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D-8791/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-10-09 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. Oktober 2025

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal Abteilung IV D-8791/2025 law/bah

U r t e i l v o m 1 8 . D e z e m b e r 2 0 2 5 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch MLaw Sami Imer, Beschwerdeführer,

gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. Oktober 2025 / N (…).

D-8791/2025 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein Kurde mit letztem Aufenthalt in B._______, die Türkei eigenen Angaben zufolge am 7. Januar 2024 verliess und am

12. Januar 2024 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass das SEM am 19. Januar 2024 die Personalienaufnahme (PA) durch- führte (ZEMIS Direkterfassung), dass der Beschwerdeführer am 1. Februar 2024 mehrere Beweismittel (Gerichtsakten) einreichte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 5. Februar 2024 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe sich im Jahr (…) der «Partiya Karkerên Kur- distanê» (PKK) angeschlossen und sich in der Folge in den Bergen des türkisch-irakischen Grenzgebiets aufgehalten, dass er nach Abschluss seiner Ausbildung einige Monate Kommandant ei- nes Teams von vier bis fünf Personen gewesen sei, das im Logistikbereich gearbeitet und Wachdienst geleistet habe, dass er später im Sicherheits- und Versorgungsbereich verantwortlich ge- wesen sei und nie am bewaffneten Kampf teilgenommen habe, dass er die PKK (…) verlassen habe, da ihn das Erlebte mitgenommen und er Sehnsucht nach seiner Familie gehabt habe, dass er sich zunächst in C._______ (Irak) aufgehalten habe und später nach D._______ (Türkei) zurückgekehrt sei, wo man ihn festgenommen habe, dass gegen ihn ein Verfahren wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation gemäss Art. 314 Abs. 2 des türkischen Strafgesetzbuches (tStGB) eingeleitet und er nach viertägiger Haft unter gerichtlicher Kontrolle freigelassen worden sei, dass er mit Urteil vom (…) zu einer einjährigen Bewährungsstrafe verurteilt worden und danach nach E._______ (Provinz F._______) zurückgekehrt sei,

D-8791/2025 Seite 3 dass ihn in dieser Zeit Polizisten aufgefordert hätten, zum Polizeiposten zu kommen, um auf Fotos abgebildete Personen zu identifizieren, dass er zum Polizeiposten gegangen sei und gesagt habe, er würde so etwas nicht tun, da aufgrund seiner PKK-Vergangenheit bereits seine An- wesenheit auf einem Polizeiposten problematisch für ihn werden könnte, dass er den Polizisten gesagt habe, er kenne die auf den Fotos abgebilde- ten Personen nicht, dass die Polizisten weiterhin versucht hätten, ihn telefonisch zu kontaktie- ren, und er durch Wechsel seiner Telefonnummern versucht habe, sich ihnen zu entziehen, dass er sein Leben weitergelebt habe und diversen beruflichen Tätigkeiten nachgegangen sei, dass er (…) den einjährigen obligatorischen Militärdienst absolviert habe und in dieser Zeit ein Cousin von den türkischen Behörden mitgenommen und inhaftiert worden sei, obschon gegen ihn keine Beweise vorgelegen hätten, dass auch eine Cousine verhaftet worden und er nach dem Militärdienst nach E._______ zurückgekehrt sei, dass er (…) mit zwei anderen Cousins nach G._______ gezogen sei, wo er bis (…) gelebt und gearbeitet habe, und (…) nach B._______ gegangen sei, wo er bis zur Ausreise gelebt habe, dass Mitte 2023 sein Portemonnaie gestohlen worden sei, in dem sich Kre- ditkarten und ein Zettel mit den Pin-Codes befunden hätten, und die Diebe andere Personen mit seinen Kreditkarten betrogen hätten, dass er den Diebstahl bei der Staatsanwaltschaft angezeigt habe und auf- grund des Betrugs auch gegen ihn Anzeige erstattet worden sei, worauf die Staatsanwaltschaft ein Verfahren gegen ihn eröffnet habe und er wegen seiner PKK-Vergangenheit davon ausgehe, eine höhere Strafe zu erhalten, dass die Polizisten zudem wieder versucht hätten, ihn anzurufen, und er kurz vor seiner Ausreise von ihnen in einem Privatfahrzeug mitgenommen und aufgefordert worden sei, als Spion zu arbeiten,

D-8791/2025 Seite 4 dass er dies abgelehnt und man ihm gesagt habe, man werde schon se- hen, dass er es tun werde, dass diese Mitnahme ihn veranlasst habe, die Türkei zu verlassen, da er sich nicht mehr in Sicherheit gefühlt habe, dass er befürchte, bei einer Rückkehr in die Türkei zu einer Gefängnis- strafe verurteilt zu werden, und sich aufgrund der Spionageaufforderungen der Polizei um seine Sicherheit fürchte, dass er in der Schweiz an Panikattacken leide und um psychologische Un- terstützung ersucht habe, dass das SEM am 19. Februar 2024 die weitere Behandlung seines Asyl- gesuches im erweiterten Verfahren verfügte und den Beschwerdeführer am folgenden Tag für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton H._______ zuwies, dass das SEM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. August 2025 mehrere Fragen zur Zeit, während der er in den Reihen der PKK war, stellte und ihn aufforderte, allfällige Beweismittel zum gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren einzureichen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. September 2025 eine persönliche Stellungnahme (mit Übersetzung in deutscher Sprache), eine von ihm eingereichte Strafanzeige, ein Foto, das während seiner Zeit bei der PKK aufgenommen worden sei, und ein Dokument, das bei seiner Ein- reise ohne Ausweisdokument ausgestellt worden sei, einreichte, dass das SEM mit Verfügung vom 9. Oktober 2025 – eröffnet am 15. Ok- tober 2025 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen- schaft nicht, sein Asylgesuch vom 12. Januar 2024 ablehnte, ihn aus der Schweiz weg wies und feststellte, er sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechts- kraft dieser Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimat- staat beziehungsweise seinen Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raums befinde und in dem er aufgenommen werde, verbunden mit dem Hinweis, wenn er seiner Ver- pflichtung nicht innert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden, und den Kanton H._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte,

D-8791/2025 Seite 5 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom

14. November 2025 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge- richt Beschwerde erhob, dass in dieser beantragt wurde, die Verfügung des SEM vom 9. Oktober 2025 sei aufzuheben und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei er wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wurde, es sei auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei der unterzeich- nende Rechtsvertreter als Rechtsbeistand einzusetzen, dass dem Beschwerdeführer ferner gegen allfällige Stellungnahmen des SEM das Replikrecht einzuräumen und ihm zu gestatten sei, sich für die Dauer des Verfahrens in der Schweiz aufzuhalten, weshalb der (…) anzu- weisen sei, für die Dauer des Beschwerdeverfahrens von jeglichen Weg- weisungs- und Vollzugsmassnahmen abzusehen, dass der Beschwerde mehrere Beweismittel beilagen (Anklageschrift der Generalstaatsanwaltschaft D._______ und Urteil der (…). Hohen Straf- kammer D._______ vom (…), Rechtskraftvermerk vom (…) mit Überset- zung, Schreiben des SEM vom 22. August 2025 und Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 10. September 2025 mit Übersetzung, Bescheini- gung Sozialhilfebezug vom 30. Oktober 2025), dass der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege, amtliche Verbeiständung und Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses mit Zwischenverfügung vom 26. November 2025 abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 11. Dezem- ber 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 1’000.– einzuzahlen, verbunden mit dem Hinweis, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten, dass der mit Zwischenverfügung vom 26. November 2025 erhobene Kos- tenvorschuss am 11. Dezember 2025 eingezahlt wurde,

D-8791/2025 Seite 6 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re- gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun- gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung – auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), nach- dem auch der erhobene Kostenvorschuss rechtzeitig eingezahlt wurde, dass asylsuchende Personen den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfen (Art. 42 AsylG), weshalb auf den Antrag, der (…) sei anzuweisen, von Wegweisungs- und Vollzugsmassnahmen abzuse- hen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder

D-8791/2025 Seite 7 begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent- lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG), dass das SEM seinen Entscheid im Wesentlichen damit begründet, das Verfahren aus dem Jahr (…), in dem der Beschwerdeführer wegen Mit- gliedschaft in einer terroristischen Organisation gemäss Art. 314 Abs. 2 tStGB verurteilt worden sei, sei rechtskräftig abgeschlossen, dass er gemäss Aktenlage vom Reuegesetz Gebrauch gemacht und das Gericht deshalb eine einjährige, bedingte Haftstrafe verhängt habe, dass dieses Verfahren über (…) Jahre zurückliege und in keinem zeitlich- kausalen Zusammenhang zu seiner Ausreise stehe, weshalb es asylrecht- lich nicht relevant sei, dass seine Befürchtung, aufgrund der Anzeige beziehungswese des eröff- neten Verfahrens wegen des Diebstahls seiner Kreditkarten und des da- rauffolgenden Betrugs im Gefängnis zu landen, rein subjektiver und spe- kulativer Natur sei, dass aus den Akten nicht ersichtlich sei, inwiefern ein allfällig hängiges Ver- fahren aufgrund seiner PKK-Vergangenheit zu Nachteilen führen sollte, zu- mal er vom Reuegesetz Gebrauch gemacht und diesbezüglich keine wei- teren Probleme mit den türkischen Behörden gehabt habe, dass die geltend gemachten Anrufe sowie die kurz vor seiner Ausreise er- folgte einmalige Mitnahme durch die türkische Polizei, bei der er aufgefor- dert worden sei, Personen auf Fotos zu identifizieren, den Anforderungen an die Intensität einer asylrechtlich relevanten Verfolgung nicht genügten,

D-8791/2025 Seite 8 dass die Massnahmen gegen ihn kein derartiges Ausmass angenommen hätten, als dass ihm ein menschenwürdiges Leben in der Türkei verwehrt gewesen wäre, dass den Akten keine Hinweise dafür zu entnehmen seien, wonach er auf- grund der geschilderten Schikanen im Alltag derart eingeschränkt gewesen sei, dass er sich diesen nur durch die Flucht ins Ausland habe entziehen können, dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, die Argumentation des SEM erscheine verkürzt und unvollständig, da nach einer Verurteilung gemäss Art. 314 tStGB in der Türkei ein dauerhaftes Stigma bleibe, das zu fortge- setzter Überwachung, polizeilichen Kontrollen und erneuter Strafverfol- gung führen könne, dass das Reuegesetz in der Türkei vielfach als politisches Instrument ein- gesetzt werde, um ehemalige PKK-Mitglieder unter Druck zu setzen, sie zur Zusammenarbeit mit den Sicherheitsbehörden zu bewegen und sie langfristig zu überwachen, dass zwischen der damaligen Verurteilung und der Flucht ein indirekter, aber relevanter Zusammenhang bestehe, habe der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung doch wiederholt polizeiliche Schikanen und Auffor- derungen zur Spionagetätigkeit erlebt, was zeige, dass er weiterhin im Vi- sier der Behörden gestanden sei, dass er nach der Rückkehr aus den Bergen regelmässig überwacht und über seinen Vater oder den Dorfvorsteher kontaktiert und aufgefordert wor- den sei, Personen auf Fotos zu identifizieren und als Informant für den Staat zu arbeiten, dass er sich in einer doppelten Gefährdungslage – staatliche Repressionen und Risiko innerkurdischer beziehungsweise PKK-Vergeltung – befunden habe, dass der Beschwerdeführer kein festes Domizil mehr gehabt habe, weil er gezwungen gewesen sei, ständig seinen Aufenthaltsort zu wechseln, um Nachstellungen zu entgehen, dass das «Kreditkartenverfahren» als Vorwand gedient habe, um politi- schen Druck auf ihn auszuüben und ihn zur Zusammenarbeit mit den Si- cherheitsbehörden zu zwingen, womit es in engem Zusammenhang mit

D-8791/2025 Seite 9 seiner politischen Vergangenheit stehe, und die fortdauernde staatliche Überwachung und Gefährdung des Beschwerdeführers belege, dass der anhaltende Druck eine fortdauernde politische Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG verdeutliche, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben im Jahr (…) nach G._______ gegangen ist, wo er bis im Frühling (…) gelebt hat, und sich anschliessend bis zu seiner Ausreise (Januar 2024) in B._______ aufge- halten hat (vgl. SEM-act. (…)-18/14 F21 f.), dass deshalb der Darstellung in der Beschwerde, er habe ständig seinen Aufenthaltsort gewechselt, nicht gefolgt werden kann, dass dem Beschwerdeführer im (…) 2023 ein Reisepass, mit dem er die Türkei am 7. Januar 2024 über den gut kontrollierten Flughafen von Istan- bul verliess, eine Identitätskarte und ein Führerschein ausgestellt wurden (vgl. SEM-act. (…)-10/16 und (…)-4/- ID-Nr. 001), was darauf hinweist, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise behördlich nicht gesucht wurde, dass er im Jahr (…) einmal von der Polizei vorgeladen und einmal von der- selben kontaktiert worden sei, bevor er in die Schweiz gekommen ist, und auch angerufen, ansonsten aber nicht oft kontaktiert worden sei (vgl. SEM- act. (…)-18/14 F62), dass man ihn nach der Absolvierung seines Militärdienstes (…) gelegent- lich angerufen habe, aber «nicht mit einem strengen Ton auf ihn zugekom- men sei» (vgl. SEM-act. (…)-18/14 F81), dass es abgesehen von Telefonaten seitens der Behörden zu keinen wei- teren Vorfällen zwischen ihm und denselben gekommen sei (vgl. SEM-act. (…)-18/14 F66), dass er nach (…) bis zur Ausreise aus der Türkei keine Kontakte zur PKK gehabt habe (vgl. SEM-act. (…)-18/14 F73), dass seine Befürchtung, die PKK könnte ihn zur Rechenschaft ziehen, weil er sie im Jahr (…) verlassen und sich den türkischen Behörden gestellt habe, angesichts dieser Ausgangslage unbegründet erscheint, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers vom (…) durch die (…). Hohe Strafkammer D._______ zu einer bedingt vollziehbaren

D-8791/2025 Seite 10 Haftstrafe wegen seiner vormaligen Zugehörigkeit zur PKK rechtskräftig wurde (vgl. SEM-act. (…)-30/1 und (…)-4/- ID-Nr. 006 und 007) und er da- nach keinen ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war, dass er gemäss eigenen Aussagen im Jahr (…) einmal auf den Polizeipos- ten gegangen sei, wo er gesagt habe, er kenne die Personen, deren Foto- grafien ihm vorgelegt worden seien, nicht, wonach er wieder gegangen sei und bis im Oktober 2023 keinen direkten Kontakt mit den Sicherheitsbe- hörden seines Heimatlands gehabt habe (vgl. SEM-act. (…)-18/14 F58, F65 f., F81), dass die Behörden zwar versucht hätten, ihn über seinen Vater oder den Dorfvorsteher zu erreichen, was ihnen aber nur hin und wieder telefonisch gelungen sei, da er seine Telefonnummer ab und zu gewechselt habe (vgl. SEM-act. (…)-18/14 F58, F62), dass die behördlichen Anrufe für den Beschwerdeführer zwar belastend gewesen sein mögen, aber nicht zu einem unerträglichen psychischen Druck führten, da man ihn nicht oft habe kontaktieren können und nicht «mit einem strengen Ton» auf ihn zugekommen sei (vgl. SEM-act. (…)- 18/14 F81), dass der Beschwerdeführer gemäss Anklageschrift der Generalstaatsan- waltschaft D._______ vom (…) den Sicherheitskräften von seinem Beitritt, seinem Austritt, der Funktionsweise der Organisation und Personen, die er in der Organisation kennengelernt habe, berichtet habe (vgl. SEM-act. (…)- 30/1 und vgl. SEM-act. (…)-4/- ID-Nr. 004), weshalb diesen bewusst gewe- sen sein dürfte, dass er keine weitergehenden Angaben machen konnte, und sie ihn deshalb nicht ernsthaft suchten, dass die Befürchtung des Beschwerdeführers, er könnte aufgrund seiner Vorgeschichte (PKK-Mitgliedschaft) wegen des Missbrauchs seiner Kredit- karten durch Drittpersonen zu Unrecht bestraft werden, aus seiner subjek- tiven Sicht zwar verständlich, aber objektiv gesehen nicht begründet er- scheint, dass er in der Anhörung erklärte, er könne diese Befürchtung mit zwei Do- kumenten aufzeigen (Anzeigeformular mit einer Anzeigenummer und ei- nem Stempel und ein anderes Dokument der Staatsanwaltschaft, in dem festgestellt werde, dass er keine Anzeige oder Beschwerde eingereicht habe) (vgl. SEM-act. (…)-18/14 F79),

D-8791/2025 Seite 11 dass er in der Folge eine Kopie des Anzeigeformulars (vgl. SEM-act. (…)- 4/- ID-Nr. 008), nicht aber das zweite Dokument der Staatsanwaltschaft einreichte, dass er mit dem Anzeigeformular einer allfälligen Behauptung der Staats- anwaltschaft, er habe wegen des Verlusts seiner Kreditkarten keine An- zeige erstattet, entgegentreten könnte, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen- schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), dass der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufent- haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen ver- fügt (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb das SEM die Wegweisung aus der Schweiz zu Recht angeordnet hat, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste- hen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),

D-8791/2025 Seite 12 dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass- geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule- ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon- kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen ist, dies auch nicht für Angehörige der kurdi- schen Ethnie (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom

8. November 2024 E. 13 m.w.H.), dass der Beschwerdeführer in der Türkei über ein breites verwandtschaft- liches Beziehungsnetz verfügt, Arbeitserfahrung in verschiedenen Berei- chen erworben und keine gesundheitlichen Beschwerden hat, die in der Türkei nicht behandelt werden könnten (vgl. SEM-act. (…)-18/14 F27–F32, F35–F41, F51 f.), dass vor diesem Hintergrund kein Grund zur Annahme besteht, er gerate im Falle der Rückkehr in die Türkei aus individuellen Gründen sozialer, wirt- schaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers mithin nicht un- zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat- staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es – sein Reisepass ist im (…) 2024 abgelaufen

– ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),

D-8791/2025 Seite 13 dass nach dem Gesagten der vom SEM angeordnete Vollzug der Wegwei- sung zu bestätigen ist, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt zudem vollständig und richtig festgestellt und die angefochtene Verfügung rechtsgenüglich be- gründet hat, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache zur Neubeur- teilung an das SEM zurückzuweisen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts- erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'000.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der in derselben Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)

D-8791/2025 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der in derselben Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Christoph Basler