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D-891/2010

D-891/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2012-02-17 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in (...), verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 3. Dezember 2007 und gelangte zunächst auf dem Luftweg in die Türkei. Nach ungefähr viermonatigem Aufenthalt in der Türkei reiste er am 26. April 2008 von dort herkommend via Griechenland sowie weitere, ihm unbekannte Transitländer illegal in einem Lastwagen in die Schweiz ein. Am 27. April 2008 stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) ein Asylgesuch. Nach dem Transfer ins Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) wurde er dort am 13. Mai 2008 summarisch befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton (...) zugewiesen. Am 18. Juni 2009 hörte das BFM den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausführlich zu seinen Asylgründen an. A.b. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe im Iran keine Freiheiten gehabt. Ausserdem habe er Probleme mit dem Regime bekommen. Seine Ehefrau arbeite seit dem Jahr 2000/2001 als Englisch- und Kunstlehrerin an der (...)-Schule, welche von Kindern der iranischen Führungselite besucht werde. Er selber sei Zahnarzt und habe im Iran seit dem Jahr 2001 eine eigene Klinik mit mehreren Angestellten geführt. Auf Vermittlung seiner Frau habe er häufig Verwandte und Familienangehörige ihrer Schülerinnen als Patienten in seiner Klinik behandelt, so beispielsweise einen Kommandanten der Geheimpolizei sowie die Leibwächterin einer Tochter von Ajatollah Chamenei. Da seine Klinik einen guten Ruf gehabt habe und die Dental- sowie die Schönheitschirurgie im Iran billig sei, hätten sich auch Ausländer, beispielsweise Botschaftsangestellte, bei ihm behandeln lassen. Eines Tages sei er vom Amt für Informationsschutz (Hefazat-e Ettelaat) kontaktiert worden. Man habe ihn zur Zusammenarbeit gedrängt und von ihm verlangt, im Dienste des Vaterlandes Informationen über bestimmte Personen, namentlich Kollegen und Patienten, zu liefern. In der Folge habe er im Auftrag des Amtes mehrere Personen ausgehorcht und observiert, welche daraufhin teilweise verhaftet worden seien. Seine Frau habe davon nichts gewusst. Im Laufe der Zeit hätten ihn aber zunehmend Gewissensbisse geplagt, weshalb er sich schliesslich doch seiner Frau anvertraut habe. Diese sei empört gewesen über seine Tätigkeit als Verräter. Sie habe ihm eröffnet, wenn er die Spitzeltätigkeit nicht beende, werde sie sich scheiden lassen. Sie habe ihm ausserdem mit einer Anzeige beim obersten Justizamt gedroht; eine ihrer Schülerinnen sei nämlich die Tochter des obersten Direktors der Judikative gewesen. Er habe sich daraufhin mit seinem guten Freund H. M. beraten, welcher früher einmal ähnliche Probleme gehabt habe und nun in Kanada lebe. H. M. habe ihm gesagt, wenn er die Zusammenarbeit mit dem Regime aufgeben wolle, dann müsse er ins Ausland flüchten, da er ansonsten eliminiert würde. Daraufhin habe er sich entschieden, sein Heimatland zu verlassen und entsprechende Vorbereitungen getroffen. Ungefähr Mitte des Jahres 2007 habe ihm der Ettelaat die Teilnahme an einer einwöchigen medizinischen Konferenz in Dubai bewilligt. Für ihn sei diese Reise der Testlauf für seine Flucht gewesen. Als er sich später für einen Postdoktorat-Kurs für Zahnärzte in Ankara angemeldet habe, hätten ihm die Behörden dies ebenfalls bewilligt, und so habe er am 3. Dezember 2007 legal in die Türkei ausreisen können. Im Februar 2008 habe er sich in Istanbul auf das israelische Konsulat begeben und dort um Asyl nachgesucht. Man habe ihn durchsucht, seinen Pass fotokopiert und seine Adresse nachgeprüft. Daraufhin sei er zweimal befragt worden. Sein Asylgesuch sei in der Folge abgelehnt worden, da er weder Jude sei noch Bezugspersonen in Israel habe. Man habe ihn gewarnt, er müsse die Türkei umgehend verlassen, da seine Sicherheit dort nicht gewährleistet sei; das israelische Konsulat werde vom iranischen Geheimdienst überwacht. Tatsächlich sei er, kaum aus der Botschaft herausgetreten, von einem Angehörigen des iranischen Geheimdienstes behelligt worden, welcher ihm seinen Reisepass sowie seinen Zahnarztausweis abgenommen und ihn mündlich für den nächsten Tag auf das iranische Generalkonsulat vorgeladen habe. Daraufhin habe er Istanbul sofort verlassen und sich nach Kusadasi begeben, wo er bis zu seiner Weiterreise in die Schweiz Ende April 2008 geblieben sei. Der Beschwerdeführer führte aus, er habe zu seiner Frau keinen telefonischen Kontakt, da er wisse, dass das Telefon zuhause abgehört werde. Via seinen in Kanada wohnhaften Bruder habe er jedoch erfahren, dass seine Frau dreimal zu seinem Verschwinden befragt worden sei. Die iranischen Behörden hätten gewusst, dass er in der Türkei auf dem israelischen Konsulat gewesen sei. Seine Frau habe jeweils gesagt, sie habe keinen Kontakt zu ihm. Sie werde seither schikaniert; beispielsweise sei ihr die Pilgerreise nach Mekka verweigert worden. Der Beschwerdeführer brachte im Weiteren vor, er sei im Sommer 2008 zum Christentum konvertiert und getauft worden. Er sei Kirchverwalter bei den (...) in (...), und als solcher führe er unter anderem Seminare durch. Bei einer Rückkehr in den Iran befürchte er, unter Folter umgebracht respektive in den Selbstmord getrieben zu werden. A.c. In mehreren schriftlichen Eingaben vom 16. Juli 2009, 25. August 2009 und 5. Oktober 2009 brachte der Beschwerdeführer vor, seine Frau habe ihre Stelle an der (...)-Schule verloren, offenbar auf Initiative des Ettelaat. Zudem sei seine Wohnung am 3. Juli 2009 durchsucht worden, wobei zwei PCs beschlagnahmt worden seien. Sicherlich sei die Wohnung verwanzt worden. Seine Frau sei am 6. und 11. Juli 2009 vom Ettelaat befragt worden. Man habe ihr mitgeteilt, ihr Ehemann sei ein Spion für Israel und Grossbritannien. Sie hätten ihr eine Gerichtsvorladung gezeigt und sie zur Kooperation ermahnt. Auch sein Sohn sei befragt worden. Er selber habe in der Zwischenzeit ein Buch geschrieben und veröffentlicht ([...]). Zurzeit liege es in persischer und englischer Sprache vor, werde aber auch noch ins Arabische, Deutsche und Französische übersetzt. Der Beschwerdeführer teilte ausserdem mit, seine Mutter habe ihn Mitte September 2009 besucht. Bei ihrer Rückkehr nach Teheran sei sie drei Stunden lang durch den Ettelaat befragt worden. Die Behörden hätten ihr gesagt, er sei eine Bedrohung für die nationale Sicherheit und den Islam, weshalb ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden sei. Der Ettelaat habe auch erwähnt, dass sie seine Frau und seinen Sohn in Gewahrsam nehmen würden. A.d. Zum Beleg seiner Identität respektive zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens folgende Beweismittel zu den Akten: seine Identitätskarte sowie seinen iranischer Führerausweis, eine Heiratsbescheinigung (Kopie) mit Übersetzung, einen Militärausweis (Kopie), mehrere Unterlagen zu seiner Ausbildung und Erwerbstätigkeit (u.a. Zahnarztdiplom und Zulassungsschein der Zahnarztpraxis), Kurzbiographie von M. M. mit Foto sowie weitere Fotos von M. M., Taufbestätigung der (...) vom 26. Mai 2009, Bestätigungsschreiben der (...) vom 29. Juli 2009, zwei Bestätigungsschreiben der (...) vom 26. Mai 2009 und 28. Oktober 2009 (inkl. Fotos), Fotos betreffend seine Tätigkeit in der (...), Bestätigungsschreiben von (...) vom 20. Dezember 2009 sowie seine Publikation "(...)" in Englisch und Persisch. B. Mit Verfügung vom 15. Januar 2010 - eröffnet am 19. Januar 2010 - stellte das BFM fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien teils unglaubhaft, teils nicht asylrelevant, weshalb die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen sei. Demzufolge lehnte das BFM das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 15. Februar 2010 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, eventuell sei er infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht. Ausserdem wurde beantragt, es sei dem Beschwerdeführer vollständige Akteneinsicht zu geben und es sei ihm anschliessend Gelegenheit zu geben, die Beschwerde gegebenenfalls zu ergänzen. Ferner sei der Beschwerdeführer eventuell durch das Bundesverwaltungsgericht persönlich anzuhören und es seien eventuell bei verschiedenen schweizerischen Auslandsvertretungen (Kanada, Iran, allenfalls Israel) Auskünfte einzuholen, wobei dem Beschwerdeführer jeweils vorgängig der Fragekatalog zu unterbreiten und ihm Gelegenheit zu geben sei, dazu Stellung zu nehmen und ergänzende Fragen zu stellen. Der Beschwerde lagen folgende Beweismittel bei: Flugtickets des Beschwerdeführers (Kopie), Internetausdrucke betreffend die (...)-Schule und die dort tätigen Lehrpersonen, Ausdrucke der Website der (...), die Publikation "(...)" inklusive Erläuterungen des Beschwerdeführers, undatiertes Schreiben des Leiters der (...) (Kopie), Schreiben von (...) vom 20. Dezember 2009 (Kopie) sowie persönliche Erläuterungen des Beschwerdeführers zu seiner Konversion. D. Mit Verfügung vom 18. Februar 2010 hiess der Instruktionsrichter das Akteneinsichtsgesuch teilweise gut, wies indessen das Gesuch um Einräumung einer Frist zur Stellungnahme unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG ab. Dem Beschwerdeführer wurde ausserdem mitgeteilt, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) werde im Endentscheid befunden werden. Er wurde aufgefordert, umgehend einen Beleg für die geltend gemachte prozessuale Bedürftigkeit nachzureichen. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wurde abgewiesen. E. Mit Eingabe vom 3. März 2010 liess der Beschwerdeführer eine Sozialhilfebestätigung vom 24. Februar 2010 sowie eine Beschwerdeergänzung nachreichen. Ausserdem wurden weitere Beweismittel zu den Akten gereicht: ein Internetausdruck eines Informationsschreibens der American Dental Association vom 12. März 2007, Standards und Verfahrensvorschriften des ADA CERP, eine Verfügung des iranischen Verteidigungsministeriums sowie eine Vereinbarung mit dem Beschwerdeführer vom Juni 2002, inkl. Briefumschlag (alles in Kopie). F. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 7. April 2010 folgende Beweismittel nachreichen: Internetausdrucke der bei der (...)-Schule tätigen Lehrerinnen (an verschiedenen Daten ausgedruckt), Kopie des iranischen Passes von M. M. S. H. sowie das Original des bereits mit Eingabe vom 3. März 2010 eingereichten Briefumschlages. G. Mit Eingaben vom 15. Juni 2010 und 25. Februar 2010 (recte: 2011) wurden weitere Beweismittel zu den Akten gereicht: die Broschüre "(...)" sowie deren teilweise Übersetzung auf Farsi, vom Beschwerdeführer kommentierte Ausgabe des Films "The Bible" (DVD), Abschlussdiplom des islamwissenschaftlichen Zentrums Qom vom (...) (Kopie inkl. beglaubigte Übersetzung und Briefumschlag), eine E-Mail vom 7. Dezember 2010. H. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 12. August 2011 - nach zwischenzeitlich durchgeführter Botschaftsabklärung - vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Nach mehrmaliger Fristerstreckung replizierte der am 9. November 2011 mandatierte, aktuelle Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 30. November 2011 und hielt dabei sinngemäss an den Beschwerdeanträgen fest. Der Replik lagen folgende Beweismittel bei: Liste der bei der (...)-Schule tätigen Lehrerinnen (Internetausdruck vom 14. November 2011), Auszug der Mitgliederliste des (...) (Internetausdruck vom 30. Mai 2011), Profil des Beschwerdeführers beim (...) (Internetausdruck vom 30. Mai 2011), Beispiel einer Übersetzungsarbeit des Beschwerdeführers (Internetausdruck), Unterlagen der Konferenz "(...)" vom 11./12. Juni 2011, Meldung der Zeitung TREND vom 14. November 2011. J. Auf entsprechende Aufforderung des Instruktionsrichters vom 26. Januar 2012 hin reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 3. Februar 2012 seine Kostennote sowie diejenige des vormaligen Rechtsvertreters zu den Akten. Ausserdem wurde ein Bestätigungsschreiben von M. O., (...), vom 25. Januar 2012 eingereicht.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des BFM, welche in Anwendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Wesentlichen aus, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien teilweise unglaubhaft, da sie widersprüchlich und unlogisch ausgefallen seien. Beispielsweise habe er ausgesagt, er und seine Ehefrau würden in allen Lebenslagen streng kontrolliert. Im Widerspruch dazu habe er jedoch geltend gemacht, er kommuniziere mit seiner Ehefrau per E-Mail beziehungsweise sie habe kürzlich mit seinem Bruder in Kanada telefoniert. Der Beschwerdeführer habe auch vorgebracht, es sei ihm verboten worden, sich weiterzubilden. Demgegenüber habe er später ausgesagt, er sei nicht nur Zahnarzt, sondern habe daneben weitere Studiengänge (Informatik, Musik, Theologie, Rechtswissenschaften) abgeschlossen. Im Weiteren habe er in der Erstbefragung erklärt, er habe nie die Erlaubnis erhalten, den Iran zu verlassen. In der Direktanhörung habe er dagegen dargelegt, wie er mit staatlicher Genehmigung nach Dubai und in die Türkei gereist sei. Der Beschwerdeführer habe sich auch in Bezug auf seine Ausreisemotivation widersprochen. In der Erstbefragung habe er noch ausgesagt, er habe den Iran verlassen, weil er im Iran staatlich stark überwacht und eingeschränkt worden sei. In der Direktanhörung habe er dagegen erklärt, er sei als Spitzel tätig gewesen und habe dann Gewissensbisse bekommen, weshalb er das Land habe verlassen wollen. In Bezug auf die geltend gemachte Spitzeltätigkeit habe er einerseits vorgebracht, er habe anlässlich seiner Rekrutierung nicht gewusst, dass er für den Ettelaat arbeiten werde, andererseits habe er ausgesagt, er habe gedacht, der Ettelaat würde ihm möglicherweise nützlich sein. Im Weiteren erstaune es, dass der Beschwerdeführer angeblich vom Ettelaat angeworben worden sei, da er über kein politisches Profil verfüge, das ihn zu dieser Tätigkeit prädestinieren würde. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass die Tochter des obersten Direktors der Judikative den Beschwerdeführer habe anzeigen wollen, da der Beschwerdeführer ja angeblich vom staatlichen Geheimdienst angestellt gewesen sei, welcher keiner Amtsstelle Rechenschaft schuldig sei. Nach dem Gesagten seien die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt nicht glaubhaft. Deshalb könne ihm auch nicht geglaubt werden, dass er aufgrund der geltend gemachten Schwierigkeiten in der israelischen Botschaft vergeblich um Asyl ersucht habe und ihm Angehörige des iranischen Geheimdienstes beim Verlassen der Botschaft den Pass abgenommen hätten. Bezeichnenderweise habe der Beschwerdeführer keine Unterlagen eingereicht, welche seine Darstellung hätten stützen können. Vielmehr habe er sich in weitere Ungereimtheiten verstrickt: Einmal habe er nämlich ausgesagt, er sei telefonisch befragt worden, während er andernorts ausgeführt habe, er sei persönlich vorstellig geworden. Das Vorbringen, wonach seine Ehefrau wegen seines Asylgesuchs auf der israelischen Botschaft Probleme mit den iranischen Behörden bekommen habe, sei demnach ebenfalls nicht glaubhaft. Bezüglich der geltend gemachten Konversion zum Christentum sei unter Hinweis auf zwei Urteile des Bundesverwaltungsgerichts (D-3357/2007 vom 9. Juli 2009 und E-4618/2006 vom 28. August 2007) festzustellen, dass dieses Vorbringen nicht asylrelevant sei. Aufgrund der Aktenlage gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass die iranischen Behörden Bescheid wüssten über die Konversion des Beschwerdeführers. Er verfüge auch nicht über eine exponierte Stellung innerhalb der (...). Darüber hinaus lasse seine Erklärung, weshalb er konvertiert sei, eine innere Überzeugung vermissen und erschöpfe sich stattdessen in Gemeinplätzen. Es sei daher davon auszugehen, dass die Konversion nicht auf einem ernst gemeinten religiösen Gesinnungswechsel beruhe. Deshalb wäre es dem Beschwerdeführer zuzumuten, den iranischen Behörden allenfalls mitzuteilen, seine Konversion habe nur als Mittel zur Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz gedient. Nach dem Gesagten habe der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran keine staatlichen Verfolgungsmassnahmen zu befürchten. Insgesamt erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich.

E. 4.2 In der Beschwerde wird zunächst darauf hingewiesen, dass die Vorinstanz fälschlicherweise geschrieben habe, der Beschwerdeführer habe die israelische Botschaft in Ankara aufgesucht; der Beschwerdeführer habe ausgesagt, dass er dies in Istanbul getan habe, was im Übrigen durch die der Beschwerde beiliegenden Flugtickets bestätigt werde. Die Vorinstanz habe sodann in der Sachverhaltsdarstellung nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich gesagt habe, die Restriktionen und Zwänge, welchen er in Teheran ausgesetzt gewesen sei, hätten unter anderem in der psychischen Belastung bestanden, die er aufgrund seiner Informantentätigkeit verspürt habe. Seitens des Beschwerdeführers wird anschliessend gerügt, das BFM habe den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, indem ihm nicht alle Akten zur Einsicht zugestellt worden seien. Das BFM habe dem Rechtsvertreter beispielsweise die als bekannt vorausgesetzten Aktenstücke nicht zugestellt. Da der Beschwerdeführer indessen nicht von allen als Beweismittel eingereichten Dokumenten Kopien angefertigt habe, sei der Rechtsvertreter darauf angewiesen, dass ihm Einsicht in diese Beweismittel gewährt werde. Die Einsicht in weitere Aktenstücke sei unter Hinweis auf überwiegende öffentliche oder private Interessen verweigert worden. Gemäss Bezeichnung handle es sich dabei um "interne Akten". Der Beschwerdeführer könne so nicht abschätzen, ob deren Inhalt für den Entscheid der Vorinstanz wesentlich gewesen sei oder nicht. Sollte es sich tatsächlich um interne Akten handeln, sei nach den normalen Kriterien der Interessenabwägung Akteneinsicht zu gewähren. Die Vorinstanz habe den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers mehrfach und in qualifizierter Weise verletzt, weshalb die angefochtene Verfügung zu kassieren sei, zumal eine Heilung im Beschwerdeverfahren nicht in Betracht komme. In der Beschwerde wird sodann Stellung genommen zur Frage der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen. Dabei wird ausgeführt, in der Tatsache, dass er mit seiner Frau per E-Mail kommuniziere respektive diese seinen Bruder in Kanada angerufen habe liege kein Widerspruch zu seiner Aussage, wonach jede Telefonverbindung etc. überwacht werde. Der Beschwerdeführer habe nämlich ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er jeweils einen "Trick" anwende. Bei diesem "Trick" handle es sich um eine verschlüsselte IP-Adresse. Dasselbe gelte für das Telefonat zwischen der Ehefrau des Beschwerdeführers und seinem Bruder. Der Beschwerdeführer habe diesbezüglich in der Anhörung auf entsprechende Frage erklärt, sie hätten mittels "Home Messenger" zusammen gesprochen. Dabei könne ebenfalls eine anonymisierte IP-Adresse verwendet werden. Diejenige Person, welche den negativen Asylentscheid verfasst habe, habe die Erklärungen des Beschwerdeführers ignoriert und damit die Begründungspflicht verletzt. Von einem Widerspruch könne keine Rede sein. Das BFM habe dem Beschwerdeführer ferner vorgeworfen, er habe zunächst gesagt, es sei ihm verboten worden, sich weiterzubilden, jedoch im Widerspruch dazu an der Anhörung dargelegt, er habe nach dem Zahnarztstudium noch weitere Studiengänge abgeschlossen. Der Beschwerdeführer habe indessen mit Weiterbildung nicht ein Zweit- oder Drittstudium, sondern eine Spezialisierung im angestammten Fach (Dentalmedizin) gemeint, welche ihm vorenthalten worden sei. Dies gehe klar aus dem Protokoll hervor. Ein Widerspruch liege auch hier nicht vor. Die Vorinstanz schreibe weiter, der Beschwerdeführer habe zunächst vorgebracht, er habe nie die Erlaubnis erhalten, den Iran zu verlassen und ins Ausland zu gehen; demgegenüber habe er an der Anhörung geschildert, wie er mit staatlicher Genehmigung Ausbildungsveranstaltungen in Dubai und in der Türkei habe besuchen dürfen. Aus den Protokollen gehe indessen klar hervor, dass der Beschwerdeführer zwischen einem Verbot von Privatreisen für ihn und seine Frau (im Sinne von Urlaub) einerseits und der Bewilligung zur Ausreise aus beruflichen Gründen für ihn alleine unterschieden habe. Somit bestehe kein Widerspruch. Entgegen der Auffassung des BFM habe sich der Beschwerdeführer auch bezüglich seiner Ausreisemotivation nicht widersprochen. Er habe vielmehr in beiden Befragungen beide Fluchtmotive (staatliche Überwachung und belastende Tätigkeit als Informant) genannt. Die Motive würden sich im Übrigen überschneiden: Der Beschwerdeführer habe versucht, aus einem Korsett auszusteigen, das unter anderem aus den Informantenzwängen bestanden habe, und diese Zwänge seien aus der Position seiner Ehefrau, welche an der elitären (...)-Schule unterrichtet habe (inzwischen sei sie wegen der Flucht des Beschwerdeführers entlassen worden), in einem vollständig überwachten sozialen Umfeld hervorgegangen. Das BFM habe weiter erwogen, der Beschwerdeführer habe sich widersprochen, indem er einmal gesagt habe, er habe, als er zur Zusammenarbeit aufgefordert worden sei, nicht gewusst, dass es sich um eine Zusammenarbeit mit dem Ettelaat handeln würde, an anderer Stelle hingegen erklärt habe, er habe gedacht, der Ettelaat könnte ihm nützlich sein. Die genaue Lektüre des Protokolls erhelle auch in diesem Fall, dass kein Widerspruch, sondern eine Fehlinterpretation der Vorinstanz vorliege. Schliesslich habe das BFM dem Beschwerdeführer vorgehalten, er habe unterschiedliche Angaben gemacht zur Form seiner Anhörung in der israelischen Botschaft (telefonisch versus persönlich vorstellig geworden) gemacht habe. Auch das treffe jedoch nicht zu. Der Beschwerdeführer sei beide Male persönlich vorstellig geworden und habe auch nie etwas anderes gesagt. Er sei dann vor Ort und telefonisch von einem Herrn B. befragt worden, den er somit nie gesehen habe. Die Aussagen des Beschwerdeführers widersprächen sich diesbezüglich nicht. Für den Fall, dass an dieser Darstellung gezweifelt werde, werde beantragt, es sei bei der zuständigen schweizerischen Auslandvertretung (Türkei oder Israel) eine Auskunft über das vom Beschwerdeführer in der israelischen Botschaft in Istanbul gestellte Asylgesuch einzureichen. Übrigens habe Herr B. dem Beschwerdeführer versichert, man könne jederzeit Auskünfte über das Asylgesuch einholen. Es hätte der Vorinstanz keine Mühe bereitet, dies zu tun. Die Vorinstanz habe sodann das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er vom iranischen Geheimdienst als Informant angeworben worden sei, als unlogisch bezeichnet, da dieser über kein entsprechendes politisches Profil verfüge, insbesondere eigenen Angaben zufolge nie politisch aktiv gewesen sei und überdies Geschwister habe, welche ins Ausland geflohen seien. Die Argumentation des BFM sei jedoch nicht stichhaltig. Ganz normale Leute seien als Informanten viel nützlicher als politisch aktive Personen, da sie unverdächtig und unauffällig seien. Der Beschwerdeführer mit seiner Zahnarztpraxis und den Kunden aus Politik und Klerus sowie Botschafter aus aller Welt sei ein perfekter "non official cover (NOC)" gewesen. In Bezug auf die ins Ausland "geflohenen" Brüder sei festzustellen, dass diese nicht etwa Regimegegner gewesen seien, sondern zur Zeit des Krieges zwischen dem Iran und dem Irak geflohen seien, um dem Militärdienst zu entgehen. Kanada habe sie in der Folge als politische Flüchtlinge oder eventuell Gewaltflüchtlinge aufgenommen; inzwischen seien sie in Kanada eingebürgert. Im Falle von Zweifeln sei in Kanada eine Botschaftsanfrage bezüglich der beiden Brüder einzuholen. Anschliessend wird angemerkt, der Beschwerdeführer habe im Iran einen sehr hohen Lebensstandard genossen und sei somit keineswegs aus wirtschaftlichen Gründen in die Schweiz geflohen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nach dem Gesagten nicht nur widerspruchsfrei, sondern auch sehr detailliert und anschaulich. Falls die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen durch das Bundesverwaltungsgericht bezweifelt werde, werde beantragt, mit dem Beschwerdeführer eine weitere Anhörung durchzuführen. Unter Hinweis auf zuvor eingereichte Beweismittel und vorgängige Eingaben wurde sodann vorgebracht, die Mutter des Beschwerdeführers habe diesen im September 2009 besucht und sei anschliessend bei der Wiedereinreise in Teheran verhört worden. Dabei habe sie erfahren, dass gegen den Beschwerdeführer ein Haftbefehl erlassen worden sei. Der Beschwerdeführer habe zudem erfahren, dass seiner Frau gekündigt und sie verhört worden sei. Ausserdem sei die Wohnung durchsucht und dem Sohn der Schulzugang verwehrt worden. Dem Beschwerdeführer werde Spionage für Israel und Grossbritannien vorgeworfen. Da die iranischen Behörden weitgehend papierlos arbeiteten, sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich, direkte Beweise für diese Ereignisse vorzulegen. Allenfalls könnte aber eine Botschaftsabklärung weiterhelfen, was hiermit für den Fall, dass die Angaben des Beschwerdeführers bezweifelt würden, beantragt werde. Die Asylrelevanz der Asylvorbringen sei ohne weiteres gegeben. Ein Mitarbeiter des Ettelaat könne diese Organisation nur vogelfrei oder tot verlassen. Für den Beschwerdeführer komme erschwerend seine Flucht in die Schweiz mit einem vom iranischen Geheimdienst registrierten Zwischenhalt auf dem israelischen Konsulat in Istanbul dazu. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran wäre für ihn daher lebensbedrohlich. Die Folterpraxis der iranischen Sicherheitskräfte, das Phänomen des "Verschwindenlassen" von unliebsamen Personen sowie die allgemein prekäre Menschenrechtslage im Iran seien hinlänglich bekannt. Der Beschwerdeführer sei schon deswegen als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Er habe darüber hinaus auch infolge seiner Konversion zum Christentum und seiner kirchlichen Tätigkeiten asylrelevante Nachteile zu befürchten. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen sei der Einwand des BFM, wonach der Beschwerdeführer nicht im Visier der heimatlichen Behörden stehe, widerlegt. Somit bleibe die Frage, ob die Behörden von dem Engagement des Beschwerdeführers wüssten. Wie aus den eingereichten Beweismitteln hervorgehe, sei sein Einsatz für die Kirche öffentlich sichtbar. Er habe die Website der (...) eingerichtet und betreut und werde auf jeder Webseite als Webdesigner vermerkt. Des Weiteren sei er als stellvertretender Leiter und Verantwortlicher für Evangelisation mit Foto aufgeführt. Zudem habe er die Broschüre "(...)" verfasst, welche unter seinem Namen in vier Sprachen (darunter Farsi und Arabisch) veröffentlicht worden sei und von der Website der (...) heruntergeladen werden könne. Damit habe sich der Beschwerdeführer bereits erheblich exponiert. Inzwischen dürfte er der aktivste Missionar der (...) sein, er versuche sogar im EVZ (...) ständig, Muslime von der Wahrheit der christlichen Lehre zu überzeugen. Diese Aktivitäten seien den iranischen Sicherheitskräften bestimmt nicht verborgen geblieben, zumal diese über die Auslandvertretungen bekanntlich ein weit verzweigtes Spitzelsystem unterhielten. Aus den eingereichten Beweismitteln (Beilagen 8 bis 10) ergebe sich zudem, dass es der Beschwerdeführer entgegen der Behauptung des BFM ernst meine mit seinem Glauben. Damit stehe fest, dass er tatsächlich aus christlicher Überzeugung konvertiert und seine Apostasie den iranischen Behörden bekannt sei. Damit erfülle er die Flüchtlingseigenschaft. In der Beschwerde wird anschliessend zum Thema Gefährdung von Konvertiten im Iran aus mehreren einschlägigen Berichten zitiert und geltend gemacht, deren Lage habe sich weiter verschärft. Sollte der im Entwurf für eine Änderung des iranischen Strafrechts vorgesehene Apostasie-Strafartikel zum Gesetz gemacht werden, drohe die Hinrichtung vieler Menschen. Der Beschwerdeführer sei nicht nur wegen seiner Konversion als Flüchtling anzuerkennen, sondern auch wegen der von ihm begangenen Häresie. In seiner Broschüre "(...)" vertrete der Beschwerdeführer nämlich auch Thesen, welche den Koran angriffen und erhebliches Sprengpotential enthielten. Ein deutscher Koranforscher welche ähnliche Thesen vertrete wie der Beschwerdeführer, schreibe aus Furcht vor Anschlägen unter einem Pseudonym. Die iranischen Sicherheitskräfte würden teilweise härter gegen häretische islamische Strömungen (Bsp. Sufismus) vorgehen als gegen nicht-muslimische Religionen. Da sich der Beschwerdeführer in einer Weise mit dem Koran auseinandersetze, die in der Orthodoxie als krass häretisch gelten müsse, habe er demnach begründete Furcht, im Iran aus religiösen Gründen asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu werden und erfülle auch aus diesem Grund die Flüchtlingseigenschaft. Ein Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers wäre im Übrigen unzulässig und unzumutbar, weshalb eventualiter die vorläufige Aufnahme zu gewähren wäre.

E. 4.3 In der Beschwerdeergänzung vom 3. März 2010 wird unter Hinweis auf ein Foto, welches einen Bruder des Beschwerdeführers zusammen mit M. M., einem regimetreuen Physiker, zeigt, erneut versichert, es handle sich bei den beiden in Kanada lebenden Brüdern des Beschwerdeführers nicht um politische Flüchtlinge. Sie seien in Kanada aus humanitären Gründen aufgenommen worden und reisten mindestens zweimal jährlich nach Teheran in den Urlaub. Aus der Emigration der Brüder könne daher nicht hergeleitet werden, der Beschwerdeführer stamme aus einer im Iran verdächtigen Familie und wäre daher als Informant für den Ettelaat nicht in Frage gekommen. Weiter wird die Darstellung des BFM, wonach der Beschwerdeführer gesagt habe, die Tochter von Ayatollah S. (dem damaligen "obersten Richter" des Iran), welche durch die Ehefrau des Beschwerdeführers unterrichtet worden sei, habe den Beschwerdeführer wegen seiner Agententätigkeit beim obersten Justizamt anzeigen wollen, als unrichtig gerügt. Nicht die Tochter des Ayatollah (nota bene ein Kind) habe dem Beschwerdeführer gedroht, sondern seine Ehefrau, und diese habe ihn auch nicht selber anklagen wollen, sondern gedroht, eine Anklage zu veranlassen, falls der Beschwerdeführer seine Zusammenarbeit mit dem Geheimdienst nicht aufgebe. Bei einer solchen Anzeige wäre die Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers als Informant in Frage gestellt und er bezichtigt worden, gegen seinen Auftrag verstossen zu haben. Anschliessend folgen erklärende Ausführungen betreffend die vom Beschwerdeführer erwähnten zahnmedizinischen Kongresse in Dubai und Ankara sowie dem bei Zahnarzt-Fortbildungskursen üblichen Punktesystem. Schliesslich wird unter Hinweis auf ein neu eingereichtes Beweismittel (eine Verfügung des iranischen Verteidigungsministeriums vom Juni 2002) ausgeführt, dem Beschwerdeführer sei in dieser Verfügung bestätigt worden, dass die Krankenkasse die Kosten der Behandlung von Angehörigen der Streitkräfte und Sicherheitskräfte durch den Beschwerdeführer übernehme. Dies habe für den Beschwerdeführer eine berufliche Privilegierung bedeutet. Der Verfügung angeheftet sei eine Vereinbarung zwischen dem Verteidigungsministerium und dem Beschwerdeführer. Unter anderem aufgrund dieser Vereinbarung habe der Beschwerdeführer regelmässig Kontakt zu Mitarbeitern des Ettelaat gehabt, von welchen er dann letztlich angeworben worden sei.

E. 4.4 Mit Eingabe vom 7. April 2010 wird daran erinnert, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers, welche als Lehrerin an der (...)-Schule gearbeitet habe, auf Weisung der Ettelaat freigestellt und in der Folge entlassen worden sei. Grund dafür sei die Flucht des Beschwerdeführers sowie die ihm zur Last gelegten Tätigkeiten (Spionage, staatsfeindliche Aktivitäten). Die Entlassung der Ehefrau werde durch die anbei eingereichten Beweismittel (Internetausdrucke der Lehrerinnenliste der [...]-Schule) belegt.

E. 4.5 Betreffend die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe wird in der Eingabe vom 15. Juni 2010 angefügt, der Beschwerdeführer habe in der Zwischenzeit ein Büchlein mit dem Titel "(...)" verfasst. Es liege auf Englisch vor und werde im Rahmen der Evangelisierung von Muslimen eingesetzt. Eine Übersetzung in Farsi sei in Bearbeitung. Das Büchlein könne von der Website der (...) heruntergeladen werden. Der Beschwerdeführer werde sowohl auf der Titelseite des Büchleins als auch auf der Website als Autor aufgeführt und sei somit öffentlich präsent. Der Beschwerdeführer habe darüber hinaus auch noch ein anderes theologisch-praktisches Überzeugungsinstrument gestaltet, und zwar eine kommentierte Ausgabe des 1966 von John Huston produzierten Films "The Bible". Der Beschwerdeführer zeige den Film ungeschnitten und habe den Text korrekt auf Farsi übersetzt. Diese - korrekte - Version des Films würden gläubige Muslime natürlich als anstössig empfinden. Bisher habe es nur eine manipulierte, der Sichtweise des Korans angepasste Version dieses Films in Farsi gegeben. Die Film-Version des Beschwerdeführers werde als DVD in Umlauf gebracht und sei zudem auch auf (...) abrufbar; der Beschwerdeführer sei auch dort namentlich als Kommentator genannt. Diese Aktivitäten des Beschwerdeführers zeigten, dass er sich als Christ betätige, der vermöge seiner theologischen Kenntnisse mit polemischer Schärfe den Islam unterminiere. Er sei kein Gelegenheitskonvertit aus asyltaktischen Gründen, sondern einer der engagiertesten und profiliertesten Islamkritiker in den Reihen der konvertierten Muslime in der Schweiz. Wie schon früher ausgeführt, habe er an der theologischen Hochschule von Qom ein Koranstudium absolviert (Beilage: Hochschuldiplom). Dieser fundierte theologische Bildungshintergrund unterscheide ihn von den allermeisten muslimischen Asylsuchenden, welche in der Schweiz zum Christentum konvertiert seien. Als studierter islamischer Theologe sei der Beschwerdeführer in der Lage, praxisorientierte Konversionslehrmittel zu verfassen. Diese seien auch online erhältlich. Er sei so für die iranischen Behörden als Konvertit und Evangelist wahrnehmbar und provoziere sie angesichts seiner Ausbildung mehr als ein "normaler" muslimischer Konvertit, was für die Frage seiner Gefährdung von wesentlicher Bedeutung sei.

E. 4.6 In der nachträglichen Eingabe vom 25. Februar 2010 (recte: 2011) wird erklärt, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich sei, das Original des (in Farbkopie eingereichten) Abschlussdiploms des Koranstudiums in Qom zu beschaffen. Das Diplom zeige aber, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Ausbildung glaubhaft seien und dass er ein islamischer Rechtsgelehrter sei. Als solcher exponiere er sich mit seinem Kirchenengagement in ausserordentlicher Weise und sei den iranischen Behörden entsprechend ein Dorn im Auge. Seit Juni 2010 arbeite der Beschwerdeführer im Übrigen auch für den (...). Er habe sich in wesentlicher Weise an der Vorbereitung und Durchführung eines Kurses des (...) für muslimische Konvertiten beteiligt. Im Herbst 2010 hätten sieben Kurse stattgefunden, ab März 2011 seien weitere geplant; die Kurse würden in der Regel von 20 Personen besucht. In den Kursen würden die verschiedenen Themen jeweils in Gruppen diskutiert, und der Beschwerdeführer leite jeweils eine dieser Gruppen. In der Eingabe wird weiter mitgeteilt, der Beschwerdeführer habe von einem ihm nicht bekannten Absender namens S. S. eine E-Mail erhalten. Aufgrund des Inhaltes der in Farsi verfassten E-Mail müsse angenommen werden, dass es sich um jemanden aus dem Umfeld des iranischen Sicherheitsdienstes handle. Die E-Mail enthalte eine Anspielung auf den Sohn des Beschwerdeführers und lasse ihn zudem erkennen, dass man über seinen Aufenthalt in der Schweiz Bescheid wisse. Zweck der E-Mail sei die Einschüchterung des Beschwerdeführers. Die E-Mail sei ursprünglich an die Kontakt-E-Mailadresse der vom Beschwerdeführer in eigenem Namen betriebenen Website (...) gesendet worden. Der Beschwerdeführer kritisiere auf dieser Website die iranische Politik gegenüber Christen und unterstütze iranische Konvertiten. Zudem vertreibe er über diese Seite auch seine Missionierungsschrift "(...)" und erläutere seine Motive für seinen Glaubensübertritt. Bezüglich der Situation der Christen im Iran sei anzufügen, dass es in den letzten Monaten rund um Weihnachten 2010 zu systematischen Verhaftungen und anderen Repressionen gekommen sei. Gemäss einem Bericht von Christian Solidarity Worldwide vom 26. Januar 2011 hätten sich Ende Januar 2011 über hundert Christen in Haft befunden. Zudem seien verschiedenen Quellen zufolge Ende 2010 zwei Iraner in einem Gefängnis in Teheran wegen angeblicher Spionage für Israel hingerichtet worden. Mit Blick auf die lange Dauer des Beschwerdeverfahrens sei zudem darauf hinzuweisen, dass die Gefahr bestehe, dass die Familienangehörigen des Beschwerdeführers im Iran durch iranische Sicherheitskräfte behelligt würden.

E. 4.7 In seiner Vernehmlassung vom 12. August 2011 führte das BFM unter Verweis auf die getätigte Botschaftsanfrage bei der Schweizerischen Vertretung in Teheran aus, gemäss Botschaftsbericht vom 29. Mai 2011 seien den vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumenten keine Hinweise auf eine ihn betreffende Gefährdung im Falle einer Rückkehr in den Iran zu erkennen. Betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass diese ein Jahr lang bei der (...)-Schule gearbeitet habe. Sie sei jedoch nur eine temporäre Lehrkraft gewesen, welche für neun Monate (Dauer des Schuljahres) angestellt gewesen sei. Die Schule habe aus Gründen, die nicht politischer Natur seien, davon abgesehen, die Anstellung zu verlängern. Der Mutter des Beschwerdeführers sei routinemässig ein Schengenvisum ausgestellt worden. Gemäss Schlussfolgerung der Botschaft sei der Beschwerdeführer im Iran keiner Verfolgung ausgesetzt. Andernfalls hätte er im Anschluss an seine Ausreise längst Vorladungen erhalten. Das BFM sehe sich angesichts des Ergebnisses der Botschaftsabklärung in seinen Erwägungen bestätigt.

E. 4.8 In der Replik vom 30. November 2011 wird ausgeführt, die Ehefrau des Beschwerdeführers habe mit der Schule ein befristetes Arbeitsverhältnis gehabt, wobei die Verlängerung um ein weiteres Jahre jeweils nur Formsache gewesen sei. Die vorübergehende Nichtverlängerung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der Konversion des Beschwerdeführers könne kaum als "politisch begründet" bezeichnet werden, weshalb die Feststellung des BFM, wonach die Nichtverlängerung nicht aus politischen Gründen erfolgt sei, nicht zu beanstanden sei, aber ebenso wenig den Vorbringen des Beschwerdeführers widerspreche. Die Ehefrau der Beschwerdeführerin sei von der Schulleitung unter Druck gesetzt worden. Man habe ihr gesagt, wenn sie weiter an der Schule unterrichten wolle, müsse sie sich scheiden lassen. Dies habe sie inzwischen gemacht, das Scheidungsurteil werde nachgereicht. Daraufhin sei sie wieder eingestellt worden und erscheine aktuell wieder als Lehrperson der Schule (den beigelegten vgl. Internetausdruck der Website der Schule). Die vom BFM erwähnten Abklärungsresultate betreffend die Mutter des Beschwerdeführers seien für die Frage, ob dieser im Iran eine Verfolgung zu befürchten habe, nicht relevant. Anschliessend wird noch auf die engagierte Mitarbeit des Beschwerdeführers beim (...) hingewiesen und ausgeführt, dieser nehme nicht nur an verschiedenen Veranstaltungen und Kursen des (...) teil, sondern sei auch Verantwortlicher des Farsi-Übersetzungsteams. Er habe beispielsweise an einer Konferenz vom Juni 2011 als Farsi-Übersetzer fungiert. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers machte zudem darauf aufmerksam, dass gemäss einer Meldung der Zeitschrift TREND die Bestrafung von Iranern, welche nach Israel reisten, wie dies auch der Beschwerdeführer gemacht habe, verschärft worden sei.

E. 5 In der Beschwerde wird vorab gerügt, die Vorinstanz habe den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, weswegen die angefochtene Verfügung zu kassieren sei. Der Gehörsanspruch sei insofern verletzt worden, als dem Beschwerdeführer nicht alle Akten zur Einsicht zugestellt worden seien. Seitens des Beschwerdeführers wurde sodann vollständige Akteneinsicht beantragt. Dieses Akteneinsichtsgesuch wurde bereits in der Zwischenverfügung vom 18. Februar 2010 geprüft, wobei festgestellt wurde, es liege keine Gehörsverletzung vor (vgl. dazu die Ausführungen in der genannten Verfügung). Aus Gründen der Kulanz wurden dem damaligen Rechtsvertreter dennoch Kopien der vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel und Eingaben zur Einsicht zugestellt. Da eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wie erwähnt nicht vorliegt, besteht auch keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung zu kassieren. Auch eine Verletzung der Begründungspflicht (vgl. die entsprechende Bemerkung auf S. 7 der Beschwerde) ist vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere stellt es keine Missachtung der Begründungspflicht dar, wenn das BFM nicht jede Äusserung des Beschwerdeführers ausdrücklich erwähnt und würdigt. Die angefochtene Verfügung stellt im Übrigen offensichtlich eine hinreichende Grundlage für eine sachgerechte Anfechtung dar.

E. 6 In materieller Hinsicht ist zunächst festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran dort offensichtlich nicht in asylrelevanter Weise verfolgt war und ihm auch keine unmittelbare Verfolgungsgefahr drohte. Den Akten zufolge hatte er nämlich im damaligen Zeitpunkt seine angebliche und im Übrigen freiwillige Zusammenarbeit mit dem Ettelaat noch nicht beendet, weshalb die iranischen Behörden (noch) keinen Grund hatten, ihn zu verfolgen. Der Beschwerdeführer wurde im damaligen Zeitpunkt vielmehr als verdienter Mitarbeiter des Regimes betrachtet. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Ettelaat schon vor der Ausreise des Beschwerdeführers von seiner Absicht, die gemeinsame Zusammenarbeit zu beenden, erfahren hat, da ihm ansonsten wohl kaum die Ausreise in die Türkei bewilligt worden wäre. Eine Verfolgungsfurcht allein aufgrund eines möglichen zukünftigen Verfahrens vermag die Flüchtlingseigenschaft ebenfalls nicht zu begründen. Und schliesslich vermochte der Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft zu machen, dass ihm seine Ehefrau ernsthaft hätte Schaden zufügen beziehungsweise eine Verfolgung hätte auslösen können. Vor der Ausreise aus dem Iran bestand für den Beschwerdeführer somit weder eine Verfolgungssituation noch eine unmittelbare Verfolgungsgefahr. Die geltend gemachten Vorfluchtgründe sind daher nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.

E. 7 Damit bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland (respektive durch den Ausreiseakt an sich) Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die iranischen Behörden gesetzt hat und aus diesem Grund (subjektive Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.

E. 7.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat (oder durch die Flucht an sich) eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352).

E. 7.2 Im vorliegenden Fall lassen sich mit Blick auf die Vorbringen des Beschwerdeführers drei Sachverhaltskomplexe unter den Tatbestand der subjektiven Nachfluchtgründe subsumieren: Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, er sei im Heimatland für den Ettelaat als Informant tätig gewesen und habe diese Zusammenarbeit mittels Flucht ins Ausland beendet, weshalb er nun (als Folge seiner Flucht) als Regimefeind gelte und verfolgt und gesucht werde. Der Beschwerdeführer weist sodann darauf hin, dass er in Istanbul das israelische Konsulat aufgesucht und dort ein Asylgesuch gestellt habe, wobei er vom iranischen Geheimdienst gesehen worden sei. Auch deswegen habe er im Falle einer Rückkehr in den Iran mit Verfolgung zu rechnen; er werde beschuldigt, ein Spion Israels und Grossbritanniens zu sein. Schliesslich bringt er vor, er sei in der Schweiz zum Christentum konvertiert und habe sich hier in erheblichem Masse als konvertierter Christ und Islamkritiker exponiert.

E. 7.3 Hinsichtlich der geltend gemachten Apostasie und Konversion zum Christentum sowie dem damit verbundenen Engagement des Beschwerdeführers in der Schweiz ist Folgendes festzustellen:

E. 7.3.1 Die Menschenrechtssituation im Iran ist seit längerer Zeit schlecht und es gibt keine Hinweise darauf, dass sich dies in nächster Zeit ändern wird (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.3.1 S. 354 ff.). Dies bekommen unter anderem Angehörige von religiösen Minderheiten zu spüren. Diese religiösen Minderheiten machen lediglich 1% der Bevölkerung des Iran aus, während 99% der Iraner Muslime sind. In der iranischen Verfassung werden zwar gewisse Religionen (darunter auch das Christentum) als religiöse Minderheit grundsätzlich anerkannt, dies ändert jedoch nichts daran, dass Angehörige religiöser Minderheiten im Iran auf allen Ebenen diskriminiert werden. Für Christen ist es zudem verboten, ihren Glauben über den Kreis ihrer Familie und ihrer Gemeinde hinaus zu propagieren, d.h. zu missionieren. Insbesondere dürfen sie auch nicht versuchen, Moslems zum Christentum zu bekehren. Missionarische Tätigkeit wird als Verstoss gegen allgemein geltende religiöse Grundprinzipien angesehen und als solche verfolgt. Für Konvertiten, d.h. Personen, welche vom muslimischen Glauben zum Christentum (o.a.) übergetreten sind, präsentiert sich die Verfolgungssituation prekärer: Gemäss Koran kommt der Abfall vom Glauben einem Verrat an der islamischen Gemeinde gleich und soll mit dem Tod bestraft werden. Allerdings kannte das kodifizierte iranische Strafrecht die Apostasie als Tatbestand bisher nicht. Es ist daher davon auszugehen, dass allein der Glaubensübertritt grundsätzlich zu keiner (individuellen) staatlichen Verfolgung führt, sofern der Konvertierte den absoluten Machtanspruch der Muslime respektiert und nicht missionierend tätig wird. Eine Verfolgung durch den iranischen Staat kommt hingegen dann zum Tragen, wenn der Glaubenswechsel aufgrund einer missionierenden Tätigkeit bekannt wird und zugleich Aktivitäten des Konvertierten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts wurden Konvertierte nach der Amtseinsetzung von Präsident Ahmadinejad seitens der iranischen Behörden in verstärktem Mass Verfolgungshandlungen und Druckversuchen, welche die Konvertierten zur Rückkehr zum Islam bewegen sollen, ausgesetzt. Zusätzlich zu den genannten staatlichen Repressionen gegen evangelikale Christen kann für Konvertiten eine weitere Gefährdung dann entstehen, wenn sie ins Visier radikal-militanter Muslime geraten, die den Abfall vom Islam als ein mit dem Tod zu bestrafendes Vergehen betrachten, zumal die iranischen Behörden aufgrund ihrer fehlenden Schutzbereitschaft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit keinen Einsatz zugunsten des betreffenden christlichen Konvertiten leisten respektive inoffiziell solche Übergriffe dulden würden. Ein weiterer Indikator für die Verschlechterung der Lage iranischer Muslime, die zum Christentum konvertieren, ist der Entwurf für eine Änderung des iranischen Strafrechts, welcher im September 2008 dem Parlament und im Jahr 2009 dem Wächterrat vorgelegt und bisher nur provisorisch eingeführt wurde. Darin ist unter anderem eine Ausweitung der bestehenden Tatbestände für die Verhängung der Todesstrafe respektive die separate Einführung eines Apostasiestraftatbestandes vorgesehen. Sollte die Änderung in der vorgelegten Form definitiv verabschiedet werden, gehen die meisten Beobachter von einer dramatischen Verschlechterung der Lage iranischer Konvertiten aus, zumal damit die Verhängung der Todesstrafe bei Abfall vom Islam strafrechtlich zwingend vorgeschrieben wäre (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/28 E. 7.3.3 und 7.3.4 S. 359 ff.). Es ist jedoch bereits jetzt festzustellen, dass in den letzten drei Jahren die Anzahl verhafteter und festgehaltener Christen und Konvertiten deutlich zugenommen hat. Angesichts der strikten Interpretation des Islam unter der aktuellen iranischen Regierung müssen zumindest exponierte konvertierte Personen durchaus mit Todesstrafe oder lebenslänglicher Inhaftierung rechnen (vgl. Operational Guidance Note on Iran vom 15. März 2011 der UK Border Agency, Ziff. 3.8.8). In diesem Zusammenhang ist der Fall des zum Christentum konvertierten Pastors Youcef Nadarkhani zu erwähnen: Dieser wurde im November 2010 wegen Apostasie zum Tode verurteilt. Das Urteil wurde allerdings bisher nicht vollzogen und der Pastor befindet sich zurzeit in Haft. Einigen Beobachtern zufolge dient der Fall Nadarkhani dem iranischen Regime als Test für den neuen, bisher nur provisorisch eingeführten Apostasiestraftatbestand (vgl. http:// cnsnews.com/news/article/iranian-pastor-death-row-may-be-test-case-irans-new-apostasy-provisions).

E. 7.3.2 Für den vorliegenden Fall ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es sich beim Beschwerdeführer (u.a.) um einen islamischen Rechtsgelehrten handelt, hat er doch seinen glaubhaften Aussagen zufolge in der religiösen Universität Howzeh-ye Elmieh in Qom, der wichtigsten Ausbildungsstätte für iranische Geistliche im Iran, Theologie studiert und dieses Studium mit Diplom abgeschlossen. Den Akten ist ferner zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ungefähr ein Jahr nach seiner Einreise in die Schweiz zum Christentum konvertiert ist (Taufe vom [...]; vgl. die Taufbestätigung der [...] vom 26. Mai 2009). Schon kurz nach seiner Ankunft in der Schweiz begann er, sich innerhalb der (...) zu engagieren. Er war dort während längerer Zeit stellvertretender Leiter und unter anderem zuständig für die Organisation von Anlässen in Zürich, für Übersetzungen, für die Evangelisation sowie für den Internetauftritt. Dabei wurde er mit Namen, Funktion und Foto auf der Webseite aufgeführt. Er arbeitete ausserdem vereinzelt mit der Organisation (...), welche sich für verfolgte Christen einsetzt, zusammen und ist seit Juni 2010 beim (...) als Übersetzer und Leiter von kleinen Diskussionsgruppen im Rahmen von Kursen tätig (vgl. zum Ganzen die diesbezüglich eingereichten Beweismittel). Der Beschwerdeführer betreibt zudem eine eigene Homepage (...). Darauf veröffentlicht er mehrere Artikel zum Thema Christentum, Christenverfolgung und Menschenrechte im Iran sowie zur Politik im Iran generell. Er erklärt im Weiteren ausführlich, weshalb er sich vom Islam abgewendet hat und zum Christentum konvertiert ist, übt Kritik an den Grossayatollahs und mockiert sich über die iranischen Sittenwächter, welche den Gesichtsschleier für Frauen vorschreiben und für lackierte Fingernägel Bussen verteilen. Auf der Homepage können zudem mehrere Bibelfilme sowie ein Film über vier konvertierte Ex-Muslime heruntergeladen werden. Der Internetauftritt des Beschwerdeführers erfolgt unter seinem Namen und mit seinem Foto. Ferner hat der Beschwerdeführer unter seinem Namen zwei Schriften veröffentlicht, worin er sich mit dem Christentum beschäftigt ("[...]" und "[...]"; vgl. Beweismittel). Diese Schriften richten sich ausdrücklich an Konvertierte respektive Personen, die Christen werden möchten, namentlich ehemalige Muslime. In den "(...)" erklärt der Beschwerdeführer das Christentum und gibt Anleitungen zum christlichen Leben. In den "(...)" kommt er mittels Auslegung von zahlreichen Koran- und Bibelstellen zum Schluss, dass der Koran eine Kopie anderer Schriften sei, während die Bibel das wahre Wort Gottes repräsentiere. Die richtige Lektüre des Korans führe ebenfalls zu Jesus, nicht zum Islam. Beide Schriften konnten während längerer Zeit von der Homepage der pcgswiss.ch heruntergeladen werden (vgl. die diesbezüglich eingereichten Beweismittel). Nach wie vor sind die "(...)" auf der Homepage des Beschwerdeführers (...) erhältlich. Schliesslich hat der Beschwerdeführer eine neue Farsi-Version des Films "The Bible" von John Huston (1966) herausgegeben und kommentiert; der Film ist auf DVD erhältlich und zudem auf seiner Webseite (...) zu sehen, wo zudem erklärt wird, weshalb der Beschwerdeführer es für notwendig erachtete, den Film neu auf Farsi zu übersetzen und zu kommentieren.

E. 7.3.3 Aufgrund des Gesagten kann geschlossen werden, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen überzeugten Konvertiten handelt, der ausserdem von einem ausgeprägten Missionierungsdrang getrieben ist, welchen er fleissig auslebt. Seine evangelikalen Aktivitäten sowie der Grad seiner Auseinandersetzung mit dem Christentum und dem Islam gehen deutlich über diejenigen von asyltaktischen Konvertiten hinaus; es bestehen im vorliegenden Fall keine begründeten Zweifel an der Ernsthaftigkeit seines Glaubenswechsels. Durch seine Tätigkeiten in verschiedenen christlichen Organisationen in der Schweiz (...) als Übersetzer, Kurs(mit-)organisator, Gruppendiskussionsleiter und Webdesigner sowie durch seinen eigenen Internetauftritt auf (...) und das Verfassen von christlichem Propagandamaterial zu Missionierungszwecken, welches überdies teilweise offensichtlich islamkritischen Inhalt aufweist, hat sich der Beschwerdeführer innerhalb der iranischen Exilgemeinde respektive innerhalb der zum Christentum konvertierten Iraner in der Schweiz in erheblichem Masse exponiert. Entgegen der vom BFM vertretenen Auffassung ist mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen zudem festzustellen, dass das evangelikale Engagement des Beschwerdeführers durchaus öffentlich sichtbar ist. Deshalb ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die iranischen Behörden auf den Beschwerdeführer aufmerksam geworden sind und nicht nur von seiner Apostasie und Konversion zum Christentum, sondern auch von seinem evangelikalen Engagement und seinen islamkritischen Äusserungen Kenntnis genommen haben, zumal die iranischen Botschaften im Ausland über ein grosses Netz an Informanten verfügen, welche die iranischen Exilgemeinden überwachen (vgl. dazu die Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 18. August 2011 zum Thema Iran: Behandlung von abgewiesenen Asylsuchenden, Ziffer 4, S. 7 ff.). Unabhängig davon, ob die übrigen Asylvorbringen des Beschwerdeführers (Informantentätigkeit für den Ettelaat im Iran, Asylgesuchstellung auf dem israelischen Konsulat in der Türkei) der Wahrheit entsprechen, ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer spätestens durch sein prominentes christliches Engagement in der Schweiz ins Visier der iranischen Behörden geraten ist. Angesichts seiner nun schon seit bald drei Jahren andauernden kontinuierlichen und intensiven Propaganda für das Christentum, seiner aus islamischer Sicht offensichtlich ketzerischen Auslegung des Korans und seiner kritischen Äusserungen gegenüber dem Islam und der islamischen Republik Iran ist es zudem überwiegend wahrscheinlich, dass er von den iranischen Behörden als Feind der islamischen Republik und Gegner des Mullah-Regimes registriert wurde.

E. 7.4 Nach dem Gesagten sowie mit Blick auf die vorstehend dargelegte Situation der zum Christentum konvertierten Muslime im Iran sowie die dort herrschende allgemeine Menschenrechtssituation (vgl. oben E. 7.3.1) hätte der Beschwerdeführer daher im Falle einer Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtliche Verfolgungshandlungen respektive ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG seitens des iranischen Staates zu befürchten. Es ist ihm diesbezüglich eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zuzusprechen.

E. 7.5 Der Beschwerdeführer ist demnach als Flüchtling anzuerkennen. Da er die Flüchtlingseigenschaft indessen lediglich aufgrund des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt, ist er jedoch von der Asylgewährung auszuschliessen (vgl. Art. 54 AsylG; vgl. oben E. 7.1). Da der Beschwerdeführer bereits mittels seiner Apostasie, der Konversion zum Christentum sowie seines christlichen und islamkritischen Engagements in der Schweiz subjektive Nachfluchtgründe gesetzt hat, welche zu seiner Anerkennung als Flüchtling führen, kann dahingestellt bleiben, ob er aufgrund weiterer subjektiver Nachfluchtgründe (d.h. seiner Flucht aus dem Heimatland und der geltend gemachten Asylgesuchstellung auf dem israelischen Konsulat in der Türkei) ebenfalls die Flüchtlingseigenschaft erfüllen würde.

E. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch hat er Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Da der Beschwerdeführer jedoch wie vorstehend dargelegt Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG ist, erweist sich der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, weshalb er vorläufig aufzunehmen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 und 3 AuG).

E. 9 Zusammenfassend ist gestützt auf die vorstehenden Erwägungen festzustellen, dass das BFM im Ergebnis zu Recht das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt, hingegen zu Unrecht das Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG festgestellt hat. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, soweit damit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt wurde; soweit weitergehend ist sie abzuweisen. Somit sind die Dispositivziffern 1, 4 und 5 der vorinstanzliche Verfügung vom 15. Januar 2010 aufzuheben, und das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens (teilweises Obsiegen des Beschwerdeführers) wären die reduzierten Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Nachdem jedoch weiterhin von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist (Sozialhilfebestätigung vom 24. Februar 2010; kein Hinweis auf zwischenzeitliche Aufnahme einer Erwerbstätigkeit) und die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

E. 10.2 Dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer ist sodann zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese Entschädigung ist entsprechend dem Grad des Durchdringens praxisgemäss um einen Drittel zu reduzieren. Der in der Kostennote des aktuellen Rechtsvertreters vom 3. Februar 2012 geltend gemachte Arbeitsaufwand von 3 Stunden und 27 Minuten sowie die Auslagen von Fr. 19.- sind als angemessen zu erachten. Hingegen ist in Bezug auf die (undatierte) Kostennote des ersten Rechtsvertreters festzustellen, dass der darin ausgewiesene Aufwand von 59 Stunden als mit Blick auf den Umfang und die Schwierigkeit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens unangemessen hoch erscheint. Die Ausführungen in den Eingaben des ersten Rechtsvertreters wiederholen sich teilweise, sind insgesamt viel zu ausführlich und sprengen den Rahmen des Notwendigen, zumal im Asylverfahren der Untersuchungsgrundsatz gilt. Der in der Kostennote ausgewiesene Zeitaufwand ist zudem teilweise unerklärlich hoch, so beispielsweise die Position vom 11. Februar 2010 ("Vorbereitung Beschwerde, Aktenstudium: 600 Minuten"). Auf Seite 1 dieser Kostennote, zweitunterste Zeile, findet sich ausserdem eine Position von 60 Minuten ohne Bezeichnung einer entsprechenden Tätigkeit. Überdies fällt auf, dass der vormalige Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer offenbar zahlreiche E-Mails geschickt hat, deren Notwendigkeit in diesem Umfang ebenfalls nicht ersichtlich ist. Aus diesen Gründen erachtet es das Gericht als angemessen, den geltend gemachten Zeitaufwand auf 18 Stunden zu kürzen. Die ausgewiesenen Barauslagen von Fr. 110.- werden dagegen vollumfänglich genehmigt. Gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE beträgt der Stundenansatz für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken. Die ausgewiesenen Stundenansätze von Fr. 300.- (erster Rechtsvertreter) respektive Fr. 250.- (zweiter Rechtsvertreter) bewegen sich in diesem Rahmen. Somit hat das BFM dem Beschwerdeführer in Anwendung der genannten Bestimmungen sowie unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) eine um einen Drittel reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4'602.- (inkl. MWSt) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darin die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Verzicht auf den Wegweisungsvollzug zugunsten einer vorläufigen Aufnahme als Flüchtling beantragt werden. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 15. Januar 2010 werden aufgehoben, und das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
  3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  5. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 4'602.- zu entrichten.
  6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-891/2010 Urteil vom 17. Februar 2012 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am _______, Iran, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Januar 2010 / N _______. Sachverhalt: A. A.a. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in (...), verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 3. Dezember 2007 und gelangte zunächst auf dem Luftweg in die Türkei. Nach ungefähr viermonatigem Aufenthalt in der Türkei reiste er am 26. April 2008 von dort herkommend via Griechenland sowie weitere, ihm unbekannte Transitländer illegal in einem Lastwagen in die Schweiz ein. Am 27. April 2008 stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) ein Asylgesuch. Nach dem Transfer ins Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) wurde er dort am 13. Mai 2008 summarisch befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton (...) zugewiesen. Am 18. Juni 2009 hörte das BFM den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausführlich zu seinen Asylgründen an. A.b. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe im Iran keine Freiheiten gehabt. Ausserdem habe er Probleme mit dem Regime bekommen. Seine Ehefrau arbeite seit dem Jahr 2000/2001 als Englisch- und Kunstlehrerin an der (...)-Schule, welche von Kindern der iranischen Führungselite besucht werde. Er selber sei Zahnarzt und habe im Iran seit dem Jahr 2001 eine eigene Klinik mit mehreren Angestellten geführt. Auf Vermittlung seiner Frau habe er häufig Verwandte und Familienangehörige ihrer Schülerinnen als Patienten in seiner Klinik behandelt, so beispielsweise einen Kommandanten der Geheimpolizei sowie die Leibwächterin einer Tochter von Ajatollah Chamenei. Da seine Klinik einen guten Ruf gehabt habe und die Dental- sowie die Schönheitschirurgie im Iran billig sei, hätten sich auch Ausländer, beispielsweise Botschaftsangestellte, bei ihm behandeln lassen. Eines Tages sei er vom Amt für Informationsschutz (Hefazat-e Ettelaat) kontaktiert worden. Man habe ihn zur Zusammenarbeit gedrängt und von ihm verlangt, im Dienste des Vaterlandes Informationen über bestimmte Personen, namentlich Kollegen und Patienten, zu liefern. In der Folge habe er im Auftrag des Amtes mehrere Personen ausgehorcht und observiert, welche daraufhin teilweise verhaftet worden seien. Seine Frau habe davon nichts gewusst. Im Laufe der Zeit hätten ihn aber zunehmend Gewissensbisse geplagt, weshalb er sich schliesslich doch seiner Frau anvertraut habe. Diese sei empört gewesen über seine Tätigkeit als Verräter. Sie habe ihm eröffnet, wenn er die Spitzeltätigkeit nicht beende, werde sie sich scheiden lassen. Sie habe ihm ausserdem mit einer Anzeige beim obersten Justizamt gedroht; eine ihrer Schülerinnen sei nämlich die Tochter des obersten Direktors der Judikative gewesen. Er habe sich daraufhin mit seinem guten Freund H. M. beraten, welcher früher einmal ähnliche Probleme gehabt habe und nun in Kanada lebe. H. M. habe ihm gesagt, wenn er die Zusammenarbeit mit dem Regime aufgeben wolle, dann müsse er ins Ausland flüchten, da er ansonsten eliminiert würde. Daraufhin habe er sich entschieden, sein Heimatland zu verlassen und entsprechende Vorbereitungen getroffen. Ungefähr Mitte des Jahres 2007 habe ihm der Ettelaat die Teilnahme an einer einwöchigen medizinischen Konferenz in Dubai bewilligt. Für ihn sei diese Reise der Testlauf für seine Flucht gewesen. Als er sich später für einen Postdoktorat-Kurs für Zahnärzte in Ankara angemeldet habe, hätten ihm die Behörden dies ebenfalls bewilligt, und so habe er am 3. Dezember 2007 legal in die Türkei ausreisen können. Im Februar 2008 habe er sich in Istanbul auf das israelische Konsulat begeben und dort um Asyl nachgesucht. Man habe ihn durchsucht, seinen Pass fotokopiert und seine Adresse nachgeprüft. Daraufhin sei er zweimal befragt worden. Sein Asylgesuch sei in der Folge abgelehnt worden, da er weder Jude sei noch Bezugspersonen in Israel habe. Man habe ihn gewarnt, er müsse die Türkei umgehend verlassen, da seine Sicherheit dort nicht gewährleistet sei; das israelische Konsulat werde vom iranischen Geheimdienst überwacht. Tatsächlich sei er, kaum aus der Botschaft herausgetreten, von einem Angehörigen des iranischen Geheimdienstes behelligt worden, welcher ihm seinen Reisepass sowie seinen Zahnarztausweis abgenommen und ihn mündlich für den nächsten Tag auf das iranische Generalkonsulat vorgeladen habe. Daraufhin habe er Istanbul sofort verlassen und sich nach Kusadasi begeben, wo er bis zu seiner Weiterreise in die Schweiz Ende April 2008 geblieben sei. Der Beschwerdeführer führte aus, er habe zu seiner Frau keinen telefonischen Kontakt, da er wisse, dass das Telefon zuhause abgehört werde. Via seinen in Kanada wohnhaften Bruder habe er jedoch erfahren, dass seine Frau dreimal zu seinem Verschwinden befragt worden sei. Die iranischen Behörden hätten gewusst, dass er in der Türkei auf dem israelischen Konsulat gewesen sei. Seine Frau habe jeweils gesagt, sie habe keinen Kontakt zu ihm. Sie werde seither schikaniert; beispielsweise sei ihr die Pilgerreise nach Mekka verweigert worden. Der Beschwerdeführer brachte im Weiteren vor, er sei im Sommer 2008 zum Christentum konvertiert und getauft worden. Er sei Kirchverwalter bei den (...) in (...), und als solcher führe er unter anderem Seminare durch. Bei einer Rückkehr in den Iran befürchte er, unter Folter umgebracht respektive in den Selbstmord getrieben zu werden. A.c. In mehreren schriftlichen Eingaben vom 16. Juli 2009, 25. August 2009 und 5. Oktober 2009 brachte der Beschwerdeführer vor, seine Frau habe ihre Stelle an der (...)-Schule verloren, offenbar auf Initiative des Ettelaat. Zudem sei seine Wohnung am 3. Juli 2009 durchsucht worden, wobei zwei PCs beschlagnahmt worden seien. Sicherlich sei die Wohnung verwanzt worden. Seine Frau sei am 6. und 11. Juli 2009 vom Ettelaat befragt worden. Man habe ihr mitgeteilt, ihr Ehemann sei ein Spion für Israel und Grossbritannien. Sie hätten ihr eine Gerichtsvorladung gezeigt und sie zur Kooperation ermahnt. Auch sein Sohn sei befragt worden. Er selber habe in der Zwischenzeit ein Buch geschrieben und veröffentlicht ([...]). Zurzeit liege es in persischer und englischer Sprache vor, werde aber auch noch ins Arabische, Deutsche und Französische übersetzt. Der Beschwerdeführer teilte ausserdem mit, seine Mutter habe ihn Mitte September 2009 besucht. Bei ihrer Rückkehr nach Teheran sei sie drei Stunden lang durch den Ettelaat befragt worden. Die Behörden hätten ihr gesagt, er sei eine Bedrohung für die nationale Sicherheit und den Islam, weshalb ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden sei. Der Ettelaat habe auch erwähnt, dass sie seine Frau und seinen Sohn in Gewahrsam nehmen würden. A.d. Zum Beleg seiner Identität respektive zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens folgende Beweismittel zu den Akten: seine Identitätskarte sowie seinen iranischer Führerausweis, eine Heiratsbescheinigung (Kopie) mit Übersetzung, einen Militärausweis (Kopie), mehrere Unterlagen zu seiner Ausbildung und Erwerbstätigkeit (u.a. Zahnarztdiplom und Zulassungsschein der Zahnarztpraxis), Kurzbiographie von M. M. mit Foto sowie weitere Fotos von M. M., Taufbestätigung der (...) vom 26. Mai 2009, Bestätigungsschreiben der (...) vom 29. Juli 2009, zwei Bestätigungsschreiben der (...) vom 26. Mai 2009 und 28. Oktober 2009 (inkl. Fotos), Fotos betreffend seine Tätigkeit in der (...), Bestätigungsschreiben von (...) vom 20. Dezember 2009 sowie seine Publikation "(...)" in Englisch und Persisch. B. Mit Verfügung vom 15. Januar 2010 - eröffnet am 19. Januar 2010 - stellte das BFM fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien teils unglaubhaft, teils nicht asylrelevant, weshalb die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen sei. Demzufolge lehnte das BFM das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 15. Februar 2010 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, eventuell sei er infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht. Ausserdem wurde beantragt, es sei dem Beschwerdeführer vollständige Akteneinsicht zu geben und es sei ihm anschliessend Gelegenheit zu geben, die Beschwerde gegebenenfalls zu ergänzen. Ferner sei der Beschwerdeführer eventuell durch das Bundesverwaltungsgericht persönlich anzuhören und es seien eventuell bei verschiedenen schweizerischen Auslandsvertretungen (Kanada, Iran, allenfalls Israel) Auskünfte einzuholen, wobei dem Beschwerdeführer jeweils vorgängig der Fragekatalog zu unterbreiten und ihm Gelegenheit zu geben sei, dazu Stellung zu nehmen und ergänzende Fragen zu stellen. Der Beschwerde lagen folgende Beweismittel bei: Flugtickets des Beschwerdeführers (Kopie), Internetausdrucke betreffend die (...)-Schule und die dort tätigen Lehrpersonen, Ausdrucke der Website der (...), die Publikation "(...)" inklusive Erläuterungen des Beschwerdeführers, undatiertes Schreiben des Leiters der (...) (Kopie), Schreiben von (...) vom 20. Dezember 2009 (Kopie) sowie persönliche Erläuterungen des Beschwerdeführers zu seiner Konversion. D. Mit Verfügung vom 18. Februar 2010 hiess der Instruktionsrichter das Akteneinsichtsgesuch teilweise gut, wies indessen das Gesuch um Einräumung einer Frist zur Stellungnahme unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG ab. Dem Beschwerdeführer wurde ausserdem mitgeteilt, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) werde im Endentscheid befunden werden. Er wurde aufgefordert, umgehend einen Beleg für die geltend gemachte prozessuale Bedürftigkeit nachzureichen. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wurde abgewiesen. E. Mit Eingabe vom 3. März 2010 liess der Beschwerdeführer eine Sozialhilfebestätigung vom 24. Februar 2010 sowie eine Beschwerdeergänzung nachreichen. Ausserdem wurden weitere Beweismittel zu den Akten gereicht: ein Internetausdruck eines Informationsschreibens der American Dental Association vom 12. März 2007, Standards und Verfahrensvorschriften des ADA CERP, eine Verfügung des iranischen Verteidigungsministeriums sowie eine Vereinbarung mit dem Beschwerdeführer vom Juni 2002, inkl. Briefumschlag (alles in Kopie). F. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 7. April 2010 folgende Beweismittel nachreichen: Internetausdrucke der bei der (...)-Schule tätigen Lehrerinnen (an verschiedenen Daten ausgedruckt), Kopie des iranischen Passes von M. M. S. H. sowie das Original des bereits mit Eingabe vom 3. März 2010 eingereichten Briefumschlages. G. Mit Eingaben vom 15. Juni 2010 und 25. Februar 2010 (recte: 2011) wurden weitere Beweismittel zu den Akten gereicht: die Broschüre "(...)" sowie deren teilweise Übersetzung auf Farsi, vom Beschwerdeführer kommentierte Ausgabe des Films "The Bible" (DVD), Abschlussdiplom des islamwissenschaftlichen Zentrums Qom vom (...) (Kopie inkl. beglaubigte Übersetzung und Briefumschlag), eine E-Mail vom 7. Dezember 2010. H. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 12. August 2011 - nach zwischenzeitlich durchgeführter Botschaftsabklärung - vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Nach mehrmaliger Fristerstreckung replizierte der am 9. November 2011 mandatierte, aktuelle Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 30. November 2011 und hielt dabei sinngemäss an den Beschwerdeanträgen fest. Der Replik lagen folgende Beweismittel bei: Liste der bei der (...)-Schule tätigen Lehrerinnen (Internetausdruck vom 14. November 2011), Auszug der Mitgliederliste des (...) (Internetausdruck vom 30. Mai 2011), Profil des Beschwerdeführers beim (...) (Internetausdruck vom 30. Mai 2011), Beispiel einer Übersetzungsarbeit des Beschwerdeführers (Internetausdruck), Unterlagen der Konferenz "(...)" vom 11./12. Juni 2011, Meldung der Zeitung TREND vom 14. November 2011. J. Auf entsprechende Aufforderung des Instruktionsrichters vom 26. Januar 2012 hin reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 3. Februar 2012 seine Kostennote sowie diejenige des vormaligen Rechtsvertreters zu den Akten. Ausserdem wurde ein Bestätigungsschreiben von M. O., (...), vom 25. Januar 2012 eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des BFM, welche in Anwendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Wesentlichen aus, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien teilweise unglaubhaft, da sie widersprüchlich und unlogisch ausgefallen seien. Beispielsweise habe er ausgesagt, er und seine Ehefrau würden in allen Lebenslagen streng kontrolliert. Im Widerspruch dazu habe er jedoch geltend gemacht, er kommuniziere mit seiner Ehefrau per E-Mail beziehungsweise sie habe kürzlich mit seinem Bruder in Kanada telefoniert. Der Beschwerdeführer habe auch vorgebracht, es sei ihm verboten worden, sich weiterzubilden. Demgegenüber habe er später ausgesagt, er sei nicht nur Zahnarzt, sondern habe daneben weitere Studiengänge (Informatik, Musik, Theologie, Rechtswissenschaften) abgeschlossen. Im Weiteren habe er in der Erstbefragung erklärt, er habe nie die Erlaubnis erhalten, den Iran zu verlassen. In der Direktanhörung habe er dagegen dargelegt, wie er mit staatlicher Genehmigung nach Dubai und in die Türkei gereist sei. Der Beschwerdeführer habe sich auch in Bezug auf seine Ausreisemotivation widersprochen. In der Erstbefragung habe er noch ausgesagt, er habe den Iran verlassen, weil er im Iran staatlich stark überwacht und eingeschränkt worden sei. In der Direktanhörung habe er dagegen erklärt, er sei als Spitzel tätig gewesen und habe dann Gewissensbisse bekommen, weshalb er das Land habe verlassen wollen. In Bezug auf die geltend gemachte Spitzeltätigkeit habe er einerseits vorgebracht, er habe anlässlich seiner Rekrutierung nicht gewusst, dass er für den Ettelaat arbeiten werde, andererseits habe er ausgesagt, er habe gedacht, der Ettelaat würde ihm möglicherweise nützlich sein. Im Weiteren erstaune es, dass der Beschwerdeführer angeblich vom Ettelaat angeworben worden sei, da er über kein politisches Profil verfüge, das ihn zu dieser Tätigkeit prädestinieren würde. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass die Tochter des obersten Direktors der Judikative den Beschwerdeführer habe anzeigen wollen, da der Beschwerdeführer ja angeblich vom staatlichen Geheimdienst angestellt gewesen sei, welcher keiner Amtsstelle Rechenschaft schuldig sei. Nach dem Gesagten seien die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt nicht glaubhaft. Deshalb könne ihm auch nicht geglaubt werden, dass er aufgrund der geltend gemachten Schwierigkeiten in der israelischen Botschaft vergeblich um Asyl ersucht habe und ihm Angehörige des iranischen Geheimdienstes beim Verlassen der Botschaft den Pass abgenommen hätten. Bezeichnenderweise habe der Beschwerdeführer keine Unterlagen eingereicht, welche seine Darstellung hätten stützen können. Vielmehr habe er sich in weitere Ungereimtheiten verstrickt: Einmal habe er nämlich ausgesagt, er sei telefonisch befragt worden, während er andernorts ausgeführt habe, er sei persönlich vorstellig geworden. Das Vorbringen, wonach seine Ehefrau wegen seines Asylgesuchs auf der israelischen Botschaft Probleme mit den iranischen Behörden bekommen habe, sei demnach ebenfalls nicht glaubhaft. Bezüglich der geltend gemachten Konversion zum Christentum sei unter Hinweis auf zwei Urteile des Bundesverwaltungsgerichts (D-3357/2007 vom 9. Juli 2009 und E-4618/2006 vom 28. August 2007) festzustellen, dass dieses Vorbringen nicht asylrelevant sei. Aufgrund der Aktenlage gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass die iranischen Behörden Bescheid wüssten über die Konversion des Beschwerdeführers. Er verfüge auch nicht über eine exponierte Stellung innerhalb der (...). Darüber hinaus lasse seine Erklärung, weshalb er konvertiert sei, eine innere Überzeugung vermissen und erschöpfe sich stattdessen in Gemeinplätzen. Es sei daher davon auszugehen, dass die Konversion nicht auf einem ernst gemeinten religiösen Gesinnungswechsel beruhe. Deshalb wäre es dem Beschwerdeführer zuzumuten, den iranischen Behörden allenfalls mitzuteilen, seine Konversion habe nur als Mittel zur Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz gedient. Nach dem Gesagten habe der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran keine staatlichen Verfolgungsmassnahmen zu befürchten. Insgesamt erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. 4.2. In der Beschwerde wird zunächst darauf hingewiesen, dass die Vorinstanz fälschlicherweise geschrieben habe, der Beschwerdeführer habe die israelische Botschaft in Ankara aufgesucht; der Beschwerdeführer habe ausgesagt, dass er dies in Istanbul getan habe, was im Übrigen durch die der Beschwerde beiliegenden Flugtickets bestätigt werde. Die Vorinstanz habe sodann in der Sachverhaltsdarstellung nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich gesagt habe, die Restriktionen und Zwänge, welchen er in Teheran ausgesetzt gewesen sei, hätten unter anderem in der psychischen Belastung bestanden, die er aufgrund seiner Informantentätigkeit verspürt habe. Seitens des Beschwerdeführers wird anschliessend gerügt, das BFM habe den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, indem ihm nicht alle Akten zur Einsicht zugestellt worden seien. Das BFM habe dem Rechtsvertreter beispielsweise die als bekannt vorausgesetzten Aktenstücke nicht zugestellt. Da der Beschwerdeführer indessen nicht von allen als Beweismittel eingereichten Dokumenten Kopien angefertigt habe, sei der Rechtsvertreter darauf angewiesen, dass ihm Einsicht in diese Beweismittel gewährt werde. Die Einsicht in weitere Aktenstücke sei unter Hinweis auf überwiegende öffentliche oder private Interessen verweigert worden. Gemäss Bezeichnung handle es sich dabei um "interne Akten". Der Beschwerdeführer könne so nicht abschätzen, ob deren Inhalt für den Entscheid der Vorinstanz wesentlich gewesen sei oder nicht. Sollte es sich tatsächlich um interne Akten handeln, sei nach den normalen Kriterien der Interessenabwägung Akteneinsicht zu gewähren. Die Vorinstanz habe den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers mehrfach und in qualifizierter Weise verletzt, weshalb die angefochtene Verfügung zu kassieren sei, zumal eine Heilung im Beschwerdeverfahren nicht in Betracht komme. In der Beschwerde wird sodann Stellung genommen zur Frage der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen. Dabei wird ausgeführt, in der Tatsache, dass er mit seiner Frau per E-Mail kommuniziere respektive diese seinen Bruder in Kanada angerufen habe liege kein Widerspruch zu seiner Aussage, wonach jede Telefonverbindung etc. überwacht werde. Der Beschwerdeführer habe nämlich ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er jeweils einen "Trick" anwende. Bei diesem "Trick" handle es sich um eine verschlüsselte IP-Adresse. Dasselbe gelte für das Telefonat zwischen der Ehefrau des Beschwerdeführers und seinem Bruder. Der Beschwerdeführer habe diesbezüglich in der Anhörung auf entsprechende Frage erklärt, sie hätten mittels "Home Messenger" zusammen gesprochen. Dabei könne ebenfalls eine anonymisierte IP-Adresse verwendet werden. Diejenige Person, welche den negativen Asylentscheid verfasst habe, habe die Erklärungen des Beschwerdeführers ignoriert und damit die Begründungspflicht verletzt. Von einem Widerspruch könne keine Rede sein. Das BFM habe dem Beschwerdeführer ferner vorgeworfen, er habe zunächst gesagt, es sei ihm verboten worden, sich weiterzubilden, jedoch im Widerspruch dazu an der Anhörung dargelegt, er habe nach dem Zahnarztstudium noch weitere Studiengänge abgeschlossen. Der Beschwerdeführer habe indessen mit Weiterbildung nicht ein Zweit- oder Drittstudium, sondern eine Spezialisierung im angestammten Fach (Dentalmedizin) gemeint, welche ihm vorenthalten worden sei. Dies gehe klar aus dem Protokoll hervor. Ein Widerspruch liege auch hier nicht vor. Die Vorinstanz schreibe weiter, der Beschwerdeführer habe zunächst vorgebracht, er habe nie die Erlaubnis erhalten, den Iran zu verlassen und ins Ausland zu gehen; demgegenüber habe er an der Anhörung geschildert, wie er mit staatlicher Genehmigung Ausbildungsveranstaltungen in Dubai und in der Türkei habe besuchen dürfen. Aus den Protokollen gehe indessen klar hervor, dass der Beschwerdeführer zwischen einem Verbot von Privatreisen für ihn und seine Frau (im Sinne von Urlaub) einerseits und der Bewilligung zur Ausreise aus beruflichen Gründen für ihn alleine unterschieden habe. Somit bestehe kein Widerspruch. Entgegen der Auffassung des BFM habe sich der Beschwerdeführer auch bezüglich seiner Ausreisemotivation nicht widersprochen. Er habe vielmehr in beiden Befragungen beide Fluchtmotive (staatliche Überwachung und belastende Tätigkeit als Informant) genannt. Die Motive würden sich im Übrigen überschneiden: Der Beschwerdeführer habe versucht, aus einem Korsett auszusteigen, das unter anderem aus den Informantenzwängen bestanden habe, und diese Zwänge seien aus der Position seiner Ehefrau, welche an der elitären (...)-Schule unterrichtet habe (inzwischen sei sie wegen der Flucht des Beschwerdeführers entlassen worden), in einem vollständig überwachten sozialen Umfeld hervorgegangen. Das BFM habe weiter erwogen, der Beschwerdeführer habe sich widersprochen, indem er einmal gesagt habe, er habe, als er zur Zusammenarbeit aufgefordert worden sei, nicht gewusst, dass es sich um eine Zusammenarbeit mit dem Ettelaat handeln würde, an anderer Stelle hingegen erklärt habe, er habe gedacht, der Ettelaat könnte ihm nützlich sein. Die genaue Lektüre des Protokolls erhelle auch in diesem Fall, dass kein Widerspruch, sondern eine Fehlinterpretation der Vorinstanz vorliege. Schliesslich habe das BFM dem Beschwerdeführer vorgehalten, er habe unterschiedliche Angaben gemacht zur Form seiner Anhörung in der israelischen Botschaft (telefonisch versus persönlich vorstellig geworden) gemacht habe. Auch das treffe jedoch nicht zu. Der Beschwerdeführer sei beide Male persönlich vorstellig geworden und habe auch nie etwas anderes gesagt. Er sei dann vor Ort und telefonisch von einem Herrn B. befragt worden, den er somit nie gesehen habe. Die Aussagen des Beschwerdeführers widersprächen sich diesbezüglich nicht. Für den Fall, dass an dieser Darstellung gezweifelt werde, werde beantragt, es sei bei der zuständigen schweizerischen Auslandvertretung (Türkei oder Israel) eine Auskunft über das vom Beschwerdeführer in der israelischen Botschaft in Istanbul gestellte Asylgesuch einzureichen. Übrigens habe Herr B. dem Beschwerdeführer versichert, man könne jederzeit Auskünfte über das Asylgesuch einholen. Es hätte der Vorinstanz keine Mühe bereitet, dies zu tun. Die Vorinstanz habe sodann das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er vom iranischen Geheimdienst als Informant angeworben worden sei, als unlogisch bezeichnet, da dieser über kein entsprechendes politisches Profil verfüge, insbesondere eigenen Angaben zufolge nie politisch aktiv gewesen sei und überdies Geschwister habe, welche ins Ausland geflohen seien. Die Argumentation des BFM sei jedoch nicht stichhaltig. Ganz normale Leute seien als Informanten viel nützlicher als politisch aktive Personen, da sie unverdächtig und unauffällig seien. Der Beschwerdeführer mit seiner Zahnarztpraxis und den Kunden aus Politik und Klerus sowie Botschafter aus aller Welt sei ein perfekter "non official cover (NOC)" gewesen. In Bezug auf die ins Ausland "geflohenen" Brüder sei festzustellen, dass diese nicht etwa Regimegegner gewesen seien, sondern zur Zeit des Krieges zwischen dem Iran und dem Irak geflohen seien, um dem Militärdienst zu entgehen. Kanada habe sie in der Folge als politische Flüchtlinge oder eventuell Gewaltflüchtlinge aufgenommen; inzwischen seien sie in Kanada eingebürgert. Im Falle von Zweifeln sei in Kanada eine Botschaftsanfrage bezüglich der beiden Brüder einzuholen. Anschliessend wird angemerkt, der Beschwerdeführer habe im Iran einen sehr hohen Lebensstandard genossen und sei somit keineswegs aus wirtschaftlichen Gründen in die Schweiz geflohen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nach dem Gesagten nicht nur widerspruchsfrei, sondern auch sehr detailliert und anschaulich. Falls die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen durch das Bundesverwaltungsgericht bezweifelt werde, werde beantragt, mit dem Beschwerdeführer eine weitere Anhörung durchzuführen. Unter Hinweis auf zuvor eingereichte Beweismittel und vorgängige Eingaben wurde sodann vorgebracht, die Mutter des Beschwerdeführers habe diesen im September 2009 besucht und sei anschliessend bei der Wiedereinreise in Teheran verhört worden. Dabei habe sie erfahren, dass gegen den Beschwerdeführer ein Haftbefehl erlassen worden sei. Der Beschwerdeführer habe zudem erfahren, dass seiner Frau gekündigt und sie verhört worden sei. Ausserdem sei die Wohnung durchsucht und dem Sohn der Schulzugang verwehrt worden. Dem Beschwerdeführer werde Spionage für Israel und Grossbritannien vorgeworfen. Da die iranischen Behörden weitgehend papierlos arbeiteten, sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich, direkte Beweise für diese Ereignisse vorzulegen. Allenfalls könnte aber eine Botschaftsabklärung weiterhelfen, was hiermit für den Fall, dass die Angaben des Beschwerdeführers bezweifelt würden, beantragt werde. Die Asylrelevanz der Asylvorbringen sei ohne weiteres gegeben. Ein Mitarbeiter des Ettelaat könne diese Organisation nur vogelfrei oder tot verlassen. Für den Beschwerdeführer komme erschwerend seine Flucht in die Schweiz mit einem vom iranischen Geheimdienst registrierten Zwischenhalt auf dem israelischen Konsulat in Istanbul dazu. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran wäre für ihn daher lebensbedrohlich. Die Folterpraxis der iranischen Sicherheitskräfte, das Phänomen des "Verschwindenlassen" von unliebsamen Personen sowie die allgemein prekäre Menschenrechtslage im Iran seien hinlänglich bekannt. Der Beschwerdeführer sei schon deswegen als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Er habe darüber hinaus auch infolge seiner Konversion zum Christentum und seiner kirchlichen Tätigkeiten asylrelevante Nachteile zu befürchten. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen sei der Einwand des BFM, wonach der Beschwerdeführer nicht im Visier der heimatlichen Behörden stehe, widerlegt. Somit bleibe die Frage, ob die Behörden von dem Engagement des Beschwerdeführers wüssten. Wie aus den eingereichten Beweismitteln hervorgehe, sei sein Einsatz für die Kirche öffentlich sichtbar. Er habe die Website der (...) eingerichtet und betreut und werde auf jeder Webseite als Webdesigner vermerkt. Des Weiteren sei er als stellvertretender Leiter und Verantwortlicher für Evangelisation mit Foto aufgeführt. Zudem habe er die Broschüre "(...)" verfasst, welche unter seinem Namen in vier Sprachen (darunter Farsi und Arabisch) veröffentlicht worden sei und von der Website der (...) heruntergeladen werden könne. Damit habe sich der Beschwerdeführer bereits erheblich exponiert. Inzwischen dürfte er der aktivste Missionar der (...) sein, er versuche sogar im EVZ (...) ständig, Muslime von der Wahrheit der christlichen Lehre zu überzeugen. Diese Aktivitäten seien den iranischen Sicherheitskräften bestimmt nicht verborgen geblieben, zumal diese über die Auslandvertretungen bekanntlich ein weit verzweigtes Spitzelsystem unterhielten. Aus den eingereichten Beweismitteln (Beilagen 8 bis 10) ergebe sich zudem, dass es der Beschwerdeführer entgegen der Behauptung des BFM ernst meine mit seinem Glauben. Damit stehe fest, dass er tatsächlich aus christlicher Überzeugung konvertiert und seine Apostasie den iranischen Behörden bekannt sei. Damit erfülle er die Flüchtlingseigenschaft. In der Beschwerde wird anschliessend zum Thema Gefährdung von Konvertiten im Iran aus mehreren einschlägigen Berichten zitiert und geltend gemacht, deren Lage habe sich weiter verschärft. Sollte der im Entwurf für eine Änderung des iranischen Strafrechts vorgesehene Apostasie-Strafartikel zum Gesetz gemacht werden, drohe die Hinrichtung vieler Menschen. Der Beschwerdeführer sei nicht nur wegen seiner Konversion als Flüchtling anzuerkennen, sondern auch wegen der von ihm begangenen Häresie. In seiner Broschüre "(...)" vertrete der Beschwerdeführer nämlich auch Thesen, welche den Koran angriffen und erhebliches Sprengpotential enthielten. Ein deutscher Koranforscher welche ähnliche Thesen vertrete wie der Beschwerdeführer, schreibe aus Furcht vor Anschlägen unter einem Pseudonym. Die iranischen Sicherheitskräfte würden teilweise härter gegen häretische islamische Strömungen (Bsp. Sufismus) vorgehen als gegen nicht-muslimische Religionen. Da sich der Beschwerdeführer in einer Weise mit dem Koran auseinandersetze, die in der Orthodoxie als krass häretisch gelten müsse, habe er demnach begründete Furcht, im Iran aus religiösen Gründen asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu werden und erfülle auch aus diesem Grund die Flüchtlingseigenschaft. Ein Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers wäre im Übrigen unzulässig und unzumutbar, weshalb eventualiter die vorläufige Aufnahme zu gewähren wäre. 4.3. In der Beschwerdeergänzung vom 3. März 2010 wird unter Hinweis auf ein Foto, welches einen Bruder des Beschwerdeführers zusammen mit M. M., einem regimetreuen Physiker, zeigt, erneut versichert, es handle sich bei den beiden in Kanada lebenden Brüdern des Beschwerdeführers nicht um politische Flüchtlinge. Sie seien in Kanada aus humanitären Gründen aufgenommen worden und reisten mindestens zweimal jährlich nach Teheran in den Urlaub. Aus der Emigration der Brüder könne daher nicht hergeleitet werden, der Beschwerdeführer stamme aus einer im Iran verdächtigen Familie und wäre daher als Informant für den Ettelaat nicht in Frage gekommen. Weiter wird die Darstellung des BFM, wonach der Beschwerdeführer gesagt habe, die Tochter von Ayatollah S. (dem damaligen "obersten Richter" des Iran), welche durch die Ehefrau des Beschwerdeführers unterrichtet worden sei, habe den Beschwerdeführer wegen seiner Agententätigkeit beim obersten Justizamt anzeigen wollen, als unrichtig gerügt. Nicht die Tochter des Ayatollah (nota bene ein Kind) habe dem Beschwerdeführer gedroht, sondern seine Ehefrau, und diese habe ihn auch nicht selber anklagen wollen, sondern gedroht, eine Anklage zu veranlassen, falls der Beschwerdeführer seine Zusammenarbeit mit dem Geheimdienst nicht aufgebe. Bei einer solchen Anzeige wäre die Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers als Informant in Frage gestellt und er bezichtigt worden, gegen seinen Auftrag verstossen zu haben. Anschliessend folgen erklärende Ausführungen betreffend die vom Beschwerdeführer erwähnten zahnmedizinischen Kongresse in Dubai und Ankara sowie dem bei Zahnarzt-Fortbildungskursen üblichen Punktesystem. Schliesslich wird unter Hinweis auf ein neu eingereichtes Beweismittel (eine Verfügung des iranischen Verteidigungsministeriums vom Juni 2002) ausgeführt, dem Beschwerdeführer sei in dieser Verfügung bestätigt worden, dass die Krankenkasse die Kosten der Behandlung von Angehörigen der Streitkräfte und Sicherheitskräfte durch den Beschwerdeführer übernehme. Dies habe für den Beschwerdeführer eine berufliche Privilegierung bedeutet. Der Verfügung angeheftet sei eine Vereinbarung zwischen dem Verteidigungsministerium und dem Beschwerdeführer. Unter anderem aufgrund dieser Vereinbarung habe der Beschwerdeführer regelmässig Kontakt zu Mitarbeitern des Ettelaat gehabt, von welchen er dann letztlich angeworben worden sei. 4.4. Mit Eingabe vom 7. April 2010 wird daran erinnert, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers, welche als Lehrerin an der (...)-Schule gearbeitet habe, auf Weisung der Ettelaat freigestellt und in der Folge entlassen worden sei. Grund dafür sei die Flucht des Beschwerdeführers sowie die ihm zur Last gelegten Tätigkeiten (Spionage, staatsfeindliche Aktivitäten). Die Entlassung der Ehefrau werde durch die anbei eingereichten Beweismittel (Internetausdrucke der Lehrerinnenliste der [...]-Schule) belegt. 4.5. Betreffend die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe wird in der Eingabe vom 15. Juni 2010 angefügt, der Beschwerdeführer habe in der Zwischenzeit ein Büchlein mit dem Titel "(...)" verfasst. Es liege auf Englisch vor und werde im Rahmen der Evangelisierung von Muslimen eingesetzt. Eine Übersetzung in Farsi sei in Bearbeitung. Das Büchlein könne von der Website der (...) heruntergeladen werden. Der Beschwerdeführer werde sowohl auf der Titelseite des Büchleins als auch auf der Website als Autor aufgeführt und sei somit öffentlich präsent. Der Beschwerdeführer habe darüber hinaus auch noch ein anderes theologisch-praktisches Überzeugungsinstrument gestaltet, und zwar eine kommentierte Ausgabe des 1966 von John Huston produzierten Films "The Bible". Der Beschwerdeführer zeige den Film ungeschnitten und habe den Text korrekt auf Farsi übersetzt. Diese - korrekte - Version des Films würden gläubige Muslime natürlich als anstössig empfinden. Bisher habe es nur eine manipulierte, der Sichtweise des Korans angepasste Version dieses Films in Farsi gegeben. Die Film-Version des Beschwerdeführers werde als DVD in Umlauf gebracht und sei zudem auch auf (...) abrufbar; der Beschwerdeführer sei auch dort namentlich als Kommentator genannt. Diese Aktivitäten des Beschwerdeführers zeigten, dass er sich als Christ betätige, der vermöge seiner theologischen Kenntnisse mit polemischer Schärfe den Islam unterminiere. Er sei kein Gelegenheitskonvertit aus asyltaktischen Gründen, sondern einer der engagiertesten und profiliertesten Islamkritiker in den Reihen der konvertierten Muslime in der Schweiz. Wie schon früher ausgeführt, habe er an der theologischen Hochschule von Qom ein Koranstudium absolviert (Beilage: Hochschuldiplom). Dieser fundierte theologische Bildungshintergrund unterscheide ihn von den allermeisten muslimischen Asylsuchenden, welche in der Schweiz zum Christentum konvertiert seien. Als studierter islamischer Theologe sei der Beschwerdeführer in der Lage, praxisorientierte Konversionslehrmittel zu verfassen. Diese seien auch online erhältlich. Er sei so für die iranischen Behörden als Konvertit und Evangelist wahrnehmbar und provoziere sie angesichts seiner Ausbildung mehr als ein "normaler" muslimischer Konvertit, was für die Frage seiner Gefährdung von wesentlicher Bedeutung sei. 4.6. In der nachträglichen Eingabe vom 25. Februar 2010 (recte: 2011) wird erklärt, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich sei, das Original des (in Farbkopie eingereichten) Abschlussdiploms des Koranstudiums in Qom zu beschaffen. Das Diplom zeige aber, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Ausbildung glaubhaft seien und dass er ein islamischer Rechtsgelehrter sei. Als solcher exponiere er sich mit seinem Kirchenengagement in ausserordentlicher Weise und sei den iranischen Behörden entsprechend ein Dorn im Auge. Seit Juni 2010 arbeite der Beschwerdeführer im Übrigen auch für den (...). Er habe sich in wesentlicher Weise an der Vorbereitung und Durchführung eines Kurses des (...) für muslimische Konvertiten beteiligt. Im Herbst 2010 hätten sieben Kurse stattgefunden, ab März 2011 seien weitere geplant; die Kurse würden in der Regel von 20 Personen besucht. In den Kursen würden die verschiedenen Themen jeweils in Gruppen diskutiert, und der Beschwerdeführer leite jeweils eine dieser Gruppen. In der Eingabe wird weiter mitgeteilt, der Beschwerdeführer habe von einem ihm nicht bekannten Absender namens S. S. eine E-Mail erhalten. Aufgrund des Inhaltes der in Farsi verfassten E-Mail müsse angenommen werden, dass es sich um jemanden aus dem Umfeld des iranischen Sicherheitsdienstes handle. Die E-Mail enthalte eine Anspielung auf den Sohn des Beschwerdeführers und lasse ihn zudem erkennen, dass man über seinen Aufenthalt in der Schweiz Bescheid wisse. Zweck der E-Mail sei die Einschüchterung des Beschwerdeführers. Die E-Mail sei ursprünglich an die Kontakt-E-Mailadresse der vom Beschwerdeführer in eigenem Namen betriebenen Website (...) gesendet worden. Der Beschwerdeführer kritisiere auf dieser Website die iranische Politik gegenüber Christen und unterstütze iranische Konvertiten. Zudem vertreibe er über diese Seite auch seine Missionierungsschrift "(...)" und erläutere seine Motive für seinen Glaubensübertritt. Bezüglich der Situation der Christen im Iran sei anzufügen, dass es in den letzten Monaten rund um Weihnachten 2010 zu systematischen Verhaftungen und anderen Repressionen gekommen sei. Gemäss einem Bericht von Christian Solidarity Worldwide vom 26. Januar 2011 hätten sich Ende Januar 2011 über hundert Christen in Haft befunden. Zudem seien verschiedenen Quellen zufolge Ende 2010 zwei Iraner in einem Gefängnis in Teheran wegen angeblicher Spionage für Israel hingerichtet worden. Mit Blick auf die lange Dauer des Beschwerdeverfahrens sei zudem darauf hinzuweisen, dass die Gefahr bestehe, dass die Familienangehörigen des Beschwerdeführers im Iran durch iranische Sicherheitskräfte behelligt würden. 4.7. In seiner Vernehmlassung vom 12. August 2011 führte das BFM unter Verweis auf die getätigte Botschaftsanfrage bei der Schweizerischen Vertretung in Teheran aus, gemäss Botschaftsbericht vom 29. Mai 2011 seien den vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumenten keine Hinweise auf eine ihn betreffende Gefährdung im Falle einer Rückkehr in den Iran zu erkennen. Betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass diese ein Jahr lang bei der (...)-Schule gearbeitet habe. Sie sei jedoch nur eine temporäre Lehrkraft gewesen, welche für neun Monate (Dauer des Schuljahres) angestellt gewesen sei. Die Schule habe aus Gründen, die nicht politischer Natur seien, davon abgesehen, die Anstellung zu verlängern. Der Mutter des Beschwerdeführers sei routinemässig ein Schengenvisum ausgestellt worden. Gemäss Schlussfolgerung der Botschaft sei der Beschwerdeführer im Iran keiner Verfolgung ausgesetzt. Andernfalls hätte er im Anschluss an seine Ausreise längst Vorladungen erhalten. Das BFM sehe sich angesichts des Ergebnisses der Botschaftsabklärung in seinen Erwägungen bestätigt. 4.8. In der Replik vom 30. November 2011 wird ausgeführt, die Ehefrau des Beschwerdeführers habe mit der Schule ein befristetes Arbeitsverhältnis gehabt, wobei die Verlängerung um ein weiteres Jahre jeweils nur Formsache gewesen sei. Die vorübergehende Nichtverlängerung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der Konversion des Beschwerdeführers könne kaum als "politisch begründet" bezeichnet werden, weshalb die Feststellung des BFM, wonach die Nichtverlängerung nicht aus politischen Gründen erfolgt sei, nicht zu beanstanden sei, aber ebenso wenig den Vorbringen des Beschwerdeführers widerspreche. Die Ehefrau der Beschwerdeführerin sei von der Schulleitung unter Druck gesetzt worden. Man habe ihr gesagt, wenn sie weiter an der Schule unterrichten wolle, müsse sie sich scheiden lassen. Dies habe sie inzwischen gemacht, das Scheidungsurteil werde nachgereicht. Daraufhin sei sie wieder eingestellt worden und erscheine aktuell wieder als Lehrperson der Schule (den beigelegten vgl. Internetausdruck der Website der Schule). Die vom BFM erwähnten Abklärungsresultate betreffend die Mutter des Beschwerdeführers seien für die Frage, ob dieser im Iran eine Verfolgung zu befürchten habe, nicht relevant. Anschliessend wird noch auf die engagierte Mitarbeit des Beschwerdeführers beim (...) hingewiesen und ausgeführt, dieser nehme nicht nur an verschiedenen Veranstaltungen und Kursen des (...) teil, sondern sei auch Verantwortlicher des Farsi-Übersetzungsteams. Er habe beispielsweise an einer Konferenz vom Juni 2011 als Farsi-Übersetzer fungiert. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers machte zudem darauf aufmerksam, dass gemäss einer Meldung der Zeitschrift TREND die Bestrafung von Iranern, welche nach Israel reisten, wie dies auch der Beschwerdeführer gemacht habe, verschärft worden sei.

5. In der Beschwerde wird vorab gerügt, die Vorinstanz habe den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, weswegen die angefochtene Verfügung zu kassieren sei. Der Gehörsanspruch sei insofern verletzt worden, als dem Beschwerdeführer nicht alle Akten zur Einsicht zugestellt worden seien. Seitens des Beschwerdeführers wurde sodann vollständige Akteneinsicht beantragt. Dieses Akteneinsichtsgesuch wurde bereits in der Zwischenverfügung vom 18. Februar 2010 geprüft, wobei festgestellt wurde, es liege keine Gehörsverletzung vor (vgl. dazu die Ausführungen in der genannten Verfügung). Aus Gründen der Kulanz wurden dem damaligen Rechtsvertreter dennoch Kopien der vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel und Eingaben zur Einsicht zugestellt. Da eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wie erwähnt nicht vorliegt, besteht auch keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung zu kassieren. Auch eine Verletzung der Begründungspflicht (vgl. die entsprechende Bemerkung auf S. 7 der Beschwerde) ist vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere stellt es keine Missachtung der Begründungspflicht dar, wenn das BFM nicht jede Äusserung des Beschwerdeführers ausdrücklich erwähnt und würdigt. Die angefochtene Verfügung stellt im Übrigen offensichtlich eine hinreichende Grundlage für eine sachgerechte Anfechtung dar.

6. In materieller Hinsicht ist zunächst festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran dort offensichtlich nicht in asylrelevanter Weise verfolgt war und ihm auch keine unmittelbare Verfolgungsgefahr drohte. Den Akten zufolge hatte er nämlich im damaligen Zeitpunkt seine angebliche und im Übrigen freiwillige Zusammenarbeit mit dem Ettelaat noch nicht beendet, weshalb die iranischen Behörden (noch) keinen Grund hatten, ihn zu verfolgen. Der Beschwerdeführer wurde im damaligen Zeitpunkt vielmehr als verdienter Mitarbeiter des Regimes betrachtet. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Ettelaat schon vor der Ausreise des Beschwerdeführers von seiner Absicht, die gemeinsame Zusammenarbeit zu beenden, erfahren hat, da ihm ansonsten wohl kaum die Ausreise in die Türkei bewilligt worden wäre. Eine Verfolgungsfurcht allein aufgrund eines möglichen zukünftigen Verfahrens vermag die Flüchtlingseigenschaft ebenfalls nicht zu begründen. Und schliesslich vermochte der Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft zu machen, dass ihm seine Ehefrau ernsthaft hätte Schaden zufügen beziehungsweise eine Verfolgung hätte auslösen können. Vor der Ausreise aus dem Iran bestand für den Beschwerdeführer somit weder eine Verfolgungssituation noch eine unmittelbare Verfolgungsgefahr. Die geltend gemachten Vorfluchtgründe sind daher nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.

7. Damit bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland (respektive durch den Ausreiseakt an sich) Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die iranischen Behörden gesetzt hat und aus diesem Grund (subjektive Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. 7.1. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat (oder durch die Flucht an sich) eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352). 7.2. Im vorliegenden Fall lassen sich mit Blick auf die Vorbringen des Beschwerdeführers drei Sachverhaltskomplexe unter den Tatbestand der subjektiven Nachfluchtgründe subsumieren: Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, er sei im Heimatland für den Ettelaat als Informant tätig gewesen und habe diese Zusammenarbeit mittels Flucht ins Ausland beendet, weshalb er nun (als Folge seiner Flucht) als Regimefeind gelte und verfolgt und gesucht werde. Der Beschwerdeführer weist sodann darauf hin, dass er in Istanbul das israelische Konsulat aufgesucht und dort ein Asylgesuch gestellt habe, wobei er vom iranischen Geheimdienst gesehen worden sei. Auch deswegen habe er im Falle einer Rückkehr in den Iran mit Verfolgung zu rechnen; er werde beschuldigt, ein Spion Israels und Grossbritanniens zu sein. Schliesslich bringt er vor, er sei in der Schweiz zum Christentum konvertiert und habe sich hier in erheblichem Masse als konvertierter Christ und Islamkritiker exponiert. 7.3. Hinsichtlich der geltend gemachten Apostasie und Konversion zum Christentum sowie dem damit verbundenen Engagement des Beschwerdeführers in der Schweiz ist Folgendes festzustellen: 7.3.1. Die Menschenrechtssituation im Iran ist seit längerer Zeit schlecht und es gibt keine Hinweise darauf, dass sich dies in nächster Zeit ändern wird (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.3.1 S. 354 ff.). Dies bekommen unter anderem Angehörige von religiösen Minderheiten zu spüren. Diese religiösen Minderheiten machen lediglich 1% der Bevölkerung des Iran aus, während 99% der Iraner Muslime sind. In der iranischen Verfassung werden zwar gewisse Religionen (darunter auch das Christentum) als religiöse Minderheit grundsätzlich anerkannt, dies ändert jedoch nichts daran, dass Angehörige religiöser Minderheiten im Iran auf allen Ebenen diskriminiert werden. Für Christen ist es zudem verboten, ihren Glauben über den Kreis ihrer Familie und ihrer Gemeinde hinaus zu propagieren, d.h. zu missionieren. Insbesondere dürfen sie auch nicht versuchen, Moslems zum Christentum zu bekehren. Missionarische Tätigkeit wird als Verstoss gegen allgemein geltende religiöse Grundprinzipien angesehen und als solche verfolgt. Für Konvertiten, d.h. Personen, welche vom muslimischen Glauben zum Christentum (o.a.) übergetreten sind, präsentiert sich die Verfolgungssituation prekärer: Gemäss Koran kommt der Abfall vom Glauben einem Verrat an der islamischen Gemeinde gleich und soll mit dem Tod bestraft werden. Allerdings kannte das kodifizierte iranische Strafrecht die Apostasie als Tatbestand bisher nicht. Es ist daher davon auszugehen, dass allein der Glaubensübertritt grundsätzlich zu keiner (individuellen) staatlichen Verfolgung führt, sofern der Konvertierte den absoluten Machtanspruch der Muslime respektiert und nicht missionierend tätig wird. Eine Verfolgung durch den iranischen Staat kommt hingegen dann zum Tragen, wenn der Glaubenswechsel aufgrund einer missionierenden Tätigkeit bekannt wird und zugleich Aktivitäten des Konvertierten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts wurden Konvertierte nach der Amtseinsetzung von Präsident Ahmadinejad seitens der iranischen Behörden in verstärktem Mass Verfolgungshandlungen und Druckversuchen, welche die Konvertierten zur Rückkehr zum Islam bewegen sollen, ausgesetzt. Zusätzlich zu den genannten staatlichen Repressionen gegen evangelikale Christen kann für Konvertiten eine weitere Gefährdung dann entstehen, wenn sie ins Visier radikal-militanter Muslime geraten, die den Abfall vom Islam als ein mit dem Tod zu bestrafendes Vergehen betrachten, zumal die iranischen Behörden aufgrund ihrer fehlenden Schutzbereitschaft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit keinen Einsatz zugunsten des betreffenden christlichen Konvertiten leisten respektive inoffiziell solche Übergriffe dulden würden. Ein weiterer Indikator für die Verschlechterung der Lage iranischer Muslime, die zum Christentum konvertieren, ist der Entwurf für eine Änderung des iranischen Strafrechts, welcher im September 2008 dem Parlament und im Jahr 2009 dem Wächterrat vorgelegt und bisher nur provisorisch eingeführt wurde. Darin ist unter anderem eine Ausweitung der bestehenden Tatbestände für die Verhängung der Todesstrafe respektive die separate Einführung eines Apostasiestraftatbestandes vorgesehen. Sollte die Änderung in der vorgelegten Form definitiv verabschiedet werden, gehen die meisten Beobachter von einer dramatischen Verschlechterung der Lage iranischer Konvertiten aus, zumal damit die Verhängung der Todesstrafe bei Abfall vom Islam strafrechtlich zwingend vorgeschrieben wäre (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/28 E. 7.3.3 und 7.3.4 S. 359 ff.). Es ist jedoch bereits jetzt festzustellen, dass in den letzten drei Jahren die Anzahl verhafteter und festgehaltener Christen und Konvertiten deutlich zugenommen hat. Angesichts der strikten Interpretation des Islam unter der aktuellen iranischen Regierung müssen zumindest exponierte konvertierte Personen durchaus mit Todesstrafe oder lebenslänglicher Inhaftierung rechnen (vgl. Operational Guidance Note on Iran vom 15. März 2011 der UK Border Agency, Ziff. 3.8.8). In diesem Zusammenhang ist der Fall des zum Christentum konvertierten Pastors Youcef Nadarkhani zu erwähnen: Dieser wurde im November 2010 wegen Apostasie zum Tode verurteilt. Das Urteil wurde allerdings bisher nicht vollzogen und der Pastor befindet sich zurzeit in Haft. Einigen Beobachtern zufolge dient der Fall Nadarkhani dem iranischen Regime als Test für den neuen, bisher nur provisorisch eingeführten Apostasiestraftatbestand (vgl. http:// cnsnews.com/news/article/iranian-pastor-death-row-may-be-test-case-irans-new-apostasy-provisions). 7.3.2. Für den vorliegenden Fall ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es sich beim Beschwerdeführer (u.a.) um einen islamischen Rechtsgelehrten handelt, hat er doch seinen glaubhaften Aussagen zufolge in der religiösen Universität Howzeh-ye Elmieh in Qom, der wichtigsten Ausbildungsstätte für iranische Geistliche im Iran, Theologie studiert und dieses Studium mit Diplom abgeschlossen. Den Akten ist ferner zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ungefähr ein Jahr nach seiner Einreise in die Schweiz zum Christentum konvertiert ist (Taufe vom [...]; vgl. die Taufbestätigung der [...] vom 26. Mai 2009). Schon kurz nach seiner Ankunft in der Schweiz begann er, sich innerhalb der (...) zu engagieren. Er war dort während längerer Zeit stellvertretender Leiter und unter anderem zuständig für die Organisation von Anlässen in Zürich, für Übersetzungen, für die Evangelisation sowie für den Internetauftritt. Dabei wurde er mit Namen, Funktion und Foto auf der Webseite aufgeführt. Er arbeitete ausserdem vereinzelt mit der Organisation (...), welche sich für verfolgte Christen einsetzt, zusammen und ist seit Juni 2010 beim (...) als Übersetzer und Leiter von kleinen Diskussionsgruppen im Rahmen von Kursen tätig (vgl. zum Ganzen die diesbezüglich eingereichten Beweismittel). Der Beschwerdeführer betreibt zudem eine eigene Homepage (...). Darauf veröffentlicht er mehrere Artikel zum Thema Christentum, Christenverfolgung und Menschenrechte im Iran sowie zur Politik im Iran generell. Er erklärt im Weiteren ausführlich, weshalb er sich vom Islam abgewendet hat und zum Christentum konvertiert ist, übt Kritik an den Grossayatollahs und mockiert sich über die iranischen Sittenwächter, welche den Gesichtsschleier für Frauen vorschreiben und für lackierte Fingernägel Bussen verteilen. Auf der Homepage können zudem mehrere Bibelfilme sowie ein Film über vier konvertierte Ex-Muslime heruntergeladen werden. Der Internetauftritt des Beschwerdeführers erfolgt unter seinem Namen und mit seinem Foto. Ferner hat der Beschwerdeführer unter seinem Namen zwei Schriften veröffentlicht, worin er sich mit dem Christentum beschäftigt ("[...]" und "[...]"; vgl. Beweismittel). Diese Schriften richten sich ausdrücklich an Konvertierte respektive Personen, die Christen werden möchten, namentlich ehemalige Muslime. In den "(...)" erklärt der Beschwerdeführer das Christentum und gibt Anleitungen zum christlichen Leben. In den "(...)" kommt er mittels Auslegung von zahlreichen Koran- und Bibelstellen zum Schluss, dass der Koran eine Kopie anderer Schriften sei, während die Bibel das wahre Wort Gottes repräsentiere. Die richtige Lektüre des Korans führe ebenfalls zu Jesus, nicht zum Islam. Beide Schriften konnten während längerer Zeit von der Homepage der pcgswiss.ch heruntergeladen werden (vgl. die diesbezüglich eingereichten Beweismittel). Nach wie vor sind die "(...)" auf der Homepage des Beschwerdeführers (...) erhältlich. Schliesslich hat der Beschwerdeführer eine neue Farsi-Version des Films "The Bible" von John Huston (1966) herausgegeben und kommentiert; der Film ist auf DVD erhältlich und zudem auf seiner Webseite (...) zu sehen, wo zudem erklärt wird, weshalb der Beschwerdeführer es für notwendig erachtete, den Film neu auf Farsi zu übersetzen und zu kommentieren. 7.3.3. Aufgrund des Gesagten kann geschlossen werden, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen überzeugten Konvertiten handelt, der ausserdem von einem ausgeprägten Missionierungsdrang getrieben ist, welchen er fleissig auslebt. Seine evangelikalen Aktivitäten sowie der Grad seiner Auseinandersetzung mit dem Christentum und dem Islam gehen deutlich über diejenigen von asyltaktischen Konvertiten hinaus; es bestehen im vorliegenden Fall keine begründeten Zweifel an der Ernsthaftigkeit seines Glaubenswechsels. Durch seine Tätigkeiten in verschiedenen christlichen Organisationen in der Schweiz (...) als Übersetzer, Kurs(mit-)organisator, Gruppendiskussionsleiter und Webdesigner sowie durch seinen eigenen Internetauftritt auf (...) und das Verfassen von christlichem Propagandamaterial zu Missionierungszwecken, welches überdies teilweise offensichtlich islamkritischen Inhalt aufweist, hat sich der Beschwerdeführer innerhalb der iranischen Exilgemeinde respektive innerhalb der zum Christentum konvertierten Iraner in der Schweiz in erheblichem Masse exponiert. Entgegen der vom BFM vertretenen Auffassung ist mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen zudem festzustellen, dass das evangelikale Engagement des Beschwerdeführers durchaus öffentlich sichtbar ist. Deshalb ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die iranischen Behörden auf den Beschwerdeführer aufmerksam geworden sind und nicht nur von seiner Apostasie und Konversion zum Christentum, sondern auch von seinem evangelikalen Engagement und seinen islamkritischen Äusserungen Kenntnis genommen haben, zumal die iranischen Botschaften im Ausland über ein grosses Netz an Informanten verfügen, welche die iranischen Exilgemeinden überwachen (vgl. dazu die Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 18. August 2011 zum Thema Iran: Behandlung von abgewiesenen Asylsuchenden, Ziffer 4, S. 7 ff.). Unabhängig davon, ob die übrigen Asylvorbringen des Beschwerdeführers (Informantentätigkeit für den Ettelaat im Iran, Asylgesuchstellung auf dem israelischen Konsulat in der Türkei) der Wahrheit entsprechen, ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer spätestens durch sein prominentes christliches Engagement in der Schweiz ins Visier der iranischen Behörden geraten ist. Angesichts seiner nun schon seit bald drei Jahren andauernden kontinuierlichen und intensiven Propaganda für das Christentum, seiner aus islamischer Sicht offensichtlich ketzerischen Auslegung des Korans und seiner kritischen Äusserungen gegenüber dem Islam und der islamischen Republik Iran ist es zudem überwiegend wahrscheinlich, dass er von den iranischen Behörden als Feind der islamischen Republik und Gegner des Mullah-Regimes registriert wurde. 7.4. Nach dem Gesagten sowie mit Blick auf die vorstehend dargelegte Situation der zum Christentum konvertierten Muslime im Iran sowie die dort herrschende allgemeine Menschenrechtssituation (vgl. oben E. 7.3.1) hätte der Beschwerdeführer daher im Falle einer Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtliche Verfolgungshandlungen respektive ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG seitens des iranischen Staates zu befürchten. Es ist ihm diesbezüglich eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zuzusprechen. 7.5. Der Beschwerdeführer ist demnach als Flüchtling anzuerkennen. Da er die Flüchtlingseigenschaft indessen lediglich aufgrund des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt, ist er jedoch von der Asylgewährung auszuschliessen (vgl. Art. 54 AsylG; vgl. oben E. 7.1). Da der Beschwerdeführer bereits mittels seiner Apostasie, der Konversion zum Christentum sowie seines christlichen und islamkritischen Engagements in der Schweiz subjektive Nachfluchtgründe gesetzt hat, welche zu seiner Anerkennung als Flüchtling führen, kann dahingestellt bleiben, ob er aufgrund weiterer subjektiver Nachfluchtgründe (d.h. seiner Flucht aus dem Heimatland und der geltend gemachten Asylgesuchstellung auf dem israelischen Konsulat in der Türkei) ebenfalls die Flüchtlingseigenschaft erfüllen würde. 8. 8.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 8.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch hat er Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Da der Beschwerdeführer jedoch wie vorstehend dargelegt Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG ist, erweist sich der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, weshalb er vorläufig aufzunehmen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 und 3 AuG).

9. Zusammenfassend ist gestützt auf die vorstehenden Erwägungen festzustellen, dass das BFM im Ergebnis zu Recht das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt, hingegen zu Unrecht das Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG festgestellt hat. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, soweit damit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt wurde; soweit weitergehend ist sie abzuweisen. Somit sind die Dispositivziffern 1, 4 und 5 der vorinstanzliche Verfügung vom 15. Januar 2010 aufzuheben, und das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. 10. 10.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens (teilweises Obsiegen des Beschwerdeführers) wären die reduzierten Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Nachdem jedoch weiterhin von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist (Sozialhilfebestätigung vom 24. Februar 2010; kein Hinweis auf zwischenzeitliche Aufnahme einer Erwerbstätigkeit) und die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 10.2. Dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer ist sodann zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese Entschädigung ist entsprechend dem Grad des Durchdringens praxisgemäss um einen Drittel zu reduzieren. Der in der Kostennote des aktuellen Rechtsvertreters vom 3. Februar 2012 geltend gemachte Arbeitsaufwand von 3 Stunden und 27 Minuten sowie die Auslagen von Fr. 19.- sind als angemessen zu erachten. Hingegen ist in Bezug auf die (undatierte) Kostennote des ersten Rechtsvertreters festzustellen, dass der darin ausgewiesene Aufwand von 59 Stunden als mit Blick auf den Umfang und die Schwierigkeit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens unangemessen hoch erscheint. Die Ausführungen in den Eingaben des ersten Rechtsvertreters wiederholen sich teilweise, sind insgesamt viel zu ausführlich und sprengen den Rahmen des Notwendigen, zumal im Asylverfahren der Untersuchungsgrundsatz gilt. Der in der Kostennote ausgewiesene Zeitaufwand ist zudem teilweise unerklärlich hoch, so beispielsweise die Position vom 11. Februar 2010 ("Vorbereitung Beschwerde, Aktenstudium: 600 Minuten"). Auf Seite 1 dieser Kostennote, zweitunterste Zeile, findet sich ausserdem eine Position von 60 Minuten ohne Bezeichnung einer entsprechenden Tätigkeit. Überdies fällt auf, dass der vormalige Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer offenbar zahlreiche E-Mails geschickt hat, deren Notwendigkeit in diesem Umfang ebenfalls nicht ersichtlich ist. Aus diesen Gründen erachtet es das Gericht als angemessen, den geltend gemachten Zeitaufwand auf 18 Stunden zu kürzen. Die ausgewiesenen Barauslagen von Fr. 110.- werden dagegen vollumfänglich genehmigt. Gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE beträgt der Stundenansatz für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken. Die ausgewiesenen Stundenansätze von Fr. 300.- (erster Rechtsvertreter) respektive Fr. 250.- (zweiter Rechtsvertreter) bewegen sich in diesem Rahmen. Somit hat das BFM dem Beschwerdeführer in Anwendung der genannten Bestimmungen sowie unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) eine um einen Drittel reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4'602.- (inkl. MWSt) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darin die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Verzicht auf den Wegweisungsvollzug zugunsten einer vorläufigen Aufnahme als Flüchtling beantragt werden. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 15. Januar 2010 werden aufgehoben, und das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

5. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 4'602.- zu entrichten.

6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: