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D-900/2012

D-900/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2012-02-23 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

E. 2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

E. 4 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-900/2012 Urteil vom 23. Februar 2012 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren (...), Eritrea, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Januar 2012 / N _______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer - ein eritreischer Staatsangehöriger - am7. Februar 2010 in der Schweiz erstmals um Asyl nachsuchte, dass das BFM mit Verfügung vom 21. Mai 2010 im Rahmen eines Dublin-Verfahrens auf dieses Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 14. Juni 2010 abwies, dass der Beschwerdeführer daraufhin am 15. Juli 2010 nach Italien überstellt wurde, dass er am 21. März 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) ein zweites Asylgesuch einreichte, dass am 7. April 2011 die Befragung zur Person stattfand und der Beschwerdeführer am 25. Januar 2012 zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass er im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien insbesondere erklärte, es sei für ihn schwierig, dort zu leben, dass er in Italien keine Arbeit finde, dass er nach seiner Rückführung dorthin weder Unterstützung noch eine Unterkunft erhalten habe, dass er am 21. März 2011 erneut in die Schweiz eingereist sei, weil er in Italien auf sich gestellt gewesen sei, dass er ausserdem nicht von seinem Bruder und der Familie getrennt werden möchte, dass die italienischen Behörden mit Schreiben vom 23. Dezember 2011 bestätigten, der Beschwerdeführer habe in Italien Asyl erhalten (vgl. Akte B14), dass sie einer Anfrage des BFM um Rückübernahme zustimmten(vgl. B14), dass das BFM mit Verfügung vom 26. Januar 2012 - eröffnet am 9. Februar 2012 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 21. März 2011 nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung insbesondere anführte, der Bundesrat habe Italien als sicheren Drittstaat bezeichnet, dass der Beschwerdeführer am 15. Juli 2010 im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt worden sei, wo er sich eigenen Angaben zufolge bis zur erneuten Einreise in die Schweiz am 21. März 2011 aufgehalten habe, dass er gemäss Mitteilung der italienischen Behörden anerkannter Flüchtling sei und in Italien Asyl erhalten habe, dass Italien sich am 23. Dezember 2011 bereit erklärt habe, den Beschwerdeführer zurückzunehmen, dass der Bundesrat am 14. Dezember 2007 beschlossen habe, alle EU- und EFTA-Staaten, mithin auch Italien, im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG per 1. Januar 2008 als sichere Drittstaaten zu bezeichnen, dass der Beschwerdeführer keine Gründe, welche die Vermutung der Beachtung des Non-Refoulement-Gebotes widerlegen könnten, vorgebracht habe, dass seine Einwände, in Italien weder Rechte, Unterkunft noch Verpflegung gehabt zu haben (vgl. Anhörungsprotokoll vom 25. Januar 2012, B18, S. 2 ff.), an der Zuständigkeit Italiens nichts zu ändern vermöchten, dass anerkannte Flüchtlinge in Italien im Programm Sistema di Protezione per Richiedenti asilo e Rifugiati (SPRAR) bevorzugt behandelt würden, dass sich in Italien neben den staatlichen Strukturen auch private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annähmen, dass die Organisation Arci con Fraternità seit dem 1. Januar 2009 eine Betreuung für Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) und kostenlose Rechtsberatung biete, dass in diesem Licht keine Hinweise darauf bestünden, der Beschwerdeführer könne im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten, dass er im Weiteren geltend mache, in der Schweiz würden ein Bruder, eine Tante und zwei seiner Onkel leben (vgl. Befragungsprotokoll vom7. April 2011, B7, S. 3), dass der Bruder für ihn mehr als nur eines seiner Geschwister sei, weil sie die Kindheit gemeinsam ohne den Vater gemeistert hätten (vgl. B18, S. 3 F14), dass die Onkel für ihn wie ein Vaterersatz seien (vgl. B18, S. 3 F17 f.), dass sich die Beziehung zu diesen Familienangehörigen in der Schweiz jedoch auf das gemeinsame Verbringen von Freizeit und Feiertagen beschränke (vgl. B18, S. 3 F13 und F20), dass die genannten Personen dennoch - selbst wenn der Bruder zur erweiterten Kernfamilie gezählt werden könne - keine nahen Angehörigen im Sinne der Ausnahmeklausel seien, dass sie weder zur Kernfamilie des Beschwerdeführers gehörten noch nahe Verwandte im weiteren Sinn seien, dass seine Angaben weder auf eine enge Beziehung noch eine besondere Abhängigkeit zwischen ihm und diesen Personen schliessen liessen, dass somit in der Schweiz keine Personen lebten, zu denen er eine enge Beziehung unterhalte, dass ferner offengelassen werden könne, ob der Beschwerdeführer auch aus Sicht der Schweizer Asylbehörden die Flüchtlingseigenschaft erfülle, zumal ihm von Italien bereits Schutz gewährt worden sei und weiterhin zuerkannt werde, dass in einem solchen Fall die Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG nicht zum Tragen kommen könne, wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-5151/2008 vom 15. August 2008 festhalte, dass es nämlich nicht die Absicht des Gesetzgebers sei, jene Asylsuchenden von dieser Ausnahmeklausel profitieren zu lassen, welche den asylrechtlichen Schutz gar nicht nötig hätten, weil sie ihn bereits in einem Drittstaat beanspruchten, dass auch keine Hinweise darauf bestünden, Italien gewähre keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG, dass Italien das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) ratifiziert habe, dass nach dem Gesagten auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass das BFM schliesslich den Wegweisungsvollzug als durchführbar erachtete und diesbezüglich festhielt, das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates sei vorliegend nicht zu prüfen, da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, dass weder die in Italien herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat sprächen, dass der Vollzug der Wegweisung ausserdem technisch möglich und praktisch durchführbar sei, weil die italienischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt hätten, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Februar 2012 gegen die Verfügung vom 26. Januar 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, der Entscheid sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch einzutreten, dass ihm Asyl zu gewähren sei, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde anzuweisen sei, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis die Beschwerdeinstanz über die aufschiebende Wirkung entschieden habe, dass ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und er eventualiter von der Pflicht zur Zahlung eines Kostenvorschusses zu entbinden sei, dass der Beschwerdeführer zur Untermauerung der Vorbringen die Verfügung der zuständigen kantonalen Behörde vom 4. Oktober 2011 betreffend Stellenantritt als Küchenbursche im Restaurant B._______, C._______, gültig ab dem 28. September 2011, als Beweismittel einreichte, dass die vorinstanzlichen Akten am 17. Februar 2012 per Telefax beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass die vorinstanzlichen Akten am 22. Februar 2012 im Original beim Gericht eingingen, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme in casu nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass folglich auf den Antrag, dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben(Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben, oder die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt, oder Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 34 Abs. 3 Bst. a-c AsylG), dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe insbesondere geltend machte, gemäss dem Urteil des BundesverwaltungsgerichtsD-395/2009 vom 12. Mai 2009 handle es sich bei seinem Bruder ganz klar um einen nahen Angehörigen, dass er zu diesem eine enge Beziehung habe, da er mit ihm unter anderem täglich telefoniere, jede freie Minute in D._______ verbringe und ihn finanziell unterstütze, dass zwischen ihnen ausserdem ein Abhängigkeitsverhältnis sowie eine Zweckgemeinschaft bestehe, weil der Bruder aus gesundheitlichen Gründen auf seine Fürsorge angewiesen sei, dass er auch zu seiner Tante und seinen Onkeln eine sehr enge Beziehung habe, dass er von der Tante grossgezogen und unterstützt worden sei, dass seine Integration in der Schweiz dank dieser Angehörigen, die immer hinter ihm stünden, gelungen sei, dass er in der Schweiz einer geregelten Arbeit nachgehe und sich bereits für einen Deutschkurs angemeldet habe, dass schliesslich eine Rückkehr nach Italien für ihn unzumutbar sei, dass er dort niemanden kenne und sozusagen auf der Strasse gewesen sei, nachdem er das Empfangszentrum in E._______ habe verlassen müssen, dass er einmal am Tag von der Caritas mit Nahrungsmitteln versorgt worden sei, wenn er Glück gehabt habe, dass das BFM in ausführlicher Art und Weise darlegte, weshalb vorliegend die Voraussetzungen für ein Nichteintreten gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt sind, dass der Beschwerdeführer in Italien über eine bis zum 24. Oktober 2015 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt, weshalb die italienischen Behörden seiner Rückübernahme zustimmten (vgl. Schreiben vom 23. Dezember 2011, B14), dass sich angesichts dessen eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Italien rechtfertigt, dass an dieser Einschätzung weder die Ausführungen in der Beschwerde noch das damit eingereichte Beweismittel etwas ändern können, dass das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzurteil BVGE 2009/8 ausführte, als nahe Angehörige sei beispielsweise an die Geschwister, die Grosseltern und die Pflegekinder zu denken (vgl. a.a.O., E. 5.3.2S. 106), dass zusätzlich eine "enge" Beziehung vorhanden sein müsse, die es rechtfertige, vom Grundsatz, dass bei erfüllten Voraussetzungen vonArt. 34 Abs. 2 AsylG ein Nichteintretensentscheid ergehe, abzuweichen(vgl. a.a.O., E. 8.4 S. 115), dass der Bruder des Beschwerdeführers im Sinne der erwähnten Rechtsprechung zwar als naher Angehöriger gemäss Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG anzusehen ist, dass vorliegend indessen keine "enge" Beziehung zu diesem Bruder besteht, da der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge lediglich seine Freizeit mit ihm verbringt (vgl. B18, S. 3 F13), dass eine "enge" Beziehung auch hinsichtlich der weiteren Verwandten zu verneinen ist, da das angeblich gemeinsame Verbringen der Feiertage (vgl. B18, S. 3 F20) dafür nicht genügt, dass das Bundesverwaltungsgericht bereits im Beschwerdeentscheid des ersten Asylverfahrens zum Schluss kam, es bestünden keine Anhaltspunkte, die auf eine tatsächlich gelebte Beziehung beziehungsweise ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen in der Schweiz lebenden Verwandten hindeuten würden (vgl. UrteilD-4057/2010 vom 14. Juni 2010, S. 9), dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe zwar vorbringt, zwischen ihm und seinem Bruder bestehe ein Abhängigkeitsverhältnis, er dieses jedoch nicht zu belegen vermag, dass den Akten schliesslich auch keine Hinweise auf ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tante beziehungsweise seinen Onkeln zu entnehmen sind, dass im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass das BFM angesichts der gesamten Umstände in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Auflage, Basel 2009, S. 568 Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es keine Hinweise darauf gibt, dass der Beschwerdeführer in Italien keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG oder Art. 33 FK erhalte, dass darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Italien droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Italien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Übereinstimmung mit dem BFM zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien dem Beschwerdeführer schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), dass der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug demnach zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass mit dem Urteil in der Hauptsache die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Anweisung der Vollzugsbehörde, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis die Beschwerdeinstanz über die aufschiebende Wirkung entschieden habe sowie der Eventualantrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind, dass sich die Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erwiesen haben, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen einer allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: