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D-809/2013

D-809/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-02-21 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

E. 2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

E. 4 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung IV

D-809/2013

Urteil vom 21. Februar 2013

Besetzung

Einzelrichter Martin Zoller,

mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;

Gerichtsschreiber Daniel Widmer.

Parteien

A._______,

Türkei,

vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,

Advokatur Kanonengasse, Militärstrasse 76,

(...),

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;

Verfügung des BFM vom 5. Februar 2013 / (...).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger kurdi-scher Ethnie aus B._______ - erstmals am (...) in der Schweiz um Asyl nachsuchte,

dass das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) mit Verfügung vom (...) feststellte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an­ordnete,

dass die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) auf die dagegen am (...) erhobene Beschwerde mit Urteil vom (...) wegen (...) nicht eintrat, (...),

dass das BFF dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom (...) eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum (...) ansetzte,

dass er am (...) beim BFF ein Gesuch um Wiedererwägung beziehungsweise Revision einreichte, wobei das BFF mit Verfügung vom (...) das Wiedererwägungsgesuch abwies und die ARK mit Urteil vom (...) auf das ihr zwischenzeitlich zuständigkeitshalber übermittelte Revisionsgesuch (...) nicht eintrat,

dass der Beschwerdeführer am 25. April 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ des BFM zum zweiten Mal in der Schweiz um Asyl nachsuchte,

dass er vom BFM am 8. Mai 2012 im EVZ summarisch befragt und am 30. Januar 2013 in Bern-Wabern durch das Bundesamt zu den Asylgründen angehört wurde,

dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines zweiten Asyl­gesuchs im Wesentlichen ausführte, er sei nach dem Verlassen der Schweiz bei seiner Rückkehr in die Türkei im (...) (...) für (...) in Gewahrsam genommen und daraufhin während (...) in Militärhaft gehalten worden, weil er den Militärdienst nicht geleistet und (...) habe,

dass er daraufhin seinen (...) Militärdienst absolviert und in der Folge ohne nennenswerte Probleme in B._______ gelebt habe, wo er seiner Tätigkeit als (...) nachgegangen sei,

dass er ab (...) immer wieder von Soldaten belästigt beziehungsweise 15 bis 25 Mal gefoltert worden sei,

dass am 20. April 2011 im Dorf D._______ (...) getötet worden seien und ein weiterer, E._______, verhaftet worden sei, welcher den Behörden verraten habe, wie er - der Beschwerdeführer - die Auf­ständischen unterstützen würde,

dass er am (...) nach F._______ gezogen und nur (...) beziehungsweise (...) nach Hause gegangen sei,

dass kein Verfahren gegen ihn hängig sei, er aber von Militärs der Posten G._______ und H._______ gesucht würde, welche nach seiner Aus­reise im (...) bei ihm zuhause nach ihm gefragt hätten,

dass das BFM mit Verfügung vom 5. Februar 2013 - eröffnet am 11. Februar 2013 - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegwei­sung aus der Schweiz anordnete, wobei er diese bis zum 7. März 2013 zu verlassen habe,

dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, das erste Asylverfahrens des Beschwerdeführers sei im Jahr (...) rechtskräftig abgeschlossen worden, dieser sei freiwillig in seinen Heimatstaat zurückgekehrt und dessen für den Zeitraum von (...) geltend gemachten Nachteile (...) seien zum Zeitpunkt der Ausreise im Jahr 2012 insofern nicht mehr relevant gewesen, als sie um Jahre zurückgelegen seien,

dass der Beschwerdeführer Letzteres insofern bestätigt habe, als er anlässlich der Kurzbefragung vom 8. Mai 2012 erklärt habe, bis zum (...) keine nennenswerten Probleme gehabt zu haben,

dass die späteren Vorbringen als offensichtlich haltlos zu qualifizieren seien, zumal die diesbezüglichen Aussagen unstimmig, unsubstanziiert und widersprüchlich ausgefallen seien,

dass er die angeblichen Folterungen anlässlich der Kurzbefragung nicht, sondern erst im Rahmen der ergänzenden Anhörung erwähnt habe, wobei diese Behelligungen angeblich bereits ab (...) stattgefunden hätten, und er nicht in der Lage gewesen sei, präzise Angaben zu deren Anzahl zu machen,

dass er die behördliche Suche nach ihm auch damit begründet habe, dass (...) worden sei, er jedoch nicht vermocht habe, sich dazu zu äussern,

dass er erklärt habe, zum einen sei kein Verfahren gegen ihn hängig, zum andern würde er von zwei Militärposten gesucht, welche Aussagen umso fragwürdiger seien, als ihn die Militärs nach den angeblichen Folterungen bedingungslos freigelassen hätten,

dass auch seine - ebenfalls widersprüchliche - Aussage, wonach er im Jahr (...) bis zu seiner Ausreise (...) in sein Dorf gegangen sei, gegen eine Verfolgung spreche, und es ihm nicht überzeugend gelinge, zur Festnahme eines Aufständischen in D._______ einen persönlichen Bezug herzustellen,

dass sich nach dem Gesagten aus den Akten keine Hinweise darauf ergäben, dass nach Abschluss des ersten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien,

dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei,

dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Februar 2013 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Ent­scheid Beschwerde erheben liess, worin er unter Kosten- und Entschädigungsfolge beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, auf das Asylgesuch einzutreten, festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,

dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfah­rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte,

dass auf die Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen wird,

dass die vorinstanzlichen Akten am (...) beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und zieht in Erwägung:

dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser - was in casu nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslie­ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsge­setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass vorbehältlich der nachstehenden Erwägungen die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde vorliegend erfüllt sind,

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116 m. w. H.),

dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),

dass im Lichte dieser Regelungen und Praxis besehen auf den Antrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl (vgl. Beschwerde S. 1) nicht einzutreten ist,

dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate­riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,

dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG),

dass die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG eine summari­sche mate­rielle Prüfung der Glaubwürdigkeit der gesuchstellenden Person voraussetzt, aus der sich das offensichtliche Fehlen von Hin­weisen auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft beziehungs­weise auf die Voraussetzungen der Gewäh­rung des vorübergehenden Schut­zes ergibt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2000 Nr. 14 S. 102 ff.),

dass diese summarische materielle Glaubhaftigkeitsprüfung der Verfolgungsvorbringen vorliegend - wie eine Überprüfung der Akten ergibt - vom BFM in kor­rekter Weise vorgenommen wurde,

dass unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer vorgängig ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat und seither in seinen Heimatstaat zurückgekehrt ist,

dass in der Beschwerde vorweg eingewendet wird, zwar erübrige sich eine inhaltliche Prüfung eines Zweitgesuchs allgemein dann, wenn weder aufgrund des individuellen Vorbringens noch aufgrund der Lage im Herkunftsland auf veränderte Umstände geschlossen werden könne,

dass aber vorliegend zu beachten sei, dass der Beschwerdeführer bereits vor (...) Jahren in die Türkei zurückgekehrt sei,

dass nämlich je kürzer der zeitliche Abstand zwischen zwei Asylgesuchen sei und je kürzer der Aufenthalt im Herkunftsland dazwischen gewesen sei, naturgemäss desto herausragendere Ereig-nisse für die Begründung eines neuen Gesuches geltend gemacht werden müssten,

dass dieser Einwand nicht zutrifft, zumal sich aus dem zeitlichen Abstand zwischen zwei Asylgesuchen beziehungsweise der zeitlichen Dauer des dazwischen liegenden Aufenthalts im Heimat- oder Herkunftsstaat keine pauschalen Kriterien bezüglich der Anforderun-gen an die Verfolgungsvorbringen des Folgegesuchs ableiten lassen,

dass diesbezüglich lediglich zu prüfen ist, ob Hinweise vorliegen, wel-che geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind,

dass sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen in der Beschwerde erübrigt, weil sich diese darin erschöpfen, die Asylvorbringen sinngemäss zu wiederholen und deren Authentizität zu bekräftigen, ohne in substanziierter Weise zur Argumentation der Vorinstanz Stellung zu nehmen,

dass das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die vorstehenden Er­wägungen in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass Hinweise auf in­zwischen eingetretene Ereignisse, die ge­eignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant sind, offensicht­lich fehlen,

dass deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich und ohne zusätzlichen Begründungsaufwand auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,

dass der Beschwerdeführer mithin auch auf Rekursebene - namentlich im Lichte der Rechtsprechung besehen (vgl. BVGE 2009/53 E. 4.2 S. 769 mit weiteren Hinweisen) - klarerweise keine Hinweise darzulegen vermochte, wonach seit dem Abschluss seines vorgängigen Asylver-fahrens derartige Ereignisse eingetreten sind,

dass demnach das BFM zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein­getreten ist,

dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), der Kanton I._______ keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,

dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),

dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),

dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG),

dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen,

dass ferner keine Anhaltspunkte für eine ihm drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) oder eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung ersichtlich sind,

dass sich der Vollzug als unzumutbar erweist, wenn eine Person im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist (Art. 83 Abs. 4 AuG),

dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin sprechen,

dass auch den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer in den Heimatstaat unzumutbar wäre,

dass seine nächsten Familienangehörigen (...) nach wie vor in seinem Heimatdorf wohnhaft sind und er mithin dort ein Beziehungsnetz besitzt,

dass er nach Abschluss des fünften Schuljahres zwar keinen Beruf erlernt hat, jedoch im Landwirtschaftsbetrieb seiner Familie erwerbstätig war,

dass er neben seiner türkischen Muttersprache auch die (...) Sprache beherrscht und über (...) verfügt,

dass auch sonst keine individuellen Gründe vorliegen, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen,

dass der noch junge Beschwerdeführer - soweit aktenkundig - an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen leidet,

dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er würde bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten, welche als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG),

dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.),

dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-weisung zu bestätigen ist,

dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab­zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,

dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus­ses durch das vorliegende Urteil gegenstandslos wird,

dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit, abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter:

Der Gerichtsschreiber:

Martin Zoller

Daniel Widmer

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