Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Philipp Reimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8462/2015 Urteil vom 10. Februar 2016 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Hansjörg Trüb, Asylbrücke Zug, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. November 2015 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus Colombo - am 12. Mai 2014 illegal in die Schweiz einreiste, wo er noch am selben Tag um Asyl nachsuchte, dass das damalige BFM (Bundesamt für Migration; heute SEM) ihn am 12. Mai 2014 im Rahmen des Testbetriebs dem Verfahrenszentrum in Zürich zuwies, dass am 13. Juni 2014 die Befragung zur Person (nachfolgend: BzP) stattfand und der Beschwerdeführer am 26. Juni 2014 ausführlich zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, er sei im Immobiliensektor tätig gewesen, dass er auf Ersuchen eines Kollegen namens R. einer tamilischen Familie Mitte des Jahres 2009 ein Haus zur Miete vermittelt habe, dass im Januar 2010 die Polizei bei ihm zu Hause erschienen sei und ihn verhaftet habe, weil die von ihm platzierte Familie Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen sei, dass es einem Freund nach zwei Wochen gelungen sei, mittels Zahlungen an einen höheren Polizeibeamten seine Freilassung zu erwirken, dass Letzterer ihm indessen klargemacht habe, dass er die gesuchte Familie ausfindig machen müsse, ansonsten er erneut verhaftet würde, dass ihn die Behörde etwa zwanzig Male hieran erinnert habe, dass er sich nach der behördlichen Freilassung bei R. gemeldet habe, um ihm bei der Suche nach der vorgenannten Familie behilflich zu sein, dass ihn R. in der Folge bedroht und davor gewarnt habe, der Polizei gegenüber seinen Namen zu nennen, dass er in der Folge auch aus dem Umfeld eines Parlamentsabgeordneten, dessen Sekretär R. gewesen sei, telefonische Morddrohungen erhalten habe, dass ihn R. im Verlaufe des Jahres 2011 zusammen mit Kollegen tätlich angegriffen und erheblich verletzt habe, dass im Weiteren im Zusammenhang mit der verschwundenen Familie ein Verfahren gegen ihn eröffnet worden sei, dass er sich wegen all dieser Vorkommnisse während der letzten drei Jahre vor der Ausreise an verschiedenen Orten versteckt habe, dass er schliesslich im April 2014 wegen der anhaltenden Probleme sowie der Tatsache, dass der ihn bis anhin schützende höhere Polizeibeamte im Dezember 2013 pensioniert worden sei, seine Heimat verlassen habe, dass er persönlich nie etwas mit den LTTE zu tun gehabt habe, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens die Kopie einer Vorladung der sri-lankischen Polizei in Colombo vom 3. Oktober 2010, das Original eines Haftbefehls (Warrant of Arrest") des Colombo Magistrate Court vom 27. Oktober 2010 sowie zwei Zeitungsartikel zu den Akten reichte, dass das BFM mit Zwischenverfügung vom 3. Juli 2014 feststellte, das vorliegende Asylgesuch bedürfe weiterer Abklärungen, und den Beschwerdeführer vom Testbetrieb in das erweiterte Verfahren transferierte, dass es ihn am 4. Juli 2014 für die Dauer des Verfahrens dem Kanton B._______ zuwies, dass das SEM der Schweizer Botschaft in Colombo am 19. August 2015 den Haftbefehl und die polizeiliche Vorladung zustellte und diese ersuchte, die beiden Dokumente auf ihre Authentizität überprüfen zu lassen, dass die Schweizer Botschaft am 21. August 2015 eine Stellungnahme zu den beiden Dokumenten abgab, dass das SEM mit an den Beschwerdeführer adressierter Zwischenverfügung vom 3. September 2015 festhielt, die Anfrage des SEM vom 19. August 2015 und der entsprechende Bericht der Schweizerischen Vertretung vom 21. August 2015 enthielten Angaben, an deren Geheimhaltung ein wesentliches öffentliches Interesse bestehe, weshalb ihm diese beiden Schreiben nicht offengelegt werden könnten, dass es gleichzeitig den wesentlichen Inhalt der Anfrage und der Botschaftsantwort zusammenfasste und dem Beschwerdeführer eine Frist zur Stellungnahme bis am 16. September 2015 einräumte, dass der jetzige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingaben vom 15. September 2015 beziehungsweise vom 24. September 2015 um Gewährung der Akteneinsicht in die Botschaftsanfrage und die Botschaftsantwort sowie um Fristerstreckung von 30 Tagen ab Erhalt der entsprechenden Akten ersuchte, dass das SEM dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2015 die Botschaftsanfrage und -antwort unter Abdeckung der geheimzuhaltenden Stellen zustellte und ihm eine Frist zur Stellungnahme bis zum 27. Oktober 2015 einräumte, dass der Beschwerdeführer am 2. November 2015 eine Stellungnahme einreichen liess, dass das SEM mit Verfügung vom 26. November 2015 - eröffnet am 30. November 2015 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass das Staatssekretariat zur Begründung der Abweisung im Asylpunkt namentlich ausführte, die beiden vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente seien laut den Abklärungsergebnissen der Schweizer Botschaft in Colombo gefälscht, weshalb auch die hierauf gründenden Kernvorbringen unglaubhaft seien, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 30. Dezember 2015 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einreichte und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und er sei als Flüchtling anzuerkennen; jedenfalls sei er wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, dass er weiter beantragte, es sei auf die Erhebung von Verfahrenskosten beziehungsweise eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass das Bundesverwaltungsgericht am 8. Januar 2016 den Eingang der vorliegenden Beschwerde bestätigte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2016 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 3. Februar 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten, ansonsten auf seine Beschwerde nicht eingetreten werde, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 1. Februar 2016 einzahlte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i. V. m. Art. 31 - 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit - nachdem der Kostenvorschuss innert Frist eingezahlt wurde - auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die im Beschwerdeverfahren möglichen Rügegründe und die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts aus Art. 106 Abs. 1 AsylG ergeben, soweit das AsylG zur Anwendung gelangt, beziehungsweise aus Art. 112 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG, soweit das AuG zur Anwendung gelangt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass, wer sich darauf beruft, dass durch seine Flucht beziehungsweise durch sein Verhalten nach der Ausreiseaus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, subjektive Nachfluchtgründe geltend macht (vgl. Art. 54 AsylG), dass im vorliegenden Verfahren festzuhalten ist, dass der Rechtsvertreter explizit darauf verzichtet hat, die vorinstanzlich verfügte Ablehnung des Asylgesuchs anzufechten, womit er die vorinstanzlich festgestellte Unglaubhaftigkeit einer asylrechtlich relevanten Verfolgung des Beschwerdeführers vor seiner Ausreise aus Sri Lanka uneingeschränkt anerkennt, dass der Rechtsvertreter in seiner Beschwerde unter Hinweis auf das Urteil D-3465/2011 des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. September 2013 festhielt, dieses habe unter Berufung auf den EGMR die frühere Registrierung als verdächtigtes oder tatsächliches LTTE-Mitglied, das Bestehen einer Vorstrafe oder eines offenen Haftbefehls, die Flucht aus der Haft oder aus Kautionsauflagen, die Unterzeichnung eines Geständnisses oder ähnlicher Dokumente, die Anwerbung als Informant der Sicherheitskräfte, die Existenz von Körpernarben, die Rückkehr von London oder einem anderen Finanzbeschaffungszentrum aus, das Fehlen von Identitätspapieren oder anderen Dokumenten, die Asylgesuchstellung im Ausland sowie die Verwandtschaft mit einem LTTE-Mitglied als risikobegründende Kriterien im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka genannt, dass im vorliegenden Fall drei der vorgenannten Kriterien, nämlich die Rückkehr aus der Schweiz als einem LTTE-Finanzbeschaffungszentrum, die Asylgesuchstellung im Ausland sowie das Fehlen von Identitätskarte und Reisepass, erfüllt seien, dass demnach genügend Kriterien erfüllt seien, um eine akute Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka annehmen zu müssen, dass das Bundesverwaltungsgericht diese Auffassung in casu nicht teilt, dass im vorliegenden Fall zufolge der im Asylpunkt unangefochten gebliebenen Verfügung davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka seitens der heimatlichen Behörden in keinerlei Verdacht stand, etwas mit den LTTE zu tun zu haben, dass vor diesem Hintergrund allein der Umstand, in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt zu haben, nicht geeignet ist, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen, dass im Weiteren anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer im Besitze gültiger sri-lankischer Reisepapiere ist, dass er zwar anlässlich der BzP aussagte, er habe Pass, ID und Führerschein dem Schlepper abgeben müssen (vgl. act. A8/12 S. 6 Ziff. 4.02 i.V.m. Ziff. 4.07), dass er dem SEM demgegenüber am 13. Januar 2015 mit Begleitschreiben eine Kopie seines sri-lankischen Führerscheins zustellte und ergänzend festhielt, das Original, welches ihm nunmehr per Post zugestellt worden sei, befinde sich in seinem persönlichen Besitz, da er versuchen wolle, den schweizerischen Führerschein zu erhalten (vgl. act. A22/2), dass diese Tatsache den Schluss nahelegt, dass der Beschwerdeführer auch im Besitz gültiger Identitätspapiere ist, dass selbst bei Annahme fehlender (beziehungsweise temporär auszustellender) Reisepapiere in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, dieser Umstand beinhalte noch keinen hinreichend begründeten Anlass zur Annahme über einen sogenannten Background-Check hinausgehender Massnahmen seitens der sri-lankischen Einreisebehörden, dass es ihm somit nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint hat, dass die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (vgl. BVGE 2011/10 S. 133 f. E. 7), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2012/31 E. 6.2 S. 588), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Be-stimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG Art. 83 Abs. 1 AuG) zu regeln ist, falls der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist, dass der Vollzug nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung unter dem Aspekt von Art. 5 Abs. 1 AsylG (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) rechtmässig ist, weil der Beschwerdeführer - wie zuvor dargelegt - nicht glaubhaft machen konnte, dass er in Sri Lanka aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG an Leib, Leben oder in ihrer Freiheit gefährdet ist oder dort Gefahr liefe, zur Ausreise in ein Land gezwungen zu werden, in dem ihm solche Nachteile drohen, dass sich aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ausserdem keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3 EMRK unterworfen wäre, dass das Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang die Einschätzung der Vorinstanz teilt, wonach nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilinnen und Tamilen drohe in Sri Lanka unmenschliche Behandlung, dass der Vollzug der Wegweisung somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind, dass in Bezug auf Sri Lanka nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder einer landesweiten Bürgerkriegssituation gesprochen werden kann, dass der Beschwerdeführer zudem von seiner Geburt bis zur Ausreise in Colombo gelebt und dort als Händler gearbeitet hat (vgl. act. A13/15 S. 2 f. F und A10 bis 18), weshalb davon auszugehen ist, dass er sich dort wieder eine Existenz aufbauen kann, dass mithin nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte, dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich möglich erscheint (Art. 83 Abs. 2 AuG), da der Beschwerdeführer verpflichtet ist, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 13 S. 513-515), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) oder unangemessen ist (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 49 Bst. c VwVG) weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der vom Beschwerdeführer am 1. Februar 2016 geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.- zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Philipp Reimann Versand: