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D-853/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-01-05 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 5. Januar 2024

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal

Abteilung IV D-853/2024

U r t e i l v o m 1 0 . J u l i 2 0 2 5 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richterin Giulia Marelli; Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren am [...], Syrien, vertreten durch Selin Turan, MLaw, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende, [...], Beschwerdeführer,

gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asyl; Verfügung des SEM vom 5. Januar 2024

D-853/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stammt aus dem Dorf B._______ in der Provinz al-Hasakah (arabisch; kurdisch: Hesîçe). Gemäss eigenen Angaben verliess er seinen Heimat- staat im August 2013 in Richtung Irak. In der Folge habe er sich bis zum

11. Juni 2022, als er den Irak wieder verlassen habe, in der nordirakischen Provinz Dohuk aufgehalten. Am 2. August 2022 reiste er unkontrolliert in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 8. August 2022 wurde er durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) zu seinen Personalien befragt und am 8. August 2023 eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs angehört. Zwischenzeitlich wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Zürich zugewiesen. B. Am 15. August 2023 verfügte das SEM die Zuteilung des Beschwerdefüh- rers in das erweiterte Verfahren gemäss Art. 26d des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31). C. Im Rahmen des erweiterten Verfahrens wurde der Beschwerdeführer durch das SEM am 19. Dezember 2023 ergänzend zu seinen Asylgründen angehört. D. Der Beschwerdeführer machte anlässlich seiner Anhörungen im Wesentli- chen geltend, er sei in einer patriotischen kurdischen Familie aufgewach- sen, die in Syrien ursprünglich – bevor sie die syrische Staatsangehörigkeit erlangt habe – zur Bevölkerungskategorie der Ajnabi (vom syrischen Staat nicht als Staatsbürger anerkannte Kurden) gehört habe. Sein Vater sei ein frühes Mitglied der syrisch-kurdischen Partei PDPKS (Partiya Dîmoqratî Pêşverû Kurd li Sûriyê; Kurdische Demokratische Progressive Partei in Sy- rien) gewesen und habe für diese im Geheimen gearbeitet. Als das kurdi- sche Volk im Jahr 2004 in der Stadt al-Qamishli (arabisch; kurdisch: Qamişlo) gegen das syrische Regime Widerstand geleistet habe, seien zwei seiner Brüder und zwei Onkel verhaftet worden und fünf bis sechs Monate lang verschollen gewesen. Ein Cousin seiner Mutter sei bei den damaligen Demonstrationen erschossen worden. Als im Jahr 2011 die sy- rische Revolution ausgebrochen sei, habe er sich dieser angeschlossen und sei zudem ebenfalls der PDPKS beigetreten. In der Folge habe er für die Partei unter anderem Demonstrationen organisiert. Anlässlich solcher

D-853/2024 Seite 3 Kundgebungen seien die Teilnehmenden regelmässig von Angehörigen der syrischen Sicherheitskräfte angegriffen und verfolgt worden. Er selbst sei im Februar 2013 im Rahmen einer Demonstration verhaftet worden, wobei man ihn verhört und misshandelt habe. Nach acht Tagen sei er mit seinen Mitgefangenen von Angehörigen der syrisch-kurdischen militäri- schen Organisation YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungsein- heiten) befreit worden. Danach sei er aufgrund der in der Haft erlebten Fol- ter psychisch "total ruiniert" gewesen. Zwar habe er bis zum Ende der elf- ten Klasse noch die Schule besucht, sich aber aus Angst, wieder verhaftet zu werden, kaum mehr aus dem Haus gewagt. Ein Freund, der sich mit ihm in Haft befunden habe, sei erneut festgenommen worden und seither spurlos verschwunden. Sein Vater habe Angst um ihn gehabt und ihn des- halb schliesslich in den Nordirak geschickt. Zwischenzeitlich habe er erfah- ren, dass er in Syrien zu einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Jahren verurteilt worden sei. Im Nordirak habe er ein Universitätsstudium absolviert und sich politisch engagiert. Aufgrund der dortigen Konflikte unter den kurdischen Parteien habe ihm schliesslich die Ausschaffung nach Syrien gedroht, wes- halb er den Irak am 11. Juni 2022 verlassen habe. In der Schweiz sei er exilpolitisch für die PDPKS aktiv. E. Mit Verfügung vom 5. Januar 2024 (eröffnet am 9. Januar 2024) lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Auf- nahme in der Schweiz an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylge- suchs führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers seien entweder nicht glaubhaft oder nicht asylrelevant. F. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 6. Februar 2024 focht der Be- schwerdeführer den Asylentscheid des SEM beim Bundesverwaltungsge- richt an. Dabei beantragte er hauptsächlich die Aufhebung der Ziff. 1–3 der genannten Verfügung sowie die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft bei gleichzeitiger Gewährung des Asyls. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin ge- mäss Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG in der Person seiner Rechtsvertreterin.

D-853/2024 Seite 4 G. Mit Zwischenverfügung vom 16. Februar 2024 hiess die Instruktionsrichte- rin die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der amtlichen Rechtsverbeiständung vorbehältlich des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung mit Frist bis zum 4. März 2024 gut. Für den Fall eines nicht erbrachten Nachweises der prozessualen Bedürftigkeit wurde der Be- schwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.– innert gleicher Frist aufgefordert. Gleichzeitig wurde das SEM eingeladen, inner- halb derselben Frist eine Vernehmlassung einzureichen. H. Mit Vernehmlassung vom 19. Februar 2024 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be- schwerde. I. Mit Einzahlung vom 26. Februar 2024 wurde der verlangte Kostenvor- schuss geleistet. J. Mit Zwischenverfügung vom 29. Februar 2024 wurde dem Beschwerdefüh- rer bezüglich der Vernehmlassung die Gelegenheit zur Replik erteilt. K. Mit Eingabe der Rechtsvertreterin vom 1. März 2024 wurde hinsichtlich der Einreichung einer Fürsorgebestätigung um Fristerstreckung bis zum

18. März 2024 ersucht. L. Mit Schreiben vom 12. März 2024 teilte die Instruktionsrichterin der Rechts- vertreterin mit, dass der verlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden sei, womit der Eingabe vom 1. März 2024 keine weitere Folge zu leisten sei. M. Mit Eingabe der Rechtsvertreterin vom 12. März 2024 wurden eine Replik sowie eine Fürsorgebestätigung eingereicht.

D-853/2024 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge- gen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen wor- den sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Ausliefe- rungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) end- gültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen- dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht ein- gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zu- stimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behan- deln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). 4. Die Beschwerdeeingabe richtet sich ausschliesslich gegen die Ablehnung des Asylgesuchs, die Feststellung des SEM, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der Wegweisung. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet damit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re- ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus- gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu

D-853/2024 Seite 6 werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings- eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor- bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi- dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Im März 2011 brach in Syrien nach regimekritischen Demonstrationen und zunehmend gewaltsamer Repression seitens der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte ein Konflikt aus, der schliesslich in einen offenen Bürger- krieg mündete. Die damit in Zusammenhang stehende menschenrechtli- che und politische Situation blieb seither anhaltend sehr schwierig und volatil (vgl. aus der publizierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungs- gerichts BVGE 2015/3 E. 6.2, Referenzurteil D-5779/2013 vom 25. Feb- ruar 2015 E. 5.3 und 5.7.2, BVGE 2020 VI/4 E. 5.3). Am 8. Dezember 2024 kam es in Syrien zum Sturz des bisherigen staatlichen Regimes unter Prä- sident Bashar al-Assad, wodurch die mehr als fünfzigjährige Herrschaft der Assad-Familie endete. Seither hat sich unter dem Vorsitz von Ahmed al- Sharaa, dem Anführer des Hay’at Tahrir al-Sham (HTS; Komitee zur Be- freiung der Levante), der wichtigsten Gruppierung innerhalb der für den Umsturz verantwortlichen Koalition bewaffneter Oppositionsgruppen, eine Übergangsregierung gebildet. Am 13. März 2025 wurde eine sogenannte "Verfassungserklärung" verabschiedet, die als rechtliche Grundlage für die politische Übergangsphase dienen soll. Die Verfassungserklärung und die konkreten Modalitäten der staatlichen Reformen bleiben umstritten, wobei insbesondere die wichtigsten syrisch-kurdischen Akteure, darunter na- mentlich die hinter der Autonomen Administration Nord- und Ostsyrien (englisch "Democratic Autonomous Administration of North and East Syria" [DAANES]) stehenden politischen Kräfte, eine ablehnende Haltung vertre- ten. Die Frage, wie sich die Situation in Syrien weiter entwickeln wird, ist zum heutigen Zeitpunkt als offen zu bezeichnen. Dies betrifft eine weite Bandbreite von Aspekten wie die territoriale Kontrolle, die Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols, die allgemeine Sicherheit sowie die öko- nomische und humanitäre Lage (vgl. zum Ganzen EUROPEAN UNION AGENCY FOR ASYLUM, Syria: Country Focus, Country of Origin Information

D-853/2024 Seite 7 Report, März 2025, S. 19 ff.; INTERNATIONAL CRISIS GROUP, What lies in store for Syria as a new government takes power?, 25. April 2025; MINISTE- RIE VAN BUITENLANDSE ZAKEN [Niederländisches Ministerium für auswärtige Angelegenheiten], Algemeen ambtsbericht Syrië, Mai 2025, S. 8 ff.). 6.2 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert zwar in erster Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person bestehende Verfolgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf die Ge- fährdungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person verändert hat (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 m.w.N.). 6.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge- richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge- stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh- ren ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätz- lich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozess-ökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). 6.4 Auch wenn die künftige Entwicklung der allgemeinen Lage in Syrien derzeit noch nicht absehbar ist, stellt sich dennoch bereits jetzt die Frage, welche Schlüsse im vorliegenden Fall aus dem Sturz des bisherigen staat- lichen Regimes zu ziehen sind. Dabei ist nicht nur eine Beurteilung der aktuellen Situation in Syrien vor dem Hintergrund der Ereignisse seit dem

8. Dezember 2024 vorzunehmen. Sondern es ist auch danach zu fragen, inwiefern sich die betreffenden Veränderungen der Lage im Heimatstaat auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe auswirken. Eine solche umfassende Beurteilung eines grundlegend veränderten Sachverhalts ist nicht auf Beschwerdeebene, sondern im Rahmen eines erstinstanzlichen Verfahrens durch das SEM vorzunehmen. Es rechtfertigt sich deshalb eine Kassation der angefochtenen Verfügung. Dabei wird durch die Vorinstanz bei der Abklärung des Sachverhalts zum einen die erforderliche allgemeine Lagebeurteilung vorzunehmen, zum anderen dem Beschwerdeführer in angemessener Weise das rechtliche Gehör zu ertei- len sein. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wesentlicher ist, als das Bundesverwaltungsgericht im Anwendungs-

D-853/2024 Seite 8 bereich des AsylG als einzige gerichtliche Behörde und mithin letztinstanz- lich entscheidet. 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhe- bung der Ziff. 1–3 der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragt werden. Das SEM ist aufzufor- dern, die erforderlichen Massnahmen durchzuführen und gestützt auf die entsprechenden Erkenntnisse das Asylgesuch des Beschwerdeführers er- neut zu prüfen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird damit gegenstandslos. Der mit Zahlung vom 26. Februar 2024 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 750.‒ ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstat- ten. 8.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwer- deinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendi- gen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grund- sätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver- waltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der Be- schwerdeführer hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand für die Beschwerdeführung zuverläs- sig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9‒13 VGKE) ist die Parteientschädigung auf- grund der Akten daher auf Fr. 1'500.– (inkl. Auslagen) festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten. 8.3 Der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG wird damit gegenstandslos.

(Dispositiv nächste Seite)

D-853/2024 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Die Ziff. 1–3 der Verfügung des SEM vom 5. Januar 2024 werden aufge- hoben, und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor- schuss in der Höhe von Fr. 750.‒ wird dem Beschwerdeführer zurücker- stattet. 4. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.– zu- gesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Contessina Theis Martin Scheyli

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