Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. November 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal Abteilung IV D-8108/2024
U r t e i l v o m 1 0 . F e b r u a r 2 0 2 5 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Deborah D'Aveni; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (…), Ecuador, vertreten durch Lukas Siegfried, Beschwerdeführerin,
gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. November 2024.
D-8108/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 22. März 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Am 29. März 2023 führte das SEM die Personalienaufnahme (PA) durch, und am 28. Juli 2023 hörte es die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen an. Am 7. August 2023 erfolgte die Zuweisung ins erweiterte Verfahren. A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe 14 Jahre lang am (…) Buchhaltung unterrichtet. Ende Januar/Anfang Februar (…) habe sie bemerkt, dass einige ihrer Studenten Drogen konsumiert hätten. Da die Behörden aus Angst vor den Drogen- banden («Los Lobos» und «Los Tiguerones») untätig geblieben seien, habe sie selber die Initiative ergriffen und mit den Studenten und Eltern gesprochen. Der Drogenverkauf an der Schule sei daraufhin eingebro- chen, und der Drogenverkäufer – ebenfalls ein Student – sei von der Schule verwiesen worden, wobei die Schule ausdrücklich erwähnt habe, dass diese Massnahme aufgrund der von ihr (Beschwerdeführerin) gesam- melten Beweise erfolgt sei. Sie sei in der Folge vom Drogenverkäufer be- droht worden und deshalb nicht mehr zur Arbeit gegangen. Sie habe dem (…) ihre Situation geschildert, habe aber keinen Schutz erhalten. Um in eine andere Provinz versetzt zu werden, hätte sie den Vorfall bei der Polizei anzeigen müssen. Das habe sie aber nicht gewollt, weil Angehörige der anzeigenden Person häufig umgebracht würden, um einen Rückzug der Anzeige zu erzwingen. Sie habe daher bloss innerhalb derselben Region die Schule gewechselt. Die Kriminellen hätten jedoch versucht, ihren Woh- nort herauszufinden, und der Drogenverkäufer-Student habe ihr im Feb- ruar (…) Fotos von seiner Waffe geschickt und gedroht, sie umzubringen. Sie habe schon vor diesen Vorfällen vorgehabt, im März (…) nach Europa zu reisen, und bereits im Januar (…) ein Visum erhalten. Am (…) sei sie aus Ecuador ausgereist. A.c In ihrer Eingabe vom 21. August 2024 verwies die Beschwerdeführerin auf mehrere Internet-Links zu Berichten betreffend gefährliche Situationen (namentlich die Bedrohung von Lehrpersonen durch Drogenbanden), wel- che sich in Bildungseinrichtungen in der Provinz (…) ereignet haben, be- treffend die allgemeine Lage in Eucuador und der von Drogenhandel und Gewalt besonders betroffenen Stadt B._______ sowie zum Drogenkartell «Los Tiguerones».
D-8108/2024 Seite 3 A.d Die Beschwerdeführerin reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Ver- fahrens folgende Unterlagen zu den Akten: Unterlagen betreffend ihre An- gehörigen in der Schweiz (Schwester und Schwager), einen Brief vom
7. Februar 2023 an das Bildungsministerium, mehrere Berichte von Schü- lern und Eltern betreffend Drogendeals an der Schule, einen Bericht des (…) vom 16. Januar 2023, zwei Arbeitsbestätigungen ihres Arbeitgebers, einen Speicherstick mit Printscreens von WhatsApp-Chatverläufen, Audio- aufnahmen und einem Medienbericht zur allgemeinen Situation an den Schulen, namentlich der Bedrohung von Lehrpersonen (alles in Kopie) so- wie ihren Reisepass (Original). B. Mit Verfügung vom 20. November 2024 – tags darauf eröffnet – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Die Beschwerdeführerin focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom
23. Dezember 2024 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Ge- währung von Asyl, eventuell die vorläufige Aufnahme in der Schweiz. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung, ein «Testimonio de la Escritura» vom 20. Dezember 2024 sowie zwei Berichte über die «Los Ti- guerones» bei (Kopien). D. Mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2025 forderte die Instruktionsrichte- rin die Beschwerdeführerin auf, bis zum 21. Januar 2025 einen Kostenvor- schuss von Fr. 750.– zu überweisen. E. Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 21. Januar 2025 einbezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen
D-8108/2024 Seite 4 Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und (knapp) form- gerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs- weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Ur- teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi- schen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
D-8108/2024 Seite 5 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids aus, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verfolgung basiere nicht auf asyl- beachtlichen Motiven. Zudem sei es ihr nicht gelungen, eine vor der Aus- reise bestehende, konkrete Gefährdungssituation zu substanziieren. Aus den eingereichten Beweismitteln gehe insbesondere nicht hervor, dass sie seitens des mutmasslichen Drogenhändlers konkrete Nachteile zu be- fürchten gehabt habe. Das von ihr erwähnte Foto einer Waffe sei den ein- gereichten Audioaufnahmen und Chatverläufen zufolge nicht an sie, son- dern an eine ihrer Schülerinnen geschickt worden, welche es daraufhin an die Beschwerdeführerin weitergeleitet habe. Eine massgebliche Interaktion zwischen der Beschwerdeführerin und dem besagten Drogenhändler-Stu- denten habe demnach nicht stattgefunden. Es sei weder ersichtlich, dass sie Nachteile von relevanter Intensität erlitten habe, noch dass sie zukünf- tig relevante Verfolgungsmassnahmen zu erwarten habe. Aus ihren Aussa- gen gehe insbesondere nicht hervor, dass nach ihrem Wechsel an eine andere Schule noch etwas Relevantes vorgefallen sei. Im Übrigen wäre es ihr ohnehin zuzumuten gewesen, sich bei Bedarf an die heimatlichen Poli- zeibehörden zu wenden und damit auch eine allfällige Versetzung in einen anderen Landesteil in die Wege zu leiten, um der lokal beschränkten Ver- folgung zu entgehen; dies habe sie indes nicht gemacht. Insgesamt liege keine asylbeachtliche Verfolgung vor. Weder die eingereichten Beweismit- tel noch die Inhalte der Links, auf welche die Beschwerdeführerin mit Ein- gabe vom 21. August 2024 verwiesen habe, vermöchten an dieser Ein- schätzung etwas zu ändern. Demnach erfülle die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht, und das Asylgesuch sei abzulehnen. 5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin ver- füge über ein neues Beweismittel («Testimonio de la escritura»), aus wel- chem hervorgehe, dass ihr Wohnhaus in B._______ nach wie vor von Mit- gliedern der Drogenbande «Los Tiguerones» kontrolliert werde und sie auf der Liste dieses Drogenkartells stehe. Wie der eingereichte Bericht betref- fend die «Los Tiguerones» zeige, sei diese Bande skrupellos. Die Banden- mitglieder hätten ihre «Zielscheiben» noch über Jahre im Visier, und seien in ganz Ecuador aktiv und gut vernetzt. Ein Umzug in einen anderen Lan- desteil würde daher keine Sicherheit bringen. Die Beschwerdeführerin
D-8108/2024 Seite 6 wäre in Ecuador einer Dauer-Bedrohung ausgesetzt und wolle auf keinen Fall dorthin zurückkehren. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin macht eine Verfolgung durch Drittpersonen geltend, welche sich an ihr für ihren Einsatz gegen den Drogenverkauf an ihrer ehemaligen Schule rächen wollen. Wie bereits das SEM zutreffend festgestellt hat, kann darin schon deshalb keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG erblickt werden, weil es an einem relevanten Motiv fehlt. 6.2 Zudem können die bisher erlittenen Massnahmen nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG qualifiziert werden; denn die Beschwerdeführerin wurde den Akten zufolge lediglich von einem in den Drogenhandel an ihrer Schule involvierten Studenten indirekt und mut- masslich im Affekt verbal bedroht (vgl. dazu die auf einem Speicherstick befindlichen WhatsApp-Chatverläufe und Audiodateien; A31). Aus den ein- gereichten elektronischen Dateien ist zudem ersichtlich, dass der Be- schwerdeführerin das Foto mit der Waffe entgegen ihrer Aussage in der Anhörung nicht von diesem Studenten zugeschickt worden ist, sondern dass eine ihrer Studentinnen es an sie weitergeleitet hat. Zu weiteren kon- kreten Vorfällen ist es nicht gekommen. Die Beschwerdeführerin hat insbe- sondere auch nicht geltend gemacht, dass sie nach dem Wechsel an eine andere Schule ungefähr Ende Februar/Anfang März (…) (vgl. A20 F26) weiteren Verfolgungshandlungen ausgesetzt war. 6.3 Es gibt sodann keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Be- schwerdeführerin tatsächlich im Visier der «Los Tiguerones» stand bezie- hungsweise steht. Aus ihren Aussagen im vorinstanzlichen Verfahren geht nicht hervor, dass der Drogenhändler-Student effektiv diesem Kartell an- gehört, und auch die eingereichten Beweismittel vermögen dies nicht zu belegen. Aus der auf Beschwerdeebene eingereichten Erklärung der Toch- ter der Beschwerdeführerin vom 20. Dezember 2024 («Testimonio de la escritura») geht ebenfalls nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin von den «Los Tiguerones» verfolgt wurde oder wird, sondern es wird lediglich geltend gemacht, sie sei durch Personen, welche in verdächtiger Weise um ihr Haus herumgelungert seien, derart eingeschüchtert worden, dass sie das Land verlassen habe, und dies stehe sicherlich im Zusammenhang mit der Bedrohung durch einen Studenten, welcher nun vor Gericht stehe.
D-8108/2024 Seite 7 6.4 Schliesslich ist festzustellen, dass sich die Beschwerdeführerin bisher nicht an die heimatlichen Sicherheitsbehörden gewandt hat; dies obwohl eine polizeiliche Anzeige sie für die Versetzung in eine andere Provinz qua- lifiziert hätte (vgl. A20 F26). Ihr Einwand, sie befürchte im Falle einer An- zeige tödliche Übergriffe auf Familienangehörige, vermag nicht zu über- zeugen, zumal sie selber wie erwähnt nur geringfügigen Verfolgungsmass- nahmen durch eine Einzelperson ausgesetzt war und nicht davon auszu- gehen ist, dass sie im Visier eines Drogenkartells steht. Sollte sich die Be- drohungslage zukünftig intensivieren respektive konkretisieren, wäre es der Beschwerdeführerin ohne weiteres zuzumuten, sich an die lokalen Si- cherheitskräfte zu wenden, welche als grundsätzlich schutzwillig und -fähig zu erachten sind (vgl. dazu auch das Urteil des BVGer E-5850/2024 vom
23. September 2024 E. 5.5). 6.5 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung oder entsprechende Ver- folgungsfurcht nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesver- waltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigen- schaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
D-8108/2024 Seite 8 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden. 8.2.2 Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine flüchtlings- rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr in den Heimat- staat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus- schaffung nach Ecuador dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit – im Sinne eines «real risk» (vgl. dazu das Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.) – einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssitua- tion in Ecuador lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
D-8108/2024 Seite 9 8.3.1 Ungeachtet des aktuell in Ecuador herrschenden bewaffneten Kon- flikts zwischen der Regierung und organisierten kriminellen Gruppierungen besteht in Ecuador keine landesweite Situation der Gewalt, aufgrund derer die Bevölkerung gesamthaft einer konkreten Gefährdung ausgesetzt ist. Der Vollzug der Wegweisung nach Ecuador ist daher als generell zumutbar zu erachten (vgl. dazu auch die Urteile des BVGer E-5850/2024 vom
23. September 2024 E. 6.2 und E-3102/2024 vom 29. Mai 2024 S. 12). 8.3.2 Es sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten. Die Beschwerdeführe- rin ist laut Akten gesund, gebildet, war vor der Ausreise berufstätig und ver- fügt am Herkunftsort über ein familiäres Beziehungsnetz und eine gesi- cherte Wohnsituation. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Ecuador aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesund- heitlichen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten würde. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. Daran vermögen auch die in der Beschwerde geltend gemach- ten Integrationsbemühungen sowie die familiären Beziehungen in der Schweiz nichts zu ändern. 8.4 Da die Beschwerdeführerin über einen bis im November 2025 gültigen Reisepass verfügt (vgl. A16 Ziff. 4.01), ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei- sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten der Beschwerde- führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist durch den am 21. Januar 2025 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
D-8108/2024 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut
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