Asyl und Wegweisung
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG).
E. 3 Der Beschwerdeführer beantragt, vor einer allfälligen Ablehnung der Beschwerde sei eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe an den Heimatstaat offenzulegen und ihm dazu das rechtliche Gehör im Hinblick auf subjektive Nachfluchtgründe zu gewähren. Aus den dem Gericht vorliegenden Akten geht indes nicht hervor, die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer betreffende Daten bereits an den Heimatstaat weitergegeben, weshalb auf das Begehren mangels Rechtsschutzinteresse im Rahmen dieses Verfahrens nicht einzutreten ist.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen.
E. 5.1 Das BFM kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Die-se Auffassung ist zu teilen. Vorab fällt auf, dass der Beschwerdeführer die Vergewaltigung seiner ihm religiös anvertrauten Partnerin eher stereotyp vorbrachte (vorinstanzliche Akte A 7/16 Antwort 57). Zusammen mit den ungereimten Aussagen betreffend Täterschaft, welche vom BFM zu Recht festgehalten und vom Beschwerdeführer weder auf Rekursebene noch anlässlich der Anhörung befriedigend erklärt werden konnten (A 7/16 Antwort 75), kommen Zweifel daran auf, dass seine Partnerin tatsächlich Opfer eines Sexualdelikts unter den geschilderten Umständen wurde. Entgegen den Beschwerdevorbringen erweckten seine Aussagen bei der Erstbefragung nämlich noch nicht den Eindruck, er bezichtige mehrere Täter der Vergewaltigung (vgl. A 4/11 S.7). Die Zweifel werden durch unstimmige Angaben im Zusammenhang mit der Anzahl seiner Vorsprachen auf dem Kommissariat nach dem angeblichen Vorfall verstärkt. In diesem Zusammenhang kann wiederum auf die entsprechenden Erwägungen des BFM im angefochtenen Entscheid verwiesen werden, da die eher spekulativen Beschwerdevorbringen keine andere Sichtweise rechtfertigen. Hinzu kommt, dass er namentlich seine Vorsprache vom ... Mai 2008 auf dem Kommissariat kaum mit Realkennzeichen versehen zu Protokoll gab und die angebliche Behelligung durch Militärpersonen vom ... Mai 2008 in seiner Wohnung realitätsfremd schilderte (A 7/16 Antworten 14, 16 und 106 ff.). Realitätsfremd mutet ferner auch die angebliche Flucht während der Überstellung an die Militärbehörden an (A 4/11 S. 6). Im Weiteren fällt auf, dass er offenbar schon Ende April 2008 und mithin bereits vor den angeblichen Ereignissen auszureisen beabsichtigte (A 7/16 Antwort 126). Sein Erklärungsversuch für diese Unstimmigkeit ist wiederum nicht überzeugend ausgefallen (A 7/16); vielmehr wird so der Eindruck, wonach sich die geltend gemachten Vorkommnisse nicht beziehungsweise nicht in der geschilderten Weise zugetragen haben, bestätigt. Anzufügen ist sodann, dass er keine Beweismittel für das angeblich Vorgefallene beibrachte und betreffend Nachreichung von Identitätsbelegen nicht kooperativ wirkte (A 7/16 Antworten 7 ff.). Schliesslich ist die diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung des Beschwerdeführers nicht in Zweifel zu ziehen. Hingegen kann mit den eingereichten Arztberichten die genaue Ursache des psychischen Leidens im Allgemeinen und auch im vorliegenden Fall nicht hinreichend belegt werden, weshalb er unter dem Blickwinkel der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen aus den besagten Berichten nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.
E. 5.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind nach dem Gesagten als überwiegend unglaubhaft zu qualifizieren. Die Frage der Asylrelevanz des angeblich Vorgefallenen kann entsprechend an sich offen gelassen werden, wobei der Beschwerdeführer grundsätzlich zurecht auf rechtsstaatliche Defizite in Guinea verweist. Andererseits ist die Sichtweise des BFM, wonach bei angenommener Glaubhaftigkeit der Fluchtgründe grundsätzlich eine Schutzinfrastruktur bestanden hätte, deren Inanspruchnahme für den Beschwerdeführer zumutbar gewesen wäre, in einen gewissen Ausmass nachvollziehbar. Aus seinen Darlegungen geht nämlich hervor, dass die Behörden nach der Anzeige aktiv wurden und die Beschwerdeführerin zwecks Untersuchung ins Spital schickten. In der Folge anerkannte ein Gericht offenbar seine Zuständigkeit für den Fall (A 7/16 Antwort 92). Dass die Behörden in den wenigen Wochen vor der Ausreise des Beschwerdeführers den Fall noch nicht zur Verhandlung gebracht hatten, kann mithin nicht als Rechtsverweigerung bezeichnet werden. Vielmehr wäre es ihm und seiner Partnerin jedenfalls nicht a priori verwehrt gewesen, den weiteren Verlauf der Ermittlungen abzuwarten und allfällige, durch die Täterschaft initiierte Einschüchterungsversuche von Militärpersonen geltend zu machen.
E. 5.3 Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er im Zeitpunkt der Ausreise aus Guinea ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt war oder dass er begründete Furcht hat, solche Nachteile im Falle der Rückkehr in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erleiden zu müssen. Es erübrigt sich, auf weitere Beschwerdevorbringen und die Beweismittel im Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Das Bundesamt hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch hat er einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 7 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigen-de Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdefüh-rer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Guinea ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Guinea dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde. Aufgrund der Akten sowie der vorstehenden Erwägungen betreffend die Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls ist indessen nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Guinea eine derartige Gefahr droht, welche den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen lassen würde.
E. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 7.2.1 Bezüglich der allgemeinen Lage in Guinea ist festzuhalten, dass die Ereignisse vom 28. September 2009 in der Hauptstadt Conakry - Tötung von über 150 Teilnehmenden an einer Demonstration gegen eine eventuelle Kandidatur des Juntachefs Moussa Dadis Camara für die Präsidentschaftswahlen von Ende Januar 2010 durch die Ordnungskräfte - zwar eine gewaltsame Niederschlagung eines Bürgerprotests darstellen und auch im Anschluss an diese Ereignisse über weitere Menschenrechtsverletzungen berichtet wurde. Nach Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts herrscht jedoch derzeit weder in Guinea im Allgemeinen noch in Conakry im Besonderen Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt, womit eine Rückführung nicht als generell unzumutbar erscheint. Aus der allgemeinen Lage in Guinea lässt sich somit keine konkrete Gefährdungssituation für den Beschwerdeführer ableiten.
E. 7.2.2 Der Beschwerdeführer hat sodann offenbar eine enge Beziehung zu seiner Tante, welche ihm zur Ausreise verholfen haben soll. Seine Schulbildung erscheint als überdurchschnittlich. Er verfügt über Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen (A 7/16 Antworten 33 ff., 44 ff. und 71). Vor Ort leben auch drei Schwestern und ein Bruder (A 4/11 S. 3). Angesichts dieser Voraussetzungen ist nicht davon auszugehen, dass er nach der Rückkehr aus individuellen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten wird. Gemäss dem aktuellsten Arztbericht vom 4. Mai 2010 ist er zwar nach wie vor auf eine regelmässige ambulante Therapie angewiesen. Im Sinne der Vernehmlassung des BFM kann eine solche aber auch grundsätzlich in Conakry durchgeführt werden. In den Beschwerdeeingaben wird zwar zurecht auf Mängel im Gesundheitssystem vor Ort verwiesen. Andererseits hielt aber das Bundesverwaltungsgericht in seinem Entscheid E-2477/2007 vom 5. Februar 2010 - allerdings betreffend eine HIV-Erkrankung - unter anderem fest, Medikamente seien an verschiedenen Zentren und zum Teil gratis erhältlich (E. 7.3.7). Unüberwindbare Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Psychopharmaka, welche der Beschwerdeführer aktuell offenbar benötigt (Xanax und Remeron), sind entsprechend nicht ersichtlich, auch wenn besagte Medikamente im Sinne der Beschwerdevorbringen im primären Gesundheitssystem nach wie vor nicht erhältlich sein sollten. Dies auch deshalb, weil der Beschwerdeführer nach dem Gesagten im Heimatland über ein soziales Netz, welches ihm bei auftretenden Schwierigkeiten bei der allfälligen Inanspruchnahme medizinischer Hilfe unterstützen kann, verfügt. Die Vorinstanz weist ausserdem auf die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe hin, welche sich auch auf Medikamente bezieht. Im Übrigen sind gemäss dem vom Beschwerdeführer eingereichten Auszug aus dem Mental Health Atlas 2005 auch NGOs Ansprechstellen für psychisch Kranke (vgl. S. 217 unten). Dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten bei oder nach der Rückkehr aus individuellen Gründen konkret gefährdet wäre, erscheint mithin nicht als beachtlich wahrscheinlich.
E. 7.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich in Zusammenarbeit mit der Vorinstanz bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der von der Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug in Übereinstimmung mit den zu beachten-den Bestimmungen steht und zu bestätigen ist. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Gesuch im Sinne von Art 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2009 gutgeheissen wurde und er mangels Arbeitsstelle nach wie vor als bedürftig anzusehen ist, erfolgt keine Kostenauflage. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) ... Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8094/2008/wif {T 0/2} Urteil vom 21. Juni 2010 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Blaise Pagan; Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren ..., Guinea, vertreten durch Samuel Häberli, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. November 2008 / N _______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Guinea am 1. Juni 2008 auf dem Luftweg und gelangte am 2. Juni 2008 in die Schweiz, wo er am 12. Juni 2008 um Asyl nachsuchte. Am 25. Juni 2008 wurde er vom BFM summarisch befragt. Am 30. Juni 2008 führte die Vorinstanz eine Anhörung durch. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, in Conakry geboren worden und aufgewachsen zu sein. Am ... Mai 2008 sei seine Partnerin durch Militärpersonen vergewaltigt worden. Tags darauf hätten sie Anzeige beim Polizeikommissariat erstattet. Dort habe man seine Partnerin aufgefordert, sich im Spital untersuchen zu lassen. Nach der ärztlichen Begutachtung hätten sie sich mit dem entsprechenden Formular beim Gericht gemeldet. In der Folge hätten sich Zuständigkeitsprobleme ergeben beziehungsweise die zivilen Behörden hätten sich des Falles nicht annehmen wollen. Am ... Mai 2008 sei der Haupttäter zusammen mit Personen aus seinem Umfeld unter Todesdrohungen gewaltsam in die Wohnung des Beschwerdeführers eingedrungen. Es sei ihm gelungen, vor dem Angriff aus dem Fenster zu fliehen. Ein Anwalt habe ihm mitgeteilt, in Anbetracht der Machtfülle der Täterschaft sei deren behördliche Belangung illusorisch. Am ... Mai 2008 habe er gleichwohl auf dem Kommissariat vorgesprochen und sei festgenommen worden. Man habe beabsichtigt, ihn den Militärbehörden zu überstellen. Während des Transports sei ihm aufgrund von Krawallen auf der Strasse, welche seine Bewacher abgelenkt hätten, die Flucht gelungen. Er habe sich zu einer Tante begeben. Deren Sohn sei während der Unruhen vom 22. Januar 2007 durch Militärgewalt ums Leben gekommen. Sie habe dem Beschwerdeführer ihre Hilfe angeboten. Er habe vorerst versteckt gelebt und sei wenig später mit der Unterstützung der besagten Tante ausser Landes geflohen. B. Mit Verfügung vom 13. November 2008 - eröffnet am 17. November 2008 - lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, er habe es unterlassen, das Fehlverhalten der Militärpersonen der vorgesetzten Stelle zu melden. Entsprechend könne dem Staat kein mangelhafter Schutzwille unterstellt werden, weshalb die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt seien. Überdies müssten seine Vorbringen auch als unglaubhaft qualifiziert werden. Er habe die angebliche Täterschaft anlässlich der Befragungen nicht übereinstimmend zu Protokoll gegeben. Auch die Intensität seiner Bemühungen, auf dem Kommissariat die Ingangsetzung des Verfahrens zu bewirken, habe er widersprüchlich dargelegt. In Anbetracht weiterer Ungereimtheiten in den Schilderungen sei von einem konstruierten Sachverhalt auszugehen. C. Am 8. Dezember 2008 ging beim BFM ein den Beschwerdeführer betreffender Arztbericht vom 4. Dezember 2008 ein. D. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2008 beantragte der Beschwerdefüh-rer beim Bundesverwaltungsgericht durch seine Vertretung die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Als Folge davon sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Die Vollzugsbehörden seien vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit denjenigen seines Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben bis zum Entscheid zu sistieren. Vor einer allfälligen Ablehnung der Beschwerde sei eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe offenzulegen und ihm dazu das rechtliche Gehör im Hinblick auf subjektive Nachfluchtgründe zu gewähren. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten (Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Zur Begründung machte er geltend, der angebliche Widerspruch bei der Angabe der Täterschaft (ein Täter beziehungsweise mehrere) gehe aus den relevanten Protokollstellen nicht hervor. Der Widerspruch bei der Angabe von Vorsprachen auf dem Kommissariat treffe sodann nur bedingt zu. Auch die weiteren vom BFM erwähnten Ungereimtheiten seien erklärbar beziehungsweise bestünden gar nicht. Vielmehr habe er das Vorgefallene weitgehend substanziiert und übereinstimmend schildern können. Er werde vor Ort durch das Militär verfolgt und erhalte keinen behördlichen Schutz. Die mangelnde Respektierung und Durchsetzung rechtsstaatlicher Prinzipien in Guinea werde durch verschiedene Quellen belegt. Ferner sei er seit dem 10. September 2008 in regelmässiger psychiatrischer Behandlung. Zwischen dem 18. und 26. November 2008 sei er in einer entsprechenden Klinik hospitalisiert gewesen. Er leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung und an einer mittelgradigen depressiven Episode. Aktuell sei er täglich in ambulanter Behandlung. Die psychiatrische Versorgung in Guinea gelte als äusserst prekär. Im Falle der Rückkehr wäre er mithin konkret gefährdet. Der Eingabe lagen der bereits erwähnte Arztbericht vom 4. Dezember 2008 im Original und ein Auszug aus dem Mental Health Atlas 2005 bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2009 verzichtete die Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch um Erlass allfälliger Verfahrenskosten gut. Das Gesuch betreffend vorsorgliche Massnahmen (Datentransfer) wurde abgewiesen. F. Mit Vernehmlassung vom 15. Januar 2009 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Eine weiterführende Behandlung des psychischen Leidens sei in Conakry an der Universitätsklinik CHU Donka möglich. Zudem habe der Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich um medizinische Rückkehrhilfe zu bemühen. G. Mit Replik vom 2. Februar 2009 hielt der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Vorbringen fest. Der Zugang zur erforderlichen Behandlung und die Gewährleistung einer solchen für einen längeren Zeitraum seien in keiner Weise sichergestellt. Die von ihm benötigten Medikamente seien gemäss Mental Health Atlas 2005 in Guinea im primären Gesundheitssystem nicht erhältlich. Es sei unklar, ob sie allenfalls im teuren sekundären Gesundheitssystem zu bekommen wären. Der Stellungnahme lag der Austrittsbericht der vom Beschwerdeführer in der Schweiz aufgesuchten psychiatrischen Klinik vom 24. Dezember 2008 bei. H. Mit Zwischenverfügung vom 1. April 2010 wurde dem Beschwerdeführer Frist für die allfällige Einreichung eines aktuellen Arztberichts angesetzt. I. Nach gewährter Fristerstreckung reichte der Beschwerdeführer am 10. Mai 2010 einen ärztlichen Bericht vom 4. Mai 2010 ein. Die psychopathologische Symptomatik sei gemäss dem Bericht unverändert, wobei deren Ausprägungsgrad etwas nachgelassen habe. Er habe in den vergangenen 17 Monaten eine relativ hohe Behandlungsfrequenz gehabt und bedürfe weiterhin einer intensiven ambulanten psychiatrisch/psychotherapeutischen Behandlung und pharmakologischen Medikation. Der Eingabe lag ausserdem eine Kopie des bereits eingereichten Austrittsberichts vom 24. Dezember 2008 samt eruierten Laborwerten bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). 3. Der Beschwerdeführer beantragt, vor einer allfälligen Ablehnung der Beschwerde sei eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe an den Heimatstaat offenzulegen und ihm dazu das rechtliche Gehör im Hinblick auf subjektive Nachfluchtgründe zu gewähren. Aus den dem Gericht vorliegenden Akten geht indes nicht hervor, die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer betreffende Daten bereits an den Heimatstaat weitergegeben, weshalb auf das Begehren mangels Rechtsschutzinteresse im Rahmen dieses Verfahrens nicht einzutreten ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. 5. 5.1 Das BFM kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Die-se Auffassung ist zu teilen. Vorab fällt auf, dass der Beschwerdeführer die Vergewaltigung seiner ihm religiös anvertrauten Partnerin eher stereotyp vorbrachte (vorinstanzliche Akte A 7/16 Antwort 57). Zusammen mit den ungereimten Aussagen betreffend Täterschaft, welche vom BFM zu Recht festgehalten und vom Beschwerdeführer weder auf Rekursebene noch anlässlich der Anhörung befriedigend erklärt werden konnten (A 7/16 Antwort 75), kommen Zweifel daran auf, dass seine Partnerin tatsächlich Opfer eines Sexualdelikts unter den geschilderten Umständen wurde. Entgegen den Beschwerdevorbringen erweckten seine Aussagen bei der Erstbefragung nämlich noch nicht den Eindruck, er bezichtige mehrere Täter der Vergewaltigung (vgl. A 4/11 S.7). Die Zweifel werden durch unstimmige Angaben im Zusammenhang mit der Anzahl seiner Vorsprachen auf dem Kommissariat nach dem angeblichen Vorfall verstärkt. In diesem Zusammenhang kann wiederum auf die entsprechenden Erwägungen des BFM im angefochtenen Entscheid verwiesen werden, da die eher spekulativen Beschwerdevorbringen keine andere Sichtweise rechtfertigen. Hinzu kommt, dass er namentlich seine Vorsprache vom ... Mai 2008 auf dem Kommissariat kaum mit Realkennzeichen versehen zu Protokoll gab und die angebliche Behelligung durch Militärpersonen vom ... Mai 2008 in seiner Wohnung realitätsfremd schilderte (A 7/16 Antworten 14, 16 und 106 ff.). Realitätsfremd mutet ferner auch die angebliche Flucht während der Überstellung an die Militärbehörden an (A 4/11 S. 6). Im Weiteren fällt auf, dass er offenbar schon Ende April 2008 und mithin bereits vor den angeblichen Ereignissen auszureisen beabsichtigte (A 7/16 Antwort 126). Sein Erklärungsversuch für diese Unstimmigkeit ist wiederum nicht überzeugend ausgefallen (A 7/16); vielmehr wird so der Eindruck, wonach sich die geltend gemachten Vorkommnisse nicht beziehungsweise nicht in der geschilderten Weise zugetragen haben, bestätigt. Anzufügen ist sodann, dass er keine Beweismittel für das angeblich Vorgefallene beibrachte und betreffend Nachreichung von Identitätsbelegen nicht kooperativ wirkte (A 7/16 Antworten 7 ff.). Schliesslich ist die diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung des Beschwerdeführers nicht in Zweifel zu ziehen. Hingegen kann mit den eingereichten Arztberichten die genaue Ursache des psychischen Leidens im Allgemeinen und auch im vorliegenden Fall nicht hinreichend belegt werden, weshalb er unter dem Blickwinkel der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen aus den besagten Berichten nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. 5.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind nach dem Gesagten als überwiegend unglaubhaft zu qualifizieren. Die Frage der Asylrelevanz des angeblich Vorgefallenen kann entsprechend an sich offen gelassen werden, wobei der Beschwerdeführer grundsätzlich zurecht auf rechtsstaatliche Defizite in Guinea verweist. Andererseits ist die Sichtweise des BFM, wonach bei angenommener Glaubhaftigkeit der Fluchtgründe grundsätzlich eine Schutzinfrastruktur bestanden hätte, deren Inanspruchnahme für den Beschwerdeführer zumutbar gewesen wäre, in einen gewissen Ausmass nachvollziehbar. Aus seinen Darlegungen geht nämlich hervor, dass die Behörden nach der Anzeige aktiv wurden und die Beschwerdeführerin zwecks Untersuchung ins Spital schickten. In der Folge anerkannte ein Gericht offenbar seine Zuständigkeit für den Fall (A 7/16 Antwort 92). Dass die Behörden in den wenigen Wochen vor der Ausreise des Beschwerdeführers den Fall noch nicht zur Verhandlung gebracht hatten, kann mithin nicht als Rechtsverweigerung bezeichnet werden. Vielmehr wäre es ihm und seiner Partnerin jedenfalls nicht a priori verwehrt gewesen, den weiteren Verlauf der Ermittlungen abzuwarten und allfällige, durch die Täterschaft initiierte Einschüchterungsversuche von Militärpersonen geltend zu machen. 5.3 Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er im Zeitpunkt der Ausreise aus Guinea ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt war oder dass er begründete Furcht hat, solche Nachteile im Falle der Rückkehr in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erleiden zu müssen. Es erübrigt sich, auf weitere Beschwerdevorbringen und die Beweismittel im Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Das Bundesamt hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch hat er einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigen-de Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdefüh-rer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Guinea ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Guinea dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde. Aufgrund der Akten sowie der vorstehenden Erwägungen betreffend die Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls ist indessen nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Guinea eine derartige Gefahr droht, welche den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen lassen würde. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.2.1 Bezüglich der allgemeinen Lage in Guinea ist festzuhalten, dass die Ereignisse vom 28. September 2009 in der Hauptstadt Conakry - Tötung von über 150 Teilnehmenden an einer Demonstration gegen eine eventuelle Kandidatur des Juntachefs Moussa Dadis Camara für die Präsidentschaftswahlen von Ende Januar 2010 durch die Ordnungskräfte - zwar eine gewaltsame Niederschlagung eines Bürgerprotests darstellen und auch im Anschluss an diese Ereignisse über weitere Menschenrechtsverletzungen berichtet wurde. Nach Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts herrscht jedoch derzeit weder in Guinea im Allgemeinen noch in Conakry im Besonderen Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt, womit eine Rückführung nicht als generell unzumutbar erscheint. Aus der allgemeinen Lage in Guinea lässt sich somit keine konkrete Gefährdungssituation für den Beschwerdeführer ableiten. 7.2.2 Der Beschwerdeführer hat sodann offenbar eine enge Beziehung zu seiner Tante, welche ihm zur Ausreise verholfen haben soll. Seine Schulbildung erscheint als überdurchschnittlich. Er verfügt über Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen (A 7/16 Antworten 33 ff., 44 ff. und 71). Vor Ort leben auch drei Schwestern und ein Bruder (A 4/11 S. 3). Angesichts dieser Voraussetzungen ist nicht davon auszugehen, dass er nach der Rückkehr aus individuellen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten wird. Gemäss dem aktuellsten Arztbericht vom 4. Mai 2010 ist er zwar nach wie vor auf eine regelmässige ambulante Therapie angewiesen. Im Sinne der Vernehmlassung des BFM kann eine solche aber auch grundsätzlich in Conakry durchgeführt werden. In den Beschwerdeeingaben wird zwar zurecht auf Mängel im Gesundheitssystem vor Ort verwiesen. Andererseits hielt aber das Bundesverwaltungsgericht in seinem Entscheid E-2477/2007 vom 5. Februar 2010 - allerdings betreffend eine HIV-Erkrankung - unter anderem fest, Medikamente seien an verschiedenen Zentren und zum Teil gratis erhältlich (E. 7.3.7). Unüberwindbare Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Psychopharmaka, welche der Beschwerdeführer aktuell offenbar benötigt (Xanax und Remeron), sind entsprechend nicht ersichtlich, auch wenn besagte Medikamente im Sinne der Beschwerdevorbringen im primären Gesundheitssystem nach wie vor nicht erhältlich sein sollten. Dies auch deshalb, weil der Beschwerdeführer nach dem Gesagten im Heimatland über ein soziales Netz, welches ihm bei auftretenden Schwierigkeiten bei der allfälligen Inanspruchnahme medizinischer Hilfe unterstützen kann, verfügt. Die Vorinstanz weist ausserdem auf die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe hin, welche sich auch auf Medikamente bezieht. Im Übrigen sind gemäss dem vom Beschwerdeführer eingereichten Auszug aus dem Mental Health Atlas 2005 auch NGOs Ansprechstellen für psychisch Kranke (vgl. S. 217 unten). Dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten bei oder nach der Rückkehr aus individuellen Gründen konkret gefährdet wäre, erscheint mithin nicht als beachtlich wahrscheinlich. 7.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich in Zusammenarbeit mit der Vorinstanz bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der von der Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug in Übereinstimmung mit den zu beachten-den Bestimmungen steht und zu bestätigen ist. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Gesuch im Sinne von Art 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2009 gutgeheissen wurde und er mangels Arbeitsstelle nach wie vor als bedürftig anzusehen ist, erfolgt keine Kostenauflage. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) ... Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: