Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 26. Januar 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung IV D-877/2022
U r t e i l v o m 6 . F e b r u a r 2 0 2 3 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Grégory Sauder, Richterin Susanne Bolz-Reimann, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch Julian Giesel, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 26. Januar 2022 / N (...).
D-877/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (...) in der Schweiz um Asyl nach. A.b Am 14. September 2021 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. Am
3. November 2021 wurde der Beschwerdeführer vom SEM zu seinen Asyl- gründen angehört. Am 14. Januar 2022 fand eine ergänzende Anhörung statt. A.c Dabei führte der Beschwerdeführer kurdischer Volkszugehörigkeit aus, er sei in B._______ zur Welt gekommen, habe aber kurz darauf bis zu sei- nem (...). Altersjahr zusammen mit seiner Familie in C._______ gewohnt. Dort habe er gemeinsam mit seinem Vater als (Nennung Tätigkeit) gear- beitet. Im Jahr (...) habe er als (Nennung Alter) an fünf oder sechs De- monstrationen teilgenommen. Das erste Mal habe er sich vermummt, da- mit die Muhbarat ihn nicht erkenne. Wenig später hätten sich alle Männer und Jugendlichen in seinem Quartier auf einem Platz versammeln müssen, wo ihnen gedroht worden sei, dass sie weitere Teilnahmen an Demonstra- tionen unterlassen sollten. An der letzten Demonstration, welche (Nennung Zeitpunkt) stattgefunden habe, hätten (Nennung Anzahl) Personen teilge- nommen, Spruchbänder getragen und Parolen gerufen. Praktisch alle Teil- nehmer hätten sich gekannt oder seien miteinander befreundet gewesen. Kurz nach Beginn der Veranstaltung sei die Muhbarat erschienen und habe auf die Demonstranten geschossen, welche – wie auch er – geflohen seien. Die Schüsse hätten (Nennung Anzahl) Personen verletzt. Unmittel- bar danach sei die Armee in ihrer Region einmarschiert, weshalb sie nicht mehr hätten demonstrieren können. (Nennung Zeitpunkt) sei er von Beam- ten in militärischer Uniform zuhause gesucht worden; er habe sich (Nen- nung Örtlichkeit) versteckt. Sie hätten verlangt, dass er sich ein Militär- dienstbüchlein ausstellen lasse, damit er später einrücke. (Nennung Zeit- punkt) seien Beamte in Zivil bei ihm zuhause erschienen, hätten nach ihm gefragt und die Wohnung durchsucht. Er vermute, dass er wegen seiner Teilnahme an Demonstrationen bei der Staatssicherheit bekannt gewesen sei. Auch während der zweiten Suche habe er sich im (Nennung Örtlichkeit) versteckt. Nach ein paar Tagen sei er von C._______ nach D._______ ge- fahren. (Nennung Zeitpunkt) sei er in den E._______ weitergereist, wo er wieder als (Nennung Tätigkeit) gearbeitet habe. Seine Eltern und Ge- schwister seien einige Zeit später ebenfalls in den E._______ umgezogen. Sein Vater sei kurz danach in die F._______ und von dort in die Schweiz weitergereist. Aufgrund der schlechten Lebensbedingungen im E._______
D-877/2022 Seite 3 habe auch er sich (Nennung Zeitpunkt) zur Weiterreise in die Schweiz ent- schlossen. Die Frage des SEM, ob die politischen Aktivitäten seiner (Nennung Ver- wandte) in Syrien irgendwelche Auswirkungen auf seine Familie in Syrien gehabt habe, bejahte der Beschwerdeführer und führte aus, sie seien alle davon betroffen gewesen. So seien – dies sei zu Beginn der Unruhen in Syrien gewesen – bei ihnen zuhause Razzien durchgeführt worden und sie seien aufgrund der behördlichen Suche nach seinen (Nennung Verwandte) weiteren Schikanen (Nennung Schikanen) ausgesetzt gewesen. Sein (Nennung Verwandter), der sich jetzt in G._______ aufhalte, sei an einem Kontrollpunkt in C._______ festgenommen worden. Dies wohl deshalb, weil sich (Nennung Verwandter) an Demonstrationen beteiligt habe. Er wisse jedoch nicht genau, was die anderen (Nennung Verwandte) gemacht hätten. Aus dem gleichen Grund hätten die Behörden seinen Vater – mög- licherweise im Jahr (...) – anlässlich einer Razzia festgenommen. Bei zwei weiteren Razzien, als er zuhause gesucht worden sei, habe sich sein Vater bereits im Gefängnis befunden. An die genauen Daten dieser Razzien könne er sich (ebenfalls) nicht erinnern. Zwischen den beiden Suchen nach ihm seien (Nennung Dauer) vergangen. Da sich sein Vater und seine (Nen- nung Verwandte) an Aktivitäten gegen die Behörden beteiligt hätten, sei er ins Visier der syrischen Behörden geraten. Er wisse allerdings nichts über die politischen Aktivitäten und die Gefährdung seiner (Nennung Ver- wandte) in Syrien. Die Familien hätten sich zwar regelmässig besucht, er selber habe seine (Nennung Verwandte) jedoch selten gesehen, da er viel gearbeitet habe. Seit den Jahren (...) respektive (...) hätten sie sich nicht mehr getroffen. So sei sein (Nennung Verwandter) bereits im Jahr (...) weg- gegangen. Später seien die Unruhen ausgebrochen, weshalb er (Nennung weiterer Verwandter) nicht mehr habe sehen können. Zudem sei (Nennung weiterer Verwandter) weggezogen und später in den E._______ übersie- delt. B. Mit Verfügung vom 26. Januar 2022 stellte das SEM fest, der Beschwerde- führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an, schob den Vollzug derselben jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten ei- ner vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe vom 23. Februar 2022 erhob der Beschwerdeführer gegen
D-877/2022 Seite 4 diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er bean- tragte, es seien die Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses und um Bestellung seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. Ferner seien die Asylakten seines Vaters (...) (N [...]) beizuziehen (vgl. Beschwerdeschrift S. 4, 2. Abschnitt). Der Beschwerde lagen (Aufzählung Beweismittel) bei. D. Mit Eingabe vom 2. März 2022 reichte der Beschwerdeführer die in der Rechtsmitteleingabe in Aussicht gestellte Beschwerdebeilage 3 (...) nach. E. Mit Zwischenverfügung vom 7. März 2022 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung ei- nes Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Julian Giesel als amtlichen Rechtsbeistand bei. Ferner lud sie die Vor- instanz zur Vernehmlassung ein. F. Das SEM hielt – nach einmalig gewährter Fristerstreckung – in seiner Ver- nehmlassung vom 6. April 2022 nach einigen ergänzenden Bemerkungen an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest. G. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 27. April 2022.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – end- gültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
D-877/2022 Seite 5 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Am 2. März 2022 zog das Bundesverwaltungsgericht die Asylakten des Va- ters des Beschwerdeführers ([...], N [...]) sowie der Schwester (...) (elektro- nisches Dossier: [...]) bei. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Recht auf ein faires Verfahren [Art. 29 BV; Art. 6 EMRK]; Begründungs- pflicht) und ein willkürliches Handeln (Ungleichbehandlung; Art. 8 und 9 BV). Diese Rügen sind vorab zu beurteilen, zumal sie allenfalls geeignet sind, die Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches einerseits der Sachaufklärung dient und anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entschei- des, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift, darstellt. Dazu ge- hört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines sol- chen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubrin- gen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen ge- hört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mit- zuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn die- ses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtli- ches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin- gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
D-877/2022 Seite 6 frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab- gefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachge- recht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nen- nen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen, und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor- bringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 4.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, das SEM habe ihm die Aussa- gen seines Vaters in dessen Asylverfahren vorgehalten und zu seinem Nachteil verwendet, ohne dass ihm die Möglichkeit geben worden sei, diese in der Anhörung seines Vaters unmittelbar zu verifizieren. Diese Rüge erweist sich als unbegründet. Die Anhörung des Vaters fand am (...) statt, mithin zu einem Zeitpunkt, in welchem sich der Beschwerdeführer noch nicht in der Schweiz aufhielt. Ohnehin wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der ersten Anhörung mit den Aussagen seines Vaters in des- sen Asylverfahren konfrontiert und es wurde ihm die Möglichkeit einge- räumt, sich zu den unterschiedlichen Angaben zu äussern (vgl. SEM act. 1108442-20/14 [nachfolgend: act. 20], F82-84, F88). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (faires Verfahren) kann demnach nicht erblickt werden. 4.4 4.4.1 Der Beschwerdeführer kritisiert ferner, das SEM habe bei mehreren Familienmitgliedern – so bei seinen Eltern und seinen (Nennung Ver- wandte) (N [...]) und auch bei seiner Schwester (...) (N [...] bzw. elektroni- sches Dossier [...]) – eine Reflexverfolgung erkannt und seinen Verwand- ten Asyl gewährt. Aus unerfindlichen Gründen sei das SEM in seinem Fall zu einem anderen Schluss gekommen und habe das Vorliegen einer Re- flexverfolgung verneint. Aus der Begründung des SEM gehe nicht hervor, warum für ihn etwas Anderes gelten solle beziehungsweise die Vorinstanz keine Verfolgung seiner Person erkennen könne. 4.4.2 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, einem Teil der in der Schweiz lebenden Angehörigen sei aufgrund begründeter Furcht vor einer Reflexverfolgung Asyl gewährt worden. Der Beschwerdeführer habe eine solche Reflexverfolgung nicht geltend gemacht und seinen Aussagen seien keine Anhaltspunkte zu entnehmen, welche für die Annahme einer Reflexverfolgung sprechen würden. Weder sein Vater noch er selber hätten Verfolgungsmassnahmen der syrischen Behörden glaubhaft machen kön- nen. Zudem habe er damals keinen engen Kontakt zu seinen (Nennung Verwandte), welche zum Teil noch vor den Unruhen das Land verlassen
D-877/2022 Seite 7 hätten, gepflegt. In der Vernehmlassung zur Beschwerde räumte das SEM zwar ein, dass es den Geschwistern des Beschwerdeführers Asyl gewährt habe, ohne dass jene eine Reflexverfolgung geltend gemacht hätten. Es machte aber gleichzeitig geltend, es gebe keinen Anspruch auf Asylgewäh- rung wegen Reflexverfolgung. Im vorliegenden Fall habe es das Bestehen einer Reflexverfolgung sorgfältig überprüft und schliesslich verneint. 4.4.3 Aus den beigezogenen Verfahrensakten der Eltern und der (...) Ge- schwister (...) (alle N [...]) sowie der Schwester (...) ergibt sich, dass das SEM bei diesen Familienangehörigen das Vorliegen einer Reflexverfol- gung bejaht hat.
Die Argumentation des SEM zur Verneinung einer Reflexverfolgung des Beschwerdeführers (der Beschwerdeführer habe eine solche nicht geltend gemacht, seine Aussagen würden keine Anhaltspunkte für die Annahme einer Reflexverfolgung enthalten, weder er noch sein Vater hätten Verfol- gungsmassnahmen der syrischen Behörden glaubhaft gemacht und er habe keinen engen Kontakt zu seinen (Nennung Verwandte), die zum Teil noch vor den Unruhen das Land verlassen hätten), enthält keine Auseinan- dersetzung mit den Gründen, weshalb es im Fall seiner Familienangehöri- gen zu einem anderen Entscheid als beim Beschwerdeführer gekommen ist. In diesem Zusammenhang ist namentlich festzuhalten, dass der Vater des Beschwerdeführers eine Verfolgung durch die syrischen Behörden ebenfalls nicht glaubhaft machen konnte und selber – soweit aus dessen Akten ersichtlich – kein erhebliches Gefährdungspotenzial geltend ge- macht hat. Sodann haben sowohl die Schwester (...) als auch die weiteren Geschwister Asyl erhalten, obwohl diese – ebenso wie der der Beschwer- deführer – keine Reflexverfolgung geltend gemacht haben. (Nennung Ver- wandte) hat ferner in der Begründung ihres Asylgesuchs – soweit aus de- ren Akten ersichtlich – keine Vorbringen gemacht, welche mit Blick auf eine allfällige asylrelevante Gefährdung in ihrer Tragweite über das hinausge- hen, was der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen vorbrachte. So- weit die Vorinstanz entgegenhält, es bestehe kein Anspruch auf Asyl we- gen Reflexverfolgung, vermag diese äussert grundsätzliche Aussage in der hier vorliegenden besonderen Konstellation den Anforderungen an die Be- gründungspflicht nicht zu genügen. So lässt dieses pauschale Argument keinerlei Rückschlüsse darauf zu, aus welchen Gründen des SEM das Ge- fährdungspotenzial des Beschwerdeführers gesamthaft anders einschätzt als dasjenige seiner Eltern und der (...) Geschwister (inklusive der Schwes- ter [...]) und deswegen die Voraussetzungen für die Annahme einer Re- flexverfolgung des Beschwerdeführers im syrischen Kontext als nicht erfüllt
D-877/2022 Seite 8 erachtet. Angesichts der solchermassen mangelhaften Begründung war es dem Beschwerdeführer in der Folge auch nicht möglich, den ablehnenden Asylentscheid vollumfänglich anzufechten. 4.5 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass das SEM seine Pflicht, den Asylentscheid in nachvollziehbarer Weise zu begründen, verletzt hat, und so den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat. 5. 5.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb des- sen Verletzung grundsätzlich ungeachtet der materiellen Auswirkungen zur Aufhebung des betreffenden Entscheides führt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4). Vorliegend sieht sich das Bundesverwaltungsgericht nicht veran- lasst, eine Heilung der Gehörsverletzung vorzunehmen, zumal dem Be- schwerdeführer dadurch eine Instanz verloren ginge. 5.2 Aufgrund des vorstehend Gesagten ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an das SEM zurückzuwei- sen. Das SEM ist aufzufordern, den Sachverhalt unter Einhaltung der Be- gründungspflicht neu zu beurteilen. 6. Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz beantragt wird. Es erübrigt sich, auf die weiteren Beschwerdevorbringen weiter ein- zugehen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Bereits mit Zwischenverfügung vom 7. März 2022 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen. 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Seitens der Rechtsvertretung wurde mit der Beschwerdeschrift vom
23. Februar 2022 eine Kostennote und mit Eingabe vom 27. April 2022
D-877/2022 Seite 9 eine aktualisierte Kostennote ins Recht gelegt. Nach letzterer Kostennote belaufen sich die Bemühungen auf 12 Stunden bei einem – als angemes- sen zu erachtenden – Stundenansatz von Fr. 220.–. Zusätzlich werden Auslagen in der Höhe von Fr. 37.20 aufgeführt. Der geltend gemachte Auf- wand erweist sich als angemessen. Unter Berücksichtigung der massge- blichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die Vorinstanz anzu- weisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'677.20 zu entrichten. Ein Anspruch auf amtliches Honorar wird damit gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)
D-877/2022 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanz- lichen Verfügung beantragt wird. 2. Die Verfügung des SEM vom 26. Januar 2022 wird aufgehoben. Das Ver- fahren wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das SEM überwiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'677.20 zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber