Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführer, irakische Staatsangehörige arabischer Volkszugehörigkeit und (...) Glaubensrichtung aus F._______, verliessen gemäss eigenen Angaben den Irak am 24. Januar 2008 und reisten mit der Hilfe eines Schleppers mit dem Auto und zu Fuss über den G._______, die H._______ und unbekannte Länder am 21. Februar 2008 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags im I._______ um Asyl nachsuchten. Dort fand am 3. März 2008 die summarische Befragung zum Reiseweg und den Ausreisegründen statt. Am 27. März 2008 wurden die Beschwerdeführer gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu den Asylgründen angehört. Die Beschwerdeführer, eine Mutter mit ihren beiden Kindern, brachten vor, sie hätten in einem Haus in F._______ im Stadtteil J._______ gelebt. Die Beschwerdeführerin machte geltend, das Haus habe ihnen K._______ geschenkt, da ihr Ehemann ein wichtiges Mitglied der L._______ gewesen sei und das Regime unterstützt habe. Sie selber sei auch Mitglied der Partei gewesen, sei jedoch für diese nicht aktiv tätig geworden. Da sie Lehrerin und somit Staatsangestellte gewesen sei, sei die Mitgliedschaft für sie obligatorisch gewesen. Ihr Mann habe als (...) gearbeitet (...). Nebenbei sei er als (...) tätig gewesen. Er sei eine ausgewählte Vertrauensperson des Regimes gewesen. (...). Nach dem Sturz des Regimes habe man angefangen, die Mitglieder der L._______ umzubringen, und sie hätten in ständiger Angst gelebt. Sie hätten zwar keine konkreten Probleme gehabt, aber man habe ihrem Mann gesagt, dass er auch an die Reihe kommen würde. Zweimal seien sie von zwei unbekannten Personen zu Hause aufgesucht worden. Am 15. Mai 2006 sei ihr Mann (...) von Terroristen getötet worden. Sie hätten weiterhin in ihrem Haus gelebt und die Beschwerdeführerin habe als Coiffeuse gearbeitet. Ungefähr ein Jahr nach dem Tod ihres Mannes hätten sie einen Drohbrief von Unbekannten, vermutlich von den (...), bekommen, welchem eine Kugel beigelegen habe. Der Brief sei in ihrem Garten gelegen. Sie seien aufgefordert worden, ihr Haus und die Region zu verlassen, ansonsten würde sie das gleiche Schicksal ereilen wie ihr Mann. Im Quartier, in welchem sie gelebt hätten, seien die M._______ in der Mehrheit, lediglich zwei Familien hätten zu den O._______ gehört. Innerhalb eines Tages seien elf Coiffeure getötet worden. Deswegen habe sie ihren Salon verkauft und bei sich zu Hause einen Salon eingerichtet. Eines Tages seien bewaffnete Männer zu ihnen gekommen und hätten behauptet, das Haus gehöre ihnen - K._______ habe es ihnen weggenommen. Aus Angst vor den Terroristen habe sie ihre Kinder nicht mehr zur Schule geschickt, denn es habe die Gefahr bestanden, dass die Kinder entführt worden wären, und habe fortan mit diesen bei einer Freundin gewohnt. Zudem sei ihr Bruder, welcher Englischlehrer gewesen sei, seit 2004 verschwunden. Aus diesen Gründen habe sie sich entschieden, das Land zu verlassen. Bei einer Rückkehr müsste sie um ihr Leben und um dasjenige ihrer Kinder fürchten. Die Beschwerdeführer reichten weder einen Pass noch eine Identitätskarte ein. Zu ihren Reisepapieren befragt, gab die Beschwerdeführerin an, sie habe ihre Identitätskarte bei einer Freundin zurückgelassen, da ihr der Schlepper gesagt habe, es wäre besser, während der Reise keine Identitätskarte auf sich zu tragen. Sie reichte Papiere ihres verstorbenen Ehemannes ein (Wohnkarte, Rationenkarte, Berufsausweis). Überdies reichte sie den Drohbrief zu den Akten. Die Kinder der Beschwerdeführerin machten geltend, die Mutter habe einen Drohbrief bekommen, weshalb sie zu einer Kollegin ihrer Mutter gegangen seien. In der Nachbarschaft sei ein Kind entführt und getötet worden. B. Mit Verfügung vom 13. November 2008 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies die Asylgesuche ab und und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz an. Wegen Unzumutbarkeit wurde der Vollzug der Wegweisung zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. C. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2008 erhoben die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter gegen diese Verfügung Beschwerde und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren. Auf die Begründung wird in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2008 stellte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Das BFM verneinte die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer, lehnte ihre Asylgesuche ab und wies sie aus der Schweiz weg. Der Vollzug der Wegweisung wurde wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Die Beschwerdeführer beantragten in ihrer Beschwerde, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden damit die Fragen, ob die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllen und ihnen Asyl zu gewähren und ob die Wegweisung anzuordnen sei.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5 Zunächst ist im Hinblick auf die vorzunehmende Prüfung, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer verneint und ihre Asylgesuche abgewiesen hat, festzuhalten, dass das BFM die Glaubhaftigkeit der vorgetragenen Fluchtumstände, die zum Entschluss der Ausreise aus dem Heimatstaat geführt haben, zwar nicht prüfte, indessen auch keinen Vorbehalt in dem Sinne anbrachte, mangels Asylrelevanz der Fluchtgründe werde darauf verzichtet, deren Glaubhaftigkeit zu beurteilen. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts besteht aufgrund der gegenwärtigen Aktenlage kein Anlass, an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu zweifeln.
E. 6.1 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann.
E. 6.2 Nach bestehender Rechtsprechung kann eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3 AsylG zudem auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen (vgl. den Grundsatzentscheid in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18). Damit hat sich die Schweiz der überwiegenden Staatenpraxis angeschlossen, wonach nichtstaatliche Verfolgung als Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes zu erachten ist, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor besagter Verfolgung zu bieten. Es kann politische Verfolgung durch Dritte somit auch dann vorliegen, wenn der Staat trotz prinzipieller Schutzbereitschaft Personen oder Gruppen vor der Verfolgung durch Dritte nicht effektiv schützen kann.
E. 7.1 Das BFM sprach den Beschwerdeführern die Flüchtlingseigenschaft ab, da ihre Vorbringen die diesbezüglichen Anforderungen nicht erfüllten. Die Beschwerdeführer hätten vorgebracht, in ihrem (...) Stadtteil J._______ seien die M._______ in der Mehrheit und nur sie und eine andere Familie hätten den O._______ angehört. Sie seien dann von den M._______ zum Verlassen des Hauses und des Quartiers aufgefordert worden. Deswegen hätten sie ihr Haus verlassen und bis zu ihrer Ausreise bei einer Kollegin in einem anderen Quartier (...) gelebt. Ihr Haus werde jetzt von M._______ bewohnt. Damit müsse die Verfolgungssituation im Zentralirak bejaht werden. Es sei, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Entscheid D-4404/2006 vom 2. Mai 2008 festgehalten habe, angesichts der aktuellen Situation im Zentralirak vom Fehlen eines staatlichen Gewaltmonopols auszugehen. Die Sicherheitskräfte seien oft nicht in der Lage, effektiven Schutz zu gewähren. Die Milizen unterhielten Verbindungen zu Teilen der Sicherheitskräfte oder seien infiltriert. Deshalb sei eine Differenzierung zwischen staatlicher und nichtstaatlicher Verfolgung praktisch unmöglich. Der gesamte Justiz- und Sicherheitsapparat müsse insgesamt als nicht schutzfähig erachtet werden. An der ungenügenden Schutzinfrastruktur könne auch die Präsenz der internationalen Truppen nichts ändern. Die Beschwerdeführer würden indessen lediglich Nachteile geltend machen, die sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiteten. Gemäss dem Subsidiaritätsprinzip seien Personen mit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen. Die geltend gemachte Verfolgungssituation beziehe sich lediglich auf den Zentralirak. Da sich die Beschwerdeführer diesen Verfolgungsmassnahmen durch einen Wegzug in einen anderen Teil des Heimatlandes - vorliegend den Nordirak - entziehen könnten, seien sie nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Die staatlichen Behörden im Nordirak seien grundsätzlich in der Lage, adäquaten Schutz vor Verfolgung zu gewähren, wie das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil festgehalten habe. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder würden kein Profil besitzen, welches sie in den Augen der kurdischen Behörden als potenzielle politische Gegner erscheinen liesse. Deshalb sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer bei den kurdischen Behörden effektiven Schutz erlangen könnten.
E. 7.2 In der Beschwerde wurde demgegenüber geltend gemacht, die Beschwerdeführer würden bei einer Rückkehr in den Irak von (...) Milizen verfolgt und umgebracht werden. Es treffe nicht zu, dass ihnen eine innerstaatliche Fluchtalternative offen stehe. Das BFM berücksichtige bei dieser Folgerung den - als unbestritten und glaubhaft beurteilten - Umstand nicht, dass der frühere Ehemann der Beschwerdeführerin (...) einflussreiches Mitglied der L._______ gewesen sei, (...) aus diesem Grund ein Haus besessen (und wohl auch weitere finanzielle und andere Privilegien genossen) habe und aus diesen Gründen im Jahr 2006 von Unbekannten ermordet worden sei. Die Beschwerdeführer würden deshalb entgegen der Auffassung der Vorinstanz ein Profil besitzen, das sie in den Augen der kurdischen Behörden als potenzielle Gegner erscheinen liesse. Das BFM hätte den familiären Hintergrund und das Motiv der Vertreibung der Beschwerdeführer mitberücksichtigen müssen, insbesondere den Umstand, dass sie als nächste Familienangehörige eines (...) besonderen Risiken ausgesetzt seien, sowie den Umstand, dass der Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführer (...) seit März 2003 zu exponierten, gefährdeten Persönlichkeiten gehört habe und deswegen gezielt umgebracht worden sei. Die Beschwerdeführer würden zudem über keine familiären oder sonstigen Beziehungen zum Nordirak verfügen. Sie seien arabischer Herkunft und hätten keinerlei Beziehungen zum kurdischen Nordirak. Eine Niederlassung im Nordirak sei unter diesen Umständen von vornherein nicht in Frage gekommen, weshalb die Beschwerdeführer direkt ins Ausland geflüchtet seien. Als allein stehende, verwitwete Frau mit zwei noch minderjährigen Kindern, für die sie zu sorgen habe, und angesichts des Umstands, dass sie ihr ganzes Vermögen und alle ihre bisherigen Einkünfte verloren habe und über keine persönlichen, politischen und wirtschaftlichen Beziehungen im Nordirak verfüge, würde sie im kurdischen Nordirak zweifellos in eine sehr schwierige Lage geraten. Beim Versuch, sich dort niederzulassen, eine Wohnmöglichkeit zu finden oder wieder ein Coiffeurgeschäft zu betreiben, wäre sie mit unüberwindbaren Schwierigkeiten konfrontiert. Hinzu komme auch noch die unterbrochene Schul- bzw. Berufsbildung der Kinder, welche einer Lösung harre. Es wäre für sie bereits schwierig, einen kurdischen Sponsor zu finden, der sich ihrer annähme und für sie gegenüber den Behörden der Kurdistan Regional Government (KRG) garantieren würde, zumal die Beschwerdeführerin und ihre Kinder weder Kapital noch irgendwelche Fachkenntnisse oder spezielle Berufserfahrungen mitbringen würden, welche einen Sponsor zu einer Garantieerklärung veranlassen könnten. Davon unabhängig könnten asylrelevante Übergriffe vonseiten nicht-staatlicher Akteure, welche von der Vergangenheit der Beschwerdeführer Kenntnis erlangt hätten und alte Rechnungen begleichen wollten, auch im Nordirak nicht ausgeschlossen werden. Als Zielperson für eine Racheaktion komme diesbezüglich am ehesten der minderjährige Sohn E._______ in Frage. Wegen der Eingliederungsprobleme wären die Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit gezwungen, den Nordirak ohne Perspektive eines dauernden Verbleibs umgehend wieder verlassen zu müssen. Zusammenfassend sei davon auszugehen, dass den Beschwerdeführern im Nordirak keine innerstaatliche Fluchtalternative offen stehe. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz seien die Vorbringen der Beschwerdeführer asylrelevant, und insbesondere seien die Drohungen, welche die Beschwerdeführerin erhalten habe, ernst zu nehmen. Aus diesen Gründen seien die Beschwerdeführer als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren.
E. 7.3.1 Vorliegend geht die Bedrohung der aus F._______ stammenden Beschwerdeführer von (...) Milizen, also von privater Seite, aus. Geht die Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren aus, ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführer staatlichen Schutz beanspruchen können. Wie das Bundesverwaltungsgericht im Entscheid BVGE 2008/12 festgehalten hat, ist die Sicherheitslage im Zentralirak nach wie vor als instabil zu bezeichnen (vgl. BVGE 2008/12 E. 6.4 S. 158 ff. und E. 6.8 S. 168), und es ist angesichts der mangelnden Schutzinfrastruktur nicht davon auszugehen, dass die irakischen Sicherheitskräfte fähig sind, schutzbedürftige Personen im Zentralirak zu schützen, weshalb die Frage, ob die Sicherheitskräfte bei gegebener Schutzfähigkeit auch schutzwillig wären, offen gelassen werden kann (vgl. a.a.O., E. 6.8 S. 168). Vor diesem Hintergrund ist, wie das BFM zutreffend erkannte, davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer im Zentralirak asylrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt wären und eine entsprechende Verfolgungsgefahr dort nach wie vor aktuell erscheint.
E. 7.3.2 Es stellt sich die Frage, ob eine landesweite Verfolgung gegeben ist und ob die Beschwerdeführer einer solchen allenfalls innerstaatlich hätten ausweichen können. Es muss deshalb geklärt werden, wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, dass der Verfolger die asylsuchenden Personen in einem anderen Gebiet verfolgt, um dann zu klären, ob dort Schutz vor den befürchteten Nachteilen gefunden werden kann. Gemäss Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts sind die (...) Milizen überregional relativ gut organisiert und landesweit vernetzt (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.1 S. 173 f.). Hinzu kommt, dass gerade im Zusammenhang mit der Bekämpfung des (...) Widerstandes Verbindungen zu staatlichen Sicherheitskräften bestehen können (a.a.O.). Wie das Bundesverwaltungsgericht weiter festhält, sind die Übergriffe gegen ehemalige (...)-Mitglieder in keiner Weise auf Bagdad beschränkt, sondern sie weiteten sich auch auf andere Landesgebiete aus (a.a.O., S. 174). Es ist nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführer aufgrund der Tätigkeit des Ehemannes der Beschwerdeführerin, bzw. des Vaters der beiden Kinder, in den Fokus der (...) Milizen gelangen könnten, zumal auch bekannt geworden ist, dass diese mit sogenannten "Todeslisten" arbeiteten (vgl. hierzu die Hinweise a.a.O.). Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass die vorgebrachte Verfolgung, an deren Glaubhaftigkeit die Vorinstanz nicht gezweifelt hat, auch in anderen Gebieten des Iraks besteht.
E. 7.3.3 Damit bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführer aus heutiger Sicht die Möglichkeit hätten, in einem anderen Teil des Iraks, insbesondere im Nordirak, Schutz zu finden. Es ist deshalb im Folgenden auf die von der Vorinstanz erwähnte "Sicherheit" im Nordirak einzugehen. Die Voraussetzungen für das Vorliegen eines subsidiären adäquaten Schutzes vor Verfolgung sind insbesondere in Bezug auf die Fragen, wer ausreichend Schutz gewähren kann und welche Art respektive welcher Grad von Schutz ausreicht, um den Asylstaat von seiner völkerrechtlichen Schutzverpflichtung zu entbinden, hoch anzusetzen (vgl. hierzu BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174, mit weiteren Hinweisen). Betreffend die Definition des Schutzgewährers im Heimatland kann vorab auf die bisherige, in Bezug auf die innerstaatliche Fluchtalternative entwickelte Praxis der ARK verwiesen werden. Diese hat unter anderem festgestellt, dass die in Art. 1A Ziff. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) verwendete Formulierung "Schutz im Heimatstaat" neben dem engeren Wortsinn auch den Schutz durch einen Quasi-Staat beinhalten kann, falls bei diesem - insbesondere aufgrund seiner ausgeprägten Dauerhaftigkeit und Stabilität respektive der internationalen Absicherung des Bestandes der Körperschaft - von einer besonders ausgeprägten Schutzfähigkeit auszugehen ist (vgl. EMARK 2000 Nr. 15). Diese Praxis ist auch bei privater Verfolgung in dem Sinne weiterzuführen, als von einer besonders ausgeprägten Schutzfähigkeit ausgegangen werden muss. Demnach muss die schutzgewährende Körperschaft hohe Anforderungen an Organisation, Stabilität und Dauerhaftigkeit erfüllen (EMARK 2006 Nr. 18). In diesem Sinne als nicht adäquat zu beurteilen wäre der Schutz eines örtlichen Clans oder einer örtlichen Miliz, wenn diese Gruppierung in dem Gebiet nicht die anerkannte Autorität ist beziehungsweise wenn deren Kontrolle über das Gebiet möglicherweise nur vorübergehend ist. Adäquater Schutz kann nur von einer stabilen und organisierten Autorität gewährt werden, die das betreffende Gebiet und dessen Bevölkerung uneingeschränkt kontrolliert (vgl. UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz: "Interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative" im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 beziehungsweise des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, 23. Juli 2003, S. 6 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht kommt in einem publizierten Entscheid in Bezug auf die Sicherheitslage im Nordirak zum Schluss, dass die staatlichen Behörden in diesem Teilgebiet des Staates grundsätzlich in der Lage sind, adäquaten Schutz vor Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4). So sind die nordirakischen Sicherheitsbehörden grundsätzlich in der Lage, Hinweisen auf Übergriffe nachzugehen und nötigenfalls eine Strafverfolgung einzuleiten. Die Sicherheits- und Polizeikräfte sind gut dotiert und gelten als gut und straff organisiert. Das Rechts- und Justizsystem ist zwar parallel strukturiert und wird teilweise durch die traditionelle Stammesjustiz konkurriert, trotzdem kann davon ausgegangen werden, dass Streitigkeiten im Regelfall gerichtlich beigelegt werden können. In Bezug auf die drei kurdischen Nordprovinzen kann entsprechend von einer funktionierenden Schutz-Infrastruktur gesprochen werden. Die kurdischen Behörden vermögen damit den Anforderungen an einen stabilen und dauerhaften Schutzgewährer zu entsprechen (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.5 S. 46). Es bestehen in Bezug auf die Schutzgewährung allerdings zahlreiche Unzulänglichkeiten, welche insbesondere gegenüber Personen manifest werden, welche von der durch die PUK und KDP definierten politischen Hauptrichtung abweichen. Obschon sich auch die Menschenrechtslage insgesamt, wie die Sicherheitslage, in den kurdischen Provinzen im Nordirak besser darstellt als im Süd- und Zentralirak, ist das Risiko für gewisse Bevölkerungsgruppen beträchtlich höher, mit den Sicherheitskräften in Konflikt zu geraten und dabei menschenrechtswidriger oder diskriminierender Behandlung ausgesetzt zu werden. Es kann, wie das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2008/4 festhält, nicht davon ausgegangen werden, dass im Norden jedermann Zuflucht finden kann. Für Araber und andere nicht-kurdische Iraker kann jedenfalls nicht automatisch eine innerstaatliche Niederlassungsfreiheit und die Schutzgewährung durch die kurdischen Behörden vorausgesetzt werden (BVGE 2008/4 E. 6.6.1 S. 48). Es muss deshalb im Einzelfall geprüft werden, ob die Betroffenen aufgrund ihrer konkreten Situation auch effektiven Schutz erlangen können. Ehemalige (...) sind seitens der kurdischen Behörden offenbar nicht einer generellen Gefährdung ausgesetzt (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.6.4 S. 49 f.). So entziehen sich u.a. ehemalige (...) den (...) Tendenzen anderswo im Irak durch einen Wegzug in die kurdischen Gebiete, auch wenn dieser Zustrom von Arabern bei den Kurden unterschiedliche Gefühle auslöste (vgl. a.a.O. E. 6.6.1 S. 47 f.). Es sind viele Fälle bekannt, in welchen arabischen (...)-Mitgliedern in den kurdischen Gebieten Zuflucht gewährt wurde (SFH, Irak: Rückkehrgefährdung früherer kurdischer KollaborateurInnen in die Autonome Region Kurdistan, 7. Dezember 2006; European Council on Refugees and Exiles [ECRE], Guidelines on the Treatment of Iraqi Asylum Seekers and Refugees in Europe, April 2007, S. 18). Aus Furcht vor terroristischen Aktivitäten wird der Zugang von Nicht-Kurden in die Nordprovinzen in Bezug auf Einreise und Niederlassung allerdings streng kontrolliert. Für die drei Provinzen bestehen dabei je unterschiedliche Regelungen: Während die Einreise in die Provinz Suleimaniya ohne Restriktionen möglich ist, bedarf es in Erbil einer Gewährsperson. Diese gibt ihre Identität und Adresse an und informiert die kurdischen Behörden im Rahmen einer Befragung über allfällige sicherheitsrelevante Umstände. Die Gewährsperson kann eine natürliche oder juristische Person sein, sollte ihrerseits in der entsprechenden Provinz registriert sein und über einen guten Leumund verfügen. In Dohuk schliesslich wird nur bei alleinstehenden Männern eine Gewährsperson im beschriebenen Sinne verlangt (United Nations High Commissioner for Refugees [UNHCR], Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Iraqi Asylum-Seekers, August 2007, S. 165 f.). In allen drei Provinzen - in Dohuk allerdings nur bei alleinstehenden Männern - braucht es für eine definitive Niederlassung ebenfalls grundsätzlich eine Gewährsperson. Die Behörden prüfen im Rahmen der Registrierung allfällige Sicherheitsrisiken, die von der intern vertriebenen Person ausgehen, und den Grund der Vertreibung. Personen ohne Gewährsperson wird die Niederlassung in der Regel verweigert. Insbesondere in Suleimaniya sind gewisse Berufsgruppen allerdings von dieser Pflicht ausgenommen. In der Praxis wurde sodann auch auf eine Gewährsperson verzichtet, wenn Abklärungen ergaben, dass die intern vertriebene Person kein Sicherheitsrisiko darstellt und an ihrem Herkunftsort gefährdet war (vgl. UNHCR, a.a.O., S. 167). In diesem Zusammenhang ist bei jeder Einzelfallprüfung beachtlich, dass eine abwehrende Haltung der kurdischen Behörden insbesondere gegenüber kritischen Medienschaffenden und oppositionellen Politikern besteht. Auch gegenüber Personen, die das ehemalige Regime aktiv unterstützt haben oder für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich zu machen sind, ist der Schutzwille der kurdischen Behörden zu bezweifeln. Schliesslich ist auch zu prüfen, ob die intern vertriebene Person einer möglicherweise diskriminierten Bevölkerungsgruppe angehört (vgl. BVGE 2008/4). Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den Beschwerdeführern um eine allein stehende, verwitwete Frau und zwei junge Erwachsene handelt, die gemäss eigenen Angaben nicht über verwandtschaftliche oder sonstige soziale Beziehungen verfügen, welche ihnen bei der Einreise und der Niederlassung im Norden behilflich sein könnten. Es kann angesichts dieser Umstände nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer im Norden über eine Gewährsperson verfügen. Als Araber würden sie bei der Einreise in die kurdischen Nordprovinzen einer strengen Kontrolle unterstehen und hätten - da die Einreisebestimmungen infolge der massiven Einwanderung für Binnenflüchtlinge erschwert wurden - bei der Niederlassung mit wenig Unterstützung vonseiten der Behörden zu rechnen. Zudem gehörte die Beschwerdeführerin der L._______ an. Zwar war sie ein einfaches, politisch nicht aktives Mitglied dieser Partei und sie selber kann in keiner Weise mit begangenen Verletzungen der Menschenrechte in der Vergangenheit oder mit terroristischen Aktivitäten in Zusammenhang gebracht werden. Da ihr - mutmasslich von (...) Terroristen getöteter - Mann als wichtige Vertrauensperson des Regimes von K._______ galt, zeigt sie jedoch ein Profil, das sie und ihre beiden Kinder in den Augen der kurdischen Behörden als potenzielle politische Gegner erscheinen lassen könnte. Aus Sicht der kurdischen Behörden können somit Hinweise auf ein mögliches Sicherheitsrisiko vorliegen. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass die Einreise in den Norden und die dortige Niederlassung möglich sind und die Beschwerdeführer in einer der drei Nordprovinzen des Iraks effektiven Schutz vor Verfolgung erlangen könnten. Somit ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer weder im Zentralirak noch im Norden des Landes um effektiven Schutz ersuchen können. Ergänzend ist anzumerken, dass angesichts der Situation weitverbreiteter Gewalt und des Unvermögens der irakischen Behörden, im Süden des Iraks Schutz zu gewähren, eine allfällige Schutzsuche der Beschwerdeführer in diesem Gebiet nicht weiter geprüft zu werden braucht.
E. 8 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführer sowohl in ihrer Herkunftsregion wie auch im kurdisch kontrollierten Teil des Iraks nach wie vor begründete Furcht vor Verfolgung haben. Demzufolge erfüllen die Beschwerdeführer die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft. Da keine Asylausschlussgründe vorliegen, ist ihnen Asyl zu gewähren. Die angeordnete Wegweisung entfällt dadurch. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Verfügung des BFM vom 13. November 2008 aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführern Asyl zu gewähren.
E. 9.1 Den obsiegenden Beschwerdeführern sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erweist sich deshalb als gegenstandslos.
E. 9.2 Den Beschwerdeführern ist sodann eine Entschädigung für die ihnen im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht, der Vertretungsaufwand kann aufgrund der Akten jedoch zuverlässig abgeschätzt werden, weshalb auf die Einholung einer Kostennote zu verzichten ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 9-11 und 13 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 1'200.-- (inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzen. Das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführern diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Ziffern 1, 2 und 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 13. November 2008 werden aufgehoben.
- Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'200.-- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) das Z._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Anna Kühler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8047/2008 {T 0/2} Urteil vom 27. Januar 2010 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Anna Kühler. Parteien A._______, geboren B._______, C._______, geboren D._______, E._______, geboren D._______, Irak, alle vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. November 2008 / N _______. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer, irakische Staatsangehörige arabischer Volkszugehörigkeit und (...) Glaubensrichtung aus F._______, verliessen gemäss eigenen Angaben den Irak am 24. Januar 2008 und reisten mit der Hilfe eines Schleppers mit dem Auto und zu Fuss über den G._______, die H._______ und unbekannte Länder am 21. Februar 2008 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags im I._______ um Asyl nachsuchten. Dort fand am 3. März 2008 die summarische Befragung zum Reiseweg und den Ausreisegründen statt. Am 27. März 2008 wurden die Beschwerdeführer gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu den Asylgründen angehört. Die Beschwerdeführer, eine Mutter mit ihren beiden Kindern, brachten vor, sie hätten in einem Haus in F._______ im Stadtteil J._______ gelebt. Die Beschwerdeführerin machte geltend, das Haus habe ihnen K._______ geschenkt, da ihr Ehemann ein wichtiges Mitglied der L._______ gewesen sei und das Regime unterstützt habe. Sie selber sei auch Mitglied der Partei gewesen, sei jedoch für diese nicht aktiv tätig geworden. Da sie Lehrerin und somit Staatsangestellte gewesen sei, sei die Mitgliedschaft für sie obligatorisch gewesen. Ihr Mann habe als (...) gearbeitet (...). Nebenbei sei er als (...) tätig gewesen. Er sei eine ausgewählte Vertrauensperson des Regimes gewesen. (...). Nach dem Sturz des Regimes habe man angefangen, die Mitglieder der L._______ umzubringen, und sie hätten in ständiger Angst gelebt. Sie hätten zwar keine konkreten Probleme gehabt, aber man habe ihrem Mann gesagt, dass er auch an die Reihe kommen würde. Zweimal seien sie von zwei unbekannten Personen zu Hause aufgesucht worden. Am 15. Mai 2006 sei ihr Mann (...) von Terroristen getötet worden. Sie hätten weiterhin in ihrem Haus gelebt und die Beschwerdeführerin habe als Coiffeuse gearbeitet. Ungefähr ein Jahr nach dem Tod ihres Mannes hätten sie einen Drohbrief von Unbekannten, vermutlich von den (...), bekommen, welchem eine Kugel beigelegen habe. Der Brief sei in ihrem Garten gelegen. Sie seien aufgefordert worden, ihr Haus und die Region zu verlassen, ansonsten würde sie das gleiche Schicksal ereilen wie ihr Mann. Im Quartier, in welchem sie gelebt hätten, seien die M._______ in der Mehrheit, lediglich zwei Familien hätten zu den O._______ gehört. Innerhalb eines Tages seien elf Coiffeure getötet worden. Deswegen habe sie ihren Salon verkauft und bei sich zu Hause einen Salon eingerichtet. Eines Tages seien bewaffnete Männer zu ihnen gekommen und hätten behauptet, das Haus gehöre ihnen - K._______ habe es ihnen weggenommen. Aus Angst vor den Terroristen habe sie ihre Kinder nicht mehr zur Schule geschickt, denn es habe die Gefahr bestanden, dass die Kinder entführt worden wären, und habe fortan mit diesen bei einer Freundin gewohnt. Zudem sei ihr Bruder, welcher Englischlehrer gewesen sei, seit 2004 verschwunden. Aus diesen Gründen habe sie sich entschieden, das Land zu verlassen. Bei einer Rückkehr müsste sie um ihr Leben und um dasjenige ihrer Kinder fürchten. Die Beschwerdeführer reichten weder einen Pass noch eine Identitätskarte ein. Zu ihren Reisepapieren befragt, gab die Beschwerdeführerin an, sie habe ihre Identitätskarte bei einer Freundin zurückgelassen, da ihr der Schlepper gesagt habe, es wäre besser, während der Reise keine Identitätskarte auf sich zu tragen. Sie reichte Papiere ihres verstorbenen Ehemannes ein (Wohnkarte, Rationenkarte, Berufsausweis). Überdies reichte sie den Drohbrief zu den Akten. Die Kinder der Beschwerdeführerin machten geltend, die Mutter habe einen Drohbrief bekommen, weshalb sie zu einer Kollegin ihrer Mutter gegangen seien. In der Nachbarschaft sei ein Kind entführt und getötet worden. B. Mit Verfügung vom 13. November 2008 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies die Asylgesuche ab und und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz an. Wegen Unzumutbarkeit wurde der Vollzug der Wegweisung zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. C. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2008 erhoben die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter gegen diese Verfügung Beschwerde und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren. Auf die Begründung wird in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2008 stellte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Das BFM verneinte die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer, lehnte ihre Asylgesuche ab und wies sie aus der Schweiz weg. Der Vollzug der Wegweisung wurde wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Die Beschwerdeführer beantragten in ihrer Beschwerde, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden damit die Fragen, ob die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllen und ihnen Asyl zu gewähren und ob die Wegweisung anzuordnen sei. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. Zunächst ist im Hinblick auf die vorzunehmende Prüfung, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer verneint und ihre Asylgesuche abgewiesen hat, festzuhalten, dass das BFM die Glaubhaftigkeit der vorgetragenen Fluchtumstände, die zum Entschluss der Ausreise aus dem Heimatstaat geführt haben, zwar nicht prüfte, indessen auch keinen Vorbehalt in dem Sinne anbrachte, mangels Asylrelevanz der Fluchtgründe werde darauf verzichtet, deren Glaubhaftigkeit zu beurteilen. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts besteht aufgrund der gegenwärtigen Aktenlage kein Anlass, an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu zweifeln. 6. 6.1 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann. 6.2 Nach bestehender Rechtsprechung kann eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3 AsylG zudem auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen (vgl. den Grundsatzentscheid in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18). Damit hat sich die Schweiz der überwiegenden Staatenpraxis angeschlossen, wonach nichtstaatliche Verfolgung als Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes zu erachten ist, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor besagter Verfolgung zu bieten. Es kann politische Verfolgung durch Dritte somit auch dann vorliegen, wenn der Staat trotz prinzipieller Schutzbereitschaft Personen oder Gruppen vor der Verfolgung durch Dritte nicht effektiv schützen kann. 7. 7.1 Das BFM sprach den Beschwerdeführern die Flüchtlingseigenschaft ab, da ihre Vorbringen die diesbezüglichen Anforderungen nicht erfüllten. Die Beschwerdeführer hätten vorgebracht, in ihrem (...) Stadtteil J._______ seien die M._______ in der Mehrheit und nur sie und eine andere Familie hätten den O._______ angehört. Sie seien dann von den M._______ zum Verlassen des Hauses und des Quartiers aufgefordert worden. Deswegen hätten sie ihr Haus verlassen und bis zu ihrer Ausreise bei einer Kollegin in einem anderen Quartier (...) gelebt. Ihr Haus werde jetzt von M._______ bewohnt. Damit müsse die Verfolgungssituation im Zentralirak bejaht werden. Es sei, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Entscheid D-4404/2006 vom 2. Mai 2008 festgehalten habe, angesichts der aktuellen Situation im Zentralirak vom Fehlen eines staatlichen Gewaltmonopols auszugehen. Die Sicherheitskräfte seien oft nicht in der Lage, effektiven Schutz zu gewähren. Die Milizen unterhielten Verbindungen zu Teilen der Sicherheitskräfte oder seien infiltriert. Deshalb sei eine Differenzierung zwischen staatlicher und nichtstaatlicher Verfolgung praktisch unmöglich. Der gesamte Justiz- und Sicherheitsapparat müsse insgesamt als nicht schutzfähig erachtet werden. An der ungenügenden Schutzinfrastruktur könne auch die Präsenz der internationalen Truppen nichts ändern. Die Beschwerdeführer würden indessen lediglich Nachteile geltend machen, die sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiteten. Gemäss dem Subsidiaritätsprinzip seien Personen mit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen. Die geltend gemachte Verfolgungssituation beziehe sich lediglich auf den Zentralirak. Da sich die Beschwerdeführer diesen Verfolgungsmassnahmen durch einen Wegzug in einen anderen Teil des Heimatlandes - vorliegend den Nordirak - entziehen könnten, seien sie nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Die staatlichen Behörden im Nordirak seien grundsätzlich in der Lage, adäquaten Schutz vor Verfolgung zu gewähren, wie das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil festgehalten habe. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder würden kein Profil besitzen, welches sie in den Augen der kurdischen Behörden als potenzielle politische Gegner erscheinen liesse. Deshalb sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer bei den kurdischen Behörden effektiven Schutz erlangen könnten. 7.2 In der Beschwerde wurde demgegenüber geltend gemacht, die Beschwerdeführer würden bei einer Rückkehr in den Irak von (...) Milizen verfolgt und umgebracht werden. Es treffe nicht zu, dass ihnen eine innerstaatliche Fluchtalternative offen stehe. Das BFM berücksichtige bei dieser Folgerung den - als unbestritten und glaubhaft beurteilten - Umstand nicht, dass der frühere Ehemann der Beschwerdeführerin (...) einflussreiches Mitglied der L._______ gewesen sei, (...) aus diesem Grund ein Haus besessen (und wohl auch weitere finanzielle und andere Privilegien genossen) habe und aus diesen Gründen im Jahr 2006 von Unbekannten ermordet worden sei. Die Beschwerdeführer würden deshalb entgegen der Auffassung der Vorinstanz ein Profil besitzen, das sie in den Augen der kurdischen Behörden als potenzielle Gegner erscheinen liesse. Das BFM hätte den familiären Hintergrund und das Motiv der Vertreibung der Beschwerdeführer mitberücksichtigen müssen, insbesondere den Umstand, dass sie als nächste Familienangehörige eines (...) besonderen Risiken ausgesetzt seien, sowie den Umstand, dass der Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführer (...) seit März 2003 zu exponierten, gefährdeten Persönlichkeiten gehört habe und deswegen gezielt umgebracht worden sei. Die Beschwerdeführer würden zudem über keine familiären oder sonstigen Beziehungen zum Nordirak verfügen. Sie seien arabischer Herkunft und hätten keinerlei Beziehungen zum kurdischen Nordirak. Eine Niederlassung im Nordirak sei unter diesen Umständen von vornherein nicht in Frage gekommen, weshalb die Beschwerdeführer direkt ins Ausland geflüchtet seien. Als allein stehende, verwitwete Frau mit zwei noch minderjährigen Kindern, für die sie zu sorgen habe, und angesichts des Umstands, dass sie ihr ganzes Vermögen und alle ihre bisherigen Einkünfte verloren habe und über keine persönlichen, politischen und wirtschaftlichen Beziehungen im Nordirak verfüge, würde sie im kurdischen Nordirak zweifellos in eine sehr schwierige Lage geraten. Beim Versuch, sich dort niederzulassen, eine Wohnmöglichkeit zu finden oder wieder ein Coiffeurgeschäft zu betreiben, wäre sie mit unüberwindbaren Schwierigkeiten konfrontiert. Hinzu komme auch noch die unterbrochene Schul- bzw. Berufsbildung der Kinder, welche einer Lösung harre. Es wäre für sie bereits schwierig, einen kurdischen Sponsor zu finden, der sich ihrer annähme und für sie gegenüber den Behörden der Kurdistan Regional Government (KRG) garantieren würde, zumal die Beschwerdeführerin und ihre Kinder weder Kapital noch irgendwelche Fachkenntnisse oder spezielle Berufserfahrungen mitbringen würden, welche einen Sponsor zu einer Garantieerklärung veranlassen könnten. Davon unabhängig könnten asylrelevante Übergriffe vonseiten nicht-staatlicher Akteure, welche von der Vergangenheit der Beschwerdeführer Kenntnis erlangt hätten und alte Rechnungen begleichen wollten, auch im Nordirak nicht ausgeschlossen werden. Als Zielperson für eine Racheaktion komme diesbezüglich am ehesten der minderjährige Sohn E._______ in Frage. Wegen der Eingliederungsprobleme wären die Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit gezwungen, den Nordirak ohne Perspektive eines dauernden Verbleibs umgehend wieder verlassen zu müssen. Zusammenfassend sei davon auszugehen, dass den Beschwerdeführern im Nordirak keine innerstaatliche Fluchtalternative offen stehe. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz seien die Vorbringen der Beschwerdeführer asylrelevant, und insbesondere seien die Drohungen, welche die Beschwerdeführerin erhalten habe, ernst zu nehmen. Aus diesen Gründen seien die Beschwerdeführer als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. 7.3 7.3.1 Vorliegend geht die Bedrohung der aus F._______ stammenden Beschwerdeführer von (...) Milizen, also von privater Seite, aus. Geht die Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren aus, ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführer staatlichen Schutz beanspruchen können. Wie das Bundesverwaltungsgericht im Entscheid BVGE 2008/12 festgehalten hat, ist die Sicherheitslage im Zentralirak nach wie vor als instabil zu bezeichnen (vgl. BVGE 2008/12 E. 6.4 S. 158 ff. und E. 6.8 S. 168), und es ist angesichts der mangelnden Schutzinfrastruktur nicht davon auszugehen, dass die irakischen Sicherheitskräfte fähig sind, schutzbedürftige Personen im Zentralirak zu schützen, weshalb die Frage, ob die Sicherheitskräfte bei gegebener Schutzfähigkeit auch schutzwillig wären, offen gelassen werden kann (vgl. a.a.O., E. 6.8 S. 168). Vor diesem Hintergrund ist, wie das BFM zutreffend erkannte, davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer im Zentralirak asylrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt wären und eine entsprechende Verfolgungsgefahr dort nach wie vor aktuell erscheint. 7.3.2 Es stellt sich die Frage, ob eine landesweite Verfolgung gegeben ist und ob die Beschwerdeführer einer solchen allenfalls innerstaatlich hätten ausweichen können. Es muss deshalb geklärt werden, wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, dass der Verfolger die asylsuchenden Personen in einem anderen Gebiet verfolgt, um dann zu klären, ob dort Schutz vor den befürchteten Nachteilen gefunden werden kann. Gemäss Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts sind die (...) Milizen überregional relativ gut organisiert und landesweit vernetzt (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.1 S. 173 f.). Hinzu kommt, dass gerade im Zusammenhang mit der Bekämpfung des (...) Widerstandes Verbindungen zu staatlichen Sicherheitskräften bestehen können (a.a.O.). Wie das Bundesverwaltungsgericht weiter festhält, sind die Übergriffe gegen ehemalige (...)-Mitglieder in keiner Weise auf Bagdad beschränkt, sondern sie weiteten sich auch auf andere Landesgebiete aus (a.a.O., S. 174). Es ist nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführer aufgrund der Tätigkeit des Ehemannes der Beschwerdeführerin, bzw. des Vaters der beiden Kinder, in den Fokus der (...) Milizen gelangen könnten, zumal auch bekannt geworden ist, dass diese mit sogenannten "Todeslisten" arbeiteten (vgl. hierzu die Hinweise a.a.O.). Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass die vorgebrachte Verfolgung, an deren Glaubhaftigkeit die Vorinstanz nicht gezweifelt hat, auch in anderen Gebieten des Iraks besteht. 7.3.3 Damit bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführer aus heutiger Sicht die Möglichkeit hätten, in einem anderen Teil des Iraks, insbesondere im Nordirak, Schutz zu finden. Es ist deshalb im Folgenden auf die von der Vorinstanz erwähnte "Sicherheit" im Nordirak einzugehen. Die Voraussetzungen für das Vorliegen eines subsidiären adäquaten Schutzes vor Verfolgung sind insbesondere in Bezug auf die Fragen, wer ausreichend Schutz gewähren kann und welche Art respektive welcher Grad von Schutz ausreicht, um den Asylstaat von seiner völkerrechtlichen Schutzverpflichtung zu entbinden, hoch anzusetzen (vgl. hierzu BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174, mit weiteren Hinweisen). Betreffend die Definition des Schutzgewährers im Heimatland kann vorab auf die bisherige, in Bezug auf die innerstaatliche Fluchtalternative entwickelte Praxis der ARK verwiesen werden. Diese hat unter anderem festgestellt, dass die in Art. 1A Ziff. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) verwendete Formulierung "Schutz im Heimatstaat" neben dem engeren Wortsinn auch den Schutz durch einen Quasi-Staat beinhalten kann, falls bei diesem - insbesondere aufgrund seiner ausgeprägten Dauerhaftigkeit und Stabilität respektive der internationalen Absicherung des Bestandes der Körperschaft - von einer besonders ausgeprägten Schutzfähigkeit auszugehen ist (vgl. EMARK 2000 Nr. 15). Diese Praxis ist auch bei privater Verfolgung in dem Sinne weiterzuführen, als von einer besonders ausgeprägten Schutzfähigkeit ausgegangen werden muss. Demnach muss die schutzgewährende Körperschaft hohe Anforderungen an Organisation, Stabilität und Dauerhaftigkeit erfüllen (EMARK 2006 Nr. 18). In diesem Sinne als nicht adäquat zu beurteilen wäre der Schutz eines örtlichen Clans oder einer örtlichen Miliz, wenn diese Gruppierung in dem Gebiet nicht die anerkannte Autorität ist beziehungsweise wenn deren Kontrolle über das Gebiet möglicherweise nur vorübergehend ist. Adäquater Schutz kann nur von einer stabilen und organisierten Autorität gewährt werden, die das betreffende Gebiet und dessen Bevölkerung uneingeschränkt kontrolliert (vgl. UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz: "Interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative" im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 beziehungsweise des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, 23. Juli 2003, S. 6 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht kommt in einem publizierten Entscheid in Bezug auf die Sicherheitslage im Nordirak zum Schluss, dass die staatlichen Behörden in diesem Teilgebiet des Staates grundsätzlich in der Lage sind, adäquaten Schutz vor Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4). So sind die nordirakischen Sicherheitsbehörden grundsätzlich in der Lage, Hinweisen auf Übergriffe nachzugehen und nötigenfalls eine Strafverfolgung einzuleiten. Die Sicherheits- und Polizeikräfte sind gut dotiert und gelten als gut und straff organisiert. Das Rechts- und Justizsystem ist zwar parallel strukturiert und wird teilweise durch die traditionelle Stammesjustiz konkurriert, trotzdem kann davon ausgegangen werden, dass Streitigkeiten im Regelfall gerichtlich beigelegt werden können. In Bezug auf die drei kurdischen Nordprovinzen kann entsprechend von einer funktionierenden Schutz-Infrastruktur gesprochen werden. Die kurdischen Behörden vermögen damit den Anforderungen an einen stabilen und dauerhaften Schutzgewährer zu entsprechen (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.5 S. 46). Es bestehen in Bezug auf die Schutzgewährung allerdings zahlreiche Unzulänglichkeiten, welche insbesondere gegenüber Personen manifest werden, welche von der durch die PUK und KDP definierten politischen Hauptrichtung abweichen. Obschon sich auch die Menschenrechtslage insgesamt, wie die Sicherheitslage, in den kurdischen Provinzen im Nordirak besser darstellt als im Süd- und Zentralirak, ist das Risiko für gewisse Bevölkerungsgruppen beträchtlich höher, mit den Sicherheitskräften in Konflikt zu geraten und dabei menschenrechtswidriger oder diskriminierender Behandlung ausgesetzt zu werden. Es kann, wie das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2008/4 festhält, nicht davon ausgegangen werden, dass im Norden jedermann Zuflucht finden kann. Für Araber und andere nicht-kurdische Iraker kann jedenfalls nicht automatisch eine innerstaatliche Niederlassungsfreiheit und die Schutzgewährung durch die kurdischen Behörden vorausgesetzt werden (BVGE 2008/4 E. 6.6.1 S. 48). Es muss deshalb im Einzelfall geprüft werden, ob die Betroffenen aufgrund ihrer konkreten Situation auch effektiven Schutz erlangen können. Ehemalige (...) sind seitens der kurdischen Behörden offenbar nicht einer generellen Gefährdung ausgesetzt (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.6.4 S. 49 f.). So entziehen sich u.a. ehemalige (...) den (...) Tendenzen anderswo im Irak durch einen Wegzug in die kurdischen Gebiete, auch wenn dieser Zustrom von Arabern bei den Kurden unterschiedliche Gefühle auslöste (vgl. a.a.O. E. 6.6.1 S. 47 f.). Es sind viele Fälle bekannt, in welchen arabischen (...)-Mitgliedern in den kurdischen Gebieten Zuflucht gewährt wurde (SFH, Irak: Rückkehrgefährdung früherer kurdischer KollaborateurInnen in die Autonome Region Kurdistan, 7. Dezember 2006; European Council on Refugees and Exiles [ECRE], Guidelines on the Treatment of Iraqi Asylum Seekers and Refugees in Europe, April 2007, S. 18). Aus Furcht vor terroristischen Aktivitäten wird der Zugang von Nicht-Kurden in die Nordprovinzen in Bezug auf Einreise und Niederlassung allerdings streng kontrolliert. Für die drei Provinzen bestehen dabei je unterschiedliche Regelungen: Während die Einreise in die Provinz Suleimaniya ohne Restriktionen möglich ist, bedarf es in Erbil einer Gewährsperson. Diese gibt ihre Identität und Adresse an und informiert die kurdischen Behörden im Rahmen einer Befragung über allfällige sicherheitsrelevante Umstände. Die Gewährsperson kann eine natürliche oder juristische Person sein, sollte ihrerseits in der entsprechenden Provinz registriert sein und über einen guten Leumund verfügen. In Dohuk schliesslich wird nur bei alleinstehenden Männern eine Gewährsperson im beschriebenen Sinne verlangt (United Nations High Commissioner for Refugees [UNHCR], Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Iraqi Asylum-Seekers, August 2007, S. 165 f.). In allen drei Provinzen - in Dohuk allerdings nur bei alleinstehenden Männern - braucht es für eine definitive Niederlassung ebenfalls grundsätzlich eine Gewährsperson. Die Behörden prüfen im Rahmen der Registrierung allfällige Sicherheitsrisiken, die von der intern vertriebenen Person ausgehen, und den Grund der Vertreibung. Personen ohne Gewährsperson wird die Niederlassung in der Regel verweigert. Insbesondere in Suleimaniya sind gewisse Berufsgruppen allerdings von dieser Pflicht ausgenommen. In der Praxis wurde sodann auch auf eine Gewährsperson verzichtet, wenn Abklärungen ergaben, dass die intern vertriebene Person kein Sicherheitsrisiko darstellt und an ihrem Herkunftsort gefährdet war (vgl. UNHCR, a.a.O., S. 167). In diesem Zusammenhang ist bei jeder Einzelfallprüfung beachtlich, dass eine abwehrende Haltung der kurdischen Behörden insbesondere gegenüber kritischen Medienschaffenden und oppositionellen Politikern besteht. Auch gegenüber Personen, die das ehemalige Regime aktiv unterstützt haben oder für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich zu machen sind, ist der Schutzwille der kurdischen Behörden zu bezweifeln. Schliesslich ist auch zu prüfen, ob die intern vertriebene Person einer möglicherweise diskriminierten Bevölkerungsgruppe angehört (vgl. BVGE 2008/4). Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den Beschwerdeführern um eine allein stehende, verwitwete Frau und zwei junge Erwachsene handelt, die gemäss eigenen Angaben nicht über verwandtschaftliche oder sonstige soziale Beziehungen verfügen, welche ihnen bei der Einreise und der Niederlassung im Norden behilflich sein könnten. Es kann angesichts dieser Umstände nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer im Norden über eine Gewährsperson verfügen. Als Araber würden sie bei der Einreise in die kurdischen Nordprovinzen einer strengen Kontrolle unterstehen und hätten - da die Einreisebestimmungen infolge der massiven Einwanderung für Binnenflüchtlinge erschwert wurden - bei der Niederlassung mit wenig Unterstützung vonseiten der Behörden zu rechnen. Zudem gehörte die Beschwerdeführerin der L._______ an. Zwar war sie ein einfaches, politisch nicht aktives Mitglied dieser Partei und sie selber kann in keiner Weise mit begangenen Verletzungen der Menschenrechte in der Vergangenheit oder mit terroristischen Aktivitäten in Zusammenhang gebracht werden. Da ihr - mutmasslich von (...) Terroristen getöteter - Mann als wichtige Vertrauensperson des Regimes von K._______ galt, zeigt sie jedoch ein Profil, das sie und ihre beiden Kinder in den Augen der kurdischen Behörden als potenzielle politische Gegner erscheinen lassen könnte. Aus Sicht der kurdischen Behörden können somit Hinweise auf ein mögliches Sicherheitsrisiko vorliegen. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass die Einreise in den Norden und die dortige Niederlassung möglich sind und die Beschwerdeführer in einer der drei Nordprovinzen des Iraks effektiven Schutz vor Verfolgung erlangen könnten. Somit ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer weder im Zentralirak noch im Norden des Landes um effektiven Schutz ersuchen können. Ergänzend ist anzumerken, dass angesichts der Situation weitverbreiteter Gewalt und des Unvermögens der irakischen Behörden, im Süden des Iraks Schutz zu gewähren, eine allfällige Schutzsuche der Beschwerdeführer in diesem Gebiet nicht weiter geprüft zu werden braucht.
8. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführer sowohl in ihrer Herkunftsregion wie auch im kurdisch kontrollierten Teil des Iraks nach wie vor begründete Furcht vor Verfolgung haben. Demzufolge erfüllen die Beschwerdeführer die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft. Da keine Asylausschlussgründe vorliegen, ist ihnen Asyl zu gewähren. Die angeordnete Wegweisung entfällt dadurch. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Verfügung des BFM vom 13. November 2008 aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführern Asyl zu gewähren. 9. 9.1 Den obsiegenden Beschwerdeführern sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erweist sich deshalb als gegenstandslos. 9.2 Den Beschwerdeführern ist sodann eine Entschädigung für die ihnen im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht, der Vertretungsaufwand kann aufgrund der Akten jedoch zuverlässig abgeschätzt werden, weshalb auf die Einholung einer Kostennote zu verzichten ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 9-11 und 13 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 1'200.-- (inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzen. Das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführern diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Ziffern 1, 2 und 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 13. November 2008 werden aufgehoben. 3. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren. 4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 5. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'200.-- auszurichten. 6. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) das Z._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Anna Kühler Versand: