Asyl und Wegweisung | Revision (Asyl und Wegweisung); Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2836/2025 vom 19. Juni 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung IV D-8925/2025
U r t e i l v o m 2 3 . D e z e m b e r 2 0 2 5 Besetzung Richter Thomas Segessenmann (Vorsitz), Richterin Regina Derrer, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiber Vito Fässler. Parteien
1. A._______, geboren am (…),
2. B._______, geboren am (…),
3. C._______, geboren am (…), alle Türkei, alle vertreten durch Dieter von Blarer, Advokat, (…) Gesuchstellende,
gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Revision (Asyl und Wegweisung); Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2836/2025 vom 19. Juni 2025 / N (…).
D-8925/2025 Seite 2 Sachverhalt: I.
A. Die Gesuchstellenden 1 und 2 suchten am 23. August 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 29. November 2022 wurde der Gesuchsteller 3 geboren und in das Asylverfahren seiner Eltern einbezogen. C. Das SEM stellte mit Verfügung vom 14. März 2025 fest, die Gesuchstellen- den würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesu- che ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung. D. Mit Urteil D-2836/2025 vom 19. Juni 2025 wies das Bundesverwaltungsge- richt eine dagegen erhobene Beschwerde vollumfänglich ab. II. E. Mit einer als «Wiedererwägungsgesuch» bezeichneten Eingabe vom
11. November 2025 gelangten die Gesuchstellenden – handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertretung – ans SEM. Dabei beantragten sie, der Ent- scheid vom 14. März 2025 sei in Wiedererwägung zu ziehen und ihnen sei Asyl zu gewähren, eventualiter seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzu- nehmen, eventualiter sei festzustellen, dass eine Rückkehr in die Türkei nicht zulässig sei, und sie seien vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei das Gesuch als Revisionsgesuch an das Bundesverwaltungsgericht zu überweisen. Dabei reichten sie folgende Beweismittel ein: – E-Mail des Rechtsvertreters an das Amt D._______ vom 9. Oktober 2025 (Beilage 2); – Ärztlicher Bericht den Gesuchsteller 3 betreffend vom 24. September 2025 (Beilage 3); – Kindermedizinischer Bericht den Gesuchsteller 3 betreffend vom 22. September 2025 (Beilage 4);
D-8925/2025 Seite 3 – Stellungnahme Entwicklungsstand E._______ den Gesuchsteller 3 betreffend vom
18. September 2025 (Beilage 5); – Abklärungsbericht der Psychiatrie F._______ den Gesuchsteller 3 betreffend vom
30. April 2025 (Beilage 6); – E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Rechtsvertreter und dem Amt D._______ vom
4. November 2025 (Beilagen 7 und 8); – Psychotherapeutischer Bericht der Praxis für Psychotherapie G._______ die Gesuchstellerin 2 betreffend vom 4. November 2025 (Beilage 9); – Screenshots von X-Posts des Gesuchstellers 1 vom 28. Dezember 2022 bis zum
29. Mai 2023, inklusive deutscher Übersetzung (Beilage 10); – Deckblatt und Auszüge der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft H._______ vom 24 Mai 2021 (Beilagen 11 und 14); – Deckblatt des Urteils des Oberen Strafgerichts H._______ vom 5. November 2021 (Beilage 12); – WhatsApp-Kommunikation des Staatsanwalts I._______ unbekannten Datums, inklusive deutscher Übersetzung (Beilage 13); – E-Mails des Gesuchstellers 1 mit einer Liste von in seinem Verfahren erwähnten Personen und politischen Weggefährten sowie mit Informationen aus dem Internet betreffend Verfahren gegen den Staatsanwalt I._______ (Beilagen 15 und 17); – Schreiben des türkischen Anwalts J._______ vom 13. Oktober 2025, inklusive deutscher Übersetzung (Beilage 16).
F. Mit Schreiben vom 19. November 2025 überwies das SEM die Eingabe vom 11. November 2025 zur Prüfung unter revisionsrechtlichen Gesichts- punkten zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht. G. Am 21. November 2025 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Weg- weisung per sofort einstweilen aus. H. Am 5. Dezember 2025 ergänzten die Gesuchstellenden ihre Eingabe vom
11. November 2005 und reichten die Kopien der Aufenthaltsbewilligungen von zwei in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannten Personen (K._______ und L._______) sowie eine Zusammenstellung betreffend Strafverfahren in der Türkei wegen Präsidentenbeleidigung im Zeitraum von 2020 bis 2025 zu den Akten.
D-8925/2025 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Be- schwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). Dabei entscheidet es in einer Besetzung von drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (vgl. Art. 23 VGG; vgl. dazu BVGE 2021 VI/4 E. 11.1 ff.). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes- verwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt und Form des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Ge- such gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Ur- teils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. BVGE 2024 VI/2 E. 3.1 m.w.H.). 1.4 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unab- änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent- scheids angefochten im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7 E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21; vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜH- LER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.36). 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten solche, welche die Partei, die um Revi- sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren bei gehöri- ger Aufmerksamkeit hätte geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss Art. 46 VGG; vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 6–9.1). 1.6 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng und die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. ESCHER, in:
D-8925/2025 Seite 5 Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 121 N .1 ff.; OBERHOLZER in: Sei- ler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N. 9). Im Revisionsge- such ist darzulegen, welcher gesetzliche Revisionsgrund angerufen wird und inwiefern Anlass besteht, gerade diesen Revisionsgrund geltend zu machen, wobei diese Begründung eine Eintretensvoraussetzung ist (Art. 67 Abs. 3 VwVG mit Verweis auf Art. 52 Abs. 3 VwVG). Die in Art. 121–123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist ab- schliessend. Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist es nicht er- forderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tatsächlich besteht, son- dern es genügt, wenn der Gesuchsteller dessen Bestehen behauptet und hinreichend begründet. Schliesslich müssen die Begehren für den Fall ei- nes neuen Beschwerdeentscheides enthalten sein und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens dargetan werden (Art. 67 Abs. 3 VwVG; Art. 124 BGG). 2. Die Gesuchstellenden sind durch das Urteil des Bundesverwaltungsge- richts D-2836/2025 vom 19. Juni 2025 besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie sind daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). 3. In der Eingabe vom 11. November 2025 wird im Wesentlichen geltend ge- macht, es lägen neue Beweismittel betreffend die Gefährdung des Gesuch- stellers 1 aus politischen Gründen sowie eine veränderte medizinische Si- tuation betreffend die Gesuchstellenden 2 und 3 vor, die im bundesverwal- tungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht angemessen berücksichtigt worden seien. Damit rufen die Gesuchstellenden sinngemäss den gesetzlichen Revisi- onsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an (nachträgliches Erfahren er- heblicher Tatsachen respektive Auffinden entscheidender Beweismittel; vgl. REBER, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG,
3. Aufl. 2023, Art. 67 N. 9).
D-8925/2025 Seite 6 4. 4.1 Was die gesundheitliche Situation der Gesuchstellenden 2 und 3 be- trifft, liegen keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vor, die einer revisi- onsrechtlichen Prüfung zugänglich wären. 4.1.1 Die gesundheitlichen Beschwerden des Gesuchstellers 3 (frühkindli- cher Autismus, Verdachtsdiagnose Autismus-Spektrum-Störung) wurden bereits im ordentlichen Verfahren geprüft (vgl. Urteil des BVGer D-2836/2025 vom 19. Juni 2025, E. 8.1). Die in diesem Zusammenhang neu eingereichten Unterlagen (Beweismittel 2–5) datieren sodann nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2836/2025. Bei diesen Be- weismitteln handelt es sich somit – soweit sie neue Informationen enthal- ten – um echte Noven, die allenfalls im Rahmen eines Wiedererwägungs- verfahrens durch das SEM zu prüfen wären (vgl. ESCHER, a.a.O. Art. 123 N. 5; sowie BVGE 2013/22 E. 13). Einzig der Abklärungsbericht der Psy- chiatrie F._______ vom 30. April 2025 (Beilage 6) wäre im Urteilszeitpunkt bereits vorhanden gewesen. Weshalb dieser im ordentlichen Verfahren bei gehöriger Aufmerksamkeit nicht hätte beigebracht werden können, geht aus der Eingabe vom 11. November 2025 indes nicht hervor. Dieses Be- weismittel ist deshalb als verspätet eingereicht zu betrachten. Revisionsweise Vorbringen, die verspätet sind, können zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensicht- lich wird, dass einem Gesuchsteller Verfolgung oder menschenrechtswid- rige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungsvoll- zugshindernis besteht (vgl. analog EMARK 1995 Nr. 9 E. 7). Mit der blos- sen Einreichung des ärztlichen Berichts vom 30. April 2025, in welchem im Wesentlichen bekannte und bereits im Urteil des Bundesverwaltungsge- richts D-2836/2025 gewürdigte gesundheitliche Probleme des Gesuchstel- lers 3 vorgebracht werden, gelingt den Beschwerdeführenden kein schlüs- siger Nachweis einer aktuellen und ernsthaften Gefahr einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK respektive Art. 33 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) (vgl. BVGE 2021 IV/4 E. 9.1). 4.1.2 Betreffend die Gesuchstellerin 2 wird neu ein dringender psychothe- rapeutischer Behandlungsbedarf geltend gemacht. Gemäss den Ausfüh- rungen im Bericht der Praxis für Psychotherapie G._______ vom 4. No- vember 2025 (Beilage 9) handelt es sich offenbar nicht um ein vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2836/2025 bereits bestandenes gesundheitliches Problem. Vielmehr ist von einer Belastungssituation nach
D-8925/2025 Seite 7 dem negativen Ausgang des Asylverfahrens auszugehen. Dabei handelt es sich um eine nachträglich veränderte Sachlage, die der Revision nicht zugänglich ist und allenfalls im Rahmen eines Wiedererwägungsverfah- rens durch das SEM zu prüfen wäre (vgl. ESCHER, a.a.O. Art. 123 N. 5; sowie BVGE 2013/22 E. 13). 4.2 Zu den «neuen» Vorbringen und Beweismitteln, welche den Gesuch- steller 1 betreffen, ist das Folgende festzuhalten: 4.2.1 Bei den Posts des Gesuchstellers 1 auf X im Zeitraum vom 28. De- zember 2022 bis zum 29. Mai 2023 (Beilage 10) handelt es sich um vorbe- stehende Beweismittel, die untermauern sollen, dass der Beschwerdefüh- rer sich gegenüber dem Präsidenten der Türkei kritisch geäussert habe Es ist nicht ersichtlich und wurde von den Gesuchstellenden auch nicht dar- gelegt, inwiefern diese Beweismittel nicht bereits im ordentlichen Verfahren hätten beigebracht werden können. Dessen ungeachtet wurde diesbezüg- lich vorliegend keine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bestehende aktu- elle und ernsthafte Gefahr einer Verletzung des Non-Refoulement-Gebots schlüssig nachgewiesen (vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 9.1 sowie Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024). Folglich sind die Posts bereits mangels Rechtzeitigkeit im revisionsrechtlichen Sinne nicht revisi- onstauglich und eine Prüfung ihrer Revisionserheblichkeit erübrigt sich. 4.2.2 Bei der Anklageschrift vom 24. Mai 2021 und dem Urteil vom 5. No- vember 2021 (Beilagen 11 und 12) handelt es sich um Beweismittel, die im Zeitpunkt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-2836/2025 bereits vorlagen (vgl. SEM-act. ID-024 und ID-025). Dasselbe gilt für die Anklage- schrift mit Hinweisen (Beilage 14). Diese Beweismittel sind somit nicht neu im revisionsrechtlichen Sinn. 4.2.3 Das Schreiben an das Amt und die Antwort des Amtes D._______ (Beilage 7 und 8) sind Beweismittel, die sich zwar auf vorbestehende, im Wesentlichen bereits geltend gemachte Tatsachen beziehen, aber nach- träglich entstanden sind. Dasselbe gilt für das Unterstützungsschreiben des türkischen Anwalts J._______ vom 13. Oktober 2025 (Beilage 16), ge- mäss welchem der Gesuchsteller 1 Empathie für das «Kurden-Problem» habe und deswegen unter Bedrohung gestanden habe. Bei diesen Beweis- mitteln handelt es sich – soweit sie neue Informationen enthalten – eben- falls um sogenannte echte Noven, die einer revisionsrechtlichen Überprü- fung nicht zugänglich sind (vgl. ESCHER, a.a.O. Art. 123 N. 5; sowie BVGE 2013/22 E. 13).
D-8925/2025 Seite 8 4.2.4 Die eingereichte Whats-App Kommunikation zwischen dem Staats- anwalt I._______ und einem Komplizen (Beilage 13) ist unbekannten Da- tums. Es wird jedoch wiederum nicht ausgeführt, weshalb dieses Beweis- mittel nicht bereits im ordentlichen Verfahren beigebracht werden konnte. Folglich ist dieses Beweismittel – ebenfalls – mangels Rechtzeitigkeit im revisionsrechtlichen Sinne nicht revisionstauglich. Darüber hinaus können die Gesuchstellenden mit diesem Beweismittel keine Verletzung des Non- Refoulement Gebots belegen. 4.2.5 Die Liste mit Informationen zum Schicksal anderer Aktivistinnen und Aktivisten vom 5. November 2025 (Beilage 15) und die Informationen aus dem Internet vom 5. November 2025 (Beilage 17) beziehen sich auf vor- bestehende Tatsachen, die Beweismittel sind jedoch nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2836/2025 vom 19. Juni 2025 entstanden. Damit handelt es sich – soweit die Beweismittel neue Informationen ent- halten – ein weiteres Mal um sogenannte echte Noven, die einer revisions- rechtlichen Überprüfung nicht zugänglich sind (vgl. ESCHER, a.a.O. Art. 123 N. 5; sowie BVGE 2013/22 E. 13). Die Gesuchstellenden beantragen schliesslich den Beizug der Asylverfah- rensakten jener politischen Weggefährten, die in die Schweiz geflohen sind (M._______, N._______, K._______ und L._______), betreffend die politi- sche Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer in der Türkei (vgl. Ein- gabe vom 11. November 2025, S. 4). Es fehlt jedoch an einer Begründung, weshalb der Beizug dieser Akten erst im ausserordentlichen Rechtsmittelverfahren beantragt wird. Die Gesuch- stellenden legen nicht schlüssig dar, inwiefern ihnen eine Verletzung des Non-Refoulement-Gebots drohen würde, zumal das in der Türkei gegen den Gesuchsteller angestrengte Verfahren mit einem Freispruch geendet hatte. Aus diesem Grund erübrigt es sich, in antizipierter Beweiswürdigung die Akten der Mitstreiter und Mitstreiterinnen beizuziehen (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 m.H.; BVGE 2008/24 E. 7.2). Entsprechend ist der Antrag um Aktenbeizug abzuweisen. 4.2.6 Mit der Nachreichung von Kopien der Aufenthaltsbewilligungen von zwei in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannten Personen am 5. Dezem- ber 2025 können die Gesuchstellenden nichts zu ihren Gunsten ableiten. So ist nicht ersichtlich, inwiefern diese vorbestehenden Beweismittel nicht bereits im ordentlichen Verfahren hätten eingereicht werden können. Be- treffend das weitere Vorbringen, der Gesuchsteller 1 habe bei einer
D-8925/2025 Seite 9 Strafverfolgung wegen der Beleidigung des Präsidenten mit einer Gefäng- nisstrafe zu rechnen, ist festzuhalten, dass bis zum heutigen Zeitpunkt kein solches Verfahren gegen ihn eröffnet worden ist. Daran ändert auch die mit Eingabe vom 5. Dezember 2025 eingereichte Zusammenstellung betref- fend Strafverfahren in der Türkei wegen Präsidentenbeleidigung im Zeit- raum von 2020 bis 2025 nichts. Das Beweismittel bezieht sich auf vorbe- stehende Tatsachen, es ist jedoch nach dem Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts D-2836/2025 vom 19. Juni 2025 entstanden. Damit handelt es sich – soweit das Beweismittel neue Informationen enthält – ein weite- res Mal um sogenannte echte Noven, die einer revisionsrechtlichen Über- prüfung nicht zugänglich sind (vgl. ESCHER, a.a.O. Art. 123 N. 5; sowie BVGE 2013/22 E. 13). 4.3 Nach dem Gesagten enthält die Eingabe der Gesuchstellenden vom
11. November 2025 keine neuen Tatsachen oder Beweismittel, die der Re- vision zugänglich wären. Auf die Eingabe ist deshalb – soweit sie als Revi- sionsgesuch zu qualifizieren ist – nicht einzutreten. 5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass im Revisionsgesuch keine zuläs- sigen Revisionsgründe geltend gemacht wurden. Auf das Gesuch um Re- vision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-2836/2025 vom
19. Juni 2025 ist folglich nicht einzutreten (vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 12). 6. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 21. November 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin. 7. 7.1 Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist angesichts des Nichteintretens auf das Revisionsgesuch abzuweisen, da die Eingabe als zum vornherein aussichtslos zu betrachten ist. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 2'000.– den Gesuchstellenden aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-8925/2025 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden den Gesuchstellenden auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Segessenmann Vito Fässler
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