Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a Am (...) suchte der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl nach. Am 12. November 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Am 2. November 2016 wurde er vom SEM zu seinen Asylgründen angehört. A.b Dabei führte der aus B._______ stammende Beschwerdeführer kurdischer Volkszugehörigkeit aus, er habe (Nennung Dauer) die Schule besucht, jedoch das letzte Schuljahr nicht abgeschlossen. Dies deshalb, weil sein (Nennung Verwandter) einen (Nennung Dokument) habe erwerben wollen und dabei den Namen seines Bruders C._______ (N_______) eingetragen habe. Die Behörden hätten ihnen dann vorgeworfen, dass sie den Namen von D._______ eingetragen hätten, was zur Konfiskation der (Nennung Gegenstand) und zu einem Schulverweis für ihn und seinen Bruder C._______ geführt habe. In der Folge habe er als (Nennung Tätigkeit) gearbeitet. In den Jahren (...) bis (...) habe er in E._______ seinen Militärdienst geleistet. Im (...) sei er nach F._______ ausgereist und habe dort einen Asylantrag gestellt, welcher abgelehnt worden sei. Nach zirka zweimonatigem Aufenthalt in F._______ sei er nach Syrien zurückgeschafft worden. Bei der Einreise hätten ihm die syrischen Behörden den Pass abgenommen und abgestempelt, so dass er das Land nicht mehr (legal) habe verlassen können. Im Jahr (...) habe er sich mit weiteren Personen zu einer (Nennung Gruppe) namens G._______ zusammengeschlossen, um in B._______ gegen die Regierung zu demonstrieren. Zudem hätten sie Versammlungen durchgeführt und Hilfe für arme Leute geleistet. Dies hätten sie vom (...) bis (...) gemacht. Anlässlich der Demonstrationen seien sie öfters geschlagen und Kollegen festgenommen worden. Oft hätten sie aus Angst vor behördlicher Repression nicht mehr nach Hause zurückkehren können. Mitglied einer politischen oder politisch-kulturellen Gruppierung sei er nicht gewesen, jedoch Sympathisant der H._______. Am (...) habe ein Polizist ein an ihn gerichtetes Aufgebot zum Reservedienst vorbeigebracht, welches er persönlich entgegengenommen und dessen Erhalt schriftlich bestätigt habe. Er hätte sich innerhalb von fünf Tagen respektive bis am (...) beim Rekrutierungsbüro melden und einziehen lassen sollen. Er sei aber noch am gleichen Tag zu seiner (Nennung Verwandte) nach I._______/B._______ geflohen, wo er zunächst einige Tage geblieben sei. Anschliessend habe er sich versteckt und sei schliesslich am (...) auf Anraten seiner Familie nach J._______ ausgereist. A.c Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer diverse Unterlagen (Aufzählung Beweismittel) ein. B. Mit Verfügung vom 6. Januar 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG (SR 142.31), lehnte aber sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an, schob den Vollzug derselben jedoch wegen Unzulässigkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz auf. C. Mit Eingabe vom 8. Februar 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte in prozessualer Hinsicht, es sei ihm vollumfängliche Einsicht in sämtliche eingereichten Beweismittel (Akte A24) zu gewähren, eventualiter sei zu diesen Beweismitteln das rechtliche Gehör zu gewähren und eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Weiter sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Sodann sei die Rechtskraft der angefochtenen Verfügung betreffend die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft festzustellen (Ziff. 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) und es sei die angefochtene Verfügung des SEM vom 6. Januar 2017 in den übrigen Punkten (Ziffn. 2 bis 7 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) aufzuheben und die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Der Beschwerde lagen (Aufzählung Beweismittel) bei. D. Mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 14. Februar 2017 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG - unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers - gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das SEM wurde aufgefordert, dem Beschwerdeführer bis zum 21. März 2016 in geeigneter Weise Einsicht in die von ihm im vorinstanzlichen Verfahren abgegebenen und - gemäss Behauptung in der Rechtsmitteleingabe - mit Schreiben vom 30. Januar 2017 nicht edierten Beweismittel (Nennung Beweismittel) zu gewähren. Der Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung wurde abgewiesen. Sodann wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 1. März 2017 eingeladen. E. Nach gewährter Fristerstreckung hielt das SEM in seiner Vernehmlassung vom 3. März 2017 nach einigen ergänzenden Bemerkungen an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest. F. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 24. März 2017. G. Am 11. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel (Nennung Beweismittel) zu den Akten. H. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2019 legte der Beschwerdeführer die aktuelle Lage in Nordsyrien dar und ersuchte, es sei ihm zu gegebenem Zeitpunkt eine angemessene Frist zur Aktualisierung des Dossiers einzuräumen, sobald sich die Situation im erwähnten Gebiet stabilisiert habe.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
E. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, das SEM habe den Anspruch auf Akteneinsicht und auf rechtliches Gehör schwerwiegend verletzt. Zudem habe es den Sachverhalt nicht richtig respektive unvollständig festgestellt und weitere Gesetzesbestimmungen, insbesondere Art. 3 AsylG, und auch Art. 9 BV, verletzt. Die Fragen, ob die gerügten formellen Mängel einerseits berechtigt erhoben worden sind und andererseits, ob sie geheilt werden könnten oder zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen müssten, wären grundsätzlich vorab zu prüfen. Angesichts dessen, dass einerseits im heutigen Zeitpunkt von einem hinreichend erstellten Sachverhalt ausgegangen werden darf und die materielle Prüfung andererseits zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfällt, können diese Fragen aber offenbleiben.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m. Verw.)
E. 5.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers erfülle er die Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG. Soweit der Beschwerdeführer eine Tätigkeit im Rahmen einer (Nennung Gruppe) geltend mache, sei hinsichtlich der in diesem Zusammenhang vorgebrachten Demonstrationsteilnahmen festzustellen, dass nicht von einer gegen seine Person gerichteten Bedrohung auszugehen sei. Die gegen die Demonstranten ausgeübte Gewalt und Aggression treffe auf viele Mitbürger in ähnlicher Weise zu und mache keine gezielte Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ersichtlich. Überdies habe er erwähnt, dass er sein Zuhause und seine Heimat - trotz des Krieges - nicht verlassen hätte, wäre er nicht zum Reservedienst aufgeboten worden. Weiter habe der Beschwerdeführer ein Aufgebot für den militärischen Reservedienst erhalten, dessen Erhalt er signiert habe. Er sei jedoch noch gleichentags geflohen und habe Syrien illegal verlassen. In der Anhörung habe er glaubhaft dargelegt, wie er seine militärische Grundausbildung und unter welchen Umständen er das Aufgebot zum Reservedienst erhalten habe. Da er damit angesichts seines spezifischen Profils gegen behördliche Ausreisebestimmungen verstossen habe, sei es als überwiegend wahrscheinlich zu erachten, dass ihm eine regierungsfeindliche Haltung unterstellt werde. Er habe daher begründete Furcht, im Falle einer Rückkehr nach Syrien asylrelevante Nachteile zu erleiden. Er erfülle folglich die Flüchtlingseigenschaft. Da die relevante Bedrohungslage (Flucht nach Erhalt eines Aufgebots als Reservist beziehungsweise Dienstverweigerung) erst mit der illegalen Ausreise aus Syrien geschaffen worden sei, sei er daher nach Art. 54 AsylG wegen subjektiven Nachfluchtgründen von der Asylgewährung auszuschliessen.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer wendete demgegenüber ein, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft und habe begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung. Er habe glaubhaft dargelegt, dass er zum Reservedienst in der syrischen Armee aufgeboten worden sei. Deswegen sei er von den syrischen Behörden als Verräter gesucht worden und gelte als Dienstverweigerer, was nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts eine asylrelevante Verfolgung darstelle. Zudem habe er - darin sei mit dem SEM einig zu gehen - gegen behördliche Ausreisebestimmungen verstossen. Sodann sei er bereits in der (...) Klasse und dann während des obligatorischen Militärdienstes aus politisch-ethnisch motivierten Gründen erheblich benachteiligt und wegen seiner oppositionellen Haltung ins Visier der heimatlichen Behörden genommen worden. Zudem hätten ihm die syrischen Behörden nach seiner Rückschaffung aus F._______ den Pass entzogen und die Ausreise aus Syrien verboten. Weiter sei er angesichts seiner zahlreichen Teilnahmen an Demonstrationen ab dem Jahr (...), in deren Verlauf es zu wiederholten Kontakten mit den Sicherheitskräften gekommen sei, zweifellos erkannt worden. Im Weiteren bestehe auch die hohe Wahrscheinlichkeit, dass er und seine Familie infolge der Wehrdienstverweigerung seines mittlerweile in der Schweiz lebenden Bruders C._______ von einer Reflexverfolgung betroffen wären. Bei einer Rückkehr nach Syrien hätte er daher eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten.
E. 5.3 Das SEM brachte in seiner Vernehmlassung vor, der Beschwerdeführer habe nicht geltend gemacht, dass er aus einer politisch aktiven Familie stamme und aus diesem Grund gefährdet sei. Auch anderweitig gehe aus den Akten in keiner Weise hervor, dass er aus einer einschlägig bekannten Familie stamme, die über ein politisches Profil verfüge. Es bestünden auch keine Anzeichen für das Vorliegen einer mutmasslichen Reflexverfolgung. Gemäss Aktenlage sei nicht darauf zu schliessen, dass das Profil des Bruders einen Einfluss auf den Beschwerdeführer habe. Es obliege der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person, seine Asylgründe darzulegen. Demnach sei nicht der Mitarbeiter des SEM gehalten, ohne jegliche Indizien auf eine mögliche Reflexverfolgung die Asylakten des Bruders zu konsultieren. Eine eingehende Prüfung der Asylrelevanz der Vorbringen zum Reservistenaufgebot erübrige sich vorliegend. So würden Reservisten mit Jahrgang 1985 bis 1991 mit nicht bewilligter Ausreise nach Oktober 2014 gemäss Praxis des SEM eine vorläufige Aufnahme als Flüchtling erteilt, sofern es diesen gelingt, ihre militärische Grundausbildung glaubhaft darzulegen und die zivile Identitätskarte respektive das Militärbüchlein vorzuweisen. Reservisten der genannten Jahrgänge würden gemäss präsidialem Erlass seit Oktober 2014 einem Ausreiseverbot unterstehen und mit einer illegalen Ausreise - analog zu Wehrdienstverweigerern - zu Flüchtlingen. Praxisgemäss seien solche Personen von der Asylgewährung ausgeschlossen. Da die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhielten, entspreche die angefochtene Verfügung der aktuellen Asylpraxis des SEM.
E. 5.4 In der Replik hielt der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Ausführungen fest und führte an, zwar habe er erwähnt, dass er nicht Mitglied der H._______, jedoch deren Sympathisant gewesen sei und an diversen Parteiveranstaltungen teilgenommen habe. Die im Rahmen der (Nennung Gruppe) mitorganisierten Veranstaltungen hätten sich eindeutig gegen das syrische Regime gerichtet. In diesem Zusammenhang sei auf die zahlreich eingereichten Beweismittel hinzuweisen, die ein entsprechendes Engagement belegten. Das SEM habe diese Unterlagen zwar erwähnt, aber in seinem Entscheid nicht gewürdigt. Zudem habe er detailliert dargelegt, dass es im Rahmen seiner Demonstrationsteilnahmen zu wiederholten Kontakten mit den syrischen Sicherheitskräften gekommen sei und man ihn geschlagen habe. Die mit der Replik eingereichten Fotos, die ihn an politischen Veranstaltungen - so insbesondere an einer Demonstration in Syrien am (...) - zeigen würden, belegten sein politisches Profil. Entgegen der vorinstanzlichen Darstellung habe er anschaulich dargelegt, aus einer politisch aktiven und behördlich bekannten Familie zu stammen. Sein (Nennung Verwandter) sei Mitglied der H._______ gewesen und im Rahmen des von diesem initiierten Bewilligungsverfahrens für (Nennung Gegenstand) hätten die Sicherheitskräfte die (Nennung Gegenstand) beschlagnahmt. In der Folge sei er von der Schule verwiesen worden. Sodann habe nicht nur er, sondern auch sein in der Schweiz lebender Bruder C._______ den Militärdienst verweigert, woraus ein oppositionelles Profil der ganzen Familie resultiere. Zudem habe er sowohl in der BzP als auch in der Anhörung erwähnt, dass sein (Nennung Verwandter) den Namen seines Bruders für die Genehmigung der (Nennung Gegenstand) erwähnt habe. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb ihm angesichts des klarerweise zu bejahenden oppositionellen Profils der gesamten Familie nicht Asyl gewährt worden sei. Das SEM habe zu Unrecht wegen Vorhandenseins subjektiver Nachfluchtgründe darauf verzichtet, die geltend gemachten Vorfluchtgründe zu berücksichtigen und hinsichtlich ihrer Asylrelevanz, welche in seinem Fall eindeutig gegeben sei, zu prüfen.
E. 6.1 Vorliegend wurde die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers von der Vorinstanz nicht bezweifelt, nach welcher er am (...) eine Vorladung für den Reservedienst erhielt, die er persönlich entgegennahm, der Vorladung jedoch keine Folge leistete, sondern in der Folge Syrien auf illegalem Weg verliess. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG. Dies deshalb, weil er mit der illegalen Ausreise angesichts seines spezifischen Profils gegen behördliche Ausreisebestimmungen verstossen und nun begründete Furcht habe, im Falle einer Rückkehr nach Syrien asylrelevante Nachteile zu erleiden. Demgegenüber schloss ihn das SEM von der Asylgewährung aus, da die relevante Bedrohungslage erst mit der illegalen Ausreise aus Syrien geschaffen worden sei. Es ist daher vorliegend zu prüfen, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht das Asyl verweigerte.
E. 6.2 Der vorinstanzlichen Schlussfolgerung zum Zeitpunkt des Entstehens der wesentlichen Bedrohungslage kann vorliegend nicht gefolgt werden, zumal darin eine unzutreffende Abgrenzung zwischen Vorflucht- und Nachfluchtgründen zu erkennen ist. So fallen unter den Begriff Vorfluchtgründe sämtliche Vorkommnisse, die schliesslich zur Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat führen, da die betroffene Person zum Zeitpunkt des Verlassens ihres Heimatlandes bereits ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht vor solchen Nachteilen hat. Demgegenüber bestehen Nachfluchtgründe dann, wenn vor dem Verlassen des Heimat- oder Herkunftsstaats noch keine Gefährdung bestanden hat, diese jedoch durch die Ausreise oder nach der Ausreise entstanden ist (Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 2. Auflage, 2015, S. 230 f.; MARTINA CARONI/TOBIAS GRASDORF-MEYER/LISA OTT/NICOLE SCHEIBER, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 238). Vorliegend hat der Beschwerdeführer ausgeführt, er habe sich nach Erhalt des Reservistenaufgebots zunächst während (Nennung Dauer) bei einer (Nennung Verwandte) aufgehalten und sich in der Folge bis zu seiner Ausreise (...) an verschiedenen Orten versteckt. Bereits am (...) respektive nach Ablauf der ihm eingeräumten fünftägigen Frist, innerhalb welcher er sich auf dem Rekrutierungsbüro hätte melden sollen, sei er von einer Patrouille zuhause gesucht worden. Sein (Nennung Verwandter) habe den Soldaten gesagt, dass er (der Beschwerdeführer) wegen des erhaltenen Aufgebots geflüchtet und sein Aufenthaltsort nicht bekannt sei (vgl. act. A25/13, S. 8 f., F62 und F65). Aufgrund dieser Sachlage ist klarerweise zu schliessen, dass die bereits (Nennung Zeitpunkt) vor der Ausreise begonnene behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer infolge seiner Wehrdienstverweigerung schliesslich zu seiner Flucht führte und sich die vorinstanzliche Annahme, es habe für den Beschwerdeführer vor dem Verlassen Syriens noch keine Gefährdung bestanden, als unrichtig erweist.
E. 6.3 In seinem Grundsatzentscheid BVGE 2015/3 vom 18. Februar 2015 kam das Bundesverwaltungsgericht indes zum Schluss, eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermöge die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei, mithin die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen habe, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkomme (vgl. E. 5.9). Bezogen auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. E. 6.7.3). Im vorliegenden Fall liegt eine vergleichbare Konstellation vor. Den Akten sind Hinweise darauf zu entnehmen, dass sich der kurdische Beschwerdeführer und zumindest auch sein (Nennung Verwandter) im Rahmen der H._______ aktiv in der politischen Opposition beziehungsweise für die pro-kurdische Sache engagiert haben. Zudem ist er bereits zu einem früheren Zeitpunkt im Visier der syrischen Sicherheitskräfte gestanden. Im Rahmen eines durch seinen (Nennung Verwandter) eingeleiteten Verfahrens zum Erwerb eines (Nennung Dokument) wurden sowohl er als auch sein Bruder C._______ von der Schule verwiesen. Weiter wurde im Anschluss an die Rückkehr des Beschwerdeführers aus F._______ im (...) sein Pass durch das politische Sicherheitsamt von B._______ eingezogen und ihm dadurch faktisch ein Passverbot auferlegt. Dass in der Folge keine Verfolgungshandlungen geschahen, ändert nichts daran, dass der Beschwerdeführer den Behörden namentlich bekannt war. Weiter verliess sein in der Schweiz lebender Bruder C._______ den Heimatstaat ebenfalls im (...), weil dieser seit dem Jahr (...) den Militärdienst hätte absolvieren sollen und deswegen behördlich wiederholt gesucht wurde. Sowohl der Beschwerdeführer als auch C._______ dürften aufgrund der Wehr- beziehungsweise Reservedienstverweigerung als unliebsame Personen gelten. Das SEM hat denn auch anerkannt, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ausreise gegen behördliche Ausreisebestimmungen verstiess und es überwiegend wahrscheinlich erscheint, dass ihm deswegen eine regierungsfeindliche Haltung unterstellt wird. Aufgrund der Gesamtumstände ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von den syrischen Sicherheitskräften als zumindest potenzieller Regimegegner identifiziert und registriert worden ist. Er dürfte nach wie vor als solcher registriert sein. Unter Berücksichtigung des geschilderten Profils des Beschwerdeführers und in Anbetracht des unvermindert massiven Vorgehens der syrischen Behörden gegen von ihnen als oppositionell wahrgenommene Personen sowie Dienstverweigerer besteht insgesamt hinreichend Grund zur Annahme, dass sie weiterhin ein relevantes Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer haben.
E. 6.4 Zusammenfassend erweist sich in Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände, dass sich der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien in begründeter Weise vor asylrelevanten Nachteilen seitens des syrischen Regimes fürchten musste und nicht (nur) wegen des Verstosses gegen die heimatlichen Ausreisebestimmungen infolge seiner illegalen Ausreise. Angesichts der aktuellen Lage in Syrien dauert diese Gefährdung auch weiterhin an. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist nicht gegeben (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.5.4). Die Frage, ob dem Beschwerdeführer, wie in der Beschwerde weiter vorgebracht, auch eine asylrelevante Reflexverfolgung aufgrund seines in der Schweiz wohnhaften Bruders C._______ droht, kann bei der gegebenen Sachlage offen bleiben.
E. 6.5 Demnach findet vorliegend bei der Prüfung, ob dem die Flüchtlingseigenschaft zukommenden Beschwerdeführer überdies Asyl zu gewähren ist, entgegen der Ansicht des SEM nicht der Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe), sondern derjenige von Art. 53 AsylG (Asylunwürdigkeit) Anwendung. Gemäss Art. 53 AsylG bedingt die Asylunwürdigkeit entweder die Begehung einer verwerflichen Handlung - wobei darunter diejenigen Delikte zu subsumieren sind, welche gemäss allgemeinem Teil des schweizerischen Strafgesetzbuches als "Verbrechen" (vgl. Art. 10 Abs. 2 StGB; abstrakte Höchststrafe von mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe) gelten, wobei es irrelevant ist, ob die verwerfliche Handlung als rein gemeinrechtliches oder aber als politisches Delikt einzustufen ist (vgl. BVGE 2011/29 E. 9.2.2 S. 564; BVGE 2011/10 E. 6 S. 131) - oder falls eine Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG ausgesprochen wurde. Nachdem den Akten - insbesondere auch den Strafakten - zufolge weder eine verwerfliche Handlung des Beschwerdeführers im genannten Sinn vorliegt noch gegen ihn eine Landesverweisung im erwähnten Sinne ausgesprochen wurde, ist das Vorliegen eines Ausschlussgrundes im Sinne von Art. 53 AsylG zu verneinen. Dem Beschwerdeführer ist somit Asyl zu gewähren.
E. 7 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung des SEM vom 6. Januar 2017 ist in den Dispositivziffern 2 bis 7 aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Ohnehin wurde mit Instruktionsverfügung vom 14. Februar 2017 das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten bereits gutgeheissen.
E. 8.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung des SEM vom 6. Januar 2017 wird in den Dispositivziffern 2 bis 7 aufgehoben.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2000.- zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Daniela Brüschweiler Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-848/2017 Urteil vom 17. Januar 2020 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 6. Januar 2017 / N_______. Sachverhalt: A. A.a Am (...) suchte der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl nach. Am 12. November 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Am 2. November 2016 wurde er vom SEM zu seinen Asylgründen angehört. A.b Dabei führte der aus B._______ stammende Beschwerdeführer kurdischer Volkszugehörigkeit aus, er habe (Nennung Dauer) die Schule besucht, jedoch das letzte Schuljahr nicht abgeschlossen. Dies deshalb, weil sein (Nennung Verwandter) einen (Nennung Dokument) habe erwerben wollen und dabei den Namen seines Bruders C._______ (N_______) eingetragen habe. Die Behörden hätten ihnen dann vorgeworfen, dass sie den Namen von D._______ eingetragen hätten, was zur Konfiskation der (Nennung Gegenstand) und zu einem Schulverweis für ihn und seinen Bruder C._______ geführt habe. In der Folge habe er als (Nennung Tätigkeit) gearbeitet. In den Jahren (...) bis (...) habe er in E._______ seinen Militärdienst geleistet. Im (...) sei er nach F._______ ausgereist und habe dort einen Asylantrag gestellt, welcher abgelehnt worden sei. Nach zirka zweimonatigem Aufenthalt in F._______ sei er nach Syrien zurückgeschafft worden. Bei der Einreise hätten ihm die syrischen Behörden den Pass abgenommen und abgestempelt, so dass er das Land nicht mehr (legal) habe verlassen können. Im Jahr (...) habe er sich mit weiteren Personen zu einer (Nennung Gruppe) namens G._______ zusammengeschlossen, um in B._______ gegen die Regierung zu demonstrieren. Zudem hätten sie Versammlungen durchgeführt und Hilfe für arme Leute geleistet. Dies hätten sie vom (...) bis (...) gemacht. Anlässlich der Demonstrationen seien sie öfters geschlagen und Kollegen festgenommen worden. Oft hätten sie aus Angst vor behördlicher Repression nicht mehr nach Hause zurückkehren können. Mitglied einer politischen oder politisch-kulturellen Gruppierung sei er nicht gewesen, jedoch Sympathisant der H._______. Am (...) habe ein Polizist ein an ihn gerichtetes Aufgebot zum Reservedienst vorbeigebracht, welches er persönlich entgegengenommen und dessen Erhalt schriftlich bestätigt habe. Er hätte sich innerhalb von fünf Tagen respektive bis am (...) beim Rekrutierungsbüro melden und einziehen lassen sollen. Er sei aber noch am gleichen Tag zu seiner (Nennung Verwandte) nach I._______/B._______ geflohen, wo er zunächst einige Tage geblieben sei. Anschliessend habe er sich versteckt und sei schliesslich am (...) auf Anraten seiner Familie nach J._______ ausgereist. A.c Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer diverse Unterlagen (Aufzählung Beweismittel) ein. B. Mit Verfügung vom 6. Januar 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG (SR 142.31), lehnte aber sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an, schob den Vollzug derselben jedoch wegen Unzulässigkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz auf. C. Mit Eingabe vom 8. Februar 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte in prozessualer Hinsicht, es sei ihm vollumfängliche Einsicht in sämtliche eingereichten Beweismittel (Akte A24) zu gewähren, eventualiter sei zu diesen Beweismitteln das rechtliche Gehör zu gewähren und eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Weiter sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Sodann sei die Rechtskraft der angefochtenen Verfügung betreffend die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft festzustellen (Ziff. 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) und es sei die angefochtene Verfügung des SEM vom 6. Januar 2017 in den übrigen Punkten (Ziffn. 2 bis 7 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) aufzuheben und die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Der Beschwerde lagen (Aufzählung Beweismittel) bei. D. Mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 14. Februar 2017 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG - unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers - gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das SEM wurde aufgefordert, dem Beschwerdeführer bis zum 21. März 2016 in geeigneter Weise Einsicht in die von ihm im vorinstanzlichen Verfahren abgegebenen und - gemäss Behauptung in der Rechtsmitteleingabe - mit Schreiben vom 30. Januar 2017 nicht edierten Beweismittel (Nennung Beweismittel) zu gewähren. Der Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung wurde abgewiesen. Sodann wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 1. März 2017 eingeladen. E. Nach gewährter Fristerstreckung hielt das SEM in seiner Vernehmlassung vom 3. März 2017 nach einigen ergänzenden Bemerkungen an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest. F. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 24. März 2017. G. Am 11. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel (Nennung Beweismittel) zu den Akten. H. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2019 legte der Beschwerdeführer die aktuelle Lage in Nordsyrien dar und ersuchte, es sei ihm zu gegebenem Zeitpunkt eine angemessene Frist zur Aktualisierung des Dossiers einzuräumen, sobald sich die Situation im erwähnten Gebiet stabilisiert habe. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, das SEM habe den Anspruch auf Akteneinsicht und auf rechtliches Gehör schwerwiegend verletzt. Zudem habe es den Sachverhalt nicht richtig respektive unvollständig festgestellt und weitere Gesetzesbestimmungen, insbesondere Art. 3 AsylG, und auch Art. 9 BV, verletzt. Die Fragen, ob die gerügten formellen Mängel einerseits berechtigt erhoben worden sind und andererseits, ob sie geheilt werden könnten oder zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen müssten, wären grundsätzlich vorab zu prüfen. Angesichts dessen, dass einerseits im heutigen Zeitpunkt von einem hinreichend erstellten Sachverhalt ausgegangen werden darf und die materielle Prüfung andererseits zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfällt, können diese Fragen aber offenbleiben. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m. Verw.) 5. 5.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers erfülle er die Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG. Soweit der Beschwerdeführer eine Tätigkeit im Rahmen einer (Nennung Gruppe) geltend mache, sei hinsichtlich der in diesem Zusammenhang vorgebrachten Demonstrationsteilnahmen festzustellen, dass nicht von einer gegen seine Person gerichteten Bedrohung auszugehen sei. Die gegen die Demonstranten ausgeübte Gewalt und Aggression treffe auf viele Mitbürger in ähnlicher Weise zu und mache keine gezielte Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ersichtlich. Überdies habe er erwähnt, dass er sein Zuhause und seine Heimat - trotz des Krieges - nicht verlassen hätte, wäre er nicht zum Reservedienst aufgeboten worden. Weiter habe der Beschwerdeführer ein Aufgebot für den militärischen Reservedienst erhalten, dessen Erhalt er signiert habe. Er sei jedoch noch gleichentags geflohen und habe Syrien illegal verlassen. In der Anhörung habe er glaubhaft dargelegt, wie er seine militärische Grundausbildung und unter welchen Umständen er das Aufgebot zum Reservedienst erhalten habe. Da er damit angesichts seines spezifischen Profils gegen behördliche Ausreisebestimmungen verstossen habe, sei es als überwiegend wahrscheinlich zu erachten, dass ihm eine regierungsfeindliche Haltung unterstellt werde. Er habe daher begründete Furcht, im Falle einer Rückkehr nach Syrien asylrelevante Nachteile zu erleiden. Er erfülle folglich die Flüchtlingseigenschaft. Da die relevante Bedrohungslage (Flucht nach Erhalt eines Aufgebots als Reservist beziehungsweise Dienstverweigerung) erst mit der illegalen Ausreise aus Syrien geschaffen worden sei, sei er daher nach Art. 54 AsylG wegen subjektiven Nachfluchtgründen von der Asylgewährung auszuschliessen. 5.2 Der Beschwerdeführer wendete demgegenüber ein, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft und habe begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung. Er habe glaubhaft dargelegt, dass er zum Reservedienst in der syrischen Armee aufgeboten worden sei. Deswegen sei er von den syrischen Behörden als Verräter gesucht worden und gelte als Dienstverweigerer, was nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts eine asylrelevante Verfolgung darstelle. Zudem habe er - darin sei mit dem SEM einig zu gehen - gegen behördliche Ausreisebestimmungen verstossen. Sodann sei er bereits in der (...) Klasse und dann während des obligatorischen Militärdienstes aus politisch-ethnisch motivierten Gründen erheblich benachteiligt und wegen seiner oppositionellen Haltung ins Visier der heimatlichen Behörden genommen worden. Zudem hätten ihm die syrischen Behörden nach seiner Rückschaffung aus F._______ den Pass entzogen und die Ausreise aus Syrien verboten. Weiter sei er angesichts seiner zahlreichen Teilnahmen an Demonstrationen ab dem Jahr (...), in deren Verlauf es zu wiederholten Kontakten mit den Sicherheitskräften gekommen sei, zweifellos erkannt worden. Im Weiteren bestehe auch die hohe Wahrscheinlichkeit, dass er und seine Familie infolge der Wehrdienstverweigerung seines mittlerweile in der Schweiz lebenden Bruders C._______ von einer Reflexverfolgung betroffen wären. Bei einer Rückkehr nach Syrien hätte er daher eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten. 5.3 Das SEM brachte in seiner Vernehmlassung vor, der Beschwerdeführer habe nicht geltend gemacht, dass er aus einer politisch aktiven Familie stamme und aus diesem Grund gefährdet sei. Auch anderweitig gehe aus den Akten in keiner Weise hervor, dass er aus einer einschlägig bekannten Familie stamme, die über ein politisches Profil verfüge. Es bestünden auch keine Anzeichen für das Vorliegen einer mutmasslichen Reflexverfolgung. Gemäss Aktenlage sei nicht darauf zu schliessen, dass das Profil des Bruders einen Einfluss auf den Beschwerdeführer habe. Es obliege der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person, seine Asylgründe darzulegen. Demnach sei nicht der Mitarbeiter des SEM gehalten, ohne jegliche Indizien auf eine mögliche Reflexverfolgung die Asylakten des Bruders zu konsultieren. Eine eingehende Prüfung der Asylrelevanz der Vorbringen zum Reservistenaufgebot erübrige sich vorliegend. So würden Reservisten mit Jahrgang 1985 bis 1991 mit nicht bewilligter Ausreise nach Oktober 2014 gemäss Praxis des SEM eine vorläufige Aufnahme als Flüchtling erteilt, sofern es diesen gelingt, ihre militärische Grundausbildung glaubhaft darzulegen und die zivile Identitätskarte respektive das Militärbüchlein vorzuweisen. Reservisten der genannten Jahrgänge würden gemäss präsidialem Erlass seit Oktober 2014 einem Ausreiseverbot unterstehen und mit einer illegalen Ausreise - analog zu Wehrdienstverweigerern - zu Flüchtlingen. Praxisgemäss seien solche Personen von der Asylgewährung ausgeschlossen. Da die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhielten, entspreche die angefochtene Verfügung der aktuellen Asylpraxis des SEM. 5.4 In der Replik hielt der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Ausführungen fest und führte an, zwar habe er erwähnt, dass er nicht Mitglied der H._______, jedoch deren Sympathisant gewesen sei und an diversen Parteiveranstaltungen teilgenommen habe. Die im Rahmen der (Nennung Gruppe) mitorganisierten Veranstaltungen hätten sich eindeutig gegen das syrische Regime gerichtet. In diesem Zusammenhang sei auf die zahlreich eingereichten Beweismittel hinzuweisen, die ein entsprechendes Engagement belegten. Das SEM habe diese Unterlagen zwar erwähnt, aber in seinem Entscheid nicht gewürdigt. Zudem habe er detailliert dargelegt, dass es im Rahmen seiner Demonstrationsteilnahmen zu wiederholten Kontakten mit den syrischen Sicherheitskräften gekommen sei und man ihn geschlagen habe. Die mit der Replik eingereichten Fotos, die ihn an politischen Veranstaltungen - so insbesondere an einer Demonstration in Syrien am (...) - zeigen würden, belegten sein politisches Profil. Entgegen der vorinstanzlichen Darstellung habe er anschaulich dargelegt, aus einer politisch aktiven und behördlich bekannten Familie zu stammen. Sein (Nennung Verwandter) sei Mitglied der H._______ gewesen und im Rahmen des von diesem initiierten Bewilligungsverfahrens für (Nennung Gegenstand) hätten die Sicherheitskräfte die (Nennung Gegenstand) beschlagnahmt. In der Folge sei er von der Schule verwiesen worden. Sodann habe nicht nur er, sondern auch sein in der Schweiz lebender Bruder C._______ den Militärdienst verweigert, woraus ein oppositionelles Profil der ganzen Familie resultiere. Zudem habe er sowohl in der BzP als auch in der Anhörung erwähnt, dass sein (Nennung Verwandter) den Namen seines Bruders für die Genehmigung der (Nennung Gegenstand) erwähnt habe. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb ihm angesichts des klarerweise zu bejahenden oppositionellen Profils der gesamten Familie nicht Asyl gewährt worden sei. Das SEM habe zu Unrecht wegen Vorhandenseins subjektiver Nachfluchtgründe darauf verzichtet, die geltend gemachten Vorfluchtgründe zu berücksichtigen und hinsichtlich ihrer Asylrelevanz, welche in seinem Fall eindeutig gegeben sei, zu prüfen. 6. 6.1 Vorliegend wurde die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers von der Vorinstanz nicht bezweifelt, nach welcher er am (...) eine Vorladung für den Reservedienst erhielt, die er persönlich entgegennahm, der Vorladung jedoch keine Folge leistete, sondern in der Folge Syrien auf illegalem Weg verliess. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG. Dies deshalb, weil er mit der illegalen Ausreise angesichts seines spezifischen Profils gegen behördliche Ausreisebestimmungen verstossen und nun begründete Furcht habe, im Falle einer Rückkehr nach Syrien asylrelevante Nachteile zu erleiden. Demgegenüber schloss ihn das SEM von der Asylgewährung aus, da die relevante Bedrohungslage erst mit der illegalen Ausreise aus Syrien geschaffen worden sei. Es ist daher vorliegend zu prüfen, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht das Asyl verweigerte. 6.2 Der vorinstanzlichen Schlussfolgerung zum Zeitpunkt des Entstehens der wesentlichen Bedrohungslage kann vorliegend nicht gefolgt werden, zumal darin eine unzutreffende Abgrenzung zwischen Vorflucht- und Nachfluchtgründen zu erkennen ist. So fallen unter den Begriff Vorfluchtgründe sämtliche Vorkommnisse, die schliesslich zur Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat führen, da die betroffene Person zum Zeitpunkt des Verlassens ihres Heimatlandes bereits ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht vor solchen Nachteilen hat. Demgegenüber bestehen Nachfluchtgründe dann, wenn vor dem Verlassen des Heimat- oder Herkunftsstaats noch keine Gefährdung bestanden hat, diese jedoch durch die Ausreise oder nach der Ausreise entstanden ist (Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 2. Auflage, 2015, S. 230 f.; MARTINA CARONI/TOBIAS GRASDORF-MEYER/LISA OTT/NICOLE SCHEIBER, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 238). Vorliegend hat der Beschwerdeführer ausgeführt, er habe sich nach Erhalt des Reservistenaufgebots zunächst während (Nennung Dauer) bei einer (Nennung Verwandte) aufgehalten und sich in der Folge bis zu seiner Ausreise (...) an verschiedenen Orten versteckt. Bereits am (...) respektive nach Ablauf der ihm eingeräumten fünftägigen Frist, innerhalb welcher er sich auf dem Rekrutierungsbüro hätte melden sollen, sei er von einer Patrouille zuhause gesucht worden. Sein (Nennung Verwandter) habe den Soldaten gesagt, dass er (der Beschwerdeführer) wegen des erhaltenen Aufgebots geflüchtet und sein Aufenthaltsort nicht bekannt sei (vgl. act. A25/13, S. 8 f., F62 und F65). Aufgrund dieser Sachlage ist klarerweise zu schliessen, dass die bereits (Nennung Zeitpunkt) vor der Ausreise begonnene behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer infolge seiner Wehrdienstverweigerung schliesslich zu seiner Flucht führte und sich die vorinstanzliche Annahme, es habe für den Beschwerdeführer vor dem Verlassen Syriens noch keine Gefährdung bestanden, als unrichtig erweist. 6.3 In seinem Grundsatzentscheid BVGE 2015/3 vom 18. Februar 2015 kam das Bundesverwaltungsgericht indes zum Schluss, eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermöge die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei, mithin die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen habe, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkomme (vgl. E. 5.9). Bezogen auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. E. 6.7.3). Im vorliegenden Fall liegt eine vergleichbare Konstellation vor. Den Akten sind Hinweise darauf zu entnehmen, dass sich der kurdische Beschwerdeführer und zumindest auch sein (Nennung Verwandter) im Rahmen der H._______ aktiv in der politischen Opposition beziehungsweise für die pro-kurdische Sache engagiert haben. Zudem ist er bereits zu einem früheren Zeitpunkt im Visier der syrischen Sicherheitskräfte gestanden. Im Rahmen eines durch seinen (Nennung Verwandter) eingeleiteten Verfahrens zum Erwerb eines (Nennung Dokument) wurden sowohl er als auch sein Bruder C._______ von der Schule verwiesen. Weiter wurde im Anschluss an die Rückkehr des Beschwerdeführers aus F._______ im (...) sein Pass durch das politische Sicherheitsamt von B._______ eingezogen und ihm dadurch faktisch ein Passverbot auferlegt. Dass in der Folge keine Verfolgungshandlungen geschahen, ändert nichts daran, dass der Beschwerdeführer den Behörden namentlich bekannt war. Weiter verliess sein in der Schweiz lebender Bruder C._______ den Heimatstaat ebenfalls im (...), weil dieser seit dem Jahr (...) den Militärdienst hätte absolvieren sollen und deswegen behördlich wiederholt gesucht wurde. Sowohl der Beschwerdeführer als auch C._______ dürften aufgrund der Wehr- beziehungsweise Reservedienstverweigerung als unliebsame Personen gelten. Das SEM hat denn auch anerkannt, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ausreise gegen behördliche Ausreisebestimmungen verstiess und es überwiegend wahrscheinlich erscheint, dass ihm deswegen eine regierungsfeindliche Haltung unterstellt wird. Aufgrund der Gesamtumstände ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von den syrischen Sicherheitskräften als zumindest potenzieller Regimegegner identifiziert und registriert worden ist. Er dürfte nach wie vor als solcher registriert sein. Unter Berücksichtigung des geschilderten Profils des Beschwerdeführers und in Anbetracht des unvermindert massiven Vorgehens der syrischen Behörden gegen von ihnen als oppositionell wahrgenommene Personen sowie Dienstverweigerer besteht insgesamt hinreichend Grund zur Annahme, dass sie weiterhin ein relevantes Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer haben. 6.4 Zusammenfassend erweist sich in Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände, dass sich der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien in begründeter Weise vor asylrelevanten Nachteilen seitens des syrischen Regimes fürchten musste und nicht (nur) wegen des Verstosses gegen die heimatlichen Ausreisebestimmungen infolge seiner illegalen Ausreise. Angesichts der aktuellen Lage in Syrien dauert diese Gefährdung auch weiterhin an. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist nicht gegeben (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.5.4). Die Frage, ob dem Beschwerdeführer, wie in der Beschwerde weiter vorgebracht, auch eine asylrelevante Reflexverfolgung aufgrund seines in der Schweiz wohnhaften Bruders C._______ droht, kann bei der gegebenen Sachlage offen bleiben. 6.5 Demnach findet vorliegend bei der Prüfung, ob dem die Flüchtlingseigenschaft zukommenden Beschwerdeführer überdies Asyl zu gewähren ist, entgegen der Ansicht des SEM nicht der Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe), sondern derjenige von Art. 53 AsylG (Asylunwürdigkeit) Anwendung. Gemäss Art. 53 AsylG bedingt die Asylunwürdigkeit entweder die Begehung einer verwerflichen Handlung - wobei darunter diejenigen Delikte zu subsumieren sind, welche gemäss allgemeinem Teil des schweizerischen Strafgesetzbuches als "Verbrechen" (vgl. Art. 10 Abs. 2 StGB; abstrakte Höchststrafe von mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe) gelten, wobei es irrelevant ist, ob die verwerfliche Handlung als rein gemeinrechtliches oder aber als politisches Delikt einzustufen ist (vgl. BVGE 2011/29 E. 9.2.2 S. 564; BVGE 2011/10 E. 6 S. 131) - oder falls eine Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG ausgesprochen wurde. Nachdem den Akten - insbesondere auch den Strafakten - zufolge weder eine verwerfliche Handlung des Beschwerdeführers im genannten Sinn vorliegt noch gegen ihn eine Landesverweisung im erwähnten Sinne ausgesprochen wurde, ist das Vorliegen eines Ausschlussgrundes im Sinne von Art. 53 AsylG zu verneinen. Dem Beschwerdeführer ist somit Asyl zu gewähren.
7. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung des SEM vom 6. Januar 2017 ist in den Dispositivziffern 2 bis 7 aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Ohnehin wurde mit Instruktionsverfügung vom 14. Februar 2017 das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten bereits gutgeheissen. 8.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung des SEM vom 6. Januar 2017 wird in den Dispositivziffern 2 bis 7 aufgehoben.
3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2000.- zu entrichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Daniela Brüschweiler Stefan Weber Versand: