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D-883/2019

D-883/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-12-19 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 7. Juni 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Am 30. Juni 2016 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ zu seiner Person, dem Reiseweg und summarisch zu den Gesuchsgründen (BzP) befragt (SEM-act. A8). Am 16. August 2017 hörte das SEM ihn einlässlich zu den Asylgründen an (act. A22). Dabei gab er zu Protokoll, er sei als ethnischer Bilen römisch-katholischen Glaubens und Sohn eines Freiheitskämpfers im Sudan geboren und im Jahr 2001 mit seiner Familie nach Eritrea zurückgekehrt, wo er in C._______ (gleiche Subzoba, Soba D._______) nahe der Grenze zum Sudan gelebt habe. Er sei dort bis zur fünften Klasse zur Schule gegangen und danach bis zur achten Klasse bei einem Verein der katholischen Kirche in E._______. Die neunte bis elfte Klasse habe er in einer katholischen Schule in F._______ besucht und damit die Ausbildung zum Priester begonnen. Anschliessend habe er in Sawa die 12. Klasse samt militärischer Grundausbildung absolviert. Nach dem Abschluss zirka im Juli 2013 habe er bis im Oktober 2013 Urlaub erhalten. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, er sei am Ende des Urlaubs im Oktober 2013 nicht nach Sawa zurückgekehrt, um den Militärdienst anzutreten, sondern habe sich stattdessen im September 2013 nach Asmara begeben, um an der dortigen Universität am "Institute of Theology and Philosophy" die Ausbildung zum Priester fortzusetzen. Deshalb habe man ihn gesucht und ihn im Oktober 2013, im Januar 2014 und im September 2014 mit schriftlichen Aufgeboten aufgefordert, nach Sawa zurückzukehren. Seine Familie habe bei Erhalt der Aufgebote jeweils angegeben, seinen Aufenthaltsort nicht zu kennen. Ab Oktober 2013 habe er keinen gültigen Passierschein mehr gehabt, weshalb er die Checkpoints zwischen Asmara und C._______ jeweils zu Fuss habe umgehen müssen, wenn er seine Familie besucht habe. Am (...) September 2014, drei Tage nach Erhalt des letzten Aufgebotes, sei er zu Fuss illegal in den Sudan gegangen, wo er sich bis Februar 2016 aufgehalten habe. Dann sei er über Ägypten und Italien in die Schweiz gelangt. Weil die Behörden wüssten, dass er in Sawa gewesen sei, würde man ihn bei einer Rückkehr nach Eritrea sofort inhaftieren. Der Beschwerdeführer reichte seinen Taufschein, die Einwohnermeldekarte, die Hälfte einer «Admission Card» von Sawa, mehrere Fotografien, die Visitenkarte eines Fotostudios sowie eine Kopie der Identitätskarte seines Vaters zu den Akten. B. Am 25. Juli 2016 beendete das SEM das mit Italien eingeleitete Dublin-Verfahren. C. Mit Verfügung vom 21. Januar 2019 - eröffnet am 22. Januar 2019 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 7. Juni 2016 gestützt auf Art. 3 und Art. 7 AsylG (SR 142.31) ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. D. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer durch den rubrizierten Rechtsvertreter mit Eingabe vom 20. Februar 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid (vgl. Rechtsbegehren [RB] Nr. 1 und 2). Subeventualiter beantragte er die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz wegen Unmöglichkeit des Vollzugs (vgl. RB Nr. 3). In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand (vgl. RB Nr. 4 und 5). Ausserdem brachte er als Antrag ein, er lehne im Beschwerdeverfahren die Besetzung des Spruchkörpers beim Bundesverwaltungsgericht aufgrund fehlender Unabhängigkeit und damit wegen Verstosses gegen Art. 3 und/oder Art. 4 in Verbindung mit Art. 13 EMRK vollständig ab (vgl. RB Nr. 6). Als Beschwerdebeilagen wurden diverse Unterlagen im Zusammenhang mit dem Ausstandsbegehren sowie die erste von drei Seiten eines "Benutzungsblattes" der Wohnbegleitung der Dienststelle Asyl- und Flüchtlingswesen des Kantons G._______ vom 25. Juni 2018 eingereicht. E. Nach Eingang der Beschwerde eröffnete das Gericht zur Behandlung der die materielle Hauptsache betreffenden Anträge (RB Nr. 1-3) das Verfahren D-883/2019 und zur Behandlung des Ausstandsbegehrens (RB Nr. 6) ein separates Verfahren unter der Verfahrensnummer D-1010/2019. Das Verfahren D-883/2019 wurde aus prozessualen Gründen mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2019 sistiert. F. Mit Urteil D-1010/2019 vom 4. April 2019 trat das Gericht auf das wegen Rechtsmissbräuchlichkeit unzulässige Ausstandsbegehren vom 20. Februar 2019 nicht ein. G. Mit Zwischenverfügung vom 23. April 2019 hob das Gericht die Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zur Behandlung der materiellen Hauptsache (Asyl und Wegweisung) auf und nahm dessen Behandlung wieder auf. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 AsylG wurden abgewiesen und der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, bis am 8. Mai 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten. H. Der Beschwerdeführer zahlte den Kostenvorschuss am 4. Mai 2019 fristgerecht ein.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet das Gericht endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor dem die Beschwerde führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Am 1. Januar 2019 ist das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt worden. Da die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden sind, verwendet das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung.

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Anwendungsbereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das SEM erachtet die vorgebrachte Desertion beziehungsweise Dienstverweigerung, die behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer sowie dessen Furcht vor Inhaftierung nach einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea wegen der Desertion als unglaubhaft. Zur Begründung führt es in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe sich im Laufe des Verfahrens sehr unterschiedlich zu den erhaltenen Aufgeboten für den Militärdienst geäussert. So habe er an der BzP angegeben, während er in Asmara die kirchliche Schule besucht habe, sei zirka im Januar 2014 in C._______ ein Papier eingetroffen, in dem man ihn aufgefordert habe, wieder in Sawa einzurücken. Nachdem er dieser Aufforderung keine Folge geleistet habe, habe man ihn ständig zu Hause gesucht (A8 F7.01). An der Anhörung gut ein Jahr später habe er demgegenüber zu Protokoll gegeben, seine Familie habe insgesamt drei schriftliche Aufgebote für den Militärdienst erhalten - das erste bereits im Oktober 2013, das zweite im Januar 2014 und das letzte im September 2014 (A22 F41, 47 f.). Seine Angaben anlässlich der Anhörung zu Inhalt und Verbleib der drei Aufgebote seien unglaubhaft. Er habe ausweichende Antworten zum Inhalt der Aufgebote gegeben und sich zum letzten Aufgebot vom September 2014 erst nach mehrmaligem Nachhaken geäussert (A22 S. 9-11). Dass er nicht habe angeben können, wo sich diese wichtigen Beweismittel jetzt befänden und weshalb er sich nicht zumindest mit dem Gedanken auseinandergesetzt habe, sie mitzunehmen, sei nicht nachvollziehbar. Auf Aufforderung des SEM-Mitarbeiters hin, die Aufgebote nachzureichen, habe er geantwortet, er glaube nicht, dass diese zu Hause zu finden seien, und seine Familie habe nie über die Aufgebote gesprochen. Allfällige Konsequenzen des vorgebrachten Fernbleibens vom Militärdienst für seine Familie habe er an der BzP ausdrücklich verneint. Anlässlich der Anhörung habe er hingegen zu Protokoll gegeben, die Familie habe seinetwegen Schwierigkeiten gehabt. Sie sei belästigt und aufgefordert worden, ihn den Behörden zu übergeben, und der Vater sei oft auf den Polizeiposten mitgenommen worden. Die Behörden seien auch nach seiner Ausreise immer wieder zu Hause erschienen und hätten die Familie erst in Ruhe gelassen, nachdem sie sicher gewesen seien, dass er das Land verlassen habe. Die vorgebrachten Einschränkungen der Bewegungsfreiheit an den Kontrollposten stellten keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Die geltend gemachte illegale Ausreise alleine vermöge keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen. Andere Anknüpfungspunkte, welche den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, seien nicht ersichtlich. Er habe keine eigenen Probleme im Zusammenhang mit der Ausreise seines Bruders und seiner Schwester geltend gemacht. Es bestünden somit keine Hinweise auf zukünftige asylbeachtliche Nachteile nach einer Rückkehr nach Eritrea. Die Vorbringen hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand.

E. 4.2.1 In der Beschwerde wird demgegenüber argumentiert, die Angaben des Beschwerdeführers zu den Aufgeboten seien nicht widersprüchlich. Dieser habe ausgesagt, er habe im Januar 2014 ein Schreiben erhalten, und die Familie habe drei Schreiben bekommen. Diese Aussage sei folglich im Gesamtkontext stimmig und decke sich auch mit der Angabe in der angefochtenen Verfügung, wonach der Vater das Aufgebot erhalten habe (vgl. Beschwerde Ziff. 10 f.). Diese Argumentation stellt keine ernsthafte Auseinandersetzung mit der zutreffenden Argumentation des SEM hinsichtlich der widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zur Anzahl erhaltener Aufgebote für den Militärdienst - eines (BzP, A8 F7.01) gegenüber drei (Anhörung, A22 F41, 47 f.) - dar.

E. 4.2.2 Der Einwand in der Rechtsmitteleingabe (Ziff. 12), es sei durchaus nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer die Aufgebote für den Militärdienst aus Sicherheitsgründen nicht mitgenommen habe, ist zwar berechtigt. Er ändert aber nichts daran, dass die übrigen Aussagen des Beschwerdeführers an der Anhörung zum Inhalt und zum Verbleib der drei Aufgebote teils ausweichend und unsubstanziiert, teils widersprüchlich und realitätsfremd ausgefallen und damit unglaubhaft sind (A22 F48-71). Die Ausführungen zum Vorhalt des SEM, der Beschwerdeführer habe sich widersprüchlich zur Frage geäussert, ob seine Familie wegen des Nichtantretens des Militärdienstes Konsequenzen zu erleiden gehabt habe (vgl. Beschwerde Ziff. 13), lassen eine ernsthafte Auseinandersetzung mit den Aussagen des Beschwerdeführers (A8 F7.01 a.E.; A22 F41, 47, 83, 86 f., 89-91) sowie deren rechtlicher Würdigung durch die Vorinstanz vermissen. Schliesslich hat das SEM zu Recht die eingereichten Beweismittel als nicht geeignet bezeichnet, eine Verfolgung des Beschwerdeführers zu belegen.

E. 4.2.3 Ergänzend zu den Argumenten der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Erklärungsversuche des Beschwerdeführers, weshalb die Behörden an seinem Wohnort in C._______ weder seinen Aufenthaltsort gekannt noch gewusst hätten, dass er in Asmara eine Priesterausbildung absolviere, nicht zu überzeugen vermögen (vgl. A22 F84 f.). Überdies verfügt er weder über Zeugnisse noch eine Einschreibebestätigung oder andere Beweismittel, um den Besuch der Priesterausbildung in Asmara zu belegen. Dass er während des ersten Jahres dieser Ausbildung versteckt gelebt habe und immer weggerannt sei, wenn er Leute in Militäruniform gesehen habe, und man ihn überall gesucht hätte, nicht aber in der Schule, ist ebenfalls nicht plausibel. Sodann hätte er sich kaum immer wieder in C._______ aufgehalten, wenn der Geheimdienst über diese Aufenthalte informiert gewesen und er tatsächlich wegen Desertion gesucht worden wäre.

E. 4.3 Das SEM hat die vorgebrachte Desertion beziehungsweise Dienstverweigerung, die behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer sowie dessen Furcht vor Inhaftierung nach einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea wegen Fernbleibens vom Militärdienst zu Recht als unglaubhaft beurteilt. Er ist folglich kein Deserteur oder Refraktär. Weitere Faktoren, die ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen und deshalb eine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung begründen könnten, hat das SEM ebenfalls zutreffend verneint. Schliesslich ist auch die vorinstanzliche Einschätzung, ein drohender Einzug in den Militärdienst bei seiner Rückkehr nach Eritrea begründe keine Asylrelevanz, unter Verweis auf das Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1 (als Referenzurteil publiziert; bestätigt in BVGE 2018 VI/4 E. 6.1.2) nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist die blosse Furcht, irgendwann einmal für den Militärdienst aufgeboten zu werden, respektive die blosse Möglichkeit der Rekrutierung in den eritreischen Nationaldienst, nicht relevant im Sinne des Asylgesetzes, da es sich dabei nicht um eine Massnahme handelt, die aus flüchtlingsrechtlichen Motiven erfolgt (vgl. Urteil D-7898/2015 E. 5.2).

E. 4.4 Aus diesen Erwägungen folgt, dass das SEM - entgegen der in der Beschwerde (Ziff. 14-18) vertretenen Ansicht - die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 5 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es die Wegweisung aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 6.1 Das SEM regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AIG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.

E. 6.3.1 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3 EMRK darf sodann niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde.

E. 6.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei drohender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst unter den Aspekten des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK), des Folterverbots und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geklärt. Es ist dabei zum Schluss gelangt, dass die Bedingungen im Nationaldienst grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren sind. Gleichwohl besteht durch die Einziehung in den eritreischen Nationaldienst nicht das ernsthafte Risiko einer schwerwiegenden Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK, und zudem ist nicht erstellt, dass die berichteten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienst leistende Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1, insbes. 6.1.5).

E. 6.3.3 Gemäss BVGE 2018 VI/4 besteht im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst bei freiwilligen Rückkehrerinnen und Rückkehrern kein ernsthaftes Risiko einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK (vgl. E. 4-6), und könnte eine möglicherweise drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst im Falle einer freiwilligen Rückkehr nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 3 AIG führen (vgl. E. 6.1.7).

E. 6.3.4 Das SEM hält in der angefochtenen Verfügung fest, den Akten seien keine konkreten Hinweise auf eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK zu entnehmen. Aufgrund seiner unglaubhaften Angaben zur Desertion verunmögliche der Beschwerdeführer die Prüfung, ob ein tatsächliches oder unmittelbares Risiko einer drohenden Verletzung von Art. 4 EMRK bestehe. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorfluchtgründe sowie der angeblich illegalen Ausreise könne für ihn auch nicht von einer tatsächlichen und unmittelbaren Gefahr einer Einberufung in den Nationaldienst ausgegangen werden. Aufgrund der unglaubhaften Angaben seien viele Möglichkeiten offen, die vom SEM nicht abschliessend abgeklärt werden könnten. So könne beispielsweise nicht ausgeschlossen werden, dass er vom Nationaldienst suspendiert oder daraus entlassen worden sei oder diesen bereits ordentlich abgeschlossen habe.

E. 6.3.5 Diese Erwägungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. Nach ständiger Rechtsprechung ist es nicht Sache der Asylbehörden, nach hypothetischen Vollzugshindernissen zu forschen, wenn die asylsuchende Person - wie vorliegend der Beschwerdeführer - durch unglaubhafte beziehungsweise fehlende, womöglich gezielt vorenthaltene Angaben eine vernünftige Prüfung von möglichen Vollzugshindernissen verhindert (vgl. BVGE 2014/12 E. 6). Vorliegend ist das Alter des Beschwerdeführers nicht belegt, da er keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente eingereicht hat. Überdies steht weder der Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea fest noch ist erstellt, ob er vom Nationaldienst suspendiert oder daraus entlassen worden ist oder diesen bereits ordentlich abgeschlossen hat; dies umso mehr vor dem Hintergrund, dass er (angeblich) eine Priesterausbildung besucht hat (vgl. schon Zwischenverfügung vom 23. April 2019 S. 5). Aus der Beschwerde ergeben sich keine Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs.

E. 6.3.6 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich folglich als zulässig.

E. 6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.10).

E. 6.4.2 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Lebensbedingungen in Eritrea sich in den vergangenen Jahren in einigen Bereichen verbessert haben. Die wirtschaftliche Lage ist zwar nach wie vor schwierig, doch haben sich die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung stabilisiert. Der Krieg ist seit vielen Jahren beendet, und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Von den umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora profitiert ein Grossteil der Bevölkerung. Vor diesem Hintergrund sind die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug gemäss bisheriger Praxis nicht mehr gerechtfertigt. Auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwachung der Bevölkerung vermag nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes ist jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung auszugehen, wenn besondere Umstände vorliegen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibt im Einzelfall zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 17.2).

E. 6.4.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss eigenen Angaben gesund und hat ab dem (...) Lebensjahr bis zur Ausreise mit seiner Familie in C._______ nahe der Grenze zum Sudan gelebt. Seine Eltern wohnen nach wie vor dort und leben von der Landwirtschaft; weitere Verwandte leben in F._______. Er verfügt somit sowohl über ein familiäres als auch ein anderweitiges soziales Beziehungsnetz und kann seinen Lebensunterhalt durch Mitarbeit in der Landwirtschaft bestreiten. Sein Bruder lebt in H._______, seine Schwester in I._______ und eine Tante sowie ein Onkel in J._______. Es darf davon ausgegangen werden, dass er im Bedarfsfall auf die Unterstützung insbesondere seiner im Ausland lebenden Geschwister wird zählen können.

E. 6.4.4 Aufgrund dieser Erwägungen ist nicht davon auszugehen (vgl. zum Beweismass BVGE 2014/26 E. 7.7.4), dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr nach Eritrea aufgrund der allgemeinen Situation oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG.

E. 6.5 In der Beschwerde (RB 3) wird beantragt, es sei die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen. Mit Blick auf Art. 83 Abs. 2 AIG ist zwar festzustellen, dass zwangsweise Rückführungen nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen (BVGE 2018 VI/4 E. 6.3). Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich im Sinne von (Art. 83 Abs. 2 AIG) zu bezeichnen.

E. 6.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme kommt somit nicht in Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten in der Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173. 320.2]). Der in gleicher Höhe am 4. Mai 2019 einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Jacqueline Augsburger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-883/2019 Urteil vom 19. Dezember 2019 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richterin Sylvie Cossy, Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Oliver Lücke, Rechtsanwalt, Rechtsanwaltskanzlei, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. Januar 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 7. Juni 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Am 30. Juni 2016 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ zu seiner Person, dem Reiseweg und summarisch zu den Gesuchsgründen (BzP) befragt (SEM-act. A8). Am 16. August 2017 hörte das SEM ihn einlässlich zu den Asylgründen an (act. A22). Dabei gab er zu Protokoll, er sei als ethnischer Bilen römisch-katholischen Glaubens und Sohn eines Freiheitskämpfers im Sudan geboren und im Jahr 2001 mit seiner Familie nach Eritrea zurückgekehrt, wo er in C._______ (gleiche Subzoba, Soba D._______) nahe der Grenze zum Sudan gelebt habe. Er sei dort bis zur fünften Klasse zur Schule gegangen und danach bis zur achten Klasse bei einem Verein der katholischen Kirche in E._______. Die neunte bis elfte Klasse habe er in einer katholischen Schule in F._______ besucht und damit die Ausbildung zum Priester begonnen. Anschliessend habe er in Sawa die 12. Klasse samt militärischer Grundausbildung absolviert. Nach dem Abschluss zirka im Juli 2013 habe er bis im Oktober 2013 Urlaub erhalten. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, er sei am Ende des Urlaubs im Oktober 2013 nicht nach Sawa zurückgekehrt, um den Militärdienst anzutreten, sondern habe sich stattdessen im September 2013 nach Asmara begeben, um an der dortigen Universität am "Institute of Theology and Philosophy" die Ausbildung zum Priester fortzusetzen. Deshalb habe man ihn gesucht und ihn im Oktober 2013, im Januar 2014 und im September 2014 mit schriftlichen Aufgeboten aufgefordert, nach Sawa zurückzukehren. Seine Familie habe bei Erhalt der Aufgebote jeweils angegeben, seinen Aufenthaltsort nicht zu kennen. Ab Oktober 2013 habe er keinen gültigen Passierschein mehr gehabt, weshalb er die Checkpoints zwischen Asmara und C._______ jeweils zu Fuss habe umgehen müssen, wenn er seine Familie besucht habe. Am (...) September 2014, drei Tage nach Erhalt des letzten Aufgebotes, sei er zu Fuss illegal in den Sudan gegangen, wo er sich bis Februar 2016 aufgehalten habe. Dann sei er über Ägypten und Italien in die Schweiz gelangt. Weil die Behörden wüssten, dass er in Sawa gewesen sei, würde man ihn bei einer Rückkehr nach Eritrea sofort inhaftieren. Der Beschwerdeführer reichte seinen Taufschein, die Einwohnermeldekarte, die Hälfte einer «Admission Card» von Sawa, mehrere Fotografien, die Visitenkarte eines Fotostudios sowie eine Kopie der Identitätskarte seines Vaters zu den Akten. B. Am 25. Juli 2016 beendete das SEM das mit Italien eingeleitete Dublin-Verfahren. C. Mit Verfügung vom 21. Januar 2019 - eröffnet am 22. Januar 2019 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 7. Juni 2016 gestützt auf Art. 3 und Art. 7 AsylG (SR 142.31) ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. D. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer durch den rubrizierten Rechtsvertreter mit Eingabe vom 20. Februar 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid (vgl. Rechtsbegehren [RB] Nr. 1 und 2). Subeventualiter beantragte er die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz wegen Unmöglichkeit des Vollzugs (vgl. RB Nr. 3). In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand (vgl. RB Nr. 4 und 5). Ausserdem brachte er als Antrag ein, er lehne im Beschwerdeverfahren die Besetzung des Spruchkörpers beim Bundesverwaltungsgericht aufgrund fehlender Unabhängigkeit und damit wegen Verstosses gegen Art. 3 und/oder Art. 4 in Verbindung mit Art. 13 EMRK vollständig ab (vgl. RB Nr. 6). Als Beschwerdebeilagen wurden diverse Unterlagen im Zusammenhang mit dem Ausstandsbegehren sowie die erste von drei Seiten eines "Benutzungsblattes" der Wohnbegleitung der Dienststelle Asyl- und Flüchtlingswesen des Kantons G._______ vom 25. Juni 2018 eingereicht. E. Nach Eingang der Beschwerde eröffnete das Gericht zur Behandlung der die materielle Hauptsache betreffenden Anträge (RB Nr. 1-3) das Verfahren D-883/2019 und zur Behandlung des Ausstandsbegehrens (RB Nr. 6) ein separates Verfahren unter der Verfahrensnummer D-1010/2019. Das Verfahren D-883/2019 wurde aus prozessualen Gründen mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2019 sistiert. F. Mit Urteil D-1010/2019 vom 4. April 2019 trat das Gericht auf das wegen Rechtsmissbräuchlichkeit unzulässige Ausstandsbegehren vom 20. Februar 2019 nicht ein. G. Mit Zwischenverfügung vom 23. April 2019 hob das Gericht die Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zur Behandlung der materiellen Hauptsache (Asyl und Wegweisung) auf und nahm dessen Behandlung wieder auf. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 AsylG wurden abgewiesen und der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, bis am 8. Mai 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten. H. Der Beschwerdeführer zahlte den Kostenvorschuss am 4. Mai 2019 fristgerecht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet das Gericht endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor dem die Beschwerde führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Am 1. Januar 2019 ist das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt worden. Da die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden sind, verwendet das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Anwendungsbereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM erachtet die vorgebrachte Desertion beziehungsweise Dienstverweigerung, die behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer sowie dessen Furcht vor Inhaftierung nach einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea wegen der Desertion als unglaubhaft. Zur Begründung führt es in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe sich im Laufe des Verfahrens sehr unterschiedlich zu den erhaltenen Aufgeboten für den Militärdienst geäussert. So habe er an der BzP angegeben, während er in Asmara die kirchliche Schule besucht habe, sei zirka im Januar 2014 in C._______ ein Papier eingetroffen, in dem man ihn aufgefordert habe, wieder in Sawa einzurücken. Nachdem er dieser Aufforderung keine Folge geleistet habe, habe man ihn ständig zu Hause gesucht (A8 F7.01). An der Anhörung gut ein Jahr später habe er demgegenüber zu Protokoll gegeben, seine Familie habe insgesamt drei schriftliche Aufgebote für den Militärdienst erhalten - das erste bereits im Oktober 2013, das zweite im Januar 2014 und das letzte im September 2014 (A22 F41, 47 f.). Seine Angaben anlässlich der Anhörung zu Inhalt und Verbleib der drei Aufgebote seien unglaubhaft. Er habe ausweichende Antworten zum Inhalt der Aufgebote gegeben und sich zum letzten Aufgebot vom September 2014 erst nach mehrmaligem Nachhaken geäussert (A22 S. 9-11). Dass er nicht habe angeben können, wo sich diese wichtigen Beweismittel jetzt befänden und weshalb er sich nicht zumindest mit dem Gedanken auseinandergesetzt habe, sie mitzunehmen, sei nicht nachvollziehbar. Auf Aufforderung des SEM-Mitarbeiters hin, die Aufgebote nachzureichen, habe er geantwortet, er glaube nicht, dass diese zu Hause zu finden seien, und seine Familie habe nie über die Aufgebote gesprochen. Allfällige Konsequenzen des vorgebrachten Fernbleibens vom Militärdienst für seine Familie habe er an der BzP ausdrücklich verneint. Anlässlich der Anhörung habe er hingegen zu Protokoll gegeben, die Familie habe seinetwegen Schwierigkeiten gehabt. Sie sei belästigt und aufgefordert worden, ihn den Behörden zu übergeben, und der Vater sei oft auf den Polizeiposten mitgenommen worden. Die Behörden seien auch nach seiner Ausreise immer wieder zu Hause erschienen und hätten die Familie erst in Ruhe gelassen, nachdem sie sicher gewesen seien, dass er das Land verlassen habe. Die vorgebrachten Einschränkungen der Bewegungsfreiheit an den Kontrollposten stellten keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Die geltend gemachte illegale Ausreise alleine vermöge keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen. Andere Anknüpfungspunkte, welche den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, seien nicht ersichtlich. Er habe keine eigenen Probleme im Zusammenhang mit der Ausreise seines Bruders und seiner Schwester geltend gemacht. Es bestünden somit keine Hinweise auf zukünftige asylbeachtliche Nachteile nach einer Rückkehr nach Eritrea. Die Vorbringen hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. 4.2 4.2.1 In der Beschwerde wird demgegenüber argumentiert, die Angaben des Beschwerdeführers zu den Aufgeboten seien nicht widersprüchlich. Dieser habe ausgesagt, er habe im Januar 2014 ein Schreiben erhalten, und die Familie habe drei Schreiben bekommen. Diese Aussage sei folglich im Gesamtkontext stimmig und decke sich auch mit der Angabe in der angefochtenen Verfügung, wonach der Vater das Aufgebot erhalten habe (vgl. Beschwerde Ziff. 10 f.). Diese Argumentation stellt keine ernsthafte Auseinandersetzung mit der zutreffenden Argumentation des SEM hinsichtlich der widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zur Anzahl erhaltener Aufgebote für den Militärdienst - eines (BzP, A8 F7.01) gegenüber drei (Anhörung, A22 F41, 47 f.) - dar. 4.2.2 Der Einwand in der Rechtsmitteleingabe (Ziff. 12), es sei durchaus nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer die Aufgebote für den Militärdienst aus Sicherheitsgründen nicht mitgenommen habe, ist zwar berechtigt. Er ändert aber nichts daran, dass die übrigen Aussagen des Beschwerdeführers an der Anhörung zum Inhalt und zum Verbleib der drei Aufgebote teils ausweichend und unsubstanziiert, teils widersprüchlich und realitätsfremd ausgefallen und damit unglaubhaft sind (A22 F48-71). Die Ausführungen zum Vorhalt des SEM, der Beschwerdeführer habe sich widersprüchlich zur Frage geäussert, ob seine Familie wegen des Nichtantretens des Militärdienstes Konsequenzen zu erleiden gehabt habe (vgl. Beschwerde Ziff. 13), lassen eine ernsthafte Auseinandersetzung mit den Aussagen des Beschwerdeführers (A8 F7.01 a.E.; A22 F41, 47, 83, 86 f., 89-91) sowie deren rechtlicher Würdigung durch die Vorinstanz vermissen. Schliesslich hat das SEM zu Recht die eingereichten Beweismittel als nicht geeignet bezeichnet, eine Verfolgung des Beschwerdeführers zu belegen. 4.2.3 Ergänzend zu den Argumenten der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Erklärungsversuche des Beschwerdeführers, weshalb die Behörden an seinem Wohnort in C._______ weder seinen Aufenthaltsort gekannt noch gewusst hätten, dass er in Asmara eine Priesterausbildung absolviere, nicht zu überzeugen vermögen (vgl. A22 F84 f.). Überdies verfügt er weder über Zeugnisse noch eine Einschreibebestätigung oder andere Beweismittel, um den Besuch der Priesterausbildung in Asmara zu belegen. Dass er während des ersten Jahres dieser Ausbildung versteckt gelebt habe und immer weggerannt sei, wenn er Leute in Militäruniform gesehen habe, und man ihn überall gesucht hätte, nicht aber in der Schule, ist ebenfalls nicht plausibel. Sodann hätte er sich kaum immer wieder in C._______ aufgehalten, wenn der Geheimdienst über diese Aufenthalte informiert gewesen und er tatsächlich wegen Desertion gesucht worden wäre. 4.3 Das SEM hat die vorgebrachte Desertion beziehungsweise Dienstverweigerung, die behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer sowie dessen Furcht vor Inhaftierung nach einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea wegen Fernbleibens vom Militärdienst zu Recht als unglaubhaft beurteilt. Er ist folglich kein Deserteur oder Refraktär. Weitere Faktoren, die ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen und deshalb eine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung begründen könnten, hat das SEM ebenfalls zutreffend verneint. Schliesslich ist auch die vorinstanzliche Einschätzung, ein drohender Einzug in den Militärdienst bei seiner Rückkehr nach Eritrea begründe keine Asylrelevanz, unter Verweis auf das Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1 (als Referenzurteil publiziert; bestätigt in BVGE 2018 VI/4 E. 6.1.2) nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist die blosse Furcht, irgendwann einmal für den Militärdienst aufgeboten zu werden, respektive die blosse Möglichkeit der Rekrutierung in den eritreischen Nationaldienst, nicht relevant im Sinne des Asylgesetzes, da es sich dabei nicht um eine Massnahme handelt, die aus flüchtlingsrechtlichen Motiven erfolgt (vgl. Urteil D-7898/2015 E. 5.2). 4.4 Aus diesen Erwägungen folgt, dass das SEM - entgegen der in der Beschwerde (Ziff. 14-18) vertretenen Ansicht - die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt hat.

5. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es die Wegweisung aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Das SEM regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AIG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3 EMRK darf sodann niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde. 6.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei drohender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst unter den Aspekten des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK), des Folterverbots und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geklärt. Es ist dabei zum Schluss gelangt, dass die Bedingungen im Nationaldienst grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren sind. Gleichwohl besteht durch die Einziehung in den eritreischen Nationaldienst nicht das ernsthafte Risiko einer schwerwiegenden Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK, und zudem ist nicht erstellt, dass die berichteten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienst leistende Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1, insbes. 6.1.5). 6.3.3 Gemäss BVGE 2018 VI/4 besteht im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst bei freiwilligen Rückkehrerinnen und Rückkehrern kein ernsthaftes Risiko einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK (vgl. E. 4-6), und könnte eine möglicherweise drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst im Falle einer freiwilligen Rückkehr nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 3 AIG führen (vgl. E. 6.1.7). 6.3.4 Das SEM hält in der angefochtenen Verfügung fest, den Akten seien keine konkreten Hinweise auf eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK zu entnehmen. Aufgrund seiner unglaubhaften Angaben zur Desertion verunmögliche der Beschwerdeführer die Prüfung, ob ein tatsächliches oder unmittelbares Risiko einer drohenden Verletzung von Art. 4 EMRK bestehe. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorfluchtgründe sowie der angeblich illegalen Ausreise könne für ihn auch nicht von einer tatsächlichen und unmittelbaren Gefahr einer Einberufung in den Nationaldienst ausgegangen werden. Aufgrund der unglaubhaften Angaben seien viele Möglichkeiten offen, die vom SEM nicht abschliessend abgeklärt werden könnten. So könne beispielsweise nicht ausgeschlossen werden, dass er vom Nationaldienst suspendiert oder daraus entlassen worden sei oder diesen bereits ordentlich abgeschlossen habe. 6.3.5 Diese Erwägungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. Nach ständiger Rechtsprechung ist es nicht Sache der Asylbehörden, nach hypothetischen Vollzugshindernissen zu forschen, wenn die asylsuchende Person - wie vorliegend der Beschwerdeführer - durch unglaubhafte beziehungsweise fehlende, womöglich gezielt vorenthaltene Angaben eine vernünftige Prüfung von möglichen Vollzugshindernissen verhindert (vgl. BVGE 2014/12 E. 6). Vorliegend ist das Alter des Beschwerdeführers nicht belegt, da er keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente eingereicht hat. Überdies steht weder der Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea fest noch ist erstellt, ob er vom Nationaldienst suspendiert oder daraus entlassen worden ist oder diesen bereits ordentlich abgeschlossen hat; dies umso mehr vor dem Hintergrund, dass er (angeblich) eine Priesterausbildung besucht hat (vgl. schon Zwischenverfügung vom 23. April 2019 S. 5). Aus der Beschwerde ergeben sich keine Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. 6.3.6 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich folglich als zulässig. 6.4 6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.10). 6.4.2 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Lebensbedingungen in Eritrea sich in den vergangenen Jahren in einigen Bereichen verbessert haben. Die wirtschaftliche Lage ist zwar nach wie vor schwierig, doch haben sich die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung stabilisiert. Der Krieg ist seit vielen Jahren beendet, und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Von den umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora profitiert ein Grossteil der Bevölkerung. Vor diesem Hintergrund sind die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug gemäss bisheriger Praxis nicht mehr gerechtfertigt. Auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwachung der Bevölkerung vermag nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes ist jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung auszugehen, wenn besondere Umstände vorliegen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibt im Einzelfall zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 17.2). 6.4.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss eigenen Angaben gesund und hat ab dem (...) Lebensjahr bis zur Ausreise mit seiner Familie in C._______ nahe der Grenze zum Sudan gelebt. Seine Eltern wohnen nach wie vor dort und leben von der Landwirtschaft; weitere Verwandte leben in F._______. Er verfügt somit sowohl über ein familiäres als auch ein anderweitiges soziales Beziehungsnetz und kann seinen Lebensunterhalt durch Mitarbeit in der Landwirtschaft bestreiten. Sein Bruder lebt in H._______, seine Schwester in I._______ und eine Tante sowie ein Onkel in J._______. Es darf davon ausgegangen werden, dass er im Bedarfsfall auf die Unterstützung insbesondere seiner im Ausland lebenden Geschwister wird zählen können. 6.4.4 Aufgrund dieser Erwägungen ist nicht davon auszugehen (vgl. zum Beweismass BVGE 2014/26 E. 7.7.4), dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr nach Eritrea aufgrund der allgemeinen Situation oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG. 6.5 In der Beschwerde (RB 3) wird beantragt, es sei die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen. Mit Blick auf Art. 83 Abs. 2 AIG ist zwar festzustellen, dass zwangsweise Rückführungen nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen (BVGE 2018 VI/4 E. 6.3). Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich im Sinne von (Art. 83 Abs. 2 AIG) zu bezeichnen. 6.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme kommt somit nicht in Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

7. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten in der Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173. 320.2]). Der in gleicher Höhe am 4. Mai 2019 einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Jacqueline Augsburger Versand: