Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 14. Februar 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverw al tungsgeri cht Tri bunal admi ni strati f fédéral Tri bunal e amm ini strati vo federal e Tri bunal admi ni strati v federal
Abteilung IV D-865/2022
U r t e i l v o m 3 . M ä r z 2 0 2 2 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Markus Ruhe. Parteien A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), F._______, geboren am (…), G._______, geboren am (…), H._______, geboren am (…), Libyen, alle vertreten durch MLaw Eliane Schmid, Rechtsanwältin, Rechtsschutz der Region Tessin-Zentralschweiz Caritas CH + SOS TI (…), Beschwerdeführende, gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 14. Februar 2022 / N (…).
D-865/2022 Seite 3 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 19. November 2021 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass eine Abfrage der Eurodac-Datenbank durch das SEM ergab, dass sie am 27. Oktober 2021 illegal über Italien in die Schweiz eingereist waren, dass das SEM die italienischen Behörden am 6. Dezember 2021 gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei- nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit- gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) um Übernahme der Beschwerdeführenden er- suchte, dass die italienischen Behörden dem Ersuchen des SEM um Übernahme der Beschwerdeführenden am 14. Februar 2022 zustimmten und mit einem als «nucleo familiare» bezeichneten Schreiben bestätigten, dass die Be- schwerdeführenden in altersgerechter Weise untergebracht würden und der Grundsatz der Einheit der Familie beachtet werde, dass das SEM mit Verfügung vom 14. Februar 2022 – eröffnet am 16. Feb- ruar 2022 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent- scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 23. Februar 2022 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Feststellung der Zuständigkeit der Schweiz zur Prüfung der Asylgesuche, die Prüfung der Asylgesuche und eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung beantragten,
D-865/2022 Seite 4 dass sie in prozessualer Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wir- kung, superprovisorisch um einen Vollzugsstopp sowie um unentgeltliche Rechtspflege mit Befreiung von den Verfahrenskosten und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 24. Februar 2022 in elektronischer Form vorlagen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re- gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun- gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge- nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu- treten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur- teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
D-865/2022 Seite 5 dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi- gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein- geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass - wie vorliegend - im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zu- ständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat ge- stellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig- keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu- ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme- bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund- rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol- gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge- stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh- men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be- schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein- trittsrecht),
D-865/2022 Seite 6 dass den vorliegenden Akten zu entnehmen ist, dass sich die Beschwerdeführenden vor ihrer Einreise in die Schweiz in Italien aufgehal- ten hatten, dass das SEM die italienischen Behörden am 6. Dezember 2021 um Auf- nahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 21 Dublin-III-VO er- suchte, dass die italienischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 14. Feb- ruar 2022 ausdrücklich zustimmten und bereits seit dem 6. Februar 2022 ihre Zuständigkeit implizit (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO) anerkannten, dass die Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah- ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden sys- temische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschli- chen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU– Grundrechtecharta mit sich bringen, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich- tungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in- ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist (vgl. die Urteile E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 und D-6358/2015 vom 7. April 2016 [als Referenzurteile publiziert] mit Hinweis auf die bisherige publizierte Praxis des Bundesverwaltungsgerichts),
D-865/2022 Seite 7 dass die Beschwerdeführenden mit ihren Vorbringen, die Zusicherung der italienischen Behörden betreffend adäquate und familiengerechte Unter- bringung seien ungenügend, bei einer Überstellung nach Italien drohe ihnen eine Verletzung von Art. 3 EMRK und die Schweiz sei daher gehal- ten, von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen, die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) fordern, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humani- tären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III- VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass die Beschwerdeführenden mit Hinweis auf das Urteil des Europäi- schen Gerichtshofs für Menschenrechte Tarakhel gegen die Schweiz vom
4. November 2014 geltend machen, es bestehe keine ausreichende Ga- rantie für eine altersgerechte Beherbergung für die Kinder sowie die Ach- tung der Einheit der Familie, was sich auch durch die formale Aufhebung des sogenannten «Salvini-Dekrets» mit den damit verbundenen Restrikti- onen für Schutzsuchende nicht geändert habe, dass das Bundesverwaltungsgericht mit dem Referenzurteil F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 (E. 11.3) entschied, dass eine Zusicherung, wie sie in diesem Verfahren aufgrund des Schreibens der italienischen Behörden vom 14. Februar 2022 vorliegt, als ausreichende Garantie im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des EGMR gilt, dass die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dar- getan haben, die italienischen Behörden würden sich weigern sie aufzu- nehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missach- ten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass die Beschwerdeführenden keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan haben, Italien würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnah- merichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten,
D-865/2022 Seite 8 und sie sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nöti- genfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnten (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass die Beschwerdeführenden auf ihren Gesundheitszustand hinwiesen und insbesondere geltend machen, der Beschwerdeführer D._______ sei mittelfristig nach einem früheren sexuellen Übergriff oder Versuch eines solchen Übergriffs in Italien durch einen anderen Schutzsuchenden auf therapeutische Hilfe angewiesen, die in Italien nicht gewährleistet sei, was einer Überstellung entgegenstehe, dass die Beschwerdeführenden geltend machen, die Überstellung nach Italien setze sie einer Gefahr für ihre Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, dass dies insbesondere der Fall ist, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rech- nen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäi- schen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK gemäss neuerer Praxis des EGMR aber auch vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Ab- schiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Ziel- staat – mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.), dass dies im vorliegenden Fall auf die Situation der Beschwerdeführenden nicht zutrifft, welche gemäss der Akten an keinen schwerwiegenden Er- krankungen leiden,
D-865/2022 Seite 9 dass es im Übrigen allgemein bekannt ist, dass Italien über eine ausrei- chende medizinische und therapeutische Infrastruktur verfügt, dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforder- liche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche me- dizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer ge- eigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass D._______ somit auch in Italien die gebotene psychologische Betreu- ung und Hilfe angeboten wird, dass aufgrund des früheren Übergriffs durch einen anderen Schutzsuchen- den auf D._______ nicht darauf zu schliessen ist, die Beschwerdeführen- den müssten in Italien folglich mit weiteren derartigen Vorfällen rechnen, dass nach dem Gesagten die Schweiz völkerrechtlich nicht zum Selbstein- tritt verpflichtet ist, dass dem SEM, wie nachfolgend aufgezeigt, bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass die Beschwerdeführenden geltend machen, die Vorinstanz habe ihre Vorbringen nicht hinreichend gewürdigt, mithin eine Ermessensunter- schreidung hinsichtlich der Prüfung des Selbsteintritts durch die Schweiz vorliege, dass die Vorinstanz auf die Vorbringen der Beschwerdeführenden einging und aus der Begründung der angefochtenen Verfügung hervorgeht, wie die Vorinstanz ihr Ermessen ausübte und dabei insbesondere therapeutische Aspekte in Italien und medizinisch-therapeutische Bedürfnisse der Be- schwerdeführenden in ihren Entscheid einbezog, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes- sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
D-865/2022 Seite 10 ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein- räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und – weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufent- halts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht- eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa- ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-865/2022 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Markus Ruhe
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