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D-7995/2007

D-7995/2007

Bundesverwaltungsgericht · 2011-01-27 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin, eine ethnische Russin aus Bishkek, ver­liess ihre Hei­mat eigenen Angaben zufolge am 19. Juli 2005 und reiste über Mos­kau auf dem Luftweg am 24. Juli 2006 in die Schweiz ein. Am 26. Juli 2006 suchte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Z._______ um Asyl nach. Anlässlich der summarischen Befragung im EVZ Z._______ vom 31. Juli 2006 sowie der Anhörung durch die zuständigen kantonalen Behörden am 18. September und 16. Oktober 2006 machte sie zur Begründung ih­res Asylgesuchs im Wesent­lichen Folgendes geltend: Seit ihrem sechsten oder siebten Lebensjahr habe sie im Internat "..." in Bishkek gelebt; ihre Mutter sei Alkoholikerin gewesen, und ihren Vater kenne sie nicht. Wegen ihrer russischen Herkunft sei sie im Internat von Lehrpersonen und an­de­ren Schülerinnen schikaniert und ge­schlagen worden und habe auch Pro­ble­me mit den Ehemännern der Leh­rerinnen gehabt. Auf die Strasse ha­be sie kaum gehen können, weil die ein­heimischen Männer sie als Russin nie in Ruhe gelassen hätten. Kir­gi­sische Männer aus Bergdörfern hätten nur ein Ziel, wenn sie russische Mädchen erblickten, und liessen nicht mit sich reden. Seit ihrem drei­zehn­ten Lebensjahr sei sie über 20-mal ver­ge­waltigt worden. Im Juni 2006 ha­be das Internat sie weggewiesen, als sie um ein Schulzeugnis gebeten habe, um sich anderswo ausbilden zu las­sen. Während eines Monats ha­be sie sich in einem Park aufgehalten, wo sie erneut eine Vergewaltigung erlitten habe. Ihre Lebensbedingungen in Kirgisistan seien unerträglich und lebensgefährlich gewesen; sie wolle ein ruhiges Leben führen. In ih­rer Heimat seien Russen nicht gern gesehen, es gebe immer wieder Un­ruhen, und es sei auch nicht ungefährlich, sich an die Behörden zu wen­den. Die Beschwerdeführerin reichte keine Identitätspapiere zu den Akten. Sie wurde für die Dauer des Verfahrens dem Kanton Bern zugewiesen. B. Mit Beschluss vom 14. September 2006 errichtete die zuständige Vor­mundschaftsbehörde eine Vertretungsbeistandschaft im Sinne von Art. 392 Ziff. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) über die Beschwerdeführerin und setzte einen Mit­ar­beiter der [...] Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende als Beistand ein. C. Mit Schreiben vom 21. September 2006 zeigte die genannte Bera­tungs­stelle dem BFM die auf eine vertragliche Vereinbarung mit dem Kanton Y._______ gestützte Mandatsübernahme im Asylverfahren an. D. Die Vorinstanz gab am 1. Februar 2007 eine LINGUA-Herkunftsabklärung in Auftrag. Das Expertengutachten vom 13. März 2007 kam zum Schluss, die Beschwerdeführerin entstamme eindeutig einem russischen bezie­hungsweise russischsprachigen Milieu; sie sei sehr wahrscheinlich in Bishkek sozialisiert worden oder habe jedenfalls längere Zeit dort gelebt. Vorhandene Wissenslücken könnten durchaus mit ihrem jugendlichen Al­ter oder durch ein Desinteresse an Politik und Kultur erklärt werden; es sei jedoch auch möglich, dass sie schon länger nicht mehr in Bishkek ge­lebt habe. E. Am 7. Juni 2007 richtete das BFM eine Kurzanfrage an die Schweizer Vertretung in Tashkent zur Existenz eines Internats namens "..." an der "...", in Bish­kek. Abklärungen vor Ort ergaben, dass an dieser Adresse kein Internat existiere und sich dort seit mindestens fünf Jahren nur Auto­repara­tur­werkstätten befänden. Das BFM zog aus diesem Ab­klä­rungs­er­gebnis so­wie aus demjenigen des Herkunftsgutachtens den Schluss, die Be­schwerdeführerin sei bereits zu einem früheren Zeitpunkt als be­haup­tet aus Kirgisistan ausgereist, oder sie habe zumindest in den letzten Jah­ren nicht mehr in dem von ihr angegebenen Internat gewohnt. Ihren Asyl­vor­bringen werde dadurch jegliche Grundlage entzogen. Mit Schreiben vom 4. Juli 2007 gewährte das Bundesamt der Beschwerdeführerin das recht­liche Gehör zur Auskunft der Schweizer Vertretung in Tashkent und zu den Resultaten des LINGUA-Gutachtens. F. In der Stellungnahme vom 16. Juli 2007 zu den Abklärungsergebnissen führte die Rechtsvertretung aus, die Beschwerdeführerin habe in Erfah­rung gebracht, dass die massgebenden Strassennamen in Bishkek geän­dert hätten und das Internat sich nun an der "..." befinde. Ihre Wis­sens­lü­cken in den Bereichen Politik und Kultur seien auf ihr Des­interesse an diesen Themen zurückzuführen. G. Mit Eingabe vom 12. September 2007 zeigte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin dem Bundesamt die sofortige Mandatsniederlegung an. H. Mit Beschluss vom 25. Oktober 2007 hob die zuständige Vormund­schaftsbehörde die Beistandschaft über die mittlerweile volljährig ge­wor­dene Beschwerdeführerin auf. I. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2007 - eröffnet am 1. November 2007 - lehnte das BFM das Asyl­ge­su­ch der Beschwerdefüh­rerin wegen Unglaub­haftigkeit der Verfolgungsvorbringen (Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Ju­ni 1998 [AsylG, SR 142.31]) ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an. Den Wegweisungsvollzug erachtete die Vorinstanz als zuläs­sig, zumutbar und möglich. J. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. November 2007 beim Bundesverwaltungs­ge­richt Beschwerde. Sie beantragte die Gewährung einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumut­barkeit der Rückkehr nach Kirgisistan und stellte die Nachreichung eines Geburtszeugnisses sowie von ärztlichen Zeugnissen in Aussicht. In ver­fahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um die Ge­währung der un­ent­gelt­lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). In der Rechtsmittelschrift anerkennt die Beschwerdeführerin, den geltend gemachten Übergriffen durch Personen aus dem Internat und Männer auf der Strasse komme keine asylrelevante Bedeutung zu und beantragt, ihre Vorbringen seien unter dem Punkt der Zumutbarkeit der Wegweisung zu prüfen. Auf die nähere Begründung der angefochtenen Verfügung sowie der Be­schwerde wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen ein­ge­gangen. K. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2007 reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung vom 27. November 2007 zu den Akten. L. Der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts hielt in der Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2007 fest, die Beschwerde richte sich ausschliesslich gegen den Vollzug der Wegweisung; die Ver­fü­gung des BFM vom 29. Oktober 2007 sei daher, soweit sie die Vernei­nung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Anordnung der Wegweisung betreffe, in Rechtskraft erwachsen. Ge­genstand des Verfahrens bilde daher lediglich die Prüfung der Frage, ob die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumut­bar und möglich erachtet habe, oder ob anstelle des Wegwei­sungs­voll­zugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. Der Instruktionsrichter forderte die Beschwerdeführerin auf, innert 30 Ta­gen die angekündigten Beweismittel (insbesondere ein Geburtszeugnis und Arztberichte) nachzureichen; weiter stellte er die Behandlung des Ge­suchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu einem späteren Zeitpunkt in Aussicht und ver­zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. M. Nach Gewährung einer Fristverlängerung reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. Januar 2008 einen hausärztlichen Bericht vom 25. Januar 2008 sowie ein ärztlich-psychologisches Zeugnis vom 22. Ja­nuar 2008 samt unterzeichneten Erklärungen über die Entbindung von der beruflichen Schweigepflicht zu den Akten. Der Hausarzt attestierte der Beschwerdeführerin einen guten Allgemeinzustand und äusserte den Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung mit depressiver Entwicklung und Somatisierungstendenz. Im ärztlich-psychologischen Zeugnis werden eine posttraumatische Belastungsstörung ICD-10: F 43.1 sowie ein depressives Zustandsbild diagnostiziert. Beide Arztberichte hal­ten fest, die Beschwerdeführerin sei von einem Schlepper auf der Flucht vergewaltigt worden. N. Mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2010 lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz zu einem Schriftenwechsel ein. Diese schloss in ihrer Ver­nehmlassung vom 14. Juli 2010 auf Abweisung der Beschwerde. Die Stellungnahme des BFM wurde am 16. Juli 2010 an die Be­schwer­de­füh­rerin zur Replik weitergeleitet, von dieser jedoch nicht abgeholt. Am 10. August 2010 erfolgte eine zweite, diesmal erfolgreiche Zustellung mit erneuter Fristansetzung. Die Beschwerdeführerin liess die ihr gewährte Frist ungenutzt verstreichen. Auf die Vernehmlassung wird - soweit entscheidrelevant - in den Er­wä­gungen eingegangen.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Be­schwer­den gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) auf dem Gebiet des Asylrechts (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge­richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das Asylgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG sowie Art. 6 und Art. 105 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung be­sonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf­he­bung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Be­schwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und Art. 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 3.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol­chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. Ent­scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis­sion [EMARK] 2001 Nr. 21).

E. 3.3 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet lediglich die Frage, ob die Wegweisung der Beschwerdeführerin zu vollziehen oder anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (vgl. Sachverhaltsdarstellung Bst. J und L hievor).

E. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den ge­setzli­chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus­länderinnen und Ausländern, (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun­des­gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus­länder [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Weg­weisungshindernissen gilt ge­mäss ständiger Praxis des Bundesverwal­tungsgerichts und seiner Vor­gängerorganisation Schweizerische Asylre­kurskommission (ARK) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht­lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strik­te Be­weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu ma­chen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Aus­län­der­recht, 2. Auflage, Basel, Rz. 11.148).

E. 4.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrecht­liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Dritt­staat ent­ge­gen­stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E. 4.2.1 So darf keine Person in ir­gend­einer Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei­nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. eben­so Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts­stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid­genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über­ein­kom­mens vom 10. De­zember 1984 gegen Folter und andere grausame, un­mensch­liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schut­ze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf nie­mand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm oder ihr Fol­ter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be­handlung drohen.

E. 4.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da­rauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da das Bundesamt mit Ver­fügung vom 29. Oktober 2007 rechtskräftig festgestellt hat, dass die Be­schwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, steht das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re­foulements dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen.

E. 4.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde­füh­re­rin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall ei­ner Rückkehr nach Kirgisistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei­ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be­hand­lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge­richts­ho­fes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folteraus­schus­ses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Ge­fahr ("real risk") nach­weisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rück­schie­bung Fol­ter oder unmenschliche Behandlung drohten (vgl. EGMR, [Gros­se Kam­mer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be­schwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auf­grund der Ak­ten sowie der rechtskräftig festgestellten Unglaubhaftigkeit der Asylvor­brin­gen ist indessen nicht davon auszu­ge­hen, dass der Beschwerdeführerin im Falle ei­ner Rück­kehr nach Kirgisistan eine derar­tige Gefahr drohe, wel­che den Weg­weisungsvollzug als un­zulässig er­scheinen lassen wür­de. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kirgisistan lässt den Weg­weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als un­zu­lässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist daher sowohl im Sin­ne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zu­lässig.

E. 4.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts­staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Ge­walt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine kon­krete Ge­fähr­dung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vor­läufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 4.3.1 Gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung in den Heimatstaat sprechen gemäss BFM weder die in Kirgisistan herrschende politische Si­tuation noch andere allgemeine Gründe. Das Bundesamt verneinte so­dann die Existenz von individuellen Gründen, welche gegen die Zumut­barkeit einer Rückführung nach Kirgisistan sprechen könnten. Es erach­te­te den geltend gemachten Aufenthalt der Beschwerdeführerin in einem In­ternat in Bishkek bis kurz vor ihrer Ausreise im Sommer 2006 und die da­mit in Zusammenhang stehenden Asylvorbringen der mehrfachen Verge­waltigung sowie die Begründung für die angebliche Papierlosigkeit als un­glaubhaft und ging daher davon aus, dass sie in ihrer Heimat auf ein funktionierendes Beziehungsnetz zurückgreifen könne. In dieser Ansicht sieht sich die Vorinstanz auch dadurch bestärkt, dass die Beschwerde­füh­rerin im Zusammenhang mit der Gehörsgewährung zur Existenz des In­ternats mit einer Frau in Kirgisistan habe Kontakt aufnehmen können. Das BFM hielt fest, zur konkreten Ausgestaltung des Beziehungsnetzes könne es sich nicht äussern, zumal die Beschwerdeführerin hierzu keine Angaben gemacht habe. Die behördliche Untersuchungspflicht finde ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Aufgrund der Unglaubwürdigkeit, der Papierlosigkeit sowie der Wissenslücken der Beschwerdeführerin in Bezug auf die kirgisische Politik und Kultur geht das Bundesamt davon aus, sie habe ihren Reisepass nicht zu den Akten gereicht, weil sie in einem früheren als dem im Asylverfahren ange­ge­be­nen Zeitpunkt aus Kirgisistan ausgereist sei.

E. 4.3.2 Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Rechtsmitteleingabe, die Prü­fung der Wegweisung habe auf einer unvollständigen Sachverhalts­fest­stellung beruht. Das BFM habe ihre bereits anlässlich der Befragungen im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachte schlechte psychische und physische Verfassung im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt. Sie leide seit langem unter einer Depression und habe sich vor der Ausreise in die Schweiz umbringen wollen. Sie sei "x-mal" verge­waltigt worden, habe jedoch Mühe, sich an die Details zu erinnern. Nur ein psychiatrisches Gutachten könne genauere Angaben über die Verge­waltigungen liefern. Das Internat befinde sich jetzt an der [...], weil die Strassennamen geändert worden seien. Das Bundesamt habe seinen Entscheid zu einseitig auf die kurze Botschaftsantwort abgestützt und es unterlassen, ihren diesbezüglichen Einwand zu prüfen. Die Schweizer Behörden hätten zudem im Internat nach ihr fragen müssen. Iden­ti­täts­pa­piere habe sie nie gehabt, beziehungsweise sie wisse nicht, welche Pa­piere sie, die als Sechs- oder Siebenjährige ins Internat ge­kommen sei, gehabt habe. Sie habe mit einer Freundin in Bishkek Kon­takt auf­ge­nom­men und werde versuchen, über diese ihr Geburtszeugnis sowie weitere Dokumente zur Untermauerung ihres Internatsaufenthaltes und ihrer Vor­bringen erhältlich zu machen. In einer geschlossenen In­sti­tu­tion wie ei­nem Internat könne der in Kirgisistan latent vorhandene Rassis­mus ge­genüber der russischsprachigen Bevölkerung viel einfacher aus­gelebt werden als in der Öffentlichkeit. Sie sei aufgrund ihrer Situation als eltern­lose Person geschwächt gewesen und daher Opfer von verschie­densten Übergriffen geworden.

E. 4.3.3 In seiner Vernehmlassung vom 14. Juli 2010 zur Beschwerde hält das BFM fest, die Beschwerdeführerin sei gemäss dem am 22. Januar 2008 datierten ärztlich-psychologischen Zeugnis erst seit dem 30. No­vember 2007, mithin einen Monat nach dem negativen Asylentscheid, in psychotherapeutischer Behandlung. In den Akten seien keine Anzeichen einer schon vorher bestehenden PTBS zu erkennen. Aus dem Proto­koll­auszug der Vormundschaftsbehörde vom 25. Oktober 2007 zur Auf­he­bung der Beistandschaft ergebe sich vielmehr ein völlig anderes Bild der Beschwerdeführerin: Dort werde berichtet, sie sei eine aktive Per­sön­lich­keit, engagiere sich im sozialen und kulturellen Bereich, sei kommuni­ka­tiv, selbstbewusst und selbstständig. Zwar sei es nichts Ausserge­wöhn­li­ches, wenn abgewiesene Asylsuchende nach der Anordnung des Weg­wei­sungs­vollzugs in Depressionen verfielen oder unter akuten Belas­tungssituationen litten. Ein derartiger psychischer Zustand stehe jedoch dem Wegweisungsvollzug weder unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG noch unter jenem von Art. 3 EMRK entgegen, zumal PTBS in Bish­kek behandelbar sei. Andernfalls könnten sich von einem Wegwei­sungs­voll­zug betroffene Ausländerinnen und Ausländer auf diese Weise ein Auf­enthaltsrecht sichern. Die Vorinstanz weist ferner darauf hin, dass die Beschwerdeführerin seither keinen weiteren Arztbericht zu den Akten ge­reicht habe.

E. 4.3.4 Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 29. Ok­to­ber 2007 - im Zusammenhang mit der Prüfung der Asylvorbringen - zu­treffend erwogen hat, kann in Kirgisistan keineswegs von einer Verfol­gung der russischsprachigen Minderheit, welcher die Beschwerdeführerin an­gehört, durch die kirgisischsprachige Mehrheit ausgegangen werden. Ihre überwiegend mit ihrer russischen Herkunft begründeten Verfol­gungs­vor­bringen wurden rechtskräftig als unglaubhaft eingestuft. Die sehr va­gen diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Rechts­mit­telschrift - sie sei während ihrer Internatszeit wohl aufgrund ihrer rus­si­schen Abstammung "schlecht behandelt" worden und "Opfer von ver­schiedensten Übergriffen" geworden, und Übergriffe auf Angehörige der russischen Minderheit seien "durchaus möglich" (vgl. Beschwerde S. 4) - vermögen an dieser Tatsache nichts mehr zu ändern und sind per se auch nicht geeignet, die Unzumutbarkeit einer Wegweisung nach Kirgi­si­stan zu begründen. Zwar sind vereinzelte Benachteiligungen der russisch-orthodoxen Minder­heit gegenüber der kirgisischsprachigen Mehrheit nicht auszuschliessen, wie etwa Sprachbarrieren, Benachteiligungen auf dem Arbeitsmarkt oder faktische Zugangsschranken zum Staatsdienst, doch erreichen diese im heutigen Zeitpunkt nicht die Intensität einer konkreten Gefährdung, wel­che einer Rückkehr unter diesem Gesichtspunkt als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG erscheinen lassen würde (vgl. Urteil des Bun­des­ver­waltungsgerichts D-5271/2007 vom 17. August 2007 S. 6 f.). Gemäss öffentlich zugänglichen Quellen kam es nach dem Regierungsumsturz im April 2010 und Zusammenstössen zwischen Demonstranten und den Si­cherheitskräften in Bishkek im Juni 2010 im Süden des Landes zu schwe­ren Unruhen und Pogromen, von welchen insbesondere die usbekische Min­derheit betroffen war. In einem Referendum vom 27. Juni 2010 nahm die Bevölkerung eine neue Verfassung an, und die Parlamentswahlen vom 10. Oktober 2010 verliefen friedlich. Angesichts der heutigen Lage in Kir­gisistan kann weder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Ver­hältnissen, noch von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen wer­den, welche für die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr eine konkrete Ge­fährdung darstellen würden. Weder die herrschende politische Lage in Kirgi­sistan noch andere allgemeine Gründe sprechen somit gegen die Zu­mut­barkeit der Rückführung der Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat.

E. 4.3.5 Zu den als Wegweisungsvollzugshindernis geltend gemachten ge­sundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass diese anlässlich der kantonalen Anhörung vom 18. September 2006 auf die Frage der Sachbearbeiterin nach einer ärztlichen Untersuchung wäh­rend der Internatszeit antwortete, sie sei auch ohne ärztliche Untersu­chun­gen sicher, dass viele ihrer Organe krank seien. Zum Beispiel melde sich die Leber, wenn sie etwas esse, und auch die Nieren (BFM-act. A14 S. 19). Vor der Ausreise aus Bishkek habe sie einen Nervenzusam­men­bruch und elf beziehungsweise 18 Tage lang Blutungen gehabt (A14 S. 17). Auf Nachfrage der Sachbearbeiterin hin vermochte sie jedoch da­zu nur ausführen, bei der frauenärztlichen Untersuchung in Z._______ habe die behandelnde Ärztin gesagt, die Blutungen könnten mit einem Nerven­zusammenbruch zu tun haben. Die Beschwerdeführerin gab fer­ner zu Protokoll, sie befürchte, "wieder auf einen Nervenzusammenbruch hin­zu­steuern", da sie seit einigen Tagen wieder Blutungen habe (A14 S. 17). Die Sachbearbeiterin kündigte an, sie werde die ärztlichen Un­ter­lagen am folgenden Tag im EVZ abholen. Aus den vorinstanzlichen Akten geht her­vor, dass die Beschwerdeführerin sich am 7. August 2006 im Spi­tal X._______ wegen anhaltender Monatsblutung gynäkologisch untersu­chen liess und eine ...infektion diagnostiziert sowie medikamentös be­handelt wurde. Das hausärztliche Zeugnis vom 25. Januar 2008 attestierte der Be­schwerdeführerin, welche über Beschwerden im Bereich des Skelett­sy­stems und der Muskeln sowie über Schlaflosigkeit, Herz- und Magen­schmerzen berichtet habe, einen guten (physischen) Allgemeinzustand und stellte keine krankhaften Veränderungen fest. Im ärztlich-psycholo­gi­schen Zeugnis vom 22. Januar 2008 wurden zwar die vorläufige Diagno­se einer posttraumatischen Belastungsstörung und eines depressiven Zu­standsbildes gestellt und eine psychotherapeutische und medikamentöse Weiterbehandlung im damaligen Zeitpunkt als dringend erachtet. Seither hat die Beschwerdeführerin jedoch keine aktuellen Arztberichte einge­reicht. Sie unterliess es ausserdem, zur Vernehmlassung Stellung zu be­ziehen, in welcher die Vorinstanz die diagnostizierte posttraumatische Be­lastungsstörung auf den ablehnenden Asylentscheid und die angeordnete Wegweisung zurückführte. Belegt sind mithin lediglich sechs psycho­the­rapeutische Konsultationen bei einer Fachpsychologin im Zeitraum zwi­schen dem 30. November 2007 und dem 22. Januar 2008. Die Not­wen­dig­keit ei­ner psychiatrischen Behandlung der Beschwerdeführerin wegen ei­ner posttraumatischen Be­lastungs­stö­rung und einer Depression ist so­mit im heutigen Zeitpunkt auch nicht ansatzweise hinreichend belegt. Aus­ser­dem blieb die Aussage der Vorinstanz in der Vernehmlassung zur Be­handelbarkeit von posttraumatischen Belastungsstörungen in Bishkek un­bestritten. Den Akten sind sodann keine aktuellen Hinweise auf be­ste­hen­de körperliche Beschwerden der Beschwerdeführerin zu entnehmen. Aus diesen Gründen besteht kein Anlass, weitere Abklärungen zu ihrem Ge­sundheitszustand anzu­ord­nen. Die in der Rechtsmittelschrift erhobene Rü­ge, das Bundesamt habe den Sachverhalt bezüglich der psychischen und physischen gesundheitlichen Verfassung der Beschwerdeführerin nicht vollständig erstellt, erweist sich somit als unbegründet. Eine kon­kre­te Gefährdung der Be­schwerdeführerin auf­grund ei­ner medizinischen Not­lage bei einer Rückkehr nach Kirgisistan kann da­her hinlänglich aus­ge­schlossen werden, weshalb auch in dieser Hinsicht dem Wegweisungs­voll­zug nichts ent­gegensteht.

E. 4.3.6 Als weiteres Wegweisungsvollzugshindernis macht die Be­schwer­de­führerin geltend, sie habe in Kirgisistan keine Familie, die ihr beistehen kön­ne. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass die Durchführbarkeit des Weg­weisungsvollzugs zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG, Art. 83 Abs. 1 AuG), die Vorinstanz jedoch zu Recht fest­gestellt hat, dass die Untersuchungspflicht nach Treu und Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG) findet, welche im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Die Beschwerdeführerin hat es bis heute unterlassen, die in der Beschwerdeschrift vom 23. November 2007 in Aussicht gestellten Dokumente (vgl. Beschwerde S. 3 f.) zur Untermauerung ihres Inter­nats­auf­enthaltes sowie ihr Geburtszeugnis oder andere Dokumente als Beleg für ihre Identität beizubringen. Gerade auch vor dem Hintergrund der mangelnden Mitwirkung bei der Ab­klärung ihrer Identität und ihres familiären Beziehungsnetzes vermag ihr Einwand nicht zu überzeugen, der vorinstanzliche Entscheid stütze sich zu einseitig auf eine kurze Botschaftsantwort ab und ihr Argument des geänderten Strassennamens sei nicht geprüft worden, beziehungs­weise die Behörden der Botschaft hätten im Internat nach ihr fragen müs­sen. Der ebenso unbeholfene wie unbehelfliche Erklärungsversuch mit den geänderten Strassennamen vermag an der Tatsache nichts zu än­dern, dass sie nicht in der Lage war, anzugeben, wo beziehungsweise an wel­cher Adresse das Internat liegt, in welchem sie über zehn Jahre ihres Le­bens verbracht haben will. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, er­weist sich ihr Aufenthalt im Internat bis kurz vor der Ausreise im Som­mer 2006 als unglaubhaft. Ihre angebliche Papierlosigkeit erklärte sie in der Anhörung teilweise mit ihrem Internatsaufenthalt seit dem Alter von sechs oder sieben Jahren so­wie damit, sie habe in Kirgisistan niemanden, weil sie im Prinzip mit die­sem Land keinen Kontakt habe (A14 S. 2); sie wisse nicht, wo ihre Mutter sei (A14 S. 3), habe ihren Vater nie gesehen, kenne ihre Grosseltern nicht und auch keine Tanten und Onkel oder sonstige Verwandte (A14 S. 6). An anderer Stelle während derselben Anhörung hingegen erzählte sie, die meisten Wochenenden ausserhalb des Internats bei einer Ersatzgross­mutter verbracht zu haben (A14 S. 7). In der Beschwerde gab sie an, eine Freundin in Bishkek kontaktiert zu haben, welche versuchen werde, für sie ein Geburtszeugnis zu beschaffen. Vor dem Hintergrund der unglaub­haften Vorbringen ihres zehnjährigen Internatsaufenthaltes, der mehrfa­chen Vergewaltigung und der PTBS, welche ihre Glaubwürdigkeit bereits massgeblich erschüttern, können auch ihre vagen und widersprüchlichen Angaben zum angeblich fehlenden Beziehungsnetz in Kirgisistan und zur angeblichen Papierlosigkeit nicht geglaubt werden. Die Beschwerdeführerin hat daher die Folgen ihrer mangelnden Mitwir­kung bei der Abklärung von Vollzugshindernissen zu tragen, indem mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass sie in ihrer Heimat über ein tragfähiges familiäres und/oder soziales Beziehungsnetz verfügt.

E. 4.3.7 Die im heutigen Zeitpunkt 20-Jährige verfügt nach eigenen Anga­ben über eine neunjährige Schulbildung. Sie wird als sehr differenzierte, in­tel­ligente und wache Person mit guten sozialen Anpassungsleistungen be­schrieben (vgl. Arztberichte vom 22. Januar 2008 und vom 25. Januar 2008). Damit verfügt sie über beste persönliche Voraussetzungen für eine Reintegration in ihren Heimatstaat. Gestützt auf die vorstehenden Er­wä­gungen lässt auch die persönliche Situation der Beschwerdeführerin nicht auf eine konkrete Gefährdung schliessen, ergeben sich doch keine kon­kreten Anhaltspunkte, die darauf hinweisen würden, die Be­schwerde­füh­rerin gerate im Falle der Rückkehr nach Kirgisistan ­aus individuellen Grün­den wirtschaftlicher, sozialer oder gesund­heit­li­cher Natur in eine exi­stenzbedrohende Situation.

E. 4.3.8 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher sowohl vor dem Hin­ter­grund der allgemeinen Lage in Kirgisistan als auch in individueller Hin­sicht als zumutbar.

E. 4.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zu­stän­digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not­wen­di­gen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes­halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 5 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu be­stä­ti­gen. Das BFM hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und mög­lich erachtet (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt daher ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwer­de ist daher abzuweisen. 7.Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz­lich vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da jedoch aufgrund der vorliegenden Akten davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin aktuell keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, sie demnach als bedürftig im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu erachten ist und die Rechtsbegehren ferner nicht als aussichtslos zu bezeichnen waren, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen. Demnach sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfah­rens­kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän­di­ge kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Schmid Jacqueline Augsburger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung IV

D-7995/2007/wif

Urteil vom 27. Januar 2011

Besetzung

Richter Daniel Schmid (Vorsitz),

Richter Gérard Scherrer, Richter Walter Lang;

Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.

Parteien

A._______, geboren [...], Kirgisistan,

alias B._______, geboren [...], Russland,

Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz .

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung;

Verfügung des BFM vom 29. Oktober 2007 / N [...].

Sachverhalt:

A. Die Beschwerdeführerin, eine ethnische Russin aus Bishkek, ver­liess ihre Hei­mat eigenen Angaben zufolge am 19. Juli 2005 und reiste über Mos­kau auf dem Luftweg am 24. Juli 2006 in die Schweiz ein. Am 26. Juli 2006 suchte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Z._______ um Asyl nach.

Anlässlich der summarischen Befragung im EVZ Z._______ vom 31. Juli 2006 sowie der Anhörung durch die zuständigen kantonalen Behörden am 18. September und 16. Oktober 2006 machte sie zur Begründung ih­res Asylgesuchs im Wesent­lichen Folgendes geltend: Seit ihrem sechsten oder siebten Lebensjahr habe sie im Internat "..." in Bishkek gelebt; ihre Mutter sei Alkoholikerin gewesen, und ihren Vater kenne sie nicht. Wegen ihrer russischen Herkunft sei sie im Internat von Lehrpersonen und an­de­ren Schülerinnen schikaniert und ge­schlagen worden und habe auch Pro­ble­me mit den Ehemännern der Leh­rerinnen gehabt. Auf die Strasse ha­be sie kaum gehen können, weil die ein­heimischen Männer sie als Russin nie in Ruhe gelassen hätten. Kir­gi­sische Männer aus Bergdörfern hätten nur ein Ziel, wenn sie russische Mädchen erblickten, und liessen nicht mit sich reden. Seit ihrem drei­zehn­ten Lebensjahr sei sie über 20-mal ver­ge­waltigt worden. Im Juni 2006 ha­be das Internat sie weggewiesen, als sie um ein Schulzeugnis gebeten habe, um sich anderswo ausbilden zu las­sen. Während eines Monats ha­be sie sich in einem Park aufgehalten, wo sie erneut eine Vergewaltigung erlitten habe. Ihre Lebensbedingungen in Kirgisistan seien unerträglich und lebensgefährlich gewesen; sie wolle ein ruhiges Leben führen. In ih­rer Heimat seien Russen nicht gern gesehen, es gebe immer wieder Un­ruhen, und es sei auch nicht ungefährlich, sich an die Behörden zu wen­den.

Die Beschwerdeführerin reichte keine Identitätspapiere zu den Akten. Sie wurde für die Dauer des Verfahrens dem Kanton Bern zugewiesen.

B. Mit Beschluss vom 14. September 2006 errichtete die zuständige Vor­mundschaftsbehörde eine Vertretungsbeistandschaft im Sinne von Art. 392 Ziff. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) über die Beschwerdeführerin und setzte einen Mit­ar­beiter der [...] Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende als Beistand ein.

C. Mit Schreiben vom 21. September 2006 zeigte die genannte Bera­tungs­stelle dem BFM die auf eine vertragliche Vereinbarung mit dem Kanton Y._______ gestützte Mandatsübernahme im Asylverfahren an.

D. Die Vorinstanz gab am 1. Februar 2007 eine LINGUA-Herkunftsabklärung in Auftrag. Das Expertengutachten vom 13. März 2007 kam zum Schluss, die Beschwerdeführerin entstamme eindeutig einem russischen bezie­hungsweise russischsprachigen Milieu; sie sei sehr wahrscheinlich in Bishkek sozialisiert worden oder habe jedenfalls längere Zeit dort gelebt. Vorhandene Wissenslücken könnten durchaus mit ihrem jugendlichen Al­ter oder durch ein Desinteresse an Politik und Kultur erklärt werden; es sei jedoch auch möglich, dass sie schon länger nicht mehr in Bishkek ge­lebt habe.

E. Am 7. Juni 2007 richtete das BFM eine Kurzanfrage an die Schweizer Vertretung in Tashkent zur Existenz eines Internats namens "..." an der "...", in Bish­kek. Abklärungen vor Ort ergaben, dass an dieser Adresse kein Internat existiere und sich dort seit mindestens fünf Jahren nur Auto­repara­tur­werkstätten befänden. Das BFM zog aus diesem Ab­klä­rungs­er­gebnis so­wie aus demjenigen des Herkunftsgutachtens den Schluss, die Be­schwerdeführerin sei bereits zu einem früheren Zeitpunkt als be­haup­tet aus Kirgisistan ausgereist, oder sie habe zumindest in den letzten Jah­ren nicht mehr in dem von ihr angegebenen Internat gewohnt. Ihren Asyl­vor­bringen werde dadurch jegliche Grundlage entzogen. Mit Schreiben vom 4. Juli 2007 gewährte das Bundesamt der Beschwerdeführerin das recht­liche Gehör zur Auskunft der Schweizer Vertretung in Tashkent und zu den Resultaten des LINGUA-Gutachtens.

F. In der Stellungnahme vom 16. Juli 2007 zu den Abklärungsergebnissen führte die Rechtsvertretung aus, die Beschwerdeführerin habe in Erfah­rung gebracht, dass die massgebenden Strassennamen in Bishkek geän­dert hätten und das Internat sich nun an der "..." befinde. Ihre Wis­sens­lü­cken in den Bereichen Politik und Kultur seien auf ihr Des­interesse an diesen Themen zurückzuführen.

G. Mit Eingabe vom 12. September 2007 zeigte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin dem Bundesamt die sofortige Mandatsniederlegung an.

H. Mit Beschluss vom 25. Oktober 2007 hob die zuständige Vormund­schaftsbehörde die Beistandschaft über die mittlerweile volljährig ge­wor­dene Beschwerdeführerin auf.

I. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2007 - eröffnet am 1. November 2007 - lehnte das BFM das Asyl­ge­su­ch der Beschwerdefüh­rerin wegen Unglaub­haftigkeit der Verfolgungsvorbringen (Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Ju­ni 1998 [AsylG, SR 142.31]) ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an. Den Wegweisungsvollzug erachtete die Vorinstanz als zuläs­sig, zumutbar und möglich.

J. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. November 2007 beim Bundesverwaltungs­ge­richt Beschwerde. Sie beantragte die Gewährung einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumut­barkeit der Rückkehr nach Kirgisistan und stellte die Nachreichung eines Geburtszeugnisses sowie von ärztlichen Zeugnissen in Aussicht. In ver­fahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um die Ge­währung der un­ent­gelt­lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).

In der Rechtsmittelschrift anerkennt die Beschwerdeführerin, den geltend gemachten Übergriffen durch Personen aus dem Internat und Männer auf der Strasse komme keine asylrelevante Bedeutung zu und beantragt, ihre Vorbringen seien unter dem Punkt der Zumutbarkeit der Wegweisung zu prüfen.

Auf die nähere Begründung der angefochtenen Verfügung sowie der Be­schwerde wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen ein­ge­gangen.

K. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2007 reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung vom 27. November 2007 zu den Akten.

L. Der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts hielt in der Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2007 fest, die Beschwerde richte sich ausschliesslich gegen den Vollzug der Wegweisung; die Ver­fü­gung des BFM vom 29. Oktober 2007 sei daher, soweit sie die Vernei­nung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Anordnung der Wegweisung betreffe, in Rechtskraft erwachsen. Ge­genstand des Verfahrens bilde daher lediglich die Prüfung der Frage, ob die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumut­bar und möglich erachtet habe, oder ob anstelle des Wegwei­sungs­voll­zugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen sei.

Der Instruktionsrichter forderte die Beschwerdeführerin auf, innert 30 Ta­gen die angekündigten Beweismittel (insbesondere ein Geburtszeugnis und Arztberichte) nachzureichen; weiter stellte er die Behandlung des Ge­suchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu einem späteren Zeitpunkt in Aussicht und ver­zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

M. Nach Gewährung einer Fristverlängerung reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. Januar 2008 einen hausärztlichen Bericht vom 25. Januar 2008 sowie ein ärztlich-psychologisches Zeugnis vom 22. Ja­nuar 2008 samt unterzeichneten Erklärungen über die Entbindung von der beruflichen Schweigepflicht zu den Akten. Der Hausarzt attestierte der Beschwerdeführerin einen guten Allgemeinzustand und äusserte den Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung mit depressiver Entwicklung und Somatisierungstendenz. Im ärztlich-psychologischen Zeugnis werden eine posttraumatische Belastungsstörung ICD-10: F 43.1 sowie ein depressives Zustandsbild diagnostiziert. Beide Arztberichte hal­ten fest, die Beschwerdeführerin sei von einem Schlepper auf der Flucht vergewaltigt worden.

N. Mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2010 lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz zu einem Schriftenwechsel ein. Diese schloss in ihrer Ver­nehmlassung vom 14. Juli 2010 auf Abweisung der Beschwerde. Die Stellungnahme des BFM wurde am 16. Juli 2010 an die Be­schwer­de­füh­rerin zur Replik weitergeleitet, von dieser jedoch nicht abgeholt. Am 10. August 2010 erfolgte eine zweite, diesmal erfolgreiche Zustellung mit erneuter Fristansetzung. Die Beschwerdeführerin liess die ihr gewährte Frist ungenutzt verstreichen.

Auf die Vernehmlassung wird - soweit entscheidrelevant - in den Er­wä­gungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Be­schwer­den gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) auf dem Gebiet des Asylrechts (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge­richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das Asylgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG sowie Art. 6 und Art. 105 AsylG).

1.3. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung be­sonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf­he­bung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Be­schwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und Art. 52 VwVG).

2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3.

3.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

3.2. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol­chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. Ent­scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis­sion [EMARK] 2001 Nr. 21).

3.3. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet lediglich die Frage, ob die Wegweisung der Beschwerdeführerin zu vollziehen oder anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (vgl. Sachverhaltsdarstellung Bst. J und L hievor).

4.

4.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den ge­setzli­chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus­länderinnen und Ausländern, (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun­des­gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus­länder [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Weg­weisungshindernissen gilt ge­mäss ständiger Praxis des Bundesverwal­tungsgerichts und seiner Vor­gängerorganisation Schweizerische Asylre­kurskommission (ARK) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht­lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strik­te Be­weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu ma­chen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Aus­län­der­recht, 2. Auflage, Basel, Rz. 11.148).

4.2. Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrecht­liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Dritt­staat ent­ge­gen­stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

4.2.1. So darf keine Person in ir­gend­einer Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei­nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. eben­so Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts­stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid­genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über­ein­kom­mens vom 10. De­zember 1984 gegen Folter und andere grausame, un­mensch­liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schut­ze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf nie­mand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm oder ihr Fol­ter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be­handlung drohen.

4.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da­rauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da das Bundesamt mit Ver­fügung vom 29. Oktober 2007 rechtskräftig festgestellt hat, dass die Be­schwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, steht das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re­foulements dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen.

4.2.3. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde­füh­re­rin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall ei­ner Rückkehr nach Kirgisistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei­ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be­hand­lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge­richts­ho­fes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folteraus­schus­ses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Ge­fahr ("real risk") nach­weisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rück­schie­bung Fol­ter oder unmenschliche Behandlung drohten (vgl. EGMR, [Gros­se Kam­mer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be­schwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auf­grund der Ak­ten sowie der rechtskräftig festgestellten Unglaubhaftigkeit der Asylvor­brin­gen ist indessen nicht davon auszu­ge­hen, dass der Beschwerdeführerin im Falle ei­ner Rück­kehr nach Kirgisistan eine derar­tige Gefahr drohe, wel­che den Weg­weisungsvollzug als un­zulässig er­scheinen lassen wür­de. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kirgisistan lässt den Weg­weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als un­zu­lässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist daher sowohl im Sin­ne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zu­lässig.

4.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts­staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Ge­walt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine kon­krete Ge­fähr­dung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vor­läufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

4.3.1. Gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung in den Heimatstaat sprechen gemäss BFM weder die in Kirgisistan herrschende politische Si­tuation noch andere allgemeine Gründe. Das Bundesamt verneinte so­dann die Existenz von individuellen Gründen, welche gegen die Zumut­barkeit einer Rückführung nach Kirgisistan sprechen könnten. Es erach­te­te den geltend gemachten Aufenthalt der Beschwerdeführerin in einem In­ternat in Bishkek bis kurz vor ihrer Ausreise im Sommer 2006 und die da­mit in Zusammenhang stehenden Asylvorbringen der mehrfachen Verge­waltigung sowie die Begründung für die angebliche Papierlosigkeit als un­glaubhaft und ging daher davon aus, dass sie in ihrer Heimat auf ein funktionierendes Beziehungsnetz zurückgreifen könne. In dieser Ansicht sieht sich die Vorinstanz auch dadurch bestärkt, dass die Beschwerde­füh­rerin im Zusammenhang mit der Gehörsgewährung zur Existenz des In­ternats mit einer Frau in Kirgisistan habe Kontakt aufnehmen können. Das BFM hielt fest, zur konkreten Ausgestaltung des Beziehungsnetzes könne es sich nicht äussern, zumal die Beschwerdeführerin hierzu keine Angaben gemacht habe. Die behördliche Untersuchungspflicht finde ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Aufgrund der Unglaubwürdigkeit, der Papierlosigkeit sowie der Wissenslücken der Beschwerdeführerin in Bezug auf die kirgisische Politik und Kultur geht das Bundesamt davon aus, sie habe ihren Reisepass nicht zu den Akten gereicht, weil sie in einem früheren als dem im Asylverfahren ange­ge­be­nen Zeitpunkt aus Kirgisistan ausgereist sei.

4.3.2. Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Rechtsmitteleingabe, die Prü­fung der Wegweisung habe auf einer unvollständigen Sachverhalts­fest­stellung beruht. Das BFM habe ihre bereits anlässlich der Befragungen im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachte schlechte psychische und physische Verfassung im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt. Sie leide seit langem unter einer Depression und habe sich vor der Ausreise in die Schweiz umbringen wollen. Sie sei "x-mal" verge­waltigt worden, habe jedoch Mühe, sich an die Details zu erinnern. Nur ein psychiatrisches Gutachten könne genauere Angaben über die Verge­waltigungen liefern. Das Internat befinde sich jetzt an der [...], weil die Strassennamen geändert worden seien. Das Bundesamt habe seinen Entscheid zu einseitig auf die kurze Botschaftsantwort abgestützt und es unterlassen, ihren diesbezüglichen Einwand zu prüfen. Die Schweizer Behörden hätten zudem im Internat nach ihr fragen müssen. Iden­ti­täts­pa­piere habe sie nie gehabt, beziehungsweise sie wisse nicht, welche Pa­piere sie, die als Sechs- oder Siebenjährige ins Internat ge­kommen sei, gehabt habe. Sie habe mit einer Freundin in Bishkek Kon­takt auf­ge­nom­men und werde versuchen, über diese ihr Geburtszeugnis sowie weitere Dokumente zur Untermauerung ihres Internatsaufenthaltes und ihrer Vor­bringen erhältlich zu machen. In einer geschlossenen In­sti­tu­tion wie ei­nem Internat könne der in Kirgisistan latent vorhandene Rassis­mus ge­genüber der russischsprachigen Bevölkerung viel einfacher aus­gelebt werden als in der Öffentlichkeit. Sie sei aufgrund ihrer Situation als eltern­lose Person geschwächt gewesen und daher Opfer von verschie­densten Übergriffen geworden.

4.3.3. In seiner Vernehmlassung vom 14. Juli 2010 zur Beschwerde hält das BFM fest, die Beschwerdeführerin sei gemäss dem am 22. Januar 2008 datierten ärztlich-psychologischen Zeugnis erst seit dem 30. No­vember 2007, mithin einen Monat nach dem negativen Asylentscheid, in psychotherapeutischer Behandlung. In den Akten seien keine Anzeichen einer schon vorher bestehenden PTBS zu erkennen. Aus dem Proto­koll­auszug der Vormundschaftsbehörde vom 25. Oktober 2007 zur Auf­he­bung der Beistandschaft ergebe sich vielmehr ein völlig anderes Bild der Beschwerdeführerin: Dort werde berichtet, sie sei eine aktive Per­sön­lich­keit, engagiere sich im sozialen und kulturellen Bereich, sei kommuni­ka­tiv, selbstbewusst und selbstständig. Zwar sei es nichts Ausserge­wöhn­li­ches, wenn abgewiesene Asylsuchende nach der Anordnung des Weg­wei­sungs­vollzugs in Depressionen verfielen oder unter akuten Belas­tungssituationen litten. Ein derartiger psychischer Zustand stehe jedoch dem Wegweisungsvollzug weder unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG noch unter jenem von Art. 3 EMRK entgegen, zumal PTBS in Bish­kek behandelbar sei. Andernfalls könnten sich von einem Wegwei­sungs­voll­zug betroffene Ausländerinnen und Ausländer auf diese Weise ein Auf­enthaltsrecht sichern. Die Vorinstanz weist ferner darauf hin, dass die Beschwerdeführerin seither keinen weiteren Arztbericht zu den Akten ge­reicht habe.

4.3.4. Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 29. Ok­to­ber 2007 - im Zusammenhang mit der Prüfung der Asylvorbringen - zu­treffend erwogen hat, kann in Kirgisistan keineswegs von einer Verfol­gung der russischsprachigen Minderheit, welcher die Beschwerdeführerin an­gehört, durch die kirgisischsprachige Mehrheit ausgegangen werden. Ihre überwiegend mit ihrer russischen Herkunft begründeten Verfol­gungs­vor­bringen wurden rechtskräftig als unglaubhaft eingestuft. Die sehr va­gen diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Rechts­mit­telschrift - sie sei während ihrer Internatszeit wohl aufgrund ihrer rus­si­schen Abstammung "schlecht behandelt" worden und "Opfer von ver­schiedensten Übergriffen" geworden, und Übergriffe auf Angehörige der russischen Minderheit seien "durchaus möglich" (vgl. Beschwerde S. 4) - vermögen an dieser Tatsache nichts mehr zu ändern und sind per se auch nicht geeignet, die Unzumutbarkeit einer Wegweisung nach Kirgi­si­stan zu begründen.

Zwar sind vereinzelte Benachteiligungen der russisch-orthodoxen Minder­heit gegenüber der kirgisischsprachigen Mehrheit nicht auszuschliessen, wie etwa Sprachbarrieren, Benachteiligungen auf dem Arbeitsmarkt oder faktische Zugangsschranken zum Staatsdienst, doch erreichen diese im heutigen Zeitpunkt nicht die Intensität einer konkreten Gefährdung, wel­che einer Rückkehr unter diesem Gesichtspunkt als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG erscheinen lassen würde (vgl. Urteil des Bun­des­ver­waltungsgerichts D-5271/2007 vom 17. August 2007 S. 6 f.). Gemäss öffentlich zugänglichen Quellen kam es nach dem Regierungsumsturz im April 2010 und Zusammenstössen zwischen Demonstranten und den Si­cherheitskräften in Bishkek im Juni 2010 im Süden des Landes zu schwe­ren Unruhen und Pogromen, von welchen insbesondere die usbekische Min­derheit betroffen war. In einem Referendum vom 27. Juni 2010 nahm die Bevölkerung eine neue Verfassung an, und die Parlamentswahlen vom 10. Oktober 2010 verliefen friedlich. Angesichts der heutigen Lage in Kir­gisistan kann weder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Ver­hältnissen, noch von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen wer­den, welche für die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr eine konkrete Ge­fährdung darstellen würden. Weder die herrschende politische Lage in Kirgi­sistan noch andere allgemeine Gründe sprechen somit gegen die Zu­mut­barkeit der Rückführung der Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat.

4.3.5. Zu den als Wegweisungsvollzugshindernis geltend gemachten ge­sundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass diese anlässlich der kantonalen Anhörung vom 18. September 2006 auf die Frage der Sachbearbeiterin nach einer ärztlichen Untersuchung wäh­rend der Internatszeit antwortete, sie sei auch ohne ärztliche Untersu­chun­gen sicher, dass viele ihrer Organe krank seien. Zum Beispiel melde sich die Leber, wenn sie etwas esse, und auch die Nieren (BFM-act. A14 S. 19). Vor der Ausreise aus Bishkek habe sie einen Nervenzusam­men­bruch und elf beziehungsweise 18 Tage lang Blutungen gehabt (A14 S. 17). Auf Nachfrage der Sachbearbeiterin hin vermochte sie jedoch da­zu nur ausführen, bei der frauenärztlichen Untersuchung in Z._______ habe die behandelnde Ärztin gesagt, die Blutungen könnten mit einem Nerven­zusammenbruch zu tun haben. Die Beschwerdeführerin gab fer­ner zu Protokoll, sie befürchte, "wieder auf einen Nervenzusammenbruch hin­zu­steuern", da sie seit einigen Tagen wieder Blutungen habe (A14 S. 17). Die Sachbearbeiterin kündigte an, sie werde die ärztlichen Un­ter­lagen am folgenden Tag im EVZ abholen. Aus den vorinstanzlichen Akten geht her­vor, dass die Beschwerdeführerin sich am 7. August 2006 im Spi­tal X._______ wegen anhaltender Monatsblutung gynäkologisch untersu­chen liess und eine ...infektion diagnostiziert sowie medikamentös be­handelt wurde.

Das hausärztliche Zeugnis vom 25. Januar 2008 attestierte der Be­schwerdeführerin, welche über Beschwerden im Bereich des Skelett­sy­stems und der Muskeln sowie über Schlaflosigkeit, Herz- und Magen­schmerzen berichtet habe, einen guten (physischen) Allgemeinzustand und stellte keine krankhaften Veränderungen fest. Im ärztlich-psycholo­gi­schen Zeugnis vom 22. Januar 2008 wurden zwar die vorläufige Diagno­se einer posttraumatischen Belastungsstörung und eines depressiven Zu­standsbildes gestellt und eine psychotherapeutische und medikamentöse Weiterbehandlung im damaligen Zeitpunkt als dringend erachtet. Seither hat die Beschwerdeführerin jedoch keine aktuellen Arztberichte einge­reicht. Sie unterliess es ausserdem, zur Vernehmlassung Stellung zu be­ziehen, in welcher die Vorinstanz die diagnostizierte posttraumatische Be­lastungsstörung auf den ablehnenden Asylentscheid und die angeordnete Wegweisung zurückführte. Belegt sind mithin lediglich sechs psycho­the­rapeutische Konsultationen bei einer Fachpsychologin im Zeitraum zwi­schen dem 30. November 2007 und dem 22. Januar 2008. Die Not­wen­dig­keit ei­ner psychiatrischen Behandlung der Beschwerdeführerin wegen ei­ner posttraumatischen Be­lastungs­stö­rung und einer Depression ist so­mit im heutigen Zeitpunkt auch nicht ansatzweise hinreichend belegt. Aus­ser­dem blieb die Aussage der Vorinstanz in der Vernehmlassung zur Be­handelbarkeit von posttraumatischen Belastungsstörungen in Bishkek un­bestritten. Den Akten sind sodann keine aktuellen Hinweise auf be­ste­hen­de körperliche Beschwerden der Beschwerdeführerin zu entnehmen. Aus diesen Gründen besteht kein Anlass, weitere Abklärungen zu ihrem Ge­sundheitszustand anzu­ord­nen. Die in der Rechtsmittelschrift erhobene Rü­ge, das Bundesamt habe den Sachverhalt bezüglich der psychischen und physischen gesundheitlichen Verfassung der Beschwerdeführerin nicht vollständig erstellt, erweist sich somit als unbegründet. Eine kon­kre­te Gefährdung der Be­schwerdeführerin auf­grund ei­ner medizinischen Not­lage bei einer Rückkehr nach Kirgisistan kann da­her hinlänglich aus­ge­schlossen werden, weshalb auch in dieser Hinsicht dem Wegweisungs­voll­zug nichts ent­gegensteht.

4.3.6. Als weiteres Wegweisungsvollzugshindernis macht die Be­schwer­de­führerin geltend, sie habe in Kirgisistan keine Familie, die ihr beistehen kön­ne. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass die Durchführbarkeit des Weg­weisungsvollzugs zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG, Art. 83 Abs. 1 AuG), die Vorinstanz jedoch zu Recht fest­gestellt hat, dass die Untersuchungspflicht nach Treu und Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG) findet, welche im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Die Beschwerdeführerin hat es bis heute unterlassen, die in der Beschwerdeschrift vom 23. November 2007 in Aussicht gestellten Dokumente (vgl. Beschwerde S. 3 f.) zur Untermauerung ihres Inter­nats­auf­enthaltes sowie ihr Geburtszeugnis oder andere Dokumente als Beleg für ihre Identität beizubringen.

Gerade auch vor dem Hintergrund der mangelnden Mitwirkung bei der Ab­klärung ihrer Identität und ihres familiären Beziehungsnetzes vermag ihr Einwand nicht zu überzeugen, der vorinstanzliche Entscheid stütze sich zu einseitig auf eine kurze Botschaftsantwort ab und ihr Argument des geänderten Strassennamens sei nicht geprüft worden, beziehungs­weise die Behörden der Botschaft hätten im Internat nach ihr fragen müs­sen. Der ebenso unbeholfene wie unbehelfliche Erklärungsversuch mit den geänderten Strassennamen vermag an der Tatsache nichts zu än­dern, dass sie nicht in der Lage war, anzugeben, wo beziehungsweise an wel­cher Adresse das Internat liegt, in welchem sie über zehn Jahre ihres Le­bens verbracht haben will. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, er­weist sich ihr Aufenthalt im Internat bis kurz vor der Ausreise im Som­mer 2006 als unglaubhaft.

Ihre angebliche Papierlosigkeit erklärte sie in der Anhörung teilweise mit ihrem Internatsaufenthalt seit dem Alter von sechs oder sieben Jahren so­wie damit, sie habe in Kirgisistan niemanden, weil sie im Prinzip mit die­sem Land keinen Kontakt habe (A14 S. 2); sie wisse nicht, wo ihre Mutter sei (A14 S. 3), habe ihren Vater nie gesehen, kenne ihre Grosseltern nicht und auch keine Tanten und Onkel oder sonstige Verwandte (A14 S. 6). An anderer Stelle während derselben Anhörung hingegen erzählte sie, die meisten Wochenenden ausserhalb des Internats bei einer Ersatzgross­mutter verbracht zu haben (A14 S. 7). In der Beschwerde gab sie an, eine Freundin in Bishkek kontaktiert zu haben, welche versuchen werde, für sie ein Geburtszeugnis zu beschaffen. Vor dem Hintergrund der unglaub­haften Vorbringen ihres zehnjährigen Internatsaufenthaltes, der mehrfa­chen Vergewaltigung und der PTBS, welche ihre Glaubwürdigkeit bereits massgeblich erschüttern, können auch ihre vagen und widersprüchlichen Angaben zum angeblich fehlenden Beziehungsnetz in Kirgisistan und zur angeblichen Papierlosigkeit nicht geglaubt werden.

Die Beschwerdeführerin hat daher die Folgen ihrer mangelnden Mitwir­kung bei der Abklärung von Vollzugshindernissen zu tragen, indem mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass sie in ihrer Heimat über ein tragfähiges familiäres und/oder soziales Beziehungsnetz verfügt.

4.3.7. Die im heutigen Zeitpunkt 20-Jährige verfügt nach eigenen Anga­ben über eine neunjährige Schulbildung. Sie wird als sehr differenzierte, in­tel­ligente und wache Person mit guten sozialen Anpassungsleistungen be­schrieben (vgl. Arztberichte vom 22. Januar 2008 und vom 25. Januar 2008). Damit verfügt sie über beste persönliche Voraussetzungen für eine Reintegration in ihren Heimatstaat. Gestützt auf die vorstehenden Er­wä­gungen lässt auch die persönliche Situation der Beschwerdeführerin nicht auf eine konkrete Gefährdung schliessen, ergeben sich doch keine kon­kreten Anhaltspunkte, die darauf hinweisen würden, die Be­schwerde­füh­rerin gerate im Falle der Rückkehr nach Kirgisistan ­aus individuellen Grün­den wirtschaftlicher, sozialer oder gesund­heit­li­cher Natur in eine exi­stenzbedrohende Situation.

4.3.8. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher sowohl vor dem Hin­ter­grund der allgemeinen Lage in Kirgisistan als auch in individueller Hin­sicht als zumutbar.

4.4. Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zu­stän­digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not­wen­di­gen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes­halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

5. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu be­stä­ti­gen. Das BFM hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und mög­lich erachtet (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt daher ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwer­de ist daher abzuweisen.

7.Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz­lich vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da jedoch aufgrund der vorliegenden Akten davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin aktuell keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, sie demnach als bedürftig im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu erachten ist und die Rechtsbegehren ferner nicht als aussichtslos zu bezeichnen waren, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen. Demnach sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

(Dispositiv nächste Seite).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfah­rens­kosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän­di­ge kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter:

Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Schmid

Jacqueline Augsburger

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