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D-8478/2010

D-8478/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2011-02-23 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit auf diese eingetreten wird.
  2. Die Verfügung vom 30. November 2010 wird aufgehoben, und die Sache wird zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteient­schä­digung von Fr. 500.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän­di­ge kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Mathys Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8478/2010law/mah/wif Urteil vom 23. Februar 2011 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Sarah Mathys. Parteien A._______, geboren [...], Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM 30. November 2010 / N [...]. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige, am 5. Ok­tober 2010 mit ihrem Verlobten, B._______, der über eine Niederlas­sungsbewilligung in der Schweiz verfügt, ihren Heimatstaat mit dem Flug­zeug Richtung Wien verliess und am 6. Oktober 2010 mit dem Zug illegal in die Schweiz einreiste, wo sie tags darauf um Asyl nachsuchte, dass eine Mitarbeiterin des [...] des Kantons X._______ am 19. Oktober 2010 bei der Übermittlung von Akten an die Sachbearbeiterin des BFM bemerkte, dass sich die Beschwerdeführerin und B._______ ge­mäss eines Telefonats des Zivilstandsamtes Y._______ zur Vorbereitung der Heirat angemeldet hätten, dass das BFM am 20. Oktober 2010 im Empfangs- und Verfah­rens­zen­trum (EVZ) Kreuzlingen die Personalien der Beschwerdeführerin erhob und sie summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Ver­las­sen des Heimatlandes befragte, dass sie zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend mach­te, ihre Familie sei gegen eine Heirat mit B._______ gewesen, wes­halb sie sich am 19. Dezember 2009 heimlich verlobt hätten, ihr Vater so­wie zwei Onkel ihr jedoch mit dem Tod gedroht hätten, wenn B._______ sie heirate, weshalb sie von zu Hause abgehauen sei, dass der Beschwerdeführerin anlässlich dieser Befragung im Hinblick auf eine allfällige Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung des Asylver­fahrens das rechtliche Gehör gewährt wurde, wobei sie geltend machte, sie wolle bei ihrem Verlobten bleiben, dass das Zivilstandsamt der Stadt Y._______ am 26. Oktober 2010 das BFM um Einsichtnahme in das Asyldossier der Beschwerdeführerin für das Ehevorbereitungsverfahren ersuchte, dass das BFM die österreichischen Behörden am 8. November 2010 um Rückübernahme der Beschwerdeführerin ersuchte, dass Österreich dem Ersuchen um Übernahme der Beschwerdeführerin ge­mäss Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Feb­ruar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be­stim­mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats­an­gehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) am 17. November 2010 zustimmte, dass das BFM mit Verfügung vom 30. November 2010 - eröffnet am 2. De­zember 2010 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asyl­ge­set­zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Be­schwerdeführerin vom 7. Oktober 2010 nicht eintrat, die Wegweisung nach Österreich verfügte, die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlas­sen, feststellte, der Kanton X._______ sei verpflichtet, die Wegweisungs­verfügung zu vollziehen, und einer allfälligen gegen die vorliegende Ver­fü­gung erhobene Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, und der Beschwerdeführerin seien die editionspflichtigen Akten auszu­hän­digen, dass das BFM zur Begründung anführte, die Beschwerdeführerin sei mit ei­nem verfälschten und missbräuchlich verwendeten Schengenvisum nach­weislich über den Flughafen Wien-Schwechat in Österreich ein­ge­reist, dass deshalb Österreich gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwi­schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Ge­meinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zu­stän­digen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) und dem Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwi­schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Ent­wicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Ver­fah­ren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (SR 0.360.598.1), für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass Österreich einer Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 10 Dublin-II-VO zugestimmt habe und die Rückführung - vor­be­hält­lich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19 Dublin-II-VO) - bis spätestens am 17. Mai 2011 zu erfolgen habe, dass der Beschwerdeführerin am 20. Oktober 2010 das rechtliche Gehör ge­währt worden sei, sie dabei angeführt habe, sie sei von zu Hause weg­ge­laufen, um zu ihrem Verlobten zu kommen, und sie bei ihm in der Schweiz bleiben möchte, dass der Verlobte der Beschwerdeführerin nicht zum Kreis ihrer Fa­milien­an­gehörigen im Sinne von Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO oder von Art. 8 der Kon­vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) gehöre, weshalb ihrer Wegwei­sung nach Österreich und der Behandlung ihres Asylgesuches durch die dor­tigen Behörden nichts entgegenstehe, dass der Vollzug der Wegweisung nach Österreich zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. Dezember 2010 gegen die­sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess, die Verfügung des BFM vom 30. November 2010 sei aufzuheben und ihr Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzu­läs­sig­keit allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und ihr als Folge davon von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen liess, mittels vor­sorg­licher Massnahmen seien die Vollzugsbehörden anzuhalten, von all­fälligen Vollzugshandlungen abzusehen, und es sei auf die Erhebung ei­nes Verfahrenskostenvorschusses zu verzichten, dass der Beschwerde zwei Hochzeitsfotos und ein Brief vom 30. Novem­ber 2010 des Zivilstandsamtes der Stadt Y._______, mit welchem der Termin der Ziviltrauung vom 31. Dezember 2010 bestätigt wird, beigelegt wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung ge­stützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver­waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) mit Verfügung vom 10. De­zem­ber 2010 vorsorglich aussetzte, dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Ver­fü­gung vom 14. Dezember 2010 feststellte, der Vollzug der Wegweisung blei­be ausgesetzt, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete und dem BFM Gelegenheit gab, zur Beschwerde Stellung zu nehmen, dass das BFM am 28. Dezember 2010 mitteilte, es verzichte auf die Ein­rei­chung einer Vernehmlassung, dass der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1. Feb­ruar 2011 aufforderte, ihre Ehe mit B._______ zu belegen, dass die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter am 7. Februar 2011 eine Kopie des Familienausweises einreichte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM ent­schei­det (Art. 105 AsylG, i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge­richts­gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teil­ge­nom­men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än­de­rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i. V. m Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - un­ter nachstehendem Vorbehalt - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG so­wie Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder un­vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Un­angemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen ist, ob das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch der Be­schwer­deführerin zu Recht nicht eingetreten ist und infolgedessen die Weg­weisung aus der Schweiz zu Recht verfügt hat, dass demnach auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin be­an­tragt wird, der Beschwerdeführerin sei Asyl zu gewähren, dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zu­ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zwei­ten Richterin entschieden wird (Art. 11 Bst. e AsylG), und es sich, wie nach­folgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwer­de­entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl­su­chen­de in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch­füh­rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass in der Beschwerde im Wesentlichen geltend gemacht wird, die Be­schwer­deführerin und B._______ hätten sich am 4. Dezember 2010 in Z._______ nach religiösen Regeln trauen lassen und bereits mit dem Zi­vil­standsamt den Termin vom 31. Dezember 2010 für die standesamtliche Trauung vereinbart, weshalb von faktischen Eheverhältnissen bzw. einer "de facto Ehe" ausgegangen werden könne, weshalb die Schweiz für das Asyl­verfahren der Beschwerdeführerin zuständig sei, dass das BFM im Asylverfahren den rechtserheblichen Sachverhalt von Am­tes wegen vollständig und richtig zu erheben (Art. 6 AsylG i. V. m. Art. 12 VwVG) und die Vorbringen der Partei tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen, diese sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidung zu berücksichtigen hat (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schwei­ze­rischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 und. 32 Abs. 1 VwVG), dass festzustellen ist, dass die angefochtene Verfügung des BFM diesen Kri­terien offensichtlich nicht gerecht wird, dass das BFM in der Verfügung zwar zu Recht feststellte, ein Verlobter sei kein Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO oder Art. 8 EMRK, dass bei Erlass der Verfügung am 30. November 2010 bei der Anordnung der Wegweisung und Feststellung - die Rückführung habe unter Vorbe­halt bis am 17. Mai 2011 zu erfolgen - jedoch bereits feststand, dass die Be­schwerdeführerin sich in einem Ehevorbereitungsverfahren befindet und die Ziviltrauung am 31. Dezember 2010 stattfinden wird, dass die Dublin-Verordnung im Bestreben erlassen wurde, die Einheit der Fa­milie zu wahren, soweit dies mit den sonstigen Zielen vereinbar ist (vgl. Ziff. 6 der Erwägungsgründe zur Dublin-II-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO jeder Mitgliedstaat einen von ei­nem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen kann, auch wenn er nach den in der Dublin-II-VO festgelegten Kriterien nicht für die Prü­fung zuständig ist (Selbsteintrittsrecht), dass das BFM, tritt es auf das Asylgesuch nicht ein, in der Regel die Weg­weisung aus der Schweiz verfügt und den Vollzug derselben an­ord­net, dabei indessen den Grundsatz der Einheit der Familie berücksichtigt (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass in personeller Hinsicht der Begriff der Familie den Ehepartner und die minderjährigen Kinder umfasst, wobei der in dauerhafter eheähnlicher Ge­meinschaft lebende Partner dem Ehepartner gleichzustellen ist (Ent­schei­dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre­kurskom­mis­sion [EMARK] 1995 Nr. 24 E. 7 S. 227), dass Art. 44 Abs. 1 AsylG in diesem Zusammenhang eine Tragweite zu­kommt, die über die aus Art. 8 EMRK abgeleiteten Rechtsansprüche auf Er­teilung einer Aufenthaltsbewilligung hinausgeht (EMARK 1998 Nr. 31 E. 8 c ee S. 258; 1995 Nr. 24 E. 9 S. 229, die sich hierfür freilich noch auf Art. 17 Abs. 1 AsylG in der Fassung gemäss Ziff. I des BB vom 22. Juni 1990 über das Asylverfahren [AS 1990 938], welcher inhaltlich indessen Art. 44 Abs. 1 AsylG entspricht, beziehen), dass die Wegweisung aus der Schweiz nicht verfügt wird, wenn die asyl­su­chende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nie­der­las­sungs­bewilligung ist (vgl. Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 über Ver­fah­rens­fragen [AsylV 1; SR 142.311]), dass das Bundesamt in seiner Verfügung auf das Ehevorbe­rei­tungs­ver­fah­ren und die anstehende zivile Trauung weder im Sachverhalt noch in den Erwägungen einging, und die Verfügung auch jegliche Überlegungen ver­missen lässt, warum die ein Monat später anstehende Ziviltrauung mit einer Person, die im Besitz einer Niederlassungsbewilligung ist, kein Grund für einen Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO ist, dass der Instruktionsrichter dem BFM mit Verfügung vom 14. Dezember 2010 Gelegenheit gab, sich bis zum 7. Januar 2011 zum Umstand zu äussern, dass sich die Beschwerdeführerin und B._______ am 4. Dezem­ber 2010 religiös vermählten und am 31. Dezember 2010 die Ziviltrauung an­steht, dass das BFM auf die Einreichung einer Vernehmlassung verzichtet und es damit versäumt hat, auf Beschwerdeebene darzulegen, weshalb es dem Umstand, dass die religiöse Trauung, welche mit Fotos belegt wor­den ist, bereits stattgefunden hat, und dem Umstand, dass die zivile Trau­ung für den 31. Dezember 2010 vorgesehen war, in Bezug auf die Frage der Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahrens keine Be­deu­tung beizumessen sei, dass in der Zwischenzeit die Ziviltrauung vom 31. Dezember 2010 der Be­schwerdeführerin und B._______, der über eine Nieder­lassungs­be­wil­ligung verfügt, erfolgt ist und die Eheleute gemäss einem Schreiben des [...] des Kantons X._______ vom 11. Februar 2011 zu­sam­men­wohnen, dass vor diesem Hintergrund festzustellen ist, dass das BFM den für die Frage der Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegwei­sungs­verfahrens rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig erhoben und geprüft hat, und damit die ihm obliegende Prüfungs- und Begrün­dungs­pflicht verletzt hat, dass die Beschwerde infolgedessen, soweit drauf einzutreten ist, gutzu­heis­sen, die angefochtene Verfügung vom 30. November 2010 auf­zu­he­ben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs.1 - 3 VwVG), dass die obsiegende Partei Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten hat (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i. V. m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), dass, nachdem keine Kostennote zu den Akten gereicht worden ist und sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage hinrei­chend zuverlässig abschätzen lässt, die von der Vorinstanz aus­zu­rich­ten­de, Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Be­rechnungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. 500.- (inkl. Auslagen und Mehr­wertsteuer) festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE), dass das BFM anzuweisen ist, der Beschwerdeführerin diesen Betrag als Par­teientschädigung zu entrichten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit auf diese eingetreten wird.

2. Die Verfügung vom 30. November 2010 wird aufgehoben, und die Sache wird zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteient­schä­digung von Fr. 500.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän­di­ge kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Mathys Versand: