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D-7992/2010

D-7992/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2010-12-16 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden den Be­schwerdeführenden auf­erlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe ge­leisteten Kostenvorschuss getilgt.
  3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden (Einschreiben) - das BFM mit den Akten Ref.-Nr._______ (in Kopie) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung IV

D-7992/2010

Urteil vom 16. Dezember 2010

Besetzung

Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,

mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;

Gerichtsschreiber Patrick Weber.

Parteien

A._______, geboren _______,

dessen Ehefrau

B._______, geboren _______,

und dessen Kinder

C._______, geboren _______,

D._______, geboren _______,

E._______, geboren _______,

F._______, geboren _______,

G._______, geboren _______,

H._______, geboren _______,

Serbien,

_______,

Beschwerdeführende,

,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz .

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Oktober 2010 / N _______.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass die Beschwerdeführenden ihren Hei­mat­staat eigenen Angaben zufolge am 21. beziehungsweise 22. September 2010 verliessen und am 23. September 2010 in die Schweiz gelangten, wo sie gleichen­tags um Asyl nachsuchten,

dass das BFM am 27. September 2010 summa­rische Befragungen durchführte,

dass die einlässlichen Anhörungen am 12. Oktober 2010 stattfanden,

dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesu­ches im We­sentli­chen gel­tend machte, Roma zu sein und in Serbien gelebt zu ha­ben,

dass er seit sieben oder acht Jahren über keinen festen Wohnsitz ver­fügte und mit seiner Familie in _______ in leerstehenden Ge­bäuden un­ter­gekommen sei,

dass er als Taglöhner gearbeitet habe,

dass er und seine Angehörigen als Roma diskriminiert worden seien,

dass er und seine Angehörigen wegen ihrer Ethnie unter Be­hel­li­gun­gen durch Serben gelitten hätten,

dass eine seiner Töchter bei einer Hundeattacke verletzt worden sei,

dass er im Juni oder Juli 2010 durch Serben entführt, bei einer Fluss­brücke festgebunden und in eine prekäre physische Lage gebracht wor­den sei,

dass er sich in Anbetracht der geschilderten Lebensumstände zur Aus­reise entschlossen habe,

dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung die von ihrem Part­ner dargelegten Probleme bestätigte,

dass das BFM die Asylgesuche mit Verfügung vom 15. Oktober 2010 ab­wies und die Wegwei­sung so­wie den Weg­wei­sungsvollzug an­ord­ne­te,

dass die Beschwerdeführenden den Entscheid mit Eingabe vom 15. No­vem­ber 2010 beim Bundesverwaltungs­gericht an­fochten,

dass sie in materieller Hinsicht die Aufhe­bung der vorinstanzlichen Ver­fügung, die Fest­stellung ihrer Flüchtlingseigenschaft verbunden mit der Asylge­währung, even­tua­liter die Feststellung der Un­zu­mutbarkeit des Weg­weisungsvollzugs nach Serbien verbunden mit der Anordnung der vor­läufigen Auf­nah­me in der Schweiz und in prozessualer Hinsicht die unent­gelt­li­che Rechts­pflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Ver­waltungs­ver­fahrensgesetzes vom 20. De­zember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Ent­bin­dung von der Vor­schusspflicht be­antragten,

dass sie eine Bestätigung für ihre finanzielle Bedürftigkeit beilegten und die Nachreichung einer Beschwerdeergänzung in Aussicht stell­ten,

dass auf die vorinstanzliche Entscheidbegründung und die Be­schwer­de­argumente - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Er­wä­gun­gen einzugehen ist,

dass das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechts­pflege mit Zwischenverfügung vom 25. November 2010 abwies und den Beschwerdeführenden zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.-- Frist bis zum 10. Dezember 2010 ansetz­te,

dass es zur Begründung ausführte, eine erste Prüfung der Akten habe die mutmassliche Aus­sichtslosigkeit der Beschwerde ergeben,

dass der Kostenvorschuss am 10. Dezember 2010 geleistet wurde,

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge­gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asyl­gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 33 des Bundesge­setzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs­ge­richt [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]),

dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachver­halts und die Unangemessenheit gerügt wer­den können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass die Beschwerdeführenden legitimiert sind und auf die frist- und form­ge­recht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG),

dass die vorliegende Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als of­fensichtlich unbegründet erscheint, weshalb darüber in einzelrichter­li­cher Zu­ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu ent­schei­den ist (Art. 111 Bst. e AsylG),

dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Be­schwer­deentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),

dass die Schweiz gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG grundsätzlich Flücht­lin­gen Asyl gewährt und eine ausländische Person als Flüchtling an­er­kannt wird, wenn sie in ihrem Heimat­staat oder im Land, wo sie zu­letzt wohn­te, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zu­gehörigkeit zu ei­ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer poli­tischen An­schau­ungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nach­teilen ausgesetzt zu werden, wobei als ernst­haf­te Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei­heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck be­wirken, gelten (Art. 3 AsylG),

dass den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist,

dass die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumin­dest glaub­haft zu machen ist (Art. 7 AsylG),

dass die Vorinstanz die von den Beschwerdeführenden geltend ge­mach­te Verfolgung mit zu­treffender und nachvollziehbarer Begrün­dung als nicht asylrelevant er­achtete,

dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf diese Er­wä­gun­gen verwiesen werden kann,

dass in diesem Zusammenhang ferner auf die ausführliche Zwischen­ver­fügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. November 2010 Be­zug zu nehmen ist,

dass die Beschwerdeführenden gemäss eigenen Angaben die Staats­an­gehörigkeit von Serbien besitzen,

dass der Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 Serbien zum "safe count­ry" erklärt hat, in welchem nach seinen Feststellungen Si­cher­heit vor Verfolgung besteht,

dass die Beschwerdeführenden zur Begründung ihrer Asylgesuche ins­besondere Probleme mit Drittpersonen geltend machen,

dass die Verfügbarkeit des staatlichen Schutzes zu prüfen ist, wenn die Verfolgung nicht dem Staat oder Quasi-Staat zuzurechnen ist (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser {Hrsg.} Ausländerrecht, Handbücher für die Anwalts­praxis, Band VIII, Basel 2009, S. 527, Rz. 11.9),

dass Serbien über ein funktionierendes Rechtssystem verfügt,

dass die Vorinstanz die geltend gemachte Verfolgungssituation mithin mit nachvollziehbarer Be­gründung für nicht asylrelevant erachtet hat,

dass sie im angefochtenen Entscheid zu Recht auf eine gewisse Ent­span­nung der Situation der ethnischen Minderheiten vor Ort im Rah­men des demokratischen Wandels hinweist,

dass das BFM indes auch zutreffend die nach wie vor stattfindenden Über­griffe auf Roma und die nicht immer effizient er­mit­telnden lokalen Be­hörden erwähnt,

dass aber in Anbetracht der grundsätzlich vorhandenen Schutzwillig­keit und Schutzfähigkeit der serbischen Behörden davon aus­gegangen wer­den kann, allfällige Opfer lokaler Gewalt verfügten im allge­mei­nen über einen effektiven und zumutbaren Zugang zu einer funktio­nie­ren­den Schutz-Infrastruktur,

dass die Beschwerdeführenden gemäss eigenen Angaben darauf ver­zich­tet haben, die von ihnen geschilderte Verfolgung und Beein­träch­ti­gung staatlichen Stellen zu melden (vorinstanzliche Akte A 1/10 S. 6, A 7/10 Antwort 23),

dass ihnen die Inanspruchnahme behördlicher Hilfe aber umso mehr zu­zumuten gewesen wäre, als sie angaben, mit den Behörden oder der Polizei bisher keine Probleme gehabt zu haben (A 7/10 Ant­wort 17),

dass die stereotyp wirkende Vermutung (A 1/10 S. 6 unten) re­spektive Be­hauptung (A 10/7 Antwort 23) des Beschwerdeführers, beim Angriff auf ihn vom Juni/Juli 2010 sei auch ein Polizist beteiligt ge­wesen, an die­ser Einschätzung nichts ändert,

dass die Beschwerdeführenden mithin gehalten gewesen wären, eth­nisch bedingte Verfolgung wie auch allfällige Probleme bei der Aus­übung ihres orthodoxen Glaubens (vgl. A 7/10 Antwort 56) den zu­stän­di­gen Stellen zu melden,

dass sie dies wie erwähnt unterlassen haben, und den geltend ge­mach­ten Vorkommnissen nach dem Gesagten schon aus diesem Grund keine Asylrelevanz zukommt,

dass die eher pauschalen Beschwerdevorbringen mangels stich­hal­ti­ger Gegenargumente keine andere Einschätzung rechtfertigen,

dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelingt, die Flücht­lings­eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes­halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,

dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asyl­gesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG),

dass vorliegend der Kanton, welchem die Be­schwerdeführenden für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfah­rens zugewiesen wur­de, keine Aufenthaltsbewilli­gung erteilt (Art. 32 Bst. a der Asylver­ord­nung 1 vom 11. August 1999 über Ver­fahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), und sie zu­dem keinen Anspruch auf Erteilung einer sol­chen haben, weshalb die verfügte Weg­weisung im Einklang mit den ge­setzlichen Bestimmungen steht und zu be­stätigen ist,

dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz­li­chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von ausländischen Per­sonen re­gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun­desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus­län­de­rinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),

dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht­li­che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent­gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),

dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge­zwun­gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei­nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge­fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Ju­li 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),

dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass­geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zu­läs­sig erscheint, da es den Beschwerdeführenden - wie vorstehend dar­ge­legt - nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge­fährdung nach­zuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG ver­ankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vor­liegenden Verfahren keine Anwendung findet, und auch keine An­halts­punkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihnen im Heimatstaat dro­hen könnte,

dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut­bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Si­tua­tionen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini­scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),

dass das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug von Ro­ma nach Serbien in konstanter Praxis als grundsätzlich zumutbar er­ach­tet (vgl. Urteile des Bundesverwaltungs­gerichts D-5470/2009 vom 7. Sep­tember 2009 und D-3261/2010 vom 14. Mai 2010),

dass sich mehrere Angehörige des Beschwerdeführers vor Ort auf­hal­ten (A 1/8 S. 3, A 7/10 Antwort 22),

dass der Beschwerdeführer angab, sein Heimatland nicht wegen wirt­schaft­licher Probleme, sondern wegen Übergriffen und Behelligungen durch Dritte verlassen zu haben (A 7/10 Antwort 55),

dass er über eine gewisse Schulbildung verfügt und im Rahmen seiner spo­ra­dischen Arbeitseinsätze sowie auch aufgrund von Unter­stüt­zungs­leistungen einer religiösen Gruppierung offenbar aus­reichende Mit­tel zum Lebensunterhalt beschaffen konnte (A 1/10 S. 6, A 7/10 Ant­worten 20 f. und 38 f.),

dass die Beschwerdeführerin angab, sie und die Kinder seien gesund (A 8/5 Antwort 9 f.),

dass das Herzleiden des Beschwerdeführers aktuell offenbar nicht akut ist (A 7/10 Antworten 62 ff.) und in der Beschwerde nicht geltend ge­macht wird,

dass die Beschwerdeführenden in ihrem Heimatland mithin entgegen den Beschwerdevorbringen nicht in eine existenzgefährdende Si­tua­tion geraten werden, da auch keine individuellen Vollzugshindernisse er­sichtlich sind,

dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich auch mög­lich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine praktischen Hindernis­se er­kenn­bar sind, die einer Rückkehr entgegen­stehen könnten, und die Be­schwerdeführenden verpflichtet sind, sich bei der heimatlichen Ver­tre­tung allenfalls benötigte Reisepapiere zu be­schaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),

dass nach dem Gesagten keine Wegweisungshindernisse vorlie­gen und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu be­stä­ti­gen ist,

dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist dar­zu­tun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts­erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG),

dass die Beschwerde somit ab­zuweisen ist,

dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) bereits mit Zwischenverfügung vom 25. No­vember 2010 abgewiesen wurde, weshalb die Kosten des Ver­fah­rens von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. 1-3 des Re­gle­ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schädigungen vor dem Bun­desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Be­schwer­de­führenden aufzu­erlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 10. De­zember 2010 ge­leisteten Kostenvor­schuss in gleicher Höhe zu verrech­nen sind.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden den Be­schwerdeführenden auf­erlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe ge­leisteten Kostenvorschuss getilgt.

3. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführenden (Einschreiben)

- das BFM mit den Akten Ref.-Nr._______ (in Kopie)

Die Einzelrichterin:

Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas

Patrick Weber

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