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D-8338/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-09-26 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. September 2025

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal Abteilung IV D-8338/2025

U r t e i l v o m 2 4 . D e z e m b e r 2 0 2 5 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Regina Derrer; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (…), Iran, Beschwerdeführer,

gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. September 2025.

D-8338/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 1. Juli 2024 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Am 13. August 2024 wurde er zu seinen Asylgründen angehört, und am 21. August 2024 erfolgte die Zuteilung ins erweiterte Verfahren. A.c Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, er sei im April (…) zu Unrecht wegen Waffenhandels angeklagt und zu einer bedingten Haftstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Sodann sei er im Zeitraum (…) zweimal zu Unrecht wegen Unterstützung der (…) respektive der (…) verhaftet worden, weil Angestellte seines (…) Mitglieder der jeweiligen Parteien transportiert hätten. In einem Verfahren sei er auf Kaution freigelassen, im anderen Verfahren zu (…) Gefängnis verurteilt worden. Im Zeitraum zwischen (…) sei er erneut zu einer – letzt- lich (…)monatigen – Haftstrafe verurteilt worden, und zwar wegen des Vor- wurfs, (…) verkauft zu haben. Schliesslich habe er im August/September (…) an seinem Arbeitsplatz (dem […]) die Aufforderung erhalten, sich beim Staatsanwalt zu melden. Er habe ein ungutes Gefühl gehabt, da er am (…) mit seiner Nichte und seinem Neffen an einer Kundgebung im Zusammen- hang mit dem Tod von Mahsa Amini teilgenommen habe. Seine Nichte und sein Neffe seien damals verhaftet, dann aber auf Kaution freigelassen wor- den. Er selber habe die Veranstaltung vorzeitig verlassen, dabei aber sein Motorrad zurückgelassen, weil er von einem Projektil am Bein verletzt wor- den sei. Die Polizei habe das Motorrad gefunden und beschlagnahmt und könne ihn aufgrund des Nummernschilds ausfindig machen. Aus diesen Gründen habe er sich nicht beim Staatsanwalt gemeldet, zumal er gleich- zeitig erfahren habe, dass die Nichte und der Neffe erneut vorgeladen wor- den seien, und er befürchtet habe, sie würden ihn verraten. Stattdessen sei er nach B._______ gegangen, habe sich einige Tage lang versteckt und sei dann Anfang November (…) aus dem Iran ausgereist. Im (…) sei dann ein Haftbefehl zwecks Einvernahme gegen ihn erlassen worden, weil die Firma «[…]» ihn im Zusammenhang mit einem Vertrag, welchen er in sei- ner beruflichen Funktion mit dieser Firma abgeschlossen habe, auf Scha- denersatz verklagt habe. Die Behörden hätten sich bei seinen Brüdern nach seinem Aufenthaltsort erkundigt. Seine Nichte und sein Neffe seien in der Zwischenzeit verurteilt worden und hätten einige Zeit in Haft ver- bracht.

D-8338/2025 Seite 3 A.d Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfah- rens seinen Führerschein, eine Kopie seiner Identitätskarte, Kopien der Identitätsdokumente und Geburtsurkunden seiner Familienangehörigen, einen Auszug aus dem Strafregister (Kopie), mehrere Unterlagen betref- fend seine Ausbildung und Erwerbstätigkeit, eine Kopie des Motorrad- Fahrzeugausweises, ein Foto einer Verletzung sowie zwei Mobiltelefon- Screenshots mit gerichtlichen Informationen vom (…) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 26. September 2025 verneinte das SEM die Flüchtlings- eigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom

30. Oktober 2025 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen, und es sei ihm Asyl zu gewähren. (Eventualiter) sei festzu- stellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und un- möglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessu- aler Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und amtliche Verbeiständung. Ausserdem beantragte er, eventuell sei die auf- schiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung (inkl. Zustellbestäti- gung und Abholquittung PrivaSphere), eine Anklageschrift aus dem Jahr (…), ein Gerichtsurteil vom (…) (inkl. Übersetzung), zwei Screenshots des Benutzerkontos des Beschwerdeführers im Adliran, ein USB-Stick mit ei- nem Video sowie eine Fürsorgebestätigung vom 28. Oktober 2025 bei (al- les in Kopie). D. Mit Zwischenverfügung vom 13. November 2025 stellte die Instruktions- richterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner wies sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung infolge Aus- sichtslosigkeit der Beschwerdebegehren ab und forderte den Beschwerde- führer auf, bis zum 28. November 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 1’000.– zu leisten.

D-8338/2025 Seite 4 E. Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 20. November 2025 einbezahlt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfü- gungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31– 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs- weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Ur- teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde sinngemäss, der Sachverhalt sei unrichtig festgestellt worden, und beantragt eventualiter, das SEM sei anzuweisen, eine ergänzende Anhörung durchzuführen (vgl. S. 9 der Beschwerde). Diese formelle Rüge ist jedoch als unbegründet zu erachten, da der Beschwerdeführer nicht konkret darlegt, inwiefern der

D-8338/2025 Seite 5 rechtserhebliche Sacherhalt fehlerhaft festgestellt worden sei, und jeden- falls aus dem blossen Umstand, dass das SEM seine Aussagen teilweise anders als von ihm erwartet gewürdigt hat, nicht auf eine falsche Sachver- haltsfeststellung oder eine Gehörsverletzung geschlossen werden kann. Der Antrag, das SEM sei anzuweisen, eine ergänzende Anhörung durch- zuführen, ist daher abzuweisen. 4.2 Soweit der Beschwerdeführer ausserdem beantragt, er sei an einen Facharzt zu überwiesen, damit dieser die erlittene Schussverletzung be- stätigen könne (vgl. S. 6 der Beschwerde), ist festzustellen, dass dieses Sachverhaltselement mit Blick auf eine begründete Furcht vor asylbeacht- lichen Nachteilen unerheblich ist, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung von weiteren Abklärungen in dieser Hinsicht abgesehen werden kann. Folglich ist dieser Antrag ebenfalls abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi- schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün- dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei- bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg- lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungs- gericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Da- rauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1). 6. 6.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids aus, hinsichtlich der Verurteilung wegen Waffenhandels im Jahr (…) sei kein flüchtlings- rechtlich relevantes Motiv festzustellen. Die dargelegten Vorfälle im Zeit- raum zwischen (…) (Verhaftung mit Freilassung auf Kaution wegen Zusam- menarbeit mit der […] respektive Verurteilung zu einer (…)jährigen Haft- straffe wegen Zusammenarbeit mit der […]) seien lange her und für die Ausreise nicht kausal gewesen. Hinsichtlich der Verhaftung im Zeitraum zwischen (…) wegen angeblichen Handels mit gestohlenen (…) sei

D-8338/2025 Seite 6 ebenfalls kein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv zu erkennen. Soweit der Beschwerdeführer eine Verfolgung respektive Verfolgungsfurcht im Zu- sammenhang mit der Teilnahme an einer Kundgebung im Jahr (…) geltend mache, sei festzustellen, dass er dazu keine geeigneten Beweismittel ein- gereicht habe. Insbesondere bestehe dazu offenbar kein Eintrag in Adliran, während die Behörden gleichzeitig in der Sache «(…)» in Adliran einen mobilen Haftbefehl publiziert hätten. Demnach sei nicht davon auszuge- hen, dass gegen ihn im Zusammenhang mit der Kundgebungsteilnahme ein Haftbefehl erlassen worden sei. Zudem enthielten die Aussagen des Beschwerdeführers zu dieser Sache Unstimmigkeiten, so namentlich be- züglich der zeitlichen Abfolge der Ereignisse und zur Frage seiner Identifi- zierung durch die Behörden aufgrund des Nummernschilds seines Motor- rads. Der Motorrad-Fahrzeugausweis laute gar nicht auf ihn, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass er als Inhaber identifiziert worden wäre. Zu- dem könne ihm kaum eine Teilnahme an der Kundgebung unterstellt wer- den, nur weil er das Motorrad dort parkiert habe. Es sei zudem nicht nach- vollziehbar, wie er überhaupt von der angeblichen Fahndung nach ihm er- fahren haben soll. Seine Aussagen zu diesen Punkten seien daher als un- glaubhaft zu erachten. Überhaupt beruhe seine Befürchtung, vom irani- schen Staat respektive vom Geheimdienst verfolgt zu werden, lediglich auf Vermutungen. Schliesslich sei festzustellen, dass auch betreffend den gel- tend gemachten Rechtsstreit mit der Firma «(…)» kein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv erkennbar sei. Anzufügen bleibe, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Inhaftierung im Zeitraum (…) teilweise unlogisch respektive realitätsfremd ausgefallen seien. Zudem seien seine Angaben zum beruflichen Werdegang und seinen beruflichen Tätigkeiten nicht schlüssig. Im Ergebnis sei seine Flüchtlingseigenschaft zu verneinen und das Asylgesuch abzulehnen. 6.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in der Rechtsmittelschrift, das Ver- fahren wegen Besitzes von Schusswaffen sei politisch motiviert gewesen; denn er habe nichts mit den Schusswaffen zu tun gehabt und sei dennoch als Hauptverdächtiger festgenommen worden. Später sei er im Zusam- menhang mit dem Kauf und Verkauf gestohlener Fahrzeuge zu einem Jahr Haft verurteilt worden, obwohl er dem Verkäufer den Kaufpreis bar bezahlt habe. In der Sache «(…)» sei gegen ihn ein Haftbefehl ausgestellt worden. Er hätte sich deswegen bei der Staatsanwaltschaft melden müssen. Weil seine Neffen zuvor wegen ihrer Teilnahme an Demonstrationen verhaftet worden seien, habe er Panik bekommen und das Land verlassen. Politisch motivierte Verfahren seien im Iran oftmals nicht in den zentralen Justizda- tenbanken zu finden. Die Vorladung durch die Staatsanwaltschaft betreffe

D-8338/2025 Seite 7 ein solches politisch motiviertes Verfahren und sei daher nicht auf offiziel- lem Weg erfolgt. Das bedeute aber nicht, dass er nicht verfolgt werde. Der Screenshot seines Adliran-Kontos zeige keinerlei Einträge zu hängigen Verfahren. Dies beweise, dass politisch motivierte Verfolgungshandlungen nicht via das offizielle Justizsystem erfolgten. Er habe der Vorladung der Staatsanwaltschaft keine Folge geleistet, weil er früher schon mehrmals verhaftet worden sei. Diesbezüglich könne er nun die Anklageschrift sowie das Urteil aus dem Jahr (…) einreichen. Zudem sei sein Motorrad zuvor beschlagnahmt worden, und er habe erfahren, dass der Geheimdienst nach dem Besitzer des Motorrads fahnde. Daher sei er sicher gewesen, dass ein Haftbefehl gegen ihn vorliege. Seine Neffen, die davor inhaftiert worden seien, seien nach einem Monat gegen Kaution freigelassen wor- den. Sie seien aber aufgrund der erlittenen Folter nicht in der Lage gewe- sen, mit ihm zu sprechen. Sein Motorrad habe er nicht, wie vom SEM be- hauptet, zurückgelassen, sondern er habe es stehen gelassen, weil er an der Kundgebung am Bein verletzt worden sei. Zu den vom SEM erwähnten Unstimmigkeiten betreffend die zeitlichen Angaben sei zu betonen, dass er seinen Arbeitsplatz am (…) verlassen habe. Er habe sich daraufhin eine Woche bis 10 Tage in B._______ aufgehalten und sei am (…) in der Türkei angekommen. Die Daten seien falsch protokolliert worden. Die Verletzung seines Beins habe er mit Fotos belegt. Betreffend die Identifizierung durch den Geheimdienst sei darauf hinzuweisen, dass das Motorrad an mehrere Personen verkauft worden sei, bis es in seinen Besitz gelangt sei. Die Zu- lassung laute weiterhin auf den Namen des ursprünglichen Eigentümers. Er sei aber nach mehrmonatiger Untersuchung durch den Geheimdienst als Haupteigentümer identifiziert worden. Die vom SEM aufgeführten Zwei- fel an seinen Aussagen betreffend seine beruflichen Qualifikationen und Tätigkeiten seien unbegründet. Insgesamt sei festzustellen, dass er bei ei- ner Rückkehr in den Iran mit Verhaftung, Misshandlungen und unrechtmäs- siger Verurteilung rechnen müsse. 7. Nach Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt hat. 7.1 Die beiden Verfahren wegen Unterstützung von regimekritischen Par- teien sind seit über (…) Jahren abgeschlossen. Der Beschwerdeführer hat seine Strafe abgesessen respektive wurde freigesprochen (vgl. die auf Be- schwerdeebene eingereichte Urteilskopie vom […]), und er war zuletzt so- gar im öffentlichen Dienst angestellt. Zwischen diesen Verfahren und der

D-8338/2025 Seite 8 Ausreise des Beschwerdeführers Ende (…) ist demnach weder ein zeitli- cher noch ein sachlicher Zusammenhang ersichtlich. Diese Vorbringen sind daher schon aus diesem Grund nicht asylrelevant. 7.2 Ferner bestehen keine konkreten und substanziierten Hinweise dafür, dass die geltend gemachten Verurteilungen wegen Waffenhandel (im Jahr […]) und Hehlerei (im Jahr […]) sowie der Haftbefehl vom (…) im Zusam- menhang mit einem Rechtsstreit mit der Firma «(…)» gestützt auf Motive im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG erfolgt sind, weshalb auch diese Vorbrin- gen nicht asylrelevant sind. 7.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei ausgereist, weil er eine Verfol- gung im Zusammenhang mit seiner Teilnahme an einer Kundgebung im September (…) befürchtet habe. Seit der angeblichen Kundgebungsteil- nahme im September (…) war er jedoch keinen damit zusammenhängen- den, konkreten Verfolgungshandlungen seitens der iranischen Behörden ausgesetzt. Seine Befürchtung, die Behörden könnten allein aus dem Um- stand, dass er sein Motorrad in der Nähe der Kundgebung stehengelassen habe, schliessen, er habe sich an der Kundgebung beteiligt, erscheint zu- dem nicht nachvollziehbar, zumal das Motorrad gar nicht auf ihn registriert war beziehungsweise ist (vgl. die eingereichte Kopie des Fahrzeugauswei- ses). Auch ist nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer erfahren haben will, dass er «nach mehrmonatiger Untersuchung» als Eigentümer identifiziert worden sei (vgl. S. 6 der Beschwerde). Gleichzeitig ist mangels entsprechender schlüssiger Beweismittel ohnehin zu bezweifeln, dass er – wie von ihm behauptet – tatsächlich der Eigentümer dieses Motorrads war. Seine Angst, seine Nichte und sein Neffe hätten ihn möglicherweise verra- ten, beruht sodann auf reiner Spekulation. Im Weiteren bestehen Zweifel am geltend gemachten und angeblich mit der Vorladung des Staatsanwalts im September (…) zusammenhängenden Ausreisezeitpunkt Ende (…) (vgl. A24 Q55), da der Beschwerdeführer dazu widersprüchliche Angaben ge- macht hat (vgl. A2, A24 Q56 sowie S. 5 und 6 der Beschwerde). Sein Ein- wand, seine Angaben seien in der Anhörung falsch protokolliert worden, vermag nicht zu überzeugen und ist als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Nach dem Gesagten ist die Befürchtung des Beschwerdeführers, wegen der angeblichen (einmaligen) Kundgebungsteilnahme im Jahr (…) aktuell in asylbeachtlicher Weise verfolgt zu werden, als objektiv unbegründet zu erachten, zumal auch dem eingereichten Auszug von Adliran nichts Ent- sprechendes zu entnehmen ist.

D-8338/2025 Seite 9 7.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen des Be- schwerdeführers teils nicht asylrelevant, teils unglaubhaft sind. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge- mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be- weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf

D-8338/2025 Seite 10 niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlings- rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr in den Heimat- staat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit – im Sinne eines «real risk» (vgl. dazu das Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.) – einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegwei- sungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erschei- nen. 9.2.3 Demnach ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu erachten. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Trotz der dort vorherrschenden totalitären Staatsord- nung und der sich daraus ergebenden Probleme erachtet das Bundesver- waltungsgericht den Vollzug der Wegweisung in den Iran daher in konstan- ter Praxis als generell zumutbar. 9.3.2 Es sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten. Wie bereits das SEM zu Recht festgestellt hat, sind die aktenkundigen gesundheitlichen Prob- leme des Beschwerdeführers (namentlich […]) ohne weiteres auch im Iran adäquat behandelbar. Ferner verfügt der Beschwerdeführer am Herkunfts- ort über ein familiäres Beziehungsnetz, welches ihn bei Bedarf unterstüt- zen kann. Insbesondere wohnen seine Ehefrau und die Kinder nach wie

D-8338/2025 Seite 11 vor am Herkunftsort und leben seinen Angaben zufolge von den Mieteinah- men des in seinem Eigentum stehenden Mehrfamilienhauses. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in den Iran aus wirt- schaftlichen, sozialen oder medizinischen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten würde. 9.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei- sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1’000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist durch den am 20. November 2025 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

(Dispositiv nächste Seite)

D-8338/2025 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Beglei- chung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut

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