opencaselaw.ch

D-820/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-02-07 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren) | Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 7. Februar 2024

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal

Abteilung IV D-820/2024

U r t e i l v o m 1 9 . A p r i l 2 0 2 4 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiber Constantin Hruschka. Parteien A._______, geboren am (…), Türkei, (…), Beschwerdeführerin,

gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 7. Februar 2024 / N (…).

D-820/2024 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge am (…) Mai 2023 per Flugzeug von der Türkei nach Serbien ausreiste und von dort einige Monate später auf dem Landweg in die Schweiz weiterreiste, wo sie am

31. Oktober 2023 um Asyl nachsuchte, dass sie anlässlich der Aufnahme der Personendaten vom 6. November 2023 ausserdem angab, mit H.A., mit dem sie eingereist sei, verheiratet zu sein, dass sie anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 29. Januar 2024 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, ihre Familie habe sie nach ihrer Scheidung gegen ihren Willen mit einem 52- jährigen Verwandten verheiraten wollen, dass sie eine schwierige Kindheit gehabt habe sowie bereits ihre erste Ehe auf Druck ihres Bruders eingegangen und unglücklich gewesen sei, wes- halb sie sich nach acht Jahren Ehe im Jahr 2022 habe scheiden lassen, dass das Sorgerecht für die gemeinsame Tochter dem Exmann zugespro- chen worden sei, dass sie als geschiedene Frau gesellschaftlich stigmatisiert sei, dass sie zuletzt in Istanbul als Coiffeuse gearbeitet habe, wo sie im März 2023 H.A. kennengelernt und diesen gegen den Willen der Familie vor Ort am (…) Mai 2023 religiös geheiratet habe, was zu Todesdrohungen seitens der Familie geführt habe, dass sie am Folgetag ausgereist sei und H.A. ihr einige Monate später ge- folgt sei, dass ihre Mutter und zwei ihrer Geschwister sich bereits seit Jahren in der Schweiz aufhalten würden, dass das SEM die geltend gemachte Heirat mit dem syrischen Staatsan- gehörigen H. A. nicht als schützenswerte familiäre Beziehung angesehen und daher für diesen ein eigenes Verfahren eröffnet hat,

D-820/2024 Seite 3 dass der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin am 6. Februar 2024 zu dem ihr am 5. Februar 2024 ausgehändigten Entscheidentwurf Stellung nahm, dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom

7. Februar 2024 – eröffnet am selben Tag – ablehnte sowie die Wegwei- sung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs im We- sentlichen anführte, die geltend gemachte drohende Zwangsverheiratung, die Probleme in der Kindheit und der früheren Ehe seien nicht asylrelevant, da es an der notwendigen Intensität fehle und die Vorkommnisse teilweise nicht mehr die notwendige Aktualität aufwiesen, dass aber insbesondere der türkische Staat ausweislich der Bestimmun- gen zum Eherecht und Strafrecht in solchen Fällen grundsätzlich schutzfä- hig und schutzwillig sei und die Beschwerdeführerin nichts vorgebracht habe, was dafür spräche, dass sie den behördlichen Schutz individuell nicht in Anspruch nehmen könnte, namentlich könne auch dem Vorbringen in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf, sie habe nicht zur Polizei ge- hen können, da sie eine politische Person sei, nicht gefolgt werden, da sie selbst ein politisches Engagement in der Anhörung verneint habe, dass aber auch Vorbehalte an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen anzubrin- gen seien, dass das SEM im Hinblick auf allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse festhielt, dass weder die in der Türkei herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen wür- den, da die Beschwerdeführerin zwar aus einer von den Erdbeben Anfang Februar 2023 betroffenen Provinz stamme, dort aber offensichtlich über ein gutes familiäres Beziehungsnetz verfüge und darüber hinaus vor ihrer Aus- reise in Istanbul gelebt habe, wo sie auch Familie habe und einer Arbeits- tätigkeit nachgegangen sei, weshalb von einer raschen Möglichkeit zu ei- ner sozialen und wirtschaftlichen Reintegration im Falle eine Rückkehr aus- zugehen sei, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. Februar 2024 gegen die- sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und da- bei sinngemäss die Gewährung des Asyls unter Feststellung der Flücht- lingseigenschaft, den Verzicht auf die Wegweisung sowie eventualiter die

D-820/2024 Seite 4 Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässig- keit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragte, dass sie darüber hinaus in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung ei- nes Kostenvorschusses und die Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbei- ständung beantragte, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 16. Februar 2024 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin unter Hinweis auf die Aus- sichtslosigkeit der Beschwerde abwies und der Beschwerdeführerin zur Bezahlung eines Kostenvorschusses Frist ansetzte, verbunden mit der An- drohung, bei Ausbleiben der Zahlung innert Frist werde auf die Be- schwerde nicht eingetreten, dass diese Verfügung sowie eine weitere gleichlautende Verfügung vom

19. März 2024 aufgrund behördlichem Verschulden (verspätete Aushändi- gung beziehungsweise Rücksendung vor Ablauf der siebentätigen Abhol- frist) nicht ordentlich eröffnet werden konnten, dass es angesichts der seit Beschwerdeerhebung vergangenen Zeit und aus prozessökonomischen Gründen nicht angezeigt ist, nochmals eine Nachfrist zur Leistung eines Kostenvorschusses zu setzen, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei- det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

D-820/2024 Seite 5 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu- treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass das SEM den wesentlichen Sachverhalt vollständig und richtig fest- gestellt hat, dass es mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, die Vor- bringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, dass vollumfänglich auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann und es der Beschwerdeführerin in keiner Weise gelingt, diesen Argumen- ten mit den stichwortartigen Hinweisen auf ihre Furcht vor Zwangsheirat und Todesdrohungen etwas entgegenzusetzen, dass darüber hinaus festzuhalten ist, dass die vorgebrachte Todesdrohun- gen sowie die drohende Zwangsheirat nicht im Sinne der Anforderungen

D-820/2024 Seite 6 von Art. 7 AsylG glaubhaft gemacht sind, da die Beschwerdeführerin ledig- lich unsubstantiierte sowie stereotype Angaben hierzu gemacht hat, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen- schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbe- willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass insbesondere die vorgebrachte Heirat mit dem ebenfalls in der Schweiz aufhältigen syrischen Staatsangehörigen H. A keine gemäss Art. 8 EMRK schützenswerte familiäre Verbindung darstellt, da die dazu gemach- ten Angaben vom SEM zu Recht als nicht glaubhaft qualifiziert wurden, dass dem in der Beschwerde denn auch nichts entgegengehalten wird, dass somit keine familiären Gründe ersichtlich sind, die gegen die Anord- nung der Wegweisung sprechen würden, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste- hen (Art. 83 Abs. 3 AIG),

D-820/2024 Seite 7 dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgebli- chen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon- kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass die Beschwerdeführerin geltend macht aus Diyarbakir zu stammen, dass praxisgemäss die in der Türkei herrschende politische Situation für sich genommen nicht gegen die Zumutbarkeit der Rückführung spricht, dass das SEM zu Recht von einem gefestigten familiären und beruflichen Beziehungsnetz sowohl in Diyarbakir als auch in Istanbul ausgeht, weshalb bei einer allfälligen Rückkehr nicht von einer konkreten Gefährdung der Existenzgrundlage der Beschwerdeführerin, sondern von einer Möglichkeit zu einer raschen wirtschaftlichen und sozialen Reintegration auszugehen ist, dass aus den Akten auch keine anderweitigen individuellen Gründe ersicht- lich sind, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden, dass somit weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle ei- ner Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vor- liegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimat- staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der

D-820/2024 Seite 8 Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass das SEM daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint, das Asylgesuch abgewiesen und die Weg- weisung sowie den Wegweisungsvollzug angeordnet hat, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts- erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be- schwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens und nach Abweisung des Ge- suchs um unentgeltliche Rechtspflege die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-820/2024 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Constantin Hruschka