unterlägen allgemein Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt würden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu haben, einer erhöhten Verfolgungsgefahr (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.1 S. 493 f.). Dabei reiche für die Annahme eines Gefährdungsprofils schon aus, dass ein Verdacht bestehe, Handlungen zugunsten der LTTE vorgenommen zu haben (vgl. Urteil E-8649/2007 des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. November 2011). Nicht relevant sei jedoch, wie die Vorinstanz in ihrem Entscheid implizit voraussetze, dass die betroffene Person tatsächlich jemals ein aktives Mitglied der LTTE gewesen sei. Ein genereller Ausschluss einer Verfolgungsgefahr aufgrund eines geringen politischen Profils sei nicht zulässig. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) vertrete die Auffassung, dass auch Tamilen mit niedrigem Profil verdächtig seien, worunter zum Beispiel Personen mit zivilen Funktionen bei den LTTE, wie Buchhalter, Köche oder Fahrer, fallen würden. Der Beschwerdeführer sei Tamile und habe zivile Funktionen für die LTTE übernommen. Zudem sei sein getöteter Bruder F._______ LTTE-Mitglied gewesen. Demnach verfüge der Beschwerdeführer sowohl nach Einschätzung der SFH als auch nach derjenigen des Bundesverwaltungsgerichts über ein Gefährdungsprofil. Gemäss der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung müssten auch Personen, die Opfer oder Zeuge der während oder nach dem Konflikt begangenen Menschenrechtsverletzungen geworden seien, mit Verfolgungshandlungen seitens der sri-lankischen Sicherheitskräfte rechnen (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.3 S. 494). Auch dies treffe auf ihren Mandanten zu, sei dieser doch selber von Angehörigen des CID am Penis gefoltert worden und während der Flucht durch das Vanni-Gebiet Zeuge zahlreicher Tötungen geworden, was sein Gefährdungsprofil verstärke. Bereits die bisherigen Ausführungen machten klar, dass der Beschwerdeführer einer Verfolgungsgefahr unterliege, ohne dass noch gewichtigere Argumente genannt werden müssten. Das Ausmass der Beziehungen des Beschwerdeführers zu den LTTE sei jedoch weit grösser gewesen, als er es vor den Schweizer Behörden zugegeben habe: So habe er nicht nur Portraits des LTTE-Führers, sondern auch Lagepläne, auf denen Stützpunkte der Sicherheitsbehörden zu sehen gewesen seien, für die LTTE erstellt. Letzteren Umstand habe er den heimatlichen Behörden trotz Folter verschwiegen. Auch den Schweizer Asylbehörden habe er hierüber bis anhin nichts erzählt, da er Angst gehabt habe, diesfalls als Terrorist zu gelten. Inzwischen sei den heimatlichen Behörden auch bekannt geworden, dass der Beschwerdeführer im März 2008 von Prabhakaran persönlich eine hohe künstlerische Auszeichnung der LTTE überreicht worden sei, hätten doch Angehörige des CID im Jahr 2011 seine nach R._______, S._______ im C._______-Distrikt zurückgekehrte Familie mit einer entsprechenden Fotografie konfrontiert und sich dabei nach ihrem Mandanten erkundigt (vgl. Beschwerde S. 5 ff. Ziffn. 10, 16 und 24). Dieses Foto dürfte im Verbund mit demjenigen, das ihn an einer LTTE-Beerdigung mit einer Kamera zeige, den Eindruck verstärken, dass ihr Mandant propagandistisch für die LTTE tätig gewesen sei. Ein weiterer wichtiger Punkt bestehe darin, dass ein Bruder des Beschwerdeführers, F._______, als LTTE-Märtyrer gestorben sei. Ein anderer Bruder, G._______, sei heute anerkannter Flüchtling in O._______ und werde heute wahrscheinlich der Mitgliedschaft bei den LTTE verdächtigt, weshalb ein zusätzliches Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden an ihrem Mandanten bestehe. Am gewichtigsten aber sei der Umstand, dass die heimatlichen Behörden über ein vom Beschwerdeführer unterzeichnetes Geständnis verfügten, worin er sich selbst als Mitglied der LTTE bezeichnet habe. Überdies habe er das Flüchtlingslager illegal - nämlich durch Flucht - verlassen. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer begründete seine Ausreise aus Sri Lanka hauptsächlich damit, er sei am 21. Mai 2009 ins Flüchtlingslager J._______ bei K._______ überstellt worden. Dort sei er insgesamt fünf Male von Angehörigen der sri-lankischen Armee beziehungsweise des CID befragt worden, wobei man ihn bezichtigt habe, Mitglied der LTTE zu sein. Einmal hätten ihm die Befrager ein Foto präsentiert, auf der er, eine Kamera in Händen haltend, an der Beerdigung einer Führungspersönlichkeit der LTTE abgebildet gewesen sei. Vergeblich habe er seine Befrager davon zu überzeugen versucht, dass er lediglich als Angestellter eines Fotostudios an dieser Beerdigung teilgenommen habe, ohne eine weitergehende Bindung zu den LTTE zu haben. Darüber hinaus habe er wahrheitsgemäss berichtet, für die LTTE gelegentlich und gratis Portraits des LTTE-Führers Velupillai Prabhakaran auf Plakate gemalt zu haben. Schliesslich hätten ihn die Armeeangehörigen durch Anwendung von Folter gezwungen, ein Geständnis zu unterzeichnen, worin er sich entgegen den Tatsachen als Mitglied der LTTE bezeichnet habe. Nur dank der Zahlung eines Lösegelds durch seinen N._______ sei es ihm schliesslich am (...) gelungen, aus dem Flüchtlingslager zu entkommen. 5.2 Es trifft zu, dass unmittelbar nach der militärischen Niederlage der LTTE Mitte Mai 2009 zahlreiche Flüchtlinge aus dem Vanni-Gebiet von Armeeangehörigen befragt und verschiedenen Flüchtlingscamps zugewiesen worden sind. Ein Ziel dieser Aktion bestand zweifelsohne darin, flüchtige Kämpfer und verbliebene Führungspersonen der LTTE sowie engagierte Helfer dieser Organisation aufzuspüren. Da die Region Vanni gleichzeitig das letzte Rückzugsgebiet der LTTE darstellte, mutet die Aussage des Beschwerdeführers, er sei aufgrund seiner Herkunft und seines Alters verdächtigt worden, die LTTE unterstützt zu haben, durchaus realistisch an. Es kann somit tatsächlich nicht ausgeschlossen werden, dass er insgesamt etwa zwei Monate lang im Flüchtlingslager J._______ interniert war und dabei einlässlich zu allfälligen Kontakten zu den LTTE befragt worden ist. Ungeachtet dessen mutet es angesichts der wiederholten Aussage des Beschwerdeführers, seine Hilfeleistungen für die LTTE hätten sich darin erschöpft, aufgrund seiner zeichnerischen Begabung Portraits des LTTE-Führers Veluppillai Prabhakaran für die Organisation zu erstellen (vgl. act. A1/15 S. 9 Mitte, Ziff. 15 und act. A7/14 S. 9 F41), wenig plausibel an, dass ihn die Befrager bereits deswegen als engagierten Unterstützer der LTTE wahrgenommen hätten, wusste doch auch die Armee zweifellos um das Dilemma der im ehemaligen Herrschaftsgebiet der LTTE lebenden Zivilisten, sich mit dieser Organisation gutstellen und dabei auch kleinere Hilfestellungen für sie leisten zu müssen. Ebenso wenig dürfte allein die angebliche Existenz einer Foto, auf welcher der Beschwerdeführer im Besitze einer Kamera an der Beerdigung einer Führungspersönlichkeit der LTTE erkennbar sein soll, geeignet sein, in ihm einen Anhänger dieser Organisation zu erblicken, zumal der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragungen durch die Schweizer Asylbehörden glaubhaft ausgeführt hat, seine Befrager eindringlich darauf hingewiesen zu haben, dass er lediglich in seiner Funktion als Angestellter eines Fotostudios an besagter Beerdigung anwesend war (vgl. act. A7/14 S. 5 oben). So besehen bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die sri-lankische Armee ein nachhaltiges Interesse an der Person des Beschwerdeführers hatte, weshalb die Annahme naheliegt, dieser sei nach zwei Monaten regulär und nicht - wie von ihm behauptet - gegen Bezahlung eines Lösegeldes aus dem Flüchtlingslager entlassen worden. 5.3 Der Beschwerdeführer behauptet zusätzlich, seine im Februar 2011 nach S._______ im C._______-Distrikt zurückgekehrte Familie sei zwischenzeitlich bereits wieder von den Sicherheitsbehörden nach ihm befragt worden. Dabei hätten die Sicherheitsleute zusätzlich daran Anstoss genommen, dass der LTTE-Führer Prabakharan ihm persönlich im März 2008 eine hohe künstlerische Auszeichnung der LTTE für sein zeichnerisches Werk überreicht habe, was sie durch das Vorweisen einer diesbezüglichen Fotografie dokumentiert hätten (vgl. Beschwerde S. 5 Ziff. 10 i.V.m. S. 7 Ziff. 16). Diesbezüglich bleibt festzustellen, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragungen durch die Schweizer Asylbehörden nie geltend gemacht hat, Veluppilai Prabakharan habe ihm eine entsprechende Auszeichnung überreicht, weshalb dieses Vorbringen als nachgeschoben und daher als unglaubhaft zu erachten ist. Folglich kann es auch nicht den Tatsachen entsprechen, dass sich die sri-lankischen Sicherheitsbehörden im Jahre 2011 unter Vorweisung einer entsprechenden Foto bei seinen in Sri Lanka verbliebenen Familienangehörigen nach seiner Person erkundigt haben. 5.4 Dieselbe Feststellung gilt auch hinsichtlich des weiteren Vorbringens des Beschwerdeführers, er habe den Schweizer Behörden bis anhin aus Angst, deswegen möglicherweise als Terrorist betrachtet zu werden, die Tatsache verschwiegen, für die LTTE nicht nur Portraits ihres ehemaligen Führers, sondern zusätzlich Lagepläne von strategisch wichtigen Stützpunkten der sri-lankischen Sicherheitskräfte gezeichnet zu haben (vgl. Beschwerde S. 5 Ziff. 11), ist es doch mit der gesetzlichen Wahrheits- und Mitwirkungspflicht eines Asylsuchenden schlechterdings unvereinbar, derartige Vorbringen einfach nach eigenem Gutdünken und Kalkül erst zu einem beliebigen späteren Zeitpunkt geltend zu machen. Gleichzeitig weckt der Eindruck, der Beschwerdeführer strebe danach, sein Risikoprofil nachträglich zu schärfen, auch gewisse Zweifel an dessen generellen Glaubwürdigkeit. 5.5 Darüber hinaus ist an dieser Stelle auf die markant veränderte Lage im Heimatland des Beschwerdeführers seit seiner Ausreise einzugehen (vgl. BVGE 2011/24 S. 476 ff.): Am 19. Mai 2009 verkündete die Regierung Sri Lankas offiziell den Sieg der Regierungstruppen über die LTTE, und Präsident Rajapakse erklärte den seit 26 Jahren dauernden Krieg für beendet. Das Führungskader der LTTE ist der Medienberichterstattung zufolge komplett ausgelöscht worden. Hinweise auf aktive LTTE-Kader im Norden Sri Lankas gibt es laut SFH keine. Die höchstrangigen LTTE-Kader waren entweder gefangen genommen oder getötet worden (so auch der LTTE-Chef Velupillai Prabhakaran), oder sie konnten das Land verlassen. Trotz dieser Veränderungen gibt es Personenkreise, die seit Beendigung des militärischen Konfliktes immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu haben, ebenso Anhänger des Ex-Generals Sarath Fonseka, Journalisten und andere in der Medienbranche tätige Personen, international und lokal tätige Vertreter von NGOs, die sich für die Menschenrechte einsetzen oder Verstösse kritisieren, Opfer und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen sowie Personen, die solche Übergriffe bei den Behörden anzeigen, abgewiesene Asylbewerber mit Verdacht zu Kontakten zum LTTE-Kader oder Personen, die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen (siehe die ausführliche Darstellung der Personengruppen in BVGE 2011/24 E. 8 S. 493 ff.). 5.6 Aus den Akten gehen nach den vorstehenden Ausführungen keine glaubhaften Anhaltspunkte dafür hervor, dass der Beschwerdeführer seitens der sri-lankischen Behörden - trotz unter Folter unterschriebenem Geständnis - heute als oppositionell aktiv wahrgenommen würde oder sonst einer dieser Risikogruppen zugehörig erklärt werden müsste. Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft darzulegen vermocht, bedeutend für die LTTE tätig gewesen zu sein. Dass er seines zwischenzeitlich in O._______ als Flüchtling anerkannten Bruders G._______ wegen gefährdet sein könnte, ist ebenfalls nicht ersichtlich, zumal er auch nie geltend machte, seine in Sri Lanka verbliebene Familie sei in diesem Zusammenhang behördlich drangsaliert worden. Im Übrigen dürfte allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer einmal am Penis gefoltert worden sei und während seines früheren Aufenthalts im Vanni-Gebiet durch den Krieg viele Menschen habe sterben sehen, nicht genügen, um ihn bereits deswegen der Risikogruppe von Personen, die Opfer oder Zeuge der während oder nach dem Konflikt begangenen Menschenrechtsverletzungen geworden sind, zuzuordnen (vgl. Beschwerde S. 10 Ziff. 23 i.V.m. S. 5 f. Ziff. 12 und 14). Somit erweist sich auch eine heutige Gefährdung als nicht wahrscheinlich. 5.7 Zusammenfassend ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise von den sri-lankischen Sicherheitskräften landesweit gesucht wurde oder in naher Zukunft eine Verfolgung zu befürchten hätte. Alleine der Umstand, dass er seit vier Jahren landesabwesend gewesen ist und in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hat, vermag seine Flüchtlingseigenschaft ebenfalls nicht zu begründen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt somit, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Es erübrigt sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Das Bundesamt hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach im Ergebnis zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) wird die Wegweisung nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt bis zum jetzigen Zeitpunkt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde daher zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Gemäss ständiger Rechtsprechung sind die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung alternativer Natur. Sobald eine davon erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748; EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.). 7.2 Nachdem das BFM im Rahmen des Schriftenwechsels mit Verfügung vom 8. März 2013 die angefochtene Verfügung vom 18. Januar 2013 teilweise - nämlich den Wegweisungsvollzug betreffend - in Wiedererwägung gezogen und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet hat, ist das vorliegende Verfahren gegenstandslos geworden, soweit in der Beschwerde im Eventualbegehren beantragt wird, es sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Die Beschwerde ist mithin insoweit zufolge Wegfalls des Streitgegenstandes als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer bezüglich der Frage der Anerkennung als Flüchtling und der Gewährung von Asyl nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellt und unangemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren unterlegen, soweit er im Hauptbegehren beantragt, die Verfügung des BFM vom 18. Januar 2013 sei vollumfänglich aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren, weshalb er grundsätzlich in reduziertem Umfang kostenpflichtig wird (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da sich die Beschwerde vom 21. Februar 2013 indessen, soweit sie nicht durch die teilweise Gutheissung der Beschwerde gegenstandslos geworden ist, als im Asylpunkt nicht aussichtslos erweist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Somit sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 9.2 Sodann sind bei einem gegenstandslos gewordenen Verfahren die Kosten jener Partei aufzuerlegen, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im vorliegenden Fall hat das BFM die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens durch die wiedererwägungsweise Anordnung der vorläufigen Aufnahme im Rahmen des Schriftenwechsels bewirkt. Dem BFM sind jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 64 Abs. 2 VwVG).
10. Dem Beschwerdeführer ist - soweit die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens durch das BFM bewirkt wurde - für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE). Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat eine Kostennote im Gesamtbetrag von Fr. 925.- eingereicht, welche aus gerichtlicher Sicht als angemessen erscheint. Die praxisgemäss um die Hälfte zu reduzierende Parteientschädigung (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) ist deshalb auf Fr. 463.- festzusetzen und das BFM anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 463.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Philipp Reimann Versand: