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D-8226/2025

D-8226/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-12-02 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reiste am 4. September 2025 mit Visum legal von Kenia in die Schweiz ein und ersuchte am 8. September 2025 hier um Asyl nach. B. Am 6. Oktober 2025 wurde er zu seinen Asylgründen befragt. Er machte dabei im Wesentlichen geltend, er sei im Südsudan geboren und 2003 in Kenia als Flüchtling anerkannt worden, wo er bis 2006 im Flüchtlingslager (…) gelebt habe. In der Folge habe er zusammen mit seiner Familie über- wiegend in Uganda gelebt und dort das Gymnasium abgeschlossen. Im Jahr 2017 sei sein Vater im Zusammenhang mit einer Brautpreisverhand- lung mit der Familie seiner zweiten Frau im Südsudan erschossen worden, nachdem er selbst zwei Schwager getötet habe. Da er (der Beschwerde- führer) die Rache der Schwiegerfamilie seines Vaters gefürchtet habe, habe er sich daraufhin zusammen mit dem älteren Bruder verstecken müs- sen und sie seien in der Folge über Uganda nach Nairobi gereist. Im Januar 2018 sei er beim UNHCR registriert und ins Flüchtlingslager (…) gebracht worden, da sein Flüchtlingsstatus von 2003 weiterhin Bestand hatte. Auch dort sei jedoch von der Schwiegerfamilie seines Vaters nach ihm gesucht worden. Im April 2019 sei er wegen eines Drohschreibens in eine sichere Unterkunft in (…) umplatziert worden. Im Dezember 2019 sei er auf dem Weg zum Fussballtraining von mehreren Personen geschlagen und am Kopf und Arm verletzt worden. Im Mai 2024 sei er auf einem Motorradtaxi angegriffen worden, jedoch unverletzt geblieben. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter ande- rem eine Flüchtlingsidentitätskarte gültig bis (…) 2029 und einen -pass gültig bis (…) 2028 aus Kenia, einen Bericht des Directorate of Cri- minal Investigations, eine E-Mail betreffend einen Sicherheitsvorfall an das UNHCR und diverse Polizeiberichte ein. C. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2025 nahm der Beschwerdeführer mit Hilfe seiner Rechtsvertretung Stellung zum Entscheidentwurf, nachdem ihm die Vorinstanz am 14. Oktober 2025 Gelegenheit dazu gegeben hatte. D. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2025 – gleichentags eröffnet – verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte

D-8226/2025 Seite 3 dessen Asylgesuch vom 8. September 2025 ab und ordnete seine Weg- weisung aus der Schweiz und deren Vollzug in den Drittstaat Kenia an. E. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 27. Oktober 2025 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean- tragte dabei, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht beantragte er, ihm sei unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltli- che Prozessführung zu gewähren.

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls

– in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer nahm am Verfahren vor der Vorinstanz teil, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie

D-8226/2025 Seite 4 nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer begründete den Rückweisungsantrag im We- sentlichen damit, die Vorbereitungsphase sei vorliegend um eine Woche und die Taktenphase um einen Tag überschritten worden, weshalb zwin- gend die Zuweisung in das erweiterte Verfahren für weitere Abklärungen angezeigt gewesen wäre. Weiter sei der Sachverhalt offensichtlich nicht erstellt. In der Befragung vom 6. Oktober 2025 seien zahlreiche Fragen ungeklärt geblieben, wobei der Rechtsvertretung ihr Fragerecht angesichts der fortgeschrittenen Zeit verwehrt worden sei. Der Antrag auf eine zweite Anhörung sei gestellt worden, da bereits 35 Minuten überzogen worden sei und eine unmittelbar anschliessende Anhörung mit der zuständigen Rechtsvertretung geplant und daher eine weitere Verlängerung nicht mög- lich gewesen sei. Nach dem freien Vortrag habe die befragende Person nur zehn ergänzende Fragen gestellt. Zudem habe die dolmetschende Person mehrmals Vorbringen inkorrekt übersetzt oder wichtige Passagen vergessen, was die Sachverhaltsfeststellung erschwert habe. Schliesslich seien die Asylgründe in Kenia und sein aktueller dortiger Flüchtlingsstatus nicht genügend geprüft worden.

E. 4.2 Bezüglich der geltend gemachten Überschreitung von Ordnungsfristen des beschleunigten Verfahrens ist zunächst festzuhalten, dass die Nicht- einhaltung dieser Fristen sich grundsätzlich nicht per se auf die Rechtmäs- sigkeit des materiellen Entscheids auswirkt. Unter Umständen kann bei ei- ner Überschreitung der Frist gemäss Art. 37 Abs. 3 AsylG jedoch eine Ver- letzung des Rechts auf wirksame Beschwerde im Sinne von Art. 29a BV und Art. 13 i.V.m. Art. 3 EMRK vorliegen, wenn ein Verfahren trotz Komple- xität nicht in das erweiterte Verfahren zugeteilt wird und deshalb die im beschleunigten Verfahren geltende kurze Rechtsmittelfrist von sieben Ar- beitstagen gilt (vgl. BVGE 2020/VI 5 E. 9). Vorauszuschicken ist, dass die im vorliegenden Verfahren erfolgten Überschreitungen von einer Woche beziehungsweise einem Tag kaum als besonders gewichtig zu erkennen sind und eher mit der Arbeitslast des SEM als mit der besonderen Komple- xität des vorliegenden Verfahrens zu tun haben dürften. Vorliegend spricht denn auch im Übrigen nichts für eine besondere Komplexität des

D-8226/2025 Seite 5 Verfahrens, aufgrund dessen die zur Verfügung stehende Beschwerdefrist von sieben Arbeitstagen zur Ausarbeitung der Beschwerdeschrift nicht aus- gereicht hätte, um die angefochtene Verfügung sachgerecht anzufechten. Dies wurde im Übrigen vom Beschwerdeführer auch nicht geltend ge- macht.

E. 4.3 Das Gericht kann sich den weiteren Vorwürfen bezüglich Sachverhalts- erstellung ebenfalls nicht anschliessen. Der Beschwerdeführer hatte aus- reichend Gelegenheit, seine Fluchtgründe darzulegen. So äusserte er sich anlässlich der Anhörung über vier protokollierte Seiten lang zur Situation im Südsudan und in Kenia und verneinte im Anschluss an seinen Vortrag die Frage, ob er noch weitere Asylgründe geltend machen wolle. Offenbar sind hier auch bereits einige klärende Nachfragen eingeflossen (vgl. Act. 1441335-20/15 F98). Auch die Frage, ob er alles für sein Asylgesuch We- sentliche habe sagen können, bejahte der Beschwerdeführer sinngemäss. Er wurde weiter zu einer möglichen Rückkehr nach Kenia befragt. Dem Anhörungsprotokoll ist sodann nicht zu entnehmen, dass es aufgrund von Übersetzungsproblemen unvollständig wäre oder die Aussagen des Be- schwerdeführers nicht korrekt wiedergeben würde. Entsprechend bestä- tigte dieser unterschriftlich, dass das Anhörungsprotokoll vollständig sei und seinen freien Äusserungen entspreche.

E. 4.4 Mit den Beschwerdevorbringen ist darin einig zu gehen, dass die Rechtsvertretung keine zusätzlichen Fragen gestellt hat. Daraus jedoch per se auf einen ungenügend erstellten Sachverhalt zu schliessen, geht fehl. Aus dem Anhörungsprotokoll geht vielmehr hervor, dass der Rechts- vertretung wiederholt die Gelegenheit für Fragen gegeben respektive sie gefragt wurde, ob es noch wesentliche Fragen oder Themen gebe, welche noch nicht angesprochen worden seien. Als Antwort darauf teilte die Rechtsvertretung mit, aus ihrer Sicht sei der Sachverhalt ungenügend ab- geklärt und sie könne aufgrund der fortgeschrittenen Zeit keine Fragen stel- len. Es sei deshalb eine zweite Anhörung anzusetzen respektive der Be- schwerdeführer dem erweiterten Verfahren zuzuweisen. Die Rechtsvertre- tung verzichtete jedoch darauf, zu erläutern, zu welchen Themen sie noch zusätzliche Fragen hätte oder in welchem Punkt der Sachverhalt noch zu vertiefen sei. Zudem bestätigte die Rechtsvertretung nach der Rücküber- setzung des Protokolls unterschriftlich, keine weiteren Fragen zu haben. Auch auf Beschwerdeebene wird dazu nichts weiter ausgeführt, sondern einzig abstrakt festgehalten, das rechtliche Gehör sei durch die zeitliche Unmöglichkeit der Fragestellung verletzt worden. Aufgrund der Aktenlage vermag das Gericht angesichts der vorgängigen Erwägungen keine

D-8226/2025 Seite 6 Verletzung der Untersuchungspflicht festzustellen. Das SEM durfte auf- grund der gegebenen Aktenlage davon ausgehen, dass der Sachverhalt genügend erstellt ist.

E. 4.5 Das Gericht kann sich schliesslich auch dem Vorwurf nicht anschlies- sen, die Asylgründe in Kenia oder die Aktualität des Flüchtlingsstatus seien nicht genügend geprüft worden (vgl. dazu die nachfolgenden materiellen Erwägungen).

E. 4.6 Nach dem Gesagten ist der Hauptantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen.

E. 5 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz- lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu- gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi- schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün- dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG).

E. 6.1 Vorauszuschicken ist, dass das SEM vorliegend eine materielle Prü- fung der Flüchtlingseigenschaft vorgenommen und im Anschluss den Voll- zug der Wegweisung in den Drittstaat Kenia geprüft hat. Obwohl bei der vorliegenden Konstellation grundsätzlich auch ein Nichteintretensent- scheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. c i.V.m. Abs. 2 AsylG hätte erlassen werden können, schliesst dies das gewählte Vorgehen nicht grundsätzlich aus. In der Beschwerde wird das entsprechende Vorgehen denn auch in keiner Weise moniert.

E. 6.2 Die Flüchtlingseigenschaft kann nur in Bezug auf den Heimatstaat Südsudan bestehen und das SEM hat seine entsprechende Prüfung des- halb zu Recht auf diesen Staat beschränkt. Die Vorinstanz begründete die Ablehnung des Asylgesuches im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Verfolgungssituation im Südsudan hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Bei den von ihm geltend gemachten respektive befürch- teten Nachteilen im Zusammenhang mit einer Familienfehde handle es sich einerseits nicht um staatliche Verfolgungsmassnahmen, andererseits läge ihnen keines der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motive zugrunde.

D-8226/2025 Seite 7 Auch ein allenfalls fehlender Schutz basiere nicht auf asylrechtlich relevan- ten Motiven.

E. 6.3 Mit dem SEM ist darin einig zu gehen, dass der Verfolgungssituation im Südsudan keine asylrechtlich relevante Motivation zugrunde liegt. Die befürchteten Racheakte der Familienangehörigen basieren einzig auf der Familienfehde, ausgelöst durch die Tötungen von zwei Mitgliedern der Schwiegerfamilie durch den Vater des Beschwerdeführers. Diese befürch- teten Racheakte können weder der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehö- rigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe noch den politischen An- schauungen zugeordnet werden und unterliegen damit keinem asylrecht- lich relevanten Motiv. Dies gilt ebenso für den allfällig unterlassenen staat- lichen Schutz, der nicht auf diskriminierenden Motiven, sondern vielmehr auf der mangelnden Schutzfähigkeit der staatlichen Strukturen im Südsu- dan beruht. In der Beschwerde wird dazu denn auch nichts weiter einge- wendet.

E. 6.4 Zu Recht verneinte die Vorinstanz bei dieser Aktenlage die Flüchtlings- eigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte dessen Asylgesuch ab.

E. 7.1 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asyl- gesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Vorliegend erteilte insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilli- gung. Es besteht auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg- weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem- nach von der Vorinstanz ebenfalls zu Recht angeordnet wurde.

E. 8.1 Die Vorinstanz regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli- chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft. Das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

D-8226/2025 Seite 8

E. 8.3 Das SEM hat den Vollzug der Wegweisung nicht in Bezug auf den Hei- matstaat Südsudan sondern einzig bezüglich den Drittstaat Kenia geprüft, wo sich der Beschwerdeführer zuvor einige Jahre als anerkannter Flücht- ling aufgehalten hat. Damit ist vorliegend nur die Frage der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs nach Kenia Prozessgegenstand.

E. 8.4.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste- hen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.4.2 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge- zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend in Beachtung dieser massge- blichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da es dem Beschwerdeführer nicht gelang, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.

E. 8.4.3 Sodann sind keine Anhaltspunkte für eine in Kenia drohende men- schenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann diesbezüglich auf die ausführlichen und überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Da- bei ist das Folgende hervorzuheben: Vorauszuschicken ist, dass der Be- schwerdeführer auch nach der angeblichen Entdeckung durch die Schwie- gerfamilie noch mehrere Jahre in Kenia verblieben beziehungsweise aus- und wieder eingereist ist. Persönlich angegriffen worden sei er einmal im Jahr 2019 und einmal im Jahr 2024. Aufgrund dieser Umstände erscheint schon zweifelhaft, ob dem Beschwerdeführer in Kenia in der Zukunft tat- sächlich ernsthafte Nachteile drohen würden. Solchen könnte er sich im Übrigen, wie vom SEM zu Recht ausgeführt, wohl durch einen Wohnort- wechsel innerhalb Kenias entziehen. Dass ihm dies nicht möglich sein soll,

D-8226/2025 Seite 9 vermag er angesichts seiner guten Ausbildung und seiner Arbeitserfahrun- gen bei internationalen Organisationen auch auf Beschwerdeebene nicht nachvollziehbar dazulegen. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, sind die kenianischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden aber ohnehin grund- sätzlich schutzfähig und -willig (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E- 5571/2025 vom 18. Juli 2025 E. 6.4) und es bestehen auch keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer als anerkannter Flüchtling nicht von diesem Schutz hätte profitieren können. Er konnte vielmehr mehrfach und erfolgreich auf die Unterstützung der kenianischen Polizei und den Schutz des UNHCR zurückgreifen.

E. 8.4.4 Auch ging das SEM vorliegend zu Recht davon aus, dass vorliegend keine Abschiebung nach Südsudan droht. Der Beschwerdeführer lebte und arbeitete vor seiner Ausreise mehrere Jahre in Kenia und verfügt über ei- nen bis ins Jahr 2028 gültigen, von kenianischen Behörden ausgestellten Flüchtlingspass und eine bis ins Jahr 2029 gültige, von kenianischen Be- hörden ausgestellte Flüchtlingsidentitätskarte. Es ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass der entsprechende Flüchtlingsstatus keine Geltung mehr haben könnte. Vielmehr reiste der Beschwerdeführer in den letzten Jahren von Kenia bereits mehrfach legal und mit Kenntnis der dortigen Be- hörden ins Ausland und konnte später offensichtlich ohne Probleme wieder in Kenia einreisen, ohne seine Anerkennung als Flüchtling zu verlieren. An- gesichts dieser Ausgangslage ist nicht davon auszugehen, dass Kenia den Beschwerdeführer bei einer erneuten Rückkehr nach Südsudan abschie- ben oder ihm den erneuten Aufenthalt im Land verwehren könnte. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass Kenia offenbar in der Vergangenheit Personen mit Flüchtlingsstatus abgeschoben habe, zumal der Beschwer- deführer nicht darlegt, weshalb diese Fälle mit dem seinen vergleichbar sein könnten.

E. 8.5.1 Der Vollzug erweist sich für Ausländerinnen und Ausländer als unzu- mutbar, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon- kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG).

E. 8.5.2 Weder die allgemeine Lage in Kenia noch individuelle Gründe lassen auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist. Die Vorinstanz stellte insbesondere überzeugend fest, dass es dem Beschwerdeführer ange- sichts seiner Ausbildung, Berufserfahrung, seinen Englischkenntnissen

D-8226/2025 Seite 10 und seines familiären Netzes vor Ort wieder möglich sein dürfte, wie in den Jahren zuvor seinen Lebensunterhalt in Kenia selbständig zu bestreiten und sich dort erneut eine Existenz aufzubauen. Dem wird in der Be- schwerde nichts Substanzielles entgegengehalten.

E. 8.5.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.6 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Herkunfts- staat ist schliesslich möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal er im Besitz eines gültigen, von den kenianischen Behörden ausgestellten Flüchtlingsauswei- ses nach der Genfer Flüchtlingskonvention ist, welcher seine Identität und die frühere Registrierung bestätigt, und womit er – wie erwähnt – in den letzten Jahren bereits von und nach Kenia reiste.

E. 8.7 Nach dem Gesagten ist der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Mit dem vorliegenden Direktentscheid in der Hauptsache ist das Gesuch des Beschwerdeführers betreffend Verzicht auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses gegenstandslos geworden.

E. 11 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist ange- sichts der dargelegten Aussichtslosigkeit der Beschwerde und ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-8226/2025 Seite 11

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kan- tonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Irène Urscheler Urstadt Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8226/2025 Urteil vom 2. Dezember 2025 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Susanne Bolz-Reimann; Gerichtsschreiberin Irène Urscheler Urstadt. Parteien A._______, geboren am (...), Südsudan, vertreten durch MLaw Laura Heimgartner-Castelnovi, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 16. Oktober 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 4. September 2025 mit Visum legal von Kenia in die Schweiz ein und ersuchte am 8. September 2025 hier um Asyl nach. B. Am 6. Oktober 2025 wurde er zu seinen Asylgründen befragt. Er machte dabei im Wesentlichen geltend, er sei im Südsudan geboren und 2003 in Kenia als Flüchtling anerkannt worden, wo er bis 2006 im Flüchtlingslager (...) gelebt habe. In der Folge habe er zusammen mit seiner Familie überwiegend in Uganda gelebt und dort das Gymnasium abgeschlossen. Im Jahr 2017 sei sein Vater im Zusammenhang mit einer Brautpreisverhandlung mit der Familie seiner zweiten Frau im Südsudan erschossen worden, nachdem er selbst zwei Schwager getötet habe. Da er (der Beschwerdeführer) die Rache der Schwiegerfamilie seines Vaters gefürchtet habe, habe er sich daraufhin zusammen mit dem älteren Bruder verstecken müssen und sie seien in der Folge über Uganda nach Nairobi gereist. Im Januar 2018 sei er beim UNHCR registriert und ins Flüchtlingslager (...) gebracht worden, da sein Flüchtlingsstatus von 2003 weiterhin Bestand hatte. Auch dort sei jedoch von der Schwiegerfamilie seines Vaters nach ihm gesucht worden. Im April 2019 sei er wegen eines Drohschreibens in eine sichere Unterkunft in (...) umplatziert worden. Im Dezember 2019 sei er auf dem Weg zum Fussballtraining von mehreren Personen geschlagen und am Kopf und Arm verletzt worden. Im Mai 2024 sei er auf einem Motorradtaxi angegriffen worden, jedoch unverletzt geblieben. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter anderem eine Flüchtlingsidentitätskarte gültig bis (...) 2029 und einen -pass gültig bis (...) 2028 aus Kenia, einen Bericht des Directorate of Criminal Investigations, eine E-Mail betreffend einen Sicherheitsvorfall an das UNHCR und diverse Polizeiberichte ein. C. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2025 nahm der Beschwerdeführer mit Hilfe seiner Rechtsvertretung Stellung zum Entscheidentwurf, nachdem ihm die Vorinstanz am 14. Oktober 2025 Gelegenheit dazu gegeben hatte. D. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2025 - gleichentags eröffnet - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch vom 8. September 2025 ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug in den Drittstaat Kenia an. E. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 27. Oktober 2025 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte dabei, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht beantragte er, ihm sei unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer nahm am Verfahren vor der Vorinstanz teil, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer begründete den Rückweisungsantrag im Wesentlichen damit, die Vorbereitungsphase sei vorliegend um eine Woche und die Taktenphase um einen Tag überschritten worden, weshalb zwingend die Zuweisung in das erweiterte Verfahren für weitere Abklärungen angezeigt gewesen wäre. Weiter sei der Sachverhalt offensichtlich nicht erstellt. In der Befragung vom 6. Oktober 2025 seien zahlreiche Fragen ungeklärt geblieben, wobei der Rechtsvertretung ihr Fragerecht angesichts der fortgeschrittenen Zeit verwehrt worden sei. Der Antrag auf eine zweite Anhörung sei gestellt worden, da bereits 35 Minuten überzogen worden sei und eine unmittelbar anschliessende Anhörung mit der zuständigen Rechtsvertretung geplant und daher eine weitere Verlängerung nicht möglich gewesen sei. Nach dem freien Vortrag habe die befragende Person nur zehn ergänzende Fragen gestellt. Zudem habe die dolmetschende Person mehrmals Vorbringen inkorrekt übersetzt oder wichtige Passagen vergessen, was die Sachverhaltsfeststellung erschwert habe. Schliesslich seien die Asylgründe in Kenia und sein aktueller dortiger Flüchtlingsstatus nicht genügend geprüft worden. 4.2 Bezüglich der geltend gemachten Überschreitung von Ordnungsfristen des beschleunigten Verfahrens ist zunächst festzuhalten, dass die Nichteinhaltung dieser Fristen sich grundsätzlich nicht per se auf die Rechtmässigkeit des materiellen Entscheids auswirkt. Unter Umständen kann bei einer Überschreitung der Frist gemäss Art. 37 Abs. 3 AsylG jedoch eine Verletzung des Rechts auf wirksame Beschwerde im Sinne von Art. 29a BV und Art. 13 i.V.m. Art. 3 EMRK vorliegen, wenn ein Verfahren trotz Komplexität nicht in das erweiterte Verfahren zugeteilt wird und deshalb die im beschleunigten Verfahren geltende kurze Rechtsmittelfrist von sieben Arbeitstagen gilt (vgl. BVGE 2020/VI 5 E. 9). Vorauszuschicken ist, dass die im vorliegenden Verfahren erfolgten Überschreitungen von einer Woche beziehungsweise einem Tag kaum als besonders gewichtig zu erkennen sind und eher mit der Arbeitslast des SEM als mit der besonderen Komplexität des vorliegenden Verfahrens zu tun haben dürften. Vorliegend spricht denn auch im Übrigen nichts für eine besondere Komplexität des Verfahrens, aufgrund dessen die zur Verfügung stehende Beschwerdefrist von sieben Arbeitstagen zur Ausarbeitung der Beschwerdeschrift nicht ausgereicht hätte, um die angefochtene Verfügung sachgerecht anzufechten. Dies wurde im Übrigen vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. 4.3 Das Gericht kann sich den weiteren Vorwürfen bezüglich Sachverhaltserstellung ebenfalls nicht anschliessen. Der Beschwerdeführer hatte ausreichend Gelegenheit, seine Fluchtgründe darzulegen. So äusserte er sich anlässlich der Anhörung über vier protokollierte Seiten lang zur Situation im Südsudan und in Kenia und verneinte im Anschluss an seinen Vortrag die Frage, ob er noch weitere Asylgründe geltend machen wolle. Offenbar sind hier auch bereits einige klärende Nachfragen eingeflossen (vgl. Act. 1441335-20/15 F98). Auch die Frage, ob er alles für sein Asylgesuch Wesentliche habe sagen können, bejahte der Beschwerdeführer sinngemäss. Er wurde weiter zu einer möglichen Rückkehr nach Kenia befragt. Dem Anhörungsprotokoll ist sodann nicht zu entnehmen, dass es aufgrund von Übersetzungsproblemen unvollständig wäre oder die Aussagen des Beschwerdeführers nicht korrekt wiedergeben würde. Entsprechend bestätigte dieser unterschriftlich, dass das Anhörungsprotokoll vollständig sei und seinen freien Äusserungen entspreche. 4.4 Mit den Beschwerdevorbringen ist darin einig zu gehen, dass die Rechtsvertretung keine zusätzlichen Fragen gestellt hat. Daraus jedoch per se auf einen ungenügend erstellten Sachverhalt zu schliessen, geht fehl. Aus dem Anhörungsprotokoll geht vielmehr hervor, dass der Rechtsvertretung wiederholt die Gelegenheit für Fragen gegeben respektive sie gefragt wurde, ob es noch wesentliche Fragen oder Themen gebe, welche noch nicht angesprochen worden seien. Als Antwort darauf teilte die Rechtsvertretung mit, aus ihrer Sicht sei der Sachverhalt ungenügend abgeklärt und sie könne aufgrund der fortgeschrittenen Zeit keine Fragen stellen. Es sei deshalb eine zweite Anhörung anzusetzen respektive der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zuzuweisen. Die Rechtsvertretung verzichtete jedoch darauf, zu erläutern, zu welchen Themen sie noch zusätzliche Fragen hätte oder in welchem Punkt der Sachverhalt noch zu vertiefen sei. Zudem bestätigte die Rechtsvertretung nach der Rückübersetzung des Protokolls unterschriftlich, keine weiteren Fragen zu haben. Auch auf Beschwerdeebene wird dazu nichts weiter ausgeführt, sondern einzig abstrakt festgehalten, das rechtliche Gehör sei durch die zeitliche Unmöglichkeit der Fragestellung verletzt worden. Aufgrund der Aktenlage vermag das Gericht angesichts der vorgängigen Erwägungen keine Verletzung der Untersuchungspflicht festzustellen. Das SEM durfte aufgrund der gegebenen Aktenlage davon ausgehen, dass der Sachverhalt genügend erstellt ist. 4.5 Das Gericht kann sich schliesslich auch dem Vorwurf nicht anschliessen, die Asylgründe in Kenia oder die Aktualität des Flüchtlingsstatus seien nicht genügend geprüft worden (vgl. dazu die nachfolgenden materiellen Erwägungen). 4.6 Nach dem Gesagten ist der Hauptantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen. 5. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). 6. 6.1 Vorauszuschicken ist, dass das SEM vorliegend eine materielle Prüfung der Flüchtlingseigenschaft vorgenommen und im Anschluss den Vollzug der Wegweisung in den Drittstaat Kenia geprüft hat. Obwohl bei der vorliegenden Konstellation grundsätzlich auch ein Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. c i.V.m. Abs. 2 AsylG hätte erlassen werden können, schliesst dies das gewählte Vorgehen nicht grundsätzlich aus. In der Beschwerde wird das entsprechende Vorgehen denn auch in keiner Weise moniert. 6.2 Die Flüchtlingseigenschaft kann nur in Bezug auf den Heimatstaat Südsudan bestehen und das SEM hat seine entsprechende Prüfung deshalb zu Recht auf diesen Staat beschränkt. Die Vorinstanz begründete die Ablehnung des Asylgesuches im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Verfolgungssituation im Südsudan hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Bei den von ihm geltend gemachten respektive befürchteten Nachteilen im Zusammenhang mit einer Familienfehde handle es sich einerseits nicht um staatliche Verfolgungsmassnahmen, andererseits läge ihnen keines der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motive zugrunde. Auch ein allenfalls fehlender Schutz basiere nicht auf asylrechtlich relevanten Motiven. 6.3 Mit dem SEM ist darin einig zu gehen, dass der Verfolgungssituation im Südsudan keine asylrechtlich relevante Motivation zugrunde liegt. Die befürchteten Racheakte der Familienangehörigen basieren einzig auf der Familienfehde, ausgelöst durch die Tötungen von zwei Mitgliedern der Schwiegerfamilie durch den Vater des Beschwerdeführers. Diese befürchteten Racheakte können weder der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe noch den politischen Anschauungen zugeordnet werden und unterliegen damit keinem asylrechtlich relevanten Motiv. Dies gilt ebenso für den allfällig unterlassenen staatlichen Schutz, der nicht auf diskriminierenden Motiven, sondern vielmehr auf der mangelnden Schutzfähigkeit der staatlichen Strukturen im Südsudan beruht. In der Beschwerde wird dazu denn auch nichts weiter eingewendet. 6.4 Zu Recht verneinte die Vorinstanz bei dieser Aktenlage die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte dessen Asylgesuch ab. 7. 7.1 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). 7.2 Vorliegend erteilte insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung. Es besteht auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach von der Vorinstanz ebenfalls zu Recht angeordnet wurde. 8. 8.1 Die Vorinstanz regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft. Das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.3 Das SEM hat den Vollzug der Wegweisung nicht in Bezug auf den Heimatstaat Südsudan sondern einzig bezüglich den Drittstaat Kenia geprüft, wo sich der Beschwerdeführer zuvor einige Jahre als anerkannter Flüchtling aufgehalten hat. Damit ist vorliegend nur die Frage der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs nach Kenia Prozessgegenstand. 8.4 8.4.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.4.2 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da es dem Beschwerdeführer nicht gelang, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. 8.4.3 Sodann sind keine Anhaltspunkte für eine in Kenia drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann diesbezüglich auf die ausführlichen und überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Dabei ist das Folgende hervorzuheben: Vorauszuschicken ist, dass der Beschwerdeführer auch nach der angeblichen Entdeckung durch die Schwiegerfamilie noch mehrere Jahre in Kenia verblieben beziehungsweise aus- und wieder eingereist ist. Persönlich angegriffen worden sei er einmal im Jahr 2019 und einmal im Jahr 2024. Aufgrund dieser Umstände erscheint schon zweifelhaft, ob dem Beschwerdeführer in Kenia in der Zukunft tatsächlich ernsthafte Nachteile drohen würden. Solchen könnte er sich im Übrigen, wie vom SEM zu Recht ausgeführt, wohl durch einen Wohnortwechsel innerhalb Kenias entziehen. Dass ihm dies nicht möglich sein soll, vermag er angesichts seiner guten Ausbildung und seiner Arbeitserfahrungen bei internationalen Organisationen auch auf Beschwerdeebene nicht nachvollziehbar dazulegen. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, sind die kenianischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden aber ohnehin grundsätzlich schutzfähig und -willig (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-5571/2025 vom 18. Juli 2025 E. 6.4) und es bestehen auch keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer als anerkannter Flüchtling nicht von diesem Schutz hätte profitieren können. Er konnte vielmehr mehrfach und erfolgreich auf die Unterstützung der kenianischen Polizei und den Schutz des UNHCR zurückgreifen. 8.4.4 Auch ging das SEM vorliegend zu Recht davon aus, dass vorliegend keine Abschiebung nach Südsudan droht. Der Beschwerdeführer lebte und arbeitete vor seiner Ausreise mehrere Jahre in Kenia und verfügt über einen bis ins Jahr 2028 gültigen, von kenianischen Behörden ausgestellten Flüchtlingspass und eine bis ins Jahr 2029 gültige, von kenianischen Behörden ausgestellte Flüchtlingsidentitätskarte. Es ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass der entsprechende Flüchtlingsstatus keine Geltung mehr haben könnte. Vielmehr reiste der Beschwerdeführer in den letzten Jahren von Kenia bereits mehrfach legal und mit Kenntnis der dortigen Behörden ins Ausland und konnte später offensichtlich ohne Probleme wieder in Kenia einreisen, ohne seine Anerkennung als Flüchtling zu verlieren. Angesichts dieser Ausgangslage ist nicht davon auszugehen, dass Kenia den Beschwerdeführer bei einer erneuten Rückkehr nach Südsudan abschieben oder ihm den erneuten Aufenthalt im Land verwehren könnte. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass Kenia offenbar in der Vergangenheit Personen mit Flüchtlingsstatus abgeschoben habe, zumal der Beschwerdeführer nicht darlegt, weshalb diese Fälle mit dem seinen vergleichbar sein könnten. 8.5 8.5.1 Der Vollzug erweist sich für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG). 8.5.2 Weder die allgemeine Lage in Kenia noch individuelle Gründe lassen auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist. Die Vorinstanz stellte insbesondere überzeugend fest, dass es dem Beschwerdeführer angesichts seiner Ausbildung, Berufserfahrung, seinen Englischkenntnissen und seines familiären Netzes vor Ort wieder möglich sein dürfte, wie in den Jahren zuvor seinen Lebensunterhalt in Kenia selbständig zu bestreiten und sich dort erneut eine Existenz aufzubauen. Dem wird in der Beschwerde nichts Substanzielles entgegengehalten. 8.5.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.6 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist schliesslich möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal er im Besitz eines gültigen, von den kenianischen Behörden ausgestellten Flüchtlingsausweises nach der Genfer Flüchtlingskonvention ist, welcher seine Identität und die frühere Registrierung bestätigt, und womit er - wie erwähnt - in den letzten Jahren bereits von und nach Kenia reiste. 8.7 Nach dem Gesagten ist der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Mit dem vorliegenden Direktentscheid in der Hauptsache ist das Gesuch des Beschwerdeführers betreffend Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

11. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist angesichts der dargelegten Aussichtslosigkeit der Beschwerde und ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Irène Urscheler Urstadt Versand: