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D-8443/2010

D-8443/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2011-11-30 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer - ein russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Ethnie - seinen Heimatstaat am 14. Oktober 2010 und gelangte am 17. Oktober 2010 via ihm unbekannte Länder illegal in die Schweiz, wo er am 18. Oktober 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ um Asyl nachsuchte. Am26. Oktober 2010 fand die Befragung zur Person statt und am 4. November 2010 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung des Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, im Frühling 2009 habe er begonnen, die Rebellen, denen auch seine besten Freunde angehört hätten, mit Lebensmitteln und Kleidung beziehungsweise nur mit Lebensmitteln zu unterstützen. Insgesamt habe er ihnen so vier oder fünf Mal geholfen. Eines Nachts im Juli 2010 seien drei oder vier maskierte, uniformierte und bewaffnete Sicherheitsleute in sein Haus eingedrungen. Sie hätten ihn mitgenommen, ihm einen Sack über den Kopf gestülpt und ihn in ein Auto gezerrt. Nachdem sie ein Stück gefahren seien, hätten sie angehalten. Dann sei er geschlagen, getreten und beschimpft worden. Man habe ihn zu Boden geworfen, seine Hände gefesselt und an einem Stromgenerator angeschlossene Drähte an seinen Füssen befestigt. Daraufhin hätte man ihn befragt und mit Strom gefoltert. Weil die Leute keine Beweise gegen ihn gehabt hätten, sei schliesslich von ihm abgelassen worden. Er habe wegen dieses Vorfalls ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen müssen. Um die Ausreise vorzubereiten, hätten er und seine Ehefrau sich Reisepässe ausstellen lassen. Anfang Oktober 2010, als er gerade in der Moschee gewesen sei, seien drei oder vier Sicherheits- beziehungsweise Geheimdienstleute zu ihm nach Hause gekommen. Sie hätten seiner Frau mitgeteilt, dass sie nun Beweise gegen ihn hätten und es besser wäre, er würde sich bei ihnen melden. Statt persönlich bei deren Amt zu erscheinen, habe er schliesslich Tschetschenien verlassen, da er Angst bekommen habe. A.b. Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer einen russischen Inlandpass zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 11. November 2010 - eröffnet am 12. November 2010 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies dessen Asylgesuch vom 18. Oktober 2010 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2010 liess der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm Asyl zu gewähren oder jedenfalls seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Beschwerdebegründung wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 4. Februar 2011 wies der zuständige Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge auf, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten. E. Der Kostenvorschuss wurde am 18. Februar 2011 fristgerecht einbezahlt. F. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2011 ersuchte der neu mandatierte Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht um Einsicht in die vollständigen Asylakten. Als Beilagen reichte er die Vollmacht vom 12. Oktober 2011 und den Widerruf des Beschwerdeführers vom 12. Oktober 2011 hinsichtlich der früheren Vollmacht ein. Zudem wurde ein ärztlicher Bericht in Aussicht gestellt. G. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2011 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Akteneinsicht gut und händigte dem Rechtsvertreter Kopien aller bestehenden Gerichtsakten aus. H. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2011 liess der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung nachreichen und beantragen, es sei ihm Asyl zu gewähren oder jedenfalls seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm und seiner Familie die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde sinngemäss um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht und neu beantragt, es sei dem Beschwerdeführer in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsvertreter gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG beizugeben. Als neue Beweismittel wurden folgende Dokumente zu den Akten gereicht:

- Ein Foto, welches den Beschwerdeführer mit seinen angeblichen Freunden D._______ und E._______ zeigt,

- ein Foto, auf dem D._______ und E._______ als Aufständische abgebildet sein sollen und

- eine angebliche Bescheinigung des (...) Krankenhauses der Stadt F._______ vom 27. Juli 2010 in russischer Sprache mit deutscher Übersetzung.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Angesichts dessen, dass sich die angefochtene Verfügung einzig auf den Beschwerdeführer bezieht, wird auf den in der Rechtsmittelergänzung erhobenen Antrag, es sei der Familie des Beschwerdeführers die vorläufige Aufnahme zu gewähren, wegen unzulässiger Ausweitung des Prozessgegenstandes nicht eingetreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Im negativen Asylentscheid ging das BFM davon aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. Der Vollzug der Wegweisung wurde als zulässig, zumutbar und möglich erachtet.

E. 5.2.1 In der Rechtsmitteleingabe wird im Wesentlichen an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers festgehalten und in diesem Zusammenhang namentlich geltend gemacht, es könne nicht in Abrede gestellt werden, dass er anlässlich der Anhörung keine konkreten Angaben zur Festnahme gemacht habe. Davon ausgehend, dass er tatsächlich verfolgt und misshandelt worden sei, werde die Befragung in diesem Zusammenhang als nicht erfolgversprechend erachtet. Die befragende Person habe gewollt, dass er den Schmerz beschreibe und sage, wie viele Stromstösse ihm versetzt worden seien. Diese Befragungsweise erscheine nicht gerade einfühlsam. Es sei beinahe offensichtlich, dass dem Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt der Befragung kein Glaube geschenkt worden sei.

E. 5.2.2 In der Beschwerdeergänzung vom 31. Oktober 2011 wird insbesondere ausgeführt, die Frau des Beschwerdeführers habe von der Unterstützung der Aufständischen erst nach dem Vorfall im Juli 2010 erfahren, weil er sich um ihr Leben, seines und dasjenige der aufständischen Freunde gefürchtet habe. Ein anderer Grund für seine zurückhaltende Verhaltensweise sei in seiner Weltanschauung zu sehen. Da Opfer von Folter und Misshandlungen nicht in der Lage seien, sich im Nachhinein an alle Einzelheiten des Erlebten zu erinnern, sei die Erwartung des BFM, der Beschwerdeführer müsse sich an alle Details des Vorfalls erinnern, unrealistisch und falsch. Schliesslich wird mit Hinweis auf verschiedene öffentlich zugängliche Berichte geltend gemacht, bei einer Rückkehr nach Tschetschenien sei der Beschwerdeführer ernsthaft gefährdet, erneut misshandelt und gefoltert zu werden. Aufgrund der Verfolgungssituation und der in Tschetschenien herrschenden politischen Lage seien er und seine Familie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.

E. 5.3 Im Folgenden gilt es abzuklären, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt beziehungsweise in seinem Heimatland eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hat.

E. 5.3.1 Für die Glaubhaftigkeit der asylsuchenden Person spricht namentlich die Übereinstimmung zwischen den verschiedenen Befragungen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.] Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Auflage, Basel 2009, S. 568 Rz. 11.149). Bei der Befragung zur Person machte der Beschwerdeführer geltend, er habe seine Freunde regelmässig mit Lebensmitteln und Kleidung versorgt (vgl. Befragungsprotokoll vom 26. Oktober 2010, A1 S. 6), liess bei der Anhörung zu den Asylgründen indessen protokollieren, er habe die Rebellen konkret mit Lebensmitteln unterstützt, wobei dies die einzige Form seiner Unterstützung gewesen sei (vgl. Anhörungsprotokoll vom 4. November 2010, A8 S. 15 F164, S. 16 F174, S. 17 F187). Auf Vorhalt hin entgegnete er, seine Angaben seien falsch interpretiert worden; er habe bei der Befragung nicht von Lebensmitteln und Kleidung gesprochen (vgl. A8 S. 23 F252). Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer nach der Rückübersetzung des Protokolls mit seiner Unterschrift bestätigte, es entspreche seinen Aussagen und der Wahrheit (vgl. A1 S. 10), greift dieses Argument ins Leere. Es hätten vielmehr übereinstimmende Angaben erwartet werden dürfen, will er doch die Rebellen seit Frühling 2009 bis Juni 2010 unterstützt haben (vgl. A1 S. 6, A8 S. 16 F175). Seine Glaubhaftigkeit muss vor diesem Hintergrund in Zweifel gezogen werden. Im Weiteren war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, den angeblichen Vorfall vom Juli 2010 ausführlich und substanziiert wiederzugeben, weshalb in Übereinstimmung mit dem BFM davon auszugehen ist, er habe das Erzählte nicht tatsächlich selbst erlebt. Diesbezüglich hätte von ihm eine detaillierte Schilderung umso mehr erwartet werden dürfen, als es sich bei einem solchen Vorfall um ein prägendes, einschneidendes Erlebnis handelt. So besteht entgegen anderslautender Einschätzung in der Beschwerde denn auch kein Anlass, die Befragungsweise des BFM zu beanstanden, umso weniger, als der der Anhörung ebenfalls beiwohnende Hilfswerksvertreter keinerlei Einwände zum Protokoll anmeldete (vgl. A8 S. 26). Im Übrigen ist die in der Beschwerdeergänzung dargelegte Argumentation, wonach die beim Sachvortrag zurückhaltende Verhaltensweise des Beschwerdeführers auf die Furcht um sein Leben zurückzuführen sei, als unbehelfliche Schutzbehauptung zu qualifizieren, zumal er eingangs der Befragung auf die Verschwiegenheitspflicht der Asylbehörden hingewiesen wurde (vgl. A1 S. 2). Schliesslich ist ein weiteres gewichtiges Indiz für die Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Behelligungen darin zu sehen, dass der Beschwerdeführer erst im Oktober 2010 ausreiste, zumal er selbst angab, er habe gewusst, dass es für ihn sehr gefährlich sei, da die Leute in solchen Fällen spurlos verschwinden würden (vgl. A8 S. 13 F138). Bei einer tatsächlich drohenden Verfolgung wäre eine frühere Ausreise angezeigt gewesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die weiteren als zutreffend erachteten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, wonach der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt.

E. 5.3.2 Nach dem Gesagten vermag der Beschwerdeführer auch aus den eingereichten Beweismitteln nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Den Fotos, auf welchen lediglich drei Personen nebeneinander abgebildet sind, sind keinerlei Hinweise auf eine allfällige Unterstützung von Rebellen seinerseits zu entnehmen. Zudem ist in Anbetracht der unglaubhaften Verfolgung den Ausführungen, wonach er sich wegen der angeblich erlittenen Misshandlungen in Spitalpflege habe begeben müssen, jegliche Grundlage entzogen, weshalb die Frage offengelassen werden kann, ob es sich bei der Spitalbescheinigung um ein echtes Dokument handelt.

E. 5.3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen. Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und in der Beschwerdeergänzung braucht nicht eingegangen zu werden, da dies zu keiner anderen Einschätzung führen würde. Infolgedessen hat das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, a.a.O., S. 568 Rz. 11.148).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E. 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-führers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Russland lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.1 Der geltenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zufolge herrscht in Tschetschenien keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug abgewiesener tschetschenischer Asylsuchender in der Regel zumutbar ist (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.2.5). Der in der Beschwerde gemachte Hinweis auf das Urteil D-2114/2007 vom18. November 2010 vermag zu keiner anderen Einschätzung zu führen, zumal dieses Urteil keine präjudizielle Wirkung entfaltet, weil ihm ein anderer Sachverhalt (Beschwerdeführende aus Dagestan) zugrunde liegt.

E. 7.3.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gemäss den Akten gesunden Mann, der über eine mehrjährige Schulbildung, eine Ausbildung als Chauffeur und Imker sowie Kenntnisse der tschetschenischen und russischen Sprache verfügt (vgl. A1 S. 3). Angesichts dessen kann davon ausgegangen werden, dass es ihm bei einer Rückkehr in seine Heimat trotz der im Mai 2010 verlorenen Arbeitsstelle (vgl. A1 S. 3) und ungeachtet allfälliger Zugangsschwierigkeiten gelingen wird, eine neue Stelle zu finden, um den familiären Unterhalt bestreiten zu können. Darüber hinaus besteht in Tschetschenien auch ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz, weil seine Ehefrau und seine Tochter ebenfalls in ihre Heimat zurückkehren müssen (vgl. rechtskräftige Verfügung des BFM vom 26. Januar 2011, Akte B15) und sich dort mehrere Verwandte aufhalten (vgl. A1 S. 4, A8 S. 8 F76). Zudem gab der Beschwerdeführer an, ein Onkel mütterlicherseits wohne in G._______ und ein Onkel seiner Frau lebe ebenfalls ausserhalb Tschetscheniens (vgl. A8 S. 8 F89, S. 9 F95), weshalb es ihm somit auch zumutbar ist, gegebenenfalls in der Russischen Föderation eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative in Anspruch zu nehmen. Sodann sind keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich, aufgrund derer geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - als zumutbar zu bewerten ist.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 9.1 Bereits in der Zwischenverfügung vom 4. Februar 2011 wurde eingehend erläutert, weshalb die Beschwerdebegehren als aussichtslos erscheinen. Angesichts dessen, dass sich die Sachlage seit Erlass dieser Verfügung nicht wesentlich verändert hat, wird an der Aussichtslosigkeit der Begehren in der Beschwerde und denjenigen in der Beschwerdeergänzung vollumfänglich festgehalten. Somit besteht kein Anlass, auf die Frage der Kostenauflage zurückzukommen, weshalb das entsprechende Wiedererwägungsgesuch abzuweisen ist. Mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen.

E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 18. Februar 2011 in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das sinngemässe Gesuch um Wiedererwägung der Kostenauflage und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem am 18. Februar 2011 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8443/2010 Urteil vom 30. November 2011 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...), Russland, vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. November 2010 / N _______. Sachverhalt: A. A.a. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer - ein russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Ethnie - seinen Heimatstaat am 14. Oktober 2010 und gelangte am 17. Oktober 2010 via ihm unbekannte Länder illegal in die Schweiz, wo er am 18. Oktober 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ um Asyl nachsuchte. Am26. Oktober 2010 fand die Befragung zur Person statt und am 4. November 2010 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung des Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, im Frühling 2009 habe er begonnen, die Rebellen, denen auch seine besten Freunde angehört hätten, mit Lebensmitteln und Kleidung beziehungsweise nur mit Lebensmitteln zu unterstützen. Insgesamt habe er ihnen so vier oder fünf Mal geholfen. Eines Nachts im Juli 2010 seien drei oder vier maskierte, uniformierte und bewaffnete Sicherheitsleute in sein Haus eingedrungen. Sie hätten ihn mitgenommen, ihm einen Sack über den Kopf gestülpt und ihn in ein Auto gezerrt. Nachdem sie ein Stück gefahren seien, hätten sie angehalten. Dann sei er geschlagen, getreten und beschimpft worden. Man habe ihn zu Boden geworfen, seine Hände gefesselt und an einem Stromgenerator angeschlossene Drähte an seinen Füssen befestigt. Daraufhin hätte man ihn befragt und mit Strom gefoltert. Weil die Leute keine Beweise gegen ihn gehabt hätten, sei schliesslich von ihm abgelassen worden. Er habe wegen dieses Vorfalls ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen müssen. Um die Ausreise vorzubereiten, hätten er und seine Ehefrau sich Reisepässe ausstellen lassen. Anfang Oktober 2010, als er gerade in der Moschee gewesen sei, seien drei oder vier Sicherheits- beziehungsweise Geheimdienstleute zu ihm nach Hause gekommen. Sie hätten seiner Frau mitgeteilt, dass sie nun Beweise gegen ihn hätten und es besser wäre, er würde sich bei ihnen melden. Statt persönlich bei deren Amt zu erscheinen, habe er schliesslich Tschetschenien verlassen, da er Angst bekommen habe. A.b. Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer einen russischen Inlandpass zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 11. November 2010 - eröffnet am 12. November 2010 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies dessen Asylgesuch vom 18. Oktober 2010 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2010 liess der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm Asyl zu gewähren oder jedenfalls seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Beschwerdebegründung wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 4. Februar 2011 wies der zuständige Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge auf, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten. E. Der Kostenvorschuss wurde am 18. Februar 2011 fristgerecht einbezahlt. F. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2011 ersuchte der neu mandatierte Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht um Einsicht in die vollständigen Asylakten. Als Beilagen reichte er die Vollmacht vom 12. Oktober 2011 und den Widerruf des Beschwerdeführers vom 12. Oktober 2011 hinsichtlich der früheren Vollmacht ein. Zudem wurde ein ärztlicher Bericht in Aussicht gestellt. G. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2011 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Akteneinsicht gut und händigte dem Rechtsvertreter Kopien aller bestehenden Gerichtsakten aus. H. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2011 liess der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung nachreichen und beantragen, es sei ihm Asyl zu gewähren oder jedenfalls seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm und seiner Familie die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde sinngemäss um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht und neu beantragt, es sei dem Beschwerdeführer in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsvertreter gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG beizugeben. Als neue Beweismittel wurden folgende Dokumente zu den Akten gereicht:

- Ein Foto, welches den Beschwerdeführer mit seinen angeblichen Freunden D._______ und E._______ zeigt,

- ein Foto, auf dem D._______ und E._______ als Aufständische abgebildet sein sollen und

- eine angebliche Bescheinigung des (...) Krankenhauses der Stadt F._______ vom 27. Juli 2010 in russischer Sprache mit deutscher Übersetzung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Angesichts dessen, dass sich die angefochtene Verfügung einzig auf den Beschwerdeführer bezieht, wird auf den in der Rechtsmittelergänzung erhobenen Antrag, es sei der Familie des Beschwerdeführers die vorläufige Aufnahme zu gewähren, wegen unzulässiger Ausweitung des Prozessgegenstandes nicht eingetreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1. Im negativen Asylentscheid ging das BFM davon aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. Der Vollzug der Wegweisung wurde als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. 5.2. 5.2.1. In der Rechtsmitteleingabe wird im Wesentlichen an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers festgehalten und in diesem Zusammenhang namentlich geltend gemacht, es könne nicht in Abrede gestellt werden, dass er anlässlich der Anhörung keine konkreten Angaben zur Festnahme gemacht habe. Davon ausgehend, dass er tatsächlich verfolgt und misshandelt worden sei, werde die Befragung in diesem Zusammenhang als nicht erfolgversprechend erachtet. Die befragende Person habe gewollt, dass er den Schmerz beschreibe und sage, wie viele Stromstösse ihm versetzt worden seien. Diese Befragungsweise erscheine nicht gerade einfühlsam. Es sei beinahe offensichtlich, dass dem Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt der Befragung kein Glaube geschenkt worden sei. 5.2.2. In der Beschwerdeergänzung vom 31. Oktober 2011 wird insbesondere ausgeführt, die Frau des Beschwerdeführers habe von der Unterstützung der Aufständischen erst nach dem Vorfall im Juli 2010 erfahren, weil er sich um ihr Leben, seines und dasjenige der aufständischen Freunde gefürchtet habe. Ein anderer Grund für seine zurückhaltende Verhaltensweise sei in seiner Weltanschauung zu sehen. Da Opfer von Folter und Misshandlungen nicht in der Lage seien, sich im Nachhinein an alle Einzelheiten des Erlebten zu erinnern, sei die Erwartung des BFM, der Beschwerdeführer müsse sich an alle Details des Vorfalls erinnern, unrealistisch und falsch. Schliesslich wird mit Hinweis auf verschiedene öffentlich zugängliche Berichte geltend gemacht, bei einer Rückkehr nach Tschetschenien sei der Beschwerdeführer ernsthaft gefährdet, erneut misshandelt und gefoltert zu werden. Aufgrund der Verfolgungssituation und der in Tschetschenien herrschenden politischen Lage seien er und seine Familie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 5.3. Im Folgenden gilt es abzuklären, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt beziehungsweise in seinem Heimatland eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hat. 5.3.1. Für die Glaubhaftigkeit der asylsuchenden Person spricht namentlich die Übereinstimmung zwischen den verschiedenen Befragungen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.] Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Auflage, Basel 2009, S. 568 Rz. 11.149). Bei der Befragung zur Person machte der Beschwerdeführer geltend, er habe seine Freunde regelmässig mit Lebensmitteln und Kleidung versorgt (vgl. Befragungsprotokoll vom 26. Oktober 2010, A1 S. 6), liess bei der Anhörung zu den Asylgründen indessen protokollieren, er habe die Rebellen konkret mit Lebensmitteln unterstützt, wobei dies die einzige Form seiner Unterstützung gewesen sei (vgl. Anhörungsprotokoll vom 4. November 2010, A8 S. 15 F164, S. 16 F174, S. 17 F187). Auf Vorhalt hin entgegnete er, seine Angaben seien falsch interpretiert worden; er habe bei der Befragung nicht von Lebensmitteln und Kleidung gesprochen (vgl. A8 S. 23 F252). Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer nach der Rückübersetzung des Protokolls mit seiner Unterschrift bestätigte, es entspreche seinen Aussagen und der Wahrheit (vgl. A1 S. 10), greift dieses Argument ins Leere. Es hätten vielmehr übereinstimmende Angaben erwartet werden dürfen, will er doch die Rebellen seit Frühling 2009 bis Juni 2010 unterstützt haben (vgl. A1 S. 6, A8 S. 16 F175). Seine Glaubhaftigkeit muss vor diesem Hintergrund in Zweifel gezogen werden. Im Weiteren war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, den angeblichen Vorfall vom Juli 2010 ausführlich und substanziiert wiederzugeben, weshalb in Übereinstimmung mit dem BFM davon auszugehen ist, er habe das Erzählte nicht tatsächlich selbst erlebt. Diesbezüglich hätte von ihm eine detaillierte Schilderung umso mehr erwartet werden dürfen, als es sich bei einem solchen Vorfall um ein prägendes, einschneidendes Erlebnis handelt. So besteht entgegen anderslautender Einschätzung in der Beschwerde denn auch kein Anlass, die Befragungsweise des BFM zu beanstanden, umso weniger, als der der Anhörung ebenfalls beiwohnende Hilfswerksvertreter keinerlei Einwände zum Protokoll anmeldete (vgl. A8 S. 26). Im Übrigen ist die in der Beschwerdeergänzung dargelegte Argumentation, wonach die beim Sachvortrag zurückhaltende Verhaltensweise des Beschwerdeführers auf die Furcht um sein Leben zurückzuführen sei, als unbehelfliche Schutzbehauptung zu qualifizieren, zumal er eingangs der Befragung auf die Verschwiegenheitspflicht der Asylbehörden hingewiesen wurde (vgl. A1 S. 2). Schliesslich ist ein weiteres gewichtiges Indiz für die Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Behelligungen darin zu sehen, dass der Beschwerdeführer erst im Oktober 2010 ausreiste, zumal er selbst angab, er habe gewusst, dass es für ihn sehr gefährlich sei, da die Leute in solchen Fällen spurlos verschwinden würden (vgl. A8 S. 13 F138). Bei einer tatsächlich drohenden Verfolgung wäre eine frühere Ausreise angezeigt gewesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die weiteren als zutreffend erachteten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, wonach der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. 5.3.2. Nach dem Gesagten vermag der Beschwerdeführer auch aus den eingereichten Beweismitteln nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Den Fotos, auf welchen lediglich drei Personen nebeneinander abgebildet sind, sind keinerlei Hinweise auf eine allfällige Unterstützung von Rebellen seinerseits zu entnehmen. Zudem ist in Anbetracht der unglaubhaften Verfolgung den Ausführungen, wonach er sich wegen der angeblich erlittenen Misshandlungen in Spitalpflege habe begeben müssen, jegliche Grundlage entzogen, weshalb die Frage offengelassen werden kann, ob es sich bei der Spitalbescheinigung um ein echtes Dokument handelt. 5.3.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen. Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und in der Beschwerdeergänzung braucht nicht eingegangen zu werden, da dies zu keiner anderen Einschätzung führen würde. Infolgedessen hat das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, a.a.O., S. 568 Rz. 11.148). 7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.2.1. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-führers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.3. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Russland lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1. Der geltenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zufolge herrscht in Tschetschenien keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug abgewiesener tschetschenischer Asylsuchender in der Regel zumutbar ist (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.2.5). Der in der Beschwerde gemachte Hinweis auf das Urteil D-2114/2007 vom18. November 2010 vermag zu keiner anderen Einschätzung zu führen, zumal dieses Urteil keine präjudizielle Wirkung entfaltet, weil ihm ein anderer Sachverhalt (Beschwerdeführende aus Dagestan) zugrunde liegt. 7.3.2. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gemäss den Akten gesunden Mann, der über eine mehrjährige Schulbildung, eine Ausbildung als Chauffeur und Imker sowie Kenntnisse der tschetschenischen und russischen Sprache verfügt (vgl. A1 S. 3). Angesichts dessen kann davon ausgegangen werden, dass es ihm bei einer Rückkehr in seine Heimat trotz der im Mai 2010 verlorenen Arbeitsstelle (vgl. A1 S. 3) und ungeachtet allfälliger Zugangsschwierigkeiten gelingen wird, eine neue Stelle zu finden, um den familiären Unterhalt bestreiten zu können. Darüber hinaus besteht in Tschetschenien auch ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz, weil seine Ehefrau und seine Tochter ebenfalls in ihre Heimat zurückkehren müssen (vgl. rechtskräftige Verfügung des BFM vom 26. Januar 2011, Akte B15) und sich dort mehrere Verwandte aufhalten (vgl. A1 S. 4, A8 S. 8 F76). Zudem gab der Beschwerdeführer an, ein Onkel mütterlicherseits wohne in G._______ und ein Onkel seiner Frau lebe ebenfalls ausserhalb Tschetscheniens (vgl. A8 S. 8 F89, S. 9 F95), weshalb es ihm somit auch zumutbar ist, gegebenenfalls in der Russischen Föderation eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative in Anspruch zu nehmen. Sodann sind keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich, aufgrund derer geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - als zumutbar zu bewerten ist. 7.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. 9.1. Bereits in der Zwischenverfügung vom 4. Februar 2011 wurde eingehend erläutert, weshalb die Beschwerdebegehren als aussichtslos erscheinen. Angesichts dessen, dass sich die Sachlage seit Erlass dieser Verfügung nicht wesentlich verändert hat, wird an der Aussichtslosigkeit der Begehren in der Beschwerde und denjenigen in der Beschwerdeergänzung vollumfänglich festgehalten. Somit besteht kein Anlass, auf die Frage der Kostenauflage zurückzukommen, weshalb das entsprechende Wiedererwägungsgesuch abzuweisen ist. Mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen. 9.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 18. Februar 2011 in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das sinngemässe Gesuch um Wiedererwägung der Kostenauflage und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem am 18. Februar 2011 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: