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D-8203/2010

D-8203/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2011-07-04 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin Kamerun am 8. Februar 2008. Am 9. Februar 2008 kam sie mit dem Flugzeug am Flug­hafen Zürich-Kloten an und ersuchte am 10. Februar 2008 um Asyl. Gleichentags verweigerte ihr das BFM vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihr für die Dauer des weiteren Asylverfahrens den Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten als Aufenthaltsort zu. Am 14. Februar 2008 bevollmächtigte die Beschwerdeführerin die Mitarbeiterinnen der Zentralstelle Mineurs non accompagnés (MNA) als ihre Rechtsvertreterinnen. In deren Anwesenheit wurde sie gleichentags summarisch befragt und am 22. Februar 2008 einlässlich zu ihren Asylgründen angehört. Mit Verfügung des BFM vom 28. Februar 2008 wurde ihr die Einreise in die Schweiz bewilligt und sie wurde für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton St. Gallen zugewiesen. Zur Begründung ihres Asylgesuches gab sie im Wesentlichen an, ihre Fa­milie väterlicherseits habe sie zur Heirat und zur Beschneidung zwingen wollen. Am 31. Januar 2008 sei sie in ein Zimmer gesperrt worden, wo sie eine Woche hätte bleiben sollen. Eine Tante habe ihr zu Essen gebracht. Da diese Tante nicht mit der Entscheidung der Familie einverstanden gewesen sei, habe sie sie nach vier Tagen freigelassen, als die restlichen Familienmitglieder weg gewesen seien. Daraufhin sei sie nach Douala zu einer Freundin ihrer Schwester geflüchtet und schliesslich ausgereist. Bei ihrer Einreise führte die Beschwerdeführerin unter anderem verschiedene Schulzeugnisse und Geburtsurkunden ausgestellt auf den Namen Aa._______, geboren am ... , mit sich. Dabei handelt es sich gemäss ihren Angaben um ihre Schwester. B. Mit Schreiben vom 14. März 2008 informierte das Ausländeramt St. Gallen die zuständige Vormundschaftsbehörde über die Zuteilung der minderjährigen Beschwerdeführerin und teilte dieser eine rechtskundige Begleitperson zu. C. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2010 - versandt am 25. Oktober 2010 - lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete deren Wegweisung sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 25. November 2010 (Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beziehungsweise die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). E. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2010 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin auf, eine Fürsorgebestätigung einzureichen, verschob die Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2010 wurde die eingeforderte Fürsorgebestätigung zu den Akten gereicht. G. In seiner Vernehmlassung vom 17. Dezember 2010 hielt das BFM an seinen Erwägungen vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Eingabe vom 4. Januar 2011 nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung des BFM Stellung.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Ju­ni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 105 und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Zunächst ist auf die formelle Rüge der Beschwerdeführerin einzugehen, wonach das BFM einen Verfahrensfehler begangen habe, da die Befragung vom 22. Februar 2008 von einem männlichen Befrager durchgeführt worden sei, obwohl Hinweise auf eine geschlechtsspezifische Verfolgung vorgelegen hätten. Wie vom BFM in seiner Vernehmlassung richtig erwähnt, war die befragende Person an der Anhörung - entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin - eine Frau. So wird sie einerseits bei der Vorstellung der anwesenden Personen als Mitarbeiterin des BFM vor­gestellt (A15 S.2) und andererseits entspricht das Kürzel zu Beginn des Protokolls einer weiblichen Mitarbeiterin des BFM (A15 S.1). Zwar steht am Schluss des Protokolls, wie von der Beschwerdeführerin richtig erwähnt, "Unterschrift des Befragers". Dabei handelt es sich jedoch um einen Fehler. Dieser ist aber nicht als gravierender Verfahrensfehler zu werten, der eine Rückweisung des Dossiers an die Vorinstanz rechtfertigen würde. Der entsprechende Antrag der Beschwerdeführerin ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 4 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG).

E. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht glaubhaft. So habe sie einerseits trotz wiederholter Aufforderung überhaupt keine Identitätsdokumente eingereicht. Andererseits habe sie Schulzeugnisse und weitere Schuldokumente, welche auf eine andere Person lauten würden, bei sich gehabt. Die Aktenlage deute darauf hin, dass sie die in den Dokumenten erwähnte Person sein könnte, obwohl sie behauptet habe, sie gehörten ihrer Schwester. Es sei unplausibel, dass sie, wie behauptet, eine Tasche der Schwester mit den erwähnten Dokumenten auf einen Inter­kontinentalflug hätte mitnehmen sollen. Zudem habe die Beschwerdeführerin zu Beginn ein anderes Geburtsdatum angegeben, den ... , welches in Monat und Tag mit den Einträgen in den Dokumenten übereinstimme, welche angeblich ihrer Schwester gehörten. Weiter vermöchten auch ihre Angaben zur Einschliessung und zur Flucht nicht zu überzeugen. So habe sie keine substanziierten Vorbringen zu den Umständen der viertägigen Einschliessung machen können. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass der Familienverband ausgerechnet der Tante den Schlüssel hätte übergeben sollen, die zuvor kundgetan habe, dass sie mit der Zwangsverheiratung nicht einverstanden sei. Zudem wisse die Beschwerdeführerin auch nicht, an welchem Wochentag sie ihren Wohnort verlassen habe. Schliesslich seien auch die geschilderten Ausreiseumstände als konstruiert zu taxieren. So sei der Freund ihres Vaters, der zufällig der Nachbar der Freundin ihrer Schwester gewesen sei, zu der sie sich geflüchtet habe, zufällig am 6. Februar bei dieser vorbeigekommen. Bereits am 7. beziehungsweise 8. Februar soll er die Dokumente gebracht und erklärt haben, dass sie beide zusammen am 8. Februar ausreisen würden. Nebst einigen Zufälligkeiten überrasche, dass dieser innert derart kurzer Zeit Reisepapiere beschaffen und den Flug habe buchen können und sie dann auch noch auf die Reise begleitet habe.

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin hielt dem im Wesentlichen entgegen, als Minderjährige habe sie noch nie Identitätsdokumente gehabt. Würden die mitgeführten Dokumente tatsächlich ihr gehören und nicht ihrer Schwester, hätte sie dies gesagt, habe sie doch gar nichts davon, dies zu negieren. Da man in erster Linie davon ausgehe, die Dokumente, die eine Person bei sich führe, gehörten auch dieser, wäre der einfachste Weg gewesen, zu behaupten, dass sie diese Person in den Dokumenten sei. Sie habe sich jedoch stets an die Wahrheit gehalten. Sie habe nicht gewusst, dass die Dokumente in dem Koffer seien, den sie für ihre Reise mitgenommen habe. Weiter unterstelle ihr das BFM, ein falsches Geburtsdatum angegeben zu haben. Ihre diesbezüglichen Angaben seien jedoch kontinuierlich konsequent gewesen. Zur Einschliessung habe sie ausgeführt, dass sie währenddessen nur habe lesen können und sonst nichts gemacht habe, ausser zu essen beziehungsweise auf die sich im Zimmer befindende Toilette zu gehen. Sie habe ausführlich erzählt, wie es ihr damals ergangen sei und wo sie eingesperrt gewesen sei. Einmal habe sie über 15 Zeilen hinweg derart verwoben und detailliert erzählt, wie das vor sich gegangen sei, als sie sich bei der Einschliessung von ihrer Grossmutter habe trennen müssen, dass dies nicht eine erfundene Geschichte sein könne. Auch habe sie erwähnt, dass sie Angst vor der Beschneidung gehabt habe, und somit ihren emotionalen Zustand zum Ausdruck gebracht. Auch die Tatsache, dass sie zu Protokoll gegeben habe, die Toilette habe sich im Zimmer befunden, was nicht der erfahrungsgemässen, europäischen Erwartung entspreche, anstatt zu behaupten, sie habe sich ausserhalb des Zimmers befunden, sei ein Realitätskennzeichen. Schliesslich sei zu erwähnen, dass sie auf Französisch befragt worden sei, was nicht ihre Muttersprache sei, sodass es nachvollziehbar sei, dass ihre Schilderungen zum Teil nicht derart detailliert seien. Zudem sei sie zu diesem Zeitpunkt auch noch minderjährig gewesen und es könne vorkommen, dass bei Jugendlichen Widersprüchlichkeiten und Unstimmigkeiten auftauchen könnten. Die Ausreise habe so schnell organisiert werden können, da die Fälschung von Dokumenten in Kamerun ein besonders verbreitetes Phänomen sei. Es wäre auch möglich, dass die Tante, die ihr geholfen habe, schon vorher etwas organisiert habe, ohne ihr etwas zu sagen aus Furcht vor Konsequenzen durch ihren Mann.

E. 5.3 In seiner Vernehmlassung führte das BFM aus, die Identität der Beschwerdeführerin stehe nach wie vor nicht fest. Es falle auch auf, dass sie bei der Erstbefragung angegeben habe, einen Schülerausweis besessen zu haben, während sie an der Anhörung behauptet habe, den Schülerausweis bekäme sie erst Ende dieses Jahres.

E. 5.4 Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Stellungnahme fest, die kamerunischen Behörden seien nicht immer in der Lage, behördliche Arbeiten auszuführen. Selbst wenn sie ein Identitätsdokument einreichen würde, müsse dies auf seine Echtheit überprüft werden, da die Fälschung von Dokumenten in Kamerun weit verbreitet sei. Es wäre also ein Leichtes, ein solches zu fälschen. Sie wolle aber die schweizerischen Behörden nicht täuschen. Sie werde versuchen, ein Identitätspapier zu organisieren, könne aufgrund des konfliktgeladenen Verhältnisses zu ihrer Familie nicht sagen, ob und wann ihr dies gelinge.

E. 6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüch-lich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig er­scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Be­weis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für ge­wisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaft­machung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vor­bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheidungen und Mit­teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E.6.1 S.190 f. mit weiteren Hinweisen). An den genannten Kriterien ist nach wie vor festzuhalten, zumal die Rechtslage dies­bezüglich keine Änderungen erfahren hat.

E. 6.2 Mit der Vorinstanz kann festgehalten werden, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin insgesamt als nicht glaubhaft zu beurteilen sind. Zwar ist bei minderjährigen Asylsuchenden, wie von der Beschwerdeführerin richtig eingewandt, bei der Wertung von Widersprüchen und Unstim­migkeiten Zurückhaltung zu üben. Wie nachfolgend dargelegt, steht aber vorliegend einerseits nicht fest, dass die Beschwerdeführerin bei der Anhörung minderjährig war, und andererseits bestehen erhebliche Unstimmigkeiten.

E. 6.3 Erste Zweifel entstehen im Zusammenhang mit ihrer Identität. So konnte sich die Beschwerdeführerin bis heute nicht ausweisen und es ist tatsächlich naheliegend, dass die von ihr mitgeführten Dokumente, nicht wie behauptet, ihrer Schwester gehören, sondern ihr selber. Insbesondere fällt dabei auf, dass der Monat und der Tag des Geburtsdatums der Schwester mit dem - entgegen der Behauptung in der Beschwerde - zu Beginn ihrer Einreise in die Schweiz angegebenen eigenen Geburtsdatum übereinstimmen. Auch der Name der Beschwerdeführerin Ab._______ ist fast identisch mit ihrer angeblichen Schwester Aa._______, von der sie im Übrigen keine Ahnung hat, wo sie sich im Moment aufhält. Zudem führte sie aus, auch die Schwester hätte zwangsverheiratet werden sollen, womit eine weitere Ähnlichkeit zu ihrer Geschichte darauf hinweist, dass sie und ihre angebliche Schwester ein und dieselbe Person sind. Dass sie den Koffer zufällig mitgenommen und nichts von den Dokumenten gewusst habe, erscheint tatsächlich unplausibel. Vielmehr ist anzunehmen, dass es die eigenen Dokumente der Beschwerdeführerin sind und sie sich erst, als ihre Reise unplanmässig in der Schweiz endete, auf den Standpunkt stellte, sie gehörten ihrer Schwester. Dass sie von dieser Behauptung keine Vorteile hätte, stimmt offensichtlich nicht, war die in den mitgeführten Dokumenten aufgeführte Person doch zum Zeitpunkt der Einreise schon volljährig und hätte nicht von den Vorteilen für nicht begleitete minderjährige Asylsuchende profitieren können.

E. 6.4 Gewichtige Zweifel entstehen aber im Zusammenhang mit den geltend gemachten Ausreisegründen. Zunächst fällt auf, dass die Beschwerdeführerin stets in der zweiten oder dritten Person über die Ereignisse berichtet. Dies passt nicht zur Erzählweise von selbst Erlebtem. Weiter beschreibt sie die Ereignisse im Vorfeld der Einschliessung in äussert diffuser und widersprüchlicher Weise. So gab sie beispielsweise einmal an, man habe ihr am 31. Januar gesagt, dass sie verheiratet werden sollte (A10 S. 8), während sie kurz darauf sagte, sie habe es schon vorher gewusst (A10 S. 9). Auch konnte sie zunächst trotz wiederholtem Nachfragen nicht sagen, wer es ihr gesagt hat (A10 S. 9), während sie später angab, ihre Grossmutter mütterlicherseits habe es ihr mitgeteilt (A15 Frage 24). Sodann behauptete sie einmal, es seien nur der Vater und die Mutter des zukünftigen Ehemanns an diesen Treffen bei ihrem Grossvater zu Hause gewesen, und einmal, es seien noch andere Verwandte dabei gewesen (A15 Frage 37 ff.). Insbesondere ist aber nicht nachvollziehbar, wieso die Familie väterlicherseits die Beschwerdeführerin bei ihrer Gross­mutter mütterlicherseits einsperren und von einer entfernten Tante bewachen liess, wo doch diese beiden Personen offen kundgetan hatten, dass sie mit dem Vorgehen der Familie nicht einverstanden waren. Dies erstaunt insbesondere, nachdem bereits die angebliche Schwester der Beschwerdeführerin zwei bis drei Jahre zuvor vor der Zwangsheirat geflüchtet sei. Nach dem Gesagten können ihr die Vorbringen nicht geglaubt werden. Dies trotz der zeitweiligen Emotionalität der Beschwerdeführerin während der Anhörung und trotz der einen Trennungsszene von der Grossmutter bei der Einschliessung, die sie tatsächlich relativ detailliert darlegte. Im Gegensatz dazu sind nämlich ihre weiteren Ausführungen wiederum ohne Realitätskennzeichen und ohne die zu erwartende Emotionalität vorgetragen worden. So kann bei der Aussage, sie habe den ganzen Tag gelesen, nicht von Detailliertheit gesprochen werden und auch eine Toilette in einem Zimmer ist nicht derart ungewöhnlich, dass sie als Realitätszeichen zu werten wäre.

E. 6.5 Bestätigt werden diese Zweifel durch ihre Aussagen im Zusammenhang mit der Ausreise. So ist diese tatsächlich begleitet von auffallend viel Zufälligkeiten und es ist auch angesichts der grassierenden Dokumentenfälschung in Kamerun nicht nachvollziehbar, wie der Freund des Vaters in einem Tag einen Pass und ein Flugticket organisiert haben soll. Zudem ist nicht verständlich, wieso ein Freund ihres Vaters, dessen Familie ja die ganze Zwangsverheiratung organisiert habe, ihr bei ihrer Flucht hätte helfen und überdies spontan mit ihr nach Europa reisen sollen. Zudem kann die Beschwerdeführerin nicht sagen, wie die Reise finanziert wurde (A10 S. 6), und hatte ihren Angaben gemäss keine Pläne für die Zeit nach ihrer Ankunft (A10 S. 11).

E. 7 Im Übrigen wäre die von der Beschwerdeführerin behauptete Verfolgung ohnehin asylrechtlich nicht relevant, zumal eine innerstaatliche Fluchtalternative naheliegen würde, beispielsweise nach Douala, wohin auch ihre Schwester zwei Jahre zuvor erfolgreich vor der Zwangsheirat habe flüchten können. Zudem ist zwar die Praktik der Zwangsheirat in gewissen vorwiegend ländlichen Regionen Kameruns weiterhin verbreitet. Gesetzlich ist sie jedoch verboten. Die Beschneidung wird in Kamerun vor allem im Südwesten und im äussersten Norden praktiziert. Interne Migration trägt dazu bei, dass sie auch in anderen Landesteilen verbreitet wird. Es ist aber problematisch, genaue Daten zur Verbreitungsrate zu benennen. Das von vielen Seiten geforderte Gesetz gegen die Durchführung der Beschneidung ist zwar im Strafgesetz noch nicht umgesetzt, aber in Planung. Der kamerunische Staat, zahlreiche Frauenorganisationen und andere nationale und internationale NGOs betreiben zudem seit Jahren Kampagnen zur Aufklärung über die Rechte der Frauen und zur Bekämpfung der Gewalt und der schädlichen traditionellen Bräuche. Gemäss UN-Ausschuss gegen Folter müssen diese Bemühungen jedoch weiter intensiviert werden (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Kamerun: Female Genital Mutilation, 18. Januar 2010; United Nations Human Rights Council, Le Comité contre la torture entend les réponses de la délégation du Cameroun, 7. Mai 2010; Comité contre la torture, Quarante-deuxième session, 26. April - 14. Mai 2010, Observations finales du Comité contre la torture, Cameroun; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-1717/2007 vom 6. Juli 2010 und E-1461/2011 vom 21. März 2011).

E. 8 Nach dem Gesagten hat das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt.

E. 9.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 9.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733).

E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkom­mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 10.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da­rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr­dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Kamerun ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Kamerun dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kamerun lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 10.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 10.5 In Kamerun besteht im heutigen Zeitpunkt keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin praxisgemäss als generell zumutbar erachtet wird. In den Akten finden sich auch keine konkreten und glaubhaften Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Die junge und offenbar gesunde Beschwerdeführerin verfügt eigenen Angaben zufolge über ein familiäres Beziehungsnetz in Kamerun (A10 S. 4 und 8) sowie auch über eine zwölfjährige Schulbildung (A10 S. 3), weshalb davon auszugehen ist, dass es ihr gelingen wird, sich dort eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen.

E. 10.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 10.7 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 10.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Be­schwerde­führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nach dem Gesagten sind jedoch die Beschwerdebegehren nicht als aussichtslos zu bezeichnen. Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist zudem durch die eingereichte Fürsorgebestätigung vom 15. Dezember 2010 belegt. Demnach ist das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und es sind keine Kosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8203/2010 Urteil vom 4. Juli 2011 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am ... , Kamerun, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Oktober 2010 / N ... . Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin Kamerun am 8. Februar 2008. Am 9. Februar 2008 kam sie mit dem Flugzeug am Flug­hafen Zürich-Kloten an und ersuchte am 10. Februar 2008 um Asyl. Gleichentags verweigerte ihr das BFM vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihr für die Dauer des weiteren Asylverfahrens den Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten als Aufenthaltsort zu. Am 14. Februar 2008 bevollmächtigte die Beschwerdeführerin die Mitarbeiterinnen der Zentralstelle Mineurs non accompagnés (MNA) als ihre Rechtsvertreterinnen. In deren Anwesenheit wurde sie gleichentags summarisch befragt und am 22. Februar 2008 einlässlich zu ihren Asylgründen angehört. Mit Verfügung des BFM vom 28. Februar 2008 wurde ihr die Einreise in die Schweiz bewilligt und sie wurde für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton St. Gallen zugewiesen. Zur Begründung ihres Asylgesuches gab sie im Wesentlichen an, ihre Fa­milie väterlicherseits habe sie zur Heirat und zur Beschneidung zwingen wollen. Am 31. Januar 2008 sei sie in ein Zimmer gesperrt worden, wo sie eine Woche hätte bleiben sollen. Eine Tante habe ihr zu Essen gebracht. Da diese Tante nicht mit der Entscheidung der Familie einverstanden gewesen sei, habe sie sie nach vier Tagen freigelassen, als die restlichen Familienmitglieder weg gewesen seien. Daraufhin sei sie nach Douala zu einer Freundin ihrer Schwester geflüchtet und schliesslich ausgereist. Bei ihrer Einreise führte die Beschwerdeführerin unter anderem verschiedene Schulzeugnisse und Geburtsurkunden ausgestellt auf den Namen Aa._______, geboren am ... , mit sich. Dabei handelt es sich gemäss ihren Angaben um ihre Schwester. B. Mit Schreiben vom 14. März 2008 informierte das Ausländeramt St. Gallen die zuständige Vormundschaftsbehörde über die Zuteilung der minderjährigen Beschwerdeführerin und teilte dieser eine rechtskundige Begleitperson zu. C. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2010 - versandt am 25. Oktober 2010 - lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete deren Wegweisung sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 25. November 2010 (Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beziehungsweise die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). E. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2010 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin auf, eine Fürsorgebestätigung einzureichen, verschob die Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2010 wurde die eingeforderte Fürsorgebestätigung zu den Akten gereicht. G. In seiner Vernehmlassung vom 17. Dezember 2010 hielt das BFM an seinen Erwägungen vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Eingabe vom 4. Januar 2011 nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung des BFM Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Ju­ni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 105 und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Zunächst ist auf die formelle Rüge der Beschwerdeführerin einzugehen, wonach das BFM einen Verfahrensfehler begangen habe, da die Befragung vom 22. Februar 2008 von einem männlichen Befrager durchgeführt worden sei, obwohl Hinweise auf eine geschlechtsspezifische Verfolgung vorgelegen hätten. Wie vom BFM in seiner Vernehmlassung richtig erwähnt, war die befragende Person an der Anhörung - entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin - eine Frau. So wird sie einerseits bei der Vorstellung der anwesenden Personen als Mitarbeiterin des BFM vor­gestellt (A15 S.2) und andererseits entspricht das Kürzel zu Beginn des Protokolls einer weiblichen Mitarbeiterin des BFM (A15 S.1). Zwar steht am Schluss des Protokolls, wie von der Beschwerdeführerin richtig erwähnt, "Unterschrift des Befragers". Dabei handelt es sich jedoch um einen Fehler. Dieser ist aber nicht als gravierender Verfahrensfehler zu werten, der eine Rückweisung des Dossiers an die Vorinstanz rechtfertigen würde. Der entsprechende Antrag der Beschwerdeführerin ist nach dem Gesagten abzuweisen.

4. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). 5. 5.1. Zur Begründung seiner Verfügung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht glaubhaft. So habe sie einerseits trotz wiederholter Aufforderung überhaupt keine Identitätsdokumente eingereicht. Andererseits habe sie Schulzeugnisse und weitere Schuldokumente, welche auf eine andere Person lauten würden, bei sich gehabt. Die Aktenlage deute darauf hin, dass sie die in den Dokumenten erwähnte Person sein könnte, obwohl sie behauptet habe, sie gehörten ihrer Schwester. Es sei unplausibel, dass sie, wie behauptet, eine Tasche der Schwester mit den erwähnten Dokumenten auf einen Inter­kontinentalflug hätte mitnehmen sollen. Zudem habe die Beschwerdeführerin zu Beginn ein anderes Geburtsdatum angegeben, den ... , welches in Monat und Tag mit den Einträgen in den Dokumenten übereinstimme, welche angeblich ihrer Schwester gehörten. Weiter vermöchten auch ihre Angaben zur Einschliessung und zur Flucht nicht zu überzeugen. So habe sie keine substanziierten Vorbringen zu den Umständen der viertägigen Einschliessung machen können. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass der Familienverband ausgerechnet der Tante den Schlüssel hätte übergeben sollen, die zuvor kundgetan habe, dass sie mit der Zwangsverheiratung nicht einverstanden sei. Zudem wisse die Beschwerdeführerin auch nicht, an welchem Wochentag sie ihren Wohnort verlassen habe. Schliesslich seien auch die geschilderten Ausreiseumstände als konstruiert zu taxieren. So sei der Freund ihres Vaters, der zufällig der Nachbar der Freundin ihrer Schwester gewesen sei, zu der sie sich geflüchtet habe, zufällig am 6. Februar bei dieser vorbeigekommen. Bereits am 7. beziehungsweise 8. Februar soll er die Dokumente gebracht und erklärt haben, dass sie beide zusammen am 8. Februar ausreisen würden. Nebst einigen Zufälligkeiten überrasche, dass dieser innert derart kurzer Zeit Reisepapiere beschaffen und den Flug habe buchen können und sie dann auch noch auf die Reise begleitet habe. 5.2. Die Beschwerdeführerin hielt dem im Wesentlichen entgegen, als Minderjährige habe sie noch nie Identitätsdokumente gehabt. Würden die mitgeführten Dokumente tatsächlich ihr gehören und nicht ihrer Schwester, hätte sie dies gesagt, habe sie doch gar nichts davon, dies zu negieren. Da man in erster Linie davon ausgehe, die Dokumente, die eine Person bei sich führe, gehörten auch dieser, wäre der einfachste Weg gewesen, zu behaupten, dass sie diese Person in den Dokumenten sei. Sie habe sich jedoch stets an die Wahrheit gehalten. Sie habe nicht gewusst, dass die Dokumente in dem Koffer seien, den sie für ihre Reise mitgenommen habe. Weiter unterstelle ihr das BFM, ein falsches Geburtsdatum angegeben zu haben. Ihre diesbezüglichen Angaben seien jedoch kontinuierlich konsequent gewesen. Zur Einschliessung habe sie ausgeführt, dass sie währenddessen nur habe lesen können und sonst nichts gemacht habe, ausser zu essen beziehungsweise auf die sich im Zimmer befindende Toilette zu gehen. Sie habe ausführlich erzählt, wie es ihr damals ergangen sei und wo sie eingesperrt gewesen sei. Einmal habe sie über 15 Zeilen hinweg derart verwoben und detailliert erzählt, wie das vor sich gegangen sei, als sie sich bei der Einschliessung von ihrer Grossmutter habe trennen müssen, dass dies nicht eine erfundene Geschichte sein könne. Auch habe sie erwähnt, dass sie Angst vor der Beschneidung gehabt habe, und somit ihren emotionalen Zustand zum Ausdruck gebracht. Auch die Tatsache, dass sie zu Protokoll gegeben habe, die Toilette habe sich im Zimmer befunden, was nicht der erfahrungsgemässen, europäischen Erwartung entspreche, anstatt zu behaupten, sie habe sich ausserhalb des Zimmers befunden, sei ein Realitätskennzeichen. Schliesslich sei zu erwähnen, dass sie auf Französisch befragt worden sei, was nicht ihre Muttersprache sei, sodass es nachvollziehbar sei, dass ihre Schilderungen zum Teil nicht derart detailliert seien. Zudem sei sie zu diesem Zeitpunkt auch noch minderjährig gewesen und es könne vorkommen, dass bei Jugendlichen Widersprüchlichkeiten und Unstimmigkeiten auftauchen könnten. Die Ausreise habe so schnell organisiert werden können, da die Fälschung von Dokumenten in Kamerun ein besonders verbreitetes Phänomen sei. Es wäre auch möglich, dass die Tante, die ihr geholfen habe, schon vorher etwas organisiert habe, ohne ihr etwas zu sagen aus Furcht vor Konsequenzen durch ihren Mann. 5.3. In seiner Vernehmlassung führte das BFM aus, die Identität der Beschwerdeführerin stehe nach wie vor nicht fest. Es falle auch auf, dass sie bei der Erstbefragung angegeben habe, einen Schülerausweis besessen zu haben, während sie an der Anhörung behauptet habe, den Schülerausweis bekäme sie erst Ende dieses Jahres. 5.4. Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Stellungnahme fest, die kamerunischen Behörden seien nicht immer in der Lage, behördliche Arbeiten auszuführen. Selbst wenn sie ein Identitätsdokument einreichen würde, müsse dies auf seine Echtheit überprüft werden, da die Fälschung von Dokumenten in Kamerun weit verbreitet sei. Es wäre also ein Leichtes, ein solches zu fälschen. Sie wolle aber die schweizerischen Behörden nicht täuschen. Sie werde versuchen, ein Identitätspapier zu organisieren, könne aufgrund des konfliktgeladenen Verhältnisses zu ihrer Familie nicht sagen, ob und wann ihr dies gelinge. 6. 6.1. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüch-lich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig er­scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Be­weis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für ge­wisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaft­machung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vor­bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheidungen und Mit­teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E.6.1 S.190 f. mit weiteren Hinweisen). An den genannten Kriterien ist nach wie vor festzuhalten, zumal die Rechtslage dies­bezüglich keine Änderungen erfahren hat. 6.2. Mit der Vorinstanz kann festgehalten werden, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin insgesamt als nicht glaubhaft zu beurteilen sind. Zwar ist bei minderjährigen Asylsuchenden, wie von der Beschwerdeführerin richtig eingewandt, bei der Wertung von Widersprüchen und Unstim­migkeiten Zurückhaltung zu üben. Wie nachfolgend dargelegt, steht aber vorliegend einerseits nicht fest, dass die Beschwerdeführerin bei der Anhörung minderjährig war, und andererseits bestehen erhebliche Unstimmigkeiten. 6.3. Erste Zweifel entstehen im Zusammenhang mit ihrer Identität. So konnte sich die Beschwerdeführerin bis heute nicht ausweisen und es ist tatsächlich naheliegend, dass die von ihr mitgeführten Dokumente, nicht wie behauptet, ihrer Schwester gehören, sondern ihr selber. Insbesondere fällt dabei auf, dass der Monat und der Tag des Geburtsdatums der Schwester mit dem - entgegen der Behauptung in der Beschwerde - zu Beginn ihrer Einreise in die Schweiz angegebenen eigenen Geburtsdatum übereinstimmen. Auch der Name der Beschwerdeführerin Ab._______ ist fast identisch mit ihrer angeblichen Schwester Aa._______, von der sie im Übrigen keine Ahnung hat, wo sie sich im Moment aufhält. Zudem führte sie aus, auch die Schwester hätte zwangsverheiratet werden sollen, womit eine weitere Ähnlichkeit zu ihrer Geschichte darauf hinweist, dass sie und ihre angebliche Schwester ein und dieselbe Person sind. Dass sie den Koffer zufällig mitgenommen und nichts von den Dokumenten gewusst habe, erscheint tatsächlich unplausibel. Vielmehr ist anzunehmen, dass es die eigenen Dokumente der Beschwerdeführerin sind und sie sich erst, als ihre Reise unplanmässig in der Schweiz endete, auf den Standpunkt stellte, sie gehörten ihrer Schwester. Dass sie von dieser Behauptung keine Vorteile hätte, stimmt offensichtlich nicht, war die in den mitgeführten Dokumenten aufgeführte Person doch zum Zeitpunkt der Einreise schon volljährig und hätte nicht von den Vorteilen für nicht begleitete minderjährige Asylsuchende profitieren können. 6.4. Gewichtige Zweifel entstehen aber im Zusammenhang mit den geltend gemachten Ausreisegründen. Zunächst fällt auf, dass die Beschwerdeführerin stets in der zweiten oder dritten Person über die Ereignisse berichtet. Dies passt nicht zur Erzählweise von selbst Erlebtem. Weiter beschreibt sie die Ereignisse im Vorfeld der Einschliessung in äussert diffuser und widersprüchlicher Weise. So gab sie beispielsweise einmal an, man habe ihr am 31. Januar gesagt, dass sie verheiratet werden sollte (A10 S. 8), während sie kurz darauf sagte, sie habe es schon vorher gewusst (A10 S. 9). Auch konnte sie zunächst trotz wiederholtem Nachfragen nicht sagen, wer es ihr gesagt hat (A10 S. 9), während sie später angab, ihre Grossmutter mütterlicherseits habe es ihr mitgeteilt (A15 Frage 24). Sodann behauptete sie einmal, es seien nur der Vater und die Mutter des zukünftigen Ehemanns an diesen Treffen bei ihrem Grossvater zu Hause gewesen, und einmal, es seien noch andere Verwandte dabei gewesen (A15 Frage 37 ff.). Insbesondere ist aber nicht nachvollziehbar, wieso die Familie väterlicherseits die Beschwerdeführerin bei ihrer Gross­mutter mütterlicherseits einsperren und von einer entfernten Tante bewachen liess, wo doch diese beiden Personen offen kundgetan hatten, dass sie mit dem Vorgehen der Familie nicht einverstanden waren. Dies erstaunt insbesondere, nachdem bereits die angebliche Schwester der Beschwerdeführerin zwei bis drei Jahre zuvor vor der Zwangsheirat geflüchtet sei. Nach dem Gesagten können ihr die Vorbringen nicht geglaubt werden. Dies trotz der zeitweiligen Emotionalität der Beschwerdeführerin während der Anhörung und trotz der einen Trennungsszene von der Grossmutter bei der Einschliessung, die sie tatsächlich relativ detailliert darlegte. Im Gegensatz dazu sind nämlich ihre weiteren Ausführungen wiederum ohne Realitätskennzeichen und ohne die zu erwartende Emotionalität vorgetragen worden. So kann bei der Aussage, sie habe den ganzen Tag gelesen, nicht von Detailliertheit gesprochen werden und auch eine Toilette in einem Zimmer ist nicht derart ungewöhnlich, dass sie als Realitätszeichen zu werten wäre. 6.5. Bestätigt werden diese Zweifel durch ihre Aussagen im Zusammenhang mit der Ausreise. So ist diese tatsächlich begleitet von auffallend viel Zufälligkeiten und es ist auch angesichts der grassierenden Dokumentenfälschung in Kamerun nicht nachvollziehbar, wie der Freund des Vaters in einem Tag einen Pass und ein Flugticket organisiert haben soll. Zudem ist nicht verständlich, wieso ein Freund ihres Vaters, dessen Familie ja die ganze Zwangsverheiratung organisiert habe, ihr bei ihrer Flucht hätte helfen und überdies spontan mit ihr nach Europa reisen sollen. Zudem kann die Beschwerdeführerin nicht sagen, wie die Reise finanziert wurde (A10 S. 6), und hatte ihren Angaben gemäss keine Pläne für die Zeit nach ihrer Ankunft (A10 S. 11).

7. Im Übrigen wäre die von der Beschwerdeführerin behauptete Verfolgung ohnehin asylrechtlich nicht relevant, zumal eine innerstaatliche Fluchtalternative naheliegen würde, beispielsweise nach Douala, wohin auch ihre Schwester zwei Jahre zuvor erfolgreich vor der Zwangsheirat habe flüchten können. Zudem ist zwar die Praktik der Zwangsheirat in gewissen vorwiegend ländlichen Regionen Kameruns weiterhin verbreitet. Gesetzlich ist sie jedoch verboten. Die Beschneidung wird in Kamerun vor allem im Südwesten und im äussersten Norden praktiziert. Interne Migration trägt dazu bei, dass sie auch in anderen Landesteilen verbreitet wird. Es ist aber problematisch, genaue Daten zur Verbreitungsrate zu benennen. Das von vielen Seiten geforderte Gesetz gegen die Durchführung der Beschneidung ist zwar im Strafgesetz noch nicht umgesetzt, aber in Planung. Der kamerunische Staat, zahlreiche Frauenorganisationen und andere nationale und internationale NGOs betreiben zudem seit Jahren Kampagnen zur Aufklärung über die Rechte der Frauen und zur Bekämpfung der Gewalt und der schädlichen traditionellen Bräuche. Gemäss UN-Ausschuss gegen Folter müssen diese Bemühungen jedoch weiter intensiviert werden (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Kamerun: Female Genital Mutilation, 18. Januar 2010; United Nations Human Rights Council, Le Comité contre la torture entend les réponses de la délégation du Cameroun, 7. Mai 2010; Comité contre la torture, Quarante-deuxième session, 26. April - 14. Mai 2010, Observations finales du Comité contre la torture, Cameroun; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-1717/2007 vom 6. Juli 2010 und E-1461/2011 vom 21. März 2011).

8. Nach dem Gesagten hat das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt. 9. 9.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 9.2. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). 10. 10.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 10.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkom­mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da­rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr­dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Kamerun ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Kamerun dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kamerun lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.5. In Kamerun besteht im heutigen Zeitpunkt keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin praxisgemäss als generell zumutbar erachtet wird. In den Akten finden sich auch keine konkreten und glaubhaften Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Die junge und offenbar gesunde Beschwerdeführerin verfügt eigenen Angaben zufolge über ein familiäres Beziehungsnetz in Kamerun (A10 S. 4 und 8) sowie auch über eine zwölfjährige Schulbildung (A10 S. 3), weshalb davon auszugehen ist, dass es ihr gelingen wird, sich dort eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen. 10.6. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 10.7. Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 10.8. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Be­schwerde­führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nach dem Gesagten sind jedoch die Beschwerdebegehren nicht als aussichtslos zu bezeichnen. Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist zudem durch die eingereichte Fürsorgebestätigung vom 15. Dezember 2010 belegt. Demnach ist das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und es sind keine Kosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: