Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Januar 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal Abteilung IV D-838/2023
U r t e i l v o m 7 . M ä r z 2 0 2 4 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Regina Derrer, Richterin Susanne Bolz-Reimann; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (…), Türkei, Beschwerdeführer,
gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Januar 2023.
D-838/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 11. März 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am 19. März 2022 fand die Personalienaufnahme (PA) statt, und am 27. Juli 2022 hörte das SEM ihn zu seinen Asylgründen an. Am
2. August 2022 erfolgte die Zuweisung ins erweiterte Verfahren. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, er sei im Januar (…) der (…) beigetreten und in die Berge gegan- gen. Nach ungefähr zwei Jahren habe er Probleme mit der (…) bekommen, da er sich mit ihren Zielen nicht mehr habe identifizieren können. Zur Strafe habe die (…) ihn zunächst vier Monate lang eingesperrt und anschliessend in den Nordirak geschickt, um gegen die Peschmerga zu kämpfen. Er habe sich jedoch geweigert, gegen seine kurdischen «Brüder» zu kämpfen, und beschlossen, sich von der (…) zu trennen. Ungefähr im Herbst (…) sei er im Verlauf eines Gefechts mit der türkischen Armee davongelaufen. Auf seiner Flucht sei er von türkischen Soldaten aufgegriffen worden. Sie hät- ten ihn genötigt, ihnen die Stellungen der (…) zu zeigen. In der Folge sei er ungefähr (…) Jahre lang inhaftiert gewesen. Nach der Haftentlassung sei er zunächst in sein Heimatdorf zurückgekehrt. Er habe keine Verbin- dung zur (…) mehr gehabt, sei aber dennoch von der lokalen Polizei stän- dig auf den Posten mitgenommen und als Terrorist beschimpft worden. Auch mit (…)-Sympathisanten habe er Probleme gehabt; denn diese hät- ten ihn als Verräter betrachtet und verbal bedroht. Er stehe auf der Todes- liste der (…). Fünf Monate nach der Rückkehr ins Dorf sei er daher nach B._______ gezogen. Aber auch dort sei er von Polizisten schikaniert wor- den, weil er Kurde sei. Nach dem Putschversuch im Juli 2016 sei die Stim- mung im Land noch nationalistischer und aggressiver geworden. Aus die- sem Grund habe er sich zur Ausreise entschieden. In der Folge habe er sich – jeweils mehrere Monate lang – in (…) aufgehalten. Im Jahr (…) sei er in die Ukraine gelangt. Er habe dort illegal gelebt und gearbeitet und mit seiner ukrainischen Freundin C._______ (vgl. N […]) zusammengewohnt. Anfang März (…) habe er die Ukraine wegen des Kriegs verlassen. Seine Freundin sei ihm in die Schweiz gefolgt und habe den Schutzstatus S er- halten. Er könne nicht in die Türkei zurückkehren, da er befürchten müsse, entweder von der (…) oder vom Staat umgebracht zu werden. Zudem würde er dort keine Arbeit bekommen.
D-838/2023 Seite 3 A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfah- rens seinen Reisepass sowie ein Strafurteil des 2. Staatssicherheitsge- richts D._______ vom (…) (Kopie) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 11. Januar 2023 – tags darauf eröffnet – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asyl- gesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom
13. Februar 2023 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei er infolge Unzulässigkeit oder Unzu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessu- aler Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses). Aus- serdem sei festzustellen, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe. D. Am 14. Februar 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein- gang der Beschwerde. E. Am 1. Dezember 2023 heiratete der Beschwerdeführer seine Partnerin (C._______; N […]).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfü- gungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31– 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
D-838/2023 Seite 4 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid un- geachtet der erhobenen Rügen grundsätzlich in vollem Umfang überprü- fen. Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG) und wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es ist mithin nicht an die Beschwerdeanträge oder die Begründung der Begehren ge- bunden und kann den Entscheid auch aus anderen Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. dazu nachfolgend E. 9.2 f.). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Antragsgemäss (vgl. Ziffer 4 der Rechtsbegehren) ist festzustellen, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (Art. 55 Abs. 1 VwVG). 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi- schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün- dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei- bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg- lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
D-838/2023 Seite 5 Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesver- waltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vor- bringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1). 6. 6.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids im Asylpunkt aus, die dargelegte Haft sei weder unmittelbar ausreisebegründend gewesen, noch drohe dem Beschwerdeführer deswegen aktuell eine Verfolgung. Er sei damals eigenen Angaben zufolge aufgrund seines jungen Alters freige- lassen worden und habe seither diesbezüglich nichts mehr gehört. Dem eingereichten Urteil vom Oktober (…) zufolge habe kein Raum für eine Be- strafung bestanden. Es sei davon auszugehen, dass dieses Verfahren ab- geschlossen sei. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer auf legalem Weg aus der Türkei ausgereist, was gegen das Bestehen einer staatlichen Ver- folgung im Ausreisezeitpunkt spreche. Die geltend gemachten Schikanen durch die Polizei nach der Haftentlassung, d.h. im Jahr (…), sowie in B._______ seien nicht asylbeachtlich, zumal es ihnen an der nötigen In- tensität fehle. Ferner sei nicht nachvollziehbar, inwiefern dem Beschwer- deführer aufgrund der Ereignisse im Zusammenhang mit dem Putschver- such persönlich Gefahr gedroht habe. Seine Angaben zur angeblichen Ge- fährdungslage im Zeitpunkt vor der Ausreise seien allgemein äusserst vage geblieben. Es fehlten insbesondere konkrete Anhaltspunkte für die angeb- lichen Behelligungen durch (…)-Sympathisanten. Insgesamt sei damit auch die geltend gemachte Furcht vor einer asylbeachtlichen Verfolgung durch den Staat oder durch (…)-Sympathisanten objektiv nicht nachvoll- ziehbar. Demnach erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, und sein Asylgesuch sei abzulehnen. 6.2 Der Beschwerdeführer entgegnet, er habe seine Asylgründe schlüssig und widerspruchsfrei vorgetragen. Er sei besonders gefährdet gewesen, da er sowohl von der (…) als auch von den türkischen Behörden als Feind betrachtet worden sei. Von Seiten der (…) habe er Repressionen erlitten, weil er sich von der Partei distanziert und überdies wichtige Informationen über die Organisation verraten habe. Er könne nicht mehr in seine kurdi- sche Herkunftsregion zurückkehren, da er dort nicht akzeptiert werde und auch keine Arbeitsstelle bekommen würde. Die türkischen Behörden hät- ten ihn aufgrund seiner (…)-Mitgliedschaft (…) Jahre lang inhaftiert, und auch danach sei er von der Polizei immer wieder als Terrorist beschimpft und seiner kurdischen Ethnie wegen diskriminiert worden. Als er in
D-838/2023 Seite 6 B._______ gelebt habe, sei er mehrmals auf den Polizeiposten mitgenom- men und befragt worden. Dies sei letztmals im Jahr (…) nach dem Putsch- versuch geschehen. Dabei sei er auch gefoltert worden. Er habe in B._______ kein menschenwürdiges Leben führen können, sondern sich ständig verstecken müssen. Er befürchte, bei einer Rückkehr in die Türkei erneut ins Visier der türkischen Behörden zu kommen, zumal er aufgrund der verbüssten Haftstrafe behördlich registriert sei. Wegen seiner früheren Verbindung zur (…) müsse er mit willkürlicher Verhaftung, Folter und An- klage rechnen (Verweis auf Schweizerische Flüchtlingshilfe: «Türkei: Ge- fährdungsprofile», Update vom 19. Mai 2017). Aus diesen Gründen sei ihm Asyl zu gewähren. 7. 7.1 Dem eingereichten Urteil vom (…) ist zu entnehmen, dass der Be- schwerdeführer ungefähr (…) lang in Untersuchungshaft verbrachte (näm- lich zwischen Oktober […] und Januar […]). Die Anklage lautete auf be- waffnete Mitgliedschaft bei der (…). In der Folge erging das erwähnte Ur- teil, worin festgehalten wird, es habe dem – damals noch minderjährigen – Beschwerdeführer keine Gefechtsbeteiligung nachgewiesen werden kön- nen. Zudem habe er die (…) freiwillig verlassen und sich den Behörden gestellt. Es bestehe damit keine Veranlassung, ihn zu bestrafen. Das Straf- verfahren war damit offensichtlich beendet. Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde handelte es sich bei der Haft offenbar nicht um eine Strafe, sondern um eine Untersuchungshaft. Da der Beschwerdeführer nicht ver- urteilt wurde, ist nicht davon auszugehen, dass er von den türkischen Be- hörden als unliebsame Person registriert ist. Er ist vielmehr als strafrecht- lich unbescholten zu erachten, zumal auch keine weiteren gegen ihn ein- geleiteten Verfahren aktenkundig sind. Er hat sich sodann nach der Haft- entlassung nichts mehr zuschulden kommen lassen; eigenen Angaben zu- folge hat er sich insbesondere nie mehr politisch engagiert oder geäussert (vgl. A17 F92). Dementsprechend ist – auch mangels anderweitiger kon- kreter Anhaltspunkte – nicht davon auszugehen, dass die türkischen Be- hörden nach Abschluss des erwähnten Verfahrens noch ein ernsthaftes In- teresse daran hatten oder aktuell haben, ihn im Zusammenhang mit seiner (…)-Vergangenheit zu verfolgen; darauf lässt nicht zuletzt auch die legale und problemlose Ausreise im März (…) (vgl. A17 F75) schliessen. 7.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei bis zu seiner Aus- reise aus der Türkei immer wieder von Polizisten behelligt worden, ist fest- zustellen, dass dies zwar grundsätzlich nicht völlig ausgeschlossen er- scheint, da Personen kurdischer Ethnie in der Türkei tatsächlich oftmals
D-838/2023 Seite 7 verschiedensten Schikanen ausgesetzt sind. Allerdings sind die von ihm im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens genannten Vorfälle (Kontrollen, Beschimpfungen, diffuse Drohungen, Ohrfeigen) aufgrund ihrer geringen Intensität nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren; sie waren denn auch offensichtlich nicht ausreisebegrün- dend. Diese Schikanen sind daher nicht als asylrelevant zu erachten. In seiner Beschwerdeschrift bringt der Beschwerdeführer sodann erstmals vor, er sei nach dem Putschversuch vom Juli 2016 auf den Polizeiposten mitgenommen, befragt und dabei gefoltert worden. Dieses – ohne ersicht- lichen Grund nachgeschobene – Vorbringen ist indes als unglaubhaft zu erachten, zumal es nicht näher substanziiert wird und überdies den Aussa- gen in der Anhörung widerspricht: Dort erklärte der Beschwerdeführer nämlich, die letzte Begegnung mit der Polizei habe eineinhalb bis zwei Jahre vor der Ausreise – welche den Akten zufolge im (Dezember) (…) er- folgte (vgl. betreffend den Ausreisezeitpunkt A2 sowie den Ausreisestem- pel in seinem Reisepass) – stattgefunden; damit datierte er sein letztes Aufeinandertreffen mit der Polizei auf das Jahr (…) respektive gar auf Ende (…). 7.3 Soweit der Beschwerdeführer Probleme mit (…)-Sympathisanten gel- tend macht, welche er darauf zurückführt, dass er sich im Herbst (…) – mithin (…) Jahre vor seiner Ausreise aus der Türkei – von der (…) distan- ziert und überdies wichtige Informationen über die Organisation verraten habe, ist ebenfalls festzustellen, dass sich die angeblich erlittenen Behelli- gungen auf verbale Vorwürfe sowie vage Drohungen beschränkten (vgl. A17 F78). Konkrete Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer von Sei- ten der (…) oder deren Sympathisanten ernsthafte Nachteile zugefügt wur- den oder dass ihm solche Nachteile gedroht hätten oder zukünftig drohen, sind den Akten nicht zu entnehmen. 8. Nach dem Gesagten bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei einer asyl- beachtlichen Verfolgung oder entsprechenden Verfolgungsgefahr ausge- setzt war oder im Falle seiner Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen hätte. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
D-838/2023 Seite 8 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer hat im Verlauf des Beschwerdeverfahrens (am […]) seine ukrainische Lebenspartnerin C._______ (vgl. N […]) geheiratet, welche in der Schweiz seit dem 8. Juni 2022 über den Schutzstatus S ver- fügt. Diese Veränderung der Sachlage ist relevant für die Beurteilung des Wegweisungs- und Vollzugspunktes. Als Ehemann einer ukrainischen Staatsbürgerin hat der Beschwerdeführer nämlich potentiell Anspruch auf Schutzgewährung gemäss der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (vgl. BBl 2022 586). 9.3 Nach der in E. 9.2 skizzierten neuen Ausgangslage ist im heutigen Zeit- punkt zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer gestützt auf die Allgemeinver- fügung vom 11. März 2022 vorübergehender Schutz zu gewähren ist. Da es sich bei ihm und seiner Ehefrau um ein binationales Ehepaar handelt, dürfte in diesem Zusammenhang die Frage zu klären sein, ob die Ehegat- ten gemeinsam in das Heimatland des Beschwerdeführers, die Türkei, aus- reisen und dort Schutz finden könnten. Diese Frage müsste praxisgemäss sorgfältig abgeklärt werden, und ein entsprechender Entscheid wäre ein- gehend zu begründen. Insbesondere müsste der Ehefrau des Beschwer- deführers vorgängig das rechtliche Gehör zu einer Ausreise in die Türkei gewährt werden, da sie sich bisher nicht konkret und persönlich zu allen- falls bestehenden Vollzugshindernissen hat äussern können (vgl. dazu das Urteil des BVGer D-2207/2022 vom 28. September 2023 E. 5.2, m.w.H.). Es ist demnach festzustellen, dass das Verfahren infolge der Veränderung der Sachlage (Heirat) nicht mehr spruchreif und insbesondere der rechts- erhebliche Sachverhalt im heutigen Zeitpunkt als nicht vollständig festge- stellt zu erachten ist (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). 9.4 Es ist aus prozessökonomischen Gründen nicht sinnvoll, dass das Bun- desverwaltungsgericht die erwähnten notwendigen Sachverhaltsabklärun- gen vornimmt, zumal die Ehefrau des Beschwerdeführers im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht Partei ist. Ebenso wenig wäre es angebracht, wenn das Bundesverwaltungsgericht – welches in Asylsachen die einzige Beschwerdeinstanz ist – als erste (beziehungsweise einzige) Instanz über
D-838/2023 Seite 9 die Frage der Schutzgewährung befinden würde. Die angefochtene Verfü- gung ist daher im Wegweisungs- und Vollzugspunkt zu kassieren. 10. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde im Asylpunkt als un- begründet zu erachten und daher abzuweisen ist. Sie ist hingegen gutzu- heissen, soweit damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Wegweisungs- und Vollzugspunkt beantragt wurde. Die vorinstanzliche Verfügung vom 11. Januar 2023 ist demnach hinsichtlich der Dispositivzif- fern 3–5 aufzuheben, und die Sache ist zur ergänzenden, vollständigen Feststellung des Sachverhalts (inkl. allfälliger Gewährung des rechtlichen Gehörs; vgl. vorstehend E. 9.4) sowie zur neuen Entscheidung an das SEM zurückzuweisen. 11. 11.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden Urteil abge- schlossen. Der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ist damit gegenstandslos geworden. 11.2 Aufgrund der Teilkassation im Wegweisungs- und Vollzugspunkt ist praxisgemäss von einem hälftigen Obsiegen des Beschwerdeführers aus- zugehen. 11.3 Bei diesem Verfahrensausgang wären dem Beschwerdeführer die um die Hälfte reduzierten Verfahrenskosten aufzuerlegen. Da indes aufgrund der Aktenlage von seiner prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist und die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Unterliegenden Vorinstanzen werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 11.4 Da der Beschwerdeführer nicht vertreten ist, ist nicht davon auszuge- hen, dass ihm durch die Beschwerdeerhebung Kosten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG entstanden sind, weshalb ihm keine (anteilsmässige) Partei- entschädigung auszurichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-838/2023 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit damit die Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung im Wegweisungs- und Vollzugspunkt beantragt wurde. Im Übrigen, das heisst den Asylpunkt betreffend, wird die Be- schwerde abgewiesen. 2. Die Ziffern 3–5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 11. Ja- nuar 2023 werden aufgehoben, und die Sache wird zur Herstellung der Entscheidreife im Sinne der vorstehenden Erwägungen und zur neuen Ent- scheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut