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D-8898/2010

D-8898/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2011-03-07 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniele Cattaneo Carlo Monti Versand: Zustellung erfolgt an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Asyl und Rückkehr, Zentrale Verfahren und Rückkehr, mit den Akten Ref.-Nr. N 530 994 (in Kopie) - das Amt für Migration des Kantons Luzern ad 312 087 (in Kopie)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8898/2010 Urteil vom 7. März 2011 Besetzung Einzelrichter Daniele Cattaneo, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiber Carlo Monti. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. November 2010 / N [...]. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 31. August 2009 ein erstes Mal in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er zur Begründung seines ersten Gesuchs im Wesentlichen vorbrachte, dass er seit zirka Oktober 2005 Mitglied der für die Rechte der Kurden einstehenden Partei PYD (kurdisch: Pratya Yeketi Demokratie; arabisch: Hizb Itihad Demonkrati) sei und als einfaches Mitglied für die Partei Kurden und Märtyrer-Familien in seinem Wohnquartier besucht, Flugblätter verteilt, sich jeweils am Newroz-Fest beteiligt und an verschiedenen Partei-Sitzungen teilgenommen habe, dass er deswegen ab Juni 2009 von den syrischen Behörden gesucht, beziehungsweise zwei Monate vor seiner Ausreise von seinem Parteivorgesetzten aufgefordert worden sei, sich zu verstecken, dass er deshalb untergetaucht sei und sich bis zu seiner Ausreise am 25. August 2009 bei einem Freund in seinem Wohnquartier versteckt habe, dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 19. Februar 2010 ablehnte und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1806/2010 vom 11. Mai 2010 die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers vom 22. März 2010 abwies, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Juli 2010 (betitelt mit: Neues Asylgesuch, Wiedererwägungsgesuch) beim Bundesamt für Migration (BFM) sinngemäss um Revision des vorgenannten Urteils ersuchte, dass das Bundesamt diese Eingabe am 2. August 2010 zuständigkeits-halber dem Bundesverwaltungsgericht überwies, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5506/2010 vom 27. August 2010 auf das Revisionsgesuch wegen Nichtleisten des Kostenvorschusses nicht eintrat, dass für den Inhalt dieses ersten Asylverfahrens auf die Akten verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer in der Folge am 2. November 2010 ein zweites Asylgesuch einreichte, dass der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel am 5. November 2010 summarisch befragt und ihm am gleichen Tag in Anwendung von Art. 36 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) das rechtliche Gehör gewährt wurde, dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 5. November 2010 im EVZ Basel zur Begründung seines Ayslgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe die Schweiz am 11. Juni 2010 verlassen und sei nach Deutschland gegangen, wo er in B._______ bei einem Freund untergekommen sei, dass sich der Beschwerdeführer in der Folge bei Freunden in C._______, D._______ und E._______ aufgehalten habe und dabei auf das Eintreffen eines Beweismittels gewartet habe, dass er zudem erfahren habe, dass in der Zwischenzeit sein Vater und Bruder von den Behörden mitgenommen und über ihn verhört worden seien, dass der Beschwerdeführer ein Dokument des Militärverwaltungsgerichts in F._______ vom 20. August 2009 zu den Akten reichte, dass das BFM auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 2. November 2010 mit Verfügung vom 18. November 2010 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat, die Wegweisung nach Syrien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, dass einerseits der Beschwerdeführer nicht in seinen Heimatstaat zurückgekehrt sei und andererseits das erste Asylgesuch aufgrund fehlender Asylrelevanz und Glaubwürdigkeit abgewiesen worden sei, dass seine Vorbringen nicht plausibel seien, da er sich erneut auf die im ersten Asylverfahren geltend gemachten Gründe stütze, dass ferner das Bundesamt immer wieder die Erfahrung mit bestimmten Asylsuchenden mache, die sich nach erfolglos durchlaufenen Asylverfahren ergänzende Gründe konstruieren würden, um solche in einem zweiten Asylverfahren geltend zu machen; dies verbunden mit der Hoffnung auf verbesserte Chancen für einen positiven Ausgang, dass sich diese Einschätzung auch beim Beschwerdeführer aufdränge, stütze er doch seine Vorbringen, sein Vater und Bruder seien wegen ihm acht bis neun Mal verhört worden, lediglich auf Vermutungen, dass ausserdem konkrete Hinweise für die geltend gemachte Suche der heimatlichen Behörden fehlen würden, obwohl er aufgefordert worden sei, sich dazu zu äussern, dass als Beweismittel eingereichte Dokumente keiner materiellen Prüfung unterzogen würden, wenn sie erfahrungsgemäss käuflich leicht erhältlich seien oder wenn unterschiedliche formale und inhaltliche Kriterien bei der Ausstellung eine schlüssige Überprüfung des Dokumentes verunmöglichen würde, dass angesichts der dargelegten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen im vorliegenden Fall auf eine eingehende Würdigung der eingereichten Dokumente verzichtet werden könne, dass die Vorbringen unsubstanziiert und somit nicht geglaubt werden könnten, dass das am 31. August 2009 eingeleitete Asylverfahren mit Urteil vom 11. Mai 2010 rechtskräftig abgeschlossen sei und zudem würden sich aus den Akten keine Hinweise ergeben, dass nach Abschluss des Verfahrens Ereignisse eingetreten wären, welche zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft geeignet wären oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass der Wegweisungsvollzug durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 24. November 2010 (Poststempel: 26. November 2010) beim Bundes-verwaltungsgericht anfocht und dabei beantragte, die Verfügung des BFM vom 18. November 2010 sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass eventualiter das Bundesamt anzuweisen sei, seine Verfügung vom 19. Februar 2010 wiedererwägungsweise zu überprüfen und subeventualiter sei die Eingabe als Revisionsgesuch entgegenzunehmen und es sei der Beschwerdeführer in revisionsweise Abänderung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Mai 2010 als Flüchtling anzuerkennen, dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-8223/2010 vom 29. November 2010 - im Rahmen eines einzelrichterlichen Verfahrens (Art. 111 Abs. 1 Bst. b AsylG) - auf die als verspätet eingereicht erachtete und daher als offensichtlich unzulässige Beschwerde nicht eintrat, dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin am 2. Dezember 2010 ein Revisionsgesuch einreichte und dabei die Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-8223/2010 vom 29. November 2010 beantragen liess, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-8379/2010 vom 16. Februar 2011 dieses Gesuch guthiess und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-8223/2010 vom 29. November 2010 aufhob und das Beschwerdeverfahren unter der Verfahrensnummer D-8898/2010 wieder aufnahm, dass entsprechend einer Mitteilung des Amtes für Migration des Kantons D._______ vom 10. Dezember 2010 (eingegangen am 16. Februar 2011) der Beschwerdeführer seit dem 10. Dezember 2010 unbekannten Aufenthalts sei, dass mit Instruktionsverfügung vom 25. Februar 2011 das Bundesverwal­tungsgericht die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ersuchte, den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers bekannt zu geben und eine aktu­elle, von diesem unterzeichnete Erklärung einzureichen, aus welcher ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse hervorgehe, dass sie innert gleicher Frist gebeten wurde über den Aufenthaltsort seit dem 10. Dezember 2010 und über das Rechtsschutzinteresse des Be­schwerdeführers am vorhergehenden Revisionsverfahren zu informieren, dass mit Schreiben vom 28. Februar 2011 (eingegangen am 1. März 2011) die Rechtsvertreterin dazu Stellung nahm, dass mit Eingabe vom 3. März 2011 die Rechtsvertreterin des Beschwerde­führers eine unterzeichnete Erklärung des Beschwerdefüh­rers einreichte, in welcher er sein Interesse an der Fortführung des Asylver­fahrens bekundete, dass auf die Beschwerdebegründung, soweit wesentlich, in den nachfolgen­den Erwägungen eingegangen wird, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM im Bereich Asyl entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich aus den Schreiben vom 28. Februar 2011 und 3. März 2011 des Beschwerdeführers herausgestellt hat, dass er nach wie vor ein schutzwürdiges Interesse am vorliegenden Verfahren hat, dass er deshalb durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass im Rahmen der Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene und für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse zu prüfen sind, wobei die Anforderungen an das Beweismass tief anzusetzen sind und gemäss geltender Praxis diese Prüfung auf Ereignisse beschränkt bleibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und nicht in Anwendung des weiten Verfolgungsbegriffs (vgl. dazu EMARK 2003 Nr. 18) zu erfolgen hat (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5 S. 18 f.), dass der Beschwerdeführer in der Schweiz unbestrittenermassen bereits ein ordentliches Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat (vgl. auch EMARK 2000 Nr. 14 S. 103 ff. unter Hinweis auf EMARK 1998 Nr. 1 E. 5), dass ebenfalls unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer vor Einreichung seines zweiten Asylgesuchs nicht in sein Heimatland zurückgekehrt ist, dass die Vorinstanz zutreffend aufzeigte, der Beschwerdeführer habe dieselben Vorbringen geltend gemacht wie bei seinem letzten Asylgesuch, dass ferner keine Hinweise vorliegen, wonach in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 31. August 2009 und mithin seit mehr als eineinhalb Jahren in der Schweiz aufhält, aber erst im zweiten Asylverfahren das vorgenannte Urteil des Militärgerichts F._______ erwähnte, obwohl er offenbar schon während des ersten Asylverfahrens davon Kenntnis hatte (vgl. act. B1/11 S. 7), dass dieses Urteil schon vor seiner Ankunft in der Schweiz verfasst wurde und es deshalb als unglaubwürdig erscheint, dass er als gesuchte Person sein Land auf dem Luftweg verlassen konnte, dass ausserdem der Beschwerdeführer, wie aufgrund der Abklärungen der schweizerischen Botschaft in Syrien feststeht, von den syrischen Behörden nicht gesucht wird (vgl. act. A16/5), dass darüber hinaus der Bericht der schweizerischen Botschaft in Syrien fast vier Monate nach der Veröffentlichung des vermeintlichen Urteils des Militärgerichts F._______ vom (...) am (...) erstellt wurde, dass sich deshalb eine eingehendere Prüfung dieses Dokuments erübrigt, dass das Stellen eines weiteren Asylgesuchs nicht dazu dient, Unterlassungen aus einem früheren Asylverfahren nachzuholen, dass im Weiteren zur Vermeidung von Wiederholungen auf die im Wesentlichen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, dass sich in Berücksichtigung der gesamten Aktenlage keine Hinweise darauf ergeben, dass nach dem Abschluss des in der Schweiz erfolglos durchlaufenen Asylverfahrens Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist, (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und auch keine Anhaltspunkte für eine andere menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm im Heimatstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass sich der Beschwerdeführer im Heimatstaat auf ein soziales Netz abstützen (vgl. act. A1/12 Ziff. 12 S. 4, B1/11 Ziff. 12 S. 4) und wie schon vor seiner Ausreise gelegentlich auf dem Bau arbeiten könnte, weshalb er nach der Rückkehr in den Heimatstaat nicht mit einer existenziellen Gefährdung zu rechnen hat, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass der Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses angesichts des vorliegenden direkten Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abzuweisen ist, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniele Cattaneo Carlo Monti Versand: Zustellung erfolgt an:

- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)

- das BFM, Asyl und Rückkehr, Zentrale Verfahren und Rückkehr, mit den Akten Ref.-Nr. N 530 994 (in Kopie)

- das Amt für Migration des Kantons Luzern ad 312 087 (in Kopie)