Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG) | Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG); Verfügung des SEM vom 11. November 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung IV D-8836/2025
U r t e i l v o m 2 4 . N o v e m b e r 2 0 2 5 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiberin Linn Amanda Szemberg. Parteien A. _______, geboren am (…), Georgien, (…), Beschwerdeführer,
gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG); Verfügung des SEM vom 11. November 2025 / (…).
D-8836/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 11. Oktober 2025 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 31. Oktober 2025 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt, wobei der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbrachte, er habe Georgien vor acht oder neun Monaten verlassen und sich bis zur Einreise in die Schweiz in verschiedenen europäischen Ländern aufgehalten. Er sei in B. _______ geboren, wo er bis zur Ausreise mit seinem Vater zusammengewohnt habe. Dieser sei als Landwirt tätig und er habe ihn seit Abschluss der Schule in der Landwirtschaft unterstützt. Der Beschwerdeführer gab an, an chronischen Magenschmerzen zu leiden und in seiner Heimat mit Magen- krebs diagnostiziert worden zu sein, sich jedoch bis anhin keiner Behand- lung unterzogen zu haben. Zu den Asylgründen führte der Beschwerdeführer aus, er habe aufgrund von Glücksspielen viel Geld verloren und sich in diesem Zusammenhang bei einer Person hoch verschuldet, wobei sich die Schulden aktuell auf 500'000 Dollar belaufen würden. Da er nicht in der Lage gewesen sei, die Schuld zu begleichen, sei er vom Gläubiger mit einem Messer am Bein verletzt worden. Um dem Gläubiger zu entkommen sei er wenig später nach Belarus ausgereist, jedoch hätten ihn dort Leute des Gläubigers auf- gespürt und mehrmals auf ihn geschossen. Aus diesem Grund habe er sich entschieden, in die Schweiz zu kommen. Bei Rückkehr nach Georgien fürchte er, dass der Gläubiger ihn erneut aufspüren und er einer Schlägerei mit fatalem Ende ausgesetzt würde. C. Zum Beleg seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seine georgische Identitätskarte (im Original; gültig bis (…)) ins Recht. D. Anlässlich der Anhörung vom 31. Oktober 2025 wurde dem Beschwerde- führer bis am 3. November 2025 Frist angesetzt, um ärztliche Berichte aus Georgien einzureichen. Mit Schreiben vom 3. November 2025 ersuchte die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung um Fristerstre- ckung bis am 5. November 2025, was von der Vorinstanz bewilligt wurde. Mit Schreiben vom 5. November 2025 teilte der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung mit, dass es ihm nicht gelungen sei, innert
D-8836/2025 Seite 3 erstreckter Frist, die verlangten Berichte zu beschaffen und dass die Vo- rinstanz eine erneute Frist anzusetzen oder weitere Abklärungen betref- fend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vorzunehmen habe. Gleichentags nahm die Vorinstanz hierzu Stellung und führte aus, dass der Beschwerdeführer dargelegt habe, dass sein Gesundheitszustand nicht im Zusammenhang mit dem Asylgesuch stehen würde, weshalb die Einrei- chung von Beweismittel nichts an der Sachlage des Asylpunktes ändern würde. Zudem habe der Beschwerdeführer genügend Zeit gehabt, um die Berichte zu beschaffen. Es sei folglich eine antizipierte Beweiswürdigung vorzunehmen, da die geltend gemachten Krebsleiden in Bezug auf die Zu- mutbarkeit der Wegweisung ohnehin nicht erheblich seien. E. Am 10. November 2025 wurde der mandatierten Rechtsvertretung der Ent- wurf des Asylentscheids zur Stellungnahme zugestellt. Gleichentags nahm die Rechtsvertretung hierzu schriftlich Stellung und führte aus, dass der Beschwerdeführer mit dem Entwurf nicht einverstanden sei, jedoch alles bereits anlässlich der Anhörung erzählt habe. Schliesslich sei er immer noch daran, die medizinischen Berichte aus Georgien zu beschaffen, was jedoch aus dem Ausland schwierig sei. F. Mit Verfügung vom 11. November 2025 – gleichentags eröffnet – lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers im Rahmen des be- schleunigten Verfahrens ab. Gleichzeitig ordnete sie die Wegweisung aus der Schweiz an, forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz und den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. G. Ebenfalls am 11. November 2025 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung der Vorinstanz die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. H. Mit Eingabe vom 17. November 2025 (Datum Poststempel) erhob der Be- schwerdeführer gegen die Verfügung der Vorinstanz Beschwerde und be- antragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft unter der Gewährung von Asyl und eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme.
D-8836/2025 Seite 4 In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistan- des und eventualiter die Gewährung der aufschiebenden Wirkung. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
18. November 2025 in elektronischer Form vor.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le- gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Soweit in der Rechtsmitteleingabe eventualiter beantragt wird, der Be- schwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, kann festgestellt werden, dass ihr von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz diese vor- liegend nicht entzogen hat. Auf den entsprechenden Antrag ist daher man- gels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
D-8836/2025 Seite 5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, dass eine Verfolgung nur dann flüchtlingsrechtlich relevant sei, wenn sie auf einem in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motiv beruhe, die Verfolgung somit auf das Sein einer Person und nicht auf deren Tun abziele. Zudem seien Übergriffe durch Dritte nur dann von flüchtlingsrechtlicher Relevanz, wenn der Staat nicht schutzwillig und schutzfähig sei. Der Beschwerdeführer mache nicht wegen eines in Art. 3 Abs. 1 AsylG ge- nannten Grundes, sondern aufgrund seiner Spielschulden eine Verfolgung geltend mache. Neben dem fehlenden flüchtlingsrechtlichen Motiv habe er es unterlassen, Schutz bei den polizeilichen Behörden in Georgien zu su- chen, obwohl ihm der Zugang möglich und zumutbar gewesen wäre. Ge- orgien sei im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG vom Bundesrat als «Safe Country» bezeichnet worden, weshalb von funktionierenden und wirksamen Polizei- und Justizorganen in Georgien ausgegangen werden dürfe. Diese Regelvermutung könne im Einzelfall umgestossen werden, was jedoch dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei. 4.3 Der Beschwerdeführer entgegnet dem in seiner Beschwerde dahinge- hend, dass er mit dem Entscheid der Vorinstanz nicht einverstanden sei, krank sei und in Georgien keine Behandlung erhalten würde. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass die Vo- rinstanz zu Recht festgehalten hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
D-8836/2025 Seite 6 Art. 3 AsylG nicht. Die Rechtsmitteleingabe hält dem nichts Stichhaltiges entgegen. 5.2 So weist die Vorinstanz korrekterweise darauf hin, dass das vom Be- schwerdeführer geltend gemachte Verfolgungsmotiv nicht von Art. 3 Abs. 1 AsylG erfasst ist. 5.3 Zutreffend führte die Vorinstanz auch aus, dass der Bundesrat Geor- gien als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet (vgl. dazu Anhang 2 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfra- gen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die Bezeichnung eines Staates als "Safe Country" beinhaltet die Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Es handelt sich dabei um eine relative Verfolgungssicherheit. Im Einzelfall kann die besagte Regelvermutung somit aufgrund konkreter und substan- ziierter Hinweise umgestossen werden, wobei die Beweislast des Gegen- teils der asylsuchenden Person obliegt (vgl. BVGE 2013/10 E. 7.4.3). Der Vorinstanz ist weiter beizupflichten, dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen die vorgenannte Regelvermutung offenkundig nicht um- zustossen vermag. So gibt er weder an, hinsichtlich der geltend gemachten Bedrohung seitens einer privaten Drittperson Schutz bei den georgischen Behörden gesucht zu haben, noch dass ihm dieser Schutz verwehrt wor- den sei. 5.4 Die Vorinstanz hat demzufolge die Flüchtlingseigenschaft des Be- schwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch folgerichtig abge- lehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
D-8836/2025 Seite 7 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht, zumal ihm staatlicher Schutz zur Verfügung steht. Auch die all- gemeine Menschenrechtssituation in Georgien lässt den Wegweisungs- vollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
D-8836/2025 Seite 8 Was die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers betrifft, stellt eine Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur aus- nahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, § 183). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Magen- beschwerden (Magenkrebs), welche weder mit Beweismitteln aus Geor- gien noch der Schweiz belegt sind, vermögen die von der Rechtsprechung geforderte hohe Schwelle einer konkreten Gefahr nicht zu erreichen (vgl. dazu auch nachfolgend E. 7.3.3). 7.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Vorliegend ist unbestritten, dass in Georgien weder Krieg, Bürger- krieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht. 7.3.3 Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde aus, krank zu sein und in Georgien keine Behandlung zu erhalten. Der Vorinstanz ist dahin- gehend zuzustimmen, dass das georgische Gesundheitssystem genug leistungsfähig ist, um die erforderliche Behandlung für eine allfällige Krebs- erkrankung anzubieten und vorzunehmen. Hierfür kann auf die entspre- chenden Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen wer- den (Verfügung des SEM vom 11. November 2025, S. 6). Es liegen keine konkreten Hinweise darauf vor, dass Georgien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigert hätte oder in Zukunft verweigern würde. Vielmehr hat der Beschwerdeführer es bis anhin offen- bar unterlassen, eine Behandlung in Anspruch zu nehmen. Auch zeigt die Tatsache, dass er in Georgien, gemäss seinen Ausführungen, eine Erstdi- agnose erhalten hat, dass er Zugang zum dortigen Gesundheitssystem hat. 7.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
D-8836/2025 Seite 9 7.4 Der Beschwerdeführer verfügt über eine bis 2035 gültige Identitäts- karte und es obliegt ihm, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimat- staates allfällige weitere für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich- nen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9. 9.1 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses er- weist sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos. 9.2 Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung sind ungeachtet der geltend gemachten prozessu- alen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entspre- chend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtlos er- wiesen haben. 9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- liche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Linn Amanda Szemberg
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