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D-858/2015

D-858/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2017-03-31 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden, armenische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in F._______, zusammen mit ihren beiden älteren Kindern ihren Heimatstaat am 23. August 2013 auf dem Landweg und gelangten über (mehrere Länder) am 27. August 2013 illegal in die Schweiz. Gleichentags suchten sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe um Asyl nach. Am 13. September 2013 fanden dort die Befragungen zur Person (BzP) statt. Am 10. Dezember 2014 wurden die Beschwerdeführenden vom BFM zu ihren Asylgründen angehört. Zur Begründung ihres Gesuchs führte die volljährige Beschwerdeführerin dabei im Wesentlichen an, sie sei als ausgebildete Juristin angestellt gewesen und habe seit dem Jahr 2005 als Freiwillige für das armenische Helsinki-Komitee gearbeitet. Sie habe sich auch für die Rechte der Kinder und der Flüchtlinge eingesetzt. Im Jahr 2008 habe sie als Wahlbeobachterin gewirkt und sei auch bei den Wahlen im Jahr 2012 aktiv gewesen. Anlässlich einer von ihr beobachteten Unregelmässigkeit sei sie von Angehörigen der republikanischen Partei eine Treppe hinunter gestossen worden. Dabei habe sie Prellungen und Hämatome erlitten. Als Folge davon sei sie von der Direktion ihrer Firma, ihren Vorgesetzten, die alle der republikanischen Partei angehörten, unter Druck gesetzt worden. Ihr sei mit der Kündigung gedroht worden und sie habe auch anonyme Telefonanrufe erhalten. Sie habe ihren Heimatstaat ausserdem auch deshalb verlassen, weil ihr Ehemann wegen homosexueller Kontakte vor ihrer Heirat seit (...) Jahren erpresst worden sei. Der Beschwerdeführer, Ehemann respektive Vater der übrigen Beschwerdeführenden, brachte seinerseits im Wesentlichen vor, er sei politischer Aktivist und habe im (...) 2008 zusammen mit weiteren 100'000 bis 200'000 Personen an Demonstrationen teilgenommen. Dabei seien sie von der Landespolizei mit Schlagstöcken angegriffen und verprügelt worden. Als Folge davon sei sein Arbeitsvertrag nicht verlängert worden. Daraufhin habe er bei einer anderen staatlichen Organisation gearbeitet. Er und weitere Mitarbeiter seien bei den Wahlen gezwungen worden, den Präsidentschaftskandidaten dieser Organisation die Stimme zu geben. Des Weiteren habe er vor seiner Heirat homosexuelle Kontakte gepflegt. Deswegen werde er seit (...) Jahren um Schweigegeld erpresst. Auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführenden wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. B. Mit Verfügung vom 9. Januar 2015 - eröffnet am 13. Januar 2015 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihre Asylgesuche vom 27. August 2013 ab. DieVorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) noch denjenigen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit standhielten. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 11. Februar 2015 erhoben die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur vollständigen Gewährung des rechtlichen Gehörs an einen anderen Sachbearbeiter des SEM zurückzuweisen, eventuell seien sie als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren, subeventuell sei vom Vollzug der Wegweisung abzusehen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurden die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung des Rechtsvertreters als amtlichen Anwalt und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Zur Stützung ihrer Vorbringen liessen die Beschwerdeführenden (...) Dokumente zu den Akten reichen (vgl. Beilagenverzeichnis zur Beschwerdeschrift). Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Dokumente wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen D. Mit Verfügung vom 13. Februar 2015 teilte der damalige Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden mit, dass sie den Entscheid in der Schweiz abwarten dürften. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Erlass des Kostenvorschusses wurden gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet, das Gesuch um amtliche Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen und den Beschwerdeführenden ihr Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand bestellt. Sodann wurde die Vorinstanz in Anwendung von Art. 57 VwVG zur Einreichung einer Stellungnahme bis 2. März 2015 eingeladen. E. E.a In ihrer Vernehmlassung vom 27. Februar 2015 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und hielt fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Entscheides rechtfertigen könnten. Im Übrigen sei auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen, an welchen vollumfänglich festgehalten werde. E.b Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 4. März 2015 zur Kenntnis gebracht. F. Am 20. März 2015 reichten die Beschwerdeführenden einen ärztlichen Bericht vom 18. März 2015 betreffend die volljährige Beschwerdeführerin ein. G. Am 8. Mai 2015 wurde in G._______ die Tochter E._______ der Beschwerdeführenden (Eltern) geboren. H. Mit Schreiben vom 11. Mai 2015 teilte der Rechtsvertreter unter Beilage eines ärztlichen Attests mit, dass sich die volljährige Beschwerdeführerin seit dem 28. April 2015 in stationärer psychiatrischer Behandlung befinde. I. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2016 verwies der Rechtsvertreter auf sein Subeventualbegehren und die entsprechende Beschwerdebegründung und führte unter Bezugnahme auf acht gleichzeitig eingereichte Dokumente aus, diese würden die ausserordentlich gute Integration der Familie belegen, und zwar nicht nur der Eltern, sondern auch der in Pubertät stehenden Tochter C._______, welche unter Vorbehalt der Zustimmung der Arbeitsmarktbehörde im nächsten Sommer eine Lehre in Angriff nehmen könne. J. Am 1. November 2016 reichte der Rechtsvertreter einen Auszug aus dem Geburtsregister vom 27. Juli 2015 betreffend die Tochter E._______ in Kopie ein.

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 2.1 Seit dem 1. Februar 2014 ist eine neue Fassung des Asylgesetzes (Änderungen vom 14. Dezember 2012) in Kraft. Gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 findet auf das vorliegende Verfahren das neue Recht Anwendung.

E. 2.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben - mit Ausnahme des Kindes E._______, welches in das Beschwerdeverfahren einzubeziehen ist - am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4.1 Vorab wurde in der Rechtsmitteleingabe Befangenheit des Fachreferenten, welcher die angefochtene Verfügung unterschrieben hatte, sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt. Der Fachreferent habe am 10. Dezember 2014 zuerst, bis (...), den Beschwerdeführer, und anschliessend, ab (...), dessen Ehefrau angehört. Aus dem Protokoll des Beschwerdeführers gehe hervor, dass diesem, noch bevor seine Ehefrau überhaupt befragt worden sei, die Modalitäten der Rückkehrhilfe erörtert worden seien. Dadurch habe der Fachreferent gegenüber den Beschwerdeführenden offensichtlich bereits zu diesem Zeitpunkt den Eindruck erweckt, dazu entschlossen zu sein, das Asylgesuch abzuweisen, unabhängig von den Ausführungen der Beschwerdeführerin, die noch folgen würden. Der Anschein der Befangenheit werde zusätzlich durch die Bemerkung des Hilfswerksvertreters verstärkt, dass er den Eindruck habe, der Beschwerdeführer habe noch etwas zu sagen und die Befragung zu den Asylgründen sei zu knapp ausgefallen. Des Weiteren sei der Beschwerdeführer am Schluss der Anhörung gefragt worden, ob er noch etwas anzufügen habe. Diese Absicht habe bestanden, habe er doch geantwortet, nur die Hauptgründe erwähnt zu haben, ohne sich in Details verloren zu haben. Daraufhin sei er vom Befrager unterbrochen worden, welcher ihm gesagt habe, dass es nicht in Frage komme, die Anhörung nun wieder aufzunehmen. Dieses Verhalten des Fachreferenten sei aus der Sicht der Beschwerdeführenden als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten. Dieser Eindruck werde durch die erwähnte Bemerkung des Hilfswerksvertreters belegt.

E. 4.2 Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und 1994 Nr. 1; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 233, mit weiteren Hinweisen, S. 287 und 297; Alfred Kölz et al., Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 58 f. Rz 174 [m. w. H.; vgl. dazu nachstehend E. 4.2.1-4.2.3).

E. 4.2.1.1 Aus dem verfassungsmässigen Grundsatz von Art. 29 Abs. 1 BV ergibt sich unter anderem, dass eine Person in einem Verwaltungsverfahren Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung und somit Anspruch auf eine rechtmässig zusammengesetzte, zuständige und unbefangene Behörde hat. Art. 10 VwVG konkretisiert die allgemeinen Verfahrens-voraussetzungen von Art. 29 Abs. 1 BV, indem er den Ausstand in Verwaltungsverfahren des Bundes regelt. Nach Art. 10 Abs. 1 VwVG müssen Personen bei der Vorbereitung und dem Erlass einer Verfügung in den Ausstand treten, die an der Sache ein persönliches Interesse haben (Art. 10 Abs. 1 Bst. a VwVG), mit einer Partei verwandtschaftlich besonders verbunden sind (Art. 10 Abs. 1 Bst. b und bbis VwVG), sich mit der Sache als Parteivertreter bereits beschäftigt haben (Art. 10 Abs. 1 Bst. c VwVG) oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten (Art. 10 Abs. 1 Bst. d VwVG). Mit den Ausstandsregeln soll die objektive Beurteilung durch eine unparteiische und unvoreingenommene Behörde gewährleistet werden. Die Ausstandsvorschriften sind sowohl auf Personen anwendbar, welche einen Entscheid alleine oder zusammen mit anderen zu fällen haben, als auch auf Personen, welche an einem Entscheid in irgendeiner Form mitwirken und auf den Ausgang des Verfahrens Einfluss nehmen können, sei es beratend oder instruierend. Für die Annahme von Zweifeln an der Unparteilichkeit genügen Umstände, welche objektiv geeignet sind, den Anschein einer Voreingenommenheit oder einer Gefährdung der Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Das Misstrauen in die Unparteilichkeit muss objektiv und durch vernünftige Gründe gerechtfertigt sein. Eine tatsächliche Befangenheit wird für den Ausstand nicht verlangt. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit zu begründen vermögen. Für verwaltungsinterne Verfahren gilt allerdings nicht der gleich strenge Massstab wie gemäss Art. 30 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK für unabhängige richterliche Behörden. Ablehnungs- und Ausstandsbegehren gegen nichtrichterliche Justizpersonen beziehungsweise gegen Personen, die an einem Verwaltungsentscheid in irgendeiner Form beratend oder instruierend mitwirken, sind im Interesse einer beförderlichen Rechtspflege nicht leichthin gutzuheissen. Die Ausstandsgründe des Art. 10 Abs. 1 VwVG haben sodann absolute Geltung. Jedes Behördenmitglied ist dazu verpflichtet, Ausstandsgründe, die gegen seine Mitwirkung sprechen, von sich aus zu beachten, auch wenn keine Verfahrenspartei entsprechende Einwände erhebt. Tritt der Amtsträger bei Vorliegen eines Ausstandsgrunds nicht von sich aus in den Ausstand, hat die Verfahrenspartei ein Ausstandsbegehren zu stellen. Ein solches Ausstandsbegehren ist zu stellen, sobald der Antragsteller von einem Ausstandsgrund Kenntnis erhält. Die verspätete Geltendmachung von Ausstandsgründen verstösst gemäss Praxis gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Im Beschwerdeverfahren gegen den Entscheid in der Hauptsache können Ausstandsgründe nur noch vorgebracht werden, wenn der Beschwerdeführer vorher keine Kenntnis von ihnen hatte oder deren Geltendmachung aus anderen Gründen nicht möglich war (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-4632/2010 vom 21. April 2011 E. 3.5).

E. 4.2.1.2 Im Zusammenhang mit der geltend gemachten Befangenheit des Fachreferenten des BFM ist dem Anhörungsprotokoll des Beschwerdeführers vom 10. Dezember 2014 zu entnehmen, dass nach Abschluss der ihm zur Erstellung des Sachverhalts gestellten Fragen eine Rechtsbelehrung erfolgte. Dabei teilte der Befrager dem Beschwerdeführer einzig zu dessen Information mit, dass er vom BFM einen Asylentscheid erhalten werde, in welchem bei einem positiven Entscheid alles Wesentliche stehen werde, während bei einem negativen Entscheid die Schweiz gewisse Rückkehrhilfe finanzieller Art gebe (vgl. act. [...]). Allein in dieser Information lässt sich keine Befangenheit des Befragers erkennen. So ist durchaus zulässig, dass der Befrager oder die Befragerin einer asylsuchenden Person nach der Anhörung Auskünfte über die Rückkehrhilfe erteilen kann. Solche haben mit der gebotenen Vorsicht und Zurückhaltung zu erfolgen. Dies trifft im vorliegenden Fall zu, erging der Hinweis doch in neutraler Weise, indem in kürzester Form sowohl über einen möglichen positiven als auch einen möglichen negativen Ausgang des Verfahrens informiert wurde. Dadurch wurde weder der Verfahrensausgang präjudiziert noch beim Beschwerdeführer der Anschein der Befangenheit erweckt. Daran vermag nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin erst nach dem Beschwerdeführer angehört wurde, umso weniger als sie offensichtlich zumindest zu Beginn der Anhörung ihres Ehemannes bereits anwesend war (vgl. a.a.O., [...]). Zudem wurde die Beschwerdeführerin ihrerseits nach Abschluss der ihr zur Erstellung des Sachverhalts gestellten Fragen zwar etwas ausführlicher, aber wiederum mit der gebotenen Zurückhaltung über die Rückkehrhilfe informiert und überdies auf die Möglichkeit der Rückkehrberatung hingewiesen, jedoch darauf aufmerksam gemacht, dass eine solche keinen Einfluss auf ein noch hängiges Verfahren habe (vgl. act. [...]). Zusammenfassend ist das Verhalten des Fachreferenten des BFM bei beiden Anhörungen in keiner Weise zu beanstanden.

E. 4.2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1; BVGE 2013/34 E. 4.1, 2012/24 E. 3.2).

E. 4.2.2.1 Der Vorwurf, die Vorinstanz habe die Asylgründe des Beschwerdeführers nicht vertieft genug abgeklärt beziehungsweise den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt, erweist sich als unbegründet. So wurden dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung insgesamt (...) Fragen zum Sachverhalt gestellt, wobei auch die Hilfswerksvertretung einbezogen wurde. Darauf teilte ihm der Befrager mit, dass aus seiner Sicht alle für die Beurteilung des Asylgesuchs wesentlichen Fakten gesammelt seien, und fragte ihn anschliessend nach noch nicht erwähnten Gründen, welche gegen eine Rückkehr in den Heimatstaat sprechen würden, wobei er auf Wiederholungen verzichten solle. Darauf antwortete der Beschwerdeführer, dass es keine weiteren Gründe gebe, und ersuchte darum, noch etwas sagen zu dürfen. Dies wurde ihm erlaubt, woraufhin er erklärte, er habe die Hauptgründe erwähnt, ohne sich in Details zu verlieren. Daraufhin erklärte der Befrager, dass die Anhörung nun beendet sei und er ihn mehrmals gefragt habe, ob er noch etwas hinzuzufügen habe; der Beschwerdeführer können jetzt die Anhörung nicht wieder aufnehmen. Dieser war damit einverstanden und ersuchte erneut darum, etwas hinzuzufügen. Auch diesem Ersuchen wurde stattgegeben, woraufhin der Beschwerdeführer erklärte, dass eine Rückkehr in die Heimat nicht in Frage komme, und seiner Hoffnung auf eine wohlwollende Prüfung des Asyldossiers und eine Aufenthaltsgewährung Ausdruck gab (vgl. act. [...]). In der beschriebenen Durchführung der Anhörung kann auch in Berücksichtigung der schriftlichen Bemerkung der Hilfswerksvertretung keine Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise keine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts erblickt werden, umso weniger, als dem Beschwerdeführer entgegen seiner diesbezüglichen Aussage im Verlauf der Anhörung immer wieder Detailfragen gestellt wurden.

E. 4.2.3 Nach dem Gesagten erweisen sich die prozessualen Rügen des Beschwerdeführers als nicht stichhaltig. Bei dieser Sachlage fällt die beantragte Rückweisung der Sache an das SEM ausser Betracht, womit das Gericht einen Entscheid in der Sache zu treffen hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG).

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann nicht, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).

E. 6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids bezüglich der Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, die vorgebrachten Übergriffe gingen grundsätzlich von Dritten aus und würden gemäss Kenntnissen des SEM von den armenischen Behörden auf Anzeige hin geahndet. Gemäss ihrer Darstellung habe sie sich aber nicht um staatlichen Schutz bemüht. Die Vorbringen, dass sie als Folge ihrer politischen Aktivitäten von ihren der republikanischen Partei angehörenden Vorgesetzten unter Druck gesetzt und ihr mit der Kündigung gedroht worden sei, seien in gesamtheitlicher Würdigung aller Umstände nicht asylrelevant, zumal ihr die Möglichkeit offen gestanden hätte, sich um eine andere Arbeitsstelle zu bemühen, um dem vorgebrachten Druck zu entgehen. Die geltend gemachten Benachteiligungen hätten ihr in Anbetracht aller Umstände aufgrund ihrer Art und Intensität auch kein menschenwürdiges Leben im Verfolgerstaat verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert, so dass sie sich dieser Zwangssituation nur durch Flucht ins Ausland hätte entziehen können. Dasselbe gelte mangels Intensität auch bezüglich der vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Demonstrationsteilnahme im (...) 2008 vorgebrachten Misshandlungen. Seine Angaben bezüglich der seit (...) Jahren erfolgenden Schweigegeldforderungen seien unsubstanziiert und deswegen nicht glaubhaft. So erstaune, dass er den vollen Namen des Erpressers nicht gekannt habe. Noch erstaunlicher sei, dass er keine Angaben zu dessen Adresse mache, habe er doch erklärt, den Geldbetrag (...) Jahre lang beim Erpresser zu Hause ausgehändigt zu haben. Zudem habe er nicht gewusst, wieviel Geld er dem Erpresser angeblich bereits gegeben habe. Des Weiteren habe er bei der BzP erklärt, der Erpresser habe zwei weiteren Personen von seiner Homosexualität Kenntnis gegeben und auf Anweisung dieser beiden von ihm Geld verlangt. Demgegenüber habe er anlässlich der Anhörung erklärt, er sei seit (...) 2013 durch eine Gruppe verfolgt worden, wobei vermutlich mehrere Personen beteiligt gewesen seien. Diese Darstellung sei widersprüchlich und deshalb nicht glaubhaft. Er habe auch geltend gemacht, der Erpresser habe von ihm im Frühling 2013 plötzlich (...) verlangt, er sei aber nicht in der Lage gewesen, diesen Betrag zu bezahlen. Indes - so das SEM - sei nicht nachvollziehbar, dass der Erpresser Geldforderungen stellen sollte, die der Betroffene offensichtlich in keiner Weise zu erfüllen in der Lage sei. Im Weiteren sei auch schwer nachvollziehbar, dass er angeblich während rund (...) Jahren erpresst worden sei, ohne dass seine Ehefrau davon irgendwelche Kenntnisse erhalten hätte. Deshalb werde seine Darstellung nicht geglaubt.

E. 6.2 Demgegenüber wandten die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe in materieller Hinsicht im Wesentlichen ein, die Vorinstanz sei bei der Beurteilung der Vorbringen nicht von einer Gesamtbetrachtung und Verknüpfung der diversen Umstände ausgegangen, sondern habe jedes einzelne Ereignis für sich alleine auf seine Asylrelevanz überprüft. Dies stelle eine unzulässige Eingrenzung des rechtlichen Gehörs und der Kognition bei der Beurteilung des Asylgesuchs dar. Auch viele Einzelereignisse, welche für sich alleine nicht zur Asylgewährung führen würden, vermöchten in ihrer Gesamtheit die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Dieser Vorwurf trifft in dieser Form nicht zu. Zwar wurden die Vorbringen des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin in der Tat je einzeln geprüft, aber in der angefochtenen Verfügung ausführlich begründet, weshalb sie nicht asylrelevant seien beziehungsweise den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht standhielten und gestützt darauf die Asylgesuche abgelehnt. Unter diesen Umständen versteht es sich von selbst, dass die Beschwerdeführenden aus den einzelnen Vorbringen, die nicht zur Asylgewährung führen, in ihrer Gesamtheit nicht die Flüchtlingseigenschaft abzuleiten vermögen. Vielmehr scheinen sie sich bei ihrer Argumentation auf die Rechtsprechung zur Intensität von Eingriffen in die in Art. 3 AsylG genannten Rechtsgüter zu stützten, der zufolge mehrere solche Eingriffe, die zwar für sich allein die nötige Intensität nicht erreichen, insgesamt gesehen, das Mass des Erträglichen überschreiten können. Diesbezüglich wurde jedoch für die Beschwerdeführerin entgegen den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe von der Vorinstanz eine Gesamtwürdigung der vorgebrachten Benachteiligungen vorgenommen, ebenso bezüglich des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit geltend gemachten Misshandlung im (...) 2008 und den weiteren aus diesem Vorfall abgeleiteten Benachteiligungen. Die Beschwerdeführerin wandte weiter ein, gemäss ihrer Antwort auf Frage (...) in der Anhörung sei sie in Anwesenheit von Polizeibeamten aus dem Wahllokal geschmissen und die Treppe hinunter gestossen worden. Mithin hätten staatliche Instanzen den Vorgang direkt beobachtet, geduldet und sich somit zu Gehilfen dieses Übergriffs gemacht. Es sei zynisch, von der Beschwerdeführerin zu fordern, sie hätte sich um staatlichen Schutz bemühen müssen, nachdem ihr dieser von den anwesenden Polizeibeamten verwehrt worden sei. Auch dieser Einwand verfängt nicht. So wäre es der Beschwerdeführerin trotz der beim Übergriff angeblich passiv gebliebenen Polizeibeamten zuzumuten gewesen, sich im Nachgang dazu zu ihrem Schutz an die armenischen Behörden zu wenden. Schliesslich wandte die Beschwerdeführerin ein, sie habe in einem staatlichen Betrieb gearbeitet und sei dort offensichtlich aufgrund ihrer politischen Aktivitäten unter Druck gesetzt worden. Diese Benachteiligung sei dem Staat zuzurechnen und habe politische Motive, weshalb grundsätzlich und insbesondere im Gesamtzusammenhang Asylrelevanz bestehe. Auch daraus vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. So erklärte sie bei der BzP, sie sei bereits seit einem Vorfall bei den Wahlen im Jahr 2008 als Oppositionelle bekannt und seitens ihres staatlichen Arbeitgebers insofern unter Druck gesetzt worden, als ihr mit dem Verlust ihrer Stelle gedroht worden sei. Trotzdem habe sie ihre Aktivitäten bis zu den Wahlen von 2013 weitergeführt (vgl. act. [...]). Mithin hätte ihr längst gekündigt werden können, wenn dies tatsächlich der Absicht ihres Arbeitgebers entsprochen hätte. In diesem Fall wäre es ihr in Übereinstimmung mit dem SEM zuzumuten gewesen, sich um eine andere Arbeitsstelle zu bemühen, allenfalls selbst ausserhalb des staatlichen Sektors. Im Zusammenhang mit der vorehelichen homosexuellen Beziehung des Beschwerdeführers wurde in der Rechtsmitteleingabe Folgendes ausgeführt: Die Vorinstanz sei offensichtlich nicht in der Lage, einen einzigen Fall zu benennen, in welchem in Armenien staatliche oder private Diskriminierung von Homosexuellen geahndet worden wäre. Solche Diskriminierungen würden in dem als Beweismittel eingereichten Jahresbericht "Human Rights Situation of LGBT People - Armenia 2013" von PinkArmenia (vgl. Beschwerdebeilage 3), ebenso gemäss der eingereichten Zusammenfassung der 105. Sitzung des International Covenant on Civil and Political Rights (ICCPR) vom 9. bis 27. Juli 2012 (vgl. Beschwerdebeilage 4) belegt. Entgegen den Behauptungen der Vorinstanz könnten die Beschwerdeführenden diesen Problemen nicht durch einen Umzug in die Hauptstadt entgehen. Dem ist entgegenzuhalten, dass willkürliche Übergriffe korrupter Polizisten auf homosexuelle Personen zwecks Erpressung von Bestechungsgeldern wohl nicht ausgeschlossen werden können. Auch mögen solche Erpressungsübergriffe mitunter erfolgreich sein, nachdem die Homosexualität in Armenien zwar nicht mehr rechtlich, aber nach wie vor gesellschaftlich geächtet ist. Indessen wäre die Flüchtlingseigenschaft Betroffener unter Würdigung der geschilderten Diskriminierungen allein aufgrund solcher Vorfälle nicht zu bejahen. Grundsätzlich ist somit davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführenden gegen allfällige zukünftige Übergriffe durch Privatpersonen oder korrupte Polizeibeamte - nötigenfalls mit der Unterstützung eines Rechtsvertreters oder einer NGO - zur Wehr setzen könnten. Insgesamt wäre es den Beschwerdeführenden mithin vor diesem Hintergrund zumutbar, in ihr Heimatland zurückzukehren. Unter diesen Umständen kann darauf verzichtet werden, auf die Ausführungen in der Beschwerde bezüglich der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Erpressung einzugehen.

E. 6.3 Zusammenfassend vermochten die Beschwerdeführenden nicht nachzuweisen, dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrer Aktivität als Wahlbeobachterin und der Beschwerdeführer mit einer Demonstrationsteilnahme im Jahr 2008 eine unmenschliche Behandlung haben erleiden müssen. Zudem liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführenden, auch im Zusammenhang mit einer geltend gemachten vorehelichen homosexuellen Beziehung des Beschwerdeführers, bei einer Rückkehr nach Armenien begründete Furcht vor künftigen staatlichen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG haben müssten.

E. 6.4 Bei dieser Sachlage hat die Vorinstanz die Asylbegehren zu Recht abgewiesen, weshalb es sich erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben auf Beschwerdeebene und die Beweismittel näher einzugehen.

E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in ihren Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 8.2.3 Die allgemeine Menschenrechtssituation in Armenien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Armenien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folteroder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt den Beschwerdeführenden offensichtlich auch in Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten medizinischen Gründe nicht. Solche können bei abgewiesenen Asylbewerbern nur unter ganz aussergewöhnlichen Umständen - nämlich wenn ein Vollzug der Wegweisung kausal für das Entstehen einer schwerwiegenden lebensbedrohenden Situation wäre - unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK - relevant sein und damit zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs führen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7.1 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Solche aussergewöhnlichen Umstände liegen in casu nicht vor (vgl. dazu auch nachstehend E. 8.3.1 und E. 8.3.4). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung insbesondere dann nicht zumutbar sein, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewandt, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Gebots erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 m.w.H.). Bei der hier im Vordergrund stehenden Gefährdungsvariante der medizinischen Notlage nach Art. 83 Abs. 4 AuG ist zu beachten, dass nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn das Fehlen einer notwendigen medizinischen Behandlung im Heimatland nach der Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und BVGE 2009/2 E. 9.3.2).

E. 8.3.2 Vorliegend ist zunächst in allgemeiner Hinsicht anzumerken, dass in der Heimat der Beschwerdeführenden weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb der Vollzug bezüglich der allgemeinen Situation in Armenien nicht als unzumutbar erscheint.

E. 8.3.3 Auf individueller Ebene bestehen keine anderen Hinweise, dass die Beschwerdeführenden bei ihrer Rückkehr nach Armenien in eine konkrete, ihre Existenz bedrohende Situation geraten könnten. Was die von ihnen geltend gemachten Erpressungen beziehungsweise eine diesbezüglich befürchtete Ausgrenzung oder Diskriminierung betrifft, lässt eine solche den Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar erscheinen (vgl. vorstehend E. 6.2). Sodann besitzt die Beschwerdeführerin ein juristisches Diplom und langjährige Berufserfahrung. Seit dem Jahr 2005 verfügt sie zudem über ein weiteres Zertifikat, welches sie berechtigt, (...). Der Beschwerdeführer seinerseits schloss die Hochschule als (...) ab und übte diesen Beruf bis zur Ausreise aus. Es ist den Beschwerdeführenden möglich und zuzumuten, wieder eine gleiche oder ähnliche Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Beide Elternteile, ein Bruder und eine Schwester der Beschwerdeführerin sowie die Mutter und ein Bruder des Beschwerdeführers sind nach wie vor in Armenien wohnhaft. Es ist davon auszugehen, dass diese Familienangehörigen den Beschwerdeführenden bei der Reintegration behilflich sein werden. Es besteht deshalb kein Anlass zur Annahme, die Beschwerdeführenden würden durch den Wegweisungsvollzug in ihrem Heimatstaat einer existenzgefährdenden Situation ausgesetzt. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6 S. 591; 2008/34 E. 11.2.2 S. 512). Schliesslich ist (erneut) darauf hinzuweisen, dass den Beschwerdeführenden die Möglichkeit offen steht, in der Schweiz (finanzielle und gegebenenfalls medizinische) Rückkehrhilfe zu beantragen (vgl. vorstehend E. 4.2.1.2). Zwar ist aufgrund der Ausführungen in der Beschwerde und den weiteren im Beschwerdeverfahren eingereichten Eingaben und Unterlagen mit den Beschwerdeführenden davon auszugehen, dass die Familie willens und in der Lage ist, sich in der Schweiz sehr schnell und positiv zu integrieren. In diesem Zusammenhang reichten sie insbesondere folgende Unterlagen ein: (...) Dazu führten sie in der Beschwerde weiter aus, dass insbesondere die Wegweisung der beiden (älteren) Töchter unter Umständen zu unabsehbaren Folgen für das Kindeswohl führen würde, falls sie erneut aus ihrer Umgebung gerissen würden. Dies sei namentlich für die Entwicklung der in der Pubertät stehenden Tochter C._______ nicht zu verantworten. Nachdem es bereits für die Eltern, aber auch für die Kinder sehr schmerzhaft gewesen sei, aus Armenien zu fliehen, würde eine erneute Entwurzelung zu unabsehbar negativen Folgen für die weitere Entwicklung der Familie und insbesondere der Kinder führen. Die Beschwerdeführenden (Eltern und die beiden älteren Töchter) halten sich seit gut dreieinhalb Jahren in der Schweiz auf und haben in dieser Zeit eine Bindung von einer gewissen Intensität an die Schweiz entwickelt, was für die jüngste Tochter aufgrund ihres noch kurzen Daseins nicht zutrifft. Die Dauer des Aufenthalts der Beschwerdeführenden und ihrer Kinder sowie ihr Integrationsgrad in der Schweiz vermögen indessen noch nicht zu einer Entwurzelung in ihrer Heimat zu führen oder eine dortige Reintegration entscheidend zu erschweren. Zwar können gewisse Integrationsschwierigkeiten in Armenien namentlich bezüglich der beiden älteren, in der Pubertät stehenden Töchter nicht ausgeschlossen werden, dürften aber kaum ein Ausmass erreichen, welches zu einer nicht hinzunehmenden Beeinträchtigung des Kindeswohls führen würde. In Würdigung aller Umstände wird dem Kindeswohl beim Vollzug der Wegweisung der Kinder zusammen mit den Eltern in angemessener Weise Rechnung getragen.

E. 8.3.4 In medizinischer Hinsicht wird bezüglich der volljährigen Beschwerdeführerin im ärztlichen Bericht des (...) ([...]) vom 18. März 2015 folgende Diagnose gemäss ICD-9 / ICD-10 für Psychiatrie gestellt: (...) ([...]); DD (...) ([...]); (...) ([...]). Gemäss dem Bericht befand sie sich seit dem (...) 2015 in ambulanter psychiatrischer Behandlung, wobei wöchentlich psychotherapeutische Sitzungen im Einzelsetting stattfänden. Sie habe sich von akuter Suizidalität klar distanziert. Aufgrund der aktuellen Schwangerschaft lehne sie eine psychopharmakologische Behandlung ab. In zeitlicher Hinsicht könne bezüglich Abschluss der Behandlung keine Prognose gemacht werden. Ohne eine angemessene psychotherapeutische Behandlung wird von einer schlechten Prognose ausgegangen, wogegen die psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin mit psychotherapeutischen Interventionen grundsätzlich gut behandelbar seien, weshalb diesfalls die Prognose günstig sei. Ihren Angaben zufolge sei eine solche Behandlung in ihrem Herkunftsland mit einem beträchtlichen gesellschaftlichen Stigma verbunden, weshalb sie dort eine Behandlung ablehnen würde. Schliesslich sei die Beschwerdeführerin aktuell nicht reisefähig. Ihre Reisefähigkeit sei drei Monate nach der Geburt der dritten Tochter erneut zu prüfen (vgl. Ärztlichen Bericht vom 18. März 2015). Gemäss dem ärztlichen Attest (...) vom 5. Mai 2015, in welchem auf den ärztlichen Bericht Bezug genommen wurde, befand sich die Beschwerdeführerin seit dem (...) 2015 bis mindestens zur Geburt ihres Kindes in stationärer psychiatrischer Behandlung. Das dritte Kind der Beschwerdeführerin wurde am (...) 2015 geboren. Seither hat sie den Asylbehörden keine weiteren Unterlagen bezüglich ihres Gesundheitszustands eingereicht. Unter diesen Umständen ist zum heutigen Zeitpunkt nicht auf gesundheitliche Probleme der Beschwerdeführerin zu schliessen, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen, zumal diese verpflichtet ist, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und dabei insbesondere allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen. Zudem könnten ihre gesundheitlichen Beschwerden nicht als schwere Erkrankung bezeichnet werden und wäre von deren Behandelbarkeit in Armenien auszugehen. Schliesslich wäre es der Beschwerdeführerin trotz der von ihr geäusserten Abwehrhaltung zuzumuten, sich dort einer entsprechenden Behandlung zu unterziehen. Somit stehen dem Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin keine Gründe medizinischer Natur entgegen.

E. 8.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Verfügung des damaligen Instruktionsrichters vom 13. Februar 2015 unter anderem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich ihre finanzielle Lage seither in für das Verfahren relevanter Weise verändert hätte, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.

E. 10.2 Nachdem den Beschwerdeführenden mit gleicher Zwischenverfügung ihr Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG beigeordnet worden ist, ist diesem ein entsprechendes Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Entschädigung an Parteien und amtliche Vertreter und Vertreterinnen Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der amtliche Rechtsbeistand hat keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten einschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen ist der amtlichen Rechtsverbeiständung ein Stundenansatz von Fr. 220.- zugrunde zu legen und das amtliche Honorar auf pauschal Fr. 2500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieses ist Fürsprecher Thomas Wenger, Bern, zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dem Rechtsvertreter wird als amtlicher Rechtsbeistand zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2500.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-858/2015 Urteil vom 31. März 2017 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, geboren am (...), dessen Ehefrau B._______, geboren am (...), und deren Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), Armenien, alle vertreten durch Thomas Wenger, Fürsprecher, Advokaturbüro Weibel & Wenger, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. Januar 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden, armenische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in F._______, zusammen mit ihren beiden älteren Kindern ihren Heimatstaat am 23. August 2013 auf dem Landweg und gelangten über (mehrere Länder) am 27. August 2013 illegal in die Schweiz. Gleichentags suchten sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe um Asyl nach. Am 13. September 2013 fanden dort die Befragungen zur Person (BzP) statt. Am 10. Dezember 2014 wurden die Beschwerdeführenden vom BFM zu ihren Asylgründen angehört. Zur Begründung ihres Gesuchs führte die volljährige Beschwerdeführerin dabei im Wesentlichen an, sie sei als ausgebildete Juristin angestellt gewesen und habe seit dem Jahr 2005 als Freiwillige für das armenische Helsinki-Komitee gearbeitet. Sie habe sich auch für die Rechte der Kinder und der Flüchtlinge eingesetzt. Im Jahr 2008 habe sie als Wahlbeobachterin gewirkt und sei auch bei den Wahlen im Jahr 2012 aktiv gewesen. Anlässlich einer von ihr beobachteten Unregelmässigkeit sei sie von Angehörigen der republikanischen Partei eine Treppe hinunter gestossen worden. Dabei habe sie Prellungen und Hämatome erlitten. Als Folge davon sei sie von der Direktion ihrer Firma, ihren Vorgesetzten, die alle der republikanischen Partei angehörten, unter Druck gesetzt worden. Ihr sei mit der Kündigung gedroht worden und sie habe auch anonyme Telefonanrufe erhalten. Sie habe ihren Heimatstaat ausserdem auch deshalb verlassen, weil ihr Ehemann wegen homosexueller Kontakte vor ihrer Heirat seit (...) Jahren erpresst worden sei. Der Beschwerdeführer, Ehemann respektive Vater der übrigen Beschwerdeführenden, brachte seinerseits im Wesentlichen vor, er sei politischer Aktivist und habe im (...) 2008 zusammen mit weiteren 100'000 bis 200'000 Personen an Demonstrationen teilgenommen. Dabei seien sie von der Landespolizei mit Schlagstöcken angegriffen und verprügelt worden. Als Folge davon sei sein Arbeitsvertrag nicht verlängert worden. Daraufhin habe er bei einer anderen staatlichen Organisation gearbeitet. Er und weitere Mitarbeiter seien bei den Wahlen gezwungen worden, den Präsidentschaftskandidaten dieser Organisation die Stimme zu geben. Des Weiteren habe er vor seiner Heirat homosexuelle Kontakte gepflegt. Deswegen werde er seit (...) Jahren um Schweigegeld erpresst. Auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführenden wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. B. Mit Verfügung vom 9. Januar 2015 - eröffnet am 13. Januar 2015 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihre Asylgesuche vom 27. August 2013 ab. DieVorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) noch denjenigen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit standhielten. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 11. Februar 2015 erhoben die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur vollständigen Gewährung des rechtlichen Gehörs an einen anderen Sachbearbeiter des SEM zurückzuweisen, eventuell seien sie als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren, subeventuell sei vom Vollzug der Wegweisung abzusehen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurden die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung des Rechtsvertreters als amtlichen Anwalt und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Zur Stützung ihrer Vorbringen liessen die Beschwerdeführenden (...) Dokumente zu den Akten reichen (vgl. Beilagenverzeichnis zur Beschwerdeschrift). Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Dokumente wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen D. Mit Verfügung vom 13. Februar 2015 teilte der damalige Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden mit, dass sie den Entscheid in der Schweiz abwarten dürften. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Erlass des Kostenvorschusses wurden gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet, das Gesuch um amtliche Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen und den Beschwerdeführenden ihr Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand bestellt. Sodann wurde die Vorinstanz in Anwendung von Art. 57 VwVG zur Einreichung einer Stellungnahme bis 2. März 2015 eingeladen. E. E.a In ihrer Vernehmlassung vom 27. Februar 2015 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und hielt fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Entscheides rechtfertigen könnten. Im Übrigen sei auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen, an welchen vollumfänglich festgehalten werde. E.b Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 4. März 2015 zur Kenntnis gebracht. F. Am 20. März 2015 reichten die Beschwerdeführenden einen ärztlichen Bericht vom 18. März 2015 betreffend die volljährige Beschwerdeführerin ein. G. Am 8. Mai 2015 wurde in G._______ die Tochter E._______ der Beschwerdeführenden (Eltern) geboren. H. Mit Schreiben vom 11. Mai 2015 teilte der Rechtsvertreter unter Beilage eines ärztlichen Attests mit, dass sich die volljährige Beschwerdeführerin seit dem 28. April 2015 in stationärer psychiatrischer Behandlung befinde. I. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2016 verwies der Rechtsvertreter auf sein Subeventualbegehren und die entsprechende Beschwerdebegründung und führte unter Bezugnahme auf acht gleichzeitig eingereichte Dokumente aus, diese würden die ausserordentlich gute Integration der Familie belegen, und zwar nicht nur der Eltern, sondern auch der in Pubertät stehenden Tochter C._______, welche unter Vorbehalt der Zustimmung der Arbeitsmarktbehörde im nächsten Sommer eine Lehre in Angriff nehmen könne. J. Am 1. November 2016 reichte der Rechtsvertreter einen Auszug aus dem Geburtsregister vom 27. Juli 2015 betreffend die Tochter E._______ in Kopie ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 2. 2.1 Seit dem 1. Februar 2014 ist eine neue Fassung des Asylgesetzes (Änderungen vom 14. Dezember 2012) in Kraft. Gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 findet auf das vorliegende Verfahren das neue Recht Anwendung. 2.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben - mit Ausnahme des Kindes E._______, welches in das Beschwerdeverfahren einzubeziehen ist - am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Vorab wurde in der Rechtsmitteleingabe Befangenheit des Fachreferenten, welcher die angefochtene Verfügung unterschrieben hatte, sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt. Der Fachreferent habe am 10. Dezember 2014 zuerst, bis (...), den Beschwerdeführer, und anschliessend, ab (...), dessen Ehefrau angehört. Aus dem Protokoll des Beschwerdeführers gehe hervor, dass diesem, noch bevor seine Ehefrau überhaupt befragt worden sei, die Modalitäten der Rückkehrhilfe erörtert worden seien. Dadurch habe der Fachreferent gegenüber den Beschwerdeführenden offensichtlich bereits zu diesem Zeitpunkt den Eindruck erweckt, dazu entschlossen zu sein, das Asylgesuch abzuweisen, unabhängig von den Ausführungen der Beschwerdeführerin, die noch folgen würden. Der Anschein der Befangenheit werde zusätzlich durch die Bemerkung des Hilfswerksvertreters verstärkt, dass er den Eindruck habe, der Beschwerdeführer habe noch etwas zu sagen und die Befragung zu den Asylgründen sei zu knapp ausgefallen. Des Weiteren sei der Beschwerdeführer am Schluss der Anhörung gefragt worden, ob er noch etwas anzufügen habe. Diese Absicht habe bestanden, habe er doch geantwortet, nur die Hauptgründe erwähnt zu haben, ohne sich in Details verloren zu haben. Daraufhin sei er vom Befrager unterbrochen worden, welcher ihm gesagt habe, dass es nicht in Frage komme, die Anhörung nun wieder aufzunehmen. Dieses Verhalten des Fachreferenten sei aus der Sicht der Beschwerdeführenden als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten. Dieser Eindruck werde durch die erwähnte Bemerkung des Hilfswerksvertreters belegt. 4.2 Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und 1994 Nr. 1; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 233, mit weiteren Hinweisen, S. 287 und 297; Alfred Kölz et al., Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 58 f. Rz 174 [m. w. H.; vgl. dazu nachstehend E. 4.2.1-4.2.3). 4.2.1 4.2.1.1 Aus dem verfassungsmässigen Grundsatz von Art. 29 Abs. 1 BV ergibt sich unter anderem, dass eine Person in einem Verwaltungsverfahren Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung und somit Anspruch auf eine rechtmässig zusammengesetzte, zuständige und unbefangene Behörde hat. Art. 10 VwVG konkretisiert die allgemeinen Verfahrens-voraussetzungen von Art. 29 Abs. 1 BV, indem er den Ausstand in Verwaltungsverfahren des Bundes regelt. Nach Art. 10 Abs. 1 VwVG müssen Personen bei der Vorbereitung und dem Erlass einer Verfügung in den Ausstand treten, die an der Sache ein persönliches Interesse haben (Art. 10 Abs. 1 Bst. a VwVG), mit einer Partei verwandtschaftlich besonders verbunden sind (Art. 10 Abs. 1 Bst. b und bbis VwVG), sich mit der Sache als Parteivertreter bereits beschäftigt haben (Art. 10 Abs. 1 Bst. c VwVG) oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten (Art. 10 Abs. 1 Bst. d VwVG). Mit den Ausstandsregeln soll die objektive Beurteilung durch eine unparteiische und unvoreingenommene Behörde gewährleistet werden. Die Ausstandsvorschriften sind sowohl auf Personen anwendbar, welche einen Entscheid alleine oder zusammen mit anderen zu fällen haben, als auch auf Personen, welche an einem Entscheid in irgendeiner Form mitwirken und auf den Ausgang des Verfahrens Einfluss nehmen können, sei es beratend oder instruierend. Für die Annahme von Zweifeln an der Unparteilichkeit genügen Umstände, welche objektiv geeignet sind, den Anschein einer Voreingenommenheit oder einer Gefährdung der Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Das Misstrauen in die Unparteilichkeit muss objektiv und durch vernünftige Gründe gerechtfertigt sein. Eine tatsächliche Befangenheit wird für den Ausstand nicht verlangt. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit zu begründen vermögen. Für verwaltungsinterne Verfahren gilt allerdings nicht der gleich strenge Massstab wie gemäss Art. 30 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK für unabhängige richterliche Behörden. Ablehnungs- und Ausstandsbegehren gegen nichtrichterliche Justizpersonen beziehungsweise gegen Personen, die an einem Verwaltungsentscheid in irgendeiner Form beratend oder instruierend mitwirken, sind im Interesse einer beförderlichen Rechtspflege nicht leichthin gutzuheissen. Die Ausstandsgründe des Art. 10 Abs. 1 VwVG haben sodann absolute Geltung. Jedes Behördenmitglied ist dazu verpflichtet, Ausstandsgründe, die gegen seine Mitwirkung sprechen, von sich aus zu beachten, auch wenn keine Verfahrenspartei entsprechende Einwände erhebt. Tritt der Amtsträger bei Vorliegen eines Ausstandsgrunds nicht von sich aus in den Ausstand, hat die Verfahrenspartei ein Ausstandsbegehren zu stellen. Ein solches Ausstandsbegehren ist zu stellen, sobald der Antragsteller von einem Ausstandsgrund Kenntnis erhält. Die verspätete Geltendmachung von Ausstandsgründen verstösst gemäss Praxis gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Im Beschwerdeverfahren gegen den Entscheid in der Hauptsache können Ausstandsgründe nur noch vorgebracht werden, wenn der Beschwerdeführer vorher keine Kenntnis von ihnen hatte oder deren Geltendmachung aus anderen Gründen nicht möglich war (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-4632/2010 vom 21. April 2011 E. 3.5). 4.2.1.2 Im Zusammenhang mit der geltend gemachten Befangenheit des Fachreferenten des BFM ist dem Anhörungsprotokoll des Beschwerdeführers vom 10. Dezember 2014 zu entnehmen, dass nach Abschluss der ihm zur Erstellung des Sachverhalts gestellten Fragen eine Rechtsbelehrung erfolgte. Dabei teilte der Befrager dem Beschwerdeführer einzig zu dessen Information mit, dass er vom BFM einen Asylentscheid erhalten werde, in welchem bei einem positiven Entscheid alles Wesentliche stehen werde, während bei einem negativen Entscheid die Schweiz gewisse Rückkehrhilfe finanzieller Art gebe (vgl. act. [...]). Allein in dieser Information lässt sich keine Befangenheit des Befragers erkennen. So ist durchaus zulässig, dass der Befrager oder die Befragerin einer asylsuchenden Person nach der Anhörung Auskünfte über die Rückkehrhilfe erteilen kann. Solche haben mit der gebotenen Vorsicht und Zurückhaltung zu erfolgen. Dies trifft im vorliegenden Fall zu, erging der Hinweis doch in neutraler Weise, indem in kürzester Form sowohl über einen möglichen positiven als auch einen möglichen negativen Ausgang des Verfahrens informiert wurde. Dadurch wurde weder der Verfahrensausgang präjudiziert noch beim Beschwerdeführer der Anschein der Befangenheit erweckt. Daran vermag nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin erst nach dem Beschwerdeführer angehört wurde, umso weniger als sie offensichtlich zumindest zu Beginn der Anhörung ihres Ehemannes bereits anwesend war (vgl. a.a.O., [...]). Zudem wurde die Beschwerdeführerin ihrerseits nach Abschluss der ihr zur Erstellung des Sachverhalts gestellten Fragen zwar etwas ausführlicher, aber wiederum mit der gebotenen Zurückhaltung über die Rückkehrhilfe informiert und überdies auf die Möglichkeit der Rückkehrberatung hingewiesen, jedoch darauf aufmerksam gemacht, dass eine solche keinen Einfluss auf ein noch hängiges Verfahren habe (vgl. act. [...]). Zusammenfassend ist das Verhalten des Fachreferenten des BFM bei beiden Anhörungen in keiner Weise zu beanstanden. 4.2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1; BVGE 2013/34 E. 4.1, 2012/24 E. 3.2). 4.2.2.1 Der Vorwurf, die Vorinstanz habe die Asylgründe des Beschwerdeführers nicht vertieft genug abgeklärt beziehungsweise den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt, erweist sich als unbegründet. So wurden dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung insgesamt (...) Fragen zum Sachverhalt gestellt, wobei auch die Hilfswerksvertretung einbezogen wurde. Darauf teilte ihm der Befrager mit, dass aus seiner Sicht alle für die Beurteilung des Asylgesuchs wesentlichen Fakten gesammelt seien, und fragte ihn anschliessend nach noch nicht erwähnten Gründen, welche gegen eine Rückkehr in den Heimatstaat sprechen würden, wobei er auf Wiederholungen verzichten solle. Darauf antwortete der Beschwerdeführer, dass es keine weiteren Gründe gebe, und ersuchte darum, noch etwas sagen zu dürfen. Dies wurde ihm erlaubt, woraufhin er erklärte, er habe die Hauptgründe erwähnt, ohne sich in Details zu verlieren. Daraufhin erklärte der Befrager, dass die Anhörung nun beendet sei und er ihn mehrmals gefragt habe, ob er noch etwas hinzuzufügen habe; der Beschwerdeführer können jetzt die Anhörung nicht wieder aufnehmen. Dieser war damit einverstanden und ersuchte erneut darum, etwas hinzuzufügen. Auch diesem Ersuchen wurde stattgegeben, woraufhin der Beschwerdeführer erklärte, dass eine Rückkehr in die Heimat nicht in Frage komme, und seiner Hoffnung auf eine wohlwollende Prüfung des Asyldossiers und eine Aufenthaltsgewährung Ausdruck gab (vgl. act. [...]). In der beschriebenen Durchführung der Anhörung kann auch in Berücksichtigung der schriftlichen Bemerkung der Hilfswerksvertretung keine Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise keine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts erblickt werden, umso weniger, als dem Beschwerdeführer entgegen seiner diesbezüglichen Aussage im Verlauf der Anhörung immer wieder Detailfragen gestellt wurden. 4.2.3 Nach dem Gesagten erweisen sich die prozessualen Rügen des Beschwerdeführers als nicht stichhaltig. Bei dieser Sachlage fällt die beantragte Rückweisung der Sache an das SEM ausser Betracht, womit das Gericht einen Entscheid in der Sache zu treffen hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann nicht, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.). 6. 6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids bezüglich der Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, die vorgebrachten Übergriffe gingen grundsätzlich von Dritten aus und würden gemäss Kenntnissen des SEM von den armenischen Behörden auf Anzeige hin geahndet. Gemäss ihrer Darstellung habe sie sich aber nicht um staatlichen Schutz bemüht. Die Vorbringen, dass sie als Folge ihrer politischen Aktivitäten von ihren der republikanischen Partei angehörenden Vorgesetzten unter Druck gesetzt und ihr mit der Kündigung gedroht worden sei, seien in gesamtheitlicher Würdigung aller Umstände nicht asylrelevant, zumal ihr die Möglichkeit offen gestanden hätte, sich um eine andere Arbeitsstelle zu bemühen, um dem vorgebrachten Druck zu entgehen. Die geltend gemachten Benachteiligungen hätten ihr in Anbetracht aller Umstände aufgrund ihrer Art und Intensität auch kein menschenwürdiges Leben im Verfolgerstaat verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert, so dass sie sich dieser Zwangssituation nur durch Flucht ins Ausland hätte entziehen können. Dasselbe gelte mangels Intensität auch bezüglich der vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Demonstrationsteilnahme im (...) 2008 vorgebrachten Misshandlungen. Seine Angaben bezüglich der seit (...) Jahren erfolgenden Schweigegeldforderungen seien unsubstanziiert und deswegen nicht glaubhaft. So erstaune, dass er den vollen Namen des Erpressers nicht gekannt habe. Noch erstaunlicher sei, dass er keine Angaben zu dessen Adresse mache, habe er doch erklärt, den Geldbetrag (...) Jahre lang beim Erpresser zu Hause ausgehändigt zu haben. Zudem habe er nicht gewusst, wieviel Geld er dem Erpresser angeblich bereits gegeben habe. Des Weiteren habe er bei der BzP erklärt, der Erpresser habe zwei weiteren Personen von seiner Homosexualität Kenntnis gegeben und auf Anweisung dieser beiden von ihm Geld verlangt. Demgegenüber habe er anlässlich der Anhörung erklärt, er sei seit (...) 2013 durch eine Gruppe verfolgt worden, wobei vermutlich mehrere Personen beteiligt gewesen seien. Diese Darstellung sei widersprüchlich und deshalb nicht glaubhaft. Er habe auch geltend gemacht, der Erpresser habe von ihm im Frühling 2013 plötzlich (...) verlangt, er sei aber nicht in der Lage gewesen, diesen Betrag zu bezahlen. Indes - so das SEM - sei nicht nachvollziehbar, dass der Erpresser Geldforderungen stellen sollte, die der Betroffene offensichtlich in keiner Weise zu erfüllen in der Lage sei. Im Weiteren sei auch schwer nachvollziehbar, dass er angeblich während rund (...) Jahren erpresst worden sei, ohne dass seine Ehefrau davon irgendwelche Kenntnisse erhalten hätte. Deshalb werde seine Darstellung nicht geglaubt. 6.2 Demgegenüber wandten die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe in materieller Hinsicht im Wesentlichen ein, die Vorinstanz sei bei der Beurteilung der Vorbringen nicht von einer Gesamtbetrachtung und Verknüpfung der diversen Umstände ausgegangen, sondern habe jedes einzelne Ereignis für sich alleine auf seine Asylrelevanz überprüft. Dies stelle eine unzulässige Eingrenzung des rechtlichen Gehörs und der Kognition bei der Beurteilung des Asylgesuchs dar. Auch viele Einzelereignisse, welche für sich alleine nicht zur Asylgewährung führen würden, vermöchten in ihrer Gesamtheit die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Dieser Vorwurf trifft in dieser Form nicht zu. Zwar wurden die Vorbringen des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin in der Tat je einzeln geprüft, aber in der angefochtenen Verfügung ausführlich begründet, weshalb sie nicht asylrelevant seien beziehungsweise den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht standhielten und gestützt darauf die Asylgesuche abgelehnt. Unter diesen Umständen versteht es sich von selbst, dass die Beschwerdeführenden aus den einzelnen Vorbringen, die nicht zur Asylgewährung führen, in ihrer Gesamtheit nicht die Flüchtlingseigenschaft abzuleiten vermögen. Vielmehr scheinen sie sich bei ihrer Argumentation auf die Rechtsprechung zur Intensität von Eingriffen in die in Art. 3 AsylG genannten Rechtsgüter zu stützten, der zufolge mehrere solche Eingriffe, die zwar für sich allein die nötige Intensität nicht erreichen, insgesamt gesehen, das Mass des Erträglichen überschreiten können. Diesbezüglich wurde jedoch für die Beschwerdeführerin entgegen den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe von der Vorinstanz eine Gesamtwürdigung der vorgebrachten Benachteiligungen vorgenommen, ebenso bezüglich des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit geltend gemachten Misshandlung im (...) 2008 und den weiteren aus diesem Vorfall abgeleiteten Benachteiligungen. Die Beschwerdeführerin wandte weiter ein, gemäss ihrer Antwort auf Frage (...) in der Anhörung sei sie in Anwesenheit von Polizeibeamten aus dem Wahllokal geschmissen und die Treppe hinunter gestossen worden. Mithin hätten staatliche Instanzen den Vorgang direkt beobachtet, geduldet und sich somit zu Gehilfen dieses Übergriffs gemacht. Es sei zynisch, von der Beschwerdeführerin zu fordern, sie hätte sich um staatlichen Schutz bemühen müssen, nachdem ihr dieser von den anwesenden Polizeibeamten verwehrt worden sei. Auch dieser Einwand verfängt nicht. So wäre es der Beschwerdeführerin trotz der beim Übergriff angeblich passiv gebliebenen Polizeibeamten zuzumuten gewesen, sich im Nachgang dazu zu ihrem Schutz an die armenischen Behörden zu wenden. Schliesslich wandte die Beschwerdeführerin ein, sie habe in einem staatlichen Betrieb gearbeitet und sei dort offensichtlich aufgrund ihrer politischen Aktivitäten unter Druck gesetzt worden. Diese Benachteiligung sei dem Staat zuzurechnen und habe politische Motive, weshalb grundsätzlich und insbesondere im Gesamtzusammenhang Asylrelevanz bestehe. Auch daraus vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. So erklärte sie bei der BzP, sie sei bereits seit einem Vorfall bei den Wahlen im Jahr 2008 als Oppositionelle bekannt und seitens ihres staatlichen Arbeitgebers insofern unter Druck gesetzt worden, als ihr mit dem Verlust ihrer Stelle gedroht worden sei. Trotzdem habe sie ihre Aktivitäten bis zu den Wahlen von 2013 weitergeführt (vgl. act. [...]). Mithin hätte ihr längst gekündigt werden können, wenn dies tatsächlich der Absicht ihres Arbeitgebers entsprochen hätte. In diesem Fall wäre es ihr in Übereinstimmung mit dem SEM zuzumuten gewesen, sich um eine andere Arbeitsstelle zu bemühen, allenfalls selbst ausserhalb des staatlichen Sektors. Im Zusammenhang mit der vorehelichen homosexuellen Beziehung des Beschwerdeführers wurde in der Rechtsmitteleingabe Folgendes ausgeführt: Die Vorinstanz sei offensichtlich nicht in der Lage, einen einzigen Fall zu benennen, in welchem in Armenien staatliche oder private Diskriminierung von Homosexuellen geahndet worden wäre. Solche Diskriminierungen würden in dem als Beweismittel eingereichten Jahresbericht "Human Rights Situation of LGBT People - Armenia 2013" von PinkArmenia (vgl. Beschwerdebeilage 3), ebenso gemäss der eingereichten Zusammenfassung der 105. Sitzung des International Covenant on Civil and Political Rights (ICCPR) vom 9. bis 27. Juli 2012 (vgl. Beschwerdebeilage 4) belegt. Entgegen den Behauptungen der Vorinstanz könnten die Beschwerdeführenden diesen Problemen nicht durch einen Umzug in die Hauptstadt entgehen. Dem ist entgegenzuhalten, dass willkürliche Übergriffe korrupter Polizisten auf homosexuelle Personen zwecks Erpressung von Bestechungsgeldern wohl nicht ausgeschlossen werden können. Auch mögen solche Erpressungsübergriffe mitunter erfolgreich sein, nachdem die Homosexualität in Armenien zwar nicht mehr rechtlich, aber nach wie vor gesellschaftlich geächtet ist. Indessen wäre die Flüchtlingseigenschaft Betroffener unter Würdigung der geschilderten Diskriminierungen allein aufgrund solcher Vorfälle nicht zu bejahen. Grundsätzlich ist somit davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführenden gegen allfällige zukünftige Übergriffe durch Privatpersonen oder korrupte Polizeibeamte - nötigenfalls mit der Unterstützung eines Rechtsvertreters oder einer NGO - zur Wehr setzen könnten. Insgesamt wäre es den Beschwerdeführenden mithin vor diesem Hintergrund zumutbar, in ihr Heimatland zurückzukehren. Unter diesen Umständen kann darauf verzichtet werden, auf die Ausführungen in der Beschwerde bezüglich der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Erpressung einzugehen. 6.3 Zusammenfassend vermochten die Beschwerdeführenden nicht nachzuweisen, dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrer Aktivität als Wahlbeobachterin und der Beschwerdeführer mit einer Demonstrationsteilnahme im Jahr 2008 eine unmenschliche Behandlung haben erleiden müssen. Zudem liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführenden, auch im Zusammenhang mit einer geltend gemachten vorehelichen homosexuellen Beziehung des Beschwerdeführers, bei einer Rückkehr nach Armenien begründete Furcht vor künftigen staatlichen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG haben müssten. 6.4 Bei dieser Sachlage hat die Vorinstanz die Asylbegehren zu Recht abgewiesen, weshalb es sich erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben auf Beschwerdeebene und die Beweismittel näher einzugehen. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in ihren Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.3 Die allgemeine Menschenrechtssituation in Armenien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Armenien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folteroder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt den Beschwerdeführenden offensichtlich auch in Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten medizinischen Gründe nicht. Solche können bei abgewiesenen Asylbewerbern nur unter ganz aussergewöhnlichen Umständen - nämlich wenn ein Vollzug der Wegweisung kausal für das Entstehen einer schwerwiegenden lebensbedrohenden Situation wäre - unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK - relevant sein und damit zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs führen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7.1 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Solche aussergewöhnlichen Umstände liegen in casu nicht vor (vgl. dazu auch nachstehend E. 8.3.1 und E. 8.3.4). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung insbesondere dann nicht zumutbar sein, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewandt, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Gebots erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 m.w.H.). Bei der hier im Vordergrund stehenden Gefährdungsvariante der medizinischen Notlage nach Art. 83 Abs. 4 AuG ist zu beachten, dass nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn das Fehlen einer notwendigen medizinischen Behandlung im Heimatland nach der Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und BVGE 2009/2 E. 9.3.2). 8.3.2 Vorliegend ist zunächst in allgemeiner Hinsicht anzumerken, dass in der Heimat der Beschwerdeführenden weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb der Vollzug bezüglich der allgemeinen Situation in Armenien nicht als unzumutbar erscheint. 8.3.3 Auf individueller Ebene bestehen keine anderen Hinweise, dass die Beschwerdeführenden bei ihrer Rückkehr nach Armenien in eine konkrete, ihre Existenz bedrohende Situation geraten könnten. Was die von ihnen geltend gemachten Erpressungen beziehungsweise eine diesbezüglich befürchtete Ausgrenzung oder Diskriminierung betrifft, lässt eine solche den Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar erscheinen (vgl. vorstehend E. 6.2). Sodann besitzt die Beschwerdeführerin ein juristisches Diplom und langjährige Berufserfahrung. Seit dem Jahr 2005 verfügt sie zudem über ein weiteres Zertifikat, welches sie berechtigt, (...). Der Beschwerdeführer seinerseits schloss die Hochschule als (...) ab und übte diesen Beruf bis zur Ausreise aus. Es ist den Beschwerdeführenden möglich und zuzumuten, wieder eine gleiche oder ähnliche Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Beide Elternteile, ein Bruder und eine Schwester der Beschwerdeführerin sowie die Mutter und ein Bruder des Beschwerdeführers sind nach wie vor in Armenien wohnhaft. Es ist davon auszugehen, dass diese Familienangehörigen den Beschwerdeführenden bei der Reintegration behilflich sein werden. Es besteht deshalb kein Anlass zur Annahme, die Beschwerdeführenden würden durch den Wegweisungsvollzug in ihrem Heimatstaat einer existenzgefährdenden Situation ausgesetzt. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6 S. 591; 2008/34 E. 11.2.2 S. 512). Schliesslich ist (erneut) darauf hinzuweisen, dass den Beschwerdeführenden die Möglichkeit offen steht, in der Schweiz (finanzielle und gegebenenfalls medizinische) Rückkehrhilfe zu beantragen (vgl. vorstehend E. 4.2.1.2). Zwar ist aufgrund der Ausführungen in der Beschwerde und den weiteren im Beschwerdeverfahren eingereichten Eingaben und Unterlagen mit den Beschwerdeführenden davon auszugehen, dass die Familie willens und in der Lage ist, sich in der Schweiz sehr schnell und positiv zu integrieren. In diesem Zusammenhang reichten sie insbesondere folgende Unterlagen ein: (...) Dazu führten sie in der Beschwerde weiter aus, dass insbesondere die Wegweisung der beiden (älteren) Töchter unter Umständen zu unabsehbaren Folgen für das Kindeswohl führen würde, falls sie erneut aus ihrer Umgebung gerissen würden. Dies sei namentlich für die Entwicklung der in der Pubertät stehenden Tochter C._______ nicht zu verantworten. Nachdem es bereits für die Eltern, aber auch für die Kinder sehr schmerzhaft gewesen sei, aus Armenien zu fliehen, würde eine erneute Entwurzelung zu unabsehbar negativen Folgen für die weitere Entwicklung der Familie und insbesondere der Kinder führen. Die Beschwerdeführenden (Eltern und die beiden älteren Töchter) halten sich seit gut dreieinhalb Jahren in der Schweiz auf und haben in dieser Zeit eine Bindung von einer gewissen Intensität an die Schweiz entwickelt, was für die jüngste Tochter aufgrund ihres noch kurzen Daseins nicht zutrifft. Die Dauer des Aufenthalts der Beschwerdeführenden und ihrer Kinder sowie ihr Integrationsgrad in der Schweiz vermögen indessen noch nicht zu einer Entwurzelung in ihrer Heimat zu führen oder eine dortige Reintegration entscheidend zu erschweren. Zwar können gewisse Integrationsschwierigkeiten in Armenien namentlich bezüglich der beiden älteren, in der Pubertät stehenden Töchter nicht ausgeschlossen werden, dürften aber kaum ein Ausmass erreichen, welches zu einer nicht hinzunehmenden Beeinträchtigung des Kindeswohls führen würde. In Würdigung aller Umstände wird dem Kindeswohl beim Vollzug der Wegweisung der Kinder zusammen mit den Eltern in angemessener Weise Rechnung getragen. 8.3.4 In medizinischer Hinsicht wird bezüglich der volljährigen Beschwerdeführerin im ärztlichen Bericht des (...) ([...]) vom 18. März 2015 folgende Diagnose gemäss ICD-9 / ICD-10 für Psychiatrie gestellt: (...) ([...]); DD (...) ([...]); (...) ([...]). Gemäss dem Bericht befand sie sich seit dem (...) 2015 in ambulanter psychiatrischer Behandlung, wobei wöchentlich psychotherapeutische Sitzungen im Einzelsetting stattfänden. Sie habe sich von akuter Suizidalität klar distanziert. Aufgrund der aktuellen Schwangerschaft lehne sie eine psychopharmakologische Behandlung ab. In zeitlicher Hinsicht könne bezüglich Abschluss der Behandlung keine Prognose gemacht werden. Ohne eine angemessene psychotherapeutische Behandlung wird von einer schlechten Prognose ausgegangen, wogegen die psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin mit psychotherapeutischen Interventionen grundsätzlich gut behandelbar seien, weshalb diesfalls die Prognose günstig sei. Ihren Angaben zufolge sei eine solche Behandlung in ihrem Herkunftsland mit einem beträchtlichen gesellschaftlichen Stigma verbunden, weshalb sie dort eine Behandlung ablehnen würde. Schliesslich sei die Beschwerdeführerin aktuell nicht reisefähig. Ihre Reisefähigkeit sei drei Monate nach der Geburt der dritten Tochter erneut zu prüfen (vgl. Ärztlichen Bericht vom 18. März 2015). Gemäss dem ärztlichen Attest (...) vom 5. Mai 2015, in welchem auf den ärztlichen Bericht Bezug genommen wurde, befand sich die Beschwerdeführerin seit dem (...) 2015 bis mindestens zur Geburt ihres Kindes in stationärer psychiatrischer Behandlung. Das dritte Kind der Beschwerdeführerin wurde am (...) 2015 geboren. Seither hat sie den Asylbehörden keine weiteren Unterlagen bezüglich ihres Gesundheitszustands eingereicht. Unter diesen Umständen ist zum heutigen Zeitpunkt nicht auf gesundheitliche Probleme der Beschwerdeführerin zu schliessen, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen, zumal diese verpflichtet ist, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und dabei insbesondere allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen. Zudem könnten ihre gesundheitlichen Beschwerden nicht als schwere Erkrankung bezeichnet werden und wäre von deren Behandelbarkeit in Armenien auszugehen. Schliesslich wäre es der Beschwerdeführerin trotz der von ihr geäusserten Abwehrhaltung zuzumuten, sich dort einer entsprechenden Behandlung zu unterziehen. Somit stehen dem Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin keine Gründe medizinischer Natur entgegen. 8.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Verfügung des damaligen Instruktionsrichters vom 13. Februar 2015 unter anderem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich ihre finanzielle Lage seither in für das Verfahren relevanter Weise verändert hätte, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. 10.2 Nachdem den Beschwerdeführenden mit gleicher Zwischenverfügung ihr Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG beigeordnet worden ist, ist diesem ein entsprechendes Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Entschädigung an Parteien und amtliche Vertreter und Vertreterinnen Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der amtliche Rechtsbeistand hat keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten einschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen ist der amtlichen Rechtsverbeiständung ein Stundenansatz von Fr. 220.- zugrunde zu legen und das amtliche Honorar auf pauschal Fr. 2500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieses ist Fürsprecher Thomas Wenger, Bern, zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dem Rechtsvertreter wird als amtlicher Rechtsbeistand zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2500.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Daniel Widmer Versand: