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D-8571/2010

D-8571/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2012-05-25 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin gelangte eigenen Angaben zufolge am 27. Juli 2010 zusammen mit ihrem Ehemann B._______ (Verfahrensnummer BFM: N [...]) in die Schweiz, wo sie und ihr Ehemann am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchten. Dort erhob das BFM am 5. August 2010 die Personalien der Be­schwerdeführerin und befragte sie summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Am 19. August 2010 wurde sie durch das BFM einlässlich zu den Asylgründen angehört. Im Rahmen dieser Anhörungen erklärte die Beschwerdeführerin, sie sei in C._______, Provinz Punjab, Pakistan, geboren und habe dort bis am 15. Oktober 2007 gelebt. An jenem Tag habe es in C._______ Schlägereien gegeben. Zwei Dorfbewohner seien getötet worden. Gemäss einem FIR (First Investigation Report) sei ihr Ehemann deswegen von der "MPA" an­gezeigt worden. Ihr Vater und ihre zwei Brüder seien ebenfalls zu Unrecht des Mordes an diesen zwei Personen beschuldigt worden. Es handle sich um eine falsche Anschuldigung aus politischen Gründen seitens der "MPA", da sie sich geweigert hätten, für diese ihre Wahlstimmen abzu­ge­ben. Deshalb habe sie zusammen mit ihrem Ehemann ihr Dorf verlassen und sich nach O._______ begeben. Dort hätten sie bei einem Freund ihres Schwiegervaters gelebt. Am 26. Juli 2010 sei sie zusammen mit ihrem Ehemann von O._______ nach Dubai und von dort aus nach Italien geflogen. Danach seien sie mit dem Auto in die Schweiz gereist. Die Reise hätten sie mit Hilfe eines Schleppers unternommen. Für die Reisekosten sei ihr Schwiegervater aufgekommen. Die Beschwerdeführerin reichte beim BFM vier Fotos zu den Akten. B. B.a Mit Verfügung vom 3. Dezember 2010 trat das BFM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 27. Juli 2010 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und forderte die Beschwerdeführerin - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. B.b Mit am 3. Dezember 2010 separat erlassener Verfügung trat das BFM auf das Asylgesuch des Ehemannes der Beschwerdeführerin nicht ein. C. Gegen die Verfügung vom 3. Dezember 2010 liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 14. Dezember 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, der Entscheid des BFM sei aufzuheben, auf das Asylgesuch sei einzutreten und es sei ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Eventualiter sei die Sache zwecks Prüfung der materiellen Flüchtlingseigenschaft und Verhinderung der Verkürzung des Instanzenzugs an das BFM zurückzuweisen. In jedem Fall sei von einer Wegweisung abzusehen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess sie beantragen, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Der Beschwerde lag - nebst einer Vertretungsvollmacht und der angefochtenen Verfügung im Original - eine pakistanische Identitätskarte der Beschwerdeführerin im Original, ausgestellt am 27. November 2007 und gültig bis am 31. Oktober 2019, bei. Zudem wurde auf die der am 14. De­zember 2010 durch den nämlichen Rechtsvertreter erhobenen Beschwer­de des Ehemannes (Geschäftsnummer Bundesverwaltungsgericht: [...]) beigelegten Beweismittel (eine Identitätskarte des Ehemannes im Original, ein Heiratszertifikat, ein Polizeirapport respektive eine beglaubigte Kopie eines Polizeirapports sowie ein Zustellungsbeleg von DHL) verwiesen. D. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2010 stellte der In­struktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, aufgrund des sachlichen und persönlichen Zusammenhangs sowie der Tatsache, dass die Beschwerdeeingaben vom 14. Dezember 2010 identische Begehren und Begründungen enthalten würden, seien die Beschwerdeverfahren [...] und [...] koordiniert zu behandeln. Auf den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, trat er nicht ein, da dieser von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme und die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen habe. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann könnten daher den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hiess er unter dem Vorbehalt der nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud er das BFM zur Vernehmlassung zu den Beschwerdeschriften vom 14. Dezember 2010 ein. E. Mit separaten Vernehmlassungen vom 3. Januar 2011 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerden vom 14. Dezember 2010. F. Am 27. Januar 2011 replizierte der Rechtsvertreter namens der Beschwerdeführerin und deren Ehemannes. Der Replik lagen drei undatierte englischsprachige Schreiben von D._______, "Advocate High Court" und Generalsekretär der Pakistan Peoples Party (PPP) E._______, F._______, ein fremdsprachiges Schreiben des Richters G._______ in H._______, ein in Englisch verfasster, undatierter "warrant of arrest" (Haftbefehl) desselben Richters und eine undatierte "proclamation against the accused" (Vorladung) desselben Gerichts in Englisch bei. G. Zur Replik des Ehemannes bezog das BFM am 9. Februar 2011 Stellung und hielt dabei an seinem Antrag auf Abweisung dessen Beschwerde fest. H. Der Rechtsvertreter reichte am 4. März 2011 eine weitere Stellungnahme zu den Akten.

Erwägungen (40 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der in der verfahrensleitenden Verfügung vom 21. Dezember 2010 getroffenen Disposition betreffend den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung - einzutreten.

E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.1 Gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz enthält sich somit - so-fern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE E-6496/2009 vom 16. November 2011 E. 3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). Die Vorinstanz prüft die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.

E. 2.2 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht ein­getreten, wenn die asylsuchende Person den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitäts­pa­piere abgibt. Diese Bestimmung findet indes keine Anwendung, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG).

E. 2.3 Vorliegend ist unbestritten, dass es die Beschwerdeführerin unterliess, im Moment der Einreichung des Asylgesuches im EVZ beziehungs­weise in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein Dokument zu ihrer Identifi­zierung abzu­geben. Damit ist die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statu­ierte Grundvoraus­setzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Pa­piere vorliegend erfüllt. Strittig ist hingegen, ob die Beschwerdeführerin für das Nichtbeibringen von rechtsgenüglichen Identitätspapieren entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG darlegen kann.

E. 2.4.1 Sinn und Zweck des Art. 32 Abs. 2 Bst. a i. V. m. Abs. 3 Bst. a AsylG ist, das Verhalten von Personen zu sanktionieren, die den Behör­den ihre Reise- oder Identitätspapiere bewusst vorenthalten, um ihren Aufenthalt in der Schweiz unrechtmässig zu verlängern. Entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG liegen unter anderem dann vor, wenn die asylsuchende Person glaubhaft macht, dass sie ohne ihre im Heimatland zurückgelassenen Papiere in die Schweiz gereist ist, und sie sich umgehend und ernsthaft darum bemüht, die im Heimatland zurückgelassenen Papiere innert angemessener Frist zu beschaffen (vgl. BVGE 2010/2 E. 5 und 6 S. 27 ff.).

E. 2.4.2 Die Beschwerdeführerin erklärt anlässlich der Erstbefragung, sie habe nie einen Reisepass besessen oder beantragt. Ihre Identitätskarte habe sie zu Hause in ihrem Heimatdorf gelassen. Diese habe sie, als sie achtzehn Jahre alt gewesen sei, erhalten. Sie wisse nicht, bis wann diese Gültigkeit besitze. Darauf habe sie nicht geachtet. Sie habe die Identitätskarte in I._______ selbst beantragt und erhalten. Sie habe bis jetzt nichts zur Papierbeschaffung unternommen und werde die Identitätskarte beschaffen. Auf ihrer Reise mit dem Flugzeug von O._______ via Dubai nach einem ihr unbekannten Ort in Italien habe sie persönlich keine Reisedokumente inne gehabt. Der Schlepper und ihr Ehemann hätten über Reise­pässe verfügt. In O._______ habe alles der Schlepper gemacht. Sie wisse auch nicht, wie sie die Kontrollen an den Flughäfen passiert hätten. Der Schlepper habe alles organsiert und die Reise habe ihr Schwiegervater fi­nanziert (vgl. act. A1/10 S. 4 ff.). Während der einlässlichen Anhörung gibt sie auf Vorhalt hin, weshalb sie sich ihre Identitätskarte nicht nach O._______ habe zukommen lassen, zu Protokoll, sie hätten sich in Gefahr befunden. Ihre Familie sei ebenfalls in Gefahr gewesen und habe sich nicht zu Hause aufgehalten. Eine Zusendung nach O._______ sei daher nicht möglich gewesen (vgl. act. A8/7 S. 4). Auf die Frage, wie sie und ihr Ehemann die Passkontrollen passiert hätten, antwortet sie, sie habe nichts gemacht. Der Schlepper und ihr Ehemann hätten alles erledigt. Sie wüssten das besser. Der Schlepper habe die Pässe vorgewiesen. Alle Pässe habe der Schlepper gehabt. Sie seien hinter dem Schlepper gewesen (vgl. act. A8/7 S. 4).

E. 2.4.3 Diese Ausführungen der Beschwerdeführerin erachtet das BFM in der angefochtenen Verfügung als nicht glaubhaft. Ihre Antworten seien ausweichend und ihre Unkenntnis wichtiger Gegebenheiten wie etwa jene über den Ankunftsort seien nicht plausibel. Eine Interkontinentalflugreise ohne eigene und echte Identitätsdokumente zurückzulegen, auf der mehrere Passkontrollen zu bewältigen seien, sei nicht möglich. Ihre Behauptung, sie habe die Identitätskarte zu Hause gelassen, überzeuge nicht. Sie habe sich nach ihrer Abreise noch mehrere Jahre in O._______ aufge­halten und damit genügend Zeit gehabt, sich um ihre Papiere zu kümmern. Es sei davon auszugehen, dass sie den Asylbehörden ihre Identitätsdokumente absichtlich vorenthalte, um ihre Identität zu verschleiern respektive eine Rückführung in den Heimatstaat zu verhindern oder zu erschweren.

E. 2.4.4 In der Beschwerde wird demgegenüber eingewendet, es komme re­gelmässig vor, dass Schlepper Pässe abnehmen oder aber auf der Reise gefälschte Pässe verwendet würden. Die Beschwerdeführerin habe ihre Identitätskarte tatsächlich zu Hause gelassen und ihre Identitätsdokumente nicht vorenthalten. In Pakistan habe infolge der Überschwemmungen ein Chaos geherrscht. Ihre und die Familie ihres Ehemannes seien auf der Flucht oder in ständiger Gefahr, ebenfalls verhaftet zu werden. Es sei ihr daher nicht möglich gewesen, sofort Papiere zu beschaffen. Dies sei ihrem Mann inzwischen gelungen. In der Beilage reiche sie ihre und die Identitätskarte ihres Ehemannes zu den Akten.

E. 2.4.5 Das BFM stellt sich in seiner Vernehmlassung vom 3. Januar 2011 auf den Standpunkt, die nachträglich eingereichte Identitätskarte der Beschwerdeführerin sei nicht geeignet, die Korrektheit seiner bisherigen Erwägungen zu widerlegen.

E. 2.4.6 Demgegenüber wird in der Replik vom 27. Januar 2011 argumentiert, nachdem nun gültige Papiere vorliegen würden, sei auf das Gesuch einzutreten.

E. 2.4.7.1 Entgegen der Auffassung des BFM ist es nicht realitätsfremd, dass eine Person eine - wie von der Beschwerdeführerin beschriebene - Flugreise nicht mit echten, sondern mittels eines gefälschten Reisepasses unternimmt. Es kommt durchaus vor, dass eine asylsuchende Person auf einer Flugreise einen gefälschten Reisepass verwendet, den sie für teures Geld von Schleppern erhalten hat. Dem BFM dürfte dies aus eigener Erfahrung bekannt sein. Auch entspricht es einer Tatsache, dass Schlepper, die die Reise von Ausländern organisieren, diese nicht nur mit gefälschten Reisepapieren ausstatten, sondern ihnen manchmal auch ihre authentischen Reisepässe und andere Ausweispapiere abnehmen. Oftmals bestehen sie auf der Rückgabe beziehungsweise Aushändigung von Pass und Reiseunterlagen und weisen die Betreffenden an, die im Pass eingetragenen Personalien nicht preiszugeben. Die Schlepper neh­men die angefertigten Reisepässe manchmal wieder an sich, um Reisedokumente mit hoher Fälschungsqualität mehrfach für Schleusungen zu benutzen. Hätte ein Schlepper die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann, wie von ihr dargelegt, tatsächlich begleitet, so erschiene die Behauptung des Ehemannes, der Schlepper habe ihm jeweils den gefälschten Reisepass kurz vor der Grenzkontrolle übergeben (vgl. N [...] act. A1/10 S. 7), ebenfalls nicht unwahrscheinlich. Im Gegensatz zu ihrem Ehemann bringt die Beschwerdeführerin allerdings nicht etwa vor, über einen gefälschten Reisepass verfügt zu haben, den sie jeweils persönlich vor den Passkontrollen vom Schlepper erhalten und vorgezeigt habe. Vielmehr behauptet sie - wie unter Erwägung 2.4.2 erwähnt - der Schlep­per und ihr Ehemann hätten über Reisepässe verfügt und bei den Kontrollen seien sie und ihr Ehemann hinter dem Schlepper gewesen. Dieser habe die Pässe vorgelegt. Dieses Vorbringen steht damit in diametralem Widerspruch zu jenem ihres Ehemannes. Ausserdem erscheint die Vorweisung sämtlicher Reisepässe auf der von ihr und ihrem Ehemann beschriebenen Flugreise durch den Schlepper als realitätsfremd. Insbesondere bei Passkontrollen an internationalen europäischen Flughäfen, wie dem vom Ehemann genannten Flughafen von Rom (vgl. N [...] act. A1/10 S. 7), ist es üblich, dass die Kontrolle einzeln erfolgt. Eine Vorweisung mehrerer Pässe durch eine Drittperson ist in aller Regel nicht möglich. Ihre weitere Behauptung, sie wisse nicht, ob sie illegal oder legal aus ihrem Heimatland ausgereist sei, ist als ausweichend zu erachten, zumal sie gleichzeitig vorbringt, mit Hilfe eines Schleppers ausgereist zu sein (vgl. act. A1/10 S. 6). Auch vor dem Hintergrund, dass es sich bei ihrem Ehemann um eine polizeilich gesuchte Person handeln soll, erscheint erwähnte Antwort nicht plausibel. Angesichts der Flugreise von O._______ via Dubai nach Rom und der damit verbundenen Passkontrollen, ist ihre anfängliche Darstellung an der Summarbefragung, sie wisse nicht, wie sie die Kontrollen an den Flughäfen passiert habe, als tatsachenwidrig zu werten. Zugleich lässt sich diese Erklärung nicht mit ihrer weiteren Aussage, in O._______ und in Italien seien sie kontrolliert worden, vereinbaren (vgl. act. A1/10 S. 6 f.). Ihr angebliches Unwissen über die jeweiligen Passkontrollen steht ausserdem nicht mit erwähnter Schilderung während der einlässlichen Befragung in Einklang, wonach der Schlepper alle Pässe bei sich gehabt und diese vorgewiesen habe (vgl. act. A8/7 S. 4).

E. 2.4.7.2 Wie erwähnt, bringt die Beschwerdeführerin vor, ihre Identitätskarte selber und legal in I._______ beantragt und mit 18 Jahren erhalten zu haben. Demzufolge hätte sie die Identitätskarte im April 2007 in I._______ erhalten und zuvor dort beantragt. Entgegen diesen Darlegungen weist die von ihr zu den Akten gereichte Identitätskarte als Ausstellungsdatum den 27. November 2007 auf. Ihren Aussagen zufolge befand sie sich in jenem Zeitpunkt zusammen mit ihrem Ehemann bereits in O._______. Sowohl sie als auch ihr Ehemann bestätigen nämlich, nach der erfolgten Schlägerei vom 15. Oktober 2007 nach O._______ geflohen zu sein (vgl. act. A1/10 S. 5, act. A8/7 S. 2; N [...] act. A1/10 S. 2 und 6, act. A9/10 S. 2 ff.). Somit wäre die Beschwerdeführerin entweder - trotz vermeintlicher Verfolgungsgefahr - zwecks Beantragung und Ausstellung der Identitätskarte von O._______ aus in ihren Heimatort zurückgekehrt oder aber sie hätte die Identitätskarte während ihres angeblichen Aufenthaltes in O._______ erhalten. So oder anders erscheint damit das Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihre Identitätskarte zu Hause in ihrem Heimatort gelassen zu haben (vgl. act. A1/10 S. 4), nicht glaubhaft. Ebenso verhält es sich mit dem Vorbringen des Ehemannes. Dieser erklärt, seine Identitätskarte sei im Jahre 2007 in I._______ ausgestellt worden und bis im Jahre 2012 gültig (vgl. N [...] act. A1/10 S. 1 und 4). Die von ihm auf Beschwerdeebene nachgereichte Identitätskarte wurde jedoch bereits am 26. Juli 2005 ausgestellt und ist bis am 30. Juni 2017 gültig. Abgesehen davon hat sich dessen Erklärungsversuch, nicht über die Möglichkeit zur Papierbeschaffung verfügt zu haben, ebenso als unbehelflich erwiesen. Wie mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [...] vom gleichen Tag erwogen, ist davon auszugehen, dieser habe während seines Aufent­haltes in O._______ in Kontakt mit seinem Vater gestanden und damit durch­aus über Möglichkeiten zur Beschaffung seiner Identitätskarte verfügt.

E. 2.4.7.3 Aufgrund der aufgezeigten Unstimmigkeiten in den Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes ist festzustellen, dass die von ihr geschilderten Umstände zu ihrer Ausreise aus dem Heimatland und zum Verbleib ihrer Identitätspapiere insgesamt nicht glaubhaft sind. Es kann nicht davon ausgegangen werden, sie und ihr Ehemann seien ohne persönlich ihren jeweiligen Reisepass vorzuweisen respektive ohne persönlich kontrolliert zu werden gereist und sie hätten ihre Identitätskarten in ihrem Heimatdorf zurückgelassen. Die Darstellung, wegen der Flut sei eine frühere Zustellung des auf Beschwerdeebene nachgereichten Identitätsausweises nicht möglich gewesen, überzeugt nicht. Auch der vorhandene DHL-Beleg (vgl. Beschwerdeakten [...] des Ehemannes) vermag nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen. Dieser liegt einzig in Kopie vor und bestätigt lediglich die Übermittlung einer Briefsendung an die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann, welche am 12. September 2010 in Pakistan abgesandt wurde. Der Nachweis für deren Inhalt respektive dafür, dass das Identitätsdokument zusammen mit den anderen angeblich darin befindlichen Dokumenten (vgl. vorstehend Bst. C) der Be­schwerdeführerin in die Schweiz zugesandt wurde, wird damit nicht erbracht. In diesem Zusammenhang ist anzufügen, dass das gemäss der Beschwerdeführerin ebenfalls in erwähnter DHL-Sendung enthaltene Heiratszertifikat, welches als solches zum Nachweis ihrer Identität nicht geeignet ist, als Ausstellungsdatum den 9. Dezember 2010 trägt. Damit hätte es sich indes nicht in der DHL-Sendung vom 12. September 2010 befinden können. Angesichts der mehr als drei Jahre zuvor erfolgten Heirat der Beschwerdeführerin am [...] (vgl. act. A1/10 S. 2) ist eine solch späte Ausstellung des Dokuments auch nicht plausibel. Zudem ist vor dem Hintergrund der angeblich gegen ihren Ehemann erstatteten Mordanzeige nicht ersichtlich, wie es ihr und ihrem Ehemann respektive seinen Verwandten gelungen sein soll, bei den zuständigen Behörden seines Heimatdistrikts ein solches Dokument ausstellen zu lassen.

E. 2.4.8 Der Beschwerdeführerin gelingt es somit nicht, glaubhaft zu machen, dass sie ihre Reise- respektive Identitätspapiere im Heimatland zurückgelassen beziehungsweise diese nicht mitgenommen hat. Es liegen mithin keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG vor.

E. 2.5.1 Art. 32 Abs. Bst. a AsylG findet ausserdem keine Anwendung, wenn bereits aufgrund einer summarischen Prüfung festgestellt wird, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG offensichtlich erfüllt (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). Der Gesetzgeber hat mit dieser Regelung ein Summarverfahren geschaffen, in welchem über das Bestehen beziehungsweise das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell befunden wird, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2010/2 E. 5.4. S. 26 f., BVGE 2007/8 E. 5.6.3 - 5.6.6 S. 89 ff. und E. 7 S. 93 f.). Einzutreten ist auf das Asylgesuch, wenn bereits aufgrund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG offensichtlich erfüllt (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). Nicht einzutreten ist demgegenüber auf das Asylgesuch, wenn bereits aufgrund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt. Die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft kann sich dabei aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, aber auch aus der fehlenden Asylrelevanz ergeben (vgl. BVGE 2007/8 E. 5 S. 76 ff.). Kann aufgrund einer summarischen Prüfung nicht abschliessend festge­stellt werden, ob die asylsuchende Person offensichtlich Flüchtling ist oder offensichtlich nicht Flüchtling ist, ist auf das Asylgesuch zwecks weiterer im ordentlichen Verfahren vorzunehmender Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft einzutreten, wobei auch der Be­darf weiterer Abklärungen zu Wegweisungsvollzugshindernissen zu ei­nem ordentlichen Verfahren führt (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.6 und 5.7 S. 91 f.).

E. 2.5.2 Das BFM vertritt in der angefochtenen Verfügung vom 3. Dezember 2010 die Auffassung, die Ausführungen der Beschwerdeführerin, ihr Ehe­mann sei von der "MPA" zu Unrecht wegen der Tötung zweier Personen angezeigt worden, seien als unglaubhaft zu erachten. Diese Darlegungen würden einerseits auf den von ihrem Ehemann geltend gemachten Fluchtgründe basieren. Diese habe das BFM mit Verfügung vom 3. De­zember 2010 im Verfahren N [...] als haltlos qualifiziert. Es werde in diesem Zusammenhang auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen. Die Beschwerdeführerin bringe zudem erst in der eingehenden Befragung vor, dass nebst ihrem Ehemann auch ihr Vater und ihre beiden Brüder derselben Mordtat bezichtigt worden seien, eine Behauptung, die offensichtlich nachgeschoben worden sei. Klar widersprüchlich habe sie sich auch zum Aufenthalt ihrer Familienmitglieder geäussert. Es sei leicht erkennbar, dass ihre Vorbringen konstruiert seien.

E. 2.5.3 Dem wird in der Beschwerde vom 14. Dezember 2010 unter Hinweis auf einen im Beschwerdeverfahren des Ehemannes beigelegten Polizeirapport entgegengehalten, angesichts der Praxis in Pakistan hätte dieser seine Rechte nur unter Todesgefahr verteidigen können. Der entsprechende Einwand des BFM sei daher nicht gerechtfertigt. Die Aussagen der Ehepartner würden sich zudem nicht - wie in der Verfügung des Ehemannes festgehalten - widersprechen. Unbeliebte Personen würden in Pakistan mittels Strafanzeigen vertrieben oder unschuldig verurteilt. Insbesondere die unteren Gerichte seien stark durch die Parteien geprägt, und es gebe keine hinreichende Möglichkeit, sich juristisch wirksam gegen eine Falschbeschuldigung zur Wehr zu setzen. Der Durchschnittsbürger könne es sich nicht leisten, das oberste Gericht anzurufen. Das Risiko, noch vor der Verurteilung gefoltert oder getötet zu werden, sei gross. Daher bleibe nur die Flucht im Lande selbst oder die Flucht ins Ausland.

E. 2.5.4 Das BFM erachtet in seiner Vernehmlassung vom 3. Januar 2010 den eingereichten Polizeirapport respektive die beglaubigte Kopie davon als nicht zum Beweis geeignet. Dieser sei manipulierbar und in Pakistan leicht käuflich.

E. 2.5.5 Mit Replik vom 27. Januar 2011 wird erneut die Echtheit der beglau­bigten Kopie des Polizeirapportes beteuert und eine Authentizitätsprüfung des Polizeirapports respektive der Kopie sowie entsprechende Abklärungen durch die schweizerische Botschaft in Pakistan beantragt.

E. 2.5.6 In seiner Stellungnahme vom 9. Februar 2011 erachtet das BFM das mit der Replik vom 27. Januar 2011 zu den Akten gereichte Begleitschreiben von J._______, Advocate High Court, F._______, als Gefälligkeitsschreiben. Die anderen mit der Replik ebenfalls eingereichten Doku­mente bezeichnete es als leicht käuflich.

E. 2.5.7.1 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Meinung des BFM an. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Flucht-gründe sind aus den nachfolgenden Gründen als offensichtlich nicht glaubhaft zu erachten.

E. 2.5.7.2 Die Beschwerdeführerin stützt sich bei den von ihr geltend gemachten Fluchtgründen im Kern auf jene ihres Ehemannes. Wie mit Urteil [...] vom heutigen Tag erwogen, erweisen sich dessen Ausführungen - übereinstimmend mit dem BFM - jedoch als offensichtlich nicht glaubhaft. Denn obwohl der Ehemann an der Erstbefragung erklärt, er habe von seinem Vater erfahren, dass er gemäss einem Polizeirapport der Tötung von zwei Personen beschuldigt worden sei, weiss er weder die vollständigen Namen der Opfer zu nennen, noch von wem er beschul­digt wurde (vgl. N [...] act. A1/10 S. 5 f.). Seine Antwort, alles stehe im Polizeirapport (FIR), den er nicht gelesen habe, ist als ausweichend zu erachten. Im Gegensatz dazu vermag er an der einlässlichen Befragung den vermeintlichen Anzeiger doch namentlich zu benennen (vgl. N [...] act. A9/10 S. 2). Zugleich bezeichnet er als weitere zu Unrecht angeklagte Personen seinen Schwiegervater und seine beiden Schwager (vgl. N [...] act. A9/10 S. 4). Angesichts der Tragweite einer falschen Anschuldigung wegen Mordes erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb weder er noch die Beschwerdeführerin nicht bereits an der Erstbefragung diese Verwandten als Mitbeschuldigte genannt haben. Die Erklärung des Ehemannes, erst nach der Summarbefragung davon erfahren zu haben (vgl. N [...] act. A9/10 S. 4), überzeugt angesichts des von ihm unter­haltenen Kontaktes mit seinem Vater nicht, will er doch zugleich bereits während seines Aufenthaltes in O._______ von seinem Vater erfahren haben, dass seine beiden Schwager flüchtig seien (vgl. N [...] act. A9/10 S. 7). Ebenso vermag auch die Erklärung der Beschwerdeführerin, sie habe an der Erstbefragung ihren Vater und ihre beiden Brüder nicht erwähnt, da ihr gesagt worden sei, sie solle nur die Fragen beantworten, nicht mehr und nicht weniger (vgl. act. A8/7 S. 3), nicht zu überzeugen. Zudem müsste sie angesichts dieser Behauptung bereits im Zeit­punkt der Erstbefragung gewusst haben, dass ihre Brüder und der Vater mitangeklagt worden seien. Die Aussagen erweisen sich daher als offensichtlich ungereimt. Der Ehemann macht während der Erstanhörung ferner geltend, in seiner Heimat weder politisch tätig, noch inhaftiert, noch je vor Gericht gewesen zu sein (vgl. N [...] act. A9/10 S. 4). Als Motiv für die falsche Anschuldigung nennt er im Rahmen der eingehenden Anhörung jedoch eine politische Streitigkeit mit einer Person, die schon lange ein politischer Gegner gewesen sei. Es habe sich dabei um K._______ gehandelt. Dieser habe seinen Namen bei der Anzeige angegeben. Dieser sei "MPA" der "KAF-League" gewesen und die Getöteten hätten zu seiner Partei gehört. Er hingegen sei ein "Peoples-Partei-Worker" gewesen respektive habe für diese Partei (Pakistan Peoples Party; PPP) gearbeitet (vgl. N [...] act. A9/10 S. 2 f.). Abgesehen davon, dass er an der Erstbefragung nichts von einem politischen Gegner erwähnt und auch nicht weiss, wer ihn angezeigt hat, vermag er auch keine näheren, detailreichen und klaren Auskünfte über diese Streitigkeit zu geben. So erklärt er im Verlauf der weiteren Anhörung etwa, sein Vater habe für die PPP gearbeitet. Er habe persönlich nie Kontakt mit der erwähnten Person gehabt. Bei der Streitigkeit gehe es einzig um Wahlstimmen, die man von ihm verlangt habe. Er habe nichts damit zu tun, sein Vater wisse alles, da man von diesem verlangt habe, dass er (der Ehemann der Beschwerdeführerin) für die "KAF" arbeite. Wie K._______ dabei vorgegangen sei, wisse er nicht (vgl. N [...] act. A9/10 S. 3). Unklar scheint auch, für welche Partei der vermeintliche Anzeiger tätig gewesen sein soll, denn die von der Beschwerdeführerin und von ihrem Ehemann verwendete Abkürzung "MPA" steht nicht etwa für eine offizielle Partei in Pakistan, sondern bedeutet "Member Provincial Assembly". Unklar ist zudem, welche Partei in Pakistan mit dem Kürzel "KAF" bezeichnet werden soll. Schliesslich erweisen sich auch die Schilderungen des Ehemannes hinsichtlich der begangenen Tötungen als substanzlos und undurchsichtig, da er einerseits von Schlägereien, die sich am 15. Oktober 2007 ereignet hätten, andererseits von Schüssen auf das Haus seines Vaters spricht und erzählt, auf das Haus seines respektive des Gegners seines Vaters sei geschossen und dabei seien zwei Personen getötet worden (vgl. N [...] act. A9/10 S. 4). Sein Erklärungsversuch, nichts Näheres darüber in Erfahrung gebracht zu haben, da er nicht zu Hause gewesen sei und alles vom Hörensagen respektive von seinem Vater erfahren habe, überzeugt nicht, zumal sein Vater seinen Angaben zufolge über die polizeiliche Anzeige verfügte (vgl. act. N [...] A9/10 S. 5). Der vom Ehemann der Beschwerdeführerin eingereichte Polizeirapport (FIR) Nr. 543/07 vom 15. Oktober 2007 ist ebenfalls offensichtlich nicht geeignet, den Nachweis für die vorgetragene falsche Anschuldigung zu erbringen. Der angeblich beglaubigten, in Englisch verfassten Kopie lässt sich nicht entnehmen, dass die Anzeige von K._______ ausgegangen sein soll, und insbesondere wird darin der Name des Ehemannes der Beschwerdeführerin als Beschuldigter mit keinem Wort erwähnt. Als Täter werden - nebst weiteren Personen - lediglich L._____, M._______ und N._______ genannt. Ob es sich bei Ersterem allenfalls um einen Verwandten des Ehemannes der Beschwerdeführerin und bei Letzteren um einen Schwager respektive Brüder der Beschwerdeführerin (vgl. N [...] act. A9/10 S. 6; act. A8/7 S. 3, act. A1/10 S. 3) handelt, kann dahingestellt bleiben. Ebenso kann die Frage, weshalb der Vater der Beschwerdeführerin - obwohl nach ihrer und der Behauptung ihres Ehemannes ebenfalls mitange­zeigt - im FIR nicht aufgeführt wird, offengelassen werden. Da sich die Anzeige offensichtlich nicht namentlich gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin richtet, entbehren die von ihr damit einhergehenden Fluchtgründe ihrer Grundlage. Der Antrag auf Überprüfung der Echtheit dieses Polizeirapports respektive der beglaubigten Kopie davon sowie das Gesuch um die Vornahme einer entsprechenden Abklärung durch die schweizerische Vertretung in Pakistan sind daher abzuweisen. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich auch, auf den "warrant of arrest" (Haftbefehl), die "proclamation against the accused" (Vorladung) sowie die drei Referenzschreiben von D._______ näher einzugehen. Diese nennen zwar allesamt den Ehemann der Beschwerdeführerin als angezeigte respektive der Tötung beschuldigte und daher strafrechtlich gesuchte Person. Sie tragen jedoch kein Ausstellungsdatum und in einem Schreiben wird der Ehemann der Beschwerdeführerin gar vom Verfasser als dessen Sohn bezeichnet. Zudem beziehen sie sich auf den FIR Nr. 543/07. Dieser lautet jedoch - wie erwähnt - nicht auf den Ehemann der Beschwerdeführerin, sondern auf andere Personen. Die Referenzschreiben sind demnach nicht geeignet, die von der Beschwerdeführerin dargelegte strafrechtliche Suche nach ihrem Ehemann zu belegen und sind mithin als Gefälligkeitsschreiben zu bezeichnen.

E. 2.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG erfüllt sind, zumal - wie sich aus der nachstehenden Er-wägung 3.5 ergibt - auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Fest-stellung eines Wegweisungsvollzugshindernisses (vgl. dazu BVGE 2009/50 E. 6-8 S. 725 ff.) vorzunehmen sind. Das BFM ist demnach auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetre­ten.

E. 3.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa­milie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 3.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol­chen. Die Wegweisung wurde demnach vom BFM zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 Asyl; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, mit weiteren Hinweisen, EMARK 2001 Nr. 21).

E. 3.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 3.4 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht­lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 3.5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein­kom­mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen­der Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 3.5.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwer-deführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 3.5.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei­ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand­lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei­sen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihr nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Pakistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 3.6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 3.6.2 In Pakistan herrscht zurzeit weder Krieg, Bürgerkrieg, noch liegt - entgegen der dahingehenden Äusserung in der Replik vom 4. März 2011 - eine Situation allgemeiner Gewalt vor, aufgrund derer die Zivilbevölkerung generell als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste, weshalb mit Blick auf die allgemeine Lage in konstanter Praxis von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen wird.

E. 3.6.3 In den Akten finden sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Pakistan aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Es handelt sich bei ihr um eine junge Frau ohne aktenkundige gesundheitliche Probleme. Die Beschwerde ihres Ehemannes wird mit Urteil [...] heutigen Datums abgewiesen. Sie wird damit zusammen mit ihrem Ehemann nach Pakistan zurückkehren können. Auch ist davon auszugehen, dass sie - entgegen ihren Angaben - in ihrem Geburts- und Herkunftsort C._______ weiterhin über nächste Angehörige verfügt, zumal ihre Aussagen zu ihren dort verbliebenen Verwandten offensichtlich widersprüchlich und damit nicht glaubhaft sind. Sie legt an der Summarbefragung dar, sämtliche fünf Brüder und ihre Eltern würden sich in C._______ befinden (vgl. act. A1/10 S. 3). Anlässlich der einlässlichen Anhörung bestätigt sie diese Angaben zunächst, sagte aber zugleich auch aus, alle seien fortgegangen, und behauptet sodann, ihr Vater gehe regelmässig ins Dorf (vgl. act. A8/7 S. 3). In ihrem Geburts- und Herkunftsort C._______ im Distrikt F._______ leben den Aussagen ihres Ehemannes zufolge zudem ihre Schwiegereltern sowie zwei Schwager (vgl. N [...] act. A1/10 S. 1 ff., act. A9/10 S. 2). Sie wird dort mithin ein tragfähiges Beziehungsnetz vorfinden. Sie selber gibt zwar an, in ihrer Heimat nicht gearbeitet zu haben und über eine Schulbil­dung, nicht aber über eine berufliche Ausbildung zu verfügen (vgl. act. A1/10 S. 2 f.). Ihr Ehemann hat seinen Angaben gemäss ein Studium begonnen und wurde von seinem Vater dabei finanziell unterstützt. Ausserdem kam dessen Vater vollumfänglich für die Reise in die Schweiz auf (vgl. N [...] act. A1/10 S. 3 und 7, act. A9/10 S. 3). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Schwiegervater seinen Sohn und die Beschwerdeführerin bei allfälligen anfänglichen finanziellen Schwierigkeiten unterstützen wird. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass es der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann frei steht, sich in O._______, wo sie mehrere Jahre im Haus eines Freundes ihres Schwiegervaters gelebt haben, niederzulassen (vgl. act. A1/10 S. 2, vgl. N [...] act. A1/10 S. 2, act. A9/10 S 5), zumal aufgrund der nicht glaubhaften Angaben zu den Fluchtgründen davon auszugehen ist, sie hätten sich dort nicht verstecken müssen und über ein soziales Netz verfügt.

E. 3.6.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch nicht als unzumutbar.

E. 3.7 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen, gültigen, Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 3.8 Die Vorinstanz hat demzufolge den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.

E. 5 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären der Beschwerdeführerin grundsätzlich die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom 21. Dezember 2010 wurden ihr und ihrem Ehemann die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt. Nach Kenntnis des Gerichts gehen die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann nach wie vor keiner Erwerbstätigkeit nach, weshalb weiterhin von deren Bedürftigkeit auszugehen ist. Von der Auferlegung von Verfahrenskosten ist daher abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8571/2010law/joc/wif Urteil vom 25. Mai 2012 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren [...], Pakistan, vertreten durch lic. iur. Benedikt Schneider-Koch, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Dezember 2010 / N [...]. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin gelangte eigenen Angaben zufolge am 27. Juli 2010 zusammen mit ihrem Ehemann B._______ (Verfahrensnummer BFM: N [...]) in die Schweiz, wo sie und ihr Ehemann am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchten. Dort erhob das BFM am 5. August 2010 die Personalien der Be­schwerdeführerin und befragte sie summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Am 19. August 2010 wurde sie durch das BFM einlässlich zu den Asylgründen angehört. Im Rahmen dieser Anhörungen erklärte die Beschwerdeführerin, sie sei in C._______, Provinz Punjab, Pakistan, geboren und habe dort bis am 15. Oktober 2007 gelebt. An jenem Tag habe es in C._______ Schlägereien gegeben. Zwei Dorfbewohner seien getötet worden. Gemäss einem FIR (First Investigation Report) sei ihr Ehemann deswegen von der "MPA" an­gezeigt worden. Ihr Vater und ihre zwei Brüder seien ebenfalls zu Unrecht des Mordes an diesen zwei Personen beschuldigt worden. Es handle sich um eine falsche Anschuldigung aus politischen Gründen seitens der "MPA", da sie sich geweigert hätten, für diese ihre Wahlstimmen abzu­ge­ben. Deshalb habe sie zusammen mit ihrem Ehemann ihr Dorf verlassen und sich nach O._______ begeben. Dort hätten sie bei einem Freund ihres Schwiegervaters gelebt. Am 26. Juli 2010 sei sie zusammen mit ihrem Ehemann von O._______ nach Dubai und von dort aus nach Italien geflogen. Danach seien sie mit dem Auto in die Schweiz gereist. Die Reise hätten sie mit Hilfe eines Schleppers unternommen. Für die Reisekosten sei ihr Schwiegervater aufgekommen. Die Beschwerdeführerin reichte beim BFM vier Fotos zu den Akten. B. B.a Mit Verfügung vom 3. Dezember 2010 trat das BFM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 27. Juli 2010 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und forderte die Beschwerdeführerin - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. B.b Mit am 3. Dezember 2010 separat erlassener Verfügung trat das BFM auf das Asylgesuch des Ehemannes der Beschwerdeführerin nicht ein. C. Gegen die Verfügung vom 3. Dezember 2010 liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 14. Dezember 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, der Entscheid des BFM sei aufzuheben, auf das Asylgesuch sei einzutreten und es sei ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Eventualiter sei die Sache zwecks Prüfung der materiellen Flüchtlingseigenschaft und Verhinderung der Verkürzung des Instanzenzugs an das BFM zurückzuweisen. In jedem Fall sei von einer Wegweisung abzusehen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess sie beantragen, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Der Beschwerde lag - nebst einer Vertretungsvollmacht und der angefochtenen Verfügung im Original - eine pakistanische Identitätskarte der Beschwerdeführerin im Original, ausgestellt am 27. November 2007 und gültig bis am 31. Oktober 2019, bei. Zudem wurde auf die der am 14. De­zember 2010 durch den nämlichen Rechtsvertreter erhobenen Beschwer­de des Ehemannes (Geschäftsnummer Bundesverwaltungsgericht: [...]) beigelegten Beweismittel (eine Identitätskarte des Ehemannes im Original, ein Heiratszertifikat, ein Polizeirapport respektive eine beglaubigte Kopie eines Polizeirapports sowie ein Zustellungsbeleg von DHL) verwiesen. D. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2010 stellte der In­struktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, aufgrund des sachlichen und persönlichen Zusammenhangs sowie der Tatsache, dass die Beschwerdeeingaben vom 14. Dezember 2010 identische Begehren und Begründungen enthalten würden, seien die Beschwerdeverfahren [...] und [...] koordiniert zu behandeln. Auf den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, trat er nicht ein, da dieser von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme und die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen habe. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann könnten daher den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hiess er unter dem Vorbehalt der nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud er das BFM zur Vernehmlassung zu den Beschwerdeschriften vom 14. Dezember 2010 ein. E. Mit separaten Vernehmlassungen vom 3. Januar 2011 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerden vom 14. Dezember 2010. F. Am 27. Januar 2011 replizierte der Rechtsvertreter namens der Beschwerdeführerin und deren Ehemannes. Der Replik lagen drei undatierte englischsprachige Schreiben von D._______, "Advocate High Court" und Generalsekretär der Pakistan Peoples Party (PPP) E._______, F._______, ein fremdsprachiges Schreiben des Richters G._______ in H._______, ein in Englisch verfasster, undatierter "warrant of arrest" (Haftbefehl) desselben Richters und eine undatierte "proclamation against the accused" (Vorladung) desselben Gerichts in Englisch bei. G. Zur Replik des Ehemannes bezog das BFM am 9. Februar 2011 Stellung und hielt dabei an seinem Antrag auf Abweisung dessen Beschwerde fest. H. Der Rechtsvertreter reichte am 4. März 2011 eine weitere Stellungnahme zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der in der verfahrensleitenden Verfügung vom 21. Dezember 2010 getroffenen Disposition betreffend den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung - einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz enthält sich somit - so-fern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE E-6496/2009 vom 16. November 2011 E. 3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). Die Vorinstanz prüft die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 2.2 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht ein­getreten, wenn die asylsuchende Person den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitäts­pa­piere abgibt. Diese Bestimmung findet indes keine Anwendung, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG). 2.3 Vorliegend ist unbestritten, dass es die Beschwerdeführerin unterliess, im Moment der Einreichung des Asylgesuches im EVZ beziehungs­weise in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein Dokument zu ihrer Identifi­zierung abzu­geben. Damit ist die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statu­ierte Grundvoraus­setzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Pa­piere vorliegend erfüllt. Strittig ist hingegen, ob die Beschwerdeführerin für das Nichtbeibringen von rechtsgenüglichen Identitätspapieren entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG darlegen kann. 2.4 2.4.1 Sinn und Zweck des Art. 32 Abs. 2 Bst. a i. V. m. Abs. 3 Bst. a AsylG ist, das Verhalten von Personen zu sanktionieren, die den Behör­den ihre Reise- oder Identitätspapiere bewusst vorenthalten, um ihren Aufenthalt in der Schweiz unrechtmässig zu verlängern. Entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG liegen unter anderem dann vor, wenn die asylsuchende Person glaubhaft macht, dass sie ohne ihre im Heimatland zurückgelassenen Papiere in die Schweiz gereist ist, und sie sich umgehend und ernsthaft darum bemüht, die im Heimatland zurückgelassenen Papiere innert angemessener Frist zu beschaffen (vgl. BVGE 2010/2 E. 5 und 6 S. 27 ff.). 2.4.2 Die Beschwerdeführerin erklärt anlässlich der Erstbefragung, sie habe nie einen Reisepass besessen oder beantragt. Ihre Identitätskarte habe sie zu Hause in ihrem Heimatdorf gelassen. Diese habe sie, als sie achtzehn Jahre alt gewesen sei, erhalten. Sie wisse nicht, bis wann diese Gültigkeit besitze. Darauf habe sie nicht geachtet. Sie habe die Identitätskarte in I._______ selbst beantragt und erhalten. Sie habe bis jetzt nichts zur Papierbeschaffung unternommen und werde die Identitätskarte beschaffen. Auf ihrer Reise mit dem Flugzeug von O._______ via Dubai nach einem ihr unbekannten Ort in Italien habe sie persönlich keine Reisedokumente inne gehabt. Der Schlepper und ihr Ehemann hätten über Reise­pässe verfügt. In O._______ habe alles der Schlepper gemacht. Sie wisse auch nicht, wie sie die Kontrollen an den Flughäfen passiert hätten. Der Schlepper habe alles organsiert und die Reise habe ihr Schwiegervater fi­nanziert (vgl. act. A1/10 S. 4 ff.). Während der einlässlichen Anhörung gibt sie auf Vorhalt hin, weshalb sie sich ihre Identitätskarte nicht nach O._______ habe zukommen lassen, zu Protokoll, sie hätten sich in Gefahr befunden. Ihre Familie sei ebenfalls in Gefahr gewesen und habe sich nicht zu Hause aufgehalten. Eine Zusendung nach O._______ sei daher nicht möglich gewesen (vgl. act. A8/7 S. 4). Auf die Frage, wie sie und ihr Ehemann die Passkontrollen passiert hätten, antwortet sie, sie habe nichts gemacht. Der Schlepper und ihr Ehemann hätten alles erledigt. Sie wüssten das besser. Der Schlepper habe die Pässe vorgewiesen. Alle Pässe habe der Schlepper gehabt. Sie seien hinter dem Schlepper gewesen (vgl. act. A8/7 S. 4). 2.4.3 Diese Ausführungen der Beschwerdeführerin erachtet das BFM in der angefochtenen Verfügung als nicht glaubhaft. Ihre Antworten seien ausweichend und ihre Unkenntnis wichtiger Gegebenheiten wie etwa jene über den Ankunftsort seien nicht plausibel. Eine Interkontinentalflugreise ohne eigene und echte Identitätsdokumente zurückzulegen, auf der mehrere Passkontrollen zu bewältigen seien, sei nicht möglich. Ihre Behauptung, sie habe die Identitätskarte zu Hause gelassen, überzeuge nicht. Sie habe sich nach ihrer Abreise noch mehrere Jahre in O._______ aufge­halten und damit genügend Zeit gehabt, sich um ihre Papiere zu kümmern. Es sei davon auszugehen, dass sie den Asylbehörden ihre Identitätsdokumente absichtlich vorenthalte, um ihre Identität zu verschleiern respektive eine Rückführung in den Heimatstaat zu verhindern oder zu erschweren. 2.4.4 In der Beschwerde wird demgegenüber eingewendet, es komme re­gelmässig vor, dass Schlepper Pässe abnehmen oder aber auf der Reise gefälschte Pässe verwendet würden. Die Beschwerdeführerin habe ihre Identitätskarte tatsächlich zu Hause gelassen und ihre Identitätsdokumente nicht vorenthalten. In Pakistan habe infolge der Überschwemmungen ein Chaos geherrscht. Ihre und die Familie ihres Ehemannes seien auf der Flucht oder in ständiger Gefahr, ebenfalls verhaftet zu werden. Es sei ihr daher nicht möglich gewesen, sofort Papiere zu beschaffen. Dies sei ihrem Mann inzwischen gelungen. In der Beilage reiche sie ihre und die Identitätskarte ihres Ehemannes zu den Akten. 2.4.5 Das BFM stellt sich in seiner Vernehmlassung vom 3. Januar 2011 auf den Standpunkt, die nachträglich eingereichte Identitätskarte der Beschwerdeführerin sei nicht geeignet, die Korrektheit seiner bisherigen Erwägungen zu widerlegen. 2.4.6 Demgegenüber wird in der Replik vom 27. Januar 2011 argumentiert, nachdem nun gültige Papiere vorliegen würden, sei auf das Gesuch einzutreten. 2.4.7 2.4.7.1 Entgegen der Auffassung des BFM ist es nicht realitätsfremd, dass eine Person eine - wie von der Beschwerdeführerin beschriebene - Flugreise nicht mit echten, sondern mittels eines gefälschten Reisepasses unternimmt. Es kommt durchaus vor, dass eine asylsuchende Person auf einer Flugreise einen gefälschten Reisepass verwendet, den sie für teures Geld von Schleppern erhalten hat. Dem BFM dürfte dies aus eigener Erfahrung bekannt sein. Auch entspricht es einer Tatsache, dass Schlepper, die die Reise von Ausländern organisieren, diese nicht nur mit gefälschten Reisepapieren ausstatten, sondern ihnen manchmal auch ihre authentischen Reisepässe und andere Ausweispapiere abnehmen. Oftmals bestehen sie auf der Rückgabe beziehungsweise Aushändigung von Pass und Reiseunterlagen und weisen die Betreffenden an, die im Pass eingetragenen Personalien nicht preiszugeben. Die Schlepper neh­men die angefertigten Reisepässe manchmal wieder an sich, um Reisedokumente mit hoher Fälschungsqualität mehrfach für Schleusungen zu benutzen. Hätte ein Schlepper die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann, wie von ihr dargelegt, tatsächlich begleitet, so erschiene die Behauptung des Ehemannes, der Schlepper habe ihm jeweils den gefälschten Reisepass kurz vor der Grenzkontrolle übergeben (vgl. N [...] act. A1/10 S. 7), ebenfalls nicht unwahrscheinlich. Im Gegensatz zu ihrem Ehemann bringt die Beschwerdeführerin allerdings nicht etwa vor, über einen gefälschten Reisepass verfügt zu haben, den sie jeweils persönlich vor den Passkontrollen vom Schlepper erhalten und vorgezeigt habe. Vielmehr behauptet sie - wie unter Erwägung 2.4.2 erwähnt - der Schlep­per und ihr Ehemann hätten über Reisepässe verfügt und bei den Kontrollen seien sie und ihr Ehemann hinter dem Schlepper gewesen. Dieser habe die Pässe vorgelegt. Dieses Vorbringen steht damit in diametralem Widerspruch zu jenem ihres Ehemannes. Ausserdem erscheint die Vorweisung sämtlicher Reisepässe auf der von ihr und ihrem Ehemann beschriebenen Flugreise durch den Schlepper als realitätsfremd. Insbesondere bei Passkontrollen an internationalen europäischen Flughäfen, wie dem vom Ehemann genannten Flughafen von Rom (vgl. N [...] act. A1/10 S. 7), ist es üblich, dass die Kontrolle einzeln erfolgt. Eine Vorweisung mehrerer Pässe durch eine Drittperson ist in aller Regel nicht möglich. Ihre weitere Behauptung, sie wisse nicht, ob sie illegal oder legal aus ihrem Heimatland ausgereist sei, ist als ausweichend zu erachten, zumal sie gleichzeitig vorbringt, mit Hilfe eines Schleppers ausgereist zu sein (vgl. act. A1/10 S. 6). Auch vor dem Hintergrund, dass es sich bei ihrem Ehemann um eine polizeilich gesuchte Person handeln soll, erscheint erwähnte Antwort nicht plausibel. Angesichts der Flugreise von O._______ via Dubai nach Rom und der damit verbundenen Passkontrollen, ist ihre anfängliche Darstellung an der Summarbefragung, sie wisse nicht, wie sie die Kontrollen an den Flughäfen passiert habe, als tatsachenwidrig zu werten. Zugleich lässt sich diese Erklärung nicht mit ihrer weiteren Aussage, in O._______ und in Italien seien sie kontrolliert worden, vereinbaren (vgl. act. A1/10 S. 6 f.). Ihr angebliches Unwissen über die jeweiligen Passkontrollen steht ausserdem nicht mit erwähnter Schilderung während der einlässlichen Befragung in Einklang, wonach der Schlepper alle Pässe bei sich gehabt und diese vorgewiesen habe (vgl. act. A8/7 S. 4). 2.4.7.2 Wie erwähnt, bringt die Beschwerdeführerin vor, ihre Identitätskarte selber und legal in I._______ beantragt und mit 18 Jahren erhalten zu haben. Demzufolge hätte sie die Identitätskarte im April 2007 in I._______ erhalten und zuvor dort beantragt. Entgegen diesen Darlegungen weist die von ihr zu den Akten gereichte Identitätskarte als Ausstellungsdatum den 27. November 2007 auf. Ihren Aussagen zufolge befand sie sich in jenem Zeitpunkt zusammen mit ihrem Ehemann bereits in O._______. Sowohl sie als auch ihr Ehemann bestätigen nämlich, nach der erfolgten Schlägerei vom 15. Oktober 2007 nach O._______ geflohen zu sein (vgl. act. A1/10 S. 5, act. A8/7 S. 2; N [...] act. A1/10 S. 2 und 6, act. A9/10 S. 2 ff.). Somit wäre die Beschwerdeführerin entweder - trotz vermeintlicher Verfolgungsgefahr - zwecks Beantragung und Ausstellung der Identitätskarte von O._______ aus in ihren Heimatort zurückgekehrt oder aber sie hätte die Identitätskarte während ihres angeblichen Aufenthaltes in O._______ erhalten. So oder anders erscheint damit das Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihre Identitätskarte zu Hause in ihrem Heimatort gelassen zu haben (vgl. act. A1/10 S. 4), nicht glaubhaft. Ebenso verhält es sich mit dem Vorbringen des Ehemannes. Dieser erklärt, seine Identitätskarte sei im Jahre 2007 in I._______ ausgestellt worden und bis im Jahre 2012 gültig (vgl. N [...] act. A1/10 S. 1 und 4). Die von ihm auf Beschwerdeebene nachgereichte Identitätskarte wurde jedoch bereits am 26. Juli 2005 ausgestellt und ist bis am 30. Juni 2017 gültig. Abgesehen davon hat sich dessen Erklärungsversuch, nicht über die Möglichkeit zur Papierbeschaffung verfügt zu haben, ebenso als unbehelflich erwiesen. Wie mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [...] vom gleichen Tag erwogen, ist davon auszugehen, dieser habe während seines Aufent­haltes in O._______ in Kontakt mit seinem Vater gestanden und damit durch­aus über Möglichkeiten zur Beschaffung seiner Identitätskarte verfügt. 2.4.7.3 Aufgrund der aufgezeigten Unstimmigkeiten in den Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes ist festzustellen, dass die von ihr geschilderten Umstände zu ihrer Ausreise aus dem Heimatland und zum Verbleib ihrer Identitätspapiere insgesamt nicht glaubhaft sind. Es kann nicht davon ausgegangen werden, sie und ihr Ehemann seien ohne persönlich ihren jeweiligen Reisepass vorzuweisen respektive ohne persönlich kontrolliert zu werden gereist und sie hätten ihre Identitätskarten in ihrem Heimatdorf zurückgelassen. Die Darstellung, wegen der Flut sei eine frühere Zustellung des auf Beschwerdeebene nachgereichten Identitätsausweises nicht möglich gewesen, überzeugt nicht. Auch der vorhandene DHL-Beleg (vgl. Beschwerdeakten [...] des Ehemannes) vermag nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen. Dieser liegt einzig in Kopie vor und bestätigt lediglich die Übermittlung einer Briefsendung an die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann, welche am 12. September 2010 in Pakistan abgesandt wurde. Der Nachweis für deren Inhalt respektive dafür, dass das Identitätsdokument zusammen mit den anderen angeblich darin befindlichen Dokumenten (vgl. vorstehend Bst. C) der Be­schwerdeführerin in die Schweiz zugesandt wurde, wird damit nicht erbracht. In diesem Zusammenhang ist anzufügen, dass das gemäss der Beschwerdeführerin ebenfalls in erwähnter DHL-Sendung enthaltene Heiratszertifikat, welches als solches zum Nachweis ihrer Identität nicht geeignet ist, als Ausstellungsdatum den 9. Dezember 2010 trägt. Damit hätte es sich indes nicht in der DHL-Sendung vom 12. September 2010 befinden können. Angesichts der mehr als drei Jahre zuvor erfolgten Heirat der Beschwerdeführerin am [...] (vgl. act. A1/10 S. 2) ist eine solch späte Ausstellung des Dokuments auch nicht plausibel. Zudem ist vor dem Hintergrund der angeblich gegen ihren Ehemann erstatteten Mordanzeige nicht ersichtlich, wie es ihr und ihrem Ehemann respektive seinen Verwandten gelungen sein soll, bei den zuständigen Behörden seines Heimatdistrikts ein solches Dokument ausstellen zu lassen. 2.4.8 Der Beschwerdeführerin gelingt es somit nicht, glaubhaft zu machen, dass sie ihre Reise- respektive Identitätspapiere im Heimatland zurückgelassen beziehungsweise diese nicht mitgenommen hat. Es liegen mithin keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG vor. 2.5 2.5.1 Art. 32 Abs. Bst. a AsylG findet ausserdem keine Anwendung, wenn bereits aufgrund einer summarischen Prüfung festgestellt wird, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG offensichtlich erfüllt (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). Der Gesetzgeber hat mit dieser Regelung ein Summarverfahren geschaffen, in welchem über das Bestehen beziehungsweise das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell befunden wird, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2010/2 E. 5.4. S. 26 f., BVGE 2007/8 E. 5.6.3 - 5.6.6 S. 89 ff. und E. 7 S. 93 f.). Einzutreten ist auf das Asylgesuch, wenn bereits aufgrund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG offensichtlich erfüllt (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). Nicht einzutreten ist demgegenüber auf das Asylgesuch, wenn bereits aufgrund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt. Die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft kann sich dabei aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, aber auch aus der fehlenden Asylrelevanz ergeben (vgl. BVGE 2007/8 E. 5 S. 76 ff.). Kann aufgrund einer summarischen Prüfung nicht abschliessend festge­stellt werden, ob die asylsuchende Person offensichtlich Flüchtling ist oder offensichtlich nicht Flüchtling ist, ist auf das Asylgesuch zwecks weiterer im ordentlichen Verfahren vorzunehmender Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft einzutreten, wobei auch der Be­darf weiterer Abklärungen zu Wegweisungsvollzugshindernissen zu ei­nem ordentlichen Verfahren führt (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.6 und 5.7 S. 91 f.). 2.5.2 Das BFM vertritt in der angefochtenen Verfügung vom 3. Dezember 2010 die Auffassung, die Ausführungen der Beschwerdeführerin, ihr Ehe­mann sei von der "MPA" zu Unrecht wegen der Tötung zweier Personen angezeigt worden, seien als unglaubhaft zu erachten. Diese Darlegungen würden einerseits auf den von ihrem Ehemann geltend gemachten Fluchtgründe basieren. Diese habe das BFM mit Verfügung vom 3. De­zember 2010 im Verfahren N [...] als haltlos qualifiziert. Es werde in diesem Zusammenhang auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen. Die Beschwerdeführerin bringe zudem erst in der eingehenden Befragung vor, dass nebst ihrem Ehemann auch ihr Vater und ihre beiden Brüder derselben Mordtat bezichtigt worden seien, eine Behauptung, die offensichtlich nachgeschoben worden sei. Klar widersprüchlich habe sie sich auch zum Aufenthalt ihrer Familienmitglieder geäussert. Es sei leicht erkennbar, dass ihre Vorbringen konstruiert seien. 2.5.3 Dem wird in der Beschwerde vom 14. Dezember 2010 unter Hinweis auf einen im Beschwerdeverfahren des Ehemannes beigelegten Polizeirapport entgegengehalten, angesichts der Praxis in Pakistan hätte dieser seine Rechte nur unter Todesgefahr verteidigen können. Der entsprechende Einwand des BFM sei daher nicht gerechtfertigt. Die Aussagen der Ehepartner würden sich zudem nicht - wie in der Verfügung des Ehemannes festgehalten - widersprechen. Unbeliebte Personen würden in Pakistan mittels Strafanzeigen vertrieben oder unschuldig verurteilt. Insbesondere die unteren Gerichte seien stark durch die Parteien geprägt, und es gebe keine hinreichende Möglichkeit, sich juristisch wirksam gegen eine Falschbeschuldigung zur Wehr zu setzen. Der Durchschnittsbürger könne es sich nicht leisten, das oberste Gericht anzurufen. Das Risiko, noch vor der Verurteilung gefoltert oder getötet zu werden, sei gross. Daher bleibe nur die Flucht im Lande selbst oder die Flucht ins Ausland. 2.5.4 Das BFM erachtet in seiner Vernehmlassung vom 3. Januar 2010 den eingereichten Polizeirapport respektive die beglaubigte Kopie davon als nicht zum Beweis geeignet. Dieser sei manipulierbar und in Pakistan leicht käuflich. 2.5.5 Mit Replik vom 27. Januar 2011 wird erneut die Echtheit der beglau­bigten Kopie des Polizeirapportes beteuert und eine Authentizitätsprüfung des Polizeirapports respektive der Kopie sowie entsprechende Abklärungen durch die schweizerische Botschaft in Pakistan beantragt. 2.5.6 In seiner Stellungnahme vom 9. Februar 2011 erachtet das BFM das mit der Replik vom 27. Januar 2011 zu den Akten gereichte Begleitschreiben von J._______, Advocate High Court, F._______, als Gefälligkeitsschreiben. Die anderen mit der Replik ebenfalls eingereichten Doku­mente bezeichnete es als leicht käuflich. 2.5.7 2.5.7.1 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Meinung des BFM an. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Flucht-gründe sind aus den nachfolgenden Gründen als offensichtlich nicht glaubhaft zu erachten. 2.5.7.2 Die Beschwerdeführerin stützt sich bei den von ihr geltend gemachten Fluchtgründen im Kern auf jene ihres Ehemannes. Wie mit Urteil [...] vom heutigen Tag erwogen, erweisen sich dessen Ausführungen - übereinstimmend mit dem BFM - jedoch als offensichtlich nicht glaubhaft. Denn obwohl der Ehemann an der Erstbefragung erklärt, er habe von seinem Vater erfahren, dass er gemäss einem Polizeirapport der Tötung von zwei Personen beschuldigt worden sei, weiss er weder die vollständigen Namen der Opfer zu nennen, noch von wem er beschul­digt wurde (vgl. N [...] act. A1/10 S. 5 f.). Seine Antwort, alles stehe im Polizeirapport (FIR), den er nicht gelesen habe, ist als ausweichend zu erachten. Im Gegensatz dazu vermag er an der einlässlichen Befragung den vermeintlichen Anzeiger doch namentlich zu benennen (vgl. N [...] act. A9/10 S. 2). Zugleich bezeichnet er als weitere zu Unrecht angeklagte Personen seinen Schwiegervater und seine beiden Schwager (vgl. N [...] act. A9/10 S. 4). Angesichts der Tragweite einer falschen Anschuldigung wegen Mordes erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb weder er noch die Beschwerdeführerin nicht bereits an der Erstbefragung diese Verwandten als Mitbeschuldigte genannt haben. Die Erklärung des Ehemannes, erst nach der Summarbefragung davon erfahren zu haben (vgl. N [...] act. A9/10 S. 4), überzeugt angesichts des von ihm unter­haltenen Kontaktes mit seinem Vater nicht, will er doch zugleich bereits während seines Aufenthaltes in O._______ von seinem Vater erfahren haben, dass seine beiden Schwager flüchtig seien (vgl. N [...] act. A9/10 S. 7). Ebenso vermag auch die Erklärung der Beschwerdeführerin, sie habe an der Erstbefragung ihren Vater und ihre beiden Brüder nicht erwähnt, da ihr gesagt worden sei, sie solle nur die Fragen beantworten, nicht mehr und nicht weniger (vgl. act. A8/7 S. 3), nicht zu überzeugen. Zudem müsste sie angesichts dieser Behauptung bereits im Zeit­punkt der Erstbefragung gewusst haben, dass ihre Brüder und der Vater mitangeklagt worden seien. Die Aussagen erweisen sich daher als offensichtlich ungereimt. Der Ehemann macht während der Erstanhörung ferner geltend, in seiner Heimat weder politisch tätig, noch inhaftiert, noch je vor Gericht gewesen zu sein (vgl. N [...] act. A9/10 S. 4). Als Motiv für die falsche Anschuldigung nennt er im Rahmen der eingehenden Anhörung jedoch eine politische Streitigkeit mit einer Person, die schon lange ein politischer Gegner gewesen sei. Es habe sich dabei um K._______ gehandelt. Dieser habe seinen Namen bei der Anzeige angegeben. Dieser sei "MPA" der "KAF-League" gewesen und die Getöteten hätten zu seiner Partei gehört. Er hingegen sei ein "Peoples-Partei-Worker" gewesen respektive habe für diese Partei (Pakistan Peoples Party; PPP) gearbeitet (vgl. N [...] act. A9/10 S. 2 f.). Abgesehen davon, dass er an der Erstbefragung nichts von einem politischen Gegner erwähnt und auch nicht weiss, wer ihn angezeigt hat, vermag er auch keine näheren, detailreichen und klaren Auskünfte über diese Streitigkeit zu geben. So erklärt er im Verlauf der weiteren Anhörung etwa, sein Vater habe für die PPP gearbeitet. Er habe persönlich nie Kontakt mit der erwähnten Person gehabt. Bei der Streitigkeit gehe es einzig um Wahlstimmen, die man von ihm verlangt habe. Er habe nichts damit zu tun, sein Vater wisse alles, da man von diesem verlangt habe, dass er (der Ehemann der Beschwerdeführerin) für die "KAF" arbeite. Wie K._______ dabei vorgegangen sei, wisse er nicht (vgl. N [...] act. A9/10 S. 3). Unklar scheint auch, für welche Partei der vermeintliche Anzeiger tätig gewesen sein soll, denn die von der Beschwerdeführerin und von ihrem Ehemann verwendete Abkürzung "MPA" steht nicht etwa für eine offizielle Partei in Pakistan, sondern bedeutet "Member Provincial Assembly". Unklar ist zudem, welche Partei in Pakistan mit dem Kürzel "KAF" bezeichnet werden soll. Schliesslich erweisen sich auch die Schilderungen des Ehemannes hinsichtlich der begangenen Tötungen als substanzlos und undurchsichtig, da er einerseits von Schlägereien, die sich am 15. Oktober 2007 ereignet hätten, andererseits von Schüssen auf das Haus seines Vaters spricht und erzählt, auf das Haus seines respektive des Gegners seines Vaters sei geschossen und dabei seien zwei Personen getötet worden (vgl. N [...] act. A9/10 S. 4). Sein Erklärungsversuch, nichts Näheres darüber in Erfahrung gebracht zu haben, da er nicht zu Hause gewesen sei und alles vom Hörensagen respektive von seinem Vater erfahren habe, überzeugt nicht, zumal sein Vater seinen Angaben zufolge über die polizeiliche Anzeige verfügte (vgl. act. N [...] A9/10 S. 5). Der vom Ehemann der Beschwerdeführerin eingereichte Polizeirapport (FIR) Nr. 543/07 vom 15. Oktober 2007 ist ebenfalls offensichtlich nicht geeignet, den Nachweis für die vorgetragene falsche Anschuldigung zu erbringen. Der angeblich beglaubigten, in Englisch verfassten Kopie lässt sich nicht entnehmen, dass die Anzeige von K._______ ausgegangen sein soll, und insbesondere wird darin der Name des Ehemannes der Beschwerdeführerin als Beschuldigter mit keinem Wort erwähnt. Als Täter werden - nebst weiteren Personen - lediglich L._____, M._______ und N._______ genannt. Ob es sich bei Ersterem allenfalls um einen Verwandten des Ehemannes der Beschwerdeführerin und bei Letzteren um einen Schwager respektive Brüder der Beschwerdeführerin (vgl. N [...] act. A9/10 S. 6; act. A8/7 S. 3, act. A1/10 S. 3) handelt, kann dahingestellt bleiben. Ebenso kann die Frage, weshalb der Vater der Beschwerdeführerin - obwohl nach ihrer und der Behauptung ihres Ehemannes ebenfalls mitange­zeigt - im FIR nicht aufgeführt wird, offengelassen werden. Da sich die Anzeige offensichtlich nicht namentlich gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin richtet, entbehren die von ihr damit einhergehenden Fluchtgründe ihrer Grundlage. Der Antrag auf Überprüfung der Echtheit dieses Polizeirapports respektive der beglaubigten Kopie davon sowie das Gesuch um die Vornahme einer entsprechenden Abklärung durch die schweizerische Vertretung in Pakistan sind daher abzuweisen. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich auch, auf den "warrant of arrest" (Haftbefehl), die "proclamation against the accused" (Vorladung) sowie die drei Referenzschreiben von D._______ näher einzugehen. Diese nennen zwar allesamt den Ehemann der Beschwerdeführerin als angezeigte respektive der Tötung beschuldigte und daher strafrechtlich gesuchte Person. Sie tragen jedoch kein Ausstellungsdatum und in einem Schreiben wird der Ehemann der Beschwerdeführerin gar vom Verfasser als dessen Sohn bezeichnet. Zudem beziehen sie sich auf den FIR Nr. 543/07. Dieser lautet jedoch - wie erwähnt - nicht auf den Ehemann der Beschwerdeführerin, sondern auf andere Personen. Die Referenzschreiben sind demnach nicht geeignet, die von der Beschwerdeführerin dargelegte strafrechtliche Suche nach ihrem Ehemann zu belegen und sind mithin als Gefälligkeitsschreiben zu bezeichnen. 2.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG erfüllt sind, zumal - wie sich aus der nachstehenden Er-wägung 3.5 ergibt - auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Fest-stellung eines Wegweisungsvollzugshindernisses (vgl. dazu BVGE 2009/50 E. 6-8 S. 725 ff.) vorzunehmen sind. Das BFM ist demnach auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetre­ten. 3. 3.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa­milie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 3.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol­chen. Die Wegweisung wurde demnach vom BFM zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 Asyl; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, mit weiteren Hinweisen, EMARK 2001 Nr. 21). 3.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 3.4 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht­lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 3.5 3.5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein­kom­mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen­der Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 3.5.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwer-deführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 3.5.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei­ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand­lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei­sen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihr nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Pakistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 3.6 3.6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 3.6.2 In Pakistan herrscht zurzeit weder Krieg, Bürgerkrieg, noch liegt - entgegen der dahingehenden Äusserung in der Replik vom 4. März 2011 - eine Situation allgemeiner Gewalt vor, aufgrund derer die Zivilbevölkerung generell als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste, weshalb mit Blick auf die allgemeine Lage in konstanter Praxis von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen wird. 3.6.3 In den Akten finden sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Pakistan aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Es handelt sich bei ihr um eine junge Frau ohne aktenkundige gesundheitliche Probleme. Die Beschwerde ihres Ehemannes wird mit Urteil [...] heutigen Datums abgewiesen. Sie wird damit zusammen mit ihrem Ehemann nach Pakistan zurückkehren können. Auch ist davon auszugehen, dass sie - entgegen ihren Angaben - in ihrem Geburts- und Herkunftsort C._______ weiterhin über nächste Angehörige verfügt, zumal ihre Aussagen zu ihren dort verbliebenen Verwandten offensichtlich widersprüchlich und damit nicht glaubhaft sind. Sie legt an der Summarbefragung dar, sämtliche fünf Brüder und ihre Eltern würden sich in C._______ befinden (vgl. act. A1/10 S. 3). Anlässlich der einlässlichen Anhörung bestätigt sie diese Angaben zunächst, sagte aber zugleich auch aus, alle seien fortgegangen, und behauptet sodann, ihr Vater gehe regelmässig ins Dorf (vgl. act. A8/7 S. 3). In ihrem Geburts- und Herkunftsort C._______ im Distrikt F._______ leben den Aussagen ihres Ehemannes zufolge zudem ihre Schwiegereltern sowie zwei Schwager (vgl. N [...] act. A1/10 S. 1 ff., act. A9/10 S. 2). Sie wird dort mithin ein tragfähiges Beziehungsnetz vorfinden. Sie selber gibt zwar an, in ihrer Heimat nicht gearbeitet zu haben und über eine Schulbil­dung, nicht aber über eine berufliche Ausbildung zu verfügen (vgl. act. A1/10 S. 2 f.). Ihr Ehemann hat seinen Angaben gemäss ein Studium begonnen und wurde von seinem Vater dabei finanziell unterstützt. Ausserdem kam dessen Vater vollumfänglich für die Reise in die Schweiz auf (vgl. N [...] act. A1/10 S. 3 und 7, act. A9/10 S. 3). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Schwiegervater seinen Sohn und die Beschwerdeführerin bei allfälligen anfänglichen finanziellen Schwierigkeiten unterstützen wird. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass es der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann frei steht, sich in O._______, wo sie mehrere Jahre im Haus eines Freundes ihres Schwiegervaters gelebt haben, niederzulassen (vgl. act. A1/10 S. 2, vgl. N [...] act. A1/10 S. 2, act. A9/10 S 5), zumal aufgrund der nicht glaubhaften Angaben zu den Fluchtgründen davon auszugehen ist, sie hätten sich dort nicht verstecken müssen und über ein soziales Netz verfügt. 3.6.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch nicht als unzumutbar. 3.7 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen, gültigen, Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 3.8 Die Vorinstanz hat demzufolge den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.

5. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären der Beschwerdeführerin grundsätzlich die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom 21. Dezember 2010 wurden ihr und ihrem Ehemann die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt. Nach Kenntnis des Gerichts gehen die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann nach wie vor keiner Erwerbstätigkeit nach, weshalb weiterhin von deren Bedürftigkeit auszugehen ist. Von der Auferlegung von Verfahrenskosten ist daher abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand: