Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 24. Januar 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverw al tungsgeri cht Tri bunal admi ni strati f fédéral Tri bunal e amm ini strati vo federal e Tri bunal admi ni strati v federal
Abteilung IV D-897/2022
sy U r t e i l v o m 7 . A p r i l 2 0 2 2 Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Irina Wyss. Parteien A._______, geboren am (…), Syrien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 24. Januar 2022 / N (…).
D-897/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein aus B._______ (arabisch; Provinz al-Hasaka) beziehungsweise C._______ (kurdisch) stammender syrischer Staatsan- gehöriger kurdischer Ethnie – ersuchte am 21. Oktober 2021 in der Schweiz um Asyl. B. Am 28. Oktober 2021 fand die Personalienaufnahme (PA) und am 17. Ja- nuar 2022 die Anhörung statt. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er, da die syrische Regierung nicht weit von C._______ stationiert gewesen sei, in den Militärdienst der syrischen staatlichen Armee hätte einrücken müssen. Dies sei ihm durch seinen Onkel, welcher Beziehungen zu Regierungsmit- gliedern habe, mitgeteilt worden. Der Onkel habe ihn davor gewarnt, dass er, falls er sich nicht bei der Armee meqlde, verhaftet würde. Seine Mutter habe sich daraufhin bei der Rekrutierungsstelle in C._______ nach seiner Dienstpflicht erkundigt. Dort sei ihr ein Dokument ausgehändigt worden, wonach der Beschwerdeführer militärdienstpflichtig sei. Ungefähr zehn Tage später seien ihnen eine Vorladung für den Militärdienst sowie ein Haft- befehl zugestellt worden. Zudem habe auch die syrisch-kurdische militärische Organisation YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) ihn rekrutieren wollen. Eine Zeitlang habe er sich weigern können. Einmal sei er verhaftet und danach wieder freigelassen worden, weil er angeboten habe, für die YPG (…)- und (…) auszuführen, anstatt zu kämpfen. Dies sei vorerst ak- zeptiert worden und er habe sogar Lohn für seine Arbeit erhalten. Ende des Jahres 2020 hätten die YPG jedoch erneut von ihm verlangt, dass er den Kampftruppen beitrete, kurze Zeit später habe er von ihnen auch keine Aufträge mehr erhalten. Da sie immer wieder bei ihm zuhause aufgetaucht seien, habe er in der Nacht kaum schlafen können. Er habe sich jeweils versteckt, da er befürchtet habe, dass er umgebracht würde. Im Juli 2021 habe er sich schliesslich für ungefähr zehn Tage bei seinem Grossvater versteckt und sei am 1. August 2021 aus Syrien ausgereist. Auch nach sei- ner Ausreise hätten die YPG seinen Vater aufgesucht und sich nach sei- nem Aufenthaltsort erkundigt. Seine Familie sei eingeschüchtert worden, sie hätten die Reifen ihres Autos aufgestochen und Dinge aus dem Auto entwendet.
D-897/2022 Seite 3 Als Beweismittel für seine Vorbringen reichte der Beschwerdeführer drei fremdsprachige Dokumente (Schreiben seiner Mutter an die Rekrutie- rungsabteilung (…); behördliche Auskunft an seine Mutter bezüglich des Militärdienststatus; ein Haftbefehl zu seiner Ergreifung sowie die behördli- che Notiz, dass man ihn nicht habe festnehmen können) sowie verschie- dene Fotografien ein. C. Am 19. Januar 2022 verfügte das SEM die Zuteilung in das erweiterte Ver- fahren. D. Mit Verfügung vom 24. Januar 2022 – eröffnet am 25. Januar 2022 – stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und nahm ihn wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf. E. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 24. Februar 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfü- gung des SEM sei aufzuheben und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu ge- währen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen Bericht des UNHCR über syrische Flüchtlinge zu den Akten. F. Mit Eingabe vom 24. Februar 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Für- sorgebestätigung ein. G. Am 25. Februar 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Be- schwerdeführer den Eingang der Beschwerde.
D-897/2022 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
D-897/2022 Seite 5 des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM begründete die Ablehnung des Asylgesuchs damit, dass der Beschwerdeführer seinen Aussagen zufolge nicht militärisch ausgehoben und in die syrische Armee einberufen worden sei. Es sei ihm kein Militär- büchlein ausgestellt worden, zudem sei nicht sicher, ob er überhaupt als diensttauglich befunden worden wäre, da er sich noch nicht den notwendi- gen medizinischen Tests unterzogen habe. Durch seine Ausreise aus Sy- rien habe er sich bisher nur der Musterung, nicht aber der eigentlichen Dienstpflicht entzogen. Deshalb gelte er nicht als Wehrdienstverweigerer und habe dementsprechend keine flüchtlingsrechtlichen Nachteile zu be- fürchten. Die in diesem Zusammenhang eingereichten Dokumente stellten kein Aufgebot für den Wehrdienst dar und wiesen zudem auch keine fäl- schungssicheren Merkmale auf, weshalb deren Beweiskraft als gering ein- zustufen sei. Dass er sich vor einem künftigen Einzug in den Militärdienst fürchte, vermöge keine Furcht vor Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes zu begründen. Selbst wenn er die militärische Aushebung bereits durch- laufen hätte, wäre davon auszugehen, dass eine entsprechende Bestra- fung lediglich der Sicherstellung der Wehrpflicht dienen würde. Eine Wehr- dienstverweigerung führe nur dann zur Annahme der Flüchtlingseigen- schaft, wenn damit eine Verfolgung aus den im Asylgesetz festgehaltenen Verfolgungsgründen verbunden sei. Angesichts dessen, dass der Be- schwerdeführer keine zusätzlichen Risikofaktoren und insbesondere kein politisches Profil aufweise, würde dies bei ihm auch im Falle einer tatsäch- lichen Wehrdienstverweigerung nicht zutreffen.
D-897/2022 Seite 6 Auch die geltend gemachten Rekrutierungsversuche durch die YPG stell- ten mangels Verfolgungsmotiv und mangels genügender Intensität keine flüchtlingsrechtliche Verfolgung dar. Obwohl in Hinblick auf die Wahrneh- mung der Dienstpflicht ein gewisser Erwartungsdruck entstehen könne, sei nicht davon auszugehen, dass eine Dienstverweigerung asylrechtlich rele- vante Sanktionen nach sich ziehen würde. Daran änderten auch die vor- gebrachten Differenzen des Beschwerdeführers mit der YPG sowie die Umstände, dass er unter Druck gesetzt und kurzzeitig festgehalten worden sei und bereits sein Vater die Zusammenarbeit mit der YPG abgelehnt habe, nichts. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Beschwerde, dass die einge- reichten Dokumente keine Fälschungen seien und belegen würden, dass ihn die syrischen Behörden zum Militärdienst hätten zwingen wollen. Die Ausmusterung stelle eine reine Formalität dar. Er gelte demnach als Wehr- dienstverweigerer. Solche würden zur Bestrafung an der Front für die ge- fährlichsten Aufgaben eingesetzt, wobei es nicht nur um Disziplinierung gehe. Vielmehr werte das syrische Regime eine Wehrdienstverweigerung als politische Dissidenz. Als Kurde sei er einem besonders hohen Risiko ausgesetzt, unverhältnismässig hart bestraft zu werden. Bei einer Weigerung, für die YPG zu kämpfen, bestehe gemäss dem neu- sten Bericht des UNHCR die Gefahr, inhaftiert und zwangsweise rekrutiert zu werden, wobei teilweise auch von Tötungen berichtet werde. Auch be- trachte die YPG solche Personen als Verräter und bestrafe diese unver- hältnismässig. Da er sich trotz zurückgehender Aufträge im Hinblick auf seine Schreiner-Arbeiten nach wie vor geweigert habe, zu kämpfen, schwebe er nun in Lebensgefahr. Dass die YPG gegenüber seiner Familie bereits früher negativ eingestellt gewesen und auch sein Vater einmal ver- haftet und verhört worden sei, stelle zudem ein erhöhtes Risiko dar. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangte in BVGE 2015/3 zum Schluss, dass nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehr- dienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin gültig ist. Demnach vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht allein, sondern nur dann die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit anderen Worten die betroffene Person aus den in dieser Norm ge-
D-897/2022 Seite 7 nannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be- stimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (vgl. a.a.O., E. 5.9). Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Pra- xis davon aus, dass bei Wehrdienstverweigerung und Desertion in Syrien nur dann eine asylrechtlich relevante Strafe zu befürchten ist, wenn zusätz- liche exponierende Faktoren gegeben sind, welche darauf schliessen las- sen, dass eine Person als Regimegegner angesehen wird und damit aus politischen Gründen eine unverhältnismässige Bestrafung zu gewärtigen hätte. Wehrdienstverweigerern und Deserteuren, die nicht zusätzlich poli- tisch exponiert sind, droht hingegen nicht mit genügender Wahrscheinlich- keit eine Strafe, welche die Schwelle der Asylrelevanz erreichen würde (vgl. BVGE 2020 VI/ 4 E. 6.2.4). 6.2 Aus den Akten ist ersichtlich, dass das Profil des Beschwerdeführers keine zusätzlichen Faktoren aufweist, welche ihn in den Augen der syri- schen Behörden als Gegner des syrischen Regimes ausweisen würden. Seinen Angaben zufolge hat er Syrien aufgrund des ihm drohenden Ein- zugs in den staatlichen Militärdienst (sowie den Rekrutierungsversuchen der YPG, vgl. dazu unten E. 7) verlassen. Da keine weiteren Anknüpfungs- punkte vorliegen, wonach er als Regimegegner angesehen werden könnte (und er sich eigenen Aussagen zufolge insbesondere politisch nicht enga- gierte, vgl. SEM-Akte A21 F46–F48), ist davon auszugehen, dass ihm auf- grund einer allfälligen Wehrdienstverweigerung keine asylrechtlich rele- vante Strafe droht. 6.3 Darüber hinaus ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschwer- deführer den Akten zufolge offenbar noch gar nicht ausgehoben und als diensttauglich befunden wurde beziehungsweise auch kein militärisches Dienstbüchlein besitzt (A38 F65). Vor diesem Hintergrund erscheint als überaus unwahrscheinlich, dass er aufgrund der Nachfrage seiner Mutter bei der zuständigen Rekrutierungsstelle nach seiner Dienstpflicht zur Fahndung ausgeschrieben worden sein soll. Den eingereichten Beweismit- teln kann demzufolge kein hoher Beweiswert beigemessen werden bezie- hungsweise vermögen sie an der Feststellung, dass der Beschwerdeführer keine asylrechtlich relevante Strafe zu befürchten hat, nichts zu ändern. 7. 7.1 Des Weiteren brachte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs vor, auch die YPG habe ihn unter Druck gesetzt, dass er für
D-897/2022 Seite 8 sie in den Kriegsdienst hätten eintreten sollen. Weil er sich geweigert habe, drohten ihm Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. 7.2 Nach Erkenntnissen des Gerichts besteht in jenem territorialen Bereich in Nordsyrien, der seit geraumer Zeit von der syrisch-kurdischen Partei PYD und deren bewaffneten Organisation YPG kontrolliert wird („Demo- kratische Föderation Nordsyrien“) und zu welchem C._______ gehört, im Rahmen der entsprechenden Selbstverwaltung seit Juli 2014 eine obliga- torische Dienstpflicht in den lokalen Selbstverteidigungseinheiten, die grundsätzlich für alle (männlichen) Bürger zwischen achtzehn und dreissig Jahren gilt. Dieser Umstand als solcher ist, wie in der angefochtenen Ver- fügung zutreffend festgehalten wurde, aus asylrechtlicher Sicht nicht als grundsätzlich problematisch zu erachten (vgl. dazu das Referenzurteil D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3). Dass sich der Beschwerdeführer unter Druck gefühlt hat, ist nachvollziehbar angesichts des Umstandes, dass die YPG in seiner Heimatregion einen Verteidigungskampf führte und versuchte, so viele Kämpfer wie möglich zu rekrutieren. Trotzdem ist davon auszugehen, dass zwar Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienst- pflicht in den erwähnten Selbstverteidigungseinheiten ergehen, eine Wei- gerung jedoch keine asylrelevanten Sanktionen nach sich ziehen würde. 7.3 Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, er habe solche Nachteile bereits erlitten. Zwar ist er seinen Angaben zufolge für eine Weile festgehalten und erst wieder freigelassen worden, nachdem er sich ver- pflichtet hatte, Dienstleistungen in Form von Schreiner-Arbeiten für die YPG zu verrichten. Dass er dabei – abgesehen vom auf ihn ausgeübten Druck, für die YPG zu kämpfen – behelligt worden wäre, bringt er hingegen nicht vor. Demnach ist gemäss der oben dargelegten Rechtspraxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht davon auszugehen, dass er aufgrund der Rekrutierungsversuche durch die YPG Nachteile im Sinne des Asylgeset- zes erlitten hat oder ihm solche drohen würden. 8. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine asyl- rechtlich relevante Gefährdung glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat folglich sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
D-897/2022 Seite 9 (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer- rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9.2 Im Übrigen vertritt das Bundesverwaltungsgericht durchaus die Auffas- sung, dass der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt in seinem Hei- matstaat gefährdet ist. Indessen ist diese Gefährdung ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzufüh- ren, welcher durch die Vorinstanz im Rahmen der Anordnung der vorläufi- gen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rech- nung getragen wurde. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab- zuweisen. 11. 11.1 Mit dem vorliegenden Direktentscheid wird der Antrag auf Erlass ei- nes Kostenvorschusses gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG gegenstandslos. 11.2 Nach Prüfung der Akten haben sich die gestellten Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Pro- zessführung und amtliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m AsylG unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen sind. 11.3 Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D-897/2022 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsver- beiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Susanne Bolz-Reimann Irina Wyss
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