Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (beschleunigtes Verfahren) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 26. Januar 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal Abteilung IV D-866/2023
U r t e i l v o m 3 . M ä r z 2 0 2 3 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Susanne Bolz-Reimann; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch MLaw LL.M. Fabian Baumer-Schuppli, Beschwerdeführer,
gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 26. Januar 2023 / N (…).
D-866/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein unbegleiteter Minderjähriger, suchte am
8. November 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am 14. November 2022 beauftragte er die Mitarbeitenden des HEKS Rechtsschutzes Bundesasyl- zentren (…) mit der Rechtsvertretung im Asylverfahren. Am 5. Januar 2023 erfolgte die Erstbefragung, und am 17. Januar 2023 hörte das SEM den Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Asylgründen an. A.b Dabei machte er geltend, er stamme aus dem Dorf B._______ (Distrikt C._______, Provinz D._______), wo er mit seiner Familie gelebt habe. Ei- nes Tages hätten die Taliban im Nachbarhaus eine Razzia durchgeführt und einige Personen getötet und andere mitgenommen. Später hätten sie (er und seine Familie) erfahren, dass das Haus einem Mitglied des Islami- schen Staats (IS) gehört habe und bei der Razzia ein IS-Kommandant fest- genommen worden sei. Einige Tage nach diesem Vorfall hätten IS-Leute das Dorf und dabei auch sein Haus überfallen. Sie hätten seine Angehöri- gen bedroht und auch nach ihm gefragt, er sei jedoch in jener Nacht bei seinem Onkel gewesen. Seine kleine Schwester habe den IS-Leuten sei- nen Aufenthaltsort verraten, worauf diese seinen Vater sowie einige weitere Dorfbewohner mitgenommen und sich auf die Suche nach ihm gemacht hätten. Offenbar hätten die IS-Leute gedacht, sie seien Spione der Taliban. Seine Mutter habe den Onkel telefonisch gewarnt, und er (Beschwerdefüh- rer) sei daraufhin zu einem Freund seines Onkels gegangen und habe sich dort versteckt. In der Folge seien sein Vater sowie zwei weitere Personen vom IS umgebracht worden. Daher habe sein Onkel für ihn die Flucht aus Afghanistan organisiert. Im (…), wenige Tage nach dem Tod seines Vaters, sei er aus seinem Heimatland ausgereist. Nach seiner Ausreise hätten die IS-Leute seine Mutter und auch seinen Onkel aufgesucht und erneut nach ihm gefragt, wohl weil sie ihn hätten töten wollen. A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfah- rens seine Tazkira, einen Impfausweis sowie die Tazkira und den Reise- pass seines Vaters (alles in Kopie) zu den Akten. B. Die Vorinstanz unterbreitete dem Beschwerdeführer am 24. Januar 2023 einen ablehnenden Entscheidentwurf zur Stellungnahme. Der Beschwer- deführer äusserte sich dazu mit Schreiben vom selben Datum.
D-866/2023 Seite 3 C. Mit Verfügung vom 26. Januar 2023 – gleichentags eröffnet – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asyl- gesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläu- fige Aufnahme an. D. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom
14. Februar 2023 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses). Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung (inkl. Empfangsbestä- tigung), eine Vollmacht vom 14. November 2022 sowie eine Aufenthaltsbe- stätigung des Bundesasylzentrums E._______ vom 30. Januar 2023 bei (alles in Kopie). E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 15. Februar 2023 den Ein- gang der Beschwerde. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Gericht glei- chentags in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden ge- gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht
D-866/2023 Seite 4 eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zu- sammenhang mit dem Coronavirus [COVID-19-Verordnung Asyl, SR 142.318] sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs- weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Ur- teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe die Begründungspflicht und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es in nicht nach- vollziehbarer Weise erwogen habe, die Taliban verfügten über funktionie- rende Polizei- und Justizbehörden. Zudem habe es sich in der angefoch- tenen Verfügung nicht ausreichend mit den Einwänden in der Stellung- nahme zum Entscheidentwurf betreffend die Frage der Schutzfähigkeit der Taliban auseinandergesetzt. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurtei- len. 4.2 Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG) sowie Art. 32 Abs. 1 VwVG und Art. 35 Abs. 1 VwVG folgt, dass die Behörde verpflichtet ist, alle erheblichen Vorbringen der Partei tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsät- zen hat die verfügende Behörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentli- chen Gesichtspunkte beschränken (vgl. dazu LORENZ KNEUBÜHLER/RA-
D-866/2023 Seite 5 MONA PEDRETTI, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bun- desgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl., 2019, Rz. 7 ff. zu Art. 35; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfah- ren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, N. 629 ff.; BVGE 2016/9 E. 5.1; BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BGE 143 III 65 E. 5.2 und BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 4.3 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung in nachvollziehbarer und genügend einlässlicher Weise dargelegt, weshalb der Beschwerdeführer aus seiner Sicht nicht als Flüchtling anerkannt werden kann; unter anderem hat es dabei unter Hinweis auf zwei Quellen erwogen, die Aktivitäten des IS hätten in der Provinz D._______ seit Ende 2021 stark abgenommen, und der IS werde dort von den Tailban bekämpft, welche über wirksame Polizei- und Justizorgane (zur Verfolgung des IS) verfügten; dies spreche gegen das Bestehen einer aktuellen, vom IS ausgehenden Verfolgungsge- fahr (vgl. S. 3 der angefochtenen Verfügung). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat sich das SEM sodann erkennbar mit den Einwän- den in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf auseinandergesetzt und dargelegt, weshalb es deren ungeachtet an seinem Standpunkt festhält (vgl. S. 5 der angefochtenen Verfügung). Der Beschwerdeführer war im Übrigen offensichtlich auch ohne weiteres in der Lage, den vorinstanzli- chen Entscheid sachgerecht anzufechten. Bei dieser Sachlage kann keine Verletzung der Prüfungs- und Begründungspflicht respektive des An- spruchs auf rechtliches Gehör festgestellt werden. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit den Schlussfolgerungen des SEM inhaltlich nicht einverstanden ist respektive die vom SEM verwendeten Quellen als nicht opportun erachtet, ändert daran nichts. 4.4 Nach dem Gesagten erweisen sich alle formellen Rügen als unbegrün- det, weshalb der Rückweisungsantrag abzuweisen ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi- schen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
D-866/2023 Seite 6 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsge- richt hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in ver- schiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 6. 6.1 Das SEM führte zur Begründung seines Asylentscheids aus, einschlä- gigen Quellen zufolge hätten die Aktivitäten des IS in der Provinz D._______ seit Ende 2021 stark abgenommen, unter anderem weil die Ta- liban den IS dort seit Dezember 2021 bekämpften. Es sei davon auszuge- hen, dass die Taliban den IS weiterhin verfolgten und funktionierende Poli- zei- und Justizorgane zur Ermittlung und Strafverfolgung besässen. Die geltend gemachte Verfolgung durch den IS sei daher im heutigen Zeitpunkt nicht mehr relevant. Im Übrigen wohnten die Angehörigen des Beschwer- deführers offenbar nach wie vor im Herkunftsdorf und seien keiner lebens- gefährlichen Verfolgung durch den IS ausgesetzt. Ausserdem sei davon auszugehen, dass es sich beim Überfall durch IS-Anhänger um eine lokale Verfolgung gehandelt habe. Der Beschwerdeführer hätte sich dieser daher durch einen Umzug in eine andere Region seines Heimatlandes – bei- spielsweise zu seinem Onkel nach F._______ – entziehen können. Ergän- zend sei festzustellen, dass es ihm nicht gelungen sei, seine Asylgründe glaubhaft zu machen, zumal er nicht in der Lage gewesen sei, substanziiert und überzeugend darzulegen, weshalb gerade er persönlich vom IS der Spionage verdächtigt und verfolgt worden sei. Schliesslich sei auch das Vorliegen einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung zu verneinen. Die Vorbringen in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf seien nicht ge- eignet, an dieser Einschätzung etwas zu ändern. Wie erwähnt bekämpften die Taliban den IS in D._______ konsequent; die Familie des Beschwerde- führers sei nach seiner Ausreise denn auch nicht an Leib und Leben be- droht gewesen. Betreffend die Frage der innerstaatlichen Schutzalternative sei darauf hinzuweisen, dass die IS-Angriffe lokal begrenzt seien und der IS nicht in ganz Afghanistan aktiv sei. Ausserdem verfüge der Beschwer- deführer in F._______ über einen Onkel. Entgegen dem Einwand in der Stellungnahme sei es dem Beschwerdeführer sodann nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, weshalb er in den Fokus des IS geraten sei.
D-866/2023 Seite 7 Insgesamt sei die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen und das Asylgesuch abzulehnen. 6.2 In der Beschwerde wird (in materieller Hinsicht) entgegnet, der Be- schwerdeführer müsse bei einer Rückkehr befürchten, vom Daesh (ara- bisch für IS) getötet zu werden. Die drohende Verfolgung sei gezielt und auch genügend intensiv. Das Verfolgungsmotiv sei in der ihm vom IS un- terstellten politischen Anschauung zu erblicken. Der IS habe den Be- schwerdeführer und seinen Vater als Verräter, welche für die Taliban spio- niert hätten, betrachtet. Aufgrund der erlebten Vorkommnisse, namentlich der Hinrichtung seines Vaters sowie weiterer Personen und der Suche nach ihm nach seiner Ausreise, befürchte er zu Recht, im Falle einer Rück- kehr ebenfalls umgebracht zu werden. Somit bestehe eine begründete Ver- folgungsfurcht. Die Feststellung des SEM, die Familienangehörigen des Beschwerdeführers wohnten noch immer im selben Haus, ohne dass ihnen etwas zugestossen sei, sei falsch; vielmehr seien seine Angehörigen von IS-Mitgliedern behelligt worden. Im Weiteren bestehe in Afghanistan kein rechtsstaatliches und effektives Schutzsystem, und es könne dem Be- schwerdeführer nicht zugemutet werden, die Taliban – welche als Un- rechtsregime zu erachten seien – um Schutzgewährung zu ersuchen. Zu- dem sei die Schutzfähigkeit grundsätzlich zu bezweifeln; denn gemäss ak- tuellen Berichten gelinge es den Taliban meist nicht, die Angriffe des IS abzuwehren, und die Provinz D._______ sei nach wie vor eine Hochburg des IS in Afghanistan. Schliesslich treffe es auch nicht zu, dass dem Be- schwerdeführer in F._______ eine zumutbare innerstaatliche Schutzalter- native offenstehe; auch das SEM habe festgestellt, der Wegweisungsvoll- zug nach Afghanistan sei unzumutbar. Die Flüchtlingseigenschaft des Be- schwerdeführers sei nach dem Gesagten zu bejahen, zumal der Beschwer- deführer seine Vorbringen habe glaubhaft machen können. Es treffe nicht zu, dass er die Antwort auf die Frage, warum der IS speziell an ihm inte- ressiert gewesen sei, verweigert habe; er sei lediglich unkonzentriert ge- wesen. Auf Nachfragen hin habe er ausgeführt, die IS-Anhänger hätten ihn töten wollen, weil sie ihn der Spionage verdächtigt hätten. Es sei nicht er- sichtlich, wie der Beschwerdeführer die Verfolgung durch den IS substan- ziierter hätte darlegen sollen, zumal er jeweils gar nicht zuhause gewesen sei. Ausserdem müsse bei der Prüfung seiner Aussagen berücksichtigt werden, dass er minderjährig sei. Ob der vom IS gehegte Spionagever- dacht begründet sei, sei irrelevant. Die Angaben des Beschwerdeführers seien widerspruchsfrei und im Länderkontext plausibel.
D-866/2023 Seite 8 7. 7.1 Der Auffassung des Beschwerdeführers, seine Vorbringen seien plau- sibel und widerspruchsfrei ausgefallen, kann nicht beigepflichtet werden. 7.1.1 Wie bereits das SEM zutreffend dargelegt hat, ist es ihm nicht gelun- gen, plausibel darzulegen, weshalb ausgerechnet er und sein Vater (zu- sammen mit nur drei anderen Dorfbewohnern, vgl. A16 F61) in das Visier des IS geraten sind. Gemäss seiner Darstellung seien sie vom IS verdäch- tigt worden, für die Taliban spioniert zu haben, und der IS habe sich dafür rächen wollen, dass die Taliban zuvor einen - inkognito - im Nachbarhaus wohnhaft gewesenen IS-Kommandanten festgenommen und weitere Per- sonen getötet hatten. Der Beschwerdeführer und seine Angehörigen hätten jedoch weder Beziehungen zu den Taliban (vgl. A16 F27), noch Kontakte zu den Personen aus dem Nachbarhaus gepflegt (vgl. A16 F51, F62), und sie hätten zuvor auch noch nie Probleme mit dem IS gehabt. Es ist bei dieser Sachlage nicht nachvollziehbar, weshalb der IS ohne jegliche vor- gängigen Nachforschungen ausgerechnet sie hätte verdächtigen und ver- folgen sollen, zumal davon auszugehen ist, dass die IS-Mitglieder daran interessiert gewesen sein dürften, die tatsächlichen Verräter ausfindig zu machen. Gleichzeitig erscheint es auch unlogisch, dass die IS-Leute offen- bar lediglich ihn und seinen Vater mitnehmen und umbringen wollten, seine Brüder sowie die ebenfalls im Dorf wohnhaften Onkel und Cousins (vgl. A16 F14 ff.) dagegen nicht ernsthaft verfolgten. Die geltend gemachte Ver- folgung des Beschwerdeführers durch den IS im Sinne einer Vergeltungs- handlung für die von den Taliban getöteten beziehungsweise festgenom- menen Nachbarn erscheint bereits aus diesem Grund unglaubhaft. 7.1.2 Im Weiteren erscheint die angeblich vom Onkel aufgrund der Suche des IS nach dem Beschwerdeführer in die Wege geleitete, überstürzte Aus- reise nach Europa nicht nachvollziehbar. Angesichts dessen, dass es sich dabei um ein aufwendiges, kostspieliges und nicht ungefährliches Unter- fangen handelt, wäre es viel naheliegender gewesen, den Beschwerdefüh- rer zunächst für einige Zeit bei Verwandten ausserhalb der Herkunftsregion unterzubringen, beispielsweise in C._______ oder D._______, wo er je ei- nen bzw. mehrere Onkel hat, welche keinerlei Bedrohungen ausgesetzt waren (vgl. A16 F53 ff.). Zudem erscheint es realitätsfremd, dass diese Reise in nur so kurzer Zeit (d.h. innert weniger Tage; vgl. A12 Ziff. 9.01) organisiert werden konnte. 7.1.3 Ferner widersprach sich der Beschwerdeführer in Bezug auf die Frage, wie oft er nach seiner Ausreise vom IS zuhause gesucht worden
D-866/2023 Seite 9 sei. Während er zunächst vorbrachte, nachdem er Afghanistan verlassen habe, sei der IS dreimal zu ihm nach Hause gekommen (vgl. A16 F24), machte er in der Folge geltend, der IS sei einmal vor seiner Ausreise und zweimal danach vorbeigekommen (vgl. A16 F48). 7.1.4 Schliesslich fällt auf, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers auch in zeitlicher Hinsicht offensichtliche Unstimmigkeiten enthalten. Er machte geltend, die Taliban hätten das Nachbarhaus 18 Tage nach dem Sturz der Regierung überfallen (vgl. A16 F60), das heisst ungefähr Anfang September (…). In Übereinstimmung dazu brachte er in der Erstbefragung vom (…) vor, er sei im September (…) aus Afghanistan ausgereist (vgl. A12 Ziff. 5.01). Andernorts führte er indessen aus, sein Vater sei vor ungefähr einem Jahr (d.h. ungefähr im Januar […]) vom IS umgebracht worden, und er sei zwei Tage später ausgereist (A12 Ziff. 9.01). Damit datierte er die ausreisebegründenden Vorfälle sowie seine Ausreise sinngemäss auf (un- gefähr) Januar (…), was den vorstehenden Aussagen klar widerspricht. Im Weiteren machte er in der Anhörung vom (…) geltend, der IS habe nach seiner Ausreise zweimal bei ihm zuhause nach ihm gesucht, und zwar vor 5 Monaten sowie zuletzt vor 3.5 Monaten (vgl. A16 F47 ff.), d.h. im August (…) sowie Ende September/Anfang Oktober (…). Auch bei seinem Onkel sei vor ungefähr 5 Monaten nach ihm gesucht worden (vgl. A16 F43 f.). Falls der Beschwerdeführer im Januar (…) ausgereist ist, würde dies be- deuten, dass der IS erst sieben Monate später erstmals nach ihm gesucht hat. Falls seine Ausreise bereits im September (…) erfolgte, hätten die Suchbemühungen des IS sogar erst ein Jahr später begonnen; beides er- scheint realitätsfremd. 7.1.5 Aus diesen Gründen sind die Asylvorbringen des Beschwerdeführers insgesamt als unglaubhaft zu erachten. An dieser Einschätzung vermag auch der Hinweis in der Beschwerde auf seine Minderjährigkeit nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Anhörung (…) Jahre alt, und die beiden Protokolle vermitteln insgesamt den Eindruck eines durchaus verständigen und aufgeweckten jungen Mannes. Der blosse Um- stand der Minderjährigkeit ist daher nicht geeignet, die dargelegten Unge- reimtheiten und Plausibilitätsmängel zu relativieren. Da bereits die Glaub- haftigkeit der Asylvorbringen zu verneinen ist, kann darauf verzichtet wer- den, die Vorbringen des Beschwerdeführers auf ihre Asylrelevanz hin zu prüfen. 7.2 Andere Gründe, welche allenfalls zur Annahme einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Falle der Rückkehr des Beschwerde-
D-866/2023 Seite 10 führers nach Afghanistan führen könnten, sind aufgrund der Aktenlage ebenfalls nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer hatte insbesondere bis- her keinerlei Probleme mit den Taliban (vgl. A16 F27 f.), und er gehört auch keiner Personengruppe an, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöh- ten Verfolgungsrisiko ausgesetzt ist (vgl. dazu das Urteil des BVGer D-1728/2022 vom 10. Mai 2022 E. 7.3, m.w.H.). 7.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine konkreten und glaub- haften Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan einer asylbeachtlichen Verfolgung ausge- setzt war oder dass er damals respektive im Falle seiner Rückkehr ins Hei- matland eine zukünftige asylbeachtliche Verfolgung zu befürchten hatte respektive hätte. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingsei- genschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. Da die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 26. Januar 2023 infolge Unzu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Be- schwerdeführers angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegwei- sungsvollzugs. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
D-866/2023 Seite 11 11. 11.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden, direkten Ent- scheid in der Hauptsache abgeschlossen, weshalb das Gesuch um Ver- zicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist. 11.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuwei- sen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Er- wägungen von Vornherein als aussichtslos erwiesen haben. 11.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-866/2023 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut