Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ist iranischer Staatsangehöriger lurischer Ethnie, stammt aus B._______ (Provinz Lorestan) und hatte seinen letzten Wohnsitz in Teheran. Gemäss eigenen Angaben verliess er seinen Heimatstaat am [...]. Juli 2014 in Richtung Türkei. Am 14. September 2014 reiste er aus Italien kommend unkontrolliert in die Schweiz ein und stellte gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen ein Asylgesuch. Am 2. Oktober 2014 wurde er durch das damalige Bundesamt für Migration (BFM; nunmehr Staatssekretariat für Migration [SEM]) summarisch und am 20. Juli 2015 eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs befragt. Zwischenzeitlich wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Schaffhausen zugewiesen. B. Der Beschwerdeführer machte anlässlich seiner Befragungen im Wesentlichen geltend, er habe in Teheran als Taxifahrer gearbeitet. Eines Tages habe er einen Geistlichen als Fahrgast transportiert, und dieser habe ihn aufgefordert, die Musik im Taxi auszumachen. Es habe sich um ein Lied eines Musikers gehandelt, der eine Zulassung des iranischen Kulturministeriums gehabt habe, und auf diesen Umstand habe er den Geistlichen hingewiesen. Dieser habe erwidert, dass Musik im Islam allgemein verboten sei und einem Geistlichen nicht widersprochen werden dürfe. Es sei zu einer Auseinandersetzung gekommen, in deren Verlauf der Beschwerdeführer einen kritischen Kommentar gegen den iranischen Klerus und dessen Rolle in der iranischen Gesellschaft abgegeben habe. Einige Tage später sei er durch Angehörige der Miliz der sogenannten Basij (Basij-e Mostaz'afin; "Mobilisierte der Unterdrückten") bedroht, verprügelt und während einer Nacht festgehalten worden. Vor der Freilassung seien seine Personalien registriert und seine Fingerabdrücke abgenommen worden, und er habe sich schriftlich dazu verpflichten müssen, sich in seinem Taxi nicht mehr gegen das iranische Regime zu äussern. In der Folge sei ihm unter dem Vorwand, dass er unverheiratet sei, die Taxilizenz entzogen worden. Er habe sein eigenes Auto verkauft und danach illegal mit jenem eines Bruders gearbeitet. Auch dabei sei er aber dauernd kontrolliert und schikaniert worden. Ein weiterer Bruder habe wegen Schwierigkeiten mit den iranischen Behörden Selbstmord begangen. Wegen seiner Probleme sei er im April 2014 in die Türkei gegangen, um dort beruflich Fuss zu fassen. Sein türkischer Arbeitgeber habe ihm aber den Lohn nicht bezahlt, weshalb er im Mai 2014 in den Iran zurückgekehrt sei. Dort habe er sich bis zu seiner erneuten Ausreise in C._______ (Provinz Gilan) aufgehalten, wo er für die Basij nicht auffindbar gewesen sei. C. Mit Verfügung vom 23. November 2015 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. D. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 16. Dezember 2015 (Datum des Poststempels: 18. Dezember 2015) beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die Aufhebung der genannten Verfügung und die Gewährung des Asyls, eventualiter seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz wegen Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs, subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung des Sachverhalts. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands gemäss Art. 110a des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31). Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2016 lehnte der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ab. Zugleich wurde der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600. mit Frist bis zum 21. Januar 2016 aufgefordert, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. F. Mit Einzahlung vom 20. Januar 2016 leistete der Beschwerdeführer fristgerecht den verlangten Kostenvorschuss. G. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 21. Januar 2016 äusserte sich der Beschwerdeführer zur Begründung der Zwischenverfügung vom 6. Januar 2016. Auf die entsprechenden Argumente wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. H. Mit Vernehmlassung vom 4. Februar 2016 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Hiervon wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Februar 2016 Kenntnis gegeben.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Zunächst ist festzustellen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Anhörungen durch die Vorinstanz wesentliche Unstimmigkeiten aufweisen, welche die Glaubhaftigkeit der Vorbringen in erhebliche Zweifel ziehen.
E. 4.1.1 So machte der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zu den zeitlichen Umständen der behaupteten Probleme mit einem Geistlichen und mit Angehörigen der paramilitärischen Miliz der Basij. Diesbezüglich führte er im Rahmen der summarischen Erstbefragung aus, seine Schwierigkeiten hätten im Februar 2014 an seinem Wohnort Teheran begonnen, als mit einem Geistlichen, der als Fahrgast in seinem Taxi mitgefahren sei, ein Konflikt entstanden sei, wonach er durch Angehörige der Basij bedroht worden sei. Im Anschluss daran habe er im März 2014 einen Reisepass erlangt, und am [...]. April 2014 sei er vorübergehend in die Türkei ausgereist, um dort Arbeit zu suchen. Anfangs des Monats Mai 2014 sei er wieder in den Iran zurückgekehrt, und er habe sich bis zu seiner neuerlichen Ausreise am [...]. Juli 2014 unbehelligt in C._______ (Provinz Gilan, Nordiran) aufgehalten. Demgegenüber gab er bei seiner eingehenden Anhörung an, er habe bis zum 1. April 2013 als Taxifahrer gearbeitet; danach sei er aufgrund seiner Probleme mit den staatlichen Behörden gezwungen gewesen, sein Taxi zu verkaufen (Protokoll der eingehenden Anhörung, S. 3). Um den [...]. Mai 2013 herum sei er zur Arbeitssuche in die Türkei gegangen, worauf er nach einem Monat wieder in den Iran zurückgekehrt und in den Norden nach C._______ gegangen sei (ebd., S. 3 und 9). Der Zwischenfall mit dem Geistlichen sei Ende Dezember 2013 erfolgt (ebd., S. 5). Diese zeitlichen Angaben sind offensichtlich nicht miteinander vereinbar.
E. 4.1.2 Zwar wird in der Beschwerdeschrift behauptet, es handle sich lediglich um eine geringe zeitliche Abweichung, indem der Beschwerdeführer einmal gesagt habe, der Konflikt mit dem erwähnten Geistlichen sei Ende Dezember 2013 entstanden, ein anderes Mal, dies habe sich im Februar 2014 zugetragen. Diese Unstimmigkeit könne auf die Umrechnung vom persischen in den gregorianischen Kalender zurückgehen. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Erstbefragung in aller Deutlichkeit zu Protokoll gab, er sei in die Türkei gegangen, nachdem die Probleme mit dem Geistlichen und den Angehörigen der Basij begonnen hätten. Zwischen den diesbezüglichen Angaben liegt gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers eine Differenz von fast einem Jahr. Eine ähnliche gravierende Unstimmigkeit besteht ausserdem auch in Bezug auf die Aussage, bis wann der Beschwerdeführer als Taxifahrer habe arbeiten können, nachdem ihm dies durch die Basij verunmöglicht worden sei.
E. 4.1.3 Mit der Eingabe vom 21. Januar 2016 wurde weiter argumentiert, die zeitlichen Divergenzen seien hauptsächlich auf eine mangelhafte Übersetzung anlässlich der eingehenden Anhörung zurückzuführen. So liege auf S. 3 des diesbezüglichen Protokolls ein offensichtlicher - aber von den an der Anhörung beteiligten Personen übersehener - Fehler vor, indem vom "ersten Monat 1992" die Rede sei, was gemäss gregorianischem Kalender in ferner Zukunft liege, jedoch mit "Mai 2013" übersetzt worden sei. Die Probleme des Übersetzers bei der Umrechnung der Datumsangaben seien auch der beteiligten Vertretung der Hilfswerke aufgefallen, da der Beschwerdeführer anlässlich dieser Anhörung selbst sein Geburtsdatum habe korrigieren müssen. In Bezug auf diese Argumente ist festzuhalten, dass es sich beim erwähnten Mangel auf S. 3 des Protokolls der eingehenden Anhörung um einen Schreibfehler handelt, wobei offensichtlich nicht "1992", sondern "1392" nach persischem Kalender gemeint war, was denn auch korrekt mit der Jahreszahl 2013 nach gregorianischem Kalender umgerechnet wurde. Bei der Korrektur des Geburtsdatums handelt es sich um eine Abweichung von einem Tag, welche durch den Beschwerdeführer festgestellt wurde ([...] anstelle von [...]; vgl. Protokoll der eingehenden Anhörung, S. 20). Weiter ist festzuhalten, dass die Vertretung der Hilfswerke im betreffenden Beiblatt zum fraglichen Protokoll keinerlei Einwände zur Anhörung selbst oder zum diesbezüglichen Protokoll festhielt. Anlässlich der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer im Übrigen zur Frage, wie er den Dolmetscher beziehungsweise die Dolmetscherin verstanden habe, "perfekt" zur Antwort (Protokoll der Erstbefragung, S. 9). Die im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Rügen zur Qualität der Übersetzung und zur Umrechnung der persischen Datumsangaben sind somit offensichtlich weder stichhaltig, noch vermögen sie die festgestellten Widersprüche zu erklären.
E. 4.2 Allerdings erübrigt es sich aus folgenden Gründen ohnehin, die Frage der Glaubhaftigkeit der erwähnten Aussagen abschliessend zu beantworten. Festzustellen ist nämlich, dass die behaupteten Probleme mit einem iranischen Kleriker und Angehörigen der Miliz der Basij sollten sie überhaupt stattgefunden haben nicht derart ernsthaft im Sinne von Art. 3 AsylG sind, dass sie auf eine im gesamten Iran bestehende Gefährdung des Beschwerdeführers schliessen lassen. Der Beschwerdeführer erlangte nach eigenen Angaben im März 2014 einen Reisepass, und mithin wohlgemerkt ungeachtet dessen, ob der behauptete Konflikt mit dem Geistlichen und den Basij anfangs oder Ende des Jahres 2013 oder im Februar 2014 entstand (vgl. E. 4.1.1) im Zeitraum nach dem Beginn der geltend gemachten Probleme. Mit seinem Reisepass passierte er nach eigenen Angaben insgesamt dreimal zunächst zum Zweck der Arbeitssuche in der Türkei und bei der anschliessenden Rückkehr, schliesslich bei der erneuten Ausreise auf legalem Weg die iranische Grenze. Trotz der behaupteten Probleme mit der Miliz der Basij entstanden für ihn somit keine Schwierigkeiten mit sonstigen staatlichen Behörden, die im Rahmen der Registrierung und Überwachung regimekritischer Personen im Iran eine wesentliche Rolle spielen. Auch konnte er sich zwischen seiner Rückkehr aus der Türkei und der neuerlichen Ausreise während zweier Monate unbehelligt in C._______ in einem Gasthaus aufhalten. Im Beschwerdeverfahren wurde durch den Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang mit der Eingabe vom 21. Januar 2016 vorgebracht, die Basij würden nicht direkt den offiziellen iranischen Behörden unterstehen, sondern seien wie ein Geheimdienst organisiert. Die Macht der Basij erstrecke sich nicht auf die Bereiche der Ausstellung von Reisepässen und der Grenzkontrolle. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Selbst wenn die genannten staatlichen Aufgaben nicht in den direkten Einflussbereich der Miliz der Basij fallen, wäre diese paramilitärische Einheit die organisatorisch der iranischen Revolutionsgarde untersteht ohne weiteres in der Lage, entsprechende Restriktionen und gesamtstaatlich wirksame Verfolgungsmassnahmen zu veranlassen. Dies wurde jedoch offensichtlich nicht getan, was dagegen spricht, dass bezüglich des Beschwerdeführers ein Verfolgungsinteresse seitens der Basij selbst oder sonstiger dem iranischen Staat zuzurechnender Akteure besteht, das sofern überhaupt von der Glaubhaftigkeit der behaupteten Probleme auszugehen wäre über einen beschränkten lokalen Bereich in der Stadt Teheran hinausgeht. Angesichts dessen besteht kein wesentlicher Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer in einem anderen Teil des Irans, so etwa in seiner Heimatstadt B._______ in der Provinz Lorestan, vergleichbaren Behelligungen seitens der Miliz der Basij ausgesetzt wäre. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind somit als asylrechtlich nicht relevant zu erachten.
E. 4.3 An diesem Ergebnis vermag auch nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene ohne weitere Erläuterungen behauptet hat, er sei zwischenzeitlich zum Christentum konvertiert (Beschwerdeschrift, S. 4, 9), zumal sich daraus mangels jeglicher konkreter Aussagen auch keine Anhaltspunkte für die Annahme subjektiver Nachfluchtgründe ergeben (vgl. BVGE 2009/28).
E. 4.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM im Ergebnis zutreffenderweise zur Einschätzung gelangt ist, der Beschwerdeführer habe keine asylrechtlich relevante Gefährdung glaubhaft gemacht. Die Vorinstanz hat folglich das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 5 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 6.2.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung in den Iran ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwerdeführer - wie zuvor dargelegt - dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils m.w.N.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran bietet zum heutigen Zeitpunkt keinen konkreten Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer drohe eine entsprechende Gefährdung. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 6.3.2 Die allgemeine Lage im Iran ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint. Es bestehen ferner auch sonst keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt. Insbesondere sind keine gesundheitlichen Probleme aktenkundig, die unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit des Vollzugs von Belang sein könnten. Andere Gründe, welche die Zumutbarkeit einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran in Frage stellen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Hingegen ist festzustellen, dass er über eine Ausbildung als Elektriker und über mehrjährige Berufserfahrung als entsprechender Fachmann wie auch als Immobilienmakler, als Fabrikangestellter und bei der Installation von Überwachungsanlagen verfügt. Somit ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in beruflicher Hinsicht wieder wird integrieren können.
E. 6.3.3 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist.
E. 6.4 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 7 Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Dabei ist zur Begleichung der Verfahrenskosten der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zur Begleichung wird der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8253/2015 Urteil vom 17. Januar 2017 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren am [...], Iran, vertreten durch Benedikt Homberger, MLaw, Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht, [...], Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asyl; Verfügung des SEM vom 23. November 2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist iranischer Staatsangehöriger lurischer Ethnie, stammt aus B._______ (Provinz Lorestan) und hatte seinen letzten Wohnsitz in Teheran. Gemäss eigenen Angaben verliess er seinen Heimatstaat am [...]. Juli 2014 in Richtung Türkei. Am 14. September 2014 reiste er aus Italien kommend unkontrolliert in die Schweiz ein und stellte gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen ein Asylgesuch. Am 2. Oktober 2014 wurde er durch das damalige Bundesamt für Migration (BFM; nunmehr Staatssekretariat für Migration [SEM]) summarisch und am 20. Juli 2015 eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs befragt. Zwischenzeitlich wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Schaffhausen zugewiesen. B. Der Beschwerdeführer machte anlässlich seiner Befragungen im Wesentlichen geltend, er habe in Teheran als Taxifahrer gearbeitet. Eines Tages habe er einen Geistlichen als Fahrgast transportiert, und dieser habe ihn aufgefordert, die Musik im Taxi auszumachen. Es habe sich um ein Lied eines Musikers gehandelt, der eine Zulassung des iranischen Kulturministeriums gehabt habe, und auf diesen Umstand habe er den Geistlichen hingewiesen. Dieser habe erwidert, dass Musik im Islam allgemein verboten sei und einem Geistlichen nicht widersprochen werden dürfe. Es sei zu einer Auseinandersetzung gekommen, in deren Verlauf der Beschwerdeführer einen kritischen Kommentar gegen den iranischen Klerus und dessen Rolle in der iranischen Gesellschaft abgegeben habe. Einige Tage später sei er durch Angehörige der Miliz der sogenannten Basij (Basij-e Mostaz'afin; "Mobilisierte der Unterdrückten") bedroht, verprügelt und während einer Nacht festgehalten worden. Vor der Freilassung seien seine Personalien registriert und seine Fingerabdrücke abgenommen worden, und er habe sich schriftlich dazu verpflichten müssen, sich in seinem Taxi nicht mehr gegen das iranische Regime zu äussern. In der Folge sei ihm unter dem Vorwand, dass er unverheiratet sei, die Taxilizenz entzogen worden. Er habe sein eigenes Auto verkauft und danach illegal mit jenem eines Bruders gearbeitet. Auch dabei sei er aber dauernd kontrolliert und schikaniert worden. Ein weiterer Bruder habe wegen Schwierigkeiten mit den iranischen Behörden Selbstmord begangen. Wegen seiner Probleme sei er im April 2014 in die Türkei gegangen, um dort beruflich Fuss zu fassen. Sein türkischer Arbeitgeber habe ihm aber den Lohn nicht bezahlt, weshalb er im Mai 2014 in den Iran zurückgekehrt sei. Dort habe er sich bis zu seiner erneuten Ausreise in C._______ (Provinz Gilan) aufgehalten, wo er für die Basij nicht auffindbar gewesen sei. C. Mit Verfügung vom 23. November 2015 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. D. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 16. Dezember 2015 (Datum des Poststempels: 18. Dezember 2015) beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die Aufhebung der genannten Verfügung und die Gewährung des Asyls, eventualiter seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz wegen Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs, subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung des Sachverhalts. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands gemäss Art. 110a des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31). Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2016 lehnte der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ab. Zugleich wurde der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600. mit Frist bis zum 21. Januar 2016 aufgefordert, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. F. Mit Einzahlung vom 20. Januar 2016 leistete der Beschwerdeführer fristgerecht den verlangten Kostenvorschuss. G. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 21. Januar 2016 äusserte sich der Beschwerdeführer zur Begründung der Zwischenverfügung vom 6. Januar 2016. Auf die entsprechenden Argumente wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. H. Mit Vernehmlassung vom 4. Februar 2016 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Hiervon wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Februar 2016 Kenntnis gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zunächst ist festzustellen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Anhörungen durch die Vorinstanz wesentliche Unstimmigkeiten aufweisen, welche die Glaubhaftigkeit der Vorbringen in erhebliche Zweifel ziehen. 4.1.1 So machte der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zu den zeitlichen Umständen der behaupteten Probleme mit einem Geistlichen und mit Angehörigen der paramilitärischen Miliz der Basij. Diesbezüglich führte er im Rahmen der summarischen Erstbefragung aus, seine Schwierigkeiten hätten im Februar 2014 an seinem Wohnort Teheran begonnen, als mit einem Geistlichen, der als Fahrgast in seinem Taxi mitgefahren sei, ein Konflikt entstanden sei, wonach er durch Angehörige der Basij bedroht worden sei. Im Anschluss daran habe er im März 2014 einen Reisepass erlangt, und am [...]. April 2014 sei er vorübergehend in die Türkei ausgereist, um dort Arbeit zu suchen. Anfangs des Monats Mai 2014 sei er wieder in den Iran zurückgekehrt, und er habe sich bis zu seiner neuerlichen Ausreise am [...]. Juli 2014 unbehelligt in C._______ (Provinz Gilan, Nordiran) aufgehalten. Demgegenüber gab er bei seiner eingehenden Anhörung an, er habe bis zum 1. April 2013 als Taxifahrer gearbeitet; danach sei er aufgrund seiner Probleme mit den staatlichen Behörden gezwungen gewesen, sein Taxi zu verkaufen (Protokoll der eingehenden Anhörung, S. 3). Um den [...]. Mai 2013 herum sei er zur Arbeitssuche in die Türkei gegangen, worauf er nach einem Monat wieder in den Iran zurückgekehrt und in den Norden nach C._______ gegangen sei (ebd., S. 3 und 9). Der Zwischenfall mit dem Geistlichen sei Ende Dezember 2013 erfolgt (ebd., S. 5). Diese zeitlichen Angaben sind offensichtlich nicht miteinander vereinbar. 4.1.2 Zwar wird in der Beschwerdeschrift behauptet, es handle sich lediglich um eine geringe zeitliche Abweichung, indem der Beschwerdeführer einmal gesagt habe, der Konflikt mit dem erwähnten Geistlichen sei Ende Dezember 2013 entstanden, ein anderes Mal, dies habe sich im Februar 2014 zugetragen. Diese Unstimmigkeit könne auf die Umrechnung vom persischen in den gregorianischen Kalender zurückgehen. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Erstbefragung in aller Deutlichkeit zu Protokoll gab, er sei in die Türkei gegangen, nachdem die Probleme mit dem Geistlichen und den Angehörigen der Basij begonnen hätten. Zwischen den diesbezüglichen Angaben liegt gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers eine Differenz von fast einem Jahr. Eine ähnliche gravierende Unstimmigkeit besteht ausserdem auch in Bezug auf die Aussage, bis wann der Beschwerdeführer als Taxifahrer habe arbeiten können, nachdem ihm dies durch die Basij verunmöglicht worden sei. 4.1.3 Mit der Eingabe vom 21. Januar 2016 wurde weiter argumentiert, die zeitlichen Divergenzen seien hauptsächlich auf eine mangelhafte Übersetzung anlässlich der eingehenden Anhörung zurückzuführen. So liege auf S. 3 des diesbezüglichen Protokolls ein offensichtlicher - aber von den an der Anhörung beteiligten Personen übersehener - Fehler vor, indem vom "ersten Monat 1992" die Rede sei, was gemäss gregorianischem Kalender in ferner Zukunft liege, jedoch mit "Mai 2013" übersetzt worden sei. Die Probleme des Übersetzers bei der Umrechnung der Datumsangaben seien auch der beteiligten Vertretung der Hilfswerke aufgefallen, da der Beschwerdeführer anlässlich dieser Anhörung selbst sein Geburtsdatum habe korrigieren müssen. In Bezug auf diese Argumente ist festzuhalten, dass es sich beim erwähnten Mangel auf S. 3 des Protokolls der eingehenden Anhörung um einen Schreibfehler handelt, wobei offensichtlich nicht "1992", sondern "1392" nach persischem Kalender gemeint war, was denn auch korrekt mit der Jahreszahl 2013 nach gregorianischem Kalender umgerechnet wurde. Bei der Korrektur des Geburtsdatums handelt es sich um eine Abweichung von einem Tag, welche durch den Beschwerdeführer festgestellt wurde ([...] anstelle von [...]; vgl. Protokoll der eingehenden Anhörung, S. 20). Weiter ist festzuhalten, dass die Vertretung der Hilfswerke im betreffenden Beiblatt zum fraglichen Protokoll keinerlei Einwände zur Anhörung selbst oder zum diesbezüglichen Protokoll festhielt. Anlässlich der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer im Übrigen zur Frage, wie er den Dolmetscher beziehungsweise die Dolmetscherin verstanden habe, "perfekt" zur Antwort (Protokoll der Erstbefragung, S. 9). Die im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Rügen zur Qualität der Übersetzung und zur Umrechnung der persischen Datumsangaben sind somit offensichtlich weder stichhaltig, noch vermögen sie die festgestellten Widersprüche zu erklären. 4.2 Allerdings erübrigt es sich aus folgenden Gründen ohnehin, die Frage der Glaubhaftigkeit der erwähnten Aussagen abschliessend zu beantworten. Festzustellen ist nämlich, dass die behaupteten Probleme mit einem iranischen Kleriker und Angehörigen der Miliz der Basij sollten sie überhaupt stattgefunden haben nicht derart ernsthaft im Sinne von Art. 3 AsylG sind, dass sie auf eine im gesamten Iran bestehende Gefährdung des Beschwerdeführers schliessen lassen. Der Beschwerdeführer erlangte nach eigenen Angaben im März 2014 einen Reisepass, und mithin wohlgemerkt ungeachtet dessen, ob der behauptete Konflikt mit dem Geistlichen und den Basij anfangs oder Ende des Jahres 2013 oder im Februar 2014 entstand (vgl. E. 4.1.1) im Zeitraum nach dem Beginn der geltend gemachten Probleme. Mit seinem Reisepass passierte er nach eigenen Angaben insgesamt dreimal zunächst zum Zweck der Arbeitssuche in der Türkei und bei der anschliessenden Rückkehr, schliesslich bei der erneuten Ausreise auf legalem Weg die iranische Grenze. Trotz der behaupteten Probleme mit der Miliz der Basij entstanden für ihn somit keine Schwierigkeiten mit sonstigen staatlichen Behörden, die im Rahmen der Registrierung und Überwachung regimekritischer Personen im Iran eine wesentliche Rolle spielen. Auch konnte er sich zwischen seiner Rückkehr aus der Türkei und der neuerlichen Ausreise während zweier Monate unbehelligt in C._______ in einem Gasthaus aufhalten. Im Beschwerdeverfahren wurde durch den Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang mit der Eingabe vom 21. Januar 2016 vorgebracht, die Basij würden nicht direkt den offiziellen iranischen Behörden unterstehen, sondern seien wie ein Geheimdienst organisiert. Die Macht der Basij erstrecke sich nicht auf die Bereiche der Ausstellung von Reisepässen und der Grenzkontrolle. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Selbst wenn die genannten staatlichen Aufgaben nicht in den direkten Einflussbereich der Miliz der Basij fallen, wäre diese paramilitärische Einheit die organisatorisch der iranischen Revolutionsgarde untersteht ohne weiteres in der Lage, entsprechende Restriktionen und gesamtstaatlich wirksame Verfolgungsmassnahmen zu veranlassen. Dies wurde jedoch offensichtlich nicht getan, was dagegen spricht, dass bezüglich des Beschwerdeführers ein Verfolgungsinteresse seitens der Basij selbst oder sonstiger dem iranischen Staat zuzurechnender Akteure besteht, das sofern überhaupt von der Glaubhaftigkeit der behaupteten Probleme auszugehen wäre über einen beschränkten lokalen Bereich in der Stadt Teheran hinausgeht. Angesichts dessen besteht kein wesentlicher Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer in einem anderen Teil des Irans, so etwa in seiner Heimatstadt B._______ in der Provinz Lorestan, vergleichbaren Behelligungen seitens der Miliz der Basij ausgesetzt wäre. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind somit als asylrechtlich nicht relevant zu erachten. 4.3 An diesem Ergebnis vermag auch nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene ohne weitere Erläuterungen behauptet hat, er sei zwischenzeitlich zum Christentum konvertiert (Beschwerdeschrift, S. 4, 9), zumal sich daraus mangels jeglicher konkreter Aussagen auch keine Anhaltspunkte für die Annahme subjektiver Nachfluchtgründe ergeben (vgl. BVGE 2009/28). 4.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM im Ergebnis zutreffenderweise zur Einschätzung gelangt ist, der Beschwerdeführer habe keine asylrechtlich relevante Gefährdung glaubhaft gemacht. Die Vorinstanz hat folglich das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
5. Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung in den Iran ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwerdeführer - wie zuvor dargelegt - dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils m.w.N.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran bietet zum heutigen Zeitpunkt keinen konkreten Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer drohe eine entsprechende Gefährdung. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.2 Die allgemeine Lage im Iran ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint. Es bestehen ferner auch sonst keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt. Insbesondere sind keine gesundheitlichen Probleme aktenkundig, die unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit des Vollzugs von Belang sein könnten. Andere Gründe, welche die Zumutbarkeit einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran in Frage stellen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Hingegen ist festzustellen, dass er über eine Ausbildung als Elektriker und über mehrjährige Berufserfahrung als entsprechender Fachmann wie auch als Immobilienmakler, als Fabrikangestellter und bei der Installation von Überwachungsanlagen verfügt. Somit ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in beruflicher Hinsicht wieder wird integrieren können. 6.3.3 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist. 6.4 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Dabei ist zur Begleichung der Verfahrenskosten der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zur Begleichung wird der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand: