Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung
Erwägungen (48 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyl endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die Beschwerde führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 6.1 Auf ein Asylgesuch wird nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn es Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG).
E. 6.2 Bei der Prüfung, ob Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist vom engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen. Zudem kommt ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung: Auf ein Asylgesuch muss eingetreten werden, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, die nicht zum Vornherein haltlos sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17).
E. 6.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz enthält sich - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). Demgegenüber hat die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt.
E. 6.4 Vorliegend steht unbestrittenermassen fest, dass die Beschwerdeführerin drei vorangegangene Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, wobei im zweiten Asylverfahren auch ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt wurde.
E. 7.1 Die Beschwerdeführerin macht in formeller Hinsicht geltend, dass das rechtliche Gehör verletzt worden sei, weil sie nicht nur Hinweise auf eine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes vorgebracht habe, sondern ihre exilpolitischen Aktivitäten auch dokumentiert habe, weshalb das BFM sich mit diesen im Rahmen einer Anhörung hätte auseinandersetzen müssen und sich bei seinem Entscheid nicht nur auf die schriftliche Asylbegründung hätte stützen dürfen.
E. 7.2 Diese verfahrensrechtliche Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und 1994 Nr. 1; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233 mit weiteren Hinweisen, S. 287 und 297; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225 mit weiteren Hinweisen).
E. 7.3 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 sowie Art. 29 und 30 AsylG) ergibt sich, dass Asylsuchende anzuhören sind und ihnen das Recht zur Äusserung (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG) sowie die Möglichkeit, Einfluss auf die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts zu nehmen, zu gewähren ist. Ausserdem haben die verfügenden Behörden ihrer Pflicht zur Begründung in genügender Weise nachzukommen.
E. 7.4 Eine mündliche Anhörung entsprechend den Vorschriften in Art. 29 und 30 AsylG ist im ordentlichen Asylverfahren sowie vor Nichteintretensentscheiden in den in Art. 36 Abs. 1 Bstn. A-c AsylG erwähnten Fällen durchzuführen. Demgegenüber wird der asylsuchenden Person vor Nichteintretensentscheiden nach den Art. 32, 34 Abs. 2 Bst. d und 35 AsylG das rechtliche Gehör gewährt.
E. 7.5 Gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. b AsylG findet in Fällen nach Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG eine Anhörung zu den Asylgründen im Sinne von Art. 29 und 30 AsylG nur statt, wenn die asylsuchende Person aus ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt ist. Wenn jedoch die asylsuchende Person, nachdem sie in der Schweiz bereits ein oder mehrere Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, in der Schweiz verblieben ist und sich aufgrund ihres neuen Asylgesuchs keine Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse ergeben haben, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist ihr gemäss Art. 36 Abs. 2 AsylG vor Erlass eines auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gestützten Nichteintretensentscheid das rechtliche Gehör zu gewähren.
E. 7.6 Art. 36 Abs. 2 AsylG regelt nicht, in welcher Form und in welchem Umfang der asylsuchenden Person das rechtliche Gehör zu gewähren ist. Gestützt auf Art. 6 AsylG ist diesbezüglich auf Art. 29 ff. VwVG zurückzugreifen, welche den verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren näher konkretisieren (vgl. dazu im Einzelnen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5407/2006 vom 30. November 2009 und dort zitierte Literatur). Wird ein Verwaltungsverfahren nicht von Amtes wegen, sondern auf Gesuch hin eingeleitet, ist es grundsätzlich nicht notwendig, der gesuchstellenden Person vor Erlass der Verfügung explizit das rechtliche Gehör zu gewähren, da nach Treu und Glauben erwartet werden darf, dass sie mit der Gesuchseinreichung die ihr wesentlich erscheinenden Elemente aufzeigt und der Sachverhalt somit rechtsgenüglich festgestellt werden kann. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird somit - auch mit Blick auf die Verfahrensökonomie - in der Regel von der gesuchstellenden Person mit der Gesuchseinreichung wahrgenommen. Dies gilt grundsätzlich auch für den Fall, dass eine Person, welche in der Schweiz erfolglos ein (oder mehrere - wie in casu) Asylverfahren durchlaufen hat, ein weiteres Asylgesuch einreicht. Eine mündliche Anhörung im Sinne von Art. 39 und 30 AsylG ist gemäss Art. 36 Abs. 1 AsylG unter diesen Umständen einzig für den Fall vorgesehen, dass die asylsuchende Person aus ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt ist. Andernfalls, wenn die asylsuchende Person in der Schweiz verblieben ist und das weitere Asylgesuch mit exilpolitischen Aktivitäten begründet wird, darf erwartet werden, dass sie in ihrem Gesuch alle notwendigen und verfügbaren diesbezüglichen Informationen vorbringt; dies auch vor dem Hintergrund, dass der Fokus ein im Vergleich zu allgemeinen Asylgründen eingeschränkter ist und die Vorbringen in der Regel nachgewiesen werden können.
E. 7.7 Kommt das BFM nach Treu und Glauben zum Schluss, dass der Sachverhalt im Fall eines von einer Person, welche nach erfolglosem Durchlaufen eines Asylverfahrens in der Schweiz verblieben ist, neu eingereichten Asylgesuchs vollständig erstellt ist, kann es von einer zusätzlichen Gewährung des rechtlichen Gehörs absehen, da in diesem Fall der diesbezügliche Anspruch von der gesuchstellenden Person in der Regel bereits mit der Gesuchseinreichung wahrgenommen worden ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 1 E. 6c.bb. S. 13). Stellt das BFM jedoch Lücken oder Unklarheiten im Sachverhalt oder das Fehlen von Beweismitteln fest, ist es verpflichtet, diese mittels konkretem Nachfragen beziehungsweise Einfordern der Beweismittel zu schliessen. Dies kann in der Regel auf schriftlichem Weg geschehen, wobei eine mündliche Anhörung nicht ausgeschlossen ist. Letztere braucht den Anforderungen der Art. 29 und 30 AsylG nicht zu genügen, da es sich nicht um eine formelle Anhörung im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens handelt, sondern um den in Art. 29 VwVG statuierten Anspruch auf rechtliches Gehör.
E. 8.1 Ergeben sich aufgrund des Gesuchs Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen (oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind), fällt die Möglichkeit, in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG einen Nichteintretensentscheid zu treffen, ausser Betracht. Allein der Umstand, dass in einem weiteren, insbesondere schriftlich eingereichten Asylgesuch das exilpolitische Engagement der asylsuchenden Person umfassend dargelegt und allenfalls mit Beweismitteln dokumentiert wird, bedeutet nicht, dass auf das Asylgesuch im Sinne eines Automatismus einzutreten ist. Vielmehr ist im Hinblick auf die Frage, ob das ordentliche Verfahren durchzuführen oder ein Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu fällen ist, unter Berücksichtigung des länderspezifischen und personenbezogenen Kontextes im konkreten Fall zu prüfen, ob sich aufgrund der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten Hinweise ergeben, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Ist dies der Fall, muss das BFM auf das weitere Asylgesuch eintreten und im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens eine förmliche Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 und 30 AsylG durchführen (vgl. EMARK 2006 Nr. 20 E. 23.1 S. 214 f.).
E. 8.2 Vorliegend ist das BFM auf das vierte Asylgesuch der Beschwerdeführerin, das mit exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz begründet wurde, gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführerin nicht geltend machte, sie sei in ihr Heimatland zurückgekehrt, durfte das BFM auf die Durchführung einer Anhörung im Sinne von Art. 29 und 30 AsylG verzichten, zumal vorliegend - wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen - auch der Nichteintretensentscheid zu be-stätigen ist. Angesichts der eingereichten Beweismittel und der ausführlichen Eingabe vom 30. April 2010 ist zudem von einem vollständig erstellten Sachverhalt auszugehen, weshalb sich weitere Instruktionsmassnahmen im erstinstanzlichen Verfahren erübrigt haben. Insbesondere war das BFM gestützt auf die vorangehenden Erwägungen unter den vorliegend gegebenen Umständen nicht verpflichtet, der Beschwerdeführerin zusätzlich das rechtliche Gehör zu gewähren, da es bereits mit der Gesuchseinreichung am 30. April 2010 wahrgenommen worden war. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt somit nicht vor. Insgesamt besteht kein Anlass, die angefochtene Verfügung wegen Verletzung formellen Rechts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Ob das BFM vorliegend zu Recht einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG fällte oder ob es für das vierte Asylgesuch der Beschwerdeführerin hätte ein ordentliches Verfahren durchführen müssen, ist Prüfungsgegenstand der nachfolgenden Erwägungen.
E. 9.1 Dabei gilt es zu prüfen, ob sich gestützt auf die nunmehr im vierten Asylgesuch geltend gemachten Vorbringen Hinweise ergeben, welche in der Zwischenzeit eingetreten sind und welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen (oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind).
E. 9.2 Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gründe ihrer Flucht aus dem Heimatland sowohl vom BFM als auch vom Bundesverwaltungsgericht als unglaubhaft festgestellt worden sind. Es steht somit rechtskräftig fest, dass sie vor ihrer Ausreise aus ihrem Heimatland nicht im Visier der heimatlichen Behörden war und weder als Regimegegnerin noch als politische Aktivistin registriert gewesen sein kann.
E. 9.3 Ferner ist mit der Argumentation des BFM, wonach die äthiopischen Behörden nicht alle im Exil lebenden eigenen Staatsangehörigen, welche sich exilpolitisch betätigen, überwachen und registrieren können, übereinzustimmen. Es ist - ebenfalls in Übereinstimmung mit dem BFM - davon auszugehen, dass sich äthiopische Staatsangehörige in besonderer Weise im Exil politisch exponiert haben müssen, um von deren heimatlichen Behörden als Gefahr für das politische System und Establishment wahrgenommen zu werden und gestützt darauf befürchten zu müssen, im Fall einer Rückkehr ins Heimatland mit einer Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes rechnen zu müssen.
E. 9.4 Vorliegend haben sich sowohl das BFM als auch das Bundesverwaltungsgericht anlässlich des zweiten Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zu deren geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten im Rahmen einer materiellen Überprüfung bereits einlässlich geäussert. Beide Instanzen kamen übereinstimmend zum Schluss, dass die von der Beschwerdeführerin dargelegten exilpolitischen Aktivitäten - nämlich ihre Mitgliedschaft bei der "Coalition for Unity and Democracy Party summport Comitee Switzerland" (CUDP/KINJIT) und bei der AES, ihre Teilnahme an Protestaktionen in der Schweiz sowie ihre regimekritischen Äusserungen im Internet und ihre Mitwirkung bei einer regionalen Radiostation - den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermochten beziehungsweise dass sie kein flüchtlingsrechtlich relevantes Profil aufweise. Zudem konnte der Beschwerdeführerin nicht geglaubt werden, dass sie die angegebenen Texte selber verfasst hatte, weil sie anlässlich der mit ihr durchgeführten Anhörung nicht in der Lage war, über deren Inhalt Auskunft zu geben. Folglich wurde ihr zweites, mit exilpolitischen Tätigkeiten begründetes Asylgesuch vom BFM in seiner Verfügung vom 12. September 2008 abgelehnt, was das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 18. September 2009 bestätigte. Damit steht fest, dass sich beide Asylinstanzen mit den geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin bereits einmal materiell befasst haben.
E. 9.5 In ihrem dritten Asylgesuch vom 15. Januar 2010 legte die Beschwerdeführerin dar, sie betätige sich weiterhin - auch nach Erlass der vorinstanzlichen Verfügung vom 12. September 2008 und dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. September 2009 - im Rahmen der äthiopischen Exilopposition. Sie sei nun Mitglied der Unity for Democracy and Justice Party Support (UDJP) und der AES. Ausserdem habe sie an weiteren Protestaktionen teilgenommen. Das BFM trat auf dieses Asylgesuch mit Verfügung vom 26. Januar 2010 nicht ein. Da die Beschwerdeführerin gegen diese vorinstanzliche Verfügung keine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einreichte, erwuchs der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz unangefochten in Rechtskraft.
E. 9.6 In ihrem vierten Asylgesuch vom 30. April 2010 machte die Beschwerdeführerin erneut die gleichen Gründe geltend und ergänzte diese noch damit, dass sie Mitbegründerin und Hauptmoderatorin einer Radiosendung sei sowie als Bloggerin unter ihrem eigenen Namen regimekritisch aufgetreten sei und Interviews durchgeführt habe. Sie falle damit nicht mehr unter die grosse Zahl von äthiopischen Staatsangehörigen, welche im Ausland in der Masse exilpolitische Aktivitäten verfolge, sondern habe sich mit ihren Tätigkeiten soweit exponiert, dass sie ihren heimatlichen Behörden aufgefallen sei.
E. 9.7 Angesichts der kurzen Zeitspannen zwischen dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. September 2009, dem dritten Asylgesuch vom 15. Januar 2010 und dem vierten Asylgesuch vom 30. April 2010 (je drei bis vier Monate) sind grundsätzliche Zweifel am Vorbringen angebracht, wonach sich die Beschwerdeführerin inzwischen aus der Masse der äthiopischen Staatsangehörigen, welche sich im Ausland exilpolitisch betätigten, abgehoben habe und sich in exponierter Weise engagiere, so dass sie den heimatlichen Behörden aufgefallen und als Regimekritikerin identifiziert worden sei. Vielmehr legen die verhältnismässig kurzen Zeitabstände zwischen den verschiedenen behördlichen Erlassen an die Beschwerdeführerin und ihren darauffolgenden erneuten Asylgesuchen den Schluss nahe, dass sie mit den behördlichen Entscheiden nicht einverstanden war und mit dem vierten Asylgesuch eine weitere Beschwerdemöglichkeit suchte. An ihrer Darstellung, sie habe sich inzwischen so stark mit ihren exilpolitischen Aktivitäten exponiert, dass ihre heimatlichen Behörden auf sie aufmerksam geworden sein müssen, erscheinen folglich grundsätzlich Zweifel angebracht.
E. 9.8 Infolge der relativ kurzen Zeitabstände zwischen den erwähnten behördlichen Verfügungen beziehungsweise dem Urteil des Gerichts und den Eingaben der Beschwerdeführerin kann auch nicht geglaubt werden, dass die Beschwerdeführerin innert dieser verhältnismässig kurzen Zeit ihre politischen Aktivitäten so weit ergänzt oder ausgebaut hat, dass sie nunmehr von den heimatlichen Behörden als exponierte Regimekritikerin wahrgenommen wird.
E. 9.9 Darüber hinaus sind ihrem vierten Asylgesuch - mit Ausnahme der Darstellung, sie sei Mitbegründerin und Hauptmoderatorin einer regimekritischen Radiosendung, habe auch als Bloggerin subjektive Nachfluchtgründe geschaffen und sei unter ihrem Name im Internet in amharischer Schrift verlinkt - keine neuen Vorbringen erkennbar, über die das BFM und das Bundesverwaltungsgericht nicht schon materiell befunden hätten. Sowohl über die Moderation von lokal ausgestrahlten Radiosendungen als auch über ihre Mitgliedschaften bei Exilorganisationen, über ihre Teilnahme an Demonstrationen und über ihre Veröffentlichungen im Internet haben sich beide Instanzen bereits eingehend geäussert. Die Entscheide darüber sind in Rechtskraft erwachsen, weshalb es keinen Grund gibt, nochmals über die gleichen Vorbringen zu befinden.
E. 9.10 Mit ihrem neuen Vorbringen, sie sei nicht nur - wie anlässlich vorangehender Asylgesuche geltend gemacht - Mitarbeiterin einer Radiosendung, sondern deren Mitbegründerin und Hauptmoderatorin, will die Beschwerdeführerin offensichtlich ihre exilpolitischen Aktivitäten in einem exponierteren Licht erscheinen lassen. Diesbezüglich reichte sie eine Bestätigung des entsprechenden Radiokanals vom 3. Mai 2010 und Disketten ein, auf welcher ihre Sendungen zu hören seien. Bezüglich der Bestätigung des Radiolokalsenders ist festzuhalten, dass es sich - abgesehen von einem neueren Datum - inhaltlich um die gleiche Bestätigung handelt, welche sie bereits anlässlich des zweiten Asylverfahrens zu den Akten reichte, weshalb bezüglich der Beweiswürdigung dieses Dokumentes auf das zweite Asylverfahren zu verweisen ist. Da der erwähnten Bestätigung inhaltlich nichts Anderes entnommen werden kann als das, worüber bereits im Rahmen des zweiten Asylverfahrens entschieden wurde, ist das Dokument nicht geeignet, die nunmehr geltend gemachten exponierteren Tätigkeiten zu belegen. Auf den eingereichten Disketten sind verschiedene, auch männliche Stimmen und mehrheitlich in unbekannter Sprache, zu hören. Die Disketten können nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit der Person der Beschwerdeführerin zugeordnet werden. Beiden Beweismitteln kann somit nicht entnommen werden, dass sich die Beschwerdeführerin in besonderer und exponierter Weise exilpolitisch beziehungsweise regimekritisch engagiert hat. Beide Beweismittel sind somit nicht tauglich, die im Vergleich zu den vorangehenden Asylverfahren geltend gemachte exponiertere exilpolitische Tätigkeit der Beschwerdeführerin zu belegen. Dass sie - wie behauptet - Mitbegründerin und Hauptmoderatorin einer Radiosendung sei, ist folglich weder belegt noch ist dieses Vorbringen als glaubhaft zu erachten. Den einschlägigen Auszügen aus der Internet kann nämlich nicht entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin bei einem Radiosender eine erkennbare führende Rolle als "Hauptmoderatorin und Mitbegründerin" übernommen hat. Unter dem Namen der von ihr erwähnten Radiosendung wird eine andere Person als Ansprechperson aufgeführt. Somit kann der Beschwerdeführerin nicht geglaubt werden, sie habe beim erwähnten Radioprogramm als Mitbegründerin und Hauptmoderatorin eine Führungsrolle übernommen. Doch selbst wenn dies der Fall wäre, könnte nicht angenommen werden, sie habe sich damit exponiert, weil der Radiosender nur lokal - nämlich im Einzugsgebiet eines einzigen Kantons - sendet, die von der Beschwerdeführerin moderierte Sendung nur zwei Mal pro Monat während einer Stunde und damit nicht häufig ausgestrahlt wird und weil die Themen der Sendung nicht in erster Linie politisch, sondern allgemein gesellschaftlich gestaltet sind. Zudem wird die Radiosendung teilweise nicht in einer in der Schweiz gängigen Sprache geführt und ist schon aus diesem Grund nur einem sehr begrenzten Publikum zugänglich (vgl. unter (...), Webseite aufgesucht am 3. Februar 2012).
E. 9.11 Da die Beschwerdeführerin bis heute keine rechtsgenüglichen Identitätsausweise zu den Akten reichte, steht nicht einmal ihre Identität fest, weshalb die von ihr erwähnten Beiträge im Internet - sei es, sie habe sie als Regimekritikerin, als Bloggerin oder unter dem in der Schweiz angegebenen Namen in amharischer Schrift ins Netz gestellt - nicht ihrer Person zuzuordnen sind. Gestützt auf die Aktenlage ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche dafür sprächen, dass die von ihr angegebene Identität als überwiegend wahrscheinlich beziehungsweise glaubhaft (vgl. Art. 7 AsylG) zu betrachten wäre. Vielmehr kann den Akten entnommen werden, dass sich die Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Aussagen über allfällige Identitätspapiere in widersprüchliche Angaben verstrickte, indem sie anlässlich der Erstbefragung vom 15. September 2003 aussagte, sie habe nie einen Reisepass besessen, sondern nur einen Schülerausweis, der vom Schlepper abgenommen worden sei (vgl. Akte A1/8 S. 3), während im kantonalen Protokoll vom 17. Oktober 2003 zu lesen ist, der Schlepper habe ihr vor der Ausreise einen Reisepass beschafft und den Schülerausweis habe sie zuhause gelassen (vgl. Akte A9/20 S. 3). Die zuerst vorgebrachte Angabe über den Schülerausweis stritt sie in der Folge ab und gab zudem die Erklärung ab, man habe ihr nicht gesagt, sie solle diesen beschaffen (vgl. Akte A9/20 S. 4), was angesichts der klaren Aufforderung zur Papierbeschaffung zu Beginn ihres ersten Asylverfahrens und ihrer zu Protokoll gegebenen Aussage, sie könne keine Papiere beibringen (vgl. Akte A1/8 S. 3 f.), nicht den Tatsachen entspricht. Bezeichnenderweise hat sie sich bis heute nicht um den Erhalt von heimatlichen Identitätspapieren und damit um den Nachweis der von ihr angegebenen Identität bemüht. Dieses Verhalten der Beschwerdeführerin lässt darauf schliessen, dass sie einerseits offensichtlich nicht gewillt ist, den schweizerischen Behörden gegenüber ihre Identität zu belegen; andererseits geben die Ungereimtheiten im Zusammenhang mit ihren Antworten zu den Identitätspapieren sowie die Nichtabgabe derselben und die fehlenden Bemühungen zur Beschaffung von Identitätspapieren Anlass zu Zweifeln an der von ihr dargelegten Identität. Die Konsequenzen daraus hat die Beschwerdeführerin als Ausfluss der ihr obliegenden Wahrheits- und Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) selbst zu tragen. Ist nämlich die von ihr in der Schweiz angegebene Identität nicht als gesichert zu betrachten, sondern vielmehr aufgrund von Ungereimtheiten sogar zu bezweifeln, kann auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass sie als oppositionelle beziehungsweise regimekritische Person von ihren heimatlichen Behörden identifiziert worden sein kann, zumal sie in der Schweiz unter einer Identität aufgetreten ist, die zweifelhaft erscheint. Unter diesen Umständen ist auch nicht davon auszugehen, dass sie im Fall einer Rückkehr in ihr Heimatland aufgrund der in der Schweiz ausgeübten exilpolitischen Tätigkeiten Probleme im Sinne des Asylgesetzes bekommen würde, zumal nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass sie dort unter der in der Schweiz verwendeten Identität auftreten würde. Es ist somit der Schluss zu ziehen, dass ihr Auftreten im Internet unter dem in der Schweiz angegebenen Namen - unabhängig davon, dass bereits anlässlich des zweiten Asylgesuchs bezweifelt wurde, sie habe die Beiträge selber verfasst, weil sie über deren Inhalt nichts preiszugeben imstande war - nicht als flüchtlingsrechtlich relevante exilpolitische Tätigkeit aufgefasst werden kann.
E. 9.12 Die Darstellung der Beschwerdeführerin, sie habe sich in der Zwischenzeit exponiert und steche aus der Masse der andern äthiopischen Personen in der Schweiz, welche sich exilpolitisch betätigten, heraus, kann aufgrund der vorangehenden Erwägungen nicht geteilt werden. Wie das Bundesverwaltungsgericht zudem schon in seinem Urteil vom 18. September 2009 feststellte, ist es nicht als glaubhaft zu erachten, dass die angeblich zahlreich publizierten Berichte von ihr selber verfasst sind, da sie über deren Inhalt anlässlich der Anhörung beim BFM nicht Auskunft geben konnte. An dieser Einschätzung hat sich bis heute nichts geändert. Ausserdem können die eingereichten Bestätigungen auch aus Gefälligkeit ausgestellt worden sein, weshalb sie als Beweismittel nur über einen sehr geringen Beweiswert verfügen. Dies bedeutet, dass sie nicht geeignet sind, die geltend gemachte Exponiertheit der Beschwerdeführerin, welche nicht überzeugend dargelegt worden ist, in einem glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen.
E. 9.13 Damit sprechen zahlreiche Hinweise dagegen, dass in der Zeit zwischen dem Abschluss des dritten Asylverfahrens und dem Einreichen des vierten Asylgesuchs Ereignisse eingetreten sind, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind. Folglich ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr in ihr Heimatland aufgrund der in der Schweiz ausgeübten exilpolitischen Tätigkeit im Sinne des Asylgesetzes verfolgt würde. Im Übrigen ist - um unnötige Wiederholungen zu vermeiden - auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. September 2009 und auf die verschiedenen vorinstanzlichen Verfügungen zu verweisen. Insbesondere ist festzuhalten, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausführte, weshalb die von der Beschwerdeführerin für den Zeitraum nach dem Abschluss des dritten Asylverfahrens geltend gemachten Fluchtgründe nicht geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen und auch nicht für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant sind. An dieser Würdigung des Sachverhalts vermögen die weiteren Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern.
E. 9.14 Demnach ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht auf das vierte Asylgesuch der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht eingetreten ist. Damit hat sie Bundesrecht nicht verletzt (vgl. Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
E. 10.1 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und zudem besteht kein Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde.
E. 10.2 Das BFM regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 10.3 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation, der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
E. 10.4 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
E. 10.5 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 11.1 Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die der Beschwerdeführerin im Heimat- oder Herkunftsland droht.
E. 11.2 Der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer erweist sich als unzumutbar, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG).
E. 11.2.1 Vorliegend lässt die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen.
E. 11.2.2 Zudem liegen auch keine individuellen Vollzugshindernisse vor. Solche wurden von der Beschwerdeführerin weder geltend gemacht noch ergeben sie sich aus den Akten. Im Übrigen ist auch diesbezüglich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. September 2009 und die verschiedenen Verfügungen des BFM zu verweisen.
E. 11.2.3 Folglich ist der Wegweisungsvollzug als zumutbar zu betrachten.
E. 11.3 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist schliesslich möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515).
E. 11.4 Insgesamt ist nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen.
E. 11.5 Unter den gegebenen Umständen ist der Antrag der Beschwerdeführerin, es sei von einem Gebührenvorschuss der Vorinstanz abzusehen, abzuweisen. Aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren war die Vorinstanz berechtigt, einen solchen zu erheben.
E. 11.6 Auf den Antrag, die kantonalen Behörden seien anzuweisen, der Beschwerdeführerin einen N-Ausweis auszustellen, ist mangels Zuständigkeit nicht einzutreten.
E. 11.7 Der Beschwerdeführerin ist es demnach nicht gelungen darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
E. 11.8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind in Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses erweist sich als gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3.Der Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses durch die Vorinstanz wird abgewiesen. 4.Auf den Antrag, die kantonalen Behörden seien anzuweisen, der Beschwerdeführerin einen N-Ausweis auszustellen, ist mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. 5.Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 6.Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8906/2010 Urteil vom 17. Februar 2012 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, LL. M., Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Juni 2010 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, A. Die Beschwerdeführerin, eine äthiopische Staatsangehörige, reichte in der Schweiz am 9. September 2003 ein erstes Asylgesuch ein, welches mit Verfügung vom 1. Dezember 2003 des damals zuständigen Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF) abgelehnt wurde. Der Beschwerdeführerin wurde eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 26. Januar 2004 gesetzt, der sie jedoch nicht Folge leistete. B. Das am 29. Dezember 2006 eingereichte zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin wurde vom BFM mit Verfügung vom 12. September 2008 abgewiesen. Gleichzeitig wurde die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug angeordnet. Zur Deckung der Verfahrenskosten wurde zudem eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- erhoben. Die gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde vom 10. Oktober 2008 wurde vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen und der Beschwerdeführerin wurden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.- auferlegt. C. Mit Eingabe vom 15. Januar 2010 reichte die Beschwerdeführerin ein weiteres Gesuch ein, welches sie als Wiedererwägungsgesuch bezeichnete und in welchem sie erneut um Anerkennung als Flüchtling ersuchte. Das BFM behandelte dieses Gesuch als drittes Asylgesuch und trat darauf mit Verfügung vom 26. Januar 2010 nicht ein. Zudem ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und deren Vollzug an. Es erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. D. Betreffend der ersten drei in der Schweiz durchlaufenen Asylverfahren ist auf die entsprechenden Akten zu verweisen. E. Mit Eingabe vom 30. April 2010 ersuchte die Beschwerdeführerin zum vierten Mal um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft. Ausserdem beantragte sie die Gewährung der vorläufigen Aufnahme und in verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte sie das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass sie neue Gründe vorzubringen habe, welche sie anlässlich des ordentlichen Verfahrens noch nicht geltend gemacht habe. Insbesondere würde neue Tatsachen vorliegen, welche geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft infolge subjektiver Nachfluchtgründe herbeizuführen. Sie sei aktives Mitglied der Organisation de Soutien à l'UDP (Andinet-Suisse), trage zur Organisation von Kundgebungen und Demonstrationen bei und helfe dem Exekutiv-Komitee, neue Mitglieder anzuwerben. Ferner sei sie ein wichtiges Mitglied der Association des Ethiopiens en Suisse (AES) und für die Öffentlichkeitsarbeit des (...) verantwortlich. Sie nehme eine aktive Rolle ein bei der Organisation zahlreicher Demonstrationen und Kundgebungen gegen das machthabende Regime in Äthiopien wahr. Des Weiteren habe sie sie sich als Bloggerin auf einschlägigen regimekritischen Websites engagiert. Allein seit Januar 2010 seien mehrere regimekritische Einträge unter ihrem Namen erschienen. So habe sie in einem Eintrag die westlichen Nationen aufgefordert, die Unterstützungsleistungen an das Regime Zenawis einzustellen und in einem weiteren Eintrag die unfairen Wahlen im Jahr 2005 sowie die darauffolgenden Repressionsmassnahmen kritisiert. Auf veröffentlichten Artikeln in amharischer Sprache sei ihr verlinkter Name ersichtlich. Schliesslich sei sie Mitbegründerin und Hauptmoderatorin einer exilpolitischen äthiopischen Radiosendung. Dabei organisiere sie ihre Beiträge selbständig, bestimme die Themen der Sendung, plane und führe Interviews, berichte von Veranstaltungen und kommentiere Beiträge. Da sie sich in herausragendem Mass für ihre politischen Anliegen engagiere und eine der aktivsten und prominentesten Figuren der exilpolitischen Bewegung in der Schweiz darstelle, müsse sie im Fall einer Rückkehr in ihr Heimatland wegen ihrer Exilaktivität höchstwahrscheinlich mit einer politischen Verfolgung rechnen. Die äthiopischen Behörden würden äusserst streng gegen Oppositionelle und Regimekritiker vorgehen, und die Kommunikation im Internet werde streng überwacht. Selbst gegen friedliche, kritische Meinungsäusserungen werde mit äusserster Härte vorgegangen. Einschlägige Internetseiten würden von den äthiopischen Behörden genau durchsucht und registriert. Es sei nicht zu bezweifeln, dass die Tätigkeiten der Beschwerdeführerin den äthiopischen Behörden bekannt geworden seien. Ihre Aktivitäten hätten nun ein Ausmass erreicht, welches geeignet sei, ein ernsthaftes Vorgehen der heimatlichen Behörden zu bewirken, was wiederum eine konkrete Gefährdung ihrer Person im Fall einer Rückkehr in ihr Heimatland zur Folge haben werde. Mangels Zulässigkeit und Zumutbarkeit sei von einem Wegweisungsvollzug abzusehen. Ihrer Eingabe lagen mehrere Beweismittel bei. F. Mit Verfügung vom 28. Mai 2010 trat das BFM auf das vierte Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein. Es verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. Es verpflichtete die zuständigen kantonalen Behörden, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen und händigte der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten aus. Zur Begründung wurde dargelegt, dass der Sachverhalt vorliegend aufgrund der schriftlichen Asylbegründung und der eingereichten Beweismittel hinreichend klar sei und somit weder eine Anhörung noch die Gewährung des rechtlichen Gehörs nötig gewesen sei. Ferner sei das am 18. Januar 2010 eingeleitete Asylverfahren seit dem 4. Februar 2010 rechtskräftig abgeschlossen und aus den Akten würden sich keine Hinweise ergeben, wonach seit dem Abschluss des Verfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien. Die von der Beschwerdeführerin dargelegten exilpolitischen Aktivitäten würden nur dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn anzunehmen sei, dass diese im Fall einer Rückkehr ins Heimatland mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Massnahmen für sie zur Folge hätten. Die geltend gemachte Mitgliedschaft bei Andinet-Suisse und anderen exilpolitischen Organisationen sowie die Teilnahme an zahlreichen Demonstrationen, welche mit Flugblättern, Fotografien und Texten dokumentiert worden seien, werde von vielen Gesuchstellern geltend gemacht. Die äthiopischen Behörden indessen vermöchten angesichts der hohen Zahl der im Ausland lebenden eigenen Staatsangehörigen nicht jede einzelne Person zu überwachen und zu identifizieren. Es sei davon auszugehen, dass Exil-Äthiopier mit dem Profil der Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr in ihren Heimatstaat nicht staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt seien, weil sie sich exilpolitisch betätigt hätten. Zudem habe die Beschwerdeführerin trotz ihres bald siebenjährigen Aufenthalts in der Schweiz keine Identitätspapiere zu den Akten gegeben, obwohl solche in casu zwingend zu erwarten gewesen wären. Aufgrund der ungeklärten Identität der Beschwerdeführerin könnten somit die vorgebrachten Texte nicht mit ihrer Person in Verbindung gebracht werden. Zudem sei zu bezweifeln, dass die Beschwerdeführerin die angeblich so zahlreich veröffentlichten Texte selber verfasst habe. Im Übrigen sei - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die Verfügung des BFM vom 12. September 2008 und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. September 2009 zu verweisen. Insgesamt könne somit auf das vierte Asylgesuch der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eingetreten werden. Den Wegweisungsvollzug erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. G. Mit Eingabe vom 3. Juni 2010 reichte die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 28. Mai 2010 ein. Dabei beantragte sie die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache zur materiellen Überprüfung durch die Vorinstanz sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem wurde beantragt, dass ihr ein N-Ausweis auszustellen und den kantonalen Behörden ein entsprechender Auftrag zu erteilen sei, weil sie bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz bleiben könne. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass sie ein aktives Mitglied der Andinet-Suisse sei, zur Organisation von Kundgebungen und Demonstrationen beitrage und dem Exekutiv-Komitee helfe, neue Mitglieder anzuwerben. Zudem sei sie Mitglied der AES, Verantwortliche für die Öffentlichkeitsarbeit des (...) und nehme eine aktive Rolle ein. Sie engagiere sich ferner als Bloggerin auf einschlägigen regimekritischen Webseiten und habe unter ihrem Namen verschiedene Einträge veröffentlicht. Ihr Name sei auf verschiedenen Webseiten, wo sie ihre politischen Ansichten publiziere, in amharischer Schrift verlinkt zu finden. Darüber hinaus sei sie Mitbegründerin und Hauptmoderatorin einer exilpolitischen äthiopischen Sendung. Dabei organisiere sie ihre Beiträge selbständig, bestimme die Themen, plane und führe Interviews, berichte über Veranstaltungen und kommentiere Beiträge. Die Sendung sei überwiegend politisch und finde regen Anklang. Damit habe sie sich exilpolitisch engagiert. Die erwähnten regimekritischen Webseiten würden gemäss diversen Berichten von den äthiopischen Behörden überwacht und infiltriert, um Regimegegner wie die Beschwerdeführerin zu entlarven. Politische Tätigkeiten von Oppositionsbewegungen im Ausland würden genau überwacht, und die äthiopischen Behörden hätten das Vorgehen gegenüber Regimekritikern und Oppositionellen in jüngster Zeit verschärft. Zudem seien Internetseiten exilpolitischer Bewegungen blockiert worden, woraus ersichtlich sei, dass deren Inhalte von der Regierung wahrgenommen und als Gefahr eingestuft werde. Deshalb sei die Behauptung der Vorinstanz, wonach die äthiopischen Behörden nicht jede einzelne Person überwachen würden und identifizieren könnten, entschieden zurückzuweisen. Schliesslich sei das Vorgehen der äthiopischen Behörden gegenüber Kritikern, wie die Berichte ebenfalls zeigen würden, überaus hart. Die Vorinstanz verkenne die Bedeutung der Beschwerdeführerin in der Oppositionsbewegung. Sie sei keine durchschnittliche Figur in der Oppositionsbewegung. Aufgrund der erhöhten Medienpräsenz ihrer Person und aufgrund ihres grossen politischen Profils sei davon auszugehen, dass sie den äthiopischen Behörden aufgefallen sei. Im Fall einer Rückkehr in ihr Heimatland würde sie deshalb wegen ihrer exilpolitischen Tätigkeiten verhaftet und hätte mit Repressionen zu rechnen. Die Unterstellung der Vorinstanz, die im Internet publizierten Texte seien nicht von der Beschwerdeführerin selbst verfasst worden, sei zu Unrecht erfolgt, auch wenn keine Identitätsdokumente vorliegen würden. Sie habe ausser dem Schülerausweis nie ein Identitätsdokument besessen, welches sie hätte den Schweizerbehörden abgeben können. Der Reisepass sei vom Schlepper kurz vor der Ausreise beschafft worden. Sie sei stets unter ihrem Namen in Erscheinung getreten. Andernfalls hätte sie mit einer Verzeigung oder Blossstellung rechnen müssen. Insgesamt habe sie deshalb mit einer politischen Verfolgung zu rechnen. Somit bestünden Hinweise auf eine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes. Da die exilpolitischen Tätigkeiten nicht nur geltend gemacht, sondern auch dokumentiert worden seien, müsse sich die Vorinstanz materiell damit auseinandersetzen. Das BFM sei gestützt auf die bisherige Praxis verpflichtet, vor dem Entscheid über das erneute Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft eine Anhörung durchzuführen. Die schriftliche Asylbegründung vermöge kein ausreichend klares Bild der Rolle der Beschwerdeführerin zu zeichnen. Der Verzicht auf eine Anhörung stelle zudem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Insgesamt sei das BFM zu Unrecht nicht auf das erneute Asylgesuch der Beschwerdeführerin eingetreten. H. Mit Faxeingabe vom 9. Juni 2010, welche am folgenden Tag auch im Original beim Bundesverwaltungsgericht eintraf, teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit, das BFM habe eine neue Verfügung, datiert vom 8. Juni 2010, erlassen und mitgeteilt, diese ersetze die Verfügung vom 25. Mai 2010. Die Verfügung des BFM datiere jedoch nicht vom 25. Mai 2010, sondern vom 28. Mai 2010. Es werde sich wohl um ein Versehen handeln. Die neue Verfügung unterscheide sich von der alten dadurch, dass dem Dispositiv Punkt 6 zugefügt worden sei und nun eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- erhoben werde. Es werde deshalb die Frage gestellt, ob die Verfügung vom 8. Juni 2010 diejenige vom 28. Mai 2010 als Anfechtungsobjekt ersetze. Sollte das vorliegende Verfahren gegenstandlos werden, müsse noch eine Kostennote eingereicht werden. Unklar sei auch, gegen welche Verfügung des BFM nun Beschwerde geführt werden müsse. Sollte die Verfügung des BFM vom 8. Juni 2010 Anfechtungsobjekt sein, wäre die Beschwerde insofern zu ergänzen, als die angefochtene Verfügung auch im Kostenpunkt vollumfänglich aufgehoben werden müsse. Indessen stelle sich die Frage, ob eine reformatio in peius bei hängigen Rechtsmittelverfahren auf diese Weise zulässig sei. I. Mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2010 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, innert Frist eine Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 8. Juni 2010 einzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Zudem wurde der Beschwerdeführerin eine Frist zur Einreichung einer Kostennote gewährt. J. Mit Eingabe vom 16. Juni 2010 beantragte die Beschwerdeführerin die Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 28. Mai 2010 und die Feststellung, die Verfügung des BFM vom 8. Juni 2010 habe keine Rechtswirkungen entfaltet, sowie eventualiter die Aufhebung dieser Verfügung, die Rückweisung der Sache an das BFM zur materiellen Prüfung, die Anweisung der Vorinstanz, auf das Asylgesuch einzutreten, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung wurde dargelegt, die Verfügung des BFM vom 8. Juni 2010 sei nicht zulässig, weil es die Rechtssicherheit und das Vertrauen eines Verfügungsadressaten nicht erlaube, auf eine einmal erlassene Verfügung zurückzukommen und diese zulasten des Adressaten zu verändern. K. Mit Zwischenverfügung vom 18. Juni 2010 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens gegen die Verfügung vom 28. Mai 2010 nicht möglich sei, weil diese von der Vorinstanz mit dem Erlass der Verfügung vom 8. Juni 2010 aufgehoben worden sei. Es sei der Beschwerdeführerin überlassen, innerhalb der noch laufenden Beschwerdefrist die Beschwerde, welche ursprünglich gegen die Verfügung vom 28. Mai 2010 gerichtet gewesen sei, nunmehr mit einem aktuellen Datum versehen gegen die Verfügung vom 8. Juni 2010 einzureichen. Im Übrigen halte das Bundesverwaltungsgericht an seinen Feststellungen und den damit verbundenen Säumnisfolgen in der Zwischenverfügung vom 14. Juni 2010 vollumfänglich fest. L. Mit Eingang vom 21. Juni 2010 reichte die Beschwerdeführerin eine Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 8. Juni 2010 zu den Akten, welche bis auf die nachfolgend erwähnten Punkte identisch mit der am 3. Juni 2010 eingereichten Beschwerde ist. In Ergänzung dazu stellte sie die Anträge, die zuständigen kantonalen Behörden seien anzuweisen, der Beschwerdeführerin umgehend eine ordentliche Bewilligung für Asylsuchende (N-Ausweis) auszustellen, und die Beschwerdeführerin sei von der Pflicht zur Bezahlung der auferlegten Gebühr zu befreien. M. Mit Zwischenverfügung vom 23. Juni 2010 wurde der Eingang der Beschwerde vom 21. Juni 2010 bestätigt. N. Mit Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juli 2010 wurde das mit Eingabe vom 3. Juni 2010 eingeleitete Beschwerdeverfahren gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 28. Mai 2010 infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. Es wurden keine Kosten auferlegt und das BFM wurde angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten. O. Mit Eingabe vom 22. Januar 2012 reichte die Beschwerdeführerin neue Beweismittel zu den Akten und legte dar, sie habe sich in der Zwischenzeit noch stärker exilpolitisch engagiert. Zudem machte sie geltend, im Jahr 2011 sei die Zahl von festgenommenen Oppositionellen und Journalisten im Vergleich zu Vorjahren eklatant gestiegen. und zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyl endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die Beschwerde führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
4. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
5. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 6. 6.1. Auf ein Asylgesuch wird nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn es Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG). 6.2. Bei der Prüfung, ob Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist vom engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen. Zudem kommt ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung: Auf ein Asylgesuch muss eingetreten werden, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, die nicht zum Vornherein haltlos sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17). 6.3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz enthält sich - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). Demgegenüber hat die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt. 6.4. Vorliegend steht unbestrittenermassen fest, dass die Beschwerdeführerin drei vorangegangene Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, wobei im zweiten Asylverfahren auch ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt wurde. 7. 7.1. Die Beschwerdeführerin macht in formeller Hinsicht geltend, dass das rechtliche Gehör verletzt worden sei, weil sie nicht nur Hinweise auf eine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes vorgebracht habe, sondern ihre exilpolitischen Aktivitäten auch dokumentiert habe, weshalb das BFM sich mit diesen im Rahmen einer Anhörung hätte auseinandersetzen müssen und sich bei seinem Entscheid nicht nur auf die schriftliche Asylbegründung hätte stützen dürfen. 7.2. Diese verfahrensrechtliche Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und 1994 Nr. 1; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233 mit weiteren Hinweisen, S. 287 und 297; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225 mit weiteren Hinweisen). 7.3. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 sowie Art. 29 und 30 AsylG) ergibt sich, dass Asylsuchende anzuhören sind und ihnen das Recht zur Äusserung (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG) sowie die Möglichkeit, Einfluss auf die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts zu nehmen, zu gewähren ist. Ausserdem haben die verfügenden Behörden ihrer Pflicht zur Begründung in genügender Weise nachzukommen. 7.4. Eine mündliche Anhörung entsprechend den Vorschriften in Art. 29 und 30 AsylG ist im ordentlichen Asylverfahren sowie vor Nichteintretensentscheiden in den in Art. 36 Abs. 1 Bstn. A-c AsylG erwähnten Fällen durchzuführen. Demgegenüber wird der asylsuchenden Person vor Nichteintretensentscheiden nach den Art. 32, 34 Abs. 2 Bst. d und 35 AsylG das rechtliche Gehör gewährt. 7.5. Gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. b AsylG findet in Fällen nach Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG eine Anhörung zu den Asylgründen im Sinne von Art. 29 und 30 AsylG nur statt, wenn die asylsuchende Person aus ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt ist. Wenn jedoch die asylsuchende Person, nachdem sie in der Schweiz bereits ein oder mehrere Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, in der Schweiz verblieben ist und sich aufgrund ihres neuen Asylgesuchs keine Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse ergeben haben, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist ihr gemäss Art. 36 Abs. 2 AsylG vor Erlass eines auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gestützten Nichteintretensentscheid das rechtliche Gehör zu gewähren. 7.6. Art. 36 Abs. 2 AsylG regelt nicht, in welcher Form und in welchem Umfang der asylsuchenden Person das rechtliche Gehör zu gewähren ist. Gestützt auf Art. 6 AsylG ist diesbezüglich auf Art. 29 ff. VwVG zurückzugreifen, welche den verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren näher konkretisieren (vgl. dazu im Einzelnen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5407/2006 vom 30. November 2009 und dort zitierte Literatur). Wird ein Verwaltungsverfahren nicht von Amtes wegen, sondern auf Gesuch hin eingeleitet, ist es grundsätzlich nicht notwendig, der gesuchstellenden Person vor Erlass der Verfügung explizit das rechtliche Gehör zu gewähren, da nach Treu und Glauben erwartet werden darf, dass sie mit der Gesuchseinreichung die ihr wesentlich erscheinenden Elemente aufzeigt und der Sachverhalt somit rechtsgenüglich festgestellt werden kann. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird somit - auch mit Blick auf die Verfahrensökonomie - in der Regel von der gesuchstellenden Person mit der Gesuchseinreichung wahrgenommen. Dies gilt grundsätzlich auch für den Fall, dass eine Person, welche in der Schweiz erfolglos ein (oder mehrere - wie in casu) Asylverfahren durchlaufen hat, ein weiteres Asylgesuch einreicht. Eine mündliche Anhörung im Sinne von Art. 39 und 30 AsylG ist gemäss Art. 36 Abs. 1 AsylG unter diesen Umständen einzig für den Fall vorgesehen, dass die asylsuchende Person aus ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt ist. Andernfalls, wenn die asylsuchende Person in der Schweiz verblieben ist und das weitere Asylgesuch mit exilpolitischen Aktivitäten begründet wird, darf erwartet werden, dass sie in ihrem Gesuch alle notwendigen und verfügbaren diesbezüglichen Informationen vorbringt; dies auch vor dem Hintergrund, dass der Fokus ein im Vergleich zu allgemeinen Asylgründen eingeschränkter ist und die Vorbringen in der Regel nachgewiesen werden können. 7.7. Kommt das BFM nach Treu und Glauben zum Schluss, dass der Sachverhalt im Fall eines von einer Person, welche nach erfolglosem Durchlaufen eines Asylverfahrens in der Schweiz verblieben ist, neu eingereichten Asylgesuchs vollständig erstellt ist, kann es von einer zusätzlichen Gewährung des rechtlichen Gehörs absehen, da in diesem Fall der diesbezügliche Anspruch von der gesuchstellenden Person in der Regel bereits mit der Gesuchseinreichung wahrgenommen worden ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 1 E. 6c.bb. S. 13). Stellt das BFM jedoch Lücken oder Unklarheiten im Sachverhalt oder das Fehlen von Beweismitteln fest, ist es verpflichtet, diese mittels konkretem Nachfragen beziehungsweise Einfordern der Beweismittel zu schliessen. Dies kann in der Regel auf schriftlichem Weg geschehen, wobei eine mündliche Anhörung nicht ausgeschlossen ist. Letztere braucht den Anforderungen der Art. 29 und 30 AsylG nicht zu genügen, da es sich nicht um eine formelle Anhörung im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens handelt, sondern um den in Art. 29 VwVG statuierten Anspruch auf rechtliches Gehör. 8. 8.1. Ergeben sich aufgrund des Gesuchs Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen (oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind), fällt die Möglichkeit, in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG einen Nichteintretensentscheid zu treffen, ausser Betracht. Allein der Umstand, dass in einem weiteren, insbesondere schriftlich eingereichten Asylgesuch das exilpolitische Engagement der asylsuchenden Person umfassend dargelegt und allenfalls mit Beweismitteln dokumentiert wird, bedeutet nicht, dass auf das Asylgesuch im Sinne eines Automatismus einzutreten ist. Vielmehr ist im Hinblick auf die Frage, ob das ordentliche Verfahren durchzuführen oder ein Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu fällen ist, unter Berücksichtigung des länderspezifischen und personenbezogenen Kontextes im konkreten Fall zu prüfen, ob sich aufgrund der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten Hinweise ergeben, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Ist dies der Fall, muss das BFM auf das weitere Asylgesuch eintreten und im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens eine förmliche Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 und 30 AsylG durchführen (vgl. EMARK 2006 Nr. 20 E. 23.1 S. 214 f.). 8.2. Vorliegend ist das BFM auf das vierte Asylgesuch der Beschwerdeführerin, das mit exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz begründet wurde, gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführerin nicht geltend machte, sie sei in ihr Heimatland zurückgekehrt, durfte das BFM auf die Durchführung einer Anhörung im Sinne von Art. 29 und 30 AsylG verzichten, zumal vorliegend - wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen - auch der Nichteintretensentscheid zu be-stätigen ist. Angesichts der eingereichten Beweismittel und der ausführlichen Eingabe vom 30. April 2010 ist zudem von einem vollständig erstellten Sachverhalt auszugehen, weshalb sich weitere Instruktionsmassnahmen im erstinstanzlichen Verfahren erübrigt haben. Insbesondere war das BFM gestützt auf die vorangehenden Erwägungen unter den vorliegend gegebenen Umständen nicht verpflichtet, der Beschwerdeführerin zusätzlich das rechtliche Gehör zu gewähren, da es bereits mit der Gesuchseinreichung am 30. April 2010 wahrgenommen worden war. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt somit nicht vor. Insgesamt besteht kein Anlass, die angefochtene Verfügung wegen Verletzung formellen Rechts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Ob das BFM vorliegend zu Recht einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG fällte oder ob es für das vierte Asylgesuch der Beschwerdeführerin hätte ein ordentliches Verfahren durchführen müssen, ist Prüfungsgegenstand der nachfolgenden Erwägungen. 9. 9.1. Dabei gilt es zu prüfen, ob sich gestützt auf die nunmehr im vierten Asylgesuch geltend gemachten Vorbringen Hinweise ergeben, welche in der Zwischenzeit eingetreten sind und welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen (oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind). 9.2. Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gründe ihrer Flucht aus dem Heimatland sowohl vom BFM als auch vom Bundesverwaltungsgericht als unglaubhaft festgestellt worden sind. Es steht somit rechtskräftig fest, dass sie vor ihrer Ausreise aus ihrem Heimatland nicht im Visier der heimatlichen Behörden war und weder als Regimegegnerin noch als politische Aktivistin registriert gewesen sein kann. 9.3. Ferner ist mit der Argumentation des BFM, wonach die äthiopischen Behörden nicht alle im Exil lebenden eigenen Staatsangehörigen, welche sich exilpolitisch betätigen, überwachen und registrieren können, übereinzustimmen. Es ist - ebenfalls in Übereinstimmung mit dem BFM - davon auszugehen, dass sich äthiopische Staatsangehörige in besonderer Weise im Exil politisch exponiert haben müssen, um von deren heimatlichen Behörden als Gefahr für das politische System und Establishment wahrgenommen zu werden und gestützt darauf befürchten zu müssen, im Fall einer Rückkehr ins Heimatland mit einer Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes rechnen zu müssen. 9.4. Vorliegend haben sich sowohl das BFM als auch das Bundesverwaltungsgericht anlässlich des zweiten Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zu deren geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten im Rahmen einer materiellen Überprüfung bereits einlässlich geäussert. Beide Instanzen kamen übereinstimmend zum Schluss, dass die von der Beschwerdeführerin dargelegten exilpolitischen Aktivitäten - nämlich ihre Mitgliedschaft bei der "Coalition for Unity and Democracy Party summport Comitee Switzerland" (CUDP/KINJIT) und bei der AES, ihre Teilnahme an Protestaktionen in der Schweiz sowie ihre regimekritischen Äusserungen im Internet und ihre Mitwirkung bei einer regionalen Radiostation - den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermochten beziehungsweise dass sie kein flüchtlingsrechtlich relevantes Profil aufweise. Zudem konnte der Beschwerdeführerin nicht geglaubt werden, dass sie die angegebenen Texte selber verfasst hatte, weil sie anlässlich der mit ihr durchgeführten Anhörung nicht in der Lage war, über deren Inhalt Auskunft zu geben. Folglich wurde ihr zweites, mit exilpolitischen Tätigkeiten begründetes Asylgesuch vom BFM in seiner Verfügung vom 12. September 2008 abgelehnt, was das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 18. September 2009 bestätigte. Damit steht fest, dass sich beide Asylinstanzen mit den geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin bereits einmal materiell befasst haben. 9.5. In ihrem dritten Asylgesuch vom 15. Januar 2010 legte die Beschwerdeführerin dar, sie betätige sich weiterhin - auch nach Erlass der vorinstanzlichen Verfügung vom 12. September 2008 und dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. September 2009 - im Rahmen der äthiopischen Exilopposition. Sie sei nun Mitglied der Unity for Democracy and Justice Party Support (UDJP) und der AES. Ausserdem habe sie an weiteren Protestaktionen teilgenommen. Das BFM trat auf dieses Asylgesuch mit Verfügung vom 26. Januar 2010 nicht ein. Da die Beschwerdeführerin gegen diese vorinstanzliche Verfügung keine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einreichte, erwuchs der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz unangefochten in Rechtskraft. 9.6. In ihrem vierten Asylgesuch vom 30. April 2010 machte die Beschwerdeführerin erneut die gleichen Gründe geltend und ergänzte diese noch damit, dass sie Mitbegründerin und Hauptmoderatorin einer Radiosendung sei sowie als Bloggerin unter ihrem eigenen Namen regimekritisch aufgetreten sei und Interviews durchgeführt habe. Sie falle damit nicht mehr unter die grosse Zahl von äthiopischen Staatsangehörigen, welche im Ausland in der Masse exilpolitische Aktivitäten verfolge, sondern habe sich mit ihren Tätigkeiten soweit exponiert, dass sie ihren heimatlichen Behörden aufgefallen sei. 9.7. Angesichts der kurzen Zeitspannen zwischen dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. September 2009, dem dritten Asylgesuch vom 15. Januar 2010 und dem vierten Asylgesuch vom 30. April 2010 (je drei bis vier Monate) sind grundsätzliche Zweifel am Vorbringen angebracht, wonach sich die Beschwerdeführerin inzwischen aus der Masse der äthiopischen Staatsangehörigen, welche sich im Ausland exilpolitisch betätigten, abgehoben habe und sich in exponierter Weise engagiere, so dass sie den heimatlichen Behörden aufgefallen und als Regimekritikerin identifiziert worden sei. Vielmehr legen die verhältnismässig kurzen Zeitabstände zwischen den verschiedenen behördlichen Erlassen an die Beschwerdeführerin und ihren darauffolgenden erneuten Asylgesuchen den Schluss nahe, dass sie mit den behördlichen Entscheiden nicht einverstanden war und mit dem vierten Asylgesuch eine weitere Beschwerdemöglichkeit suchte. An ihrer Darstellung, sie habe sich inzwischen so stark mit ihren exilpolitischen Aktivitäten exponiert, dass ihre heimatlichen Behörden auf sie aufmerksam geworden sein müssen, erscheinen folglich grundsätzlich Zweifel angebracht. 9.8. Infolge der relativ kurzen Zeitabstände zwischen den erwähnten behördlichen Verfügungen beziehungsweise dem Urteil des Gerichts und den Eingaben der Beschwerdeführerin kann auch nicht geglaubt werden, dass die Beschwerdeführerin innert dieser verhältnismässig kurzen Zeit ihre politischen Aktivitäten so weit ergänzt oder ausgebaut hat, dass sie nunmehr von den heimatlichen Behörden als exponierte Regimekritikerin wahrgenommen wird. 9.9. Darüber hinaus sind ihrem vierten Asylgesuch - mit Ausnahme der Darstellung, sie sei Mitbegründerin und Hauptmoderatorin einer regimekritischen Radiosendung, habe auch als Bloggerin subjektive Nachfluchtgründe geschaffen und sei unter ihrem Name im Internet in amharischer Schrift verlinkt - keine neuen Vorbringen erkennbar, über die das BFM und das Bundesverwaltungsgericht nicht schon materiell befunden hätten. Sowohl über die Moderation von lokal ausgestrahlten Radiosendungen als auch über ihre Mitgliedschaften bei Exilorganisationen, über ihre Teilnahme an Demonstrationen und über ihre Veröffentlichungen im Internet haben sich beide Instanzen bereits eingehend geäussert. Die Entscheide darüber sind in Rechtskraft erwachsen, weshalb es keinen Grund gibt, nochmals über die gleichen Vorbringen zu befinden. 9.10. Mit ihrem neuen Vorbringen, sie sei nicht nur - wie anlässlich vorangehender Asylgesuche geltend gemacht - Mitarbeiterin einer Radiosendung, sondern deren Mitbegründerin und Hauptmoderatorin, will die Beschwerdeführerin offensichtlich ihre exilpolitischen Aktivitäten in einem exponierteren Licht erscheinen lassen. Diesbezüglich reichte sie eine Bestätigung des entsprechenden Radiokanals vom 3. Mai 2010 und Disketten ein, auf welcher ihre Sendungen zu hören seien. Bezüglich der Bestätigung des Radiolokalsenders ist festzuhalten, dass es sich - abgesehen von einem neueren Datum - inhaltlich um die gleiche Bestätigung handelt, welche sie bereits anlässlich des zweiten Asylverfahrens zu den Akten reichte, weshalb bezüglich der Beweiswürdigung dieses Dokumentes auf das zweite Asylverfahren zu verweisen ist. Da der erwähnten Bestätigung inhaltlich nichts Anderes entnommen werden kann als das, worüber bereits im Rahmen des zweiten Asylverfahrens entschieden wurde, ist das Dokument nicht geeignet, die nunmehr geltend gemachten exponierteren Tätigkeiten zu belegen. Auf den eingereichten Disketten sind verschiedene, auch männliche Stimmen und mehrheitlich in unbekannter Sprache, zu hören. Die Disketten können nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit der Person der Beschwerdeführerin zugeordnet werden. Beiden Beweismitteln kann somit nicht entnommen werden, dass sich die Beschwerdeführerin in besonderer und exponierter Weise exilpolitisch beziehungsweise regimekritisch engagiert hat. Beide Beweismittel sind somit nicht tauglich, die im Vergleich zu den vorangehenden Asylverfahren geltend gemachte exponiertere exilpolitische Tätigkeit der Beschwerdeführerin zu belegen. Dass sie - wie behauptet - Mitbegründerin und Hauptmoderatorin einer Radiosendung sei, ist folglich weder belegt noch ist dieses Vorbringen als glaubhaft zu erachten. Den einschlägigen Auszügen aus der Internet kann nämlich nicht entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin bei einem Radiosender eine erkennbare führende Rolle als "Hauptmoderatorin und Mitbegründerin" übernommen hat. Unter dem Namen der von ihr erwähnten Radiosendung wird eine andere Person als Ansprechperson aufgeführt. Somit kann der Beschwerdeführerin nicht geglaubt werden, sie habe beim erwähnten Radioprogramm als Mitbegründerin und Hauptmoderatorin eine Führungsrolle übernommen. Doch selbst wenn dies der Fall wäre, könnte nicht angenommen werden, sie habe sich damit exponiert, weil der Radiosender nur lokal - nämlich im Einzugsgebiet eines einzigen Kantons - sendet, die von der Beschwerdeführerin moderierte Sendung nur zwei Mal pro Monat während einer Stunde und damit nicht häufig ausgestrahlt wird und weil die Themen der Sendung nicht in erster Linie politisch, sondern allgemein gesellschaftlich gestaltet sind. Zudem wird die Radiosendung teilweise nicht in einer in der Schweiz gängigen Sprache geführt und ist schon aus diesem Grund nur einem sehr begrenzten Publikum zugänglich (vgl. unter (...), Webseite aufgesucht am 3. Februar 2012). 9.11. Da die Beschwerdeführerin bis heute keine rechtsgenüglichen Identitätsausweise zu den Akten reichte, steht nicht einmal ihre Identität fest, weshalb die von ihr erwähnten Beiträge im Internet - sei es, sie habe sie als Regimekritikerin, als Bloggerin oder unter dem in der Schweiz angegebenen Namen in amharischer Schrift ins Netz gestellt - nicht ihrer Person zuzuordnen sind. Gestützt auf die Aktenlage ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche dafür sprächen, dass die von ihr angegebene Identität als überwiegend wahrscheinlich beziehungsweise glaubhaft (vgl. Art. 7 AsylG) zu betrachten wäre. Vielmehr kann den Akten entnommen werden, dass sich die Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Aussagen über allfällige Identitätspapiere in widersprüchliche Angaben verstrickte, indem sie anlässlich der Erstbefragung vom 15. September 2003 aussagte, sie habe nie einen Reisepass besessen, sondern nur einen Schülerausweis, der vom Schlepper abgenommen worden sei (vgl. Akte A1/8 S. 3), während im kantonalen Protokoll vom 17. Oktober 2003 zu lesen ist, der Schlepper habe ihr vor der Ausreise einen Reisepass beschafft und den Schülerausweis habe sie zuhause gelassen (vgl. Akte A9/20 S. 3). Die zuerst vorgebrachte Angabe über den Schülerausweis stritt sie in der Folge ab und gab zudem die Erklärung ab, man habe ihr nicht gesagt, sie solle diesen beschaffen (vgl. Akte A9/20 S. 4), was angesichts der klaren Aufforderung zur Papierbeschaffung zu Beginn ihres ersten Asylverfahrens und ihrer zu Protokoll gegebenen Aussage, sie könne keine Papiere beibringen (vgl. Akte A1/8 S. 3 f.), nicht den Tatsachen entspricht. Bezeichnenderweise hat sie sich bis heute nicht um den Erhalt von heimatlichen Identitätspapieren und damit um den Nachweis der von ihr angegebenen Identität bemüht. Dieses Verhalten der Beschwerdeführerin lässt darauf schliessen, dass sie einerseits offensichtlich nicht gewillt ist, den schweizerischen Behörden gegenüber ihre Identität zu belegen; andererseits geben die Ungereimtheiten im Zusammenhang mit ihren Antworten zu den Identitätspapieren sowie die Nichtabgabe derselben und die fehlenden Bemühungen zur Beschaffung von Identitätspapieren Anlass zu Zweifeln an der von ihr dargelegten Identität. Die Konsequenzen daraus hat die Beschwerdeführerin als Ausfluss der ihr obliegenden Wahrheits- und Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) selbst zu tragen. Ist nämlich die von ihr in der Schweiz angegebene Identität nicht als gesichert zu betrachten, sondern vielmehr aufgrund von Ungereimtheiten sogar zu bezweifeln, kann auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass sie als oppositionelle beziehungsweise regimekritische Person von ihren heimatlichen Behörden identifiziert worden sein kann, zumal sie in der Schweiz unter einer Identität aufgetreten ist, die zweifelhaft erscheint. Unter diesen Umständen ist auch nicht davon auszugehen, dass sie im Fall einer Rückkehr in ihr Heimatland aufgrund der in der Schweiz ausgeübten exilpolitischen Tätigkeiten Probleme im Sinne des Asylgesetzes bekommen würde, zumal nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass sie dort unter der in der Schweiz verwendeten Identität auftreten würde. Es ist somit der Schluss zu ziehen, dass ihr Auftreten im Internet unter dem in der Schweiz angegebenen Namen - unabhängig davon, dass bereits anlässlich des zweiten Asylgesuchs bezweifelt wurde, sie habe die Beiträge selber verfasst, weil sie über deren Inhalt nichts preiszugeben imstande war - nicht als flüchtlingsrechtlich relevante exilpolitische Tätigkeit aufgefasst werden kann. 9.12. Die Darstellung der Beschwerdeführerin, sie habe sich in der Zwischenzeit exponiert und steche aus der Masse der andern äthiopischen Personen in der Schweiz, welche sich exilpolitisch betätigten, heraus, kann aufgrund der vorangehenden Erwägungen nicht geteilt werden. Wie das Bundesverwaltungsgericht zudem schon in seinem Urteil vom 18. September 2009 feststellte, ist es nicht als glaubhaft zu erachten, dass die angeblich zahlreich publizierten Berichte von ihr selber verfasst sind, da sie über deren Inhalt anlässlich der Anhörung beim BFM nicht Auskunft geben konnte. An dieser Einschätzung hat sich bis heute nichts geändert. Ausserdem können die eingereichten Bestätigungen auch aus Gefälligkeit ausgestellt worden sein, weshalb sie als Beweismittel nur über einen sehr geringen Beweiswert verfügen. Dies bedeutet, dass sie nicht geeignet sind, die geltend gemachte Exponiertheit der Beschwerdeführerin, welche nicht überzeugend dargelegt worden ist, in einem glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen. 9.13. Damit sprechen zahlreiche Hinweise dagegen, dass in der Zeit zwischen dem Abschluss des dritten Asylverfahrens und dem Einreichen des vierten Asylgesuchs Ereignisse eingetreten sind, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind. Folglich ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr in ihr Heimatland aufgrund der in der Schweiz ausgeübten exilpolitischen Tätigkeit im Sinne des Asylgesetzes verfolgt würde. Im Übrigen ist - um unnötige Wiederholungen zu vermeiden - auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. September 2009 und auf die verschiedenen vorinstanzlichen Verfügungen zu verweisen. Insbesondere ist festzuhalten, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausführte, weshalb die von der Beschwerdeführerin für den Zeitraum nach dem Abschluss des dritten Asylverfahrens geltend gemachten Fluchtgründe nicht geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen und auch nicht für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant sind. An dieser Würdigung des Sachverhalts vermögen die weiteren Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern. 9.14. Demnach ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht auf das vierte Asylgesuch der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht eingetreten ist. Damit hat sie Bundesrecht nicht verletzt (vgl. Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 10. 10.1. Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und zudem besteht kein Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde. 10.2. Das BFM regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 10.3. Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation, der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 10.4. Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 10.5. Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 11. 11.1. Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die der Beschwerdeführerin im Heimat- oder Herkunftsland droht. 11.2. Der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer erweist sich als unzumutbar, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG). 11.2.1. Vorliegend lässt die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen. 11.2.2. Zudem liegen auch keine individuellen Vollzugshindernisse vor. Solche wurden von der Beschwerdeführerin weder geltend gemacht noch ergeben sie sich aus den Akten. Im Übrigen ist auch diesbezüglich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. September 2009 und die verschiedenen Verfügungen des BFM zu verweisen. 11.2.3. Folglich ist der Wegweisungsvollzug als zumutbar zu betrachten. 11.3. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist schliesslich möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515). 11.4. Insgesamt ist nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. 11.5. Unter den gegebenen Umständen ist der Antrag der Beschwerdeführerin, es sei von einem Gebührenvorschuss der Vorinstanz abzusehen, abzuweisen. Aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren war die Vorinstanz berechtigt, einen solchen zu erheben. 11.6. Auf den Antrag, die kantonalen Behörden seien anzuweisen, der Beschwerdeführerin einen N-Ausweis auszustellen, ist mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. 11.7. Der Beschwerdeführerin ist es demnach nicht gelungen darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 11.8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind in Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses erweist sich als gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3.Der Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses durch die Vorinstanz wird abgewiesen. 4.Auf den Antrag, die kantonalen Behörden seien anzuweisen, der Beschwerdeführerin einen N-Ausweis auszustellen, ist mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. 5.Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 6.Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand: